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> Keine Benutzungspflicht bei unzumutbaren Radweg?
Schattenfell
Beitrag 03.04.2012, 13:05
Beitrag #1


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Hej,

Vorsicht, jetzt kommt eine vollkommen stumpfe Frage: Woraus geht es eigentlich hervor, dass ein Radfahrer bei Zeichen 237, 240 oder 241 auf die Fahrbahn ausweichen darf, wenn der Radweg nicht geräumt ist, wenn dort Mülltonnen oder Autos stehen oder sonstwas? Die Straßenverkehrs-Ordnung sagt ja spätestens im Anhang 2 über die Vorschriftzeichen aus, dass der Radfahrer auf der Fahrbahn nichts verloren hat — das ist ja auch irgendwo nachvollziehbar, denn würde eine Benutzungspflicht streng nach § 45 Abs. 9 StVO angeordnet, so wäre jene Gefahrenlage ja nicht dadurch vermindert, dass plötzlich jemand auf dem Radweg parkt oder dort eine Baustelle einrichtet.

Sehe ich es richtig, dass die Rechtsprechung zwar feststellen kann, dass Benutzungspflichten im Allgemeinen grober Unfug sind und es für zulässig hält, dass ein Radfahrer im Einzelfall die Fahrbahn befährt, grundsätzlich aber einzig und allein die Straßenverkehrs-Ordnung maßgeblich ist und daher notfalls geschoben werden muss, wenn es nicht mehr anders geht? Wir haben ja auch schon festgestellt, dass mich als normalsterblichen Verkehrsteilnehmer die Verwaltungsvorschriften nichts angehen und die Behörde zwar ziemlich Unfug mit einem handtuchbreiten Radweg mit Blauschild produziert, ich aber trotzdem dort entlangradeln muss?

Viele Grüße,
Schattenfell
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Mitleser
Beitrag 03.04.2012, 13:19
Beitrag #2


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Die Frage kommt eigentlich erst mit der StVO V46 auf.

Vorher hieß es lediglich: "Die Zeichen bedeuten: a) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwe­ge benutzen.". Wenn der Sonderweg unbenutzbar ist, dann gibt es ihn nicht und man kann ihn nicht benutzen.

In der V46 heißt es nunmehr: "Ge- oder Verbot 1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).". Eigentlich ändert sich an der früheren Aussage nichts. Sie wird nur dahingehend präzisiert, dass auf die normale Logik (bei Nutzung der Verkehrsfläche A ist die Verkehrsfläche B tabu) nochmals explizit hingewiesen wird.
Man könnte jedoch den Satzteil "Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn benutzen" auch eigenständig sehen. Dann würde man dem Vz (mindestens) zwei eigenständige Regelungsinhalte unterstellen, nämlich eine RWBP (Radwegbenutzungspflicht) und ein FBBF (Fahrbahnbenutzungsverbot). Ich kann mich dieser Spitzfindigkeit jedoch nicht anschließen; ich sehe keine neue Regelung verglichen mit der V45 oder auch der Urform der aktuellen StVO von 1970, sondern lediglich eine sprachliche Hervorhebung.
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mungo
Beitrag 03.04.2012, 13:36
Beitrag #3


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Muss ich einen linksstehenden blauen benutzungspflichtigen Lolli überhaupt sehen?
Ich konzentriere mich auf die rechte Seite und den eigentlichen Fahrbahnverlauf und achte nicht auf den linken
Seitenstreifen. Ort ist im Dorf, wo auch noch andere Schilder links stehen.
Gruss Hans

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granny
Beitrag 03.04.2012, 15:14
Beitrag #4


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Zitat (Mitleser @ 03.04.2012, 13:19) *
Die Frage kommt eigentlich erst mit der StVO V46 auf.

Nö. Die Frage kam davor z.B. auch nach der Blauschilderwaldnovelle der StVO 1997 auf. Siehe dazu auch die Veröffentlichungen von Rupert Schubert in der NZV bzw. die Verlautbarungen seiner Behörde. Dies ist allerdings eine Außenseitermeinung. Die Mehrheit der Kommentare und Urteile wendet immer noch das an, was der BGH bereits in den 50er-Jahren zum Wegfall der Benutzungspflicht bei unzumutbaren bzw. unbenutzbaren Sonderwegen festgestellt hat.

Die Ansicht, die Beweggründe für die Anordnung der Benutzungspflicht würden ja schließlich nicht dadurch entfallen, dass der Radweg unbenutzbar ist, halte ich für weltfremd:
Erstens entfällt natürlich der Hauptgrund schlechthin für die Benutzungspflicht, nämlich das physische Vorhandensein einer benutzbaren Alternative zur Fahrbahn.
Zweitens ist eine Radwegebenutzungspflicht stets das Resultat der Abwägung zweier (Un-)Zumutbarkeiten. Die Behörde entscheidet, dass die Zumutung an die Radfahrer, die Fahrbahn verlassen zu müssen, weniger schwer wiegt, als die Zumutung an den Kraftverkehr, sich durch die pflichtgemäße Rücksicht auf den Radverkehr ausbremsen lassen zu müssen. Ist aber der Radweg gänzlich unbenutzbar, wiegt die Zumutung, für Fahrbahnradfahrer bremsen zu müssen natürlich vor dem Hintergrund, dass Radfahrer das Fahren sonst ganz einstellen müssten, auf einmal deutlich weniger schwer.
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 03.04.2012, 15:41
Beitrag #5





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Zitat (mungo @ 03.04.2012, 14:36) *
Muss ich einen linksstehenden blauen benutzungspflichtigen Lolli überhaupt sehen?

