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> Radwegbenutzungspflichten: Radfahrer und Verwaltung, OT aus "Neue StVO - alte Verkehrszeichen ungültig?"
Hick-Hack
Beitrag 02.09.2013, 13:46
Beitrag #551


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Neun von zehn befragten Bürgern auf der Straße mit "gesundem Menschenverstand" ™ würden auf die Frage, wo ein Radfahrer auf der Fahrbahn wohl fahren soll, antworten: "Ganz weit rechts, damit der "richtige Verkehr" ™ nicht behindert wird".
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Aqua-Cross
Beitrag 02.09.2013, 13:58
Beitrag #552


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Ich habe nie behauptet, daß eine Mehrheit über einen gesunden Verstand verfügt und wir reden hier immerhin von einer Person, die sich mit dem Thema Hauptberuflich beschäftigt. wink.gif
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klausimausi
Beitrag 02.09.2013, 14:17
Beitrag #553


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Nur weil sich jemand hautpberuflich mit Fahrradverkehr beschäftig heisst das noch lange nicht, dass er sich tatsächlich besser auskennet als der Mann/die Frau von der Straße.

Ich habe schon "Hauptberufliche" getroffen, die nicht einmal richtig Rad fahren konnten crybaby.gif

Gruß,
Klaus


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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Aqua-Cross
Beitrag 02.09.2013, 14:19
Beitrag #554


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Das ist mir klar, aber ich erhebe dennoch den Anspruch an eine solche Person. Es ist doch nicht meine Aufgabe die Latte so tief anzusetzen, bis es auch wirklich jeder rüber schafft.
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hugo790
Beitrag 02.09.2013, 21:38
Beitrag #555


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Zitat (Mitleser @ 02.09.2013, 11:04) *
Das haben die nicht wirklich so geschrieben? wallbash.gif

Zitat (Stadt Köln)
Richtig ist, dass zwischem dem Parkbereich und dem Radweg der für die Neuanlage von Radwegen geforderte Sicherheitstrennstreifen von 0,75m fehlt. Der Sicherheitstrennstreifen soll die Gefahr des Auffahrens auf geöffnete Autotüren verhindern. Diese Gefahr besteht in der ...-Straße jedoch nicht nur auf der Seite des Radweges, sondern bei einer Aufhebung der Benutzungspflicht auch auf der Fahrbahn, da aufgrund des Rechtsfahrgebotes Radfahrer den rechten Fahrbahnrand nutzen müssen.


Und:

Zitat (Stadt Köln)
Die evtl. in Betracht kommende Aufhebung der Benutzungspflicht ... hätte beim Istzustand zur Folge, dass Fahrzeugführer beim Abbiegen und Einfahren in Grundstückszufahrten zweimal auf Radfahrer achten müssten.
(Hervorhebung durch mich)

Also Fahrbahnverbot für Radfahrer, damit Autofahrer nicht doppelt schauen müssen.

Eigentlich könnte ich den ganzen Brief abschreiben. Hier noch ein paar Zitate. Erstmal allgemein zur Klage:
Zitat (Stadt Köln)
An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass die Anwendung der ERA 2010 ... für bestehende Straßen lediglich empfohlen werden. Grundsätzlich gelten diese für den Neubau und bei wesentlichen Änderungen von Straßen. Für die ...-Straße bestehen keine Planungen, die eine bauliche Veränderung vorsehen. Die Prüfung der Benutzungspflicht wurde daher anhand des Istzustandes vorgenommen


Die Stadt beantragt die komplette Ablehnung der Klage, obwohl laut Klageerwiderung ein Teil der Straße in Kürze entbläut wird, für einen anderen Teil eine Aufhebung der Benutzungspflicht möglich ist, aber wegen der stetigen Führung nicht sinnvoll und bei einem anderen Teil die Benutzungspflicht bereits aufgehoben wurde, weil die Fahrbahn dort breiter ist, aber zeitgleich auf der gegenüberliegenden Strassenseite die Benutzungspflicht nicht aufgehoben werden kann. (Wegen dem Istzustand, weil dort halt einer ist und auf der anderen Seite ist halt keiner. Die Benutzungspflicht orientiert sich eben an dem, was da ist.)

Zum Thema parken:
Zitat
In Fahrtrichtung ... ist rechtsseitig ein Parkstreifen markiert. Linksseitig ist keine Parkmarkierung vorhanden, es darf jedoch größtenteils geparkt werden. Erfahrungsgemäß wird doch sehr selten bis gar nicht geparkt.

Zitat
Die Straßenverkehrsbehörde hat alle Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch, dass in dem Gewerbegebiet Parkmöglichkeiten vorhanden sind. Erfahrungsgemäß wird der rechtsseitige abmarkierte Parkstreifen ... sehr stark von Verkehrsteilnehmern genutzt. Bei einer Wegnahme der Parkmarkierungen dürfte weiterhin am rechten Fahrbahnrad geparkt werden (da der Bedarf vorhanden ist, ist von einer intensiven Nutzung auszugehen). Andere Parkmöglichkeiten, auf die im näheren Umfeld ausgewichen werden könnte, bestehen nicht. Die vorhandene Parkmarkierung bzw. die Parkmöglichkeiten können aufgrund des Parkdrucks, der in jedem Gewerbegebiet besonders hoch ist, daher nicht entfernt werden.


Besonders hoher Parkdruck und legale Parkmöglichkeiten werden erfahrungsgemäß nicht genutzt. Und das mitten in Köln.

Wie fit sind eigentlich die Richter? Ich frage, weil ein Ausdruck der ERA 2010 anhängt, mit der Grafik mit den Belastungsbereichen. In der Grafik fehlen aber die Linien. Nur die (römischen) Zahlen sind vorhanden. Neben der IV ist bei 1300 und bei 1500 jeweils ein Kreuz eingezeichnet.
Die Spitzenstunden liegen bei 554 bzw. 348 KFZ.
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Ichtyos
Beitrag 02.09.2013, 23:57
Beitrag #556


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wallbash.gif

Zitat (hugo790 @ 02.09.2013, 22:38) *
Zitat (Stadt Köln)
Die evtl. in Betracht kommende Aufhebung der Benutzungspflicht ... hätte beim Istzustand zur Folge, dass Fahrzeugführer beim Abbiegen und Einfahren in Grundstückszufahrten zweimal auf Radfahrer achten müssten.
(Hervorhebung durch mich)

Also Fahrbahnverbot für Radfahrer, damit Autofahrer nicht doppelt schauen müssen.

Die Autofahrer müssen immer zweimal schauen: Mofas sind immer auf der Fahrbahn, Kinder bis 10 (oder zumindest 8) Jahren auf dem Gehweg. Die Stadt Köln sollte mal den Praktikanten verbieten, auf Anfragen zu antworten. Das geht ja auf keine Kuhhaut mehr. ranting.gif


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mir
Beitrag 03.09.2013, 00:05
Beitrag #557


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Die Praktikanten wären möglicherweise weniger betriebsblind ...


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redonner sa grandeur à l'europe!
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Ichtyos
Beitrag 03.09.2013, 00:18
Beitrag #558


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Hast ja recht. whistling.gif


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wernecmn
Beitrag 03.09.2013, 05:27
Beitrag #559


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Zitat (hugo790 @ 02.09.2013, 22:38) *
Grafik mit den Belastungsbereichen

Die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht muss als Verwaltungsakt immer zwei Ziele erfüllen:
  1. Sie muss zulässig sein, d h. es muss ein Gefährdungspotential vorliegen, das über das allgemeine Unfallrisiko deutlich hinaus geht.
  2. Sie muss geeignet sein, das erstrebte Ziel zu erreichen, d. h. das Gefährdungspotential zu verringern.

D. h. auch wenn irgendwo ein sehr eine hohes Gefährdungspotential vorliegt (viele Fahrzeuge = hohes Unfallrisiko), löst ein gefährlicher Radweg nicht in allen Fällen dieses Problem. Ich würde das in der Klageerwiderung deutlich hervorheben und mich nicht nur auf § 45 Abs. 9 StVO berufen.
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granny
Beitrag 03.09.2013, 07:20
Beitrag #560


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Zitat (hugo790 @ 02.09.2013, 22:38) *
Also Fahrbahnverbot für Radfahrer, damit Autofahrer nicht doppelt schauen müssen.

Wie macht man dieses "nicht nach Radfahrern schauen" eigentlich, so rein praktisch? Als Kraftfahrzeugführer muss man doch ohnehin immer nach anderen Fahrzeugen Ausschau halten. Ob das sich bewegende Objekt nun mit Muskeln angetrieben wird, spielt doch für die optische Wahrnehmung keine Rolle. Also muss es irgendwie ein Art Filter im Kleinhirn geben, der das von der Netzhaut registrierte Abbild des Radfahrers vom Hintergrund der Straße effektiv wegretuschiert, bevor es zur weiteren Verarbeitung ins Bewusstsein gelangt. think.gif

Das phänomenalste an diesem geheimnisvollen Filter ist aber der Umstand, dass er sich offensichtlich auch noch durch Blauschilder an der Straßenecke zuvor nach Belieben an- oder ausschalten lässt.
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Aqua-Cross
Beitrag 03.09.2013, 07:26
Beitrag #561


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Unglaublich. Bestandsschutz für gefährliche Anlagen, weil die ist nun eimal da und das haben wir immer so gemacht. Zum Glück geht es da nicht um Menschenleben .... shutup.gif

Das Schreiben scheint ein einziger Witz zu sein. Wo ist die versteckte Kamera?
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granny
Beitrag 03.09.2013, 07:37
Beitrag #562


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Zitat (hugo790 @ 02.09.2013, 22:38) *
Zitat (Stadt Köln)
An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass die Anwendung der ERA 2010 ... für bestehende Straßen lediglich empfohlen werden.

Schon klar. Ergibt die Verkehrsbelastung nach ERA, dass die Benutzungspflicht vermeintlich erforderlich ist, ist sie "Gesetz". Ergibt sich, dass Benutzungspflicht nicht nötig ist, oder dass der Weg die geforderten Abmessungen verfehlt, handelt es sich nur um eine bloße Empfehlung.
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mgka
Beitrag 03.09.2013, 07:46
Beitrag #563


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Zitat (hugo790 @ 02.09.2013, 10:53) *
Neuestes Schreiben meiner Lieblingsbehörde (ans Gericht): (...)

Konntest Du eigentlich direkt anfechten (Jahresfrist noch nicht vorbei) oder musstest Du den Umweg über eine Neuverbescheidung gehen?


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"Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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mgka
Beitrag 03.09.2013, 08:20
Beitrag #564


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Zitat (wernecmn @ 03.09.2013, 06:27) *
Die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht muss als Verwaltungsakt immer zwei Ziele erfüllen:
  1. Sie muss zulässig sein, d h. es muss ein Gefährdungspotential vorliegen, das über das allgemeine Unfallrisiko deutlich hinaus geht.
  2. Sie muss geeignet sein, das erstrebte Ziel zu erreichen, d. h. das Gefährdungspotential zu verringern.

Mehr noch: die anordnende Behörde muss sich hierbei stets an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit halten. Dazu gehört eben auch, dass die im Rahmen des Ermessens auswählte Maßnahme verhältnismäßig (im engeren Sinne) ist, u.a. auch das mildestes Mittel im Bezug auf den Eingriff in die persönliche Freiheit und Entfaltung darstellt. Und natürlich muss sich die ergriffene Maßnahme in erster Linie gegen den Täter richten und nicht gegen potenzielle Opfer oder wie es das BVerfG mal so schön formuliert hat: "Es läuft den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung zuwider, wenn Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen die Störer, sondern ohne weiteres – und in Grundrechte eingreifend – gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden".


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granny
Beitrag 03.09.2013, 08:29
Beitrag #565


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Zitat (mgka @ 03.09.2013, 09:20) *
Dazu gehört eben auch, dass die im Rahmen des Ermessens auswählte Maßnahme verhältnismäßig (im engeren Sinne) ist, u.a. auch das mildestes Mittel im Bezug auf den Eingriff in die persönliche Freiheit und Entfaltung darstellt.

Hier liegt der Hase im Pfeffer. Nach BASt V 184 verlassen die Leute sowieso freiwillig die Fahrbahn.

Gute Radwege brauchen keine Benutzungspflicht. Für den Rest ist die Benutzungspflicht verboten.

Zitat
Und natürlich muss sich die ergriffene Maßnahme in erster Linie gegen den Täter richten und nicht gegen potenzielle Opfer

Eben: deswegen wird den Tätern ja auch das Fahrbahnfahren verboten. whistling.gif thread.gif
Warum solle man die armen Autofahrer mit Tempolimits quälen, bloß weil ein paar Fahrradhanseln meinen, sie müssten unbedingt den Verkehr [tm] aufhalten dürfen?
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hugo790
Beitrag 03.09.2013, 08:32
Beitrag #566


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Zitat (granny @ 03.09.2013, 08:20) *
Wie macht man dieses "nicht nach Radfahrern schauen" eigentlich, so rein praktisch?

Das habe ich mich auch gefragt. Also wie man §10 StVO beachtet, aber Radfahrer übersehen kann, im Gegensatz zu Mofas, Motorrädern oder Rollern.

Wobei ja das Fahren mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn nicht in allen Fällen verboten ist (kein Zeichen 254). D.h. wenn, wie eigentlich jeden Tag, Fahrzeuge auf dem Radweg parken, muss man ja über die Fahrbahn ausweichen und nicht über den Gehweg.

Zitat (mgka @ 03.09.2013, 08:46) *
Konntest Du eigentlich direkt anfechten (Jahresfrist noch nicht vorbei) oder musstest Du den Umweg über eine Neuverbescheidung gehen?

Die Jahresfrist ist noch nicht vorbei, ich ging aber trotzdem den Umweg über eine Neuverbescheidung. In NRW ist das Widerspruchsverfahren ja abgeschafft. Direkt klagen ohne vorher Kontakt aufgenommen zu haben, ist zwar in bestimmten Fällen möglich, habe ich aber noch nicht gemacht.
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mgka
Beitrag 03.09.2013, 08:44
Beitrag #567


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Zitat (hugo790 @ 03.09.2013, 09:32) *
Die Jahresfrist ist noch nicht vorbei, ich ging aber trotzdem den Umweg über eine Neuverbescheidung. In NRW ist das Widerspruchsverfahren ja abgeschafft. Direkt klagen ohne vorher Kontakt aufgenommen zu haben, ist zwar in bestimmten Fällen möglich, habe ich aber noch nicht gemacht.

Gut, dann kann das VG wenigstens den Verwaltungsakt vollständig prüfen und auch dann schon aufheben, wenn er nicht "schlichtweg unerträglich" ist. Das VG München ist übrigens der Ansicht, dass man stets Anfechtungsklage zu erheben hat, wenn diese (noch) zulässig ist, da diese einen umfassenderen Rechtsschutz bietet.
Mit der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens (trifft auch auf Bayern zu) ist eine Klageerhebung vor dem VG direkt zulässig. Ich erinnere mich an ein (Kosten-)Urteil, das dies explizit bestätigt. Dort hatte die beklagte Behörde moniert, dass der Kläger doch erst einmal mit ihr hätte Kontakt aufzunehmen können, um den Streitfall außergerichtlich zu klären. Da hat das Gericht aber klipp und klar gesagt, dass der Gesetzgeber dies nicht länger so vorsieht und mit der Abschaffung des Widerspruchverfahrens solches genau in Kauf nimmt.
Auf der anderen Seite ist wohl mit Erhöhung der Gerichtsgebühren zum 01.08.2013 die vorzustreckenden Kosten für den Regelstreitwert von 5.000€ von 363€ auf 429€ gestiegen. Macht die Bekämpfung von Benutzungspflichten nicht unbedingt einfacher.


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Mitleser
Beitrag 03.09.2013, 08:59
Beitrag #568


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Zitat (hugo790 @ 02.09.2013, 22:38) *
Zitat (Mitleser @ 02.09.2013, 11:04) *
Das haben die nicht wirklich so geschrieben? wallbash.gif

Zitat
Richtig ist, dass zwischem dem Parkbereich und dem Radweg der für die Neuanlage von Radwegen geforderte Sicherheitstrennstreifen von 0,75m fehlt. Der Sicherheitstrennstreifen soll die Gefahr des Auffahrens auf geöffnete Autotüren verhindern. Diese Gefahr besteht in der ...-Straße jedoch nicht nur auf der Seite des Radweges, sondern bei einer Aufhebung der Benutzungspflicht auch auf der Fahrbahn, da aufgrund des Rechtsfahrgebotes Radfahrer den rechten Fahrbahnrand nutzen müssen.
Vorab: wallbash.gif
Warum wird überhaupt ein Sicherheitsstreifen in der ERA gefordert, wenn er doch beim vorherrschenden Fahrbahnraddeln angeblich nicht eingehalten werden darf?

Zitat ( @ 02.09.2013, 22:38) *
Zitat
An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass die Anwendung der ERA 2010 ... für bestehende Straßen lediglich empfohlen werden. Grundsätzlich gelten diese für den Neubau und bei wesentlichen Änderungen von Straßen. ...
Die ERA als aktuelles technisches Regelwerk (Stand der ...) ist auch bei der Beurteilung von Altanlagen anzuwenden. Nicht als direkter Anspruch des VT, aber als behördliche Abwägungsgrundlage. Verstöße gegen den Stand der Technik führen zwangsläufig zu einem veränderten Risiko.
Daneben fordert seit 2009 auch die VwV-StVO die ERA ein: "Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen wird auf die ... ERA ... hingewiesen." Das ist ebenfalls nicht auf Neubauten beschränkt, sondern steht unter dem Punkt Allgemeines der Radwegbenutzung.

Zitat ( @ 02.09.2013, 22:38)
Zitat (Stadt Köln)
... Die Prüfung der Benutzungspflicht wurde daher anhand des Istzustandes vorgenommen
Den Satz verstehe ich nicht.
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hugo790
Beitrag 03.09.2013, 09:25
Beitrag #569


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Zitat (Mitleser @ 03.09.2013, 09:59) *
Zitat ( @ 02.09.2013, 22:38)
Zitat (Stadt Köln)
... Die Prüfung der Benutzungspflicht wurde daher anhand des Istzustandes vorgenommen
Den Satz verstehe ich nicht.

Man hat halt Mist gebaut. Die Fahrbahn ist zu schmal, bzw. die Parkplätze an der falschen Stelle eingezeichnet, der Radweg beginnt zu früh, dort wo eigentlich die Benutzungspflich anfangen sollte, gibt es keine Auffahrt auf den Radweg, der Radweg endet auf der anderen Seite zu früh.

Anstatt daran irgendetwas zu ändern, wird jetzt über die Benutzungspflicht ja oder nein entschieden.

Würde man die Straße neu bauen, würde man alles viel besser bauen.
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Mitleser
Beitrag 03.09.2013, 09:34
Beitrag #570


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Ah ja. In einer idealen Welt sollte daher die RWBP bei der Prüfung nach (schlechtem) Ist-Zustand noch schneller fallen als bei der Prüfung nach Soll-Zustand. hypocrite.gif
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hugo790
Beitrag 20.09.2013, 09:17
Beitrag #571


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Kleines Update:
Ein Teil der Radwegbenutzungspflicht meiner letzten Klage wurde aufgehoben. Interessant dabei ist die Lösung bzgl. Bushaltestelle und zu schmaler Gehweg (weswegen die Fussgänger auf dem Radweg laufen).

Zur Bushaltestelle:
Bei der Bushaltestelle gab es streng genommen keinen Radweg. Weil einfach das Häuschen auf den Radweg gebaut wurde.
Deswegen gibt es jetzt diese Lösung:
Erst ist es ein anderer Radweg, dann kommt Zeichen 239 mit Radfahrer frei und Zusatzzeichen für 20m. Danach wieder ein anderer Radweg.

Zum Baum auf der gegenüberliegenden Seite:
Der Radweg geht um den Baum drum herum, der Gehweg verschwindet damit im Nirvana. Die Benutzungspflicht wird aufgehoben, der Radweg bleibt aber als anderer Radweg bestehen.

Soll ich jetzt nochmal klagen, weil ich auch als Fussgänger dort langgehen möchte und es immernoch keinen Gehweg gibt?

Edit: Google hat die Aufnahmen blöderweise im Schatten gemacht. In der Sonne sieht man die unterschiedlichen Farben (Radweg/Gehweg) nämlich ganz gut.
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wernecmn
Beitrag 20.09.2013, 15:42
Beitrag #572


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Ich nehme an, der "andere" Radweg unterbricht jetzt den benutzungspflichtigen Radweg. Ist an den Unterbrechungsstellen die Linienführung eindeutig, stetig und sicher? Wurde insbesondere für den Wechsel auf die Fahrbahn eine sichere Linienführung markiert?
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hugo790
Beitrag 20.09.2013, 16:31
Beitrag #573


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Nein, der unterbricht ihn nicht:
Die Straße ist gut 2km lang, vorher waren 1,5 km mit benutzungspflichtigem Radweg, der Rest ganz ohne Radweg. Die Ratsmitglieder diskutierten schon über den Ausbau des Radweges auf die komplette Straße.

Jetzt ist erst 1km benutzungspflichtig, dann kommen 500m ohne Benutzungspflicht und danach der Rest ohne Radweg.

An der Stelle zwischen Benutzungspflicht und anderer Radweg bzw. anderer Radweg und Freigabe auf dem Gehweg, gibt es keine Überleitung auf die Fahrbahn. Bei letzterem Übergang nichtmal einen abgesenkten Bordstein. Der Bordstein ist dort sogar recht hoch, wegen der Bushaltestelle (behindertengerecht).

Bei der Bushaltestelle gab es letztes Jahr auch einen schweren Unfall zwischen einem Fussgänger/Kind (10) und einem Radfahrer (38).

Auf dem benutzungspflichtigen Stück gab es drei schwere Unfälle mit Radfahrern. Davon zweimal LKW gegen Radfahrer (einmal Einfahrt auf ein Grundstück, einmal Ausfahrt aus einem Grundstück). In allen drei Fällen war das KFZ laut Polizei Schuld. (Gibt im Polizei-Formular aber auch kein Kreuz für Schuld der Verkehrsplaner.)
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hugo790
Beitrag 11.10.2013, 13:21
Beitrag #574


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cool.gif
Zitat (Verwaltung Stadt Köln)
Abschließend weist die Verwaltung darauf hin, dass ... derjenige Stadtbezirk ist, in dem die Verwaltung bestehende Benutzungspflichten von Radwegen seit Beginn am intensivsten geprüft hat. Insgesamt sieben Straßen wurden allein 2013 geprüft. 2012 waren es neun Straßen. In den allermeisten Fällen konnte die Benutzungspflicht aufgehoben werden, so dass sowohl Sicherheit als auch Attraktivität des Radverkehrs gesteigert werden konnten.


Edith sagt zur Erklärung: Nach Anträgen von mir erhielt ich dieses Jahr in diesem Stadtbezirk 6 mal die frohe Botschaft Radwegbenutzungspflicht aufgehoben und einmal wurde der Radweg zurückgebaut.
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wernecmn
Beitrag 19.10.2013, 07:24
Beitrag #575


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Meine Streitsache wurde vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Bezüglich der nicht vorhandenen Mindestbreite des gemeinsamen Geh- und Radwegs urteilte das Gericht: Bei den Verwaltungsvorschriften zu § 2 StVO handelt es nicht um eine Rechtsnorm, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründen.
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hugo790
Beitrag 19.10.2013, 08:46
Beitrag #576


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@wernecmn: Kannst du nochmal kurz erläutern, worum genau es ging? Also wie breit, Gefahrenlage etc.?

Ich bin jetzt übrigens offiziell sauer: ranting.gif
Hier in meinem Wohnviertel, nach ERA Belastungsbereich 1, gab es einen benutzungspflichtigen Radweg mit katastrophalem Zustand. Vor ca. 5 Jahren wurde die Benutzungspflicht aufgehoben, wegen dem schlechten Zustand, und vor einiger Zeit erneut angeordnet. Natürlich ohne etwas am Zustand zu ändern.

Ich habe die Stadt angeschrieben und die Benutzungspflicht wurde aufgehoben und der Radweg sogar zurückgebaut. So wie es sich im Belastungsbereich 1 gehört. Die Straße ist so schmal, dass das Überholen eines Radfahrers bei Gegenverkehr eigentlich nicht möglich ist.

Tja, eigentlich. Denn gestern sehe ich (und das war letzte Woche noch nicht so!), dass dort Schutzstreifen aufgemalt wurden. Viel zu nah an den Parkbuchten.

30 km/h sind dort erlaubt. Wenn ich die 30 km/h fahre, soll ich jetzt also entweder im Dooringbereich fahren, damit Autofahrer, die schneller fahren wollen mich auch bei Gegenverkehr überholen können oder ich werde früher oder später angehupt, weil ich "zu viel" Abstand zu den Autos halte.

Die Straße ist 1,1km lang, 140m hat der Schutzstreifen, 450m anderer Radweg sind noch da (der hat keine Schäden, dafür gibt es ihn nur in einer Fahrtrichtung). An einer Stelle hängt über den Gehweg Zeichen 237.
Der Rest kommt ohne Radverkehrsanlage aus.

Was für ein Flickwerk!
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wernecmn
Beitrag 19.10.2013, 09:29
Beitrag #577


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Es ging um einen innerörtlichen benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh- und Radweg mit Breite ca. 2,00 m entlang einer vielbefahrenen Straße. Auf den § 45 Abs. 9 StVO habe ich bewusst nicht abgezielt, weil es mir auf die anderen Mängel ankam. Auf die zu geringe Breite ist die Behörde in ihren Schriftsätzen mit keinem Wort eingegangen, das Gericht hält die Breite für ausreichend. (Die Klage hatte noch einen anderen Aspekt, den ich hier nicht darstelle.)

Zu den Schutzstreifen: leider entsprechen Schutzstreifen, die so dicht an parkenden Kfz vorbei führen, der ERA 2010.
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granny
Beitrag 19.10.2013, 19:29
Beitrag #578


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Zitat (wernecmn @ 19.10.2013, 08:24) *
Bei den Verwaltungsvorschriften zu § 2 StVO handelt es nicht um eine Rechtsnorm, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründen.

Das stimmt allerdings: Die VwV StVO begründen ja auch bloß Rechte und Pflichten für die Straßenverkehrsbehörde.

Im Übrigen begründet allerdings die StVO selbst durchaus Rechte und Pflichten für die einfachen Bürger: z.B. die Pflicht, selbst als Krone der verkehrlichen Nahrungskette auch auf vielbefahrenen Straßen Andere sicher zu überholen; und das überraschenderweise auch dann, wenn man mal wieder viel zu spät dran ist, und das langsame Fahrzeug bloß von einem Untermen Rad fahrenden Verkehrsteilnehmer getrieben wird.
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wernecmn
Beitrag 20.10.2013, 15:37
Beitrag #579


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Nun legt aber doch Art. 3 GG als allgemeines Gleichheitsgrundrecht fest, dass im Wesentlichen gleiche Sachverhalte rechtlich gleich behandelt werden müssen. Vermutlich auch aus diesem Grund gibt es eine bundesweite ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, welche regelt, wann die Benutzung des Radweges als nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar gilt. Ich müsste mich doch auf das Gleichheitsgrundrecht und damit auf die Einhaltung der VwV-StVO (untypische Fälle ausgenommen) berufen können?
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 20.10.2013, 16:07
Beitrag #580





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Mit Artikel 3 GG wäre ich vorsichtig.

Das ist sicher eine Idealvorstellung, aber momentan noch sehr unrealistisch und zu weit von der Wirklichkeit entfernt, als dass er Ansprüche begründen könnte. Denke ich jedenfalls.
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wernecmn
Beitrag 21.10.2013, 17:23
Beitrag #581


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@hugo790:
In Erlangen ist es uns auch passiert, dass die Straßenverkehrsbehörde einen Schutzstreifen dicht an parkenden PKW vorbei eingerichtet hat. Der zuständige Mitarbeiter verwies darauf, dass er die ERA 2010 beachtet hat. Daraufhin haben wir vom ADFC unsere Position verdeutlicht und konnten wohl auch ein Umdenken erreichen. Bei den benutzungspflichtigen Sicherheitsstreifen sieht die ERA 2010 übrigens einen Sicherheitsabstand vor.

Du scheinst ja auch in Köln mit den Behörden "vernetzt" zu sein. Vielleicht kannst Du auf diesem Wege oder über den lokalen ADFC etwas erreichen.

@münsterland-radler:
Bis zur Gleichberechtigung ist es zugegeben noch ein längerer Weg. Dass heißt aber doch nicht, dass man sie nicht gerichtlich einklagen kann.
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mir
Beitrag 21.10.2013, 17:42
Beitrag #582


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Zitat (wernecmn @ 19.10.2013, 08:24) *
Meine Streitsache wurde vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Bezüglich der nicht vorhandenen Mindestbreite des gemeinsamen Geh- und Radwegs urteilte das Gericht: Bei den Verwaltungsvorschriften zu § 2 StVO handelt es nicht um eine Rechtsnorm, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründen.


Bist Du denn in der Klage überhaupt auf § 45 (9) StVO eingegangen?

Meiner Ansicht nach hat das Gericht recht, denn ein Verstoß gegen die VwV verletzt Dich freilich nicht in Deinen Rechten, sondern erst das Verbot, auf der Fahrbahn zu fahren. Da hilft die unterlassene Mindestbreite überhaupt nichts.

Wenn dieses Verbot aufgrund der besonderen örtlichen Gefahren (nach Verwaltungsansicht) erforderlich ist, kann die RWBP angeordnet werden - wenn der Radweg nicht ideal ist, muß ggf. abgewogen werden, ob der Radweg noch die sicherere Variante ist, aber allein die Argumentation mit unterschrittenen Mindestbreiten führt - m.E. - nicht weiter. Ich denke, ich hatte Dir das sogar schon mal mitgeteilt ...

Aber erst mal bin ich gespannt auf die schriftliche Begründung.

N.B.: Mir geht's hier drum, wie sich die Lage nach der herrschenden Meinung darstellt. Ich selber halte von Radwegen innerorts grundsätzlich nur wenig.


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hugo790
Beitrag 21.10.2013, 22:12
Beitrag #583


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Zitat (wernecmn @ 21.10.2013, 18:23) *
@hugo790:
In Erlangen ist es uns auch passiert, dass die Straßenverkehrsbehörde einen Schutzstreifen dicht an parkenden PKW vorbei eingerichtet hat. Der zuständige Mitarbeiter verwies darauf, dass er die ERA 2010 beachtet hat. Daraufhin haben wir vom ADFC unsere Position verdeutlicht und konnten wohl auch ein Umdenken erreichen. Bei den benutzungspflichtigen Sicherheitsstreifen sieht die ERA 2010 übrigens einen Sicherheitsabstand vor.

Ich lass mir erstmal die Anordnung zuschicken, dann schau ich weiter.

Zitat
Du scheinst ja auch in Köln mit den Behörden "vernetzt" zu sein. Vielleicht kannst Du auf diesem Wege oder über den lokalen ADFC etwas erreichen.

Hab ich zweimal versucht. Einmal per Mail und einmal persönlich. Man will es sich dort aber wegen den kleinen Dingen (Klagen gegen eine Benutzungspflicht) nicht mit den großen verscherzen (Straßen für KFZs sperren).
Ausserdem setzt sich einer der Vorsitzenden bei einer radverkehrsanlagenfreien Straße für einen Schutzstreifen oder Radfahrstreifen ein. Inkl. Querungshilfe am Ende um dann innerorts auf den bestehenden linksseitigen Radweg zu gelangen. thumbdown.gif

Edith sagