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> Radwegbenutzungspflichten: Radfahrer und Verwaltung, OT aus "Neue StVO - alte Verkehrszeichen ungültig?"
Heinz Wäscher
Beitrag 31.01.2014, 11:30
Beitrag #701


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Zitat (hugo790 @ 31.01.2014, 09:39) *
Eine Unterschreitung der Mindestbreite um 50% akzeptiert hier die Fachaufsicht.
Über was für eine Länge? Bei mir im Dorf wurde ein neuer Parkstreifen neben der Fahrbahn angelegt und jetzt ist der verbleibende Platz rechts davon etwas knapp für den gemeinsamen Rad-/Gehweg. Länge der Engstelle ca. 100 m.


--------------------
Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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hugo790
Beitrag 31.01.2014, 11:56
Beitrag #702


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ca. 150m.
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NTM
Beitrag 31.01.2014, 13:44
Beitrag #703


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Zitat (hugo790 @ 31.01.2014, 09:39) *
Zitat (wernecmn @ 31.01.2014, 06:51) *
Dies würde bedeuten, dass in diesen Fällen lediglich eine Fachaufsichtsbeschwerde als Rechtsmittel möglich ist.

Eine Unterschreitung der Mindestbreite um 50% akzeptiert hier die Fachaufsicht. Das erhöht die Gefahr auf dem Radweg und muss eben gegen die Gefahr auf der Fahrbahn abgewogen werden und liegt im Ermessen der Behörde. So die Dame von der Fachaufsicht.


75cm reichen also aus? Zwar schon älter, aber... BGH, Urteil vom 27.1.1958 - III ZR 4/57

Verstoß gegen die Verkehrsicherungspflicht bejaht, wenn bei Zulassung von Gegenverkehr auf dem Radweg der eine Radfahrer 15 cm in die Fahrbahn ragt.


Asonsten finden sich im Leitfaden zur Aufhebung der Benutzungspflicht der Stadt Mainz auf Seite 26f noch Expertenmeinungen zum Thema Engstellen.


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"Seltsam mutet auch der Hinweis des Beklagten darauf an, daß die Radfahrer sich angesichts der Beschaffenheit des Radweges verstärkt um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes (§ 1 StVO) bemühen müßten. Abgesehen davon, daß eine allgemeine Einhaltung dieses Gebotes weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen weitgehend überflüssig machen würde...." VG Berlin Az. 27 A 47.92
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.Andi.
Beitrag 31.01.2014, 13:59
Beitrag #704


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Zitat (hugo790 @ 31.01.2014, 09:39) *
Eine Unterschreitung der Mindestbreite um 50% akzeptiert hier die Fachaufsicht. Das erhöht die Gefahr auf dem Radweg und muss eben gegen die Gefahr auf der Fahrbahn abgewogen werden und liegt im Ermessen der Behörde. So die Dame von der Fachaufsicht.

Hast du dazu zufällig ne Quelle? wavey.gif
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Mitleser
Beitrag 31.01.2014, 14:01
Beitrag #705


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75cm kann ich nicht stetig befahren. Da komme ich regelmäßig über die Begrenzungen. Natürlich nur in Richtung des verbotenen Gehweges. Also nicht nutzbar.
Da würde ich gar nicht erst mit einer Verwaltung diskutieren. Maximal melden und bei Nichtreaktion meine Schlüsse ziehen. Da kann man seine Energie besser auf andere Projekte legen.
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granny
Beitrag 31.01.2014, 14:21
Beitrag #706


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Zitat (Mitleser @ 31.01.2014, 14:01) *
75cm kann ich nicht stetig befahren.

IMO kann man genau deshalb 75 cm auch nicht wirksam beschildern: Eine Fläche dieser Breite ist -mit oder ohne Schild- kein Radweg, sondern maximal ein Trennstreifen, der verschiedene dem Verkehr dienende Straßenteile voneinander abtrennt.
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klausimausi
Beitrag 31.01.2014, 14:33
Beitrag #707


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Zitat (granny @ 31.01.2014, 14:21) *
IMO kann man genau deshalb 75 cm auch nicht wirksam beschildern
Doch, man kann.
Allerdings bezieht sich die Wirksamkeit nur auf die Autofahrer. Die erwarten nämlich, dass der Radling sich von IHRER Fahrbahn schleicht wallbash.gif


--------------------
@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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granny
Beitrag 31.01.2014, 14:36
Beitrag #708


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Zitat (klausimausi @ 31.01.2014, 14:33) *
Doch, man kann [75 cm beschildern].
Allerdings bezieht sich die Wirksamkeit nur auf die Autofahrer. Die erwarten nämlich, dass der Radling sich von IHRER Fahrbahn schleicht wallbash.gif

Daraus darf man aber keine "Wirksamkeit" ablesen. Maßregelungsnötigungen sind vollkommen unabhängig von Verkehrszeichen.
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klausimausi
Beitrag 31.01.2014, 14:38
Beitrag #709


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Leider nein.
Je mehr etwas nach Radweg neben der Fahrbahn aussieht desto stärker wird der Beissreflex der Autler ...


--------------------
@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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hugo790
Beitrag 31.01.2014, 14:39
Beitrag #710


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Sorry, 50% der Mindestbreite laut ERA, nicht laut VwV StVO. blushing.gif

Die Breite war < 1,8m, zusammen mit den Fussgängern. Hätte aber wegen Bild 15 aus der ERA 2010 und entsprechender Verkehrszählung entweder 4,5m breit sein oder von den Fussgängern getrennt werden müssen.

Quelle ist nur eine Email nach einem Telefonat:
Zitat (Bezirksregierung Köln)
und im Abschnitt der Beschleunigungsspur mit lediglich 1.77 m Breite nicht regelkonform bzw. verkehrsgerecht sei...Die abschnittsweise Einengung des Radweges halte ich für vertretbar.
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NTM
Beitrag 31.01.2014, 14:58
Beitrag #711


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Der bayerische VGH hat doch bestätigt, dass 70 Zentimeter Breite auf 40 Meter Länge zumutbar sind: http://openjur.de/u/164218.html

46,666% der Mindesbreite nach VwV-StVO scheinen also Ok zu sein...


--------------------
"Seltsam mutet auch der Hinweis des Beklagten darauf an, daß die Radfahrer sich angesichts der Beschaffenheit des Radweges verstärkt um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes (§ 1 StVO) bemühen müßten. Abgesehen davon, daß eine allgemeine Einhaltung dieses Gebotes weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen weitgehend überflüssig machen würde...." VG Berlin Az. 27 A 47.92
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granny
Beitrag 31.01.2014, 16:44
Beitrag #712


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Zitat (NTM @ 31.01.2014, 14:58) *
Der bayerische VGH hat doch bestätigt, dass 70 Zentimeter Breite auf 40 Meter Länge zumutbar sind:

70 cm Breite bedeuten bei einer angenommenen Radfahrerbreite von 60 cm nur 10 cm Schwankungsfläche. Das schafft man mit einem Zweirad mit Pedalantrieb evtl. auf einer kurzen Engstelle (Tordurchfahrt, Lampen- oder Ampelmast), aber nicht über eine Strecke von mehreren Pedalierzyklen. Wer von mir verlangt, dass ich sowas trotzdem ohne Verletzung von verbotenem Luftraum schaffen können soll, möchte die Machbarkeit bitte vorher demonstrieren, indem er die fragliche Strecke auf einem 10 cm schmalen Brett in 10 Meter Höhe zurücklegt. Hundert mal. Ohne zu fallen. whistling.gif
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.Andi.
Beitrag 31.01.2014, 17:14
Beitrag #713


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blink.gif Da merkt man wieder, es gibt nichts was es nicht gibt...
Grad mal bei meinem Rad nachgemessen, Lenker 64cm, sprich nichtmal eine Reifenbreite nach Links bzw Rechts Abweichung ohne Kollision wallbash.gif

Zitat (granny @ 31.01.2014, 16:44) *
Wer von mir verlangt, dass ich sowas trotzdem ohne Verletzung von verbotenem Luftraum schaffen können soll, möchte die Machbarkeit bitte vorher demonstrieren, indem er die fragliche Strecke auf einem 10 cm schmalen Brett in 10 Meter Höhe zurücklegt. Hundert mal. Ohne zu fallen. whistling.gif

Mir reicht einmal auf eine Strecke von 10m aus... und da die Beschilderung für alle gilt muss es auch Oma Elfriede hinbekommen..
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wernecmn
Beitrag 31.01.2014, 18:35
Beitrag #714


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Zitat (NTM @ 31.01.2014, 14:58) *
Der bayerische VGH hat doch bestätigt, dass 70 Zentimeter Breite auf 40 Meter Länge zumutbar sind: http://openjur.de/u/164218.html

46,666% der Mindesbreite nach VwV-StVO scheinen also Ok zu sein...

.. aber lt. diesem Urteil eben nur, wenn eine spezielle atypische Situation vorliegt, die dies rechtfertigt. Ein erhöhtes Gefährdungspotential gemäß § 45 Abs. 9 StVO ist aber die Voraussetzung für die Anordnung und daher für sich genommen keine atypische Situation.
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Hane
Beitrag 31.01.2014, 20:50
Beitrag #715


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Zitat (granny @ 31.01.2014, 16:44) *
70 cm Breite bedeuten bei einer angenommenen Radfahrerbreite von 60 cm nur 10 cm Schwankungsfläche. Das schafft man mit einem Zweirad mit Pedalantrieb evtl. auf einer kurzen Engstelle (Tordurchfahrt, Lampen- oder Ampelmast), aber nicht über eine Strecke von mehreren Pedalierzyklen.
Doch doch, das geht blink.gif

Vor einigen Jahren, auf einer Rund mit dem Rennrad ist mir etwas langweilig geworden. Da bin ich auf einer schnurgeraden Strecke etwas auf der Fahrbahnbegrenzungslinie gefahren. So rein technisch ist es nicht das Problem. Nur nach gut 100 m habe ich es abgebrochen, da ich mich nicht mehr darauf konzentrieren konnte.


--------------------
John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
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Speichenkarussell
Beitrag 31.01.2014, 21:58
Beitrag #716


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Zitat (granny @ 31.01.2014, 09:21) *
... während man andererseits wie selbstverständlich von den Radfahrern -zu denen v.a. Kinder, Jugendliche, Senioren und andere führerscheinlose Schwachbegabte thread.gif zählen- das fehlerfreie Erkennen und schadlose Umschiffen von schwersten sicherheitstechnischen Fallen abverlangt.


Hier sprichst Du einen entscheidenden Punkt an, der immer viel zu schnell übergangen wird. Auch die StVB argumentieren zur Verteidigung ihrer Radwege ja häufig, dass man den "älteren und unsicheren Verkehrsteilnehmern" etwas anbieten wolle und daher z.B. eine Gehwegfreigabe oder ein Hochbordradweg beibehalten werden, obwohl sie verkehrs- und bautechnisch völlig indiskutabel sind.
Die verquere Logik dieser Argumentation ist, dass man gerade den schutzbedürftigsten VT etwas "anbietet", das nach den gültigen und anerkannten Kriterien eben gerade keinen Schutz und keine Sicherheit bietet. Sie wiegen sich somit in falscher Sicherheit und werden in Situationen förmlich hineingelockt, die sie einem erhöhten Gefährdungspotenzial aussetzen.
Anderswo nennt man so etwas "Fallen stellen".
Gerade die genannten VT verdienen hochwertige (nicht nur den Minimal-Vorschriften entsprechende) Radverkehrsanlagen!
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Mitleser
Beitrag 31.01.2014, 23:03
Beitrag #717


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Zitat (NTM @ 31.01.2014, 14:58) *
Der bayerische VGH hat doch bestätigt, dass 70 Zentimeter Breite auf 40 Meter Länge zumutbar sind: http://openjur.de/u/164218.html
Die Entscheidung ist glaube ich an allen geeigneten Stellen durchgekaut worden, ohne dass jemand die Begründungen -also nicht nur die zu den 70cm- ernsthaft nachvollziehen konnte.
Man kann sie daher erwähnen und muss sie sich ggf. im Streit auch entgegenhalten lassen, aber ...
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granny
Beitrag 02.02.2014, 11:38
Beitrag #718


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Zitat (Hane @ 31.01.2014, 20:50) *
Zitat (granny @ 31.01.2014, 16:44) *
Das [Strichfahren] schafft man mit einem Zweirad mit Pedalantrieb evtl. auf einer kurzen Engstelle (Tordurchfahrt, Lampen- oder Ampelmast), aber nicht über eine Strecke von mehreren Pedalierzyklen.
Doch doch, das geht [Anekdote]

Dein Beispiel passt nicht. Erstens fährt man mit dem Rennrad viel schneller als mit den Rädern, mit denen der normale Fahrbahnflüchtling herumeiert. Mehr Tempo bedeutet auch mehr Geradeauslauf. Zweitens sollte man auch mit einem Rennrad auf einem Singletrack auf dem Bürgersteig tunlichst nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren. Drittens hast du dich voll auf die Linie konzentrieren können. Auch das ist auf einem Bürgersteig-Singletrack alles andere als empfehlenswert. Viertens weißt du mangels strafendem Feedback auch nicht, ob du der Linie wirklich mit der notwendigen Perfektion gefolgt bist.
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sigggi
Beitrag 02.02.2014, 12:22
Beitrag #719


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Zitat (Hane @ 31.01.2014, 20:50) *
Vor einigen Jahren, auf einer Rund mit dem Rennrad ist mir etwas langweilig geworden. Da bin ich auf einer schnurgeraden Strecke etwas auf der Fahrbahnbegrenzungslinie gefahren. So rein technisch ist es nicht das Problem.


Ist auch kein Problem mit dem Reifen unten die Spur zu halten.
Das Problem ist, dass dann der Rest des Rades und der Fahrer oben in der Spur bleibt.




--------------------
Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.
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wernecmn
Beitrag 02.02.2014, 12:30
Beitrag #720


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Wenn die Verwaltungsvorschrift zur Radwegbenutzungspflicht von der unteren Straßenverkehrsbehörde nicht beachtet wird: wie war Eure Erfahrung mit einer Fachaufsichtsbeschwerde?
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granny
Beitrag 03.02.2014, 08:51
Beitrag #721


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Zitat (granny @ 02.02.2014, 11:38) *
Dein Beispiel passt nicht. [1.-4.]

Fünftens verlaufen weiße Markierungen am Fahrbahnrand schnurgerade. Auf einem Bürgersteig-Singletrail haben aber die zur Verfügung gestellten 10 cm befahrbare Fläche regelmäßig Kurven, deren Radius oft genug einer Wegbreite entspricht.

