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#201
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 ![]() |
Auf den Boden legen und "Schmerzzäpfchen" drauf stellen
-------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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#202
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1769 Beigetreten: 03.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72086 ![]() |
Wieso?
Das ZZ wird oben mit einer Abkantung ausgeführt und 2 Stück von unten angeschraubt. Steht. Außerdem einer der wenigen Außnahmen die das Gebot der unmittelbaren Anbringung erfüllen! -------------------- Nulla poena sine lege
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#203
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 ![]() |
Soweit ich mich erninnere, kommt auch in den Urteilen zu dieser Problematik das Wort Hauptzeichen nicht vor. Was die Zuordnung der Zusatzzeichen betrifft, kann auf den Begriff "Hauptzeichen" in der StVO auch verzichtet werden. So steht schon in §41 StVO: Zitat Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern. Daneben ist anerkannt, dass auch Richtzeichen durch die Ergänzung von Zusatzzeichen Verbotscharakter erhalten können. Da Zusatzzeichen Gebote oder Verbote beschränken, können sich ein (oder mehrere) Zusatzzeichen nur auf das darüber befindliche Hauptzeichen beziehen. ![]() |
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#204
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
so muss es sein, @erwin.
Bestimmt. Immer. ... ![]() ![]() ![]() ![]() Bewohner müssen an den Fahrbahnrand. Und alle anderen müssen um 16 bzw. um 18 Uhr umparken. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#205
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 ![]() |
Naja, die Regelung durch Verkehrszeichen muss außerdem auch noch eindeutig zu erkennen und frei von Wiedersprüchen sein. Vielleicht hätte ich das oben noch ergänzen sollen. Du hast mich jedenfalls daran erinnert.
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#206
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
können sich ein (oder mehrere) Zusatzzeichen nur auf das darüber befindliche Hauptzeichen beziehen. ![]() Damit ist es frei von Widersprüchen und erkennbar. Man muss sich nur konsequent daran halten. ![]() -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#207
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 ![]() |
Damit ist es frei von Widersprüchen und erkennbar. ![]() Nein, das ist es dann, wenn die anordnende Behörde dafür sorgt, indem die richtigen Schilder verwendet werden. Das OLG Dresden (Beschluss vom 19.12.1996 - 2 Ss (OWi) 507/96) hat bsw. entschieden: Zitat Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und eindeutig sein. Eine Anordnung mit Zeichen 314 (Parkplatz) und den darunter befindlichen zwei Zusatzschildern mit dem Sinnbild „Anwohner mit Parkausweisnummer” (ZZ 1020) einerseits und Einschränkung der Parkzeit (ZZ-1042-33) andererseits er-füllt diese Voraussetzungen nicht und ist zumindest für Nichtanwohner objektiv unklar. ...Ein derartiges Verbot kann sowohl dahin ausgelegt werden, es dürften nur Anwohner - und diese für die beschränkte Zeit - parken, als auch dahin, die zeitliche Beschränkung gelte für alle Fahrzeuge außer für solche von Anwohnern QuelleWürde das untere Zusatzzeichen sich auf das darüber befindliche Zusatzzeichen beziehen, so wäre die Anordnung insgesamt nicht unklar, sondern eindeutig. |
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#208
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 858 Beigetreten: 23.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68630 ![]() |
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#209
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
Das OLG Dresden Ach @erwin, das brauchen wir doch nicht. Abgesehen davon, dass da kein "Anwohner...frei" hing, wird die sache nicht besser, wenn Du Dir das Bewohnerschild wegdenkst. Du sagst doch, Zz beziehen sich zwingend immer auf das Hauptzeichen. Also: ... ![]() ![]() ![]() Zweimal am Tag müssen alle umparken. ![]() Und das ist richtlinienkonform beschildert. Anbringung des Zz "in der Regel unter"... So besser?... Ja. Und korrekt so. "In der Regel" stehen Leitkegel nämlich allein. Daher wird "in der Regel" auch kein Zz an ihnen montiert. Wenn doch, ist es also definitiv kein Regelfall, also muss es ja zwingend darüber oder daneben, keinesfalls aber darunter ![]() ![]() -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#210
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1769 Beigetreten: 03.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72086 ![]() |
§41 StVO ... Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. ![]() ![]() Welches Gebot oder Verbot wird den hier beschränkt oder beausnahmt? Daneben ist anerkannt, dass auch Richtzeichen durch die Ergänzung von Zusatzzeichen Verbotscharakter erhalten können. Da Zusatzzeichen Gebote oder Verbote beschränken, können sich ein (oder mehrere) Zusatzzeichen nur auf das darüber befindliche Hauptzeichen beziehen. ![]() Widerspricht sich schon selber. Wenn ein Richtzeichen erst durch das ZZ Verbotscharakter erhält, dann enthält das "Hauptzeichen" kein Verbot, was beschränkt werden könnte. Oder gar andersherum: Da andere ZZ nur allgemeine Beschränkungen oder Ausnahmen der Gebote oder Verbote des Zeichens enthalten, auf das sie sich beziehen, kann solch ein ZZ sich nicht auf ein Zeichen ohne Ge- oder Verbot beziehen. Da Zusatzzeichen Gebote oder Verbote beschränken, können sich ein (oder mehrere) Zusatzzeichen nur auf das darüber befindliche Hauptzeichen beziehen. ![]() "Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. 2. Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, muss gewartet werden." Dises ZZ schränkt das Z306 nicht ein. Dieses ZZ enthält selber Gebote. (kann also durch ein ZZ beschränkt werden, sogar nach erwinscher Auslegung) -------------------- Nulla poena sine lege
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#211
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 ![]() |
Du sagst doch, Zz beziehen sich zwingend immer auf das Hauptzeichen. Also: ... ![]() ![]() ![]() Zweimal am Tag müssen alle umparken. ![]() Und das ist richtlinienkonform beschildert. Ja. Ich habe gesagt, dass die Zusatzzeichen sich auf das Hauptzeichen beziehen. Und nein, ich habe nicht gesagt, dass man beliebige Schilder untereinander anbringen kann und dann zwangsläufig alles einen Sinn ergibt. Deswegen als Beispiel oben das OLG Dresden. Auch da kann die Beschilderung missverstanden werden, wie das Gericht zutreffend feststellte. Die Mehrdeutigkeit ergibt sich ja gerade dadurch, dass beide Zusatzzeichen das Hauptzeichen einschränken. ![]() Dieses ZZ schränkt das Z306 nicht ein. Nicht jedes Zusatzzeichen ist ein beschränkendes ZZ. Manche sind schlicht als Ergänzung zu verstehen. Aber auch dieses Zusatzzeichen bezieht sich nur auf das Hauptzeichen (Z.306) Zitat Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an. |
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#212
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1769 Beigetreten: 03.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72086 ![]() |
Was die Zuordnung der Zusatzzeichen betrifft, kann auf den Begriff "Hauptzeichen" in der StVO auch verzichtet werden. So steht schon in §41 StVO: Zitat Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern. Nicht jedes Zusatzzeichen ist ein beschränkendes ZZ. Manche sind schlicht als Ergänzung zu verstehen. Wie es gerade passt,hmm? Wie es gerade passt. Aber bin ja auch selber schuld, kommt nicht wieder vor ![]() -------------------- Nulla poena sine lege
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#213
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 10193 Beigetreten: 11.05.2008 Wohnort: eine große Stadt in Norddeutschland Mitglieds-Nr.: 41963 ![]() |
Gleich hier z.B.: @janr: Danke für den tollen Service! ![]() ... Zitat (§39 StVO Abs 3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. ...... Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht. Ja soweit - nur sind ja Zz Zusatzzeichen und haben (bis auf ganz wenige Ausnahmen) allein keinen Regelungsinhalt/Aussage. Sie dienen der Unterstützung/Konkretisierung/ u.ä. von richtigen Verkehrszeichen. Und imho wenn ein Zz für sich allein nichts regelt, kann sich ein weiteres zz nicht auf das Zz beziehen... Das OLG Dresden (Beschluss vom 19.12.1996 - 2 Ss (OWi) 507/96) hat bsw. entschieden: Zitat Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und eindeutig sein. Eine Anordnung mit Zeichen 314 (Parkplatz) und den darunter befindlichen zwei Zusatzschildern mit dem Sinnbild „Anwohner mit Parkausweisnummer” (ZZ 1020) einerseits und Einschränkung der Parkzeit (ZZ-1042-33) andererseits er-füllt diese Voraussetzungen nicht und ist zumindest für Nichtanwohner objektiv unklar. ...Ein derartiges Verbot kann sowohl dahin ausgelegt werden, es dürften nur Anwohner - und diese für die beschränkte Zeit - parken, als auch dahin, die zeitliche Beschränkung gelte für alle Fahrzeuge außer für solche von Anwohnern Quelle![]() OJ ![]() -------------------- Kampf
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#214
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 ![]() |
... Und imho wenn ein Zz für sich allein nichts regelt, kann sich ein weiteres zz nicht auf das Zz beziehen... ... Freilich kann sich ein ZZ auf ein ZZ beziehen und das ist auch oft so.Daher ja auch der Wortlaut im §en und in der VwV-StVO -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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#215
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 ![]() |
@Janr, da du auf den Wortlaut der StVO und die VwV verweist: In §39 StVO steht zunächst:
Zitat Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Die Zusatzzeichen sind da also nicht mit aufgeführt.In Absatz 3 steht ja nicht nur, dass Zusatzzeichen auch Verkehrszeichen sind. Es steht da, dass diese "unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht sind" Ich meine hier wird deutlich genug, dass sich auf die Verkehrszeichen gemäß Absatz 2 bezogen wird. Anderenfalls hätten die Zusatzzeichen keinen eigenen Absatz gebraucht. Und es wäre auch nicht nötig zu erklären, dass diese sich auf "ein Verkehrszeichen" beziehen. Und auch in der VwV zu §39 wird zwischen Zusatzzeichen und Verkehrszeichen unterschieden: Zitat Mehrere Verkehrszeichen oder ein Verkehrszeichen mit wenigstens einem Zusatzzeichen dürfen gemeinsam auf einer weißen Trägertafel aufgebracht werden. Werden Zusatzzeichen verwendet, müssen sie wie die Verkehrszeichen rückstrahlend oder von außen oder innen beleuchtet sein. Mehr als zwei Zusatzzeichen sollten an einem Pfosten, auch zu verschiedenen Verkehrszeichen, nicht angebracht werden. Die Zuordnung der Zusatzzeichen zu den Verkehrszeichen muss eindeutig erkennbar sein Dazu kommt der Zweck der Zusatzzeichen, welcher u.A. in §41 nachzulesen ist. Und wie @MisterOJ schon sagt: wenn ein Zz für sich allein nichts regelt, kann sich ein weiteres zz nicht auf das Zz beziehen... Und da du all diese Zusammenhänge ignorierst, weil schliesslich geschrieben steht: "Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen", solltest du auch darüber mal nachdenken: Zitat Wie jedes Gesetz und jede Verordnung ist auch die StVO einer Auslegung fähig und bedürftig: BGH NJW 1976, 2138
Entscheidend ist dabei weniger die Absicht des Gesetzgebers als sein objektiver Wille, wie er sich aus dem konkreten Wortlaut der Bestimmungen und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt worden sind (BVerfGE 33, 293) |
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#216
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 ![]() |
