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> Radwegbenutzungspflichten: Radfahrer und Verwaltung, OT aus "Neue StVO - alte Verkehrszeichen ungültig?"
Speichenkarussell
Beitrag 09.04.2014, 09:26
Beitrag #801


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Zitat (hugo790 @ 09.04.2014, 10:16) *
PS: Die Kosten der Klage sind mir relativ egal, entweder die Stadt oder der ADAC zahlt, ich nicht wavey.gif
Hauptsache die Schilder kommen weg.
(Hervorhebung von mir)
Echt jetzt? Das wäre ja glatt noch ein Grund, diesem Verein beizutreten, wenn die ihre Mitgliedsbeiträge zur Förderung des Radverkehrs umleiten lassen. rolleyes.gif
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hugo790
Beitrag 09.04.2014, 09:28
Beitrag #802


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Ja, echt jetzt smile.gif
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mgka
Beitrag 09.04.2014, 15:29
Beitrag #803


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ADAC? Rechtsschutzversicherung? Die zahlen so was??


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hugo790
Beitrag 09.04.2014, 15:44
Beitrag #804


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Ja, ADAC-Rechtsschutzversicherung.

Zitat (ADAC 1. Schreiben)
Für den geschilderten Schadenfall besteht Kostenschutz im Rahmen unserer Verkehrsrechtsschutz-
Versicherungsbedingungen (VRB).
Die Zusage gilt zunächst für eine Erstberatung.

Dann habe ich gefragt, warum nur für eine Erstberatung:
Zitat (ADAC 2. Schreiben)
Gemäß § 17 Abs. I VRB sind wir zur Prüfung der Erfolgsaussichen berechtigt.
Selbstverständlich sind wir bereit, weiteren Kostenschutz zu prüfen, dies nach Vorlage der weiteren Unterlagen (hier: Korrespondenz von und mit der Gegenseite/Klageschrift/Angaben zur Schadenshöhe/ Klageschrift)- bestenfalls durch den von Ihnen beauftragten Anwalt.

Also eine Kopie der Klage hingeschickt.
Zitat (ADAC 3. Schreiben)
Für den geschilderten Schadenfall besteht Kostenschutz im Rahmen unserer Verkehrsrechtsschutz-
Versicherungsbedingungen (VRB).
Die Zusage gilt zunächst für die erste Instanz in einer verwaltungsrechtlichen Streitigkeit.
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Heinz Wäscher
Beitrag 09.04.2014, 15:55
Beitrag #805


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Zitat (hugo790 @ 09.04.2014, 10:16) *
Das ist eins der Dinge, die mich aufregen:
a) Ein Schild steht unnötig in der Gegend rum, Akten gibt es keine, Antwort der Stadt: Es gab keinen Verwaltungsakt, das Schild steht zu unrecht und wird entfernt.
b) Ein Schild steht unnötig in der Gegend rum, Akten gibt es keine, Antwort der Stadt: Es gab einen einen mündlichen Verwaltungsakt, wir werden irgendwann prüfen, ob es eine Gefahrenlage gibt.

Zwischen a) und b) wird völlig willkürlich gewechselt. Ich kann da beim besten Willen kein Schema erkennen.


Wie kommen solche Schilder dann überhaupt an den Straßenrand, das Beamen wurde doch noch gar nicht erfunden think.gif


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Replica
Beitrag 09.04.2014, 17:25
Beitrag #806


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Ich behaupte, die Anzahl Schilder, die der BLT von sich aus irgendwo hinstellt, ist von 0 verschieden.
Der BLT schafft Tatsachen und die StVB "darf" dann irgendwas gesichtswahrendes antworten.

"Das liegt schon mehr als ein Jahrzehnt zurück. Deswegen finden wir die Akten nicht mehr."
"Das wurde mündlich gemacht."

Oder die StVB verrät sich im Verlaufe der schriftlichen Konversation über das Thema allgemein, wie neulich hier bei uns:
Der Sachgebietsleiter konnte Einwände bzw. Kritiken nicht nachvollziehen und schrieb: "Aber ich habe in der letzten Zeit gar keine neuen Radwegbenutzungspflichten angeordnet." In der realen Welt da draußen sind trotzdem für jeden sichtbar neue Schilder aus dem Boden gewachsen.

Ich hab gerade neulich auch für ein paar Stellen per IFG um Kopien solcher Anordnungen und zwischenzeitlichen Überprüfungen gebeten. Es gab schlicht keine Anordnungen, die man mir hätte zur Verfügung hätte stellen können. Hier und da wurden immerhin ganz schnell die Lollis abgenommen, damit die IFG-mäßig aus dem Rennen sind. Geschrieben wurde "die Anordnungen müssen bereits Jaharzehnte her sein, die können wir nicht finden." Das mag für eine Strecke stimmen, beweist aber auch, dass na noch nie was überpüft wurde. Istt aber für Strecke 2 (letzten Herbst erst gebaut und beschildert) und Strecke (2012) als Ausrede total hanebüchen.


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Symptom-Doktorei in Reinkultur:
"»Überall in der Stadt funktioniert es. Jetzt haben wir einen einzigen Radweg und es funktioniert nicht.« Der Bürgermeister schlug vor, auszuprobieren, ob die rote Markierung des Radwegs [...] eine Besserung bringt."
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sigggi
Beitrag 09.04.2014, 18:06
Beitrag #807


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Zitat (hugo790 @ 08.04.2014, 22:02) *
Hochbord-Radweg ohne Gehweg, weniger als 714 KFZ pro Spitzenstunde.

