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> Radwegbenutzungspflichten: Radfahrer und Verwaltung, OT aus "Neue StVO - alte Verkehrszeichen ungültig?"
Speichenkarussell
Beitrag 25.07.2014, 14:20
Beitrag #951


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Zitat (hugo790 @ 25.07.2014, 15:09) *
Dass ich mit den insgesamt 5 Klagen mehr Schaden angerichtet habe, sehe ich jetzt auch.

Sooooooooo scharf formuliert würde ich das auch wieder nicht stehen lassen wollen. Die Kölner Radfahrer werden den Unterschied nicht bemerken, Deine Magenschleimhaut eher.

Zitat (hugo790 @ 25.07.2014, 15:09) *
Die VwV-StVO interessiert das Gericht nicht. Die ist nicht bindend!

Krass! blink.gif Was ist eine Vorschrift, wenn sie keine Vorschrift ist? Natürlich ist die bindend für die Verwaltung. Zumindest da, wo sie nicht in "kann", "soll" oder "möglichst" formuliert. Sie ist die Grundlage für das Handeln der Behörde.
Die StVO scheint das Gericht auch nicht besonders zu interessieren. Ist die vielleicht auch nur fakultativ? Lass uns bitte wissen, wenn dem so ist! ranting.gif

Zitat (hugo790 @ 25.07.2014, 15:09) *
Das Gericht sieht es so:
Hohe Verkehrsbelastung (hier z.B. 348 Fahrzeuge pro Spitzenstunde) plus Schwerverkehr = Radwegbenutzungspflicht u.U. möglich -> Die Stadt hat das Ermessen und die Ermessensentscheidung hat keine gravierenden Fehler.
Laut dem Anwalt muss an der Stelle das Gericht aber anfangen zu prüfen, was es aber nicht tut.

Genau! Dass die Behörde hier zu der Ansicht kommen könnte, eine RWBP sei notwendig, ist ja unbestritten.
Aber wenn, dann muss auch der Radweg benutzbar sein und dazu ein paar Mindestanforderungen genügen, die überwiegend in der VwV ausformuliert sind. ERA interessiert da dann wieder nicht mehr so, weil nur Empfehlungscharakter.

Zitat (hugo790 @ 25.07.2014, 15:09) *
Die Stadt war nichtmal in der Lage zu erklären, wie der Schwerverkehr gemessen wird. Der Richter erklärte dann, dass es Privatwagen und Schwerverkehr gibt. Jeder Lieferwagen ist Schwerverkehr. Auch der örtliche Pizzalieferant? Hätte ich ihn mal fragen sollen. Spielt aber auch keine Rolle. Wichtig ist letztlich nur was die Verkehrszähler eintragen, wie die entscheiden. Und das hat die Stadt weder schriftlich noch mündlich beantwortet.

Wenn die Verwaltung ihre Entscheidung nicht vernünftig begründen kann, hätte ich vernünftige Zweifel daran, dass sie ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Das allein könnte genügen, den Verwaltungsakt aufzuheben - ohne Aussagen zu der grundsätzlichen Richtigkeit der Entscheidung RWBP hin oder her machen zu müssen. Es müsste eben einfach neu entschieden und ggf. angeordnet werden.


Viel Glück im weiteren Verfahren! Wir werden sicher davon hören. wavey.gif
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mir
Beitrag 25.07.2014, 14:22
Beitrag #952


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Zitat (Speichenkarussell @ 25.07.2014, 14:50) *
Zitat
3. Die Vorsitzende hat sich einen Radweg am Sonntag angeschaut und es waren viele Rennradfahrer auf der Fahrbahn unterwegs. Bei teils Tempo 30, teils Tempo 50 hatten die Autofahrer schon arge Schwierigkeiten zu überholen.

Da hat die Vorsitzende aber auch wirklich gekonnt versucht, einen repräsentativen Eindruck der Verkehrssituation zu erhalten. wallbash.gif


Ist das überhaupt verwertbar, wenn es ohne Beteiligung des gesamten Gerichts und der Parteien erfolgte? Das wäre dann aber nur ein Verstoß gegen Prozeßrecht und würde schlimmstenfalls zur Zurückverweisung führen.


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hugo790
Beitrag 25.07.2014, 14:27
Beitrag #953


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Im vierten Verfahren hat der Richter von sich gegeben, dass ich ja wohl nicht verlangen kann, dass jede noch so langsame und unsichere Oma auf der Fahrbahn fährt. Der hat glaube ich gar nicht verstanden, was Benutzungspflicht bedeutet.

Noch eine Glanzleistung der Stadt:
Vor längerer Zeit: Benutzungspflichtiger Radweg. Nach einem Antrag wird die Benutzungspflicht aufgehoben.
Jetzt ist dort auf dem nicht benutzungspflichtigen Radweg eine Baustelle, also kommt ein Zeichen 254 auf den Radweg (soweit noch ok). Aber es kommt nun auch ein zweites Zeichen 254 auf die Fahrbahn, weil Radfahren dort ja sooo gefährlich ist. narr.gif
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mir
Beitrag 25.07.2014, 14:30
Beitrag #954


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Ich würde dringend dazu raten, die wesentlichen Dinge überklar zu formulieren und sie stets zu wiederholen.

Aber warum passiert denn überhaupt so viel bei Euch in der mündlichen Verhandlung? Bei meiner bislang einzigen laufenden Klage zu einem ganz anderen Thema wurde alles wesentliche längst in den Schriftsätzen geklärt.


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hugo790
Beitrag 25.07.2014, 14:43
Beitrag #955


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Erst wird alles aus den Schriftsätzen wiederholt. Dabei wird klar, dass vieles falsch verstanden/gelesen wurde. Z.B. wenn ich schreibe, der Radweg ist 0,9m breit, geht der Richter davon aus, der Radweg ist 1,6m breit und 0,7m sind zugewachsen.

Weil die Beklagte Fragen aus den Schriftsätzen (wie nach dem Schwerverkehr) nicht beantwortet. Weil ich im Schriftsatz behaupte, da steht ein Baum auf dem Radweg und die Beklagte erst in der Verhandlung sagt, da ist kein Baum. Schon geht die Diskussion los, wo genau ist der Baum, wie breit ist er.

Die Beklagte räumt im Schriftsatz (und in der Anordnung!) Wurzelschäden ein. Gestern ging bei Gericht noch ein Schreiben ein, dass der Radweg verkehrssicher ist und keine Wurzelschäden hat. Samt Fotos, aus denen nicht hervorgeht, wo sie gemacht wurden. Auf den Fotos sind aber Wurzelschäden zu sehen. Die Fotos sind auf einmal woanders gemacht worden. Nur die Fotos ohne Wurzelschäden sind in dem Abschnitt entstanden, um dem es in dem Verfahren geht. Das Warnschild Wurzelschäden in dem Abschnitt gehört da eigentlich auch nicht hin bzw. ist nur als Vorvor-Ankündigung zu sehen. 1 Stunde 45 Minuten hats bei Gericht gedauert.

Du verstehst warum?
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Speichenkarussell
Beitrag 25.07.2014, 14:49
Beitrag #956


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StVB: Hü hott! Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern?
Ein Richter, der sich so auf der Nase herumtanzen lässt, muss einem auch erstmal begegnen...
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hugo790
Beitrag 25.07.2014, 14:49
Beitrag #957


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Noch ein Schmankerl am Rande:
Bei der Einlasskontrolle bat man mich mein Butterfly-Messer aus der Tasche zu holen. Auf Verdacht habe ich dann mein Multi-Tool rausgeholt. Jaja, um das würde es gehen, ist ja fast das gleiche wie ein Butterfly-Messer. blink.gif

Kurz danach hat sie sich aber korrigiert und meinte fast das gleiche wie ein Schweizer Messer. Ich durfte es dann mitnehmen.
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mir
Beitrag 25.07.2014, 15:01
Beitrag #958


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Zitat (hugo790 @ 25.07.2014, 15:43) *
Weil die Beklagte Fragen aus den Schriftsätzen (wie nach dem Schwerverkehr) nicht beantwortet. Weil ich im Schriftsatz behaupte, da steht ein Baum auf dem Radweg und die Beklagte erst in der Verhandlung sagt, da ist kein Baum. Schon geht die Diskussion los, wo genau ist der Baum, wie breit ist er.


Krass.


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Speichenkarussell
Beitrag 25.07.2014, 15:01
Beitrag #959


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Zur Wertigkeit der verschiedenen Komponenten der Straßenverkehrsgesetze sollte das Gericht sich vielleicht mal mit den Übersichtskapiteln dieses Schriftstücks (pdf) befassen. Ist nicht mehr ganz neu (2006) aber sehr strukturiert.

Zitat
Die StVO ist eine Verordnung des Bundes, d. h. materielles Gesetz (Verhaltensrecht) und somit allgemein verbindlich – sowohl für den Verkehrsteilnehmer als auch die verwaltenden, planenden und anordnenden Behörden. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) gibt allgemeine Handhabungshinweise für die Anordnungspraxis und bindet das behördliche Ermessen. Im Rahmen der VwV-StVO können die Länder Ausnahmen zulassen. Allerdings wird die VwV-StVO von den zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörden oft als „Bibel der StVO“ angesehen, die keine Abweichungen zulässt.
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hugo790
Beitrag 25.07.2014, 15:13
Beitrag #960


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Noch ein Wort zum Gleichbehandlungsgrundsatz bei Ermessensentscheidungen:
Es gibt im Unrecht kein Recht auf Gleichbehandlung.

Wenn die Beklagte an einem Stück bei 1500 KFZ/Spitzenstunde die Radwegbenutzungspflicht aufhebt (=Unrecht!!!), kann ich darauf auf einem anderen Stück bei niedrigerer Verkehrsbelastung kein Recht ableiten.
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Speichenkarussell
Beitrag 25.07.2014, 15:23
Beitrag #961


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Das nicht. Aber du kannst zu Recht die Frage aufwerfen, warum mal mit dem einen, mal mit einem anderen Maßstab gemessen wird. Die Beurteilungsgrundsätze sollten ja gleich bleiben.
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Heinz Wäscher
Beitrag 25.07.2014, 15:25
Beitrag #962


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Zitat (hugo790 @ 25.07.2014, 15:09) *
Die VwV-StVO interessiert das Gericht nicht. Die ist nicht bindend!

Bekommst du das schriftlich? think.gif

Zitat (hugo790 @ 25.07.2014, 15:43) *
Erst wird alles aus den Schriftsätzen wiederholt. Dabei wird klar, dass vieles falsch verstanden/gelesen wurde.

Lassen deine Ausführungen Spielraum für Interpretationen zu oder wird alles bis ins kleinste Detail erklärt?


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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hugo790
Beitrag 25.07.2014, 16:03
Beitrag #963


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Wie das Beispiel, ich schreibe der Radweg ist nur so breit und der Richter geht von einem breiteren Radweg aus, der vorrübergehend durch Pflanzen eingeengt ist.

Ich nehme einfach an, es wird unter Zeitdruck der Schriftverkehr überflogen. Wenn der Richter in der Verhandlung nochmal in Ruhe einen Satz von mir gelesen hat, war es eigentlich immer klar.

Die Richterin wusste nichtmal, dass in einem Teilbereich die Radwegbenutzungspflicht nach Klageeinreichung aufgehoben wurde und das Verfahren dazu von beiden Seiten als erledigt erklärt wurde. Immerwieder war davon die Rede, dass ich die Klage teilweise zurückgezogen habe. Versucht habe ich das mit dem folgenden Satz:
Zitat
Hiermit erkläre ich den Rechtsstreit, soweit er den Stadtbezirk 8 betrifft, für erledigt.

Was Stadtbezirk 8 ist, hat vorher die Beklagte erklärt.
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Heinz Wäscher
Beitrag 25.07.2014, 16:15
Beitrag #964


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Zitat (hugo790 @ 25.07.2014, 17:03) *
Wie das Beispiel, ich schreibe der Radweg ist nur so breit und der Richter geht von einem breiteren Radweg aus, der vorrübergehend durch Pflanzen eingeengt ist.
Werden Lichtbilder als Beweise akzeptiert?
Ich arbeite in einer Branche, wo es besser ist, Probleme und Sachverhalte durch Visualisierung zu verdeutlichen, so dass erst gar keine Missverständnisse entstehen können bei der Beurteilung eines Sachverhalts.

Zitat (hugo790 @ 25.07.2014, 17:03) *
Ich nehme einfach an, es wird unter Zeitdruck der Schriftverkehr überflogen.
Ist das eine Mutmassung deinerseits?

Zitat (hugo790 @ 25.07.2014, 17:03) *
Die Richterin wusste nichtmal, dass in einem Teilbereich die Radwegbenutzungspflicht nach Klageeinreichung aufgehoben wurde und das Verfahren dazu von beiden Seiten als erledigt erklärt wurde.
Wie kam es zu diesem Missverständnis bzw. hast du dich vieleicht undeutlich artikuliert diesbezüglich?
Richter sind keine dummen Menschen, nur die Wenigsten schaffen es hierzulande, solch eine Amt ausüben zu dürfen.
Wie kommt es deiner Meinung nach zu dieser falschen Auslegung der vorhandenen Fakten durch das Gericht?



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hugo790
Beitrag 25.07.2014, 16:34
Beitrag #965


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Zitat (Heinz Wäscher @ 25.07.2014, 17:15) *
Ist das eine Mutmassung deinerseits?

Ja.

Die Richter sind eindeutig Autofahrer. Sie kennen die Radfahrer-Perspektive nicht. Sie können sich nicht vorstellen, dass jemand freiwillig auf der Fahrbahn fährt.

Was ist deine Mutmassung nur mal zu der einen Frage:
Warum denkt der Richter, dass bei der Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht, jeder auf der Fahrbahn fahren muss?
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Heinz Wäscher
Beitrag 25.07.2014, 16:51
Beitrag #966


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Weil es ihm/ihr keiner richtig erklärt hat?
Warum hast du die Richterin nicht mal zu einer Fahrradtour eingeladen wenn sie schon Sonntags Zeit hat zu beobachten, wie Rad Fahrende auf der Fahrbahn angeblich den Verkehrsfluß stören?

Der Träger der jeweiligen Straßenbaulast muß doch ganz genau wissen, ob das Fahren mit dem Rad auf der Fahrbahn unzumutbar ist oder nicht, kannst du bei deiner Argumentation vor Gericht nicht auf diese Zahlen zurückgreifen?

Zitat (hugo790 @ 25.07.2014, 17:34) *
Sie können sich nicht vorstellen, dass jemand freiwillig auf der Fahrbahn fährt.
Das wird aber so in der StVO vorgegeben blink.gif
Zitat (hugo790 @ 25.07.2014, 15:27) *
Im vierten Verfahren hat der Richter von sich gegeben, dass ich ja wohl nicht verlangen kann, dass jede noch so langsame und unsichere Oma auf der Fahrbahn fährt. Der hat glaube ich gar nicht verstanden, was Benutzungspflicht bedeutet.
Da mußt du kontern, dass es um dich geht und diese DEFA-Oma nur als fadenscheiniges Argument dient, deine berechtigten Einwände abzuschmettern.


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hugo790
Beitrag 25.07.2014, 17:54
Beitrag #967


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Das hab ich. Hab auch von einer BASt-Studie erzählt, dass ein Großteil immernoch den nicht benutzungspflichtigen Radweg benutzt und dass es der Oma freigestellt ist.
Aber hätte der Richter nicht den Gedanken geäussert, wär ich nicht darauf gekommen, dass er überhaupt so denken könnte.

Vielleicht kann das ein Anwalt besser abschätzen und besser erklären. Erklären war noch nie meine Stärke.

Ich werds sehen, wie die Schriftsätze vom Anwalt in zweiter Instanz im Vergleich zu meinen aussehen.
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wernecmn
Beitrag 25.07.2014, 18:32
Beitrag #968


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Zitat (hugo790 @ 25.07.2014, 15:09) *
Die VwV-StVO interessiert das Gericht nicht. Die ist nicht bindend!

Wegen dieser Ansicht des Verwaltungsgerichts habe ich Antrag auf Berufung gestellt. Die Verwaltungsvorschrift zur Mindestqualität von Radwegen ist eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die die Zumutbarkeit des Verwaltungsakts regelt (untypische Situationen ausgenommen). Die bundesweit einheitlichen Verwaltungsvorschriften sind aufgrund des Willkürverbots aus Artikel 3 GG bindend.

Soweit die Behörde die Verwaltungsvorschriften verletzt, bietet sich alternativ zur Klage eine Fachaufsichtsbeschwerde bei der übergeordneten Behörde an. Diese wird aufgrund Artikel 17 GG in jedem Fall beantwortet.
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hugo790
Beitrag 25.07.2014, 19:25
Beitrag #969


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Und wenn sie nicht beantwortet wird, wie in Köln? Klagen?

Was heisst eigentlich, du hast den Antrag gestellt. Geht das auch ohne Anwalt?
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Arthur Dent
Beitrag 25.07.2014, 20:35
Beitrag #970


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Zitat (hugo790 @ 25.07.2014, 11:11) *
2. Wenn der Radweg baulich so angelegt ist, dass er nicht befahrbar ist, muss der Radfahrer eben wegen §1 StVO absteigen und schieben.

Aber bitte auf der Fahrbahn! (§25 Abs. 2 StVO)


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10 Gebote des sicheren Radfahrens

"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
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Mueck
Beitrag 25.07.2014, 22:22
Beitrag #971


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Zitat (hugo790 @ 25.07.2014, 15:09) *
Die Anwaltssuche in Köln hat sich als sehr schwer herausgestellt. Ich habe keinen Anwalt gefunden, der das gerne machen wollte. Für die Berufung habe ich einen Anwalt aus Münster.
In Anlehnung an dieses Urteil darf der Spezialrechts-Anwalt gerne auch aus Südschweden kommen whistling.gif
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hugo790
Beitrag 25.07.2014, 22:43
Beitrag #972


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Das ist mir bekannt. Aber im ungünstigsten Fall hätte er zu vier Terminen anreisen müssen und wenn ich dann alle vier Termine verliere, geht es richtig ins Geld. Ich ging nicht davon aus, dass es notwendig ist. Aber nachher ist man immer schlauer. Also lieber eine Klage mit einem Spezialanwalt gewinnen, als vier ohne verlieren.
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wernecmn
Beitrag 26.07.2014, 15:49
Beitrag #973


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Zitat (hugo790 @ 25.07.2014, 20:25) *
Und wenn sie nicht beantwortet wird, wie in Köln? Klagen?

Hast Du wirklich ausdrücklich eine Fachaufsichtsbeschwerde gestellt?

Eine Fachaufsichtsbeschwerde lohnt sich sicherlich nicht, wenn die Zulässigkeit der Anordnung bereits gerichtlich bestätigt worden ist. Sie lohnt sich insbesondere bei formalen Fehlern. Ich hatte einmal Erfolg bei der Anordnung von "Parken auf benutzungspflichtigem Geh- und Radweg", jemand anders bei einem Baustellenschild "Nutzen Sie den linksseitigen Radweg" (der nicht freigegeben war).

Die zuständige Fachaufsicht ist vermutlich der Regierungspräsident Köln (Köln ist Stadt und einer der fünf Regiereungsbezirke von NRW).

Siehe auch hier.

Zitat (hugo790 @ 25.07.2014, 20:25) *
Was heisst eigentlich, du hast den Antrag gestellt. Geht das auch ohne Anwalt?

Ich musste beim Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung zur Berufung stellen, weil die untere Instanz die Sache nicht zur Berufung zugelassen hatte. Das geht nur mit Anwalt.

Zitat (Mueck @ 25.07.2014, 23:22) *
In Anlehnung an dieses Urteil darf der Spezialrechts-Anwalt gerne auch aus Südschweden kommen.

Das hat aber ein anderes Verwaltungsgericht auch schon anders gesehen. Wenn man verliert, nützt das außerdem nichts.
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mgka
Beitrag 27.07.2014, 21:38
Beitrag #974


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Ja, Vorsicht: das Münchner VG hält mittlerweile Klage gegen Radwegebenutzungspflichten für einfache Rechtsmaterie (vgl. Kostenbeschluss bzw. Abweisung der Erinnerung), darin heißt es u.a.:
Zitat
Bei der streitgegenständlichen Rechtsmaterie handelt es sich auch nicht um eine solche Spezialmaterie, dass ausschließlich der Bevollmächtige des Klägers ein erfolgreiches Verfahrensende herbeiführen konnte. Weder die Anfechtung von verkehrsrechtlichen Anordnungen – deren Voraussetzungen sich aus den Grundzügen des allgemeinen Verwaltungsrechts abschließend herleiten lassen und keinen besonderen Rechtsregelungen unterliegen – noch speziell die Anfechtung der Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht stellen eine solche Spezialmaterie dar, dass der Kläger keinen sachkundigen ortsansässigen Bevollmächtigten hätte finden können. Dies gilt insbesondere für entsprechende Verfahren im Großraum München mit über 90 Fachanwälten für Verwaltungsrecht (laut Internetauskunft der Rechtsanwaltskammer München).

Es ging darin übrigens um jenen Anwalt aus Südschweden.
Das Münchner VG kennt sich mit Benutzungspflichten immerhin recht gut aus, auch den § 45 Abs. 9 StVO hat die entsprechende Kammer halbwegs verinnerlicht. Das kann man vom Kölner VG offenbar nicht behaupten.
Wie hat z.B. der VGH BaWü das mal so schön gesagt (Randziffer 50):
Zitat
Die Argumentation der Beklagten, aber auch des Verwaltungsgerichts, läuft letztlich auf eine Wiederherstellung der vor Inkrafttreten der Fahrradnovelle 1997 maßgeblichen Rechtslage, insbesondere eine Nichtanwendung des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO hinaus und verkehrte das Regel-Ausnahmeverhältnis des § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO, an dem sich auch durch die neuerliche Fahrradnovelle 2009 nichts geändert hat, ins Gegenteil (vgl. Schleswig-Holstein. VG, Urt. v. 23.09.2003 -3 A 275/02 -, NZV 2005,221).

Und das ist doch bei Benutzungspflichten die zentrale Frage: wie hoch muss ich die Eingriffsschwelle legen (um eine Benutzungspflicht anordnen zu dürfen), damit endlich einmal dieses Regel-/Ausnahmeverhältnis erreicht wird? Da sind wird quer durch die Republik auch fast 17 Jahre nach Inkrafttreten der "Novelle" doch noch meilenweit davon entfernt. Und eins ist klar: wenn ich schon für den Belastungsbereich I aus diesem ominösen ERA-Diagramm (worauf das objektiv basiert, konnte mir noch niemand erklären) eine Benutzungspflicht für rechtmäßig erkläre, dann wird das schlicht nix mit dem Fahrbahnradeln (=Regel!). Aber wie man am Urteil der 2. Instanz sieht, war das VG Karlsruhe 2009 auch schon mit der StVO überfordert. Fünf Jahre später müsste es eigentlich anders sein, sollte man meinen...


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"Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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wernecmn
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Beitrag #975


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Was haltet Ihr von einer Straße zwischen zwei Gemeinden (Tempo 100) mit einem Kfz-Verkehr von 1.600 Fahrzeugen pro Tag und 7% Schwerlastverkehr?
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Pogge
Beitrag 28.07.2014, 06:39
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Ruhige idyllische Verhältnisse! wavey.gif
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Beitrag #977


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An die Mathematiker hier im Forum:

think.gif Auf der 2 km langen Strecke fahren in der Minute je ein Kfz in beide Richtungen und alle 10 Minuten ein Radfahrer. Weiß jemand, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass sich zwei Kfz und ein Radfahrer gleichzeitig überholen möchten?
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Explosiv
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Beitrag #978


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Zitat (mgka @ 27.07.2014, 22:38) *
... Und eins ist klar: wenn ich schon für den Belastungsbereich I aus diesem ominösen ERA-Diagramm (worauf das objektiv basiert, konnte mir noch niemand erklären) ...


Hi
ist einfach: das ist genau der Teil der ERA, der auf keinen objektiven Tatsachen oder Erkenntnissen basiert, sondern während der Sitzungen des Gremiums als grobe Anhaltswerte aus den Fingern gesogen wurde. Ironie der Geschichte, dass ausgerechnet dieses Diagramm aus Schätzwerten wie die Bibel beachtet wird, die auf objektiven Erfordernissen beruhenden Mindestbreiten etc. dagegen als unverbindliche Empfehlungen, die man gerne unterschreiten kann, angesehen werden.


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mir
Beitrag 05.08.2014, 15:59
Beitrag #979


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Zitat (wernecmn @ 02.08.2014, 11:07) *
An die Mathematiker hier im Forum:

think.gif Auf der 2 km langen Strecke fahren in der Minute je ein Kfz in beide Richtungen und alle 10 Minuten ein Radfahrer. Weiß jemand, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass sich zwei Kfz und ein Radfahrer gleichzeitig überholen möchten?


Da fehlen Angaben zur Geschwindigkeit.


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hugo790
Beitrag 05.08.2014, 16:26
Beitrag #980


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Ganz grob: Pro Minute ein Auto und alle 10 ein Radfahrer. Nehmen wir an der Radfahrer braucht 4 Minuten und wird von 2 Autos überholt, weil die jeweils nur 2 Minuten brauchen. Der Autofahrer braucht zum Überholen 50m. Also 1/40 von 2km.

Im Schnitt wird also alle 5 Minuten ein Radfahrer überholt.

-> alle 200 Minuten kommt genau dort ein Auto entgegen, wo der Autofahrer den Radfahrer überholen will.
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mir
Beitrag 05.08.2014, 16:56
Beitrag #981


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So einfach ist es nicht, da die Häufigkeitsangaben ja nur Mittelwerte sind.


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wernecmn
Beitrag 05.08.2014, 17:38
Beitrag #982


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Zitat (mir @ 05.08.2014, 16:59) *
Da fehlen Angaben zur Geschwindigkeit.

Die Kfz dürfen bis zu 100 km/h fahren.

Die Fahrbahn ist 5,50 m breit. Das zuständige Landratsamt argumentiert, dass diese Breite zum Überholen nicht ausreicht und deswegen eine Radwegbenutzungspflicht angebracht sei. Ich bin aber der Ansicht, dass sich zwei Kfz und ein Radfahrer in besagter Straße so selten gleichzeitig begegnen, dass es darauf nicht ankommt. Das Ergebnis von @hugo790 (Danke für den Lösungsansatz) bestätigt das. Genauere Daten zur Verteilung des Verkehrsaufkommens habe ich nicht.
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ulm
Beitrag 05.08.2014, 17:44
Beitrag #983


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Zitat (wernecmn @ 05.08.2014, 18:38) *
Die Kfz dürfen bis zu 100 km/h fahren.
Die Fahrbahn ist 5,50 m breit.

Da die Fahrbahnbreite nicht für die gefahrlose Begegnung von zwei Pkw ausreicht, ist die zulässige Geschwindigkeit zu reduzieren.
Damit reduziert sich auch die Gefahr für die mit dem Rad fahrenden.
Ist der Lkw-/Bus-Verkehr aus der Straße zugelassen?
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Schaumburger
Beitrag 05.08.2014, 18:11
Beitrag #984


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Die ERA sagt dazu (Abs. 9.2.1, Seite 67):
„Dabei ist zu beachten, dass bei Fahrbahnbreiten zwischen 6,00 und 7,00 m die Begegnung von Pkw in Höhe eines Radfahrers nicht mehr mit ausreichendem Sicherheitsabstand möglich ist.“

Abschnitt 3.1, Seite 22 beschreibt warum geringere Fahrbahnbreiten unproblematischer sind, allerdings bei innerörtlichen Straßen:
„Bei geringeren Fahrbahnbreiten ist Mischverkehr [bis zu einer Kraftverkehrsstärke von 700 Kfz/h] verträglich, da der Radverkehr im Begegnungsfall Kfz-Kfz nicht überholt werden kann


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Ja, ich bin Kampfradler! Nein, ich fahre nicht aggressiv!
Denn ich kämpfe mit den Waffen des Wortes, des Papiers und des Toners, meine Verbündeten sind die Regeln und Normen der StVO und VwV-StVO.

Radfahren ist nicht gefährlich, Radwege schon!
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Speichenkarussell
Beitrag 06.08.2014, 08:40
Beitrag #985


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Zitat (ulm @ 05.08.2014, 18:44) *
Zitat (wernecmn @ 05.08.2014, 18:38) *
Die Kfz dürfen bis zu 100 km/h fahren.
Die Fahrbahn ist 5,50 m breit.

Da die Fahrbahnbreite nicht für die gefahrlose Begegnung von zwei Pkw ausreicht,...

Und da liegt der Hund begraben.
Die KFZ können sich schon kaum gefahrlos begegnen und müssen langsamer fahren. Wenn sie jetzt auch noch über 2 km hinter einem Radfahrer her fahren müssen (je nach Radler braucht der für diese Strecke zwischen ca. 4 und ca. 8 Minuten), können sie entweder wegen Gegenverkehr gar nicht überholen und werden tatsächlich behindert (sie bräuchten bei Tempo 100 schließlich kaum mehr als eine Minute für die gleiche Strecke) oder es steigt die Gefahr gefährlicher Überholmanöver - auch ohne KFZ-Gegenverkehr.
Bei allem Verständnis für Fahrbahnradler (in der Stadt bin ich selber einer): auf einer solchen Strecke würde ich einen parallel verlaufenden Radweg bevorzugen.
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Pogge
Beitrag 06.08.2014, 09:13
Beitrag #986


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Zitat (Speichenkarussell @ 06.08.2014, 09:40) *
Bei allem Verständnis für Fahrbahnradler (in der Stadt bin ich selber einer): auf einer solchen Strecke würde ich einen parallel verlaufenden Radweg bevorzugen.

Statt einem parallelen Radweg von 2m Breite zu bauen könnte man aber auch die Fahrbahn auf 7,50m Breite bringen, dann wäre allen geholfen. Oder redest Du nicht von einem Radweg, sondern von einem kombinierten Fuß- und Radweg?
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Speichenkarussell
Beitrag 06.08.2014, 09:29
Beitrag #987


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Zitat (Pogge @ 06.08.2014, 10:13) *
Statt einem parallelen Radweg von 2m Breite zu bauen könnte man aber auch die Fahrbahn auf 7,50m Breite bringen,

Hätte könnte sollte man schon. Aber nu ist die Straße, wie sie ist: 5,50 m. Kurzfristig geht es doch wohl nur darum, ob Radfahrer hier fahren dürfen oder nicht, also Radwegbenutzungspflicht nein oder ja?

