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> Radwegbenutzungspflichten: Radfahrer und Verwaltung, OT aus "Neue StVO - alte Verkehrszeichen ungültig?"
Heinz Wäscher
Beitrag 08.01.2014, 18:06
Beitrag #651


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Fahrräder dürfen doch Anhänger haben? Und was ist mit Tandemrädern?


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schilderwald
Beitrag 08.01.2014, 18:07
Beitrag #652


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Zitat (hugo790 @ 08.01.2014, 17:58) *
Gemäß ERA, ca. 1600 Fahrzeuge pro Spitzenstunde, teilweise 30 km/h, teilweise 50 km/h. Sogar mit stationärem Blitzer.
Danke wavey.gif Da hätte ich auch mal schauen können. thread.gif

Die 1600 Kfz/ Spitzenstunde sind aber schön-gerechnet. Der DTV liegt dort lt. NWSIB online bei 12875 Kfz/24h. Unfälle sind lt. NWSIB auch keine.
Die Blitzkiste kenne ich auch crybaby.gif


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Stau ist nur hinten am Ende blöd, vorne geht es.
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Mitleser
Beitrag 08.01.2014, 18:11
Beitrag #653


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Zitat (hugo790 @ 08.01.2014, 17:58) *
Woraus ergibt sich eigentlich, dass ein Radweg fahrenderweise erreichbar sein muss?
Da bleibt mir derzeit nur mein Bauch. Eine saubere verwaltungsrechtliche Begründung, wie Du sie vermutlich suchst, habe ich derzeit nicht parat.

Zitat (hugo790 @ 08.01.2014, 17:58) *
Denn dann könnte ich in der Klage (für diesen und einige weitere Radwege) nur diesen einen Punkt anführen und mir das nervige hin und herschreiben sparen.
Das würde ich nicht tun. Denn zum Einen ist ganz schnell ein Teil der verhindernden Markierung abgefräst und der Zuweg etwas verbreitert. Zum Anderen wärest Du dann mMn nicht beschwert.

Zitat (Pogge @ 08.01.2014, 18:05) *
Kann ein Radweg, den man nicht fahrenderweise erreichen kann denn fahrbahnbegleitend sein? think.gif
Auch wenn es ermüdend ist: Es geht nicht um fahrbahnbegleitend sondern um Teil der betreffenden Straße. Und das kann er auch dann sein.


Zitat (Heinz Wäscher @ 08.01.2014, 18:06) *
Fahrräder dürfen doch Anhänger haben? Und was ist mit Tandemrädern?
Auch für diese würde eine RWBP grundsätzlich gelten. Nur wären sie wegen individueller Unerfüllbarkeit befreit.
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hugo790
Beitrag 08.01.2014, 18:35
Beitrag #654


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Zitat (schilderwald @ 08.01.2014, 18:07) *
Die 1600 Kfz/ Spitzenstunde sind aber schön-gerechnet. Der DTV liegt dort lt. NWSIB online bei 12875 Kfz/24h. Unfälle sind lt. NWSIB auch keine.

Ich glaube ich habe schonmal gefragt. Aber wie kommst du an die Daten? Komm ich da auch ran?

Köln hat für die Straße:
06:00 - 10:00 4.318
11:00 - 14:00 2.870
15:00 - 19:00 5.825

Also 13.013 für diese 10 Stunden. Hochgerechnet ergibt das dann 19.230 pro Tag und 1.696 (ups blushing.gif) von 16:15 bis 17:15.

Edit sagt: Habs gefunden: http://www.nwsib-online.nrw.de
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schilderwald
Beitrag 08.01.2014, 18:35
Beitrag #655


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Zitat (hugo790 @ 08.01.2014, 18:21) *
Ich glaube ich habe schonmal gefragt. Aber wie kommst du an die Daten? Komm ich da auch ran?

Ja, über die Demoversion von NWSIB: klick.
Du musst dich erstmal bis zu einer KArtenansicht von NRW durchklicken. Dann zoomst du dir deinen Bereich ran. Rechts in der Maske gibt es dann vier Tabs, u.a. einen auch für Sichtbarkeiten. Dort findest du dann auch die Verkehrsdaten: Häkchen setzen bei Beschriftung und in der Karte wird dir der DTV-Wert angezeigt. wavey.gif


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Pogge
Beitrag 08.01.2014, 18:44
Beitrag #656


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Zitat (Mitleser @ 08.01.2014, 18:11) *
Zitat (Pogge @ 08.01.2014, 18:05) *
Kann ein Radweg, den man nicht fahrenderweise erreichen kann denn fahrbahnbegleitend sein?
Auch wenn es ermüdend ist: Es geht nicht um fahrbahnbegleitend sondern um Teil der betreffenden Straße. Und das kann er auch dann sein.

Ich habe schon beim Schreiben überlegt, ob ich das nicht lieber so wie Du formulieren sollte.
Also genauer: Kann ein blaues VZ wirklich Radfahrer dazu verpflichten, einen Radweg zu benutzen, der fahrenderweise nicht erreicht werden kann, und wo steht das?
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Cabronito
Beitrag 08.01.2014, 18:57
Beitrag #657


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Zitat (schilderwald @ 08.01.2014, 18:35) *
Zitat (hugo790 @ 08.01.2014, 18:21) *
Ich glaube ich habe schonmal gefragt. Aber wie kommst du an die Daten? Komm ich da auch ran?

Ja, über die Demoversion von NWSIB: klick.

Gibt's so eine Datenbank auch für Bayern?

wavey.gif


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Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten.
Und dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de
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schilderwald
Beitrag 08.01.2014, 19:01
Beitrag #658


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Keine Ahnung, vielleicht weis ja der User @umeier mehr dazu. think.gif


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wernecmn
Beitrag 08.01.2014, 20:33
Beitrag #659


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Ob eine Klage aussichtsreich ist, hängt davon ab, ob das Gericht aufgrund Art. 3 des Grundgesetzes (Gleichbehandlungsgrundsatz) die VwV-StVO als bindend ansieht.
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umeier
Beitrag 09.01.2014, 01:19
Beitrag #660


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Zitat (schilderwald @ 08.01.2014, 19:01) *
Keine Ahnung, vielleicht weis ja der User @umeier mehr dazu. think.gif


Ein zentrales Straßenverzeichnis für Bayern existiert meines Wissens nicht. Und wenn wäre es wohl zuständigerweise im Geschäftsbereich des Innenministeriums angesiedelt wohingegen ich zu jenem der Finanz gehöre.
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Cabronito
Beitrag 09.01.2014, 01:50
Beitrag #661


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Danke für die Info.

wavey.gif


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mgka
Beitrag 09.01.2014, 10:05
Beitrag #662


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Zitat (umeier @ 09.01.2014, 01:19) *
Ein zentrales Straßenverzeichnis für Bayern existiert meines Wissens nicht. Und wenn wäre es wohl zuständigerweise im Geschäftsbereich des Innenministeriums angesiedelt wohingegen ich zu jenem der Finanz gehöre.

Hilft diese hier vielleicht weiter?


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hugo790
Beitrag 09.01.2014, 11:22
Beitrag #663


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Sehr interessanter Link. Zwei benutzungspflichtige Radwege, die neu gebaut wurden, jeweils linksseitig: einmal 3000 KFZ/Tag (ausserorts) und einmal 7000 KFZ/Tag (innerorts). Zum Glück bin ich da nur zweimal im Jahr und verzichte dann aufs Fahrrad.
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mgka
Beitrag 09.01.2014, 11:27
Beitrag #664


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Wo genau ist das denn?


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hugo790
Beitrag 09.01.2014, 11:43
Beitrag #665


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Z.B. hier.
Im Ort (Großgeschaidt) schafft man es ja nichtmal den Bürgersteig frei zu halten. Ich jogge dort eigentlich dann immer auf der Fahrbahn. Erst ist alles zugewuchert und dann stehen die Leute vorm Bäcker auf dem Gehweg. So dass man nicht mehr vorbeikommt. Aber Hauptsache ausserorts keine Radfahrer auf der Fahrbahn.

Und die Einwohner schwärmen von ihren neuen tollen Radwegen und den Super-Bürgermeistern, die die Radwege geschaffen haben!
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mir
Beitrag 09.01.2014, 11:51
Beitrag #666


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@mgka:

oOOOOoh! thumbup.gif Vielen, vielen Dank!