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mgka
Beitrag 03.02.2014, 08:53
Beitrag #722


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Zitat (wernecmn @ 02.02.2014, 12:30) *
Wenn die Verwaltungsvorschrift zur Radwegbenutzungspflicht von der unteren Straßenverkehrsbehörde nicht beachtet wird: wie war Eure Erfahrung mit einer Fachaufsichtsbeschwerde?

Eher nicht so prickelnd: in einem Fall haben sie der Beschwerde abgeholfen (Benutzungspflicht in 30er-Zone, da konnte die verantwortliche Gemeinde ja auch nicht anders), in den anderen Fällen habe sie mir nach mehrfachem Nachfragen sinngemäß mitgeteilt, ich solle sie jetzt in Ruhe lassen und -bittschön- das Verwaltungsgericht damit beschäftigen.


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"Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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hugo790
Beitrag 06.02.2014, 08:24
Beitrag #723


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Mal was neues, als Antwort auf meine letzten ca. 10 Schreiben:
Zitat (Stadt Köln)
Auf eine mögliche Einrede im Falle einer Klage wird verzichtet....Es liegt nicht im Interesse der Stadtverwaltung Fristen auslaufen zu lassen, um eine Klage abweisen zu können, sondern um eine sachgerechte Entscheidung. Ich weise aber darauf hin, dass aufgrund der Vielzahl der Anträge und gesetzlich vorgeschriebener und priorisierter Aufgaben die Bearbeitung nicht so zügig erfolgen kann, wie dies wünschenwert wäre

Danach folgt noch die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht auf drei Straßen....

Aber heisst das, die sehen es nicht als gesetzlich vorgeschrieben an, die Radwegbenutzungspflicht (teils vermutlich älter als 1997) zu prüfen/zu begründen? Oder wie versteht ihr den Satz?
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granny
Beitrag 06.02.2014, 08:43
Beitrag #724


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Zitat (hugo790 @ 06.02.2014, 08:24) *
Mal was neues, als Antwort auf meine letzten ca. 10 Schreiben:
Zitat (Stadt Köln)
Ich weise aber darauf hin, dass aufgrund der Vielzahl der Anträge und gesetzlich vorgeschriebener und priorisierter Aufgaben die Bearbeitung nicht so zügig erfolgen kann, wie dies wünschenwert wäre

[...]Aber heisst das, die sehen es nicht als gesetzlich vorgeschrieben an, die Radwegbenutzungspflicht (teils vermutlich älter als 1997) zu prüfen/zu begründen? Oder wie versteht ihr den Satz?

Vordergründig bedeutet der Satz: "Die Erfüllung deines Anliegens ist zwar gesetzlich vorgeschrieben, aber andere Prozesse, die ebenfalls auf der Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben beruhen, finden wir momentan wichtiger." Hintergründig ist das natürlich ein Euphemismus für: "Nerv nich rum. Dein Anliegen interessiert doch keine Sau. Außerdem müssen wir erst noch die neuesten Fußballergebnisse diskutieren. Und das Wetter hatten wir heute morgen auch noch nicht dran.". thread.gif
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hugo790
Beitrag 06.02.2014, 09:25
Beitrag #725


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Würdest du zurückschreiben und auf die Studien anderer Städte in den 80er Jahren und den Untersuchungen der BASt in den 90ern hinweisen und dass deswegen der Gesetzgeber vor 17 Jahren vorschrieb, dass die Städte handeln müssen? Und dass die Beantwortung meiner Anfragen so gut wie gar keine Arbeit machen würde, wenn in den letzten 17 Jahren korrekt gearbeitet worden wäre? Oder einfach sein lassen?
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mgka
Beitrag 06.02.2014, 09:36
Beitrag #726


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Zitat (granny @ 06.02.2014, 08:43) *
Vordergründig bedeutet der Satz: "Die Erfüllung deines Anliegens ist zwar gesetzlich vorgeschrieben, aber andere Prozesse, die ebenfalls auf der Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben beruhen, finden wir momentan wichtiger." Hintergründig ist das natürlich ein Euphemismus für: "Nerv nich rum. Dein Anliegen interessiert doch keine Sau. Außerdem müssen wir erst noch die neuesten Fußballergebnisse diskutieren. Und das Wetter hatten wir heute morgen auch noch nicht dran.". thread.gif

Ganz so überspitzt würde ich das nicht sehen: die StVBen haben eine Vielzahl von Aufgaben, zu deren Erfüllung sie personell sicherlich nicht immer optimal aufgestellt sind. Insofern mag eine Priorisierung notwendig sein. Allerdings nun daher zu kommen und zu sagen: wir haben die Radwege bzw. deren Benutzungspflichten noch nicht nach der Rechtslage von 1997 überprüft, ist angesichts der seitdem vergangenen Zeit eine schlechte Ausrede. Und auch das Urteil des BVerwG in Sachen Anwendung von § 45 (9) StVO auf diese Benutzungspflichten ist mehr als drei Jahre her.
Mittlerweile mache ich mir das bei meinen Anträgen auch zu eigen: man kann sich nicht einerseits auf die Bestandskraft einer (womöglich) rechtswidrigen Anordnung berufen, aber andererseits mehr oder weniger offen zugeben, seit Jahr(zehnt)en nichts überprüft zu haben. Da muss der Rechtsfrieden dann eben in aller Regel hinter der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten - auch wenn das BVerwG offenbar anderer Meinung ist (1).