Zitat (Pogge @ 06.08.2014, 10:13) *
Oder redest Du nicht von einem Radweg, sondern von einem kombinierten Fuß- und Radweg?

Das wäre mir außerorts (bei den straßenbegleitenden Wegen agO, die ich so kenne) einigermaßen egal.
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Ostfriese69
Beitrag 06.08.2014, 09:48
Beitrag #988


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Wenn man zügig fährt braucht man mit dem Rad (so nicht allzuviel Steigung auf der Strecke ist) ca. 2 1/2 Minuten.
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Speichenkarussell
Beitrag 06.08.2014, 09:51
Beitrag #989


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Beziehen wir uns auf die gleiche Strecke?
Zitat (wernecmn @ 02.08.2014, 11:07) *
Auf der 2 km langen Strecke fahren...

Du fährst dort 48 km/h? blink.gif Das entspricht sicher nicht dem Durchschnittsradler, mit dem die StVB kalkulieren muss.
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mir
Beitrag 06.08.2014, 10:09
Beitrag #990


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Mit einem Seitenstreifen statt Radweg hätte man das Problem, wenn es denn überhaupt eines ist, auch für Traktoren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Mofas und das ganze andere minderwertige Gesocks äh Verkehrsbremsen äh andere Gefahren der Sicherheit belöst.

Das Problem, das ich mit derartigen Entscheidungen habe, das ist, daß man Autofahrern unterstellt, nicht überholen zu können, aber Radfahrer und Fußgänger auf engem Raum für verträglich hält, und dann noch nichtmal den Radfahrern selber die Wahl läßt, was sie denn nun selber für sicherer halten.


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Ostfriese69
Beitrag 06.08.2014, 11:18
Beitrag #991


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Zitat (Speichenkarussell @ 06.08.2014, 10:51) *
Beziehen wir uns auf die gleiche Strecke?
Zitat (wernecmn @ 02.08.2014, 11:07) *
Auf der 2 km langen Strecke fahren...

Du fährst dort 48 km/h? blink.gif Das entspricht sicher nicht dem Durchschnittsradler, mit dem die StVB kalkulieren muss.


Ich fahre auf dem Weg zur Arbeit einen Schnitt zwischen 36 und 43 Km/h. Da sind mit drin zwei Kreisverkehre, zwei Kreuzungen mit Stopschild, drei Kreuzungen an denen ich Vorfahrt achten muss, fünf Kreuzungen an denen ich von der Vorfahrtstraße mit 90 Grad abbiegen muss, eine Ampel (die allerdings meist grün ist) und eine Einlassschranke an der ich meinen Ausweis vorzeigen muss. Alle diese Dinge ziehen natürlich mit Bremsungen und Beschleunigen den Schnitt runter.
Dazu kommen 160 Höhenmeter auf die 34 Kilometer zur Arbeit.
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mir
Beitrag 06.08.2014, 11:26
Beitrag #992


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Velomobil halt.

Die VwV geben der Verwaltung an die Hand, daß Verstöße gegen die RWBP für mehrspurige Fahrräder nicht verfolgt werden sollen.


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Speichenkarussell
Beitrag 06.08.2014, 11:29
Beitrag #993


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Glückwunsch.
Ich bin innerstädtisch mit ca. 21 km/h Durchschnitt unterwegs, weil zahlreiche Ampeln, Radwege und Durchfahrtsverbote ihren Preis haben. Und selbst ich überhole noch die meisten Radler, die in gleicher Richtung unterwegs sind.
Auf 48 km/h käme ich mit dem Trekkingrad aber selbst bergab nur mit gutem Rückenwind. wavey.gif
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Ostfriese69
Beitrag 06.08.2014, 12:19
Beitrag #994


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Zitat (mir @ 06.08.2014, 12:26) *
Velomobil halt.


Die Schnitte über 40 ja, die langsamen auch mal mit dem Rennrad. Obwohl ich damit eher seltener zur Arbeit fahre.

Aber es ist ja auch egal, keines davon ist ein Pedelec, ich vermeide inzwischen Strecken mit Radwegen und an einigen ignoriere ich die Radwege, da diese ganz offensichtlich oft nicht für Geschwindigkeiten jenseits der 15 Km/h gemacht wurden.
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Crownsilver
Beitrag 06.08.2014, 12:42
Beitrag #995


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Zitat (mir @ 06.08.2014, 12:26) *
Die VwV geben der Verwaltung an die Hand, daß Verstöße gegen die RWBP für mehrspurige Fahrräder nicht verfolgt werden sollen.

Genau liesst sich das so:

VwV-StVO Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge 23
Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen;

...wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist... ist halt wie vieles bei den Vorgaben für Radfahrer sehr vage und nichts worauf man pochen könnte im Zweifelsfall.

