Ausgeschaltet Wechsellichtzeichenanlage / "STOP", H I L F E |
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Ausgeschaltet Wechsellichtzeichenanlage / "STOP", H I L F E |
Gast_MasterLuke_* |
11.07.2004, 21:14
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#1
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Stellen wir uns mal vor, wir fahren an eine Kreuzung mit "Wechsellichtzeichenanlage" (Profis sagen auch Ampel dazu), die dümmlicherweise (wie so oft Nachts) abgeschaltet wird. Sie blinkt fröhlich und munter GELB vor sich hin. Darüber ein STOPschild ..... Gilt nun an der Linie "Halt" Vorfahrt gewähren oder kann ich direkt bis zur Sichtlinie fahren und muss dort anhalten??? Danke im Vorraus MasterLuke |
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Gast_Guest_* |
11.07.2004, 21:35
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#2
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Exakt die Frage gibts auch im Fragenkatalog zur Führerscheinprüfung. Die richtige Antwort darauf lautet: Halten an Sichtlinie.
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11.07.2004, 21:41
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#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2179 Beigetreten: 15.03.2004 Wohnort: Leipzig Mitglieds-Nr.: 2300 |
Zitat (MasterLuke @ 11.07.2004, 22:14) Stellen wir uns mal vor, wir fahren an eine Kreuzung mit "Wechsellichtzeichenanlage" (Profis sagen auch Ampel dazu Gilt nun an der Linie "Halt" Vorfahrt gewähren oder kann ich direkt bis zur Sichtlinie fahren und muss dort anhalten??? Die Ampel heißt Lichtzeichenanlage oder Lichtsignalanlage, Wechsellichtzeichen sind etwas anderes (zur Fahrstreifensignalisierung). Meines Erachtens gilt - bezüglich deiner eigentlichen Frage - die Haltlinie (Zeichen 294) i.d.R. für die Ampel, das heißt, du kannst bis zur Sichtlinie vorfahren, wenn die Ampel aus. Dies würde auch Sinn machen, da besonders bei innerstädtischer Bebauung an der Haltlinie, die ja für die Ampel angelegt wurde, oftmals die Kreuzung noch gar nicht eingesehen werden kann. Ausnahme wäre IMHO hier, wenn du vor der Sichtlinie bereits sog. geschützte Vorfahrtsbereiche, wie z.B. auf der Vorfahrtstraße verlaufenden Radweg, Fußgängerfurt etc überfahren würdest. Dann musst du bereits vor diesen stehenbleiben. -------------------- Das Leben ist keine Bühnenprobe, es ist die Vorstellung
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11.07.2004, 21:45
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#4
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Administrator Gruppe: Admin Beiträge: 9265 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: schon fast Randpolen ;-) Mitglieds-Nr.: 21 |
Ich kann mich aaaaallex nur anschließen. Da i.d.R. die Haltlinie vor der Ampel und somit auch vor dem STOP-Schild ist, kannst kannst du gleich zur Sichtlinie vorfahren. Verkehrszeichen gelten erst ab Aufstellungsort (Ausnahmen werden extra erwähnt).
P.S.: Ich warte schon auf das Kontra von Achim. -------------------- Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.
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11.07.2004, 22:06
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#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2179 Beigetreten: 15.03.2004 Wohnort: Leipzig Mitglieds-Nr.: 2300 |
Zitat (Matte @ 11.07.2004, 22:45) P.S.: Ich warte schon auf das Kontra von Achim. Hab auch schon Angst, dass mich Achim wieder zurück pfeift. -------------------- Das Leben ist keine Bühnenprobe, es ist die Vorstellung
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Gast_Uwe K._* |
11.07.2004, 22:10
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#6
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Meine Meinung: Steht das Stoppschild in Höhe der LZA - Haltlinie, dann "Halt" an der Halt- und dann erneut an der Sichtlinie
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11.07.2004, 23:32
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#7
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Administrator Gruppe: Admin Beiträge: 9265 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: schon fast Randpolen ;-) Mitglieds-Nr.: 21 |
-------------------- Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.
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Gast_Uwe K._* |
12.07.2004, 05:39
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#8
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12.07.2004, 07:14
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#9
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 223 Beigetreten: 28.06.2004 Wohnort: östlicher Bodensee Mitglieds-Nr.: 4017 |
Jou Uwe K ...so iss es ...
erst an der Haltlinie, dann Sichtlinie, keine Haltlinie da ( kommt auch vor ) dann erst Halt am VZ !!! und dann an der Sichtlinie .... alle Klarheiten beseitigt -------------------- grüßle Wolfxx
Ich bin verantwortlich was ich sage, nicht was du verstehst. |
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12.07.2004, 08:13
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#10
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Administrator Gruppe: Admin Beiträge: 9265 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: schon fast Randpolen ;-) Mitglieds-Nr.: 21 |
Zitat keine Haltlinie da ( kommt auch vor ) dann erst Halt am VZ Nö, das auf keinen Fall. Entweder Sichtlinie oder Haltlinie. -------------------- Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.
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12.07.2004, 12:54
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#11
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Zitat (Matte @ 11.07.2004, 22:45) P.S.: Ich warte schon auf das Kontra von Achim. Und da ist schon das Kontra StVO zu Zeichen 294 (Haltlinie) Zitat Haltlinie Zeichen 294 Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an: "Hier halten!". Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für den, der warten muss (§ 19 Abs. 2). Ist die Lichtzeichenanlage aus, gelten die vorrangregelnden Verkehrszeichen, hier Zeichen 206 (Stopp). Somit ist an der Haltlinie zu Zeichen 206, die jetzt die LZA ersetzt) zu halten. -------------------- |
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12.07.2004, 13:00
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#12
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Zitat (aaaaallex @ 11.07.2004, 23:06) Hab auch schon Angst, dass mich Achim wieder zurück pfeift. Zurüchpfiff StVO zu Zeichen 206 Halt! Vorfahrt gewähren! Zitat Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294). Ist die Lichtzeichenanlage aus, gelten die vorrangregelnden Verkehrszeichen, hier Zeichen 206 (Stopp). Somit ist an der Haltlinie zu Zeichen 206, die jetzt die LZA ersetzt, zu halten. -------------------- |
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12.07.2004, 13:31
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#13
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 340 Beigetreten: 10.03.2004 Wohnort: Dor Heeme Mitglieds-Nr.: 2199 |
Die Halteline kommt immer nach dem STOP-Schild, somit sind Haltelinien vor dem STOP-Schild nicht diesem zugeordnet. In unserem Fall wäre das die Haltelinie der LZA.
Will heißen, wenn die LZA abgeschaltet ist, gilt das daran angebrachte STOP-Schild und die Haltelinie danach und wenn nicht vorhanden die Sichtline. -------------------- |
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12.07.2004, 13:35
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#14
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Und wo hast Du diese Weisheit her ?????
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12.07.2004, 14:35
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#15
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 340 Beigetreten: 10.03.2004 Wohnort: Dor Heeme Mitglieds-Nr.: 2199 |
Von meinem Fahrschulprüfer.
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12.07.2004, 14:39
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#16
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Super-Amtliche Auskunft. Nur fraglich, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage diese erfolgte. Rechtliche Fundstellen dazu sind StVO und VwV-StVO. Alles andere sind Meinungen. Lediglich Gerichtsurteile (sind auch Meinungen) haben richtungsweisenden Charakter. Davon lasse ich mich auch gern überzeugen. Sonst bleibt nur das Gesetz (siehe mM oben)
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12.07.2004, 14:40
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#17
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Administrator Gruppe: Admin Beiträge: 9265 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: schon fast Randpolen ;-) Mitglieds-Nr.: 21 |
Ich kopiere hier mal die Antwort aus dem Jahr 2001
Zitat (angehängt von Rolf Tjardes am 13.11.01 21:26) Stellungnahme des Mitglieds des Fahrlehrer-Prüfungsausschusses Berlin, Herr Knittel: SICHTLINIE! Haltlinie gilt nur in Verbindung mit LZA. Ausnahme: Haltlinie befindet sich HINTER Zeichen 206 oder in gleicher Höhe. So wird auch in Fahrschulen geschult - Ende der Durchsage. Ich schlage vor, damit den Thread zu schließen, weitere philisophische Betrachtungen können wir uns ersparen. Allen Beteiligten ein großes Dankeschön für die interessante Diskussion. Wird wohl doch Zeit, daß ich irgendwann mal den Fahrlehrerschein mache :-)) Damit steht es 1:0 für Uwe Kusnezow, Christian Haegele und den deutschen Fahrlehrern. Mal sehen, wie es dann bei der nächsten großen "Streitfrage" ausgeht... Werd heut Abend auch nochmal die Bücher wälzen. -------------------- Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.
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12.07.2004, 14:43
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#18
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Zitat SICHTLINIE! Haltlinie gilt nur in Verbindung mit LZA. Ausnahme: Haltlinie befindet sich HINTER Zeichen 206 oder in gleicher Höhe. So wird auch in Fahrschulen geschult - Ende der Durchsage. Soviel zu Überzeugungsarbeit. Könnte ich dann auch sagen: bei ausgeschalteter LZA gilt Zeichen 205. Also an der Haltlinie halten. Ende der Durchsage Ist das aber somit gleich richtig geworden??? -------------------- |
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Gast_Uwe K._* |
12.07.2004, 14:46
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#19
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Zitat (wolfxx @ 12.07.2004, 08:14) keine Haltlinie da ( kommt auch vor ) dann erst Halt am VZ !!! und dann an der Sichtlinie .... Dann nur "Halt an der Sichtlinie" |
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12.07.2004, 14:58
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#20
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 340 Beigetreten: 10.03.2004 Wohnort: Dor Heeme Mitglieds-Nr.: 2199 |
Zitat (StVO) Zeichen 206 - Halt! Vorfahrt gewähren! Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294). Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Wo gibt es einen Gesetzestext zu Zeichen 294? Hab gesucht aber nix gefunden... -------------------- |
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12.07.2004, 15:03
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#21
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
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Gast_Uwe K._* |
12.07.2004, 15:04
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#22
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Zeichen 294
Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an: "Hier halten!". Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für den, der warten muß (§ 19 Abs. 2). |
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12.07.2004, 15:15
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#23
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 340 Beigetreten: 10.03.2004 Wohnort: Dor Heeme Mitglieds-Nr.: 2199 |
Das bekräftigt weder die Aussage von Achim noch von mir.