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Mitleser
Beitrag 09.01.2014, 11:59
Beitrag #667


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Hat niemand eine saubere rechtliche(!) Begründung dafür, warum ein nicht legal fahrend erreichbarer Blauschild-Radweg nicht benutzt werden muss? Oder gar eine Entscheidung?

Schon mal vorab:
Ich sehe keinen Unterschied darin, ob nun Fahrbahnmarkierungen, ein kleiner Grünstreifen, eine Bordsteinkante, ein nicht durchfahr- sondern nur durchschiebbares Drängelgitter, ... die fahrende Erreichung verhindern. Gerade bei blockierten Radwegen heißt es ja unisono, dass man nicht direkt nach dem Hindernis, sondern erst an der nächsten baulich geeigneten Stelle wieder auf den benutzungspflichtigen Radweg zurück muss.
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hugo790
Beitrag 09.01.2014, 12:08
Beitrag #668


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Mehr als das konnte ich noch nicht finden.
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Pogge
Beitrag 09.01.2014, 14:32
Beitrag #669


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Zitat (Mitleser @ 09.01.2014, 11:59) *
Hat niemand eine saubere rechtliche(!) Begründung dafür, warum ein nicht legal fahrend erreichbarer Blauschild-Radweg nicht benutzt werden muss? Oder gar eine Entscheidung?





Hat niemand eine saubere rechtliche(!) Begründung dafür, warum ein nicht legal fahrend erreichbarer Blauschild-Radweg benutzt werden muss? Oder gar eine Entscheidung?

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hugo790
Beitrag 09.01.2014, 15:01
Beitrag #670


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Also die Dame von der Stadt Köln verweist nur auf die RASt 06 und ERA 2010. Eine saubere rechtliche Erklärung braucht sie nicht. Wenn ich anderer Meinung bin, kann ich ja klagen oder mich an ihren Vorgesetzten wenden. Sie ist da auch total leidenschaftslos und eine Klage kümmert sie nicht.

Jetzt hab ich dem Amtsleiter noch die Frage ausrichten lassen, ob er das genauso sieht.
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Heinz Wäscher
Beitrag 09.01.2014, 15:13
Beitrag #671


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Zitat (Pogge @ 09.01.2014, 14:32) *
Hat niemand eine saubere rechtliche(!) Begründung dafür, warum ein nicht legal fahrend erreichbarer Blauschild-Radweg benutzt werden muss? Oder gar eine Entscheidung?

Weil man den Radweg nicht von der Fahrbahn aus erreichen kann think.gif
Zitat
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.




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Hane
Beitrag 09.01.2014, 15:21
Beitrag #672


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Zitat (Pogge @ 09.01.2014, 14:32) *
Hat niemand eine saubere rechtliche(!) Begründung dafür, warum ein nicht legal fahrend erreichbarer Blauschild-Radweg benutzt werden muss? Oder gar eine Entscheidung?
Zitat (§ 44 VwVfG)
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwer wiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, [...] der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht [...]



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John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
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hugo790
Beitrag 09.01.2014, 17:27
Beitrag #673


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@Hane:
Wenn schon, dann:
Zitat
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann

Die Anordnung besagt ja, dass ein Radfahrer nicht die Fahrbahn, sondern den Radweg benutzen muss. Aber sobald er absteigt, ist er kein Radfahrer mehr.

Also kann kein Radfahrer die Anordnung befolgen. think.gif
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Mitleser
Beitrag 09.01.2014, 22:06
Beitrag #674


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Zitat (Pogge @ 09.01.2014, 14:32) *
Hat niemand eine saubere rechtliche(!) Begründung dafür, warum ein nicht legal fahrend erreichbarer Blauschild-Radweg benutzt werden muss? Oder gar eine Entscheidung?
Die RWBP macht für alle relevanten Abschnitte der Straße Vorgaben. Es gibt keine Vorgabe dahingehend, dass man fahrend wechseln muss.

Zitat (hugo790 @ 09.01.2014, 17:27) *
@Hane:
Wenn schon, dann:
Zitat
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann

Die Anordnung besagt ja, dass ein Radfahrer nicht die Fahrbahn, sondern den Radweg benutzen muss. Aber sobald er absteigt, ist er kein Radfahrer mehr.

