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> Radwegbenutzungspflichten: Radfahrer und Verwaltung, OT aus "Neue StVO - alte Verkehrszeichen ungültig?"
granny
Beitrag 06.05.2014, 09:18
Beitrag #851


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Zitat (mgka @ 05.05.2014, 21:17) *
Ansonsten tendiere ich zu c) aus @grannys Frage.

Mit anderen Worten: die StVB ordnet demnach jeweils nur die Verkehrszeichen für bestimmte Standorte an. Die verkehrsrechtliche Anordnung (und damit der verwaltungsgerichtlich überprüfbare Verwaltungsakt) wäre also nicht abstrakter Natur, a la "In der Z-Straße ist das Fahrbahnradeln hiermit verboten."
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Mitleser
Beitrag 06.05.2014, 09:20
Beitrag #852


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Doch. Daher würde ich a) [wenngleich etwas anders formuliert] wählen.
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mgka
Beitrag 06.05.2014, 10:14
Beitrag #853


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Wie würdest Du es denn formulieren @Mitleser?

Dazu: wenn es zu einem VG-Verfahren kommt, so gilt doch sowieso die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (der letzten Tatsacheninstanz). Insofern müsste die Behörde ohnehin erneut Ermessen im ggf. geänderten Rechtsrahmen ausüben.


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Mitleser
Beitrag 06.05.2014, 10:26
Beitrag #854


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Zitat (granny @ 05.05.2014, 14:29) *
Zur Klärung dieser Frage ein Gedankenexperiment: der Verkehrsminister ändert morgen die StVO dahingehend, dass die Blauschilder 237, 240 und 241 künftig nur noch ein Benutzungsrecht für Radfahrer gewähren sollen. Für eine eventuelle Benutzungspflicht werden gleichzeitig neue Verkehrszeichen eingeführt, die entsprechend den alten Zeichen, jedoch auf rotem Hintergrund gestaltet sind. Wie immer bleiben die StVB, was die Bestandsbeschilderung anbetrifft, danach untätig. thread.gif

Frage: was gilt künftig auf dem unverändert bebläuten Radweg?
a) nichts; die Blauschilder sind nichtig, weil sich Bekanntmachung und Anordnung der StVB nicht mehr decken
Ich störe mich an dem nichtig. Denn eine Nichtigkeit iSd § 44 VwVfG kann ich nicht erkennen.
Für mich gibt es in der Situation eine verkündende Aussage ("Benutzungsrecht"), die so nie von einer Behörde getroffen wurde. Daher fehlt es mir da bereits am VA - auch wenn es den bis zur hypothetischen StVO-Änderung gab, so wurde er dadurch in anderer Weise erledigt. Und ohne VA keine Nichtigkeit.
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Pogge
Beitrag 06.05.2014, 10:57
Beitrag #855


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Zitat (Mitleser @ 06.05.2014, 11:26) *
Für mich gibt es in der Situation eine verkündende Aussage ("Benutzungsrecht"), die so nie von einer Behörde getroffen wurde.


Aber die Radwege wurden doch offiziell alle zur Förderung des Radverkehrs geschaffen, also war doch das Benutzungsrecht die hauptsächliche Motivation für die Anordnung. Nur die "Nebenfolge" des Fahrbahnverbotes würde doch wegfallen. whistling.gif

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hugo790
Beitrag 09.05.2014, 10:37
Beitrag #856


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Zitat (Heinz Wäscher @ 30.04.2014, 19:34) *
Wenn noch nichts überprüft wurde - wo kommen dann die Radwegschilder her think.gif

Heute war mündliche Verhandlung und ich könnte kotzen.

Um deine Frage zu beantworten: Von der Anordnung, Nein, von den Anordnungen!

Aber der Reihe nach:
Zur Erinnerung, die Beklagte hat nie geprüft und wird auch vor 2017 nicht prüfen. Sagt sie. Aber der Richter sagt: Irgendwo müssen ja die Schilder herkommen. Ohne Anordnung keine Schilder. Weil Schilder links und rechts stehen, gibt es zwei Anordnungen. Pro Seite eine. Eine Anordnung kann nicht beide Schilder beinhalten.

Natürlich ist eine Anordnung davon nichtig, weil niemand auf beiden Seiten fahren kann. Aber eben nur eine! Sobald die eine nichtig ist, ist die zweite ja nicht mehr widersprüchlich und zu beachten.

Da sich das Verkehrsaufkommen im Bereich laut ERA 2010 II bis III befindet und laut fehlgedeuteter Unfallstatistik(*) dort viel mehr Unfälle passieren, kann die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben.
Ich habe gegen den Rat des Richters beantragt: 1. Feststellungsklage (kein Verwaltungsakt/Ermessensentscheidung vorhanden), 2. Nichtigkeit wegen nicht beidseitig gleichzeitig zu benutzen (falls doch genau eine Anordnung vorhanden ist), 3. Rechtswidrig, weil keine besondere Gefahrenlage.

(*) Der Richter hat mir Sätze in den Mund gelegt, die ich nicht geschrieben habe. Ich habe sie richtig gestellt. Er hat daraufhin nochmal die Klage nachgelesen und genau das, was ich eben behauptet habe, vorgelesen. Es ging darum, dass auf Radwegen mehr Unfälle passieren, als ohne Radwege, auf der gleichen Straße, laut polizeilicher Unfallstatistik. Geklagt habe ich nur gegen den Abschnitt, der auf meinem täglichen Arbeitsweg liegt. Er ging davon aus, dass alles andere kein Radweg wäre, obwohl das in der Klagebegründung stand!
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Zu Klage 2:
Zur Erinnerung:
Fahrbahn, daneben Radweg, geht in einer Kurve bergauf. Kein Gehweg. Für nicht "behinderte" Fussgänger (ohne Kinderwagen etc.) gibt es eine steile Rampe als Abkürzung. Die Fußgänger haben Zeichen 239, Radfahrer Zeichen 237. Beide Wege wurden vereint, ohne neues Schild.

Wenn ein Weg mit Zeichen 237 und ein Weg mit Zeichen 239 vereint werden, bleibt es für mich ein Radweg. Ich darf und muss ihn weiter befahren. Lediglich die Fußgänger können sich wundern, warum dort auf einmal Radfahrer fahren. Aber Fussgänger klagen nicht.
Dagegen, dass ein Radweg untermassig ist und kein Gehweg vorhanden ist, kann ich nichts tun. Die Verkehrsbelastung ist zwar dort nie gemessen worden, wird aber schon hoch sein. Die Klage kann keine Aussicht auf Erfolg haben.

Inzwischen hat die Beklagte nach dem Zusammentreffen der zwei Wege ein Zeichen 240 aufgestellt. Vor Klageeinreichung habe ich das vorgeschlagen, der Vorschlag wurde abgelehnt. Nach Klageeinreichung wurde behauptet, das Schild sei nur abhanden gekommen. Ein abhanden gekommenes Schild rechtfertigt keine Klage, sofern die Anordnung dazu noch existiert.

Dass ich regelmässig von links komme und nun ohne abgesenkten Bordstein auf den (meiner Meinung nach neuen) Radweg fahren muss, ist unschön, aber nicht Bestandteil der Klage. Die Beklagte hat aber angekündigt hier ggf. Zeichen 254 aufzustellen. In ein paar Jahren Jahrzehnten, wenn die Kölner Brückenproblematik behoben ist.
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mgka
Beitrag 09.05.2014, 11:35
Beitrag #857


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Was wird denn nun aus den beiden Klagen? Es wird also Urteile geben?
Das mit der Nichtigkeit von beidseitigen Benutzungspflichten hat das VG Regensburg bereits im Februar bestritten (Urteil m.W. noch nicht veröffentlicht), war damals aber unerheblich für den Ausgang des Verfahrens, da keine qualifizierte Gefahrenlage auf der Fahrbahn vorlag. Allerdings hatte ich bereits in der mündlichen Verhandlung als Zuschauer nicht den Eindruck gewonnen, dass die gesamte Kammer das Wesen des § 45 (9) StVO auch nur ansatzweise erfasst hatte.

Wie soll den das VG überhaupt die Ermessensausübung der Behörde überprüfen, wenn es keine Anordnungen (mehr) gibt?


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hugo790
Beitrag 09.05.2014, 11:44
Beitrag #858


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Zitat (mgka @ 09.05.2014, 12:35) *
Wie soll den das VG überhaupt die Ermessensausübung der Behörde überprüfen, wenn es keine Anordnungen (mehr) gibt?

Es gibt ja welche. Nur sind die nicht mehr bekannt. Wenn ich es richtig verstanden habe, wird jetzt geprüft, ob eine Ermessensentscheidung für die Benutzungspflicht prinzipiell vertretbar ist. Wenn ja, dann wird die Klage abgewiesen.

Es gab bei beiden Klagen keinen Vor-Ort-Termin, der Richter kannte die Situation vor Ort nicht und prüft anhand vom Stadtplan und den eingereichten Unterlagen.

Er sagt, beide Klagen haben keine Aussicht auf Erfolg, die Entscheidung ergeht schriftlich. Er sagte auch, dass es einfache Klagen sind. Die weiteren Klagen von mir (zwei weitere im Moment) hat er nicht für heute mit angesetzt, weil es da wesentlich schwieriger ist zu entscheiden.

Für einfach, habe ich diesen Radweg auch gehalten. Aber in die andere Richtung.
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Mitleser
Beitrag 09.05.2014, 11:45
Beitrag #859


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Zitat (hugo790 @ 09.05.2014, 11:37) *
Weil Schilder links und rechts stehen, gibt es zwei Anordnungen. Pro Seite eine. Eine Anordnung kann nicht beide Schilder beinhalten.
Stramme Behauptung. Und die entsprechende Anordnung(en) kann der Richter weder selbst rückwirkend vornehmen, noch aus der puren Existenz der Beschilderung ableiten.

ranting.gif
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mir
Beitrag 09.05.2014, 11:56
Beitrag #860


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In Köln kommt so allerhand abhanden: Schilder, Anordnungen, hie und da mal ein ganzes Stadtarchiv. Die Stadt weiß also weder, wo Schilder stehen sollten, und warum, noch stehen Schilder unbedingt da, wo die Stadt sie erwartet, und alles dauert Jahre, selbst wenn man sie mit der Nase drauf stößt. Wie unter diesen Umständen eine ordentliche Verwaltung noch funktioniert, das würde ich mir gerne mal erklären lassen. Die armen Bürger! Das arme Gericht aber auch ...

Unabhängig davon erinnere ich aber daran, daß es durchaus die Interpretation gibt, daß die bekannten Schilder nur die RWBP auslösen, aber nicht vorgeben, auf welchem Radweg. Benutzungspflichtige Radwege auf beiden Seiten wären demnach nicht automatisch nichtig.

Weiterhin viel Erfolg!


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hugo790
Beitrag 09.05.2014, 12:03
Beitrag #861


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Zitat (mir @ 09.05.2014, 12:56) *
Unabhängig davon erinnere ich aber daran, daß es durchaus die Interpretation gibt, daß die bekannten Schilder nur die RWBP auslösen, aber nicht vorgeben, auf welchem Radweg. Benutzungspflichtige Radwege auf beiden Seiten wären demnach nicht automatisch nichtig.

Ja, dann bleibt aber immernoch: Keine Ermessensentscheidung und keine besondere Gefahrenlage. Eigentlich ist mir auch nur der letzte Punkt wichtig. Gäb es eine besondere Gefahrenlage, würde ich nicht auf Formfehler rumreiten. Es geht ja nicht um die Vergangenheit wie in Oscars Knöllchen-Thread, sondern um die Zukunft.
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mgka
Beitrag 09.05.2014, 12:09
Beitrag #862


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Tschuldigung, erinnere mich nicht mehr: hast Du innerhalb der Jahresfrist angefochten oder hast Du einen (mittlerweile verfristeten) Antrag auf Vornahme verkehrslenkender Maßnahmen gestellt?

Zitat (hugo790 @ 09.05.2014, 13:03) *
Ja, dann bleibt aber immernoch: Keine Ermessensentscheidung und keine besondere Gefahrenlage. Eigentlich ist mir auch nur der letzte Punkt wichtig.

Genau um diesen letzten Punkt muss es natürlich im ersten Prüfschritt gehen. Nur: hat die Behörde dazu denn überhaupt etwas gesagt?


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hugo790
Beitrag 09.05.2014, 12:27
Beitrag #863


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Zitat (mgka @ 09.05.2014, 13:09) *
Tschuldigung, erinnere mich nicht mehr: hast Du innerhalb der Jahresfrist angefochten oder hast Du einen (mittlerweile verfristeten) Antrag auf Vornahme verkehrslenkender Maßnahmen gestellt?

Ja.
Zitat
Genau um diesen letzten Punkt muss es natürlich im ersten Prüfschritt gehen. Nur: hat die Behörde dazu denn überhaupt etwas gesagt?

Aussage der Behörde: Aufgrund zahlreicher Baustellen ist die Straße im Wandel, mal mehr mal weniger Fahrzeuge. Je nachdem wo gerade gebaut wird. Deswegen wird erst 2017 geprüft. Angeordnet wurde vor 1997, deswegen wurde bisher nie geprüft.

Und deswegen hat der Richter quasi selbst geprüft: Die Verkehrszähldaten angefragt und sich die Unfallberichte von der Polizei erklären lassen.

Um es nochmal klar zu sagen:
Westlich von diesem Abschnitt (kein Radweg vorhanden) fahren mehr Fahrzeuge und es passieren weniger Unfälle. Dennoch befindet der Richter eine Bejahung der besonderen Gefährdung nicht als ermessensfehlerhaft.

Z.B. 2009:
23 Unfälle auf dem Radweg mit 19 Verletzten
5 Unfälle auf der Farbahn mit 3 Verletzten (zweimal Dooring, einmal wenden/rückwärts fahren, einmal andere Fehler und einmal der klassische Abbiegeunfall, wobei der Radfahrer auf dem Gehweg fuhr)

Je nachdem was man alles als Radweg bezeichnet, ist der Radweg 20-50% länger als die Strecke ohne Radweg.
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mir
Beitrag 09.05.2014, 12:29
Beitrag #864


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Für klassische Denkfehler des Gerichts gibt's ja die nächste Instanz.


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hugo790
Beitrag 09.05.2014, 12:41
Beitrag #865


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Wenn man nur die schweren Unfälle nimmt:
2009:
Unfälle mit LKW beim Abbiegen, also die potentiell tödlichen:
Radweg: 2
Fahrbahn: 0

Schwerverletzte Radfahrer
Radweg: 2
Fahrbahn: 0

Edith sagt zu mir: In der ersten Instanz wird ein Urteil gesprochen. In der zweiten Recht.
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Heinz Wäscher
Beitrag 09.05.2014, 13:06
Beitrag #866


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Zitat (mir @ 09.05.2014, 12:56) *
In Köln kommt so allerhand abhanden: Schilder, Anordnungen, hie und da mal ein ganzes Stadtarchiv. Die Stadt weiß also weder, wo Schilder stehen sollten, und warum, noch stehen Schilder unbedingt da, wo die Stadt sie erwartet, und alles dauert Jahre, selbst wenn man sie mit der Nase drauf stößt. Wie unter diesen Umständen eine ordentliche Verwaltung noch funktioniert, das würde ich mir gerne mal erklären lassen. Die armen Bürger! Das arme Gericht aber auch ...

Der Straßenabschnitt soll ja umgestaltet werden think.gif

Zitat (hugo790 @ 09.05.2014, 13:41) *
Edith sagt zu mir: In der ersten Instanz wird ein Urteil gesprochen. In der zweiten Recht.
Das kommt halt immer auf den jeweiligen Richter an. In meinem Bekanntenkreis wollte mal jemand eine Sperrfläche weghaben, der junge Richter hat sich die Situation vor Ort schon vor dem vereinbarten Termin angeschaut um zu sehen, wie die Verkehrssituation in der Anwohnerstrasse wirklich ist whistling.gif - bei einem anderen Richter, der alles vom Schreibtisch aus entschieden hätte, hätte der Kläger wohl Pech gehabt und die Sperrfläche wäre heute noch da crybaby.gif

Man darf so einen Richter halt auch nicht nerven bzw. muß psychologisch vorgehen, sonst verliert der Robenträger die Lust und möchte sich der Sache nur schnellstmöglich entledigen.


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mir
Beitrag 09.05.2014, 13:14
Beitrag #867


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Auch wenn etwas umgebaut wird, ist die StVB an die StVO gebunden. Nach dem Umbau, während der Umbauzeit, und auch davor. Nach dem Umbau ist ja auch vor dem Umbau ...


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mgka
Beitrag 09.05.2014, 13:15
Beitrag #868


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Die für solche Sachen zuständige 23. Kammer des Münchner Verwaltungsgerichts macht eigentlich immer Ortstermine mit direkt anschließender mündlicher Verhandlung. Nur so kann sie sich ein Bild der Situation machen.
Klar kann man den Schritt in die nächste Instanz versuchen, aber 1. muss die erst einmal zugelassen werden, 2. muss man sich anwaltlich vertreten lassen und 3. kostet es auch Nerven.


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Heinz Wäscher
Beitrag 09.05.2014, 13:18
Beitrag #869


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Zitat (mir @ 09.05.2014, 14:14) *
Auch wenn etwas umgebaut wird, ist die StVB an die StVO gebunden. Nach dem Umbau, während der Umbauzeit, und auch davor. Nach dem Umbau ist ja auch vor dem Umbau ...

Darf ich auf Artikel 3 verweisen thread.gif

Das ist ja das Dumme an der Sache, in nicht allzu ferner Zukunft wird ja etwas geändert, warum soll man also jetzt noch groß etwas ändern crybaby.gif


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Mitleser
Beitrag 09.05.2014, 13:18
Beitrag #870


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Zitat (Heinz Wäscher @ 09.05.2014, 14:06) *
Zitat (mir @ 09.05.2014, 14:14) *
Auch wenn etwas umgebaut wird, ist die StVB an die StVO gebunden.
Machen die doch jetzt schon nicht. Oder wie passt das Konstrukt "doppelter Seitenstreifen", genauer "Seitenstreifen mit Parkverbot + Gehwegparken mit Vz 314", mit der aktuellen Beschilderung zur StVO? whistling.gif
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hugo790
Beitrag 09.05.2014, 13:27
Beitrag #871


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Heinz Wäscher: Das ist nur der Anfang, um diesen Teil der Straße geht es nicht. Nur sollen sich ständig durch die Bauarbeiten auf diesem Teil die Verkehrszahlen ändern.
Das stimmt prinzipiell schon. Wenn Aufzüge/Rolltreppen angeliefert werden und dafür eine Vollsperrung notwendig ist, sind in den Stunden die Zahlen natürlich enorm tief. Wird auf der Baustelle der Parallelstraße ein Wochenende komplett gesperrt, sind die Zahlen wesentlich höher.

Um den anderen Teil geht es dann ab 2017. Wohlgemerkt geplanter Planungsbeginn.

Zum psychologischen: Den Eindruck hatte ich eher vom Richter. Erstmal mein Engagement loben, versuchen das in andere Bahnen zu lenken (öfter mal zum Telefonhörer greifen, ich kenn ja die Ansprechpartner und mit einem Anruf ist vieles erledigt), mir dann sagen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, das begründen und von mir die Rücknahme erwarten.

@Mitleser: Der Bildausschnitt ist gut.
Vorallem wenn man sich rumdreht und mit dem PKW links abbiegt. Die meisten fahren dabei 1-2 Meter zu weit, evtl. weil der letzte Pfeil sehr weit vorne ist und danach eine Haltelinie kommt. Es kommt dann rechts kein Auto mehr vorbei.

Das hier meine ich. Wenn der linke "gerdeaus" fährt und der rechte noch ein paar Meter vor fährt, kracht es.
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hugo790
Beitrag 09.05.2014, 15:38
Beitrag #872


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Achja, auf dieses Urteil hat der Richter mehrmals verwiesen:
BGH, 29.10.1996 - VI ZR 310/95
Zitat
Ein Radfahrer, der einen für die Gegenrichtung freigegebenen links der Fahrbahn verlaufenden Radweg benutzt, darf diesen Radweg auch über den Punkt hinaus weiterbenutzen, an dem - in seiner Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein weiterer Radweg beginnt; etwas anderes gilt nur dann, wenn die den linken Radweg benutzenden Radfahrer durch eine Fahrbahnmarkierung oder eindeutige Verkehrsschilder auf den rechten Radweg umgeleitet werden.


Daraus schloss er a) dass beidseitige Benutzungspflichten erlaubt sind und b) das Ende von Radwegen gekennzeichnet sein muss, wenn es sich um ein Ende handelt, esseidenn es ist offensichtlich. Konkret habe ich ihn auf die Bushaltestelle auf dem Radweg angesprochen, das ist selbstverständlich kein Ende.

Findet eigentlich jemand irgendein Urteil aus Münster zu dem Thema? Ich finde da gar nichts. Bei der Anzahl an Urteilen ist es doch eigentlich unwahrscheinlich, dass nichts über Münster bisher lief.
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wernecmn
Beitrag 09.05.2014, 16:11
Beitrag #873


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Zitat (hugo790 @ 09.05.2014, 11:37) *
Ich habe gegen den Rat des Richters beantragt: 1. Feststellungsklage (kein Verwaltungsakt/Ermessensentscheidung vorhanden), 2. Nichtigkeit wegen nicht beidseitig gleichzeitig zu benutzen (falls doch genau eine Anordnung vorhanden ist), 3. Rechtswidrig, weil keine besondere Gefahrenlage.

In § 45 Abs. 9 StVO steht nicht, dass es eine lokal gefährliche Stelle sein muss, sondern dass lokal ein erhöhtes Risiko existieren muss, dass ohne die Maßnahme eines der in Abs. 1-8 genannten Rechtsgüter verletzt wird. Hat die Behörde vor Gericht dargelegt, welches der verschiedenen Rechtsgüter sie schützen wollte?
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Heinz Wäscher
Beitrag 09.05.2014, 18:17
Beitrag #874


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Zitat (hugo790 @ 09.05.2014, 16:38) *
Achja, auf dieses Urteil hat der Richter mehrmals verwiesen:
BGH, 29.10.1996 - VI ZR 310/95

Wie viele der Rad Fahrenden hierzulande kennen dieses Urteil und fahren dementsprechend think.gif
Warum wurde nicht die StVO als ausschließliche Entscheidungsgrundlage herangezogen, hat der Richter entwa gezielt nach diesem oder einem ähnlichen BGH-Urteil gesucht als Entscheidungsgrundlage?
Hat man dann eigentlich an Einmündungen als von rechts kommender Rad Fahrender Vorfahrt?
Und wieso gibt es für die Gegenrichtung keinen Radweg, wo müssen die Rad Fahrenden fahren, die entgegenkommen?


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Beitrag 09.05.2014, 20:25
Beitrag #875





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Zitat (Heinz Wäscher @ 09.05.2014, 14:06) *

Laut Artikel werden im gesamten betroffenen Bereich durchschnittlich 90 Fahrzeuge abgestellt.
Laut Artikel sind 90 Fahrradständer eingeplant, insgesamt soll es 118 Einstellmöglichkeiten geben.
Demnach wird, vorausgesetzt man plante bedarfsgerecht, die Straße hauptsächlich von Fahrradfahrern genutzt (evtl. stellen Fußgänger noch einen größeren Teil dar, darüber lässt sich aus den Aussagen nichts erschließen).

Folglich wäre hier die Umwandlung in eine Fahrradstraße die beste Lösung.
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sigggi
Beitrag 09.05.2014, 20:55
Beitrag #876


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Zitat (hugo790 @ 09.05.2014, 11:37) *
Die Beklagte hat aber angekündigt hier ggf. Zeichen 254 aufzustellen.

Dann darf man den Radweg also auch nicht mehr benutzen - na Klasse.



--------------------
Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.
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Heinz Wäscher
Beitrag 09.05.2014, 20:57
Beitrag #877


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Darf man eine Straße einfach so für eine Fahrzeugart entwidmen?


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Mitleser
Beitrag 09.05.2014, 22:16
Beitrag #878


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Zitat (hugo790 @ 09.05.2014, 16:38) *
Achja, auf dieses Urteil hat der Richter mehrmals verwiesen:
BGH, 29.10.1996 - VI ZR 310/95
Zitat
Ein Radfahrer, der einen für die Gegenrichtung freigegebenen links der Fahrbahn verlaufenden Radweg benutzt, darf diesen Radweg auch über den Punkt hinaus weiterbenutzen, an dem - in seiner Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein weiterer Radweg beginnt; etwas anderes gilt nur dann, wenn die den linken Radweg benutzenden Radfahrer durch eine Fahrbahnmarkierung oder eindeutige Verkehrsschilder auf den rechten Radweg umgeleitet werden.
Daraus schloss er a) dass beidseitige Benutzungspflichten erlaubt sind
Zwischen Benutzungsrecht und -pflicht besteht ja auch keinerlei Unterschied. Bei beidseitigem Recht kann ich mich entscheiden und verstoße gegen keinerlei Auflage. Bei beidseitiger Pflicht muss ich mich durchschneiden.

Zitat (hugo790 @ 09.05.2014, 16:38) *
... und b) das Ende von Radwegen gekennzeichnet sein muss, wenn es sich um ein Ende handelt, esseidenn es ist offensichtlich. Konkret habe ich ihn auf die Bushaltestelle auf dem Radweg angesprochen, das ist selbstverständlich kein Ende.
Verneinst Du oder der Richter das Ende bei die Weggestaltung ändernder Bushaltestelle?
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hugo790
Beitrag 10.05.2014, 00:32
Beitrag #879


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@Mitleser: Der Richter.

@Heinz Wäscher: Da sah der Richter und sieht die Stadt kein Problem. Wenn es für Radfahrer zu gefährlich ist, darf die Durchfahrt verboten werden.

@münsterland-radler: Parken ist da ein ganz blödes Thema. Es gibt auf der ca. 500m langen Strecke viele Geschäfte und es gibt ein Parkhaus mit über 1700 Parkplätzen! Das Parkhaus ist an verkaufsoffenen Sonntagen voll! Da spielen die ca. 80 neuen Parkplätze doch gar nicht die große Rolle, zumal dann nur 28 Fahrzeuge mehr parken sollen als bisher. Dafür werden mehr Bäume gefällt als neu gepflanzt (negative Baumbilanz) und die Grünen haben zugestimmt.