(1) "Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist." z.B. in diesem Urteil.


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NTM
Beitrag 06.02.2014, 10:35
Beitrag #727


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"Mit Beschluss vom 6. Mai 2002 hat die Kammer das Land Berlin, vertreten durch den Polizeipräsidenten in Berlin, im Wege der einstweiligen Ordnung verpflichtet, diese 24 im Einzelnen benannten Verkehrsschilder zu entfernen oder als nichtgültig kenntlich zu machen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Berufung auf fehlende Haushaltsmittel sei im Hinblick auf die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde und das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung „offensichtlich und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise rechtlich verfehlt“. "

Quelle: http://www.critical-mass-hamburg.frank-bok...le.htm#Urteil5a


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hugo790
Beitrag 06.02.2014, 10:38
Beitrag #728


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Danke smile.gif
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oscar_the_grouch
Beitrag 06.02.2014, 14:58
Beitrag #729


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Schade das dort nicht steht ob die Schilder entfernt, oder das Zwangsgeld vollstreckt wurde.
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Heinz Wäscher
Beitrag 06.02.2014, 15:17
Beitrag #730


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Zitat (granny @ 06.02.2014, 08:43) *
Vordergründig bedeutet der Satz: "Die Erfüllung deines Anliegens ist zwar gesetzlich vorgeschrieben, aber andere Prozesse, die ebenfalls auf der Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben beruhen, finden wir momentan wichtiger." Hintergründig ist das natürlich ein Euphemismus für: "Nerv nich rum. Dein Anliegen interessiert doch keine Sau. Außerdem müssen wir erst noch die neuesten Fußballergebnisse diskutieren. Und das Wetter hatten wir heute morgen auch noch nicht dran.". thread.gif

Warum hat man sich dann überhaupt erst die Mühe gemacht und die ganzen Radwegschilder jeweils aufstellen lassen, die 500 € pro Schild wären doch woanders besser angelegt gewesen?

Was ich bis jetzt noch nie verstanden habe ist ja die Tatsache, dass Radwegschilder sich scheinbar aus dem Nichts am Straßenrand materialisieren, dann irgendwie in der Gegend rumstehen und niemand will es gewesen sein weil Aufzeichnungen zum jeweiligen Verwaltungsakt existieren teilweise auch nicht think.gif

Das Aufstellen (lassen) solcher Schilder kostet doch auch Zeit und Geld von städtischen Mitarbeitern die man auch sinnvoller hätte einplanen können. Oder geht es mitunter nur darum, Subventionen zu kassieren, wenn Radwege eingerichtet werden?


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Beitrag 06.02.2014, 19:51
Beitrag #731


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Zumindest in NRW sind Fördermittel nicht mehr an die RWBP gebunden. Allerdings um an die Fördertöpfe zu kommen (meist werden >70% der Baukosten von der Bez-Reg, Land... zugeschossen), muss der Dorffürst natürlich weit ausholen, warum sein Dorf die Gelder kriegen soll (Straße total-super-mega-gefääährlich usw, Raser, Kinder!).

Den Eindruck, dass die Schilder mitunter ohne viel Aufwand "aus dem Boden wachsen", hab ich mittlerweile auch. Möglicherweise stellt der BLT/der Bautrupp, der eh Linien... anbringen muss, die einfach hin ('Haben wir schon immer so gemacht') und schafft dadurch Tatsachen.
Oder wie der zuständige Sachbearbeiter "meiner" StVB mir kürzlich schrieb: 'aber ich hab doch in letzter Zeit gar keine Benutzungspflichten mehr neu angeordnet' (betrifft neugebaute Radweg). Tage zuvor waren an 2 neuen Radwegen Blauschilder "aus dem Boden gewachsen".
Deswegen begehrte ich (u.a. in 4 Straßen von 2 T30-Zonen zweier Dörfer) Akteneinsicht über deren RWBP-Anordnung. Tja, "blöderweise" schrieb ich dazu, dass ich davon absehe, falls er mir die Entfernung der Schilder kurzfristig zusichert. Schwupps, am nächsten Arbeitstag erteilte er den Dorf-Kollegen die Order, an diesen 4 Straßen die Schilder zu entfernen. Und das von einer StVB, die bislang noch gar nichts getan hat, Ich bin zutiefst erstaunt.

Interessantes Zitat noch:
Zitat (StVB Kreis Steinfurt an Dorf)
Falls dort entsprechende Schilder stehen, so sind diese zu entfernen.


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hugo790
Beitrag 06.02.2014, 23:51
Beitrag #732


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Zum aus dem Boden wachsen zwei Fälle:
Eine Baustelle auf einer Kreuzung und nach der Baustelle ein mobiles Zeichen 240 (vorher war da natürlich kein Schild). Schau ich an den Anfang der Straße, steht da tatsächlich ein fest montiertes Zeichen 240 im Gebüsch. Dann schreib ich an die Stadt, das Schild am Anfang der Straße wird entfernt.

Irgendwann ist die Baustelle fertig (der Gehweg wurde dabei neu gemacht) und es wurde als so ziemlich letzer Akt ein neues Zeichen 240 aufgestellt. Einfach so, obwohl die RWBP, so denn sie denn jemals angeordnet war, schon wieder aufgehoben wurde. Inzwischen ist das Schild aber auch weg.

Zweiter Fall:
Eine Straße geht durch zwei Stadtteile und führt dabei über eine Bundesstraße (im Tunnel). Südlich davon wird die RWBP aufgehoben, die Schilder entfernt. Nördlich davon wird die ganze Fahrbahn saniert und Schutzstreifen aufgemalt. Der Sachbearbeiter aus dem Norden geht einfach davon aus, dass im Süden eine RWBP besteht und stellt nagelneue Zeichen 240 auf (linksseitig und rechtsseitig crybaby.gif ). Das war erst Ende letzten Jahres. Erst zwei Beschwerden später wird mir zugesagt, die Schilder werden wieder entfernt.

Ist es eigentlich überall so, dass die Schilder einfach da sind und eine neue Anordnung erstellt wird, in der die Aufhebung enthalten ist? Müsste nicht vielmehr eine alte Anordnung da sein und die alte Anordnung aufgehoben werden?

D.h. es stehen auf einer Straße z.B. 10 "anordnungslose" Zeichen 240 rum und weil in der Anordnung zur Aufhebung nur 9 genannt werden (halt schlampig gearbeitet oder mangels Grünschnitt nicht sichtbar) werden nur 9 entfernt. Beschwert man sich dann, wird die Anordnung zur Aufhebung ergänzt und das 10. mit reingenommen.

Es kann also sein, dass ich beantrage die Anordnung einer RWBP auf einer ganzen Straße aufzuheben, mir das schriftlich bestätigt wird. In Wirklichkeit wird aber nur eine neue Anordnung geschrieben, laut der 90% der Schilder entfernt werden sollen.

Hier mal der Originaltext einer Anordnung.
Zitat (Anordnung der Stadt Köln)
Folgende Maßnahme wird hiermit angeordnet:

Entsprechend beiliegendem Foto 1 ist im Bereich Straße A / Straße B in Fahrtrichtung C der Verkehrspfosten mit VZ 241 StVO (getrennter Geh- und Radweg) zu entfernen.

Entsprechend beiliegendem Foto 2 ist im Bereich Straße A / Straße D in Fahrtrichtung C der Verkehrspfosten mit VZ 241 StVO (getrennter Geh- und Radweg) zu entfernen.

Entsprechend beiliegendem Foto 2 ist im Bereich Straße A / Straße A /Zufahrt zu E (Straße F) in Fahrtrichtung C das VZ 241 StVO (getrennter Geh- und Radweg) sowie das Zusatzzeichen 1012-31 StVO (Ende) zu entfernen.

Gegen die Maßnahme bestehen von seiten der verkehrslenkenden Dienststelle der Polizei keine Bedenken.

Zusatzinfo: Der baulich abgetrennte Radweg bleibt als anderer Radweg bestehen (entsprechend ERA für den Belastungsbereich vorgesehen).

Der freundliche Bauhof hat das Schild aus Foto 3 (zu unrecht?) auch entfernt, obwohl im Text zweimal Foto 2 steht. Aber das nur am Rande.
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Heinz Wäscher
Beitrag 07.02.2014, 00:01
Beitrag #733


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Zitat (hugo790 @ 06.02.2014, 23:51) *
D.h. es stehen auf einer Straße z.B. 10 "anordnungslose" Zeichen 240 rum und weil in der Anordnung zur Aufhebung nur 9 genannt werden (halt schlampig gearbeitet oder mangels Grünschnitt nicht sichtbar) werden nur 9 entfernt.

Wenn nur 9 von 10 Schildern abgeschraubt wurden weil das genau so angeordnet wurde kann man das doch nachvollziehen thread.gif


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Beitrag 07.02.2014, 00:48
Beitrag #734


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Es mag möglicherweise auch Fälle geben, wo die RWBP bereits gecancelled wurde, aber der BLT gar keine Lust hat, die Schilder auch einzusammeln. Kenne hier einen Fall, wo es 4 Monate und 1 Beschwerde gedauert hat. Und wenn man gar nicht weiß, dass eine RWBP aufgehoben wurde, kann man auch schlecht beim BLT nachhaken. Und nein, es musste kein Ampelprogramm geändert werden. Und ja, die Leute vom BLT waren mehrfach vor Ort und hatten auch nen Anhänger voller VZ am Bully hängen.

Eine RWBP, für die eine Anordnung existiert, bedarf einer Anordnung zur Aufhebung dieser RWBP seitens der StVB, auch wenn die RWBP rechtswidrig ist? Und wenn der BLT einfach mal so Blauschilder (diese also mangels Verwaltungsakt nichtig sind?) hingestellt hat, bedarf es keiner Anordnung für die Aufhebung der RWBP, es gab ja schließlich auf dem Papier niemals eine RWBP? Kann man das so stehen lassen?

Wenn also der Kreis als StVB den Dorfvertreter anweist, die Blauschilder (hier: in einer T30-Zone) zu entfernen und dazu schreibt, dass dazu keine verkehrsrechtliche Anordnung notwendig ist, ist das dann also ein klares Indiz dafür, dass diese Schilder niemals angeordnet worden sind? Denn wenn die RWBP angeordnet war, dann müsste es eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Aufhebung der RWBP geben?

Bei der Gelegenheit hab ich noch eine andere Frage:
Bezüglich der Erfordernis der Blauschilder ist mir neulich folgender Satz zu Ohren gkommen:
Zitat
Lieber 2 Schilder zuviel aufstellen als eines zuwenig

Was kann damit gemeint sein? Dass die StVB bei Radwegezwang auf der sicheren Seite (Regress) ist, wenn ein Längsunfall eintritt? Oder eher dass der Fußgänger die Behörde in Regress nimmt, weil er ohne Blauschild gar nicht damit gerechnet hat, einem Radfahrer auf dem Sonderweg zu begegnen?


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Remarque
Beitrag 07.02.2014, 11:36
Beitrag #735


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Zitat (Replica @ 07.02.2014, 00:48) *
...
Wenn also der Kreis als StVB den Dorfvertreter anweist, die Blauschilder (hier: in einer T30-Zone) zu entfernen ...
... was an der besagten Straße, in einer Tempo 30-Zone, nun passiert ist.
Da dieser bisherige, einseitige und benutzungspflichtige Radweg für beide Richtungen nun, entspr. den Vorschriften, nicht mehr benutzungspflichtig ist, habe ich soeben die Untere Verkehrsbehörde, den LK, angeschrieben, weil nun mMn entgegen der FR auf einem "Sonstigen Weg" nicht mit dem Fahrrad gefahren werden darf.
Da diese Straße zur Schulwegsicherung gehört müsste der "Sonstige Weg", derzeit nun unbeschildert, für den Radfahrer entgegen der FR durch die Z. 239 "Gehweg" + 1022-10 "Radfahrer frei" zur Benutzung friegegeben (auch wenn nur dadurch mit Schrittgeschwindigkeit).
Oder sehe ich das falsch?


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Mitleser
Beitrag 07.02.2014, 11:40
Beitrag #736


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Kritisch. Für Radler gilt grundsätzlich das Rechtsfahrgebot. Links ist nur möglich bei linken Radwegen mit Vz 237, 240 oder 241 sowie bei linken Radwegen mit Zz "Radverkehr frei".
Dort gibt es aber keinen linken Radweg, sondern nur einen linken freigegeben Gehweg.
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Remarque
Beitrag 07.02.2014, 11:47
Beitrag #737


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Kann der dann nicht mit der Kombination


(Quelle @UKR's VzKat)

friegegeben werden?
Die Aussage vom LK war über die Presse:
Zitat
... die Tempo30-Zonen Radwege sollen nicht mehr ausgeschildert werden damit der Radfahrer die Wahl hat ...

Aber im vorliegendem Fall ist nun überhaupt kein VZ mehr vorhanden.
Somit hat der Radfahrer, entgegen der FR, nicht die Wahl.
Verkehrsrechtlich müssen Pers. über 10 Jahren dann auf der Fahrbahn fahren und dürfen nicht entgegen der FR auf den "Sonstigen Weg" radeln, auch in Tempo 30-Zonen, oder?


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klausimausi
Beitrag 07.02.2014, 11:58
Beitrag #738


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Zitat (Remarque @ 07.02.2014, 11:47) *
Kann der dann nicht mit der Kombination


(Quelle @UKR's VzKat)
friegegeben werden?

Kann er
Auch wenn sich die Radfahrer nicht an das Schrittfahrgebot halten werden thread.gif


--------------------
@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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Mitleser
Beitrag 07.02.2014, 12:00
Beitrag #739


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Zitat (Remarque @ 07.02.2014, 11:47) *
Aber im vorliegendem Fall ist nun überhaupt kein VZ mehr vorhanden.
Somit hat der Radfahrer, entgegen der FR, nicht die Wahl.
Verkehrsrechtlich müssen Pers. über 10 Jahren dann auf der Fahrbahn fahren und dürfen nicht entgegen der FR auf den "Sonstigen Weg" radeln, auch in Tempo 30-Zonen, oder?
Da hast Du Recht.
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Remarque
Beitrag 07.02.2014, 12:00
Beitrag #740


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Kommentar nach Ergänzung von @Klausimausi hinfällig rolleyes.gif

@Mitleser / @klausimausi
Danke! flowers.gif

Der Beitrag wurde von Remarque bearbeitet: 07.02.2014, 12:03


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Mueck
Beitrag 07.02.2014, 12:48
Beitrag #741


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Zitat (Remarque @ 07.02.2014, 11:47) *
Verkehrsrechtlich müssen Pers. über 10 Jahren dann auf der Fahrbahn fahren ...

btw: AB 10, nicht "über".
Zitat
ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen
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Remarque
Beitrag 07.02.2014, 13:21
Beitrag #742


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@Meuck: Ja, korrekt, danke für die Klarstellung!


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granny
Beitrag 07.02.2014, 16:21
Beitrag #743


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Zitat (Mueck @ 07.02.2014, 12:48) *
Zitat
ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen
Vollendung am 10. Geburtstag

Offtopic: Dazu fällt mir die ADAC Motorwelt von diesem Monat ein (genau, die mit dem "Krise als Chance"-Titel...). Darin ein Beitrag über populäre Irrtümer im Straßenverkehr. WIMRE werden dreimal "Radfahrer"-Themen angesprochen. Gleich zweimal irrt die ADAC-Redaktion dabei selbst. U.a., weil sie zwar zunächst korrekt behaupten, dass Kinder unter 8 Jahren in jedem Fall den Gehweg benutzen müssen. Dann aber schreiben sie fälschlicherweise, dass Kinder zwischen 8 und 10 Jahren (nur) die Wahl zwischen Gehweg und Radweg hätten (und offenbar nicht -bei unbeschilderten Radwegen und radwegfreien Staßen- auch die Fahrbahn wählen dürften).
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Heinz Wäscher
Beitrag 07.02.2014, 17:05
Beitrag #744


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Radfahren für Mitbürger ab 10 Jahre und älter ist aber auch ein komplexes Thema hierzulande, wie gut, dass hier die allerwichtigsten Verhaltensregeln kurz und knapp auf "nur" 60 Seiten beschrieben werden. whistling.gif


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mir
Beitrag 17.02.2014, 14:50
Beitrag #745


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Wolltest Du wirklich auf die Broschüre für Verkehrsplaner verlinken, die die verschiedenen Möglichkeiten der Ampeln für Radfahrer diskutiert?


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Heinz Wäscher
Beitrag 17.02.2014, 17:40
Beitrag #746


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Woher soll der (ggf. minderjährige) Anwender dieses komplexen Themas denn z. B. sonst wissen, welche Wechsellichtzeichenanlagen jeweils von ihm zu beachten sind und welche nicht (Seiten 9, 10 und 11)?

Es sind ja nicht alle Seiten relevant, aber die, die es sind, zeigen, wie anhand von Lichtbildern zu erklären versucht wird, welche Lichtzeichen jeweils in der Praxis von Rad Fahrenden zu beachten sind.


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mgka
Beitrag 18.02.2014, 18:39
Beitrag #747


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Eine weitere Radwegbenutzungspflicht ist nach gerichtlichem Urteil gefallen. Dieses Mal zeigt sich das VG Regensburg lernfähig, anders als noch vor zehn Jahren rolleyes.gif .
Allerdings war dazu ein Gutachten nötig...


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hugo790
Beitrag 19.02.2014, 00:32
Beitrag #748


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Hab ich eigentlich schon von der besonderen Gefahr Bordstein erzählt?

Eine Sackgasse für KFZ, Radfahrer dürfen/können weiterfahren. Aber es gibt einen nicht abgesenkten Bordstein am Ende der Sackgasse. Deswegen wurde am Anfang der Sackgasse innerorts eine linksseitige Benutzungspflicht angeordnet, in beide Richtungen (rechtsseitig gibt es keinen Gehweg).

Eine Verkehrszählung gibt es nicht. Bei ca. 30 mal vorbeifahren habe ich einen Traktor gesehen und kein anderes Kraftfahrzeug.

Nach meiner Beschwerde will man die Benutzungspflicht aufheben und eine Freigabe auf dem Gehweg einrichten bis irgendwann der Bordstein abgesenkt wird. Dann wird die Gehwegfreigabe wieder aufgehoben.
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Ichtyos
Beitrag 19.02.2014, 02:37
Beitrag #749


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Mehr als ein shutup.gif fällt mir dazu nicht ein.


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hugo790
Beitrag 26.02.2014, 18:03
Beitrag #750


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Jetzt hab ich es zum ersten Mal schriftlich:
Besondere Gefahrenlage Räumzeiten.
Radwegbenutzungspflicht, weil die Räumzeiten der Ampel nicht für die Radfahrer passend sind.

Wird natürlich geändert. Irgendwann. Der erste Antrag (nicht von mir) für diese Straße ist von 2011. Mein Antrag ist von diesem Jahr.
Seit 2012 ist die Stadt der Meinung, es gibt (ausser den Räumzeiten) keinen anderen Grund für die RWBP. Die Fachaufsicht ist auch schon knapp 2 Jahre damit beschäftigt.

Wie gut, dass mir das alles egal ist und mich überhaupt nicht aufregt. Wenn die drei Monate nach meinem Antrag rum sind, wird geklagt. Basta.
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