Zitat An dieser Linie hat der Verkehrsteilnehmer bei Z 206 oder einer Lichtzeichenanlage zu halten. Sind bei Lichtzeichenanlagen mehrere Haltelinien vorhanden, ist nur die erste zur LZA gehörende Haltelinie verbindlich. Auch das hilft nicht weiter... Doch wenn ich mir das Bild anschaue... Da ist die Haltelinie hinter dem STOP-Schild. Ich meine mal gelesen zu haben: Haltelinie an LZA vor der LZA (macht ja auch sonst keinen Sinn) und beim STOP-Schild dahinter. Wenn ich nur wüßte wo... Wobei der Text, den Matte von Rolf Tjardes geposted hat ja auch meine Aussage bekräftigt. Was stimmt denn nun? -------------------- |
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12.07.2004, 15:18
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#24
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Zitat (aaaaallex @ 11.07.2004, 22:41) Zitat (MasterLuke @ 11.07.2004, 22:14) Stellen wir uns mal vor, wir fahren an eine Kreuzung mit "Wechsellichtzeichenanlage" (Profis sagen auch Ampel dazu Die Ampel heißt Lichtzeichenanlage oder Lichtsignalanlage, Wechsellichtzeichen sind etwas anderes (zur Fahrstreifensignalisierung). EINSPRUCH EUER EHREN! (Zurückpfeif) Wechsellichtzeichen sind natürlich die üblichen Verkehrsampeln. Dauerlichtzeichen sind die roten Kreuze bzw. grünen oder blinkenden gelben Pfeile über einzelnen Fahrstreifen. Quelle: STVO §37 -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Gast_MasterLuke_* |
12.07.2004, 16:20
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#25
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Nun verwirrt mich doch nicht noch mehr. Klar ist ne Wechsellichtzeichenanlage eine Ampel ..... HILFE
Soviel weiss ich nun doch auch noch .... Also auf gut deutsch ... Es weiss mal wieder keiner weil das Gesetz Lücken aufweisst ... Das ist doch zum Dann werde ich wohl doch noch etwas mit meinem Chef streiten müssen. Aber mal davon abgesehen bin ich auch der Meinung an der "Haltlinie" ... Nirgends steht das an einer Ampel eine Linie sein muss, desweiteren steht nirgends das es erst nach dem VZ gilt (oder auf geicher Höhe) und der Gesetzestext bezüglich VZ 206 ist eigentlich auch sehr eindeutig. ..... Die armen Fahrschüler .... Ich glaube ich muss mich mal registrieren lassen .... Gefällt mir hier bei euch ..... Gruß MasterLuke |
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12.07.2004, 16:57
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#26
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Dan mach mal, MasterLuke. Registrierte haben hier noch mehr spaß. Aber zum Thema:
Habe da was gefunden, was mich selber etwas irritiert. Dazu muss ich erst mal verdauen. Hier die unverdaute Version Das Wort "AN" im Gesetzestext bedeutet nicht "VOR". Hätte der Gesetzgeber das Haltgebot vor einer Haltlinie gewollt, hätte er es auch so formuliert. Demnach bedeutet das Wort"AN" soviel wie "IN DER NÄHE", was also auch nach der Haltlinie sein kann. Diese Fundstelle gilt sowohl für Zeichen 294 ohne LZA (also nur Stoppschild), als auch bei Lichtzeichenanlagen. Deshalb unverdaut, da jetzt (wieder mal) die Rechtsprechung gefragt ist. Also weiter suchen, und dabei habe ich doch gar keine Zeit ...... -------------------- |
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12.07.2004, 22:29
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#27
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Administrator Gruppe: Admin Beiträge: 9265 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: schon fast Randpolen ;-) Mitglieds-Nr.: 21 |
So, hab nochmal geschaut:
Zitat (Schurig) Befindet sich die Haltlinie in Kombination mit der LZA, einem Stoppschild (Z.206) oder einer Fußgängerfurt ist auch dann am Z. 294 anzuhalten, wenn die LZA außer Betrieb ist (a.A. Bouska NZV 200, 498). Eine rechtliche Differenzierung als "Haltlinie einer LZA" (Rn. 6 VwV-StVO zu §37), als "Haltlinie zum Z. 206" (Rn. 2 VwV-StVO zu Z. 206) oder als "Haltlinie einer Fußgängerfurt" (Rn. 5 VwV-StVO zu §25) erfolgt weder nach der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung noch nach der Erläuterung zum Z. 294. Entscheidend ist, dass sich Z. 294 in enger räumlicher Beziehung zur LZA und dem Z. 206 befindet und jeweils ein Wartegebot entfaltet. Zu Achims letzter "Fundstelle": Zitat (Hentschel) "An" der Haltlinie bedeutet unmittelbar vor ihr; Kö NZV 98, 297; Dr VM 98, 54 Hier aber noch eine sehr wichtige Stelle, wie ich finde: Zitat (Hentschel) Hat ein KFZ schon hinter einem Vordermann angehalten und ließ sich die Verkehrslage auf der Vprfahrtsstraße von dort aus zweifelsfrei überblicken, so braucht er an der Haltlinie nicht nochmals anzuhalten, weil deren einziger Sinn dann erfüllt ist. Ist die Haltlinie irrig so angebracht, dass noch keine ausreichende Sicht besteht, so ist erst an der tatsächlichen Sichtlinie zu halten, weil die Haltlinie ihren Zweck offensichtlich verfehlt, zweimaliges Anhalten ist, weil sinnlos, nicht geboten, aM Bouska VD 76, 219 Hier sind sich also die Experten selbst nicht einig. Der Meinung von Schurig stehen aber die amtlichen Prüfungsfragen entgegen. -------------------- Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.
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13.07.2004, 00:27
Beitrag
#28
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2179 Beigetreten: 15.03.2004 Wohnort: Leipzig Mitglieds-Nr.: 2300 |
Zitat (Tom @ 12.07.2004, 16:15) Wobei der Text, den Matte von Rolf Tjardes geposted hat ja auch meine Aussage bekräftigt. Dabei bleibe auch ich, insbesondere erst recht nach dem Lesen der verlinkten Beiträge. -------------------- Das Leben ist keine Bühnenprobe, es ist die Vorstellung
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13.07.2004, 00:31
Beitrag
#29
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2179 Beigetreten: 15.03.2004 Wohnort: Leipzig Mitglieds-Nr.: 2300 |
Zitat (Uwe W @ 12.07.2004, 16:18) Wechsellichtzeichen sind natürlich die üblichen Verkehrsampeln. Okay, gebe mich geschlagen. Man könnte natürlich jetzt krümelkacken und sagen: Wechsellichtzeichen sind nicht die Ampeln, sondern lediglich die 3 Farben rot-gelb-grün in einer Ampel, aber das will ich auch nicht. Ihr habt wohl insoweit recht. Auch wenn mir das Wort "Wechsellichtzeichen" zwar ein Begriff ist, aber die Ampel kenne ich als "Lichtzeichenanlage", nicht als "Wechsellichtzeichenanlage". Aber in der deutschen Sprache kann man herrlich kombinieren, von daher ist dieses Wort wohl möglich und z.T. wohl auch gebräuchlich... -------------------- Das Leben ist keine Bühnenprobe, es ist die Vorstellung
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13.07.2004, 08:12
Beitrag
#30
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 340 Beigetreten: 10.03.2004 Wohnort: Dor Heeme Mitglieds-Nr.: 2199 |
Und ich weiß nun immer noch nicht sicher, ob ich bei abgeschalteter LZA mit STOP-Schild an der Haltelinie vor der LZA und vor dem STOP-Schild anhalten muß oder nicht.
Wenn ich diesen Text lese: Zitat (Hentschel) Hat ein KFZ schon hinter einem Vordermann angehalten und ließ sich die Verkehrslage auf der Vprfahrtsstraße von dort aus zweifelsfrei überblicken, so braucht er an der Haltlinie nicht nochmals anzuhalten, weil deren einziger Sinn dann erfüllt ist. Ist die Haltlinie irrig so angebracht, dass noch keine ausreichende Sicht besteht, so ist erst an der tatsächlichen Sichtlinie zu halten, weil die Haltlinie ihren Zweck offensichtlich verfehlt, zweimaliges Anhalten ist, weil sinnlos, nicht geboten, aM Bouska VD 76, 219 ...dann bedeutet das für mich, dass ich als 2. PKW nicht an der Haltelinie halten muß, wenn ich die Verkehrslage überblicken kann. Aber ich gehe mal davon aus, dass, wenn es zu einem Unfall kommen sollte (warum auch immer), ich doch hätte anhalten müssen. Und wie ist das, wenn ich allein an der LZA bin, welche ausgeschaltet ist? Ist es dann ausreichend an der Sichtlinie zu halten? -------------------- |
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13.07.2004, 13:35
Beitrag
#31
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Ich versuche mal, hier etwas Licht hineinzubringen.
StVO sagt zu Zeichen 294 (Haltlinie) Zitat Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an: "Hier halten!". Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für den, der warten muss (§ 19 Abs. 2). Die Anordnung „Hier halten!“ legt nicht verbindlich fest, ob vor, auf oder hinter der Haltlinie gehalten werden muss. Vielmehr ist hier eine Auslegung im Sinne „In der Nähe der Haltlinie“ möglich (Müller, StVO-Aktuell zu Zeichen 294). Somit ist allein aus der Anordnung zur Haltlinie diese Frage nicht zu beantworten. Bleibt also nur, die näheren Bezüge der Haltlinie zu zerpflücken. Haltlinien kommen in Verbindung mit Zeichen 206 (Stopp) oder Lichtzeichenanlagen in Betracht. Ist eine Lichtzeichenanlage außer Betrieb, dann gelten die vorfahrtregelnden Verkehrszeichen (§ 37 Abs. 1 StVO). Ist also Zeichen 206 an der LZA angebracht, so gilt dieses bei abgeschalteter LZA. Das Zeichen 294 ist in diesem Fall mit Zeichen 206 in Verbindung zu bringen und das unabhängig davon, ob es vor, in Höhe oder nach dem Stoppschild aufgebracht ist. Z 294 in Verbindung mit der Lichtzeichenanlage: Zitat Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung". Die Kreuzung ist der Schnittpunkt der Fahrbahnen. Zum Kreuzungsbereich gehören auch anliegende Radbahnen, nicht aber Fußgängerquerungen (BGHSt 20,238). An LZA kann der Sicherheitsbereich auch angrenzende Gehwege umfassen (Bay VRS 34,300). Mit der Formulierung „Halt vor der Kreuzung“ ist also an LZA nicht festgelegt, ob vor der Haltlinie gehalten werden muss, jedoch aufgrund des höheren Unfallrisikos wäre es angemessen (OLG Stuttgart NZV 1997, 450). Ausdrücklich verboten ist nur das Einfahren in die Kreuzung. Hierzu gibt es aber auch gegenteilige Urteile (siehe Matte). Z 294 in Verbindung mit Zeichen 206: Uninteressant in diesem Zusammenhang ist, ob Zeichen 206 mit Zeichen 294 allein an einer Kreuzung, oder als Rückfallebene für eine abgeschaltete LZA angebracht ist. In beiden Fällen ist hier das Gebot „Hier Halten!“ verbindlich, aber auch hinsichtlich dem genauen Haltpunkt undefiniert. Auch dem Gebot bei Zeichen 206 (Stopp) StVO Zitat Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294) kann durch die Formulierung „an“ kein genauer Haltpunkt zuerkannt werden (andere Auffassung OLG Dresden, VRS 95, 54).In Zusammenstellung dieser Diskrepanz in der StVO bringt Müller aaO folgende Auslegung zum Ausdruck: Fahrzeugführer müssen demnach bei der Kombination Zeichen 294 und 206 in jedem Fall anhalten und zwar innerhalb des räumlichen Bereiches , der zwar vor der Haltlinie beginnen kann, aber in jedem Fall vor der Sichtlinie liegen muss. Diese Auslegung überlässt es aber der Verantwortung des Fahrzeugführers, von welchem Punkt er den Querverkehr am Besten überblicken kann. Eindeutiger ist es bei Zeichen 294 an einer Lichtzeichenanlage, da hier das Halt vor der Kreuzung gilt. Hier ist es der Gefahr angemessen, einen Halt vor oder auf der Haltlinie zu verlangen (OLG Stuttgart). Ausführliche, teils auch andere Meinungen z.B. bei Bouska, Jagow, Lüttges oder im Jagusch. -------------------- |
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13.07.2004, 16:00
Beitrag
#32
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 340 Beigetreten: 10.03.2004 Wohnort: Dor Heeme Mitglieds-Nr.: 2199 |
Will also heißen ich kann, wenn die LZA abgeschaltet ist, die Haltelinie überfahren und gleich bis zur Sichtline vorfahren an der ich dann halte?!