Egal wieviel KfZ dort fahren. Das berechtigt noch lange nicht gegen Bauvorschriften von Radverkehrsanlagen zu verstossen.
Wenn sie schon meinen die Radfahrer müssten von der Fahrbahn verschwinden, dann bitte schön einen Radweg anbieten der eine wirkliche Altenative ist.


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Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.
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hugo790
Beitrag 12.04.2014, 21:56
Beitrag #808


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Ein trauriges Statement der Stadt Köln:
Zitat
Untersuchungen haben ergeben, daß die Unfallhäufigkeit nicht nur mit steigender Nutzungsquote abnimmt, sondern daß die Hereinnahme des Radverkehrs in den Straßenraum durch Abmarkierung dem Rad vorbehaltender Straßenflächen beachtliche Vorzüge gegenüber der "klassischen Bauweise" aufweist. Dies betrifft die Sicherheit ebenso wie die Kosten des Radwegebaus und die Wirkung auf den Autoverkehr.

Traurig deswegen, weil das Statement von 1992 ist.
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mgka
Beitrag 13.04.2014, 19:50
Beitrag #809


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... zumal die Erkenntnis dann fünf Jahre später in eine neue StVO "gegossen" wurde.

Bei dieser Gelegenheit wieder mal eine verwaltungsrechtliche Frage: auf Deiner schönen Anti-Benutzungspflicht-Karte steht beim "Deutzer Ring Nord": Verzicht auf Einrede der Verjährung. Heißt das, dass die StVB Dir gegenüber unter Berufung auf § 38 VwVfG erklärt hat, unabhängig von der Dauer Deiner persönlichen Betroffenheit im Falle der Klärung vor dem Verwaltungsgericht sich eben nicht auf die Einjahresfrist zu berufen? Aber muss das Gericht das dann auch so akzeptieren? Zumindest müsste sich die Behörde doch "rügelos zur Sache" einlassen.


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hugo790
Beitrag 13.04.2014, 20:58
Beitrag #810


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Was es im Ernstfall (vor Gericht) bedeutet, kann ich nicht sagen.

Im Schreiben steht, dass sie auf die Einrede der Verjährung verzichten und dass es nicht im Sinne der Stadt ist die Klage aufgrund einer Verjährung abweisen zu lassen. Sie wollen eine sachgerechte Entscheidung.

Was ich schon in einem anderen Forum schrieb:
Aber ansich ist das dort ein Witz, weil der Rat wieder eine Änderung beschlossen hat.
Wird die umgesetzt, heisst es dort auf 1,2km von West nach Ost:
1 kein Radweg
2 linksseitiger Radweg mit Benutzungspflicht
3 kein Radweg
4 Radweg ohne Benutzungspflicht
5 Radweg mit Benutzungspflicht
6 Schutzstreifen (neu, derzeit kein Radweg)
7 Radweg ohne Benutzungspflicht
8 kein Radweg
9 Schutzstreifen
10 kein Radweg
11 Radweg mit Benutzungspflicht
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Cabronito
Beitrag 14.04.2014, 13:51
Beitrag #811


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Warum machen die denn sowas? Das ist doch die pure Ignoranz! ranting.gif
Für sowas sollte der Verantwortliche mit dem Privatvermögen haftbar gemacht werden können.

wavey.gif


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Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten.
Und dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de
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mgka
Beitrag 14.04.2014, 13:57
Beitrag #812


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Insbesondere widerspricht es einer der Grundvoraussetzungen für sicheres Radfahren: Stetigkeit der Verkehrsführung - und damit gerade auch der Benutzungspflicht.


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Cabronito
Beitrag 14.04.2014, 14:34
Beitrag #813


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Das wissen wir hier.
Aber was ist mit denen, die schön brav diesem Zick-Zack-Kurs quer über die Fahrbahn folgen und sich und die KFZler bei jeder Querung unnötig gefährden? Die existieren in der heilen Welt im Kopfkino des Amtsschimmels nicht, denn Radwege sind ja sicher. ranting.gif

wavey.gif


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hugo790
Beitrag 14.04.2014, 15:12
Beitrag #814


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Die meisten Radfahrer sind faul. Die wenigsten machen das mit. Man sucht sich was aus (rechts, links, Fahrbahn) und bleibt dort. Zumindest bis die Polizei kommt und kassiert und schimpft, dass sich die Radfahrer nicht an die Vorschriften halten.
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mgka
Beitrag 14.04.2014, 16:13
Beitrag #815


