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> polnisches führerschein, anerkennung in deutschland
Gast_malgosia_*
Beitrag 12.07.2004, 10:02
Beitrag #1





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ich habe polnisches führershein seit 1994, lebe in deutschland seit 1987 und habe deutsche staadsangehörigkeit, darf ich jetzt mit einen eu-führerschein in deutschland fahren?
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Tortenjan
Beitrag 12.07.2004, 11:33
Beitrag #2


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Eigentlich nein, da du , als du den FS gemacht hattest, bereits deinen Wohnsitz in D hattest.


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errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Gast_MARTA_*
Beitrag 12.07.2004, 15:27
Beitrag #3





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Zitat (malgosia @ 12.07.2004, 11:02)
ich habe polnisches führershein seit 1994, lebe in deutschland seit 1987 und habe deutsche staadsangehörigkeit, darf ich jetzt mit einen eu-führerschein in deutschland fahren?

Hallo. Ich habe polnischen führerschein seit 9.06.04, lebe in deutschland seit 1987 und habe deutsche Staadsangehörigkeit, darf ich jetzt mit einem eu- führerschein in deutschland fahren oder es umschreiben lassen.
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Tortenjan
Beitrag 12.07.2004, 15:29
Beitrag #4


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s.oben


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Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Gast_Irek_*
Beitrag 14.07.2004, 17:36
Beitrag #5





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Ist alles gut und schöhn
ich habe aber wohnsitz in polen und in deutschland was dann????????


gieb dan eine möglickeit es umschreiben ???? cop.gif
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Tortenjan
Beitrag 15.07.2004, 07:27
Beitrag #6


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Dann bist du, FSrechtlich gesehen, für die Polen ein Pole und für die Deutschen ein Deutscher rolleyes.gif


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Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Peter Lustig
Beitrag 15.07.2004, 10:43
Beitrag #7


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Zitat (Tortenjan @ 15.07.2004, 08:27)
Dann bist du, FSrechtlich gesehen, für die Polen ein Pole und für die Deutschen ein Deutscher rolleyes.gif

Man unterscheidet zwischen außerdeutschen und inländischen Kraftfahrzeugführern. Inländischer Kraftfahrzeugführer ist unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit jeder, der im Inland seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

Zur Ausgangsfrage: nach dem derzeit heiß diskutierten Urteil des europäischen Gerichtshofs von Ende April 2004 ist jeder im EU-Ausland rechtmäßig ausgestellte Führerschein auch in D gültig. Ob die Ausstellung unter Verletzung des in D und vielen anderen Staaten geltenden Wohnsitzprinzips und der damit zusammenhängenden 185-Tage-Regel, die im übrigen auch in der 2. EU-Führerscheinrichtlinie festgeschrieben ist, zustande gekommen ist, ist ohne Belang.

Derzeit ist jedoch dieses Urteil noch nicht in nationales deutsches Recht umgesetzt, so dass nach wie vor die von Tortenjan angeführte alte Rechtslage gilt.

Vorsichtige Leute fahren daher erst einmal nicht und warten noch ab. Wenn jemand bereit ist, ggf. Zeitaufwand und Ärger mit der Polizei, die verpflichtet ist, nach (noch) geltender Rechtslage zu agieren, zu riskieren, kann er auch jetzt schon fahren. Bei dem anschließenden Strafverfahren dürfte aufgrund des EuGH-Urteils nichts bzw. nicht viel herauskommen.
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Gast_marta_*
Beitrag 16.07.2004, 20:15
Beitrag #8





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Zitat (Tortenjan @ 15.07.2004, 08:27)
Dann bist du, FSrechtlich gesehen, für die Polen ein Pole und für die Deutschen ein Deutscher rolleyes.gif

Hallo

Warum wird der Polnische EU Führerschein in allen EU Staaten akzeptiert, nur nicht in Deutschland.
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Peter Lustig
Beitrag 16.07.2004, 20:21
Beitrag #9


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Zitat (marta @ 16.07.2004, 21:15)
Warum wird der Polnische EU Führerschein  in allen EU Staaten akzeptiert, nur nicht in Deutschland.