Also kann kein Radfahrer die Anordnung befolgen. think.gif
Der Radler kann sich daran halten, dass er auf der Fahrbahn nicht fahren darf. Wenn er dennoch fahren will, so kann er (schiebend) auf den Radweg wechseln. -> Die Anordnung ist befolgbar.
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mir
Beitrag 09.01.2014, 23:55
Beitrag #675


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Zitat (Mitleser @ 09.01.2014, 22:06) *
Der Radler kann sich daran halten, dass er auf der Fahrbahn nicht fahren darf. Wenn er dennoch fahren will, so kann er (schiebend) auf den Radweg wechseln. -> Die Anordnung ist befolgbar.


Das wäre die logische Konsequenz, wenn es ein tatsächlich ein Verbot der Fahrbahnnutzung gäbe. Es gibt aber stattdessen nur eine Benutzungspflicht, die die Möglichkeit zur Benutzung logisch voraussetzt.


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Mitleser
Beitrag 09.01.2014, 23:58
Beitrag #676


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Ja, die Sätze gehören in der Reihenfolge vertauscht. Ändert aber nichts. Der Pflicht zur Benutzung kann man nachkommen, sie ist nicht unmöglich.

Da mir das Ergebnis aber nicht gefällt, hoffe ich noch auf eine wasserdichte Lösung.
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mir
Beitrag 10.01.2014, 00:03
Beitrag #677


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Der Pflicht zur Radwegbenutzung kann man nur nachkommen, wenn man dazu erst mal nicht Rad fährt. Für Radverkehr ist der Radweg also nicht erreichbar, sondern nur für Fußgänger. Wollte die StVB erreichen, daß der Radfahrer absteigen muß, muß sie zum Verkehrsverbot greifen - dazu gibt's diese Möglichkeit ja.


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Mitleser
Beitrag 10.01.2014, 00:37
Beitrag #678


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Zitat (mir @ 10.01.2014, 00:03) *
Der Pflicht zur Radwegbenutzung kann man nur nachkommen, wenn man dazu erst mal nicht Rad fährt. Für Radverkehr ist der Radweg also nicht erreichbar, sondern nur für Fußgänger.

Das ist mMn aber kein Hindernis. Denn der Pflicht zur Radwegnutzung (Wer radeln will, der darf es nur hier!) kann man im betroffenen Straßenquerschnitt nachkommen. Dazu ist es egal, ob man kurzzeitig laufen muss.
Den Zusammenhang/Gegensatz zum Verkehrsverbot sehe ich nicht. Denn die RWBP enthält als Nebenfolge(!) auch ein solches Verbot; nur halt bedingt und nicht absolut.
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Cabronito
Beitrag 10.01.2014, 00:59
Beitrag #679


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Zitat (Mitleser @ 10.01.2014, 00:37) *
Dazu ist es egal, ob man kurzzeitig laufen muss.

Echt? Woraus ergibt sich das?

wavey.gif


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mir
Beitrag 10.01.2014, 01:18
Beitrag #680


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Tja, da wiederholen wir unsere Sicht der Dinge, und mehr wird das wohl nicht. Ich sehe ja schon einen Radweg, bei dem man nicht mehr zwischen Fahrbahn und Radweg wechseln kann, als straßenverkehrsrechtlich nicht mehr Teil derselben Straße.


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Ichtyos
Beitrag 10.01.2014, 02:24
Beitrag #681


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@Mitleser: Diesen Radweg:
Zitat (hugo790 @ 08.01.2014, 17:44) *
Super.

Wenn man hier lang fährt, gibt es einen neuen(*) linksseitigen benutzungspflichtigen Radweg (innerorts). Einfach die Rampe neben der Treppe hochfahren.