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Auch zu diesem Sachverhalt haben die Richter am BayVGH 2009 im hinreichend bekannten Urteil ja bereits Stellung bezogen, ich darf mal - mit ein paar Hervorhebungen - zitieren:
Zitat
Die sich aus § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 StVO ergebende Notwendigkeit einer restriktiven Handhabung des § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO leistet ferner einen Beitrag zur Einschränkung der Zahl der Verkehrsschilder (vgl. zu dieser weiteren Zielsetzung des Verordnungsgebers die amtliche Begründung zu § 39 Abs. 1 StVO, BRDrs. 374/97 [Beschluss], S. 5). Wird die Anordnung von Radwegebenutzungspflichten an § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 - insbesondere an § 45 Abs. 9 Satz 2 - StVO gemessen, so trägt das ferner dazu bei, Akzeptanzprobleme zu vermeiden, die sich dann ergeben, wenn den Betroffenen die sachliche Rechtfertigung eines Vorschriftzeichens nicht nachvollziehbar ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt ebenfalls die amtliche Begründung zu § 39 Abs. 1 StVO, BRDrs. 374/97 [Beschluss], S. 5). Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass ein erheblicher Teil der Radfahrer eine angeordnete Radwegebenutzungspflicht missachtet, wenn die Notwendigkeit einer solchen Regelung - wie hier - nicht einsichtig ist: Von den 47 Radfahrern, die nach der von der Beklagten am 7. August 2009 im Zeitraum von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr durchgeführten Zählung zwischen Leoprechting und Oberisling unterwegs waren, haben 15 - und damit nahezu ein Drittel - nicht den Radweg, sondern die Fahrbahn benutzt.

Warum ist das in den Amtsstuben nur so schwer begreiflich?


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hugo790
Beitrag 14.04.2014, 16:59
Beitrag #816


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Um es mal etwas aufzulösen:
1 kein Radweg

War vorher ein untermassiger Geh/Radweg, ich habe beantragt die Benutzungspflicht aufzuheben, seitdem ist es nur noch Gehweg.

2 linksseitiger Radweg mit Benutzungspflicht

Viele Radfahrer kommen von links auf der falschen Seite und wollen links abbiegen. Also muss das Schild bleiben, damit die bisherigen Geisterfahrer legal weiter geistern können.

3 kein Radweg

War mal ein Radweg, aber es wurde eine neue Bushaltestelle "auf den Radweg" gebaut. Jetzt ist keiner mehr da.

4 Radweg ohne Benutzungspflicht

War vorher mit, wurde nach einem Antrag von mir aufgehoben.

5 Radweg mit Benutzungspflicht

Wurde laut Brief aufgehoben. Seit über 6 Monaten tut sich da aber in Sachen Schilderdemontage nichts.

6 Schutzstreifen (neu, derzeit kein Radweg)

Da ist eine Bushaltestelle und deswegen kein Platz für einen Radweg.

7 Radweg ohne Benutzungspflicht

Vorbei an Geschäften. Sehr viele Fussgänger. Nutze ich nur, wenn ich dort in einem der Läden einkaufe.

8 kein Radweg

Durchaus sinnvoll. Langsamer KFZ-Verkehr. Typische Einkaufsstraße.

9 Schutzstreifen

Pilotprojekt, um zu sehen, wie die Unfallwahrscheinlichkeit zwischen Längsparken ohne Schutzstreifen im Vergleich zu Querparken mit Schutzstreifen ist. Es gab weniger (Dooring-)Unfälle als früher -> Jetzt kommt evtl. überall auf der Straße ein Schutzstreifen hin, samt Querparken.

10 kein Radweg

Da kommt evtl. noch ein Schutzstreifen

11 Radweg mit Benutzungspflicht

Bis auf wenige kurze Unterbrechungen geht der dann kilometerweit.
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granny
Beitrag 14.04.2014, 17:05
Beitrag #817


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Zitat (mgka @ 14.04.2014, 16:13) *
Zitat
Von den 47 Radfahrern, die nach der von der Beklagten am 7. August 2009 im Zeitraum von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr durchgeführten Zählung zwischen Leoprechting und Oberisling unterwegs waren, haben 15 - und damit nahezu ein Drittel - nicht den Radweg, sondern die Fahrbahn benutzt.

Wow, ganze 47 RF in 8 Stunden. Das ist ein Aufkommen von weniger als 3 RF pro Stunde und Fahrtrichtung. Ja, da wird offensichtlich, dass der Untergang des Abendlandes unmittelbar bevorsteht, wenn man da nicht aufs schärfste gegen diese empfindliche Bedrohung des Verkehrsflusses interveniert!
Zitat
Warum ist das in den Amtsstuben nur so schwer begreiflich?

Weil nicht nur der Grundsatz gilt "wo kein Richter, da kein Kläger", sondern bezogen auf die Verwaltungsbeamten "wo kein Antrag, da kein Arbeitsaufwand". thread.gif

50% der Bürger fährt eh nie Rad
40% fährt gelegentlich Rad, orientiert sein Verhalten als RF aber nach einem Rollenbild, das ihm die Lenkradperspektive vorgibt
7% steht unter dem Pantoffel eines "eingefleischten Autofahrers" im familiären Umfeld (radfahrende Kinder und Weibchen ohne Auto)
2% fährt nur Rad, hat aber größten Schiss, dass ihn das pöhse PS-Monster von hinten umnieten will
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99% schweigende Mehrheit

Weniger als 1% kennt sich mit der Materie genügend aus, um überhaupt auf die Idee zu kommen, dass Radwege nicht die beste Erfindung seit dem abrollbaren Klopapier sind.

Gegen die träge Masse der schweigenden Mehrheit kommt man eben schlecht an. Zumal die schweigende Mehrheit erstaunlich laut werden kann, wenn man ihr die heißgeliebten Radwege wegnimmt oder verweigert...
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Heinz Wäscher
Beitrag 15.04.2014, 00:25
Beitrag #818


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Zitat (granny @ 14.04.2014, 18:05) *
Weniger als 1% kennt sich mit der Materie genügend aus, um überhaupt auf die Idee zu kommen, dass Radwege nicht die beste Erfindung seit dem abrollbaren Klopapier sind.