@Heinz Wäscher: Auf das Thema "Gleichbehandlung" ging der Richter nur ganz kurz ein: Nur weil auf der gleichen Straße an anderer Stelle bei wesentlich höherer Verkehrsbelastung und ansonsten gleichen Bedingungen der Radweg zurückgebaut wird oder die Radwegbenutzungspflicht aufgehoben wurde, muss das hier nicht auch gemacht werden. Daraus kann ich keine Rechte herleiten.

Eine Benutzungspflicht in nur eine Fahrtrichtung ist also kein Problem, wenn die Stadt die Benutzungspflicht in beide Richtungen anordnen könnte.
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sigggi
Beitrag 10.05.2014, 08:14
Beitrag #880


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Zitat (hugo790 @ 10.05.2014, 01:32) *
@Heinz Wäscher: Da sah der Richter und sieht die Stadt kein Problem. Wenn es für Radfahrer zu gefährlich ist, darf die Durchfahrt verboten werden.

Mit dem Z.254 sperrt man dann gleich die ganze Strasse, also auch den Radweg.
Für den Richter alles kein Problem und für Köln sowieso nicht.



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Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 10.05.2014, 14:41
Beitrag #881





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Zitat (hugo790 @ 10.05.2014, 01:32) *
@münsterland-radler: Parken ist da ein ganz blödes Thema. Es gibt auf der ca. 500m langen Strecke viele Geschäfte und es gibt ein Parkhaus mit über 1700 Parkplätzen! Das Parkhaus ist an verkaufsoffenen Sonntagen voll! Da spielen die ca. 80 neuen Parkplätze doch gar nicht die große Rolle, zumal dann nur 28 Fahrzeuge mehr parken sollen als bisher. Dafür werden mehr Bäume gefällt als neu gepflanzt (negative Baumbilanz) und die Grünen haben zugestimmt.

Mit meinem leicht ironischen/sarkastischen Beitrag wollte ich eigentlich darauf hinaus, dass im Artikel (oder generell in Köln?) zwischen "Fahrzeugen" und "Fahrrädern" unterschieden wird.
Fahrräder gehören aber zur Gruppe der Fahrzeuge mit dazu.
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Heinz Wäscher
Beitrag 11.05.2014, 17:39
Beitrag #882


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Zitat (sigggi @ 10.05.2014, 09:14) *
Mit dem Z.254 sperrt man dann gleich die ganze Strasse, also auch den Radweg.Für den Richter alles kein Problem und für Köln sowieso nicht.

Das alte Problem also, dass man bei einigen Richtern mit der persönlichen Meinung eben dieser Leben muß selbst wenn man anhand von geltenden Rechtsvorschriften schwarz auf weiß belegen kann, dass es eigentlich keinen Spielraum für anderweitige Interpretationsmöglichkeiten gibt think.gif


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sigggi
Beitrag 11.05.2014, 18:37
Beitrag #883


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Zitat (Heinz Wäscher @ 11.05.2014, 18:39) *
Das alte Problem also, dass man bei einigen Richtern mit der persönlichen Meinung eben dieser Leben muß selbst wenn man anhand von geltenden Rechtsvorschriften schwarz auf weiß belegen kann, dass es eigentlich keinen Spielraum für anderweitige Interpretationsmöglichkeiten gibt think.gif

Das Problem ist, dass man trotzdem weiterhin nach den geltenden Rechtsvorschriften leben muss. Die ändern sich ja nicht durch irgendwelche Richtersprüche.


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Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.
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sigggi
Beitrag 12.05.2014, 08:41
Beitrag #884


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Zitat (mir @ 09.05.2014, 12:56) *
Die Stadt weiß also weder, wo Schilder stehen sollten, und warum, noch stehen Schilder unbedingt da, wo die Stadt sie erwartet, und alles dauert Jahre, selbst wenn man sie mit der Nase drauf stößt.

Nicht immer.

Mich hat man bei einer gross angelegten Polizeikontrolle auf der Mülheimer Brücke in Köln angehalten. Vorwurf - Radweg nicht benutzt.
Bis dahin standen auf der Brücke allerdings keine Radwegschilder, auch nicht davor oder dahinter. Die Polizisten waren etwas verdutzt.
Es hat nur ein paar Tage gedauert, da standen dann die Radwegschilder.

Rheinufertunnel Köln.
30 Jahre durften Radfahrer durchfahren, 30 Jahre ist nichts passiert.
Im Frühjahr 2012 hielt die Polizei dort einen Radfahrer an weil sie meinten der Tunnel wäre für Radfahrer gesperrt.
Wieder grosser Erstaunen weil es nicht so war.
Ein paar Tage später wurde der Tunnel für Radfahrer gesperrt (Z.254). Eine Alternative für Radfahrer wurde nicht angeboten.

Die Kölner Behörden können schon wenn sie wollen. Vor Allem dann wenn es zur Bekämpfung der Radverkehrs beiträgt.


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Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.
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mir
Beitrag 12.05.2014, 09:33
Beitrag #885


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Den Eindruck erweckt es bei mir, in der Tat. Aber ordentliche Verwaltung nenne ich das nicht. tongue.gif


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hugo790
Beitrag 12.05.2014, 09:51
Beitrag #886


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Nach vielen Grübeln hab ich beschlossen, weiterzumachen. Habe am Wochenende nach Anwälten für die zweite Instanz gesucht. Weil es heute auf meinem Arbeitsweg baustellenbedingt schon wieder Ärger gab, geht der nächste Antrag in Kürze raus.

Hab am Wochenende auch mit einem Vater einer getöteten Radfahrerin gesprochen. Da lief es ähnlich: Die Stadt hat bekannte Mängel nicht behoben, obwohl sie darauf hingewiesen wurde. Nach dem Tod wurde dann sehr schnell vor der Unglücksstelle ein Schild "Radweg Ende" aufgestellt.

Wie schnell die Stadt Köln sein kann, sieht man hier.

Wenn die Ampel ausfällt, ist das Vorfahrt achten viel zu gefährlich. Es muss ein Stoppschild hin. Also kommt beim Ampelausfall der Bautrupp und ersetzt (hoffentlich erst nach entsprechender Anordnung) das fest installierte Vorfahrt achten durch ein mobiles Stoppschild. Wenn die Ampel wieder funktioniert, wird das Stoppschild wieder mitgenommen.
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wernecmn
Beitrag 12.05.2014, 19:57
Beitrag #887


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Zitat (hugo790 @ 09.05.2014, 13:27) *
Aussage der Behörde: Aufgrund zahlreicher Baustellen ist die Straße im Wandel, mal mehr mal weniger Fahrzeuge. Je nachdem wo gerade gebaut wird. Deswegen wird erst 2017 geprüft. Angeordnet wurde vor 1997, deswegen wurde bisher nie geprüft.

Und deswegen hat der Richter quasi selbst geprüft: Die Verkehrszähldaten angefragt und sich die Unfallberichte von der Polizei erklären lassen.

Um es nochmal klar zu sagen:
Westlich von diesem Abschnitt (kein Radweg vorhanden) fahren mehr Fahrzeuge und es passieren weniger Unfälle. Dennoch befindet der Richter eine Bejahung der besonderen Gefährdung nicht als ermessensfehlerhaft.

Das Frage, ob an einer Stelle ein lokales Gefährdungspotential vorliegt oder nicht, ist keine Ermessensentscheidung der Behörde und muss daher im Fall einer Klage in jedem Fall vom Gericht ermittelt werden. Bei einer stark befahrenen Hauptstraße wird das Gericht (auch die Berufungsinstanz) dies wohl immer bejahen.

Wenn der lokale Radweg mangelhaft ist, kann er das Ziel, die Sicherheit zu erhöhen, nicht fördern. Auch dies muss das Gericht beurteilen. Hier geben die Verwaltungsvorschriften zu §2 StVO Mindestvorgaben.
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granny
Beitrag 13.05.2014, 08:45
Beitrag #888


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Zitat (wernecmn @ 12.05.2014, 19:57) *
Das Frage, ob an einer Stelle ein lokales Gefährdungspotential vorliegt oder nicht, ist keine Ermessensentscheidung der Behörde und muss daher im Fall einer Klage in jedem Fall vom Gericht ermittelt werden. Bei einer stark befahrenen Hauptstraße wird das Gericht (auch die Berufungsinstanz) dies wohl immer bejahen.

...und da wird das Gericht, ebenso wie jede StVB, die dies macht, sich kräftig irren. Aber sowas von.

Die Unfallgefahr für Radfahrer besteht aus folgenden Hauptursachen:
  • Alleinstürze
  • Dooring auf der Fahrerseite
  • Vorfahrtfehler (RvL)
  • Vorrangfehlern beim Abbiegen, v.a. rechtsabbiegender LKW vs. Radwegradfahrer
  • Fehler von RF bei Fahrbahnquerungen
  • Geisterfahren
  • die Unfallursache "Fehler beim Überholen/Auffahren von hinten" ist entgegen der volkstümlichen Befürchtung sehr selten

Warum sind all diese Punkte bei einer "stark befahrenen Hauptstraße" für eine Benutzungspflicht nicht zutreffend?
  • Gerade auf verkehrsreichen Hauptstraßen fährt sowieso "alle Welt" freiwillig Radweg, Benutzungspflichten sind hier zur Disziplinierung des Radverkehrs noch weniger erforderlich als auf Nebenstrecken
  • Alleinstürze sind typisch für überraschend im Fahrweg auftauchende Hindernisse, Alkoholfahrten und andere Unkonzentriertheiten beim Fahren. Alles ist auf Hauptstraßen eher unwahrscheinlich. Im Übrigen werden Alleinstürze eben "solo" hingelegt, und sind daher abseits der Verkehrssicherungspflicht der Straßenbaubehörden Teil des Privatrisikos, das eine Straßenverkehrsbehörde nix angeht. Andererseits fährt auf Hauptstraßen ohnehin "alle Welt" freiwillig Radweg.
  • Dooring spielt auf Hauptstraßen keine Rolle, weil Hauptstraßen entweder Haltverbote oder besondere Längsparkstände mit genügend Sicherheitsabstand zur Fahrbahn besitzen. Außerdem schauen Autofahrer beim Aussteigen auf Hauptstraßen nach hinten, wenn sie damit rechnen müssen, dass ihnen der schnell fließende Kraftverkehr ansonsten die Tür abfährt. Hinzu kommt, dass auf Hauptstraßen eh "alle Welt" freiwillig Radweg fährt.
  • Vorfahrtfehler auf der Fahrbahn sind sehr unwahrscheinlich, da Hauptstraßen entweder Ampeln oder eindeutig geregelte und markierte Vorfahrten besitzen. Darüber hinaus sollte man bedenken, dass auf verkehrsreichen Straßen sowieso "alle Welt" nicht die Fahrbahn wählt.
  • Rechtsabbiegerunfälle mit Fahrbahnradfahrern sind zwar denkbar, jedoch in der Praxis unbekannt. Dies liegt daran, dass schwere Rechtsabbiegerunfälle nahezu ausschließlich mit LKW auftreten, und dass Fahrbahn-Radfahrer im Normalfall LKW mangels Platz gar nicht erst auf der Fahrbahn rechts überholen können. Auf Straßen mit Radweg kommt hinzu, dass sich die Radfahrer gefährden, indem sie freiwillig auf dem Radweg in den toten Winkel einfahren.
  • Unfälle bei Fahrbahnquerungen sind typische Folgeunfälle von Nicht-Fahrbahnführungen. Es ist also nicht zu erwarten, dass diese Fehler zunehmen, wenn RF die Fahrbahn benutzen. Im Übrigen sei gesagt, dass auf Hauptstraßen leider Gottes sowieso "alle Welt" den Radweg freiwillig nimmt.
  • Geisterfahren ist ein typischer Folgeunfall, der nur auftritt, wenn man Radverkehrsführungen anbietet. Da angebotene Radwege ohnehin freiwillig benutzt werden, kann ein Fahrbahnverbot dieses Phänomen logischerweise nie im Leben positiv beeinflussen.
  • die Unfallursache "Fehler beim Überholen/Auffahren von hinten" ist insgesamt gesehen recht selten. Sie glänz jedoch insbesondere auf stark befahrenen Hauptstraßen durch völlige Abwesenheit. In 2013 ist in ganz Deutschland nicht ein einziger Radfahrer auf einer innerörtlichen Hauptstraße durch diesen Fehler zu Tode gekommen. Auch außerorts fanden die wenigen fatalen Unfälle dieser Art auf verkehrsarmen Kreisstraßen und zu Uhrzeiten weit jenseits der verkehrsreichen Rush-Hour statt. Dies mag zum Teil auch daran liegen, dass auf verkehrsreichen Hauptstraßen sowieso "alle Welt" freiwillig den Radweg nutzt. Andererseits gibt es eben auch noch genügend Hauptstrecken ganz ohne Radwege, so dass ein besonders erhöhtes Unfallrisiko dieses Streckentyps sich hätte dramatisch bemerkbar machen müssen, wenn es dies denn gäbe. Dass es auf verkehrsreichen Hauptstrecken keine Überholrammstöße gibt, dürfte eher daran liegen, dass solche Vorfälle typisch für schwach befahrene Strecken sind, bei denen sich das Hirn der Kraftfahrer mangels äußerer Reize in den "Idle-Mode" begibt.
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helmet lampshade
Beitrag 13.05.2014, 09:01
Beitrag #889