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13.07.2004, 17:43
Beitrag
#33
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9925 Beigetreten: 29.03.2004 Wohnort: Rheinebene Mitglieds-Nr.: 2545 |
Zitat (Tom @ 13.07.2004, 17:00) Will also heißen ich kann, wenn die LZA abgeschaltet ist, die Haltelinie überfahren und gleich bis zur Sichtline vorfahren an der ich dann halte?! so würde ich es auch machen. Warum sollte ich irgendwo anhalten von wo aus ich nichts sehen kann? Ansonsten gilt 'Augen zu und durch' -------------------- Wer bremst hat Angst
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Gast_MasterLuke_* |
13.07.2004, 18:23
Beitrag
#34
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Himmel ..... Nun muss ich es wohl doch zugeben .... Wie soll ich das meinen Fahrschülern erklären ? ? ?
"In Zusammenstellung dieser Diskrepanz in der StVO bringt Müller aaO folgende Auslegung zum Ausdruck: Fahrzeugführer müssen demnach bei der Kombination Zeichen 294 und 206 in jedem Fall anhalten und zwar innerhalb des räumlichen Bereiches , der zwar vor der Haltlinie beginnen kann, aber in jedem Fall vor der Sichtlinie liegen muss. Diese Auslegung überlässt es aber der Verantwortung des Fahrzeugführers, von welchem Punkt er den Querverkehr am Besten überblicken kann. Eindeutiger ist es bei Zeichen 294 an einer Lichtzeichenanlage, da hier das Halt vor der Kreuzung gilt. Hier ist es der Gefahr angemessen, einen Halt vor oder auf der Haltlinie zu verlangen (OLG Stuttgart). Ausführliche, teils auch andere Meinungen z.B. bei Bouska, Jagow, Lüttges oder im Jagusch." Das ist doch Irrsinn .... Nun bin ich "schon" fünf Jahre Fahrlehrer und ich gaube kein schlechter aber dies gibt mir fast den Rest ..... So nun muss ich mich erstmal registrieren ...... Super Jungs ... Weiter so .... Ich muss mir wohl doch wieder einen Bouska kaufen .... MasterLuke |
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13.07.2004, 19:12
Beitrag
#35
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Wie gesagt: Mich hat es auch ganz schön geschlaucht. Bouska habe ich gelesen (hält sich dahingehend auch bedeckt), Lüttges in Verkehrsrecht in 10 Bänden bringt dazu gar nichts, Jagusch zitiert nur Köln (striktes Haltgebot an der Linie) und Müller hat seine -für mich nachvollziehbare- Auslegung.
Viel habe ich jedoch aus folgendem Werk genommen. Kostet etwa das Doppelte wie Bouska, hat aber den 4-fachen Inhalt mit besseren Zitaten (meine Meinung). Daher kann ich für den etwas anspruchsvollen Hausgebrauch nur empfehlen: Verkehrsrecht Janiszewski (derzeitiger Stand 2004) -------------------- |
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13.07.2004, 19:46
Beitrag
#36
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 340 Beigetreten: 10.03.2004 Wohnort: Dor Heeme Mitglieds-Nr.: 2199 |
Es schreibt also jeder was anderes. OLG Buxtehude entscheidet dies, OLG Meppen das. Was gilt denn nun???
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13.07.2004, 19:55
Beitrag
#37
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Mache das, was Du in der Fahrschule gelernt hast: Halt an der Haltlinie. Ist sicher und keiner kann Dir Vorwürfe machen. Nur wenn Du nicht hälst, kann es die Probleme geben. Und dann entscheiden die Gerichte, eins so und das andere so.