Diese Schnellradwege in den Niederlanden z. B. sind die beste Erfindung, seitdem es das Fahrrad gibt, aber so Radverkehrsanlagen werden hierzulande ja nicht gebaut unsure.gif


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Ichtyos
Beitrag 15.04.2014, 00:30
Beitrag #819


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Die sind mir in meinen Urlauben dort gar nicht aufgefallen. Ist das sowas wie die deutschen Autostraßen (Zeichen 331.1)? unsure.gif


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Heinz Wäscher
Beitrag 15.04.2014, 00:36
Beitrag #820


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Es gibt erst relativ wenige: Link whistling.gif


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Ichtyos
Beitrag 15.04.2014, 00:53
Beitrag #821


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Okay - das erklärt es.

Auch meine sehr rudimentären Niederländisch-Kenntnisse lassen mich da ein sehr interessantes Konzept erkennen.


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mgka
Beitrag 15.04.2014, 07:16
Beitrag #822


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Zitat (granny @ 14.04.2014, 18:05) *
Wow, ganze 47 RF in 8 Stunden. Das ist ein Aufkommen von weniger als 3 RF pro Stunde und Fahrtrichtung. Ja, da wird offensichtlich, dass der Untergang des Abendlandes unmittelbar bevorsteht, wenn man da nicht aufs schärfste gegen diese empfindliche Bedrohung des Verkehrsflusses interveniert!

Also, wenn Du die Klageerwiderung der Stadt Regensburg durchliest, dann schien damals der Untergang des Abendlandes wirklich kurz bevorzustehen.
Glücklicherweise hatten die Richter am BayVGH und dann am BVerwG da eine etwas andere Sicht der Dinge.


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granny
Beitrag 15.04.2014, 08:09
Beitrag #823


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Zitat (mgka @ 15.04.2014, 07:16) *
Also, wenn Du die Klageerwiderung der Stadt Regensburg durchliest, dann schien damals der Untergang des Abendlandes wirklich kurz bevorzustehen.

Gehe ich recht in der Annahme, dass die Stadt sich trotz/wegen der peinlichen Niederlage nicht verkneifen konnte, die Z.240 durch "Gehweg-RF frei" zu ersetzen? Und dass auch heutzutage nur maximal 32 % der Radfahrer (=15 von 47...) die Fahrbahn nicht benutzen?

Zitat (Heinz Wäscher @ 15.04.2014, 00:25) *
Diese Schnellradwege in den Niederlanden z. B. sind die beste Erfindung, seitdem es das Fahrrad gibt

Was sind das für Zeiten, wo
Ein Gespräch über Schnellradwege fast ein Verbrechen ist
Weil es ein Schweigen über so viele verkehrsplanerische Untaten einschließt!
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mgka
Beitrag 15.04.2014, 09:21
Beitrag #824


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Zitat (granny @ 15.04.2014, 09:09) *
Gehe ich recht in der Annahme, dass die Stadt sich trotz/wegen der peinlichen Niederlage nicht verkneifen konnte, die Z.240 durch "Gehweg-RF frei" zu ersetzen?

Freilich, guckst Du hier (weiter unten). thread.gif


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Nerari
Beitrag 15.04.2014, 10:25
Beitrag #825


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Zitat (mgka @ 15.04.2014, 10:21) *
Freilich,....


Das macht man nur, um die Radfahrer, die zu ihrer eigenen Sicherheit unbedingt auf dem Fußweg fahren wollen, nicht in die Illegalität zu treiben wink.gif . Die fahren nämlich dort weiterhin auf dem Fußweg, ganz egal, was für ein blaues Schild dort hängt crybaby.gif
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hugo790
Beitrag 24.04.2014, 10:42
Beitrag #826


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Neue Kölner Stadtordnung zum Thema Fahrrad/Fahrzeug:
Zitat
§ 22 Fahrzeuge
Das Fahren, das Parken, das Mitführen oder Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen, Anhängern und mehrspurigen Fahrrädern
- auf Baumscheiben, Baumbeeten oder Ähnlichem,
- auf außerhalb der öffentlichen Straßen angelegten Grünstreifen,
- in öffentlichen Grünflächen und
- auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen
sind verboten. Ausgenommen sind Krankenfahrstühle, Senioren- und Behindertendreiräder sowie Dienst- und Rettungsfahrzeuge.

Unter Sport&Spiel steht dann aber:
Zitat
§ 24 Sport und Spiele
(5) Beim Befahren der Wege in öffentlichen Grünflächen mit einspurigen Fahrrädern, Rollschuhen, Inline-Skates, Tretrollern, Kickboards, Skateboards und Ähnlichem ist auf andere Personen in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Es ist verboten, abseits der Wege, wie z. B. auf Wiesen, Treppen oder Gartenanlagen zu fahren.

Darf ich jetzt aus nicht sportlichen und nicht spielerischen Gründen auf einem Weg durch eine Grünfläche fahren?
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Speichenkarussell
Beitrag 24.04.2014, 11:32
Beitrag #827


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Kölner Stadtordnung? Ist die vielleicht am 11.11. verabschiedet worden, wenn das mal wieder keiner gemerkt hat, was sie hier vermurksen?
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hugo790
Beitrag 24.04.2014, 11:41
Beitrag #828


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Nö, 23.04.2014.