... Die Zusatzzeichen sind da also nicht mit aufgeführt. ... Ich meine dies Zitat Die Zuordnung der Zusatzzeichen zu den Verkehrszeichen muss eindeutig erkennbar sein (§ 39 Absatz 3 Satz 3). Und in der StVO steht, daß ein Zusatzzeichen ein Verkehrszeichen ist. ![]() -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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#217
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1769 Beigetreten: 03.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72086 ![]() |
@Janr, da du auf den Wortlaut der StVO und die VwV verweist: In §39 StVO steht zunächst: Zitat Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Die Zusatzzeichen sind da also nicht mit aufgeführt.In Absatz 3 steht ja nicht nur, dass Zusatzzeichen auch Verkehrszeichen sind. Es steht da, dass diese "unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht sind" Ich meine hier wird deutlich genug, dass sich auf die Verkehrszeichen gemäß Absatz 2 bezogen wird. Anderenfalls hätten die Zusatzzeichen keinen eigenen Absatz gebraucht. Und es wäre auch nicht nötig zu erklären, dass diese sich auf "ein Verkehrszeichen" beziehen. Du meinst also es ist eindeutig genug, dass das "Verkehrszeichen" am Ende des Absatzes 3 nicht das gleiche "Verkehrszeichen" wie am Anfang des Absatzes 3 ist, sondern das "Verkehrszeichen" aus Absatz 2 mit anderer Bedeutung? ![]() Da finde ich es eindeutiger, dass auf Radverkehrsführungen nur die besonderen Lichtzeichen für Straßenbahnen gelten, da dies die einzigen besondern Lichtzeichen sind, die in der StVO erwähnt werden. Könnte es sein,... so ganz vielleicht,... dass die Aufzählung "Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen" einfach nicht vollständig ist? Auch stehen in der StVO so Sachen wie: "Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen." -> Das ... Zusatzzeichen verbietet ... -> Es ist ein Vorschriftszeichen. -------------------- Nulla poena sine lege
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#218
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 ![]() |
... Könnte es sein, ... dass die Aufzählung ... einfach nicht vollständig ist? ... Ich kenne keine Aufzählung in der StVO die vollständig ist.Geht auch gar nicht, da die Situationen zu vielfältig sind. Aber gerne werden Aufzählungen als vollständig verkauft, wenn man keine anderen Argumente hat. ![]() -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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#219
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
@Janr, da du auf den Wortlaut der StVO und die VwV verweist: In §39 StVO steht zunächst: Zitat Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Die Zusatzzeichen sind da also nicht mit aufgeführt.In Absatz 3 steht ja nicht nur, dass Zusatzzeichen auch Verkehrszeichen sind. Es steht da, dass diese "unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht sind" Ich meine hier wird deutlich genug, dass sich auf die Verkehrszeichen gemäß Absatz 2 bezogen wird. Anderenfalls hätten die Zusatzzeichen keinen eigenen Absatz gebraucht. Und es wäre auch nicht nötig zu erklären, dass diese sich auf "ein Verkehrszeichen" beziehen. Du meinst also es ist eindeutig genug, dass das "Verkehrszeichen" am Ende des Absatzes 3 nicht das gleiche "Verkehrszeichen" wie am Anfang des Absatzes 3 ist, sondern das "Verkehrszeichen" aus Absatz 2 mit anderer Bedeutung? ![]() Der Smiley passt nicht, weil das Ganze so durchaus einen Sinn ergibt. Zwar nicht in der Pauschalität, die Erwin meint. Aber nach Sinn und Zweck schon. Nämlich wenn man hinterfragt, wodurch eigentlich ein Regelungsgehalt erfolgt. Das geschieht in der Regel durch das Haupt-VZ. Dann konkretisieren Zusatzzeichen dieses, egal wie viele Zz darunter hängen. Es gibt aber Ausnahmen. Nehmen wir Das VZ 314. Das regelt im Grunde nix. Kommt aber ein Parkscheiben oder Parkschein-Zz hinzu, wechselt diese Kombination jetzt quasi sogar vom Richtzeichen zum Vorschriftszeichen. Das Zz enthält erst die Ge- und Verbote. Da macht es durchaus Sinn, weitere Zz auf jenes Zz zu beziehen. Noch sinniger wird es bei VZ 315. Natürlich beziehen sich dort z.B. zeitliche Einschränkungen, die unter dem Parkscheibengebot hängen, auf jenes Zusatzzeichen mit Verbotscharakter. Und verpflichten nicht zum Umparken. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#220
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 ![]() |
... Dann konkretisieren Zusatzzeichen dieses, egal wie viele Zz darunter hängen. ... Übrigens: Hauptzeichen gibt es nciht ![]() Aber es gibt VZ und mit zwei ZZ kann eine Reihenfolge egal sein: Da kommt man auf das gleiche Ergebnis. Und es gibt VZ bei denen die Reihenfolge der ZZ was anderes regelt. Beim 314er mit Zeiten- und Parkschein-ZZ ist die Reihenfolge egal, beim 315er nicht. ![]() -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
Übrigens: Hauptzeichen gibt es nciht ![]() Es weiß aber, im Gegensatz zu Deinem Post, jeder, welches VZ gerade gemeint ist. Es gibt sie übrigens doch. Das ist das, was laut der StVO qua definitionem VZ sind. Und dann gibt es noch die Zusatzzeichen, die zwar nicht per Definition VZ sind, aber über den Nebensatz bei den Zusatzzeichen auch als VZ gelten sollen. Und mit "Hauptzeichen" bezeichnet man zwecks Erklärung gerne jene VZ, die per Definition schon VZ sind, siehe @erwins Zitat. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#222
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 ![]() |
... Es weiß aber, im Gegensatz zu Deinem Post, jeder, welches VZ gerade gemeint ist. ... Und manchmal ist eben ein ZZ als VZ gemeint: Siehe 315 und Zeiten ![]() Im übrigen werden auch Markierungen in den Status eines VZ gehoben und auch diese können Vorschrift- oder Richtzeichen sein. (Was aber für die ZZ-Diskussion egal ist ![]() -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5966 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 ![]() |
Was aber für die ZZ-Diskussion egal ist Warum eigentlich? Wer verbietet denn z.B. eine zeitliche Beschränkung einer Markierung durch ZZ? (Frag' mich jetzt nicht, wo genau "unmittelbar unter" der Markierung wäre.) ![]() -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#224
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
Im übrigen werden auch Markierungen in den Status eines VZ gehoben Nö. Die werden nicht "gehoben", die findest Du in der Anlage unter "Vorschriftszeichen" oder "Richtzeichen". Das ist vorne im Text also nur eine unnötige Klarstellung. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#225
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5966 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 ![]() |
-------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#226
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1769 Beigetreten: 03.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72086 ![]() |
Der Smiley passt nicht, weil das Ganze so durchaus einen Sinn ergibt. Ja, das kann ich inwischen sogar nachvollziehen. Das Gelächter bezog sich auf erwins-as Behauptung "deutlich genug". Übrigens: Hauptzeichen gibt es nciht ![]() Es weiß aber, im Gegensatz zu Deinem Post, jeder, welches VZ gerade gemeint ist. Es gibt sie übrigens doch. Das ist das, was laut der StVO qua definitionem VZ sind. Und dann gibt es noch die Zusatzzeichen, die zwar nicht per Definition VZ sind, aber über den Nebensatz bei den Zusatzzeichen auch als VZ gelten sollen. Und mit "Hauptzeichen" bezeichnet man zwecks Erklärung gerne jene VZ, die per Definition schon VZ sind, siehe @erwins Zitat. 1. "Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen." ist ein Hauptsatz. 2. Weswegen ist "Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen." eine Definition, aber "Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen.[/b]" nicht`Wegen dem auch? Sage mir doch mal einer eine andere Stelle der StVO, wo das was hinter einem "auch" kommt nicht genauso gilt oder zählt, wie die Definition davpr. Wieso sollte, "Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen.", keine eindeutige Definiton sein? Für mir ist das eine völlig eindeutige Definiton: Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen., zusätzlich zu allen anderen die Verkehrszeichen ist. 3. Was ist ein Vorschriftszeichen? In $41 wird man auf Anlage 2 verwiesen. In Anlage 2, mit der Überschrift "Vorschriftszeichen" fnde ich ![]() Die Anlage 2 sagt mir, dass dieses ZZ, je nachdem wodrunter es hängt, etwas verbietet. ("Das ... Zusatzzeichen verbietet") Wie kann etwas kein Vorschriftszeichen sein, das etwas verbietet und das unter Vorschriftszeichen augeführt ist? Weil es keine Nummer hat? Bis auf ein paar gennante Ausnahmen sollen ZZ nur die Ge- und Verbote der Vorschriftsschilder einschränken oder Ausnahmen von ihnen enthalten. Diese Einschränkungen und Ausnahmen sind aber, nach Anlage 2, fast alle selber Ge- oder Verbote. Das widerspricht sich alles selber und ist absolut inkonsistent ![]() ![]() ![]() ![]() -> Objektiv unklar Im übrigen werden auch Markierungen in den Status eines VZ gehoben Nö. Die werden nicht "gehoben", die findest Du in der Anlage unter "Vorschriftszeichen" oder "Richtzeichen". Das ist vorne im Text also nur eine unnötige Klarstellung. Dann können ZZ genauso gleichzeit Vorschriftszeichen sein. (?) -------------------- Nulla poena sine lege
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#227
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1142 Beigetreten: 01.08.2012 Mitglieds-Nr.: 65094 ![]() |
Übrigens: Hauptzeichen gibt es nciht ![]() Warum eigentlich nicht? Es mag vielleicht den Begriff im juristischen Sinne nicht geben. Aber im allgemeinen meint man (zumindest hier) mit dem Begriff Haupt(verkehrs)zeichen all diejenigen Zeichen, die keine Zusatzzeichen sind. Oder akademischer ausgedrückt: Das Komplement der Menge aller ZZ. Ob man die jetzt "Nicht-ZZ" oder einfach Hauptzeichen nennt, macht keinen Unterschied. Entscheidend ist, dass die StVO Zusatzzeichen von anderen VZ differenziert. Und damit existiert zwangsläufig auch die jeweils andere Gruppe. |
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Beitrag
#228
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Das weis ich nicht.
Zumindest sind alle erst mal Zeichen die den Verkehr regeln: Verkehrszeichen. Manche können das alleine und manche nur zusammen mit anderen. Das "Bei Rot hier halten"-ZZ regelt sogar für sich alleine was. Warum man bestimmte VZ Hautpzeichen nennen will erschließt sich mir jetzt auch nicht. Wenn es darum geht, was geregelt wird, braucht es immer konkrete Bezeichnungen und/oder Nummern der VZ. Dann kann man darauf eingehen. Aber nur zu sagen: "Da hängt ein Hauptzeichen und drunter ein Zeiten-Nebenzeichen" bringt in der Regel gar nix. ![]() -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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#229
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Zumindest sind alle erst mal Zeichen die den Verkehr regeln: Verkehrszeichen Nö. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#230
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Ach. Welche Zeichen regeln nicht den Verkehr
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#231
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Falsche Frage: Es gibt verkehrsregelnde Zeichen, die keine VZ sind.
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#232
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Ja, die Zeichen von Polizeibeamten oder Ampeln (?).
Andere fallen mir jetzt nicht ein. ![]() -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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#233
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Schon mal gut. Dann wären da noch Rundumleuchten auf fahrzeugen, Warnmarkierungen, Verkehrseinrichtungen, z.B.