Das ist eine gute Frage (vor allem da ich nachts sowas schonmal wirklich übersehen hatte, ich kannte die Straße sonst auch nur vom Autofahren wo Benutzungspflichten keine Rolle spielen, und sah dann noch Radweg und Radwegschild für den letzten 10-Meter-Abschnitt, wo ich auch nicht mehr wechseln wollte - wie fast immer gibt's natürlich einen Link zu der Stelle, gemeint ist der Radweg im südlichen Verlauf der Dechant-Wessing-Straße. Es mag ja sogar stimmen, dass dort der Radweg sicherer ist (außerorts), aber wenn ich ihn nicht sehe.).
Ich schließe mich mit einer weiteren ähnlichen Frage an: Wie verbindlich sind Schilder, die parallel zum zu benutzenden Weg stehen? (Bisher tauchte das immer nur als Nebenthema auf, und es hieß meistens, sie seien nicht verbindlich. Wozu gibt es sie dann?)
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Heinz Wäscher
Beitrag 03.04.2012, 16:22
Beitrag #6


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Zitat (Schattenfell @ 03.04.2012, 14:05) *
Hej,

Vorsicht, jetzt kommt eine vollkommen stumpfe Frage: Woraus geht es eigentlich hervor, dass ein Radfahrer bei Zeichen 237, 240 oder 241 auf die Fahrbahn ausweichen darf, wenn der Radweg nicht geräumt ist, wenn dort Mülltonnen oder Autos stehen oder sonstwas?

Benutzungspflichtige Radwege werden doch nur dort eingerichtet wo sie zwingend nötig sind wegen der Gefahren für Radfahrende auf der Fahrbahn. Nur weil ein Radweg unbenutzbar ist besteht doch das Risiko für Radfahrende auf der Fahrbahn weiterhin?!?

Zitat (münsterland-radler @ 03.04.2012, 16:41) *
Ich schließe mich mit einer weiteren ähnlichen Frage an: Wie verbindlich sind Schilder, die parallel zum zu benutzenden Weg stehen? (Bisher tauchte das immer nur als Nebenthema auf, und es hieß meistens, sie seien nicht verbindlich. Wozu gibt es sie dann?)

Vieleicht sollte man rechts Hinweisschilder aufstellen die auf den linken Radweg hinweisen. Schließlich ist ja Rad fahren auf der Fahrbahn an diesem Streckenabschnit besonders gefährlich, sonst wäre da kein (linksseitiger) Radweg whistling.gif

BTW: es soll sogar gaaanz gefährliche Tempo-30-Zonen mit Radwegen geben thread.gif


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granny
Beitrag 03.04.2012, 16:34
Beitrag #7


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Zitat (Heinz Wäscher @ 03.04.2012, 16:22) *
Nur weil ein Radweg unbenutzbar ist besteht doch das Risiko für Radfahrende auf der Fahrbahn weiterhin?!?

Benutzungspflichtige Radwege werden angeordnet, weil das Risiko einer Beeinträchtigung von §45-Rechtsgütern bei Radwegbenutzung für kleiner erachtet wird, als das örtlich erhöhte Risiko einer schweren Rechtsgutbeeinträchtigung bei Fahrbahnbenutzung. Dieser Abwägung fehlt die Grundlage, wenn der Radweg unbenutzbar ist.
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Schattenfell
Beitrag 03.04.2012, 17:14
Beitrag #8


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Zitat (granny @ 03.04.2012, 17:34) *
Dieser Abwägung fehlt die Grundlage, wenn der Radweg unbenutzbar ist.


Aber geht denn das aus der Straßenverkehrs-Ordnung hervor oder muss der Verkehrsteilnehmer dazu tiefergreifendes Fachwissen mitbringen? think.gif Und Benutzungspflicht hin oder her: die Anlage 2 verlangt ja nunmal, nicht die Fahrbahn zu benutzen, geht das Ding auch gleich flöten, sobald der Vergleich mit § 45 StVO nicht mehr passt?
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Weinberg
Beitrag 03.04.2012, 18:06
Beitrag #9


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Hallo,

bei uns in A wird gerade darüber disskutiert, ob man die Benutzungspflicht für Radwege aufheben sollte. Auch bei uns gibt es immer wieder brenzliche Situationen, langsame Radfahrer, schnelle Radfahrer, Fußgänger mit oder ohne Hund/Kinder etc. auf dem angrenzenden Gehweg, und natürlich auch die immer wieder zu Unfällen führende Situation bei Kreuzungen.