Bei der Anordnung von benutzungspflichtigen Radwegen sollte die Verwaltung immer belegen müssen warum die Fahrbahn für Mofafahrer zumutbar aber für Radfahrer zu gefährlich ist.
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Ostfriese69
Beitrag 06.08.2014, 12:54
Beitrag #996


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Genau zu diesem Thema: Link zu einem Blog und zum Schleswig-Holsteinischen Zeitungsverlag.
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Mueck
Beitrag 14.09.2014, 17:12
Beitrag #997


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Moin

Tatort Ettlingen / Busenbach im LK Karlsruhe

Das Foto vom 7.8. merken wir uns mal, ...

... aber damals ging es noch um die Doku der "offiziellen" Radverkehrsführung, bis zum Photostandpunkt wurde vor nicht allzu langer Zeit die Benutzungspflicht aufgehoben, an der "Hauptstraße" ersetzt ein Zweirichtungs-"Gehweg, Radfahrer frei" den benutzungspflichtigen Zweirichtungsgeh- und -radweg, an der "Nebenstraße" steht gar nix mehr, also m.E. ein Nurnochgehweg, was aber die Radfahrer bisher nicht so umwerfend interessiert ... Das ist das Teil rechts am Bildrand. Erst dort wo er endet und die Seite wechselt, steht wieder ein Geh-/Radwegschild ...

... dessen zugehöriger Weg aber nicht mehr lange diesen Status hat:

Das ginge ja noch, paar Meter Schrittgeschwindigkeit, nun ja ...


.... aaaaaber ...

... hier wird's dann "lustig", Radfahren Ende.
Man beachte auch die schnieke Bodenmalerei.
(Die Metalleinbauten kann man leicht umfahren, indem man schon ein Bild vorher auf die Behelfsbahnsteigsverlängerung wechselt, wie mir damals ein Radler vorgeradelt hat ...)

Fortsetzung der ausgewiesen Radroute ...

... auf der anderen Seite der Straße.

Soweit mal der Stand vom 7.8.
Kann man auch schon heftig den Kopf drüber schütteln bis zum Eintritt von Kopfschmerz, insbes. wenn man Antworten aus der Verwaltung dazu liest aufgrund einer Anfrage eines Bekannten im letzten Herbst.
Resümee damals auch seitens der Verwalter: Lieber erst mal nicht dran rühren, denn die Gefahr ist zu groß, dass dem Schienenbetreiber dann einfiele, dass man Radler dort gar nicht mehr mag und dann noch mehr gegen diese unternähme ...

Wir halten aber fest:
Dieser Weg ist EIGENTLICH nicht LEGAL zu beFAHRen mit dem FAHRrad ...

Wir wollten uns das erste Photo ja merken ...

... damit wir es mit dem vom 13.9. besser vergleichen können:

Und? Wer findet den Unterschied?

Richtig, ein Fahrradsverbotsschild 254 hat sich hinterrücks ins Bild geschlichen zwischen 7.8. und 13.9, vermutlich schon vorher, 1-2 Wochen vorher fiel mir schon das vom nächsten Bild auf, aber nicht dieses.
OSM, Google

Ein solches Radfahrverbot steht auch schon eine Kreuzung vorher:

OSM, Google

Und auch die Gegenrichtung wurde nicht vergessen:

OSM, Google

Und wenn wir da schon stehen noch ein Blick auf die obige Ampelfurt:

... mit einem einsamen "Radfahrer absteigen", Pflastermalerei ist da auch, auch wenn man sie nicht erkennt von hier.

Damit gibt es also aktuell KEINE legale Möglichkeit mehr, von Ettlingen nach Busenbach und zurück mit dem FAHRrad zu FAHRen ...

Letzte Nacht die Frage an den einen Verwalter geschickt, der nicht dran rühren wollte, welcher andere Verwalter denn da für das doch an dieser Ecke Rühren zuständig zeichnet ... Und den dann mal fragen, wenn die Antwort nicht gleich mitkommt ...
Danach evtl. weitere Eskalationsszenarien durchdenken ...
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Rico Chet
Beitrag 14.09.2014, 18:20
Beitrag #998


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Im ersten Fall kann man noch über die Schienen drüber gehen und dann nach rechts fahren. Auf dem Rückweg wird es schon schwieriger.

Erster Ansatzpunkt wäre wohl Prüfung der Widmung der betroffenen öffentlichen Flächen.


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Heinz Wäscher
Beitrag 14.09.2014, 19:03
Beitrag #999


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Zitat (Mueck @ 14.09.2014, 18:12) *
Damit gibt es also aktuell KEINE legale Möglichkeit mehr, von Ettlingen nach Busenbach und zurück mit dem FAHRrad zu FAHRen ...
Schieb doch einfach dein Fahrrad am Fahrbahnrand dorthin wenn keine alternative Strecke für Rad Fahrende ausgeschildert wurde.


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Mueck
Beitrag 14.09.2014, 20:19
Beitrag #1000


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Zitat (Heinz Wäscher @ 14.09.2014, 20:03) *
Schieb doch einfach dein Fahrrad am Fahrbahnrand dorthin wenn keine alternative Strecke für Rad Fahrende ausgeschildert wurde.
Die Frage nach dem Unterschied zu Mofas und Fußgängern liegt mir durchaus auf der Zunge, sollte ich der Zuständigen habhaft werden ...
Es scheinen in der Sache aber schon andere Aktivitäten zu laufen ...

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