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#234
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... Und dann gibt es noch die Zusatzzeichen, die zwar nicht per Definition VZ sind, aber über den Nebensatz bei den Zusatzzeichen auch als VZ gelten sollen. ... 2. Weswegen ist "Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen." eine Definition, aber "Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen.[/b]" nicht` Wieso sollte, "Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen.", keine eindeutige Definiton sein? Für mir ist das eine völlig eindeutige Definiton: Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen., zusätzlich zu allen anderen die Verkehrszeichen ist. In Anlage 2, mit der Überschrift "Vorschriftszeichen" fnde ich ![]() Die Anlage 2 sagt mir, dass dieses ZZ, je nachdem wodrunter es hängt, etwas verbietet. ("Das ... Zusatzzeichen verbietet") Wie kann etwas kein Vorschriftszeichen sein, das etwas verbietet und das unter Vorschriftszeichen augeführt ist? Weil es keine Nummer hat? Du beantwortest selbst die Frage, warum Zusatzzeichen als Verkehrszeichen qualifiziert sind. Das Zusatzzeichen "auf dem Seitenstreifen (beispielhaft genannt) kann garnichs verbieten, wenn es kein Verkehrszeichen wäre. Aus demselben Grund wurden auch Markierungen irgendwann zu Verkehrszeichen ernannt. Wir sind uns aber wohl einig, dass das genannte Zusatzzeichen nur seine Regelung entfaltet, wenn es unter dem Vorschriftszeichen (Haltverbot) angebracht ist. Du sagst ja selbst, dass es dadrunter hängt (hängen muss). Und genau da ist der Unterschied zu den Gefahrenzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen, die selbstständig Regelungen enthalten. Und diese Regelungen werden ebend durch Zusatzzeichen eingeschränkt bzw. konkretisiert. Ein Zeichen, welches schon dem Wortlaut nach als "Zusatz" qualifiziert ist, kann aber nicht beschränken oder konkretisieren, weil es an der selbstständigen Regelung fehlt. Deswegen hatte ich schon weiter oben geschrieben, dass der strittige Wortlaut in der StVO nur nach Sinn und Zweck ausgelegt werden kann, wobei der Gesamtzusammenhang berücksichtigt werden muss. |
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#235
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Ein Zeichen, welches schon dem Wortlaut nach als "Zusatz" qualifiziert ist, kann aber nicht beschränken oder konkretisieren, weil es an der selbstständigen Regelung fehlt. genau! ![]() -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#236
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Ein Zeichen, welches schon dem Wortlaut nach als "Zusatz" qualifiziert ist, kann aber nicht beschränken oder konkretisieren, weil es an der selbstständigen Regelung fehlt. genau! ![]() Oder doch? ![]() Gut, gehört streng genommen nicht zur Reihenfolge von ZZ ![]() Im Grunde geht es bei der Reihenfolge ja um die Erkennbarkeit der Regel. Daher finde ich es wichtig auch beim Aufstellen die Reihenfolge zu beachten. Berühmtes 315er mit zwei Regelungen durch ZZ. Steht es doch geschrieben, daß sich ein VZ nicht auf das übernächste VZ beziehen darf. -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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#237
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1769 Beigetreten: 03.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72086 ![]() |
Du beantwortest selbst die Frage, warum Zusatzzeichen als Verkehrszeichen qualifiziert sind. OK, Zusatzzeichen sind bei dir nun auch vollwertige VZDas Zusatzzeichen "auf dem Seitenstreifen (beispielhaft genannt) kann garnichs verbieten, wenn es kein Verkehrszeichen wäre. Du meinst so wie Verkehrseinrichtungen nichts verbieten können, weil sie keine Verkehrszeichen sind?Wir sind uns aber wohl einig, dass das genannte Zusatzzeichen nur seine Regelung entfaltet, wenn es unter dem Vorschriftszeichen (Haltverbot) angebracht ist. Eine seiner möglichen Regelungen, ja.Du sagst ja selbst, dass es dadrunter hängt (hängen muss). Und genau da ist der Unterschied zu den Gefahrenzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen, die selbstständig Regelungen enthalten. Und diese Regelungen werden ebend durch Zusatzzeichen eingeschränkt bzw. konkretisiert. Eben nicht nur, da ZZ auch zusätzliche Ge- und Verbote enthalten. Da wird dann nix eingeschränkt oder konkretisiert. "Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet...", sagt eindeutig, dass das ZZ dieses Verbot enthält. Ein Zeichen, welches schon dem Wortlaut nach als "Zusatz" qualifiziert ist, kann aber nicht beschränken oder konkretisieren, weil es an der selbstständigen Regelung fehlt. Du meinst,"... kann man aber ...", oder?Warum sollte man eine zusätzliche Regelung nicht beschränken können? Ein Zusatz kann durchaus, auch nach strengem Wortlaut, einen Zusatz haben. Wie ist es mit "Rad frei", das einen selbständigen Regelungsgehalt hat? Deswegen hatte ich schon weiter oben geschrieben, dass der strittige Wortlaut in der StVO nur nach Sinn und Zweck ausgelegt werden kann, wobei der Gesamtzusammenhang berücksichtigt werden muss. Yup, und da es für viele StVB sinnvoll und Zweckmäßig ist, möglichst viele verschiedene Regelungen per VZ anordnen zu können, sind alle der möglichen Auslegungen daußen in der Praxis zu finden und werden mal so und mal so beknollt.Je nach Vorstellung von Sinn und Zweck, kann man mit ergebnisorienter Argumentation den Gesamtzummenhang stricken wie es gerade gebraucht wird. Die StVO bietet hier nicht viel Widerstand... Ein Zeichen, welches schon dem Wortlaut nach als "Zusatz" qualifiziert ist, kann aber nicht beschränken oder konkretisieren, weil es an der selbstständigen Regelung fehlt. genau! ![]() ![]() -------------------- Nulla poena sine lege
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#238