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@Granny. Du weißt es doch: Der Richter fährt allenfalls auch Fahrrad. Wichtige Fahrten unternimmt er mit dem KfZ. Und da sind die Radfahrer im Weg wenn sie nicht auf dem Radweg sind. Sie stören, müssen überholt werden, man muss Abstand halten, alles Aufwand für die Sicherheit der Radfahrer. Da fahren die doch besser auf ihrem Weg und kümmern sich gefälligst selbst um die eigene Sicherheit (Helm!!), anstatt Autofahrern dies aufzubürden...
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granny
Beitrag 13.05.2014, 09:04
Beitrag #890


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Zitat (helmet lampshade @ 13.05.2014, 09:01) *
Da fahren die doch besser auf ihrem Weg und kümmern sich gefälligst selbst um die eigene Sicherheit, anstatt Autofahrern dies aufzubürden...

Erwähnte ich schon, dass gerade auf Hauptstraßen die Benutzungspflicht trotzdem überflüssig ist, weil gerade hier sowieso "alle Welt" freiwillig den Radweg nutzt?
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helmet lampshade
Beitrag 13.05.2014, 09:09
Beitrag #891


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Also an den Stammtischen und entsprechenden Zeitungsforen, werden ständig die Radfahrer beschworen, die trotz tollstem Radweg quasi vollzählig auf der Straße fahren. Wenn man explizite Beispiele hinterfragt, die weder benutzungspflichtig noch toll sind, soll man als Radfahrer halt mehr Zeit, Geduld und Pfadfindersinn mitbringen.
(Ich will die 200 Beitragsdiskussion (Internet Zeitung), nach einem Überholunfall auf einer Bundesstraße ohne Radweg hier lieber nicht verlinken)
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granny
Beitrag 13.05.2014, 09:40
Beitrag #892


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Zitat (helmet lampshade @ 13.05.2014, 09:09) *
Also an den Stammtischen und entsprechenden Zeitungsforen, werden ständig die Radfahrer beschworen, die trotz tollstem Radweg quasi vollzählig auf der Straße fahren.

Deutsche Beamte [tm] sind nicht "Stammtisch".
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wernecmn
Beitrag 13.05.2014, 17:01
Beitrag #893


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@granny hat sicherlich Recht. Meine Nachbarn hier im Ort sehen das allerdings allesamt anders. Vor allem aber sehe ich vor Gericht keine Chance, da hier zunächst der Gesetzgeber seine Auffassung ändern müsste. Besonders traurig wird es, wenn der Radweg mangelhaft ist und das dem Richter auch noch egal ist.
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Mueck
Beitrag 13.05.2014, 17:38
Beitrag #894


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Zitat (granny @ 13.05.2014, 09:45) *
Rechtsabbiegerunfälle mit Fahrbahnradfahrern sind zwar denkbar, jedoch in der Praxis unbekannt.
Schließt das Radspuren mit ein oder nicht? Vermute nein, vor 2 Jahren: http://www.ka-news.de/830000

Zitat (granny @ 13.05.2014, 09:45) *
die Unfallursache "Fehler beim Überholen/Auffahren von hinten" ist insgesamt gesehen recht selten. Sie glänz jedoch insbesondere auf stark befahrenen Hauptstraßen durch völlige Abwesenheit. In 2013 ist in ganz Deutschland nicht ein einziger Radfahrer auf einer innerörtlichen Hauptstraße durch diesen Fehler zu Tode gekommen. Auch außerorts fanden die wenigen fatalen Unfälle dieser Art auf verkehrsarmen Kreisstraßen und zu Uhrzeiten weit jenseits der verkehrsreichen Rush-Hour statt.
...
Andererseits gibt es eben auch noch genügend Hauptstrecken ganz ohne Radwege,
Ein so gesehen atypischer Unfall aus der vergangenen Woche bei Karlsruhe am Ende der HVZ der Hauptrichtung auf im Prinzip radwegloser Außerorts-Straße:
http://www.ka-news.de/1386661
... mitsamt Tiefflug über oder unter Karlsruher Stammtischen ... *seufz*
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mgka
Beitrag 13.05.2014, 18:30
Beitrag #895


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Ich kenne diese Strecke gut (bin dort in der Nachbarschaft groß geworden). Das ist eine übersichtliche, nicht allzu befahrene Bundesstraße. Es gibt zwar eine (recht umständliche) Alternative etwas von dieser Straße entfernt, aber zumindest damals war die weder beschildert noch gut zu befahren (z.T. Holperpiste) noch wollte man bei Dunkelheit dort am Waldrand entlang radeln. Wie kann man auf einer solchen Strecke jemand auf dem Fahrrad "übersehen"??


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Heinz Wäscher
Beitrag 13.05.2014, 20:17
Beitrag #896


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Zitat (Mueck @ 13.05.2014, 18:38) *
... mitsamt Tiefflug über oder unter Karlsruher Stammtischen ... *seufz*
Ein Moped bzw. Kleinkraftrad mit jeweils mitunter deutlich weniger als 50 km/h Höchstgeschwindigkeit würden aber kein Hinderniss darstellen welches umgenietet werden dürfte think.gif


Zitat (mgka @ 13.05.2014, 19:30) *
Wie kann man auf einer solchen Strecke jemand auf dem Fahrrad "übersehen"??
Handy, Radio, Navi etc. think.gif


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Mueck
Beitrag 13.05.2014, 20:32
Beitrag #897


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Zitat (mgka @ 13.05.2014, 19:30) *
Ich kenne diese Strecke gut (bin dort in der Nachbarschaft groß geworden). Das ist eine übersichtliche, nicht allzu befahrene Bundesstraße.
Übersichtlich ja, nicht allzu befahren ... Na ja ... So ganz wenig ist das da m.E. nicht. 2009 rund 20.000 Fzg/Tag

Zitat (Heinz Wäscher @ 13.05.2014, 21:17) *
Zitat (Mueck @ 13.05.2014, 18:38) *
... mitsamt Tiefflug über oder unter Karlsruher Stammtischen ... *seufz*
Ein Moped bzw. Kleinkraftrad mit jeweils mitunter deutlich weniger als 50 km/h Höchstgeschwindigkeit würden aber kein Hinderniss darstellen welches umgenietet werden dürfte think.gif
Als wirklich!!!11 Das sind doch "echte" Fahrzeuge! So mit Kraft halt! whistling.gif

Zitat (Heinz Wäscher @ 13.05.2014, 21:17) *
Zitat (mgka @ 13.05.2014, 19:30) *
Wie kann man auf einer solchen Strecke jemand auf dem Fahrrad "übersehen"??
Handy, Radio, Navi etc. think.gif
Um die Zeit evtl. noch frühstücken oder rasieren oder Kinder stillen, äh, still kriegen, ...
Oder einfach rennradelscher Randsteinmagnetismus, alle können sich ohne großes Ausweichen dran vorbei mogeln und einer hinter etwas intransparentem Vorausfahrer fuhr a weng zu weit rechts und war gerade bei was auch immer ...
Ausreichend weit links fahren und Kolonne so zum deutlichen Ausweichen oder Abbremsen bringen ist glaub auf solchen Straßen angeraten ... Jedenfalls fahr ich auf solchen Straßen so ...
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Cabronito
Beitrag 14.05.2014, 00:32
Beitrag #898


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@Baghira hat mich beim KO-Day 2.0 bei einer gemeinsamen Ausfahrt netterweise darauf hingewiesen, dass ich sehr weit rechts fahren würde. Und er hatte natürlich Recht. Seit dem fahre ich nicht nur auf Landstraßen nicht mehr rechts an den Rand gequetscht. Knappe Überholmanöver gibt es natürlich weiterhin, aber sie werden weniger. Und durch das weiter Ausscheren wird auch der Hintermann leichter auf den pöhsen, wieterporstigen Radfahrer aufmerksam.

wavey.gif


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Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten.
Und dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de
"Es wird nicht einfacher, du wirst nur schneller." – Greg LeMond
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hugo790
Beitrag 14.05.2014, 20:50
Beitrag #899


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So, habe beide Klagen verloren. Muss mal schauen, wie ich das online bringe. Abtippen werde ich das nicht alles.

Mal ein paar Zitate.

Erstmal Auszüge zur Nichtigkeit:
Zitat
Entgegen der Meinung des Klägers bleibt ein einmal nichtiger oder nichtig gewordener Verwaltungsakt nicht zwingend immer nichtig...Lediglich die (innere und äußere) Wirksamkeit eines Verwaltungsakts entfällt im Fall seiner Nichtigkeit. Zwar ist eine Heilung von Fehlern nichtiger Verwaltungsakte grundsätzlich nicht möglich. Das dürfte in der Regel dann gelten, wenn die Nichtigskeitsgründe von Beginn an allein in ein und dem selben Verwaltungsakt begründet sind. Wenn jedoch die Nichtigkeit nachträglich eintreten kann, entfällt die Nichtigkeit und damit die Unwirksamkeit des - nach wie vor existenten - Verwaltungsakts wieder, wenn der nachträgliche Grund für die Nichtigkeit wieder entfällt.


Zitat
Nach §45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Rikisko .... erheblich übersteigt ...

(Ihr kennt den Satz)

Hier die vollständige(!) Begründung, warum das so ist:
Zitat
So liegt der Fall hier. Die unstreitige Verkehrsbelastung von rund 1200 Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde liegt immerhin am unteren Rand der Stufe III im Sinne der Ziffer 2.3.3 der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) 2010, wie der vom Kläger ... eingereichten Kopie ... zu entnehmen ist. Die ERA 2010 gilt zwar unmittelbar nur für den Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, was hier nicht zutrifft. Ihre Anwendung wird aber nach ihrer Ziffer 0 für bestehende Straßen empfohlen.


Zitat
Hier ergibt sich eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage aus der nach der ERA 2010 als hoch zu bewertenden Verkehrsdichte sowie aus ihrer zusätzlich zu erwartenden, aus Umleitungsmaßnahmen resultierenden weiteren Erhöhung.


Zitat
Die vom Kläger selbst so bezeichneten Zweifel daran, dass auf der .. eine besondere Gefährdung vorliege, die ein Fahrbahnverbot rechtfertige, genügen nicht seiner Obliegenheit zur Substantiierung, um dem von Amts wegen nachzugehen.
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Mitleser
Beitrag 14.05.2014, 22:04
Beitrag #900


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Zitat (hugo790 @ 14.05.2014, 21:50) *
Zitat
Entgegen der Meinung des Klägers bleibt ein einmal nichtiger oder nichtig gewordener Verwaltungsakt nicht zwingend immer nichtig...Lediglich die (innere und äußere) Wirksamkeit eines Verwaltungsakts entfällt im Fall seiner Nichtigkeit. Zwar ist eine Heilung von Fehlern nichtiger Verwaltungsakte grundsätzlich nicht möglich. Das dürfte in der Regel dann gelten, wenn die Nichtigskeitsgründe von Beginn an allein in ein und dem selben Verwaltungsakt begründet sind. Wenn jedoch die Nichtigkeit nachträglich eintreten kann, entfällt die Nichtigkeit und damit die Unwirksamkeit des - nach wie vor existenten - Verwaltungsakts wieder, wenn der nachträgliche Grund für die Nichtigkeit wieder entfällt.
Das ist eine extrem wichtige/interessante Aussage. Und eine, die ich bisher so noch nicht von einem Gericht gelesen habe - auch nicht in abweichender Meinung.
Da dies für sehr viele theoretische Fragen zur Wirkung von Vz ein starker Knackpunkt ist, würde mich dazu die Meinung des BVerwG sehr interessieren. Man muss auch bedenken, dass das VwVfG nicht nur im Straßenverkehr gilt und es gerade bei sonstigen Verwaltungsakten extreme Auswirkungen haben können, wenn nach Bestehen einer Nichtigkeit dieser VA durch aktives oder passives Einwirken plötzlich doch wieder wirksam werden. Wenn also ein nichtiger VA nach Wegfall der Nichtigkeitsgründe wieder* wirksam wird.

Ansonsten kann ich zumindest den Begründungsausschnitten nicht unbedingt zustimmen. Schade für Dich!


* = Noch eine Problemstellung:
Wird der VA wieder wirksam, sprich war er nur temporär schwebend unwirksam? Oder lebt er neu auf?
Welche Auswirkungen hat das auf mögliche Fristen? Und wie wirkt es sich auf die Fristen aus, wenn man vom Wegfall der Nichtigkeit nicht unmittelbar zu diesem Zeitpunkt erfährt?
Und ab wann gilt welcher Vertrauensschutz auf das dauerhafte Vorliegen von nicht Nichtigkeit? Schließlich werden nichtige VA auch bei Rechtswidrigkeit/Sinnlosigkeit von der Behörde idR nicht aufgehoben da sie ja bereits nichtig sind. Sollen diese VA auch später wieder aufleben können?

-> no.gif Das klingt nur in Punkto Vz einfach; fürs Pauschale könnte mich wohl doch nur das BVerwG überzeugen.
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