Wer hat Dir denn diesen Unsinn auf die Nase gebunden? Seit dem EU-Beitritt Polens ist jeder ordnungsgemäß ausgestellte polnische Führerschein in Deutschland ein vollwertiger Führerschein und berechtigt zum Fahren im Rahmen der erteilten Klassen. Eine Umschreibung auf einen deutschen Führerschein ist nicht (mehr) notwendig.
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Gast_marta_*
Beitrag 16.07.2004, 21:27
Beitrag #10





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ja ich habe aber meinen Führerschein in drei Monaten erworben und somit die 185 Tage nicht angehalten, weil die Polen mich nicht länger als drei Monate melden wollten.
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Peter Lustig
Beitrag 16.07.2004, 21:38
Beitrag #11


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Zitat (marta @ 16.07.2004, 22:27)
ja ich habe aber meinen Führerschein in drei Monaten erworben und somit die 185 Tage nicht angehalten, weil die Polen mich nicht länger als drei Monate melden wollten.

Da ist für Dich doch das EuGH-Urteil vom 29.04.2004 (ggf. hier klicken, aber aufgrund der Länge des Threads nicht erschrecken) genau zum richtigen Zeitpunkt gekommen.

Wenn Du über einen von der zuständigen polnischen Behörde ordnungsgemäß ausgestellten Führerschein verfügst, ist dieser in D ohne Wenn und Aber gültig und anzuerkennen, selbst ungeachtet dessen, dass Du die 185-Tage-Frist nicht eingehalten hast.
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Gast_marta_*
Beitrag 16.07.2004, 21:45
Beitrag #12





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ich war heute beim Verkehrsamt und wollte meinen FS regiestrieren lassen, und die Frau sagte das mein FS in allen Ländern akzeptiert wird nur nicht in Deutschland, weil ich die 185 Tage nicht eingehalten habe.
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strichachtdoktor
Beitrag 17.07.2004, 03:08
Beitrag #13


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Hallo Marta,
dann druck´ Dir das Urteil nochmal aus und halte es den Leuten der FE-Behörde unter die Nase. Eventuell gibt es für Dein Bundesland auch schon eine Weisung des jeweiligen Verkehrs-/ oder Innenministeriums ähnlich der bayrischen dazu:

Zitat des bayrischen Innenministeriums:
1.
Werden, z.B. im Rahmen von Verkehrskontrollen, Feststellungen getroffen, wonach eine Person unter Umgehung des Wohnsitzprinzips im EU-Ausland einen Führerschein erworben hat (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VOInt)), so stellt dies tatbestandlich kein Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar. Gleiches gilt auch für EU-Führerscheine, die vor dem 01.05.2004 in einem Land erteilt wurden, das nunmehr Mitglied der Europäischen Union ist (neue Beitrittsländer), da die von diesen Ländern aus-gestellten Führerscheine seit dem 01.05.2004 anzuerkennen sind (§ 28 Abs. 1 und 2 FeV bzw. § 4 Abs. 1 VOInt).

2.
a) Vor Ablauf der Sperrfrist
Erwirbt eine Person innerhalb der verhängten Sperrfrist einen Führerschein im EU-Ausland und führt ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unter Verstoß gegen § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 VOInt, so erfüllt dies nach wie vor den Tatbestand des § 21 StVG.

b) Nach Ablauf der Sperrfrist
Erwirbt eine Person nach Ablauf der Sperrfrist einen Führerschein im EU-Ausland und führt ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so sind § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV sowie § 4 Abs. 3 Nr. 2 und
Nr. 3 VOInt nicht anwendbar und der Tatbestand des § 21 StVG ist nicht erfüllt.

Da jedoch auf Grund der verhängten Sperrfrist Tatsachen für die Annahme sprechen, dass bei der betroffenen Person nicht nur vorrübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, hat in diesen Fällen gem. § 2 Abs. 12 StVG ein Bericht an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zu erfolgen. Die Mitteilung ist erforderlich, damit die Fahrerlaubnisbehörde eigene Maßnahmen zur Entziehung der Fahrerlaubnis treffen kann.

Gruß, Joe


--------------------
"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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Gast_marta_*
Beitrag 17.07.2004, 13:55
Beitrag #14





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Hallo

Vielen Dank, nächste woche fahre ich nochmal zum Verkehrsamt und binde den das vor die nase. Aber eine frage hätte ich noch gilt das Urteil für alle Bundesländer oder nur für Bayern.

Gruß Marta
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strichachtdoktor
Beitrag 17.07.2004, 16:37
Beitrag #15


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Das zitierte EuGH-Urteil gilt genaugenommen für alle EU-Staaten. Die meisten Staaten verzichten allerdings auf die "deutsche Bürokratennummer" - weshalb man es den Deutschen nochmal extra erklärt hat ... smile.gif
Bisher haben n.m.E. Nordrhein-Westfalen und Bayern darauf reagiert und setzen das um. Alle anderen Länder müssen es aber auch umsetzen.
Gruß, Joe


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Gast_marta_*
Beitrag 22.07.2004, 20:37
Beitrag #16





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Zitat (strichachtdoktor @ 17.07.2004, 17:37)
Das zitierte EuGH-Urteil gilt genaugenommen für alle EU-Staaten. Die meisten Staaten verzichten allerdings auf die "deutsche Bürokratennummer" - weshalb man es den Deutschen nochmal extra erklärt hat ... smile.gif
Bisher haben n.m.E. Nordrhein-Westfalen und Bayern darauf reagiert und setzen das um. Alle anderen Länder müssen es aber auch umsetzen.
Gruß, Joe

Hallo
Ich bin`s wieder, bin heute beim Verkehrsamt gewesen, und habe den das Urteil was du mir geschickt hast gezeigt, aber die haben mir mein Führerschein nicht registriert wegen den 185 Tagen die ich nicht eingehalten habe. Und danach bin ich bei der Polizei gewesen habe den das alles erzählt und denen das Urteil gezeigt und die haben das ganze überprüft und sagten ich brauche meinen FS nicht regiestrieren lassen ich darf ganz normal hier fahren ohne wenn und aber, jetzt verstehe ich überhaupt nichts mehr. Kannst du mir sagen wo zu das regiestrieren sein soll.

Gruss Marta
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Peter Lustig
Beitrag 22.07.2004, 21:23
Beitrag #17


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Wahrscheinlich dauert es bei einigen Bundesländern und Fahrerlaubnisbehörden etwas länger, bis auch der letzte Schalterbeamte Bescheid weiß wink.gif .

Warum willst Du denn Deinen polnischen Führerschein, mit dem Du tatsächlich bei uns im Rahmen der erteilten Klassen unbeschränkt fahren darfst, überhaupt registrieren lassen? Ist er etwa noch keine 2 Jahre alt, so dass Du ihn hier eventuell wegen der Probezeitregelung (siehe § 29 Abs. 1 FeV) registrieren lassen musst? Ansonsten ist keine Registrierung notwendig.

Edit:
Sorry, ich habe übersehen, dass Du den FS erst seit 09.06.04 hast. Also doch Probezeitregistrierung! Die Registrierung hat jedoch nichts damit zu tun, dass Du einen gültigen polnischen Führerschein hast und damit nach dem EuGH-Urteil vom 29.04.2004 und zwischenzeitlich von einigen Bundesländern bereits ergangenen Übergangsregelungen bis zu einer Änderung der einschlägigen Vorschriften bei uns fahren darfst.

Wenn Du Dich nicht registrieren lässt, begehst Du zwar eine Ordnungswidrigkeit, die mit 25 € Verwarnungsgeld bedroht ist. Du fährst aber trotzdem mit einer gültigen Fahrerlaubnis. Da hat die Polizei schon Recht mit ihrer Auskunft.

Lasse Dir vom Verkehrsamt die Verweigerung der Registrierung mit Begründung schriftlich geben, damit Du ggf. wegen der nicht erfolgten Registrierung aus dem Schneider bist. Vielleicht denken sie bei einem solchen Ansinnen auch um oder fragen einmal bei ihrer vorgesetzten Behörde nach.


Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 22.07.2004, 21:34
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el_duderino
Beitrag 11.08.2004, 19:09
Beitrag #18


Neuling


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meine tschechische frau hat das selbe problem. sie hat innerhalb von vier monaten ihren eu-führerschein in tschechien gemacht. wir wussten damals nicht von der 185 tage regelung, sonst hätten wir diese auf jeden fall eingehalten, um die nun vorhandene ungewissheit zu vermeiden.
erst heute haben wir von der 185 tage regelung bei der hier in hessen zuständigen führerscheinstelle erfahren. die frau dort, konnte uns nicht sicher sagen ob ihr führerschein nun gültig ist oder nicht.
nach intensiven lesem in diesem forum, hört es sich aber so an, als ob sie nicht wegen "fahrens ohne fahrerlaubnis" belangt werden kann - nach dem EuGH-Urteil.

wie sieht die regelung in hessen aus? für bayern und nrw gibt es ja anscheinend schon entsprechende weisung. an welche stelle wende ich mich am besten, um darüber genaueres zu erfahren.

meine frau möchte ihren führerschein nicht umschreiben lassen. ist bei einem eu-führerschein ja auch nicht mehr erforderlich. da sie aber ihren führerschein gerade erst gemacht hat und jetzt mit mir zusammen ihren hauptwohnsitz in deutschland hat, muss sie diesen ja "regstieren" lassen, wegen der probezeit.
was genau ist mit "registrieren" gemeint? ist damit gemeint, dass sie den führerschein nun doch auf einen deutschen umschreiben lassen muss?

eine weitere frage ist: wie lautet eigentlich die 185 tage regelung genau? meine frau hat vor ihrem führerschein die ganze zeit in tschechien gelebt, bis auf ein jahr als au-pair mädchen in deutschland. muss man 185 tage am stück vor erteilung des führerschein in dem land gemeldet sein oder müssen es einfach nur 185 tage ingesamt sein? dann wär meien frau ja aus dem schneider.

aber wir mussten heute bei der führerscheinstelle von der ausländerbehörde ein formular ausfüllen lassen, in dem angegeben ist, wann meine frau erstmals nach deutschland eingereist ist und wann sie sonst noch in deutschland aufenthalt hatte. auf dieses formular hin, hat die frau der führerscheinstelle gemeint, dass meine frau die 185-tage regelung nicht eingehalten hat und der führerschein wohl nicht gültig ist.
kann es sein, dass die führerscheinstelle jetzt der behörde in tschechien, die meiner frau den führerschein ausgestellt hat, eine mitteilung macht, dass die 185-tage regelung nicht eingehalten wurde und daraufhin ihr eventuell der führerschein von dieser stelle wieder eingezogen wird.

so genug erzählt, hoffe es war verständlich.

freue mich über jede antwort und hilfe, da wir beide seit heute ziemlich geschockt sind und hoffen das sie ihren führerschein nicht umsonst gemacht hat.

gruß el_duderino
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Uwe W
Beitrag 11.08.2004, 21:24
Beitrag #19


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Hat Deine Frau den Führerschein denn vor dem EU-Beitritt am 1.5.04 erworben?
Wenn ja, dann kann ein Verstoß gegen die 185 Tage Regelung wohl nicht geahndet werden.

Die Registrierungspflicht für Führerscheine in der Probezeit (§29 FeV) soll in den nächsten Wochen wohl entfallen.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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el_duderino
Beitrag 11.08.2004, 21:40
Beitrag #20


Neuling


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nein, meine frau hat den führerschein erst im juni erworben. sie hat allerdings im märz damit angefangen, falls das von relevanz sein sollte.
wieso könnte ein verstoß dann nicht geahndet werden? diese 185-tage-regelung besteht doch anscheinend schon seit den neunzigern.

wo kann man denn solche sachen erfahren, dass die registrierungspflicht entfallen soll.
in diesem forum hab ich schon von dem bundesministerium für verkehr oder wie das heißt gelesen.

vielen dank schon mal für deine antwort
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Uwe W
Beitrag 11.08.2004, 22:53
Beitrag #21


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http://www3.bundesrat.de/coremedia/generat...ty=Dokument.pdf

Beschlossen auf der Sitzung des Bundesrats am 26.06.04:

§29 FeV wird gestrichen


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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