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Ein Zeichen, welches schon dem Wortlaut nach als "Zusatz" qualifiziert ist, kann aber nicht beschränken oder konkretisieren, weil es an der selbstständigen Regelung fehlt. genau! ![]() Oder doch? ![]() Du meinst doch nicht ernsthaft, dass dieses Zeichen eine rechtliche Wirkung entfaltet ![]() -------------------- |
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#239
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
nee, weil ja die Parkscheibe schwarz ist, nicht
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#240
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 ![]() |
Du beantwortest selbst die Frage, warum Zusatzzeichen als Verkehrszeichen qualifiziert sind. OK, Zusatzzeichen sind bei dir nun auch vollwertige VZHab nie was Anderes gesagt. Es sind aber durch damalige Stvo keine Verkehrszeichen geworden, damit sie sich auf Zusatzzeichen beziehen können, sondern damit auch von ihnen verbindliche Regelungen (Verwaltungsakte) ausgehen können, wenn sie sich wie vorgesehen i.d.R. unter Vorschriftszeichen, Gefahrenzeichen und Richtzeichen befinden. Der Verordnungsgeber hat das u.A. dadurch zum Ausdruck gebracht, dass in §39 Abs.2 die Zusatzzeichen bei der Auflistung der Verkehrszeichen fehlen und an anderen Stellen verdeutlicht, welchem Zweck die Zusatzzeichen dienen (Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen (siehe §41). Und auch in den Anlagen zur StVO werden die Zusatzzeichen immer auf die "Hauptzeichen" bezogen. Aber mit einer "Sinn und Zweck"- Auslegung der Vorschrift scheint nicht jeder etwas anfangen zu können, da nur die wortwörtliche Formulierung einzelner Sätze entscheidend sein darf. Die Gerichte verfahren da für gewöhnlich anders. |
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#241
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 ![]() |
... Oder doch? Du meinst doch nicht ernsthaft, dass dieses Zeichen eine rechtliche Wirkung entfaltet ![]() ![]() Ich erinnere aber, daß wir schon mal einen VPler hier hatten der das Überfahren der Haltlinie wegen des VZ als Rotlichtverstoß wertet weil die Behörde das so will. Daher meinen manche Behörden, daß dieses VZ direkt was anordnet. -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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#242
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1769 Beigetreten: 03.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72086 ![]() |
Aber mit einer "Sinn und Zweck"- Auslegung der Vorschrift scheint nicht jeder etwas anfangen zu können, da nur die wortwörtliche Formulierung einzelner Sätze entscheidend sein darf. Die Gerichte verfahren da für gewöhnlich anders. Stimmt, manche Gerichte entscheiden sogar nur nach Sinn und Zweck, ohne sich groß um die Feinheiten oder Inhalt der Begrifflichkeiten in der StVO zu scheren. VG Köln · Urteil vom 6. Februar 2014 · Az. 20 K 2319/13: "Die zwei Zusatzzeichen waren auch nicht zwingend in einer bestimmten Reihenfolge unter dem VZ 283 anzuordnen. Etwas anderes gilt sicherlich für die Anordnung von zwei Verkehrszeichen und einem Zusatzzeichen. Eine solche Fallgestaltung lag hier jedoch nicht vor." Wann wurden ZZ zu Verkehrszeichen? ![]() -------------------- Nulla poena sine lege
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#243
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 ![]() |
Das VG Köln hätte auch sagen können:" Etwas anderes gilt sicherlich für die Anordnung von zwei Hauptzeichen und einem Zusatzzeichen. Aber wie schon mehrfach festgestellt, gibt es keine Hauptzeichen. Also wird dann, wenn von Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen oder Richtzeichen die Rede ist, immer von "Verkehrszeichen" gesprochen, wie es in §39 Abs.2 geschrieben steht und die Zusatzzeichen werden gesondert benannt." Da auch Zusatzzeichen Verkehrszeichen sind (§39 Abs.3), sind diese ebenso verbindlich. Das ändert aber nichs daran, dass deren Aufgabe darin besteht Ge- und Verbote sinnvoll zu ergänzen und zu beschränken. Und selbstständige Ge- und Verbote gehen nunmal nur von Gefahrenzeichen, Vorschriftszeichen und teilweise auch von den Richtzeichen aus.
Dieses Verständnis wird in sämtlicher, mir bekannter Literatur, vorausgesetzt und ebend auch von den Gerichten. Deswegen wird in unzähligen Entscheidungen das Verhältnis zwischen Zusatzzeichen und mehreren (Haupt)Verkehrszeichen thematisiert, während das Thema " Reihenfolge von Zusatzzeichen" garkeins ist, da das oben genannte Verständnis vorausgesetzt wird. Das VG Köln ist diesbezüglich absolut selten, da der Betroffene (ausnahmsweise) mal die Reihenfolge zum Thema machte. Letzteres aber auch nur, weil er den amtlichen Eindruck damit infrage stellen wollte. ![]() |
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#244
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 10193 Beigetreten: 11.05.2008 Wohnort: eine große Stadt in Norddeutschland Mitglieds-Nr.: 41963 ![]() |
Freilich kann sich ein ZZ auf ein ZZ beziehen Also ein ZusatzZusatzzeichen?? ![]() Imho gehörte solch eines dann mit dem anderen Zz in ein gemeinsames Zz-Blech und das ist auch oft so. Und woher soll der VT nun erkennen, ob bei:- Z xx - Zz xx - Zz yy das Zz yy sich auf das Hauptzeichen oder das unmittelbar darüberliegenden Zz xx bezieht? je nach konkreten Schildern sind da nämlich recht unterschidliche Deutungen/Auslegungen möglich. In Absatz 3 steht ja nicht nur, dass Zusatzzeichen auch Verkehrszeichen sind. Es steht da, dass diese "unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht sind" Ich meine hier wird deutlich genug, dass sich auf die Verkehrszeichen gemäß Absatz 2 bezogen wird. Anderenfalls hätten die Zusatzzeichen keinen eigenen Absatz gebraucht. Und es wäre auch nicht nötig zu erklären, dass diese sich auf "ein Verkehrszeichen" beziehen. gut erklärt.Zitat .......... Die Zuordnung der Zusatzzeichen zu den Verkehrszeichen muss eindeutig erkennbar sein Und wie @MisterOJ schon sagt: wenn ein Zz für sich allein nichts regelt, kann sich ein weiteres zz nicht auf das Zz beziehen... ![]() Nämlich wenn man hinterfragt, wodurch eigentlich ein