Ich selber bin eh nicht betroffen, wenn ich radfahre, dann auf der Donauinsel o.Ä......

lg aus Wien

Weinberg
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 03.04.2012, 19:21
Beitrag #10





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Zitat (Heinz Wäscher @ 03.04.2012, 17:22) *
Zitat (münsterland-radler @ 03.04.2012, 16:41) *
Ich schließe mich mit einer weiteren ähnlichen Frage an: Wie verbindlich sind Schilder, die parallel zum zu benutzenden Weg stehen? (Bisher tauchte das immer nur als Nebenthema auf, und es hieß meistens, sie seien nicht verbindlich. Wozu gibt es sie dann?)

Vieleicht sollte man rechts Hinweisschilder aufstellen die auf den linken Radweg hinweisen. Schließlich ist ja Rad fahren auf der Fahrbahn an diesem Streckenabschnit besonders gefährlich, sonst wäre da kein (linksseitiger) Radweg whistling.gif

Okay, dann präzisiere ich meine Frage anhand einer bestimmten Stelle:
Auf der linken Seite steht


parallel zur Straße.
Auf der rechten Seite steht

in Fahrtrichtung rechts und quer zur Straße (also ganz normal so wie Schilder aufgestellt sind). Danach folgt eine Haltestelle, an der dieser gemeinsame Weg defintitiv gilt.
Dann folgt die Einmündung Pfarrer-Jaegers-Straße, die ein Verkehrsberuhigter Bereich ist, auf der rechten Seite.
Was gilt dort für Radfahrer, die auf der Münsterstraße (von Ost nach West) geradeaus fahren möchten?
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granny
Beitrag 03.04.2012, 21:05
Beitrag #11


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Zitat (Schattenfell @ 03.04.2012, 17:14) *
geht das Ding auch gleich flöten, sobald der Vergleich mit § 45 StVO nicht mehr passt?

Da Verkehrszeichen den allgemeinen Verkehrsregeln vorgehen, würde ich dafür plädieren, dass -wenn die StVO-Hardliner partout auf der wörtlichen Auslegung bestehen- nicht "das Ding" flöten geht, sondern die Fahrbahn sich in Wohlgefallen auflöst whistling.gif
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Hane
Beitrag 04.04.2012, 08:47
Beitrag #12


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Zitat (Schattenfell @ 03.04.2012, 13:05) *
Woraus geht es eigentlich hervor, dass ein Radfahrer bei Zeichen 237, 240 oder 241 auf die Fahrbahn ausweichen darf, wenn der Radweg nicht geräumt ist, wenn dort Mülltonnen oder Autos stehen oder sonstwas?
Es gibt den rechtlichen Grundsatz, dass niemand zu etwas unmöglichen Gezwungen werden kann (Ad impossibilia nemo tenetur.) Wenn man nun der Vorschrift einfach nicht folgen kann, dann muss man es auch nicht. Da kann Rupert Schubert noch so sehr mit den Füßen aufstampfen.

Auch wenn seit der letzten Änderung das aus der Benutzungspflicht folgende Fahrbahnverbot ausdrücklich genannt, ist es keine eigenständige Regel, der man durch Schieben folgen könnte. Es wird nämlich direkt die Alternative zum Fahrbahnverbot, die Radwegebenutzungspflicht, geboten. Dieses "sondern" ist die entscheidende Konjuktion.


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mir
Beitrag 04.04.2012, 09:10
Beitrag #13


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Zitat (Schattenfell @ 03.04.2012, 14:05) *
Woraus geht es eigentlich hervor, dass ein Radfahrer bei Zeichen 237, 240 oder 241 auf die Fahrbahn ausweichen darf, wenn der Radweg nicht geräumt ist, wenn dort Mülltonnen oder Autos stehen oder sonstwas?


Man müßte mal die BGH-Urteile hervorkramen, um die tatsächliche Argumentation zu finden.

Ich für meinen Teil denke, daß die RWBP ja, anders als ein Verkehrsverbot, nur den Radverkehr von der Fahrbahn auf den Radweg umleiten soll. Wenn der Radweg nicht benutzbar ist, entfällt diese Möglichkeit aber. Da ein daraus resultierendes Verkehrsverbot für die gesamte Straße aber in den meisten Fällen weder beabsichtigt noch anordbar wäre (Widmung!), muß man davon ausgehen, daß dieses effektive Verkehrsverbot nicht beabsichtigt und dann die Fahrbahnnutzung zulässig ist.


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Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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Heinz Wäscher
Beitrag 04.04.2012, 15:59
Beitrag #14


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Benutzungspflichtige Radwege werden also nicht wegen der immensen Gefahren denen Radfahrende auf der Fahrbahn ausgesetzt wären angelegt?


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Mitleser
Beitrag 04.04.2012, 16:04
Beitrag #15


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Richtig. Zumindest nicht ausschließlich deswegen. Es gibt noch eine ganze Reihe weiterer Kriterien, die eine RWBP rechtfertigen können - siehe § 45 StVO.
Aber das ist ja hier im Forum keine neue Erkenntnis, auch wenn sie in einer populistischen Argumentationslinie gerne unterschlagen wird. thread.gif
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