Die Stadt gibt zu, dass dort Wurzelschäden sind, die Mindestbreite unterschritten wird, die Rampe eigentlich nicht befahrbar ist, aber weil ein Teil der 350m im Belastungsbereich III liegt (der andere Teil im Belastungsbereich II), ist die linksseitige Radwegbenutzungspflicht zwingend erforderlich. Der Bescheid inkl. Rechtsbehelfsbelehung wurde mir zugeschickt ranting.gif

*) Neu ist relativ. Die Anordnung ist alt, aber es ist jetzt erst aufgefallen, dass das Schild fehlt.

wird Oma Meier mit ihren 80 Jahren und dem Wocheneinkauf am Fahrrad nie in ihrem Leben erreichen. Was soll sie machen? think.gif


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Mitleser
Beitrag 10.01.2014, 08:55
Beitrag #682


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Zitat (Cabronito @ 10.01.2014, 00:59) *
Zitat (Mitleser @ 10.01.2014, 00:37) *
Dazu ist es egal, ob man kurzzeitig laufen muss.

Echt? Woraus ergibt sich das?
Aus dem Zusammenhang des "Dazu": Man kann der RWBP nachkommen; selbst wenn man für dieses kann ggf. kurzfristig läuft.
Ob man es muss ist eine andere -mich interessierende- Frage.

Zitat (mir @ 10.01.2014, 01:18) *
Tja, da wiederholen wir unsere Sicht der Dinge, und mehr wird das wohl nicht.
Kommt man eventuell über die allgemeine Handlungsfreiheit weiter? Also "ich will nur fahren und ich will nicht kurzzeitig laufen!"?

Zitat (mir @ 10.01.2014, 01:18) *
Ich sehe ja schon einen Radweg, bei dem man nicht mehr zwischen Fahrbahn und Radweg wechseln kann, als straßenverkehrsrechtlich nicht mehr Teil derselben Straße.
Auch dann, wenn er nur durch Breitstrich oder eine Gehwegkante oder einen Grünstreifen von der Fahrbahn abgetrennt ist und rechts daneben noch der Gehweg kommt? Ich finde das eine etwas zu harte Position.

Zitat (Ichtyos @ 10.01.2014, 02:24) *
@Mitleser: Diesen Radweg ... wird Oma Meier mit ihren 80 Jahren und dem Wocheneinkauf am Fahrrad nie in ihrem Leben erreichen. Was soll sie machen? think.gif
Dann hat Oma Meier "Pech" gehabt. Genauso wie der Anhängerfahrer bei zu engen Pollern. Nur für den Rest leitet sich aus diesem Einzelschicksal leider nichts ab.
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Explosiv
Beitrag 27.01.2014, 07:06
Beitrag #683


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Hi
analog darf man den Radweg Richtung Fahrbahn verlassen, wenn er in einem Abschnitt nicht benutzbar ist, z.B. Kampfparker auf dem Radweg. Wieder auffahren muss man erst bei der nächsten befahrbaren Möglichkeit. Wäre die Benutzungspflicht absolut zu sehen, müsste man an dem Hindernis vorbei schieben und direkt dahinter wieder den Radweg befahren.
Also kann es auch nicht sein, dass man einen neu beginnenden Radweg nutzen muss, oder einen, auf den man von einer anderen Straße kommend auftrifft, wenn dort keine Möglichkeit ist, ihn Radfahrend zu erreichen. Absteigen und schieben ist doch mittlerweile nicht mehr so einfach anzuordnen wie früher gerne gemacht. Also ist das auch hier nicht zumutbar.
Wer den Radweg dagegen benutzen will, kann die angebotene Rampe als Hilfe nutzen, sein Rad dort hochzuschaffen und auf dem Radweg aufzusteigen.
Was ist also so schwer daran, an diesem Beispiel eine schräge Rampe geringerer Steigung und ausreichender Breite anzulegen, wenn man den Radler unbedingt auf dem Radweg haben möchte? Ist Geld mal wieder wichtiger als die Sicherheit, und eine untaugliche Anordnung soll das dann wieder richten, zu Lasten des Radverkehrs?


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Mitleser
Beitrag 27.01.2014, 08:43
Beitrag #684


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Zitat (Explosiv @ 27.01.2014, 07:06) *
analog darf man den Radweg Richtung Fahrbahn verlassen, wenn er in einem Abschnitt nicht benutzbar ist, z.B. Kampfparker auf dem Radweg. Wieder auffahren muss man erst bei der nächsten befahrbaren Möglichkeit.
Quelle?