Darüber muss ich auch mal nachdenken:
Zitat
Das Erstellen von gewerblichen Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen in öffentlichen Anlagen, außer zu privaten Zwecken, bedarf ebenfalls einer Genehmigung durch die Stadt Köln.
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pavel.bronco
Beitrag 25.04.2014, 17:18
Beitrag #829


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Vielleicht hat man an Hochzeitsfotografen oder ähnliches gedacht... der Fotograf arbeitet gewerblich, die Fotos werden aber anschließend nur privat vom Brautpaar verwendet. Trotzdem eine ziemlich verquere Formulierung...


--------------------
Grüße, Jan
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mgka
Beitrag 29.04.2014, 14:21
Beitrag #830


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Zitat (hugo790 @ 13.04.2014, 21:58) *
Was es im Ernstfall (vor Gericht) bedeutet, kann ich nicht sagen.
Im Schreiben steht, dass sie auf die Einrede der Verjährung verzichten und dass es nicht im Sinne der Stadt ist die Klage aufgrund einer Verjährung abweisen zu lassen. Sie wollen eine sachgerechte Entscheidung.

Zu diesem Thema schreibt Harald Geiger, damals wie heute Präsident des VG München in den "Verkehrsrechtlichen Mitteilungen" vom März 2011 als Kommentar zum Urteil des BVerwG bezüglich der Anfechtungsfristen von Verkehrszeichen übrigens folgendes: "Es gibt eigentlich keinen Grund dafür, einer Behörde die Dispositionsbefugnis über zwingende prozessuale Vorschriften zuzubilligen, die im Gesetz nicht vorgesehen ist. Ist ein Widerspruch verfristet, fehlt es an einer notwendigen Prozessvoraussetzung für eine verwaltungsgerichtliche Klage ohne Rücksicht darauf, wie die Widerspruchsbehörde das gesehen hat. Im Hinblick darauf, dass in immer weiteren Bereichen das Widerspruchsverfahren abgeschafft wird, verliert diese Frage zwar an praktischer, nicht aber rechtsdogmatischer Relevanz."


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hugo790
Beitrag 30.04.2014, 18:32
Beitrag #831


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Vermutlich das letzte Schreiben vor dem Gerichtstermin:
Zitat (Stadt Köln)
...wird mitgeteilt, dass das Amt für Straßen und Verkehrstechnik ... noch keine aktuelle Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht in dem Streckenabschnitt ... vorgenommen hat.
...
Der Straßenverkehrsbehörde der Beklagten ist bewusst, dass eine Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht ... grundsätzlich notwendig ist. Eine Überprüfung ist aus hiesiger Sicht aber erst dann sinnvoll, wenn derzeit laufende und noch geplante Baumaßnahmen, die erheblichen Einfluss auf das Verkehrsaufkommen insgesamt und das Schwerverkehrsaufkommen im Speziellen haben, beendet wurden.

Danach erfolgt eine Auflistung von Baumaßnahmen. Deren geplantes Ende laut diesem Schreiben: 2017

Edit: @mgka: Kannst du das verständlich erklären? Ich hab mit dem Satz so meine Probleme.
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Heinz Wäscher
Beitrag 30.04.2014, 18:34
Beitrag #832


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Wenn noch nichts überprüft wurde - wo kommen dann die Radwegschilder her think.gif


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hugo790
Beitrag 30.04.2014, 19:27
Beitrag #833


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Von vor 1997. Da musste nichts geprüft werden.
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Mitleser
Beitrag 30.04.2014, 21:00
Beitrag #834


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Zumindest kann man nun nicht mehr behaupten, dass sie die Überprüfung vergessen oder böswillig unterlassen hätten. whistling.gif
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wernecmn
Beitrag 01.05.2014, 12:31
Beitrag #835


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Ich erinnere mich an ein Urteil, bei welchem die Straßenverkehrsbehörde die Anordnung nicht vorlegen konnte und dann verurteilt wurde, die Schilder zu entfernen. Die Stadt Köln hätte Gelegenheit gehabt, bei Verlust des Originalbescheids einen Zweitbescheid zu erstellen.

Zur Gültigkeit der VwV-StVO läuft bei mir gerade ein Berufungsantrag. So ganz klar ist das also nicht.

Allerdings muss die Behörde wissen, warum sie eine Radwegbenutzungspflicht anordnet (z. B. Erhöhung der Sicherheit) und dass die Anordnung das Ziel auch erfüllt. Eine Grundsatzdiskussion über Radwege vor Gericht erübrigt sich, allerdings sollte der Radweg im konkreten Fall nicht eklatanten Mängel aufweisen, die dazu führen, dass das von der Behörde genannte Ziel gar nicht erreicht wird.
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Heinz Wäscher
Beitrag 01.05.2014, 16:05
Beitrag #836


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Zitat (wernecmn @ 01.05.2014, 13:31) *
Die Stadt Köln hätte Gelegenheit gehabt, bei Verlust des Originalbescheids einen Zweitbescheid zu erstellen.

Und bei welchen Gelegenheiten wird so ein Verlust festgestellt think.gif

Es gibt Verkehrszeichen in dieser Republik, die gefühlt schon ewig hängen und deren Existenz alleine deswegen nicht in Frage gestellt wird selbst wenn die "neue" Umgehungsstraße oder der parallel verlaufende Radwanderweg schon seit Jahrzehnten fertiggestellt sind whistling.gif


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Mitleser
Beitrag 01.05.2014, 22:26
Beitrag #837


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Zitat (wernecmn @ 01.05.2014, 13:31) *
Ich erinnere mich an ein Urteil, bei welchem die Straßenverkehrsbehörde die Anordnung nicht vorlegen konnte und dann verurteilt wurde, die Schilder zu entfernen. Die Stadt Köln hätte Gelegenheit gehabt, bei Verlust des Originalbescheids einen Zweitbescheid zu erstellen.
Das Gericht bestand auf der Schriftform???
Aber ja, einem gerichtlichen Vorschlag zur 'vorsorglichen Wiederholungsanordnung' würde ich mich als StVB nicht aus Bockigkeit verweigern.
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mgka
Beitrag 01.05.2014, 22:40
Beitrag #838


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Zitat (hugo790 @ 30.04.2014, 19:32) *
@mgka: Kannst du das verständlich erklären? Ich hab mit dem Satz so meine Probleme.

Du meinst den Kommentar von Geiger? Nun, er ist offenbar der Ansicht, dass Verfristung eben Verfristung ist, will heißen: wenn die Jahresfrist für Dich als "Anfechter" vorbei ist, kann die Behörde zwar sagen "okay, wir berufen uns nicht auf diese Frist", aber das Gericht muss dem nicht folgen, weil die Behörde kraft Gesetzes gar keine Befugnis hat, diese (Ausschluss-)Frist zu verlängern. Damit wäre aber die Klage schon als unzulässig abzuweisen, wobei man ja bei Anfechtung von Verkehrzeichen ohnehin in aller Regel noch den Verpflichtungs(hilfs)antrag mit reinpackt, die Behörde möge einen gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheiden (*).
So absolut kann man das m.E. aber dann doch nicht sehen, denn die Behörde hätte - nach vorangegangenem Antrag eines Verkehrsteilnehmers - diesem gegenüber einen Zweitbescheid zu erlassen, welcher dann eben bis Ablauf der Jahresfrist anfechtbar wäre. Manchmal ist nur strittig, ob die Behörde nun nur eine "wiederholende Verfügung" verfasst hat (worin z.B. kein [erneutes] Ermessen ausgeübt wurde, sondern der bereits bestehende Verwaltungsakt quasi nur wiederholt wurde) oder ob sie eben einen solchen Zweitbescheid erlassen hat.
Wie der letzte Satz bezüglich der mittlerweile oft abgeschafften Widerspruchsverfahren zu verstehen ist, weiß ich auch nicht so recht. Durch die Abschaffung des Vorverfahrens muss halt nun gleich geklagt werden, nur diese Klageerhebung hemmt die Verfristung (wie zuvor die Erhebung des Widerspruchs). Das heißt für den Kläger erst einmal einen größeren Aufwand, insbesondere hinsichtlich der Kosten.

(*) Nach Ablauf der Jahresfrist müsste aber zuvor dieser Antrag auf Vornahme verkehrsregelnder Maßnahmen an die Behörde gerichtet worden sein, welchen man dann nach Ablauf einer Dreimonatsfrist eben über den § 75 VwGO vor das VG bringen kann, wenn die Behörde keinen (neuen) Bescheid erlassen hat.


Zitat (Mitleser @ 01.05.2014, 23:26) *
Zitat (wernecmn @ 01.05.2014, 13:31) *
Ich erinnere mich an ein Urteil, bei welchem die Straßenverkehrsbehörde die Anordnung nicht vorlegen konnte und dann verurteilt wurde, die Schilder zu entfernen. Die Stadt Köln hätte Gelegenheit gehabt, bei Verlust des Originalbescheids einen Zweitbescheid zu erstellen.
Das Gericht bestand auf der Schriftform???
Aber ja, einem gerichtlichen Vorschlag zur 'vorsorglichen Wiederholungsanordnung' würde ich mich als StVB nicht aus Bockigkeit verweigern.

Ich vermute, @wernecmn meint diesen Fall vor den Toren Münchens. Da war die Gemeinde aber auch arg beratungsresistent.


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Mitleser
Beitrag 01.05.2014, 22:50
Beitrag #839


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Kannst Du mir mal kurz erläutern, was Du unter dem Konstrukt "Zweitbescheid" verstehst? Ich stehe da irgendwie auf dem Schlauch.

Danke.
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wernecmn
Beitrag 02.05.2014, 11:18
Beitrag #840


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Ich meine, wenn die Behörde ihre Anordnung nicht mehr auffindet, dann kann sie die Sachlage prüfen und eine neue verkehrsrechtliche Anordnung erlassen. Die neue Anordnung ersetzt dann die nicht mehr auffindbare alte. Damit laufen auch die Fristen neu.
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Mitleser
Beitrag 02.05.2014, 21:32
Beitrag #841


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Ok. Einverstanden. Danke.
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mgka
Beitrag 03.05.2014, 10:25
Beitrag #842


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Das findet sich alles in der Begründung zum bekannten Radwegbenutzungspflichtsurteil des BayVGH aus 2009 (Randnummer 36). In diesem Fall war es ja so, dass dort bereits viele Jahre zuvor an einem ersten Abschnitt ein Radweg mit Benutzungspflicht eingerichtet, dann ein weiterer gebaut und auch gleich "gebläut" wurde. Der Kläger hat versucht, beide Straßenabschnitte von der Benutzungspflicht zu befreien. Das ging, weil sich die Beklagte für die schon bestandskräftig gewordene Benutzungspflicht "rügelos zur Sache" eingelassen und einen Zweitbescheid verschickt hatte. Für diesen galten dann die üblichen Anfechtungsfristen.

Ich habe hier aktuell einen Fall vor meiner Haustür: da wurde über einen Bahnübergang der ehemals baulich getrennte Rad- und Fußweg zu einer gemeinsamen Fläche umgebaut. Jetzt hat man für das Stück über den Bahnübergang VZ240 angeordnet (oder sagen wir mal: aufgestellt). Die Anordnung ist schlicht rechtswidrig, denn die Fahrbahn ist recht wenig befahren und dazu sehr breit, so dass Radfahrer überholt werden können, ohne dass man auf die Gegenfahrbahn ausweichen muss. Gegen diese Schilder könnte ich nun per Anfechtungsklage vorgehen (Widerspruch gibt es in BY nicht mehr). Nur: was würde mir das helfen, wenn ich vor und hinter dem BÜ weiterhin auf dem Radweg fahren müsste? Könnte sich die Behörde ermessensfehlerfrei auf die Bestandskraft der alten Anordnung (also für den Radweg vor und hinter dem BÜ) berufen, wenn ich im Rahmen eines Antrags auf Erlass verkehrsregelnder Maßnahmen für die anderen Radwegabschnitte eine Neuverbescheidung fordern würde? Und nun sind wir wieder bei der Frage: ist für einen solchen Antrag das VwVfG einschlägig oder eben nicht...

Zitat (wernecmn @ 02.05.2014, 12:18) *
Damit laufen auch die Fristen neu.

Und genau davor haben die StVB Angst, denn dann wird das Fass neu aufgemacht, ohne dass sie sich auf die Bestandskraft ihrer Anordnung berufen könnte. Ich weiß, dass es Gemeinden gibt, wo man die Mitarbeiter angewiesen hat, sich bei entsprechenden Anträgen von Bürgerseite vorsorglich auf die Bestandskraft zu berufen. Meiner Meinung nach ist schon dieser VA rechtswidrig, denn die Behörde muss den Antrag zum Anlass nehmen und die Sache ermessensfehlerfrei prüfen. Dazu gehört in einem ersten Schritt die Ermessensentscheidung darüber, ob man sich auf die Bestandskraft der alten Anordnung berufen kann oder nicht. Der bloße Hinweis an den Antragsteller, die 'Anordnung sei ihm gegenüber bestandskräftig geworden' ist ganz offensichtlich keine solche Entscheidung.


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Mitleser
Beitrag 03.05.2014, 22:02
Beitrag #843


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Zitat (mgka @ 03.05.2014, 11:25) *
Ich habe hier aktuell einen Fall vor meiner Haustür: da wurde über einen Bahnübergang der ehemals baulich getrennte Rad- und Fußweg zu einer gemeinsamen Fläche umgebaut. Jetzt hat man für das Stück über den Bahnübergang VZ240 angeordnet [...] Könnte sich die Behörde ermessensfehlerfrei auf die Bestandskraft der alten Anordnung (also für den Radweg vor und hinter dem BÜ) berufen, wenn ich im Rahmen eines Antrags auf Erlass verkehrsregelnder Maßnahmen für die anderen Radwegabschnitte eine Neuverbescheidung fordern würde?
Interessante Frage. Klare Antwort: Kommt drauf an. whistling.gif

Im Ernst: Wenn, wie zu erwarten, damals für die Strecke A -> B, in welcher auch der BÜ liegt, eine RWBP angeordnet wurde, so ist das für mich ein einzelner einheitlicher VA. Ein VA kann nicht teilweise unwirksam, ... werden (- § 44 Abs. 4 VwVfG passt nicht, da es keine Nichtigkeitsgründe gibt). Wenn für den BÜ später eine abweichende Regelung getroffen wird, so sehe ich, dass die bestehende Konkurrenz zwischen beiden kompletten VA über die eintretende Erledigung des Alt-VA "auf andere Weise" erfolgt. Der alte VA ist daher nicht mehr wirksam, auf dessen Bestandskraft kann man sich nicht berufen.
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mgka
Beitrag 04.05.2014, 18:02
Beitrag #844


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Es geht um diese Stelle (bisheriger Zustand). Da hat man jetzt auf beiden Seiten des BÜ den Radweg mit dem rechts neben den großen Schranken gelegenen Gehweg zusammengelegt.
Man kann davon ausgehen, dass für die gesamte Strecke eine (einheitliche) Benutzungspflicht angeordnet wurde. Wobei: ob es dafür noch Akten gibt...? whistling.gif
Allerdings scheint zumindest der BayVGH in dieser Sache recht penibel zu sein, wenn es da in einem Beschluss heißt: "Vor diesem Hintergrund müsste in Bezug auf jedes angegriffene Verkehrszeichen, das eine selbständige Anordnung trifft, geprüft werden, wann der Kläger dieses erstmalig zur Kenntnis genommen hat." Wann trifft ein Verkehrzeichen eine "selbstständige Anordnung"? Ist das bei Radwegbenutzungspflichten nicht schon an jeder Kreuzung oder Einmündung so?
Naja, was den o.g. Straßenabschnitt angeht, so sind wir bald schlauer, denn ich habe im April zusammen mit ein paar anderen Radfahrern die Aufhebung der Benutzungspflicht entlang der gesamten Balanstraße beantragt.


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Mitleser
Beitrag 04.05.2014, 20:27
Beitrag #845


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Der Beschluss geht, mMn zu Unrecht, davon aus, dass die Verkehrsrechtliche Anordnung nicht die jeweilige Verkehrsbeschränkung sondern das einzelne Verkehrsschild (nicht -zeichen) zum Inhalt hat.

Ich für meinen Teil sehe in einem angeordneten Abschnitt nur eine Anordnung. Eine Anordnung, die mit dem ersten Vz für den gesamten Bereich verkündet wird; und bei der im weiteren Verlauf notwendige (neuer Verkehr nach Einmündungen) und nichtnotwendige (Erinnerungszeichen alle x00m) Wiederholungs-Vz stehen.
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mgka
Beitrag 04.05.2014, 21:25
Beitrag #846


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Was die Richter unter "selbständiger Anordnung" verstehen, haben sie bisher (noch) nicht näher erläutert. Die mir bekannten verkehrsrechtlichen Anordnungen sind recht unterschiedlicher Natur, oft bestehen sie nur aus einem Schilderplan, woraus sich ggf. eine Verkehrsbeschränkung als Folge ergibt, ohne dass sie explizit in der Anordnung stünde. Immerhin war es auch dasselbe Gericht, welches klargestellt hat, dass eine Radwegbenutzungspflicht tatsächlich eine Verkehrsbeschränkung darstellt, die Beklagte bzw. die Landesanwaltschaft des Freistaats war da anderer Meinung (und scheint es teilweise bis heute noch zu sein...)
Im Übrigen bin ich trotz Streichung dieser Passage aus den VwV-StVO der Meinung, dass die Benutzungspflicht eines Radwegs weiterhin regelmäßig durch das entsprechende Verkehrsschild anzuzeigen ist, denn - zumindest nach dem Willen des Verordnungsgebers - stellen benutzungspflichtige Radweg die absolute Ausnahme dar, und sind daher auch als solche zu kennzeichnen.


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granny
Beitrag 05.05.2014, 13:29
Beitrag #847


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Zitat (mgka @ 04.05.2014, 21:25) *
Was die Richter unter "selbständiger Anordnung" verstehen, haben sie bisher (noch) nicht näher erläutert. Die mir bekannten verkehrsrechtlichen Anordnungen sind recht unterschiedlicher Natur, oft bestehen sie nur aus einem Schilderplan, woraus sich ggf. eine Verkehrsbeschränkung als Folge ergibt, ohne dass sie explizit in der Anordnung stünde.

Zur Klärung dieser Frage ein Gedankenexperiment: der Verkehrsminister ändert morgen die StVO dahingehend, dass die Blauschilder 237, 240 und 241 künftig nur noch ein Benutzungsrecht für Radfahrer gewähren sollen. Für eine eventuelle Benutzungspflicht werden gleichzeitig neue Verkehrszeichen eingeführt, die entsprechend den alten Zeichen, jedoch auf rotem Hintergrund gestaltet sind. Wie immer bleiben die StVB, was die Bestandsbeschilderung anbetrifft, danach untätig. thread.gif

Frage: was gilt künftig auf dem unverändert bebläuten Radweg?
a) nichts; die Blauschilder sind nichtig, weil sich Bekanntmachung und Anordnung der StVB nicht mehr decken
b) Benutzungspflicht nach alter Anordnung (MSDWGI)
c) Benutzungsrecht nach neuer StVO
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Heinz Wäscher
Beitrag 05.05.2014, 13:49
Beitrag #848


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Je nachdem, in welcher Ecke Deutschlands die alten, blauen Schilder stehen, ist frühestens 2035 mit der Umsetzung der 2014 diesbezüglich geänderten StVO zu rechnen thread.gif


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Mueck
Beitrag 05.05.2014, 15:16
Beitrag #849


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WIe hat man's damals gemacht, als die Halte-/Parkverbotsschilder gewechselt wurden und m.E.n. das alte absolute Halteverbot so aussah wie das neue eingeschränkte?
Aber da ging's ja auch um Autofahrer, da wird man schneller gewesen sein ...

Aber das Gedankenexperiment wird leider so nicht kommen ...
Eher wird's wie in Frankreich:
rund = Pflicht
eckig = Recht
Nur werden die eckigen bis ca. 2035 ausverkauft sein ...
Also von dem Regen in die Traufe ...
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mgka
Beitrag 05.05.2014, 21:17
Beitrag #850


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Es braucht kein neues Schild, bekanntlich stehen schon viel zu viele davon im deutschen Straßenraum herum. Und viele Promille der Verkehrsteilnehmer wissen denn dann den Unterschied?
Ansonsten tendiere ich zu c) aus @grannys Frage. Natürlich muss der Bußgeldkatalog angepasst werden, und wenn das Fahrbahnradeln dort nicht mehr strafbewehrt ist, scheidet b) auf alle Fälle aus.
Und einen ganz großen Vorteil hätte diese Aktion: mit dem Aufstellen der neuen Schilder beginnt wieder eine neue Jahresfrist zum Anfechten, welche ich jedenfalls ausgiebig nutzen würde...


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