Regelungsgehalt erfolgt. Jupp Das geschieht in der Regel durch das Haupt-VZ. ![]() Dann konkretisieren Zusatzzeichen dieses, egal wie viele Zz darunter hängen. Versteh ich deinen Satz so richtig, dass diese Zz (ausschließlich) die Regelung des Haupt-Vz konkretisierenEs gibt aber Ausnahmen. Nehmen wir Das VZ 314. ![]() - bei Gefahren- und Vorschriftszeichen gilt deine obige Aussage - bei Hinweiszeichen gilt jedoch, dass sich die Zz sich ausnahmslos auf untereinander beziehen? Zumindest sind alle erst mal Zeichen die den Verkehr regeln: Verkehrszeichen. Was Zz aufgrund mangelnden eigenen regelungsinhaltes NICHT können.Das "Bei Rot hier halten"-ZZ regelt sogar für sich alleine was. ![]() (dazu gibt´s ein Urteil - hatten wir vor längerere zeit mal hier als Thema) Aber nur zu sagen: "Da hängt ein Hauptzeichen und drunter ein Zeiten-Nebenzeichen" bringt in der Regel gar nix. Naja es gaht ja um Eindeutigkeit. Und solange bei mehreren Zz es unterschiedliche Auslegungen der bedeutugn gibt ist die Beschilderung zweideutig und damit fehlerhaft.![]() Doch. Die behördlich angeordnete Bitte bei der ersten Haltlinie zu halten. - So meine Auffassung. zu einer LSA kann es aber pro Fahrstreifen nur 1 Haltlinie geben! --> die im Beispiel gezeigte Markierung ist murks.(zu dem Zz geht höchstens ne Wartelinie - oder aber ein eigener LSA-Querschnitt) Ich erinnere aber, daß wir schon mal einen VPler hier hatten der das Überfahren der Haltlinie wegen des VZ als Rotlichtverstoß wertet weil die Behörde das so will. Wie will man das nachwiesen? Vielleicht hat er die erste Haltlinie noch bei grün passiert und vor Erreichen der 2.Haltlinie schaltete die LSA auf gelb um un er hielt an.OJ ![]() -------------------- Kampf
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#245
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Freilich kann sich ein ZZ auf ein ZZ beziehen Also ein ZusatzZusatzzeichen?? ![]() Imho gehörte solch eines dann mit dem anderen Zz in ein gemeinsames Zz-Blech und das ist auch oft so. Und woher soll der VT nun erkennen, ob bei:- Z xx - Zz xx - Zz yy das Zz yy sich auf das Hauptzeichen oder das unmittelbar darüberliegenden Zz xx bezieht? je nach konkreten Schildern sind da nämlich recht unterschidliche Deutungen/Auslegungen möglich. ... Hauptzeichen gibt es nicht. Es sind alles VZ und ZZ konkretisieren die VZ darüber. Da aber per Gesetz ZZ auch VZ sind, kann es nur sein, daß ein ZZ ein ZZ darüber konkretisiert. Und ja das gibt es, und das Beispiel gab es hier schon, aber für dich nochmal: ![]() ![]() ![]() Bezöge sich das zweite ZZ (wie von vielen hier behauptet) nur auf das oberste VZ, dann mußte man ausserhalb der Zeiten am Fahrbahnrand parken und immer die Parkscheibe auslegen. Aber hier bezieht sich das zweite ZZ eindeutig auf das VZ direkt darüber - so wie in der StVO beschrieben. -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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#246
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]Ach OJ, manchmal hab ich das Gefühl, daß du den Faden nicht liest. Hauptzeichen gibt es nicht. Es sind alles VZ und ZZ konkretisieren die VZ darüber. In diesem Faden scheint mir auch, dass du nur einen Satz liest (auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen). Den Gesamtzusammenhang und die unterschiedlichen Erläuterungen hier im Faden scheinst du konsequent zu ignorieren. Wir wissen auch Alle, dass es keine Hauptzeichen gibt. Wir kürzen nur die Gefahrzeichen, Vorschriftszeichen und Richtzeichen der Verständnis halber damit ab um Missverständnisse zu vermeiden. So wie die StVO in §39 Abs.3 diese ebenfalls abkürzt, nur ebend mit "(unmittelbar unter den) Verkehrszeichen", welche sie zuvor in Abs.2 aufgelistet hat. Dieses Verständnis wird wie gesagt worausgesetzt, weil man sich auch an Sinn und Zweck sowie der gesamten Vorschrift und nicht nur einem einzigen Wortlaut zu orientieren hat VG Köln · Urteil vom 6. Februar 2014 · Az. 20 K 2319/13: "Die zwei Zusatzzeichen waren auch nicht zwingend in einer bestimmten Reihenfolge unter dem VZ 283 anzuordnen. Etwas anderes gilt sicherlich für die Anordnung von zwei Verkehrszeichen und einem Zusatzzeichen. Eine solche Fallgestaltung lag hier jedoch nicht vor." Da aber per Gesetz ZZ auch VZ sind, kann es nur sein, daß ein ZZ ein ZZ darüber konkretisiert. Und ja das gibt es, und das Beispiel gab es hier schon, aber für dich nochmal: Was man aufhängt, evtl. auch bezwecken will, ist ein ganz anderes Thema. Wir Alle wissen außerdem, dass Schilderkombinationen auch falsch bzw. wiedersprüchlich sein können. Es gibt aber Ausnahmen. Nehmen wir Das VZ 314. ![]() - bei Gefahren- und Vorschriftszeichen gilt deine obige Aussage - bei Hinweiszeichen gilt jedoch, dass sich die Zz sich ausnahmslos auf untereinander beziehen? Auch bei den Richtzeichen ist es so, dass sich Zusatzzeichen nur auf das Richtzeichen beziehen. Die Möglichkeiten zur Konkretisierung sind in der Anlage 3 ausgiebig benannt. Nur ist es so, dass einige Richtzeichen erst durch das Zusatzzeichen einen verbindlichen Anordnungscharakter bekommen, während sie sonst weder Gebote noch Verbote enthalten. |
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#247
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... In diesem Faden scheint mir auch, dass du nur einen Satz liest (auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen). Den Gesamtzusammenhang und die unterschiedlichen Erläuterungen hier im Faden scheinst du konsequent zu ignorieren. ... Vor allem Urteile von dir, die ja meist Einzelfälle sind.Was interessiert das auch. In der StVO ist es eindeutig und das interessiert. Die VwV-StVO weist noch mal genau darauf hin - gut als VT braucht man das nicht, aber von der Behörde zu beachten. Und da es Beispiele gibt bei denen es nur sein kann, daß sich ZZ auf ZZ darüber beziehen, warum soll man das nicht für alle so machen. Es ist ja möglich. Gut, es gibt Schilder-Kombis bei denen die Reihenfolge wohl vertauscht wurde und da heist es dann: "Die ZZ beziehen sich immer nur auch das oberste ..." oder "Nein, nein, die Behörde macht niiee was falsch, also muß es so sein, daß sich ZZ nie auf ZZ beziehen." Wie gesagt gibt es Kombis da geht es nicht ohne und es gibt Kombis da kann man es auch so aufstellen, daß es so ist. Dann steht es noch so geschrieben - was soll dann das herumgewinde. ![]() -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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Ach OJ, manchmal hab ich das Gefühl, daß du den Faden nicht liest. ![]() ![]() Hauptzeichen gibt es nicht. Es sind alles VZ und ZZ konkretisieren die VZ darüber. Das sehe ich anders - wenn es die namentlich extra aufgeführte Gruppe der Zusatzzeichen gibt, dann gibt es auch Schilder die nicht zu den Zz gehören --> das sind dann imho nicht-Zz - meinerseits als Hauptzeichen bezeichnet. Und ja das gibt es, und das Beispiel gab es hier schon, aber für dich nochmal: ![]() ![]() ![]() Bezöge sich das zweite ZZ (wie von vielen hier behauptet) nur auf das oberste VZ, dann mußte man ausserhalb der Zeiten am Fahrbahnrand parken und immer die Parkscheibe auslegen. Ja - und woher willst du wissen, dass die SVB dass auch nicht genau SO beabsichtigt?? Aber hier bezieht sich das zweite ZZ eindeutig auf das VZ direkt darüber - so wie in der StVO beschrieben. =deine Sicht Und was ist mit dem einen Beispiel (find grad den Fred nicht mehr): - Z267 - Zz 200m - Zz Rad frei Gilt das untere Zz nun auch für das obere Zz? Und woher soll ein VT erkenne, wann bei solch einer Schildakombi mit 2 Zz sich das untere Zz auf das Hauptzeichen und wann auf das zz darüber bezieht? ![]() Auch bei den Richtzeichen ist es so, dass sich Zusatzzeichen nur auf das Richtzeichen beziehen. Danke für die Unterstützung. Meine Frage war eher retorischer Natur. Denn schlussendlich muss ein VT den Regelungsinhalt einer Schildakombi mit beiläufigem Blick eindeutig erkennen können. Die Möglichkeiten zur Konkretisierung sind in der Anlage 3 ausgiebig benannt. Wie wäre es wenn man 2 Zz (z.B. unter Z314) in einem Blech mit einem gemeinsamen Rand vereint? Dann wäre der Regelungsinhalt eindeutig OJ ![]() -------------------- Kampf
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 ![]() |
... Ja - und woher willst du wissen, dass die SVB dass auch nicht genau SO beabsichtigt?? ... Weil nur unter bestimmten Vorraussetzungen auf dem Gehweg geparkt werden soll/kann/darf.Mit ein Grund ist (neben anderen) zu wenig Platz auf der Fahrbahn. Wie kann ein Zeiten-ZZ plötzlich mehr Platz bedeuten? ![]() Und Hauptzeichen gibt es nicht, da in der StVO alles als Verkehrszeichen benannt wird. Auch ZZ und Markierungen. Aber nirgends sind "Haupt"-Zeichen benannt oder definiert. Und wenn ich was gelernt habe, hier im VP, dann gibt es nur, was auch in der StVO definiert ist ![]() Aber ich kann dir noch ein weiteres Beispiel geben: 314 Parkschein Rollis frei Klar ist der Rollifahrer vom Parkschein befreit, und nicht vom erlaubte Parken ![]() Also bezieht sich das unterste VZ auf das mittlere VZ ![]() -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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In der StVO ist es eindeutig und das interessiert. Richtig! Die StVO weist in §41 genau darauf hin, welche Aufgaben die Zusatzzeichen haben:" Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen". In der Anlage 2 kannst du lesen, dass Zusatzzeichen nur in Verbindung mit dem Vorschriftszeichen Ge- und Verbote enthalten. Damit dies überhaupt möglich ist, mussten sie zuvor in §39 ebenfalls als Verkehrszeichen qualifiziert worden sein. Davor steht schon in §41 selbst, wovon die Ge- und Verbote ausgehen:"Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen". Und auch in §42 steht zu den Richtzeichen:"Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten." In der Anlage 3 ist aufgelistet in welcher Weise man durch Zusatzzeichen die konkreten Richtzeichen beschränken und ergänzen kann. Ebenso ist zu den Gefahrzeichen in §40 erklärt, wie diese durch Zusatzzeichen ergänzt werden können ("Entfernung auf einem Zusatzzeichen angeben"; durch Zusatzzeichen die Länge der Gefahrstrecke angeben). Wenn man das Alles berücksichtigt, dann ist es eindeutig, was §39 Abs.3 hiermit meint: "Zusatzzeichen ... sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht." Gemeint sind also die in Abs.2 aufgelisteten:"Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts." Deswegen formuliert das OLG Hamm 3 Ss OWi 795/07 bsw.:"§ 41 StVO sieht unter anderem vor, dass Schilder Gebote und Verbote und Zusatzschilder allgemeine Beschränkungen der Gebote und Verbote oder allgemeine Ausnahmen von diesen enthalten". Oder das oben zitierte VG Köln:"Die zwei Zusatzzeichen waren auch nicht zwingend in einer bestimmten Reihenfolge unter dem VZ 283 anzuordnen. Etwas anderes gilt sicherlich für die Anordnung von zwei Verkehrszeichen und einem Zusatzzeichen." Und da es Beispiele gibt bei denen es nur sein kann, daß sich ZZ auf ZZ darüber beziehen, warum soll man das nicht für alle so machen. Natürlich finden wir Schilderkombis, wo vielleicht die Absicht bestand ein Zusatzzeichen auf ein Zusatzzeichen zu beziehehen. In den meisten Fällen wird das aber zu missverständlichen Anordnungen führen, weil die Kombination dann unterschiedlich gelesen werden kann. Unmissverständlich sind die Schilderkombis in der Regel nur dann, wenn allle Zusatzzeichen gemeinsam das Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen oder Richtzeichen sinnvoll beschränken oder ergänzen, wie durch die StVO vorgesehen. Dein zuletzt genanntes Beispiel wäre Unfug, weil ein "Frei- Zusatzzeichen" nicht unter Z.314 gehört, da eine „Befreiung“ von einem bereits gestatteten Verhalten keinen Sinn ergibt. Zum Anderen benötigen Schwerbehinderte ohnehin keinen Parkschein. Es kommt also immer auf die Wahl der richtigen Zusatzzeichen an. ![]() |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 03.08.2025 - 05:03 |