Zitat (Explosiv @ 27.01.2014, 07:06) *
Wäre die Benutzungspflicht absolut zu sehen, müsste man an dem Hindernis vorbei schieben und direkt dahinter wieder den Radweg befahren.
Beim Schieben müssen bin ich nicht bei Dir. Denn in dem blockierten Bereich ist es unmöglich die RWBP zu befolgen (=nichtig). Das Fahrbahnverbot ist nur eine Nebenfolge der RWBP und gilt daher nicht eigenständig.
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Arthur Dent
Beitrag 27.01.2014, 17:29
Beitrag #685


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Zitat (Mitleser @ 27.01.2014, 08:43) *
Zitat (Explosiv @ 27.01.2014, 07:06) *
analog darf man den Radweg Richtung Fahrbahn verlassen, wenn er in einem Abschnitt nicht benutzbar ist, z.B. Kampfparker auf dem Radweg. Wieder auffahren muss man erst bei der nächsten befahrbaren Möglichkeit.
Quelle?

Zitat
Wenn die Benutzung des Radweges unzumutbar erschwert ist, besteht keine Benutzungspflicht (OLG Oldenburg, 29.07.1952, VkBl. 53, 190).

Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichtes Berlin, des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofes besteht keine Radwegebenutzungspflicht, wenn die Radwegbenutzung dem einzelnen Radfahrer objektiv unzumutbar ist (OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290, 291; BGH, NZV 1995, 144). Als unzumutbar kann sie dann angesehen werden, wenn der Radweg nicht die erforderliche Breite aufweist, insbesondere, wenn die Soll-Breite gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 S. 2 StVO unterschritten ist (VG Berlin, NZV 2001, 317).
In der NJW 2005, 396-399 sowie in der NZV 2004, 61 wird das Thema im Zusammenhang mit Fahrradtaxen aufgearbeitet. Auch das OLG Dresden urteilte in diesem Sinne, als es im Februar 2004 ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig wegen unerlaubter Personenbeförderung aufhob (OLG Dresden, Beschluss vom 11. 10. 2004, Az. Ss (OWi) 460/04, NStZ-RR 2005, 24 und NJW 2005, 452)

(Fundstelle)
Da Radfahrer nicht durch parkende Autos hindurch fahren können, auf Gehwege fahrend nicht ausweichen dürfen, ist hier die "unzumutbarkeit" erfüllt. Ich habe zwar auch schon mal von einem Rechtgelehrten gehört, der die Meinung vertritt, daß ein zugeparkter, benutzungspflichtiger Radweg ein de facto Radfahrverbot darstellt, wobei diese Meinung nicht durch Urteile untermauert ist.


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10 Gebote des sicheren Radfahrens

"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
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Heinz Wäscher
Beitrag 27.01.2014, 18:55
Beitrag #686


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Na, weil das Befahren der Fahrbahn mit Fahrrädern ja sooo gefährlich ist braucht man dazu kein Urteil. crybaby.gif

Es ist ja bereits durch das Anlegen eines benutzungspflichtigen Radwegs nachgewiesen worden - die werden ja nicht einfach willkürlich angelegt nur um Fördermittel aus anderen Etat-Töpfen/Bundeshaushalt anzapfen zu können - dass das Fahren mit dem Rad auf der Fahrbahn für Rad Fahrende lebensgefährlich ist. whistling.gif


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Arthur Dent
Beitrag 27.01.2014, 19:03
Beitrag #687


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Zitat (Heinz Wäscher @ 27.01.2014, 18:55) *
Es ist ja bereits durch das Anlegen eines benutzungspflichtigen Radwegs nachgewiesen worden (...) dass das Fahren mit dem Rad auf der Fahrbahn für Rad Fahrende lebensgefährlich ist. whistling.gif

Daran hab ich niemals nicht den geringsten Zweifel... whistling.gif


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Mitleser
Beitrag 27.01.2014, 20:52
Beitrag #688


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@Arthur Dent:

Mir ging es um das (Nicht-)Wiederauffahren.
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Arthur Dent
Beitrag 27.01.2014, 21:30
Beitrag #689


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Zitat (Mitleser @ 27.01.2014, 20:52) *
Mir ging es um das (Nicht-)Wiederauffahren.

