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> Parkhaus. Einbeziehung von AGB. § 305 BGB
DaNieSu
Beitrag 27.03.2012, 12:43
Beitrag #1


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Ich habe festgestellt, dass die Einbeziehung von AGB bei Parkhäusern unterschiedlich ist und habe diesbezüglich ein paar Fragen.

Parkhaus 1:
Vor der Einfahrtschranke ist neben dem Automaten für die Ausstellung des Parkscheins der Hinweis angebracht, dass für das Parken die AGB des Parkhausbetreibers gelten.
Die AGB selbst hängen im Einkaufszentrum neben dem Parkscheinautomaten.

Parkhaus 2:
Vor der Einfahrtschranke ist neben dem Automaten für die Ausstellung des Parkscheins nicht nur der Hinweis auf die AGB angebracht, sondern die ganzen AGB sind nachzulesen.

Frage 1:
Bei Parkhaus 1: Erklärt man sich automatisch durch das Befahren des Parkhauses mit den AGB konkludent einverstanden oder hat man noch die Möglichkeit sich die AGB sofort anzuschauen und dann bei der fehlenden Einverständnis das Parkhaus gebührenfrei zu verlassen? In dem Parkhaus, das ich kenne, sind 30Min Freiparken erlaubt und ich frage mich, ob es damit zu tun hat.

Frage 2:
Angenommen man nimmt sich die Zeit, liest sich die AGB durch und ist dann mit diesen nicht einverstanden. Durch den Aufbau des Parkhauses und den sich inzwischen gebildeten Rückstau, besteht keine praktische Möglichkeit das Parkhaus ohne durch die Schranken zu fahren, zu verlassen.
Wie müsste man in einem solchen Fall verfahren, wenn man mit den AGB oder dem Stundenpreis nicht einverstanden ist?
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ilam
Beitrag 27.03.2012, 13:01
Beitrag #2


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Mit was für AGB-Klauseln (die weder überraschend sind noch den Kunden einseitig unangemessen benachteiligen, also unwirksam sind) hättest Du denn in der Praxis ein Problem?
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DaNieSu
Beitrag 27.03.2012, 13:03
Beitrag #3


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Ich habe jetzt nachgelesen was zum § 305 BGB im Kommentar steht und es scheint so, dass im Parkhaus 1 die Einbeziehung wohl zu spät geschieht, weil dem Kunde die Kenntnisnahme des genauen AGB-Textes erst nach dem Befahren des Parkhauses ermöglicht wird. Das Befahren stellt aber eine konkludent abgegebene verbindliche WE dar, daher erfolgt die Kenntnisnahme erst nach Vertragsschluss und damit zu spät für eine Einbeziehung.

Zitat
Mit was für AGB-Klauseln (die weder überraschend sind noch den Kunden einseitig unangemessen benachteiligen, also unwirksam sind) hättest Du denn in der Praxis ein Problem?


Noch hatte ich keins. Das war auch nicht die Frage, sondern die Voraussetzungen der wirksamen Einbeziehung von AGB in der Praxis.
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nordpolcamper
Beitrag 27.03.2012, 13:33
Beitrag #4


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das fängt z.B. schon beim erhöhten Entgelt bei Verlust der Parkkarte/Chip/Coin etc. an. Dies wird üblicherweise in den AGB geregelt. Hierfür müssten diese aber Vertragsbestandteil geworden sein. Ansonsten wird einfach nur die Leistung für die Parkzeit geschuldet, also z.B. 2 Stunden.


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HIER findet man gängig genutzte ABKÜRZUNGEN
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fahrtenbuchführer
Beitrag 27.03.2012, 16:48
Beitrag #5


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Zitat (nordpolcamper @ 27.03.2012, 14:33) *
das fängt z.B. schon beim erhöhten Entgelt bei Verlust der Parkkarte/Chip/Coin etc. an. Dies wird üblicherweise in den AGB geregelt. Hierfür müssten diese aber Vertragsbestandteil geworden sein. Ansonsten wird einfach nur die Leistung für die Parkzeit geschuldet, also z.B. 2 Stunden.


und die muss man erst einmal nachweisen wavey.gif

PS: Videoaufzeichnungen dürften als Beweismittel unzulässig sein, wenn nicht zuvor deutlich darauf hingewiesen wurde.


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In dubio pro reo
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DaNieSu
Beitrag 27.03.2012, 17:16
Beitrag #6


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Es hat Niemand bisher widersprochen, also darf ich davon ausgehen, dass im Parkhaus 1 die AGB tatsächlich nicht wirksam einbezogen wurden?

Was macht aber dann der arme Autofahrer, der sich dessen bewusst ist und der Betreiber einer anderen Ansicht ist und das Fahrzeug nicht gegen Zahlung der Tageshöchstgebühr aus dem Parkhaus lassen möchte? Wie sieht es in diesem Fall mit dem Zurückhaltungsrecht des Betreibers aus, der meint, dass ihm der Anspruch zusteht?
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janr
Beitrag 27.03.2012, 18:00
Beitrag #7


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Gehört nicht die Preisgestaltung auch schon zur AGB?

Ich kenne Parkhäuser, da sieht man die Preise und auch die AGB erst wenn man sein Ticket bezahlen möchte.


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
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DaNieSu
Beitrag 27.03.2012, 18:42
Beitrag #8


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Solche Parkhäuser kenne ich nicht.
Dass AGB nicht wirksam einbezogen wurden, weil diese nicht vorher in zumutbarer Weise zur Kenntnis gelangen konnten, habe ich öfter gesehen, aber dass vor dem Befahren des Parkhauses keine Information über das Entgelt vorhanden war, habe ich noch nie gesehen.
Aber ja, falls dem so ist, dann ist auch die Entgeltlichkeit nicht wirksam vereinbart worden und der Kunde muss nicht zahlen. Stell dir einfach mal vor, dass der Betreiber sich einen Scherz erlaubt und anstatt 3 oder 5 Euro/ Stunde auf einmal 50 Euro/ Stunde verlangt. Mal davon abgesehen, dass dies höchstwahrscheinlich sittenwidrig wäre.

Aber die Entgeltlichkeit muss nicht zwangsläufig in den AGB einbezogen werden. Wenn einfach in der Einfahrt die Preisgestaltung vorhanden ist und dann noch der Hinweis auf AGB, dann reicht es aus. Nur der Inhalt der AGB, der nicht vorher zur Kenntnis gelangen konnte, wird nicht einbezogen.
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mir
Beitrag 27.03.2012, 19:41
Beitrag #9


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Zitat (DaNieSu @ 27.03.2012, 18:16) *
Es hat Niemand bisher widersprochen, also darf ich davon ausgehen, dass im Parkhaus 1 die AGB tatsächlich nicht wirksam einbezogen wurden?


Gibt's denn da Urteile? Ich kann mir durchaus vorstellen, daß das mit den AGBs generell schwierig ist, denn der Vertrag wird durch die Einfahrt geschlossen und nicht erst später beim Lesen der AGB, und die AGB müssen so angebracht sein, daß sie auf zumutbare Art vor dem Vertragsschluß zur Kenntnis genommen werden können. Soweit ich das sehe, ist das selten der Fall.

Zitat
Was macht aber dann der arme Autofahrer, der sich dessen bewusst ist und der Betreiber einer anderen Ansicht ist und das Fahrzeug nicht gegen Zahlung der Tageshöchstgebühr aus dem Parkhaus lassen möchte? Wie sieht es in diesem Fall mit dem Zurückhaltungsrecht des Betreibers aus, der meint, dass ihm der Anspruch zusteht?


Entweder man löst es aus und verlangt das Geld nachher zurück, oder man läßt es stehen, nimmt in der Zwischenzeit einen Mietwagen und verklagt den Betreiber auf Herausgabe und Schadensersatz.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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DaNieSu
Beitrag 27.03.2012, 20:01
Beitrag #10


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Zitat
Gibt's denn da Urteile? Ich kann mir durchaus vorstellen, daß das mit den AGBs generell schwierig ist, denn der Vertrag wird durch die Einfahrt geschlossen und nicht erst später beim Lesen der AGB, und die AGB müssen so angebracht sein, daß sie auf zumutbare Art vor dem Vertragsschluß zur Kenntnis genommen werden können. Soweit ich das sehe, ist das selten der Fall.

Eben. Die AGB werden nicht Vertragsbestandteil.
Beim Beispiel des Parkhauses 2 wiederum scheitert das wohl nicht an der Zumutbarkeit der Kenntnisnahme, aber die Frage ist, ob nicht nach Treu und Glauben dann eine Durchfahrt durch das Parkhaus zu gestatten sei, wenn man mit den AGB nicht einverstanden ist, aber ein Zurückfahren faktisch nicht möglich ist.

Zitat
Entweder man löst es aus und verlangt das Geld nachher zurück, oder man läßt es stehen, nimmt in der Zwischenzeit einen Mietwagen und verklagt den Betreiber auf Herausgabe und Schadensersatz.


So habe ich mir das auch gedacht.
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