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Gast_Guest_* |
13.07.2004, 21:12
Beitrag
#38
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Zitat (Achim @ 13.07.2004, 20:55) Mache das, was Du in der Fahrschule gelernt hast: Halt an der Haltlinie. Ist sicher und keiner kann Dir Vorwürfe machen. Das ist nicht richtig. Wenn man nicht an der Haltelinie halten muss, dann muss man weiter fahren. Ansonsten ist das ein freiwilliges Stehenbleiben. Freiwilliges Stehenbleiben wird in der STVO als "Halten" bezeichnet und Halten ist bis zu 10m vor Lichtzeichen verboten. Ein Halten an der Haltelinie wäre also ein Verstoss gegen §12 Abs.1 STVO. |
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13.07.2004, 21:37
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#39
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 5 Beigetreten: 13.07.2004 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 4299 |
Zitat Das ist nicht richtig. Wenn man nicht an der Haltelinie halten muss, dann muss man weiter fahren. Ansonsten ist das ein freiwilliges Stehenbleiben. Freiwilliges Stehenbleiben wird in der STVO als "Halten" bezeichnet und Halten ist bis zu 10m vor Lichtzeichen verboten. Lieber Guest, dann bitte doch richtig lesen .... wenn es dadurch verdeckt würde .... §12 Abs. 7 MasterLuke |
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13.07.2004, 22:37
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#40
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Administrator Gruppe: Admin Beiträge: 9265 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: schon fast Randpolen ;-) Mitglieds-Nr.: 21 |
Zitat (Guest @ 13.07.2004, 22:12) Freiwilliges Stehenbleiben wird in der STVO als "Halten" bezeichnet und Halten ist bis zu 10m vor Lichtzeichen verboten. Ne ne, Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung. Ein Stehenbleiben an der Haltlinie ist aber ein verkehrsbedingtes Warten. siehe auch unsere FAQ -------------------- Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.
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14.07.2004, 08:12
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#41
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21798 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 |
Zitat (Achim @ 13.07.2004, 20:55) Mache das, was Du in der Fahrschule gelernt hast: Halt an der Haltlinie. Ist sicher und keiner kann Dir Vorwürfe machen. Nur wenn Du nicht hälst, kann es die Probleme geben. Und dann entscheiden die Gerichte, eins so und das andere so. Und wenn Du hältst und Dir dann ein Penner draufrauscht und der Richter später feststellt, Du hättest gar nicht halten müssen, bist Du mit 30 % dabei. That's life Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
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Gast_Guest_* |
14.07.2004, 08:25
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#42
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Zitat (Matte @ 13.07.2004, 23:37) Ein Stehenbleiben an der Haltlinie ist aber ein verkehrsbedingtes Warten. Aber nur dann, wenn man an der Haltelinie halten muss. Muss man aber nicht. Also ist es freiwillig und somit Halten. Neben den Konsequenzen die Doc aus Bückeburg genannt hat, irritiert es schlicht und einfach den nachfolgenden Verkehr. |
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14.07.2004, 10:38
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#43
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Zitat (Doc aus Bückeburg @ 14.07.2004, 09:12) Und wenn Du hältst und Dir dann ein Penner draufrauscht und der Richter später feststellt, Du hättest gar nicht halten müssen, bist Du mit 30 % dabei. Welcher Richter soll Dir denn bei dieser "Rechtslage" Vorwürfe machen können??? Zitat (Guest) Aber nur dann, wenn man an der Haltelinie halten muss. Muss man aber nicht. Also ist es freiwillig und somit Halten. Neben den Konsequenzen die Doc aus Bückeburg genannt hat, irritiert es schlicht und einfach den nachfolgenden Verkehr. Man kann auch Sachen konstruieren, die es so im Leben kaum gibt. Die StVO sagt "Hier Halten!", also tue ich es. Alles andere ist eine Konstruktion. -------------------- |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 03.05.2024 - 17:53 |