Ok, aber wieder auffahren kann man nur da, wo man auch wieder auffahren kann. Bei einem Hochbord also frühestens an der nächsten Bordsteinabsekung. (außer, man möchte sein Fahrzeug beschädigen)


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Cabronito
Beitrag 27.01.2014, 21:57
Beitrag #690


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Zitat (Arthur Dent @ 27.01.2014, 19:03) *
Zitat (Heinz Wäscher @ 27.01.2014, 18:55) *
Es ist ja bereits durch das Anlegen eines benutzungspflichtigen Radwegs nachgewiesen worden (...) dass das Fahren mit dem Rad auf der Fahrbahn für Rad Fahrende lebensgefährlich ist. whistling.gif

Daran hab ich niemals nicht den geringsten Zweifel... whistling.gif

Dabei hat der Richter doch eigentlich das Wesentliche erkannt:
Zitat
Die Abbiegefälle seien höchst bedauerlich. Aber es entspreche „dem allgemeinen Risiko, das durch Radwege erzeugt wird“. Es ließe sich nur beseitigen, wenn man auch die Radwege beseitigt.


wavey.gif


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Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten.
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Arthur Dent
Beitrag 27.01.2014, 22:17
Beitrag #691


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Eigentlich. Aber "der Verkehr" ist bei ihm leider auch nur der motorisierte Verkehr. Und bevor die Autofahrer wertvolle zehntelsekunden verlieren, bleibt die Gefahrenquelle RWBP eben bestehen...bis zur Berufung jedenfalls...


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mgka
Beitrag 28.01.2014, 10:01
Beitrag #692


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Mal wieder echt entlarvend ist ja das dem Artikel beigefügte Foto: während die Fahrbahn geschleckt sauber geräumt ist, hat man sich auf dem Rad-/Fußweg nicht besonders viel Mühe gegeben.


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hugo790
Beitrag 28.01.2014, 12:56
Beitrag #693


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ohne Worte:
Zitat (Stadt Köln)
gemäß Anordnung von ... wurde die Radwegebenutzungspflicht der beiden Radwege ... aufgehoben, da die qualifizierte Gefahrenlage für deren Aufrechterhaltung tatsächlich nicht vorliegt.

Die rot plattierten Radwege bleiben baulich als solche erhalten, müssen aber nicht zwangsweise benutzt werden. Aus diesem Grund wurde die gesamte Beschilderung in diesem Bereich entsprechend angepasst. Dazu wurden u. a. vorhandene Verkehrszeichen entfernt bzw. durch andere ersetzt, z. B. das Zusatzzeichen Fahrrad. Wer also aufgrund eines erhöhten Sicherheitsbedürfnisses weiterhin den Radweg benutzen möchte, darf das auch tun, muss es aber nicht.
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wernecmn
Beitrag 29.01.2014, 17:04
Beitrag #694


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Hier ein aktuelles Urteil zur Verbindlichkeit der Verwaltungsvorschriften zu § 2 StVO (Antrag auf Zulassung zur Berufung läuft).
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hugo790
Beitrag 29.01.2014, 18:07
Beitrag #695


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Mir ist bei diesem Urteil überhaupt nicht klar, warum der Kläger behauptet, dass auf der Fahrbahn eine erhebliche Gefährdung vorliegt. Die Strecke bin ich früher häufig gefahren, fast immer auf der Fahrbahn. Das war, rückblickend, damals aber noch normaler als heute.
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klausimausi
Beitrag 30.01.2014, 06:43
Beitrag #696


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Zitat (hugo790 @ 29.01.2014, 18:07) *
Mir ist bei diesem Urteil überhaupt nicht klar, warum der Kläger behauptet, dass auf der Fahrbahn eine erhebliche Gefährdung vorliegt.
Er will nur seinen Radweg behalten. So was ist heutzutage hip, damit kann man bei den Wählern (Rad- und Autofahrer!) punkten ... wallbash.gif

Im übrigen haben wir das auch schon im Nachbar-Thread besprochen, dort kann man u.a. lesen:
Zitat (klausimausi @ 15.01.2014, 07:20) *
Zitat (Heinz Wäscher @ 14.01.2014, 21:01) *
Was sind das eigentlich für gefährliche Straßen auf denen das Befahren der Fahrbahn mit dem Fahrrad dermaßen gefährlich ist, dass die zuständige Behörde die Benutzungspflicht des Radwegs mit aller Gewalt verteidigt?
Eine kuschelige Ortsdurchfahrt !


Gruß,
Klaus


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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mgka
Beitrag 30.01.2014, 14:12
Beitrag #697


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Zitat (hugo790 @ 29.01.2014, 18:07) *
Mir ist bei diesem Urteil überhaupt nicht klar, warum der Kläger behauptet, dass auf der Fahrbahn eine erhebliche Gefährdung vorliegt.

Meines Erachtens hat das Gericht hier verfahrenstechnisch einen schweren Fehler begangen: im Verwaltungsgerichtsprozess muss das Gericht von sich aus den Sachverhalt erforschen. Es muss also zunächst einmal klären, ob denn tatsächlich eine Gefahrenlage für Radfahrer nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO auf der Fahrbahn vorliegt. "Es [das Gericht] ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden", heißt es in § 86 Abs. 1 VwGO. Falls es keine (signifikant erhöhte, auf besondere örtliche Umstände beruhende) Gefahrenlage gibt, erübrigt sich schlicht alles Weitere und die Benutzungspflicht ist rechtswidrig.


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wernecmn
Beitrag 31.01.2014, 06:51
Beitrag #698


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Was mich viel mehr beunruhigt, ist die Tatsache, dass die in der VwV-StVO genannten Mindestbreiten und Sicherheitsaspekte im Urteil keine Rolle spielten. Dies würde bedeuten, dass in diesen Fällen lediglich eine Fachaufsichtsbeschwerde als Rechtsmittel möglich ist.
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granny
Beitrag 31.01.2014, 09:21
Beitrag #699


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Zitat (wernecmn @ 31.01.2014, 06:51) *
Was mich viel mehr beunruhigt, ist die Tatsache, dass die in der VwV-StVO genannten Mindestbreiten und Sicherheitsaspekte im Urteil keine Rolle spielten.

Sie spielten insofern eine Rolle, als dass das Gericht sie angesichts der angeblich immensen Gefahren auf der Fahrbahn zu Nebensächlichkeiten degradiert hat.

Mich wundert immer die mehrfache Schizophrenie, die in solchen Beurteilungen zum Ausdruck kommt:

Erstens wird auf der einen Seite so getan, als ob sich die paar Radfahrhanseln zugunsten der Interessen der überwältigenden autofahrenden Mehrheit ja wohl ruhig auch mal hinten anstellen könnten. Auf der anderen Seite aber setzt eine solch drakonische Maßnahme wie ein Fahrbahnverbot eigentlich voraus, dass in der Straße trotz Angebotsradweg immer noch eine DTV von aberhunderten Fahrbahnradfahrern besteht, die die Fahrbahn ohne regulierenden Eingriff der StVB ansonsten heillos verstopfen würden.

Und zweitens setzt die Sichtweise des Gerichts als vollkommen normal voraus, dass -gründlich ausgebildete und staatlich lizensierte- Kraftfahrer quasi schon mit dem ganz normalen Geradeausfahren total überfordert wären, so dass man Radfahrer unbedingt vor ihnen in Sicherheit bringen muss, während man andererseits wie selbstverständlich von den Radfahrern -zu denen v.a. Kinder, Jugendliche, Senioren und andere führerscheinlose Schwachbegabte thread.gif zählen- das fehlerfreie Erkennen und schadlose Umschiffen von schwersten sicherheitstechnischen Fallen abverlangt.

Mit Logik hat dies alles rein gar nichts zu tun.
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hugo790
Beitrag 31.01.2014, 09:39
Beitrag #700


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Zitat (wernecmn @ 31.01.2014, 06:51) *
Dies würde bedeuten, dass in diesen Fällen lediglich eine Fachaufsichtsbeschwerde als Rechtsmittel möglich ist.

Eine Unterschreitung der Mindestbreite um 50% akzeptiert hier die Fachaufsicht. Das erhöht die Gefahr auf dem Radweg und muss eben gegen die Gefahr auf der Fahrbahn abgewogen werden und liegt im Ermessen der Behörde. So die Dame von der Fachaufsicht.

Dass am Beginn eines benutzungspflichtigen Radwegs der Bordstein nicht abgesenkt ist, akzeptiert die Fachaufsicht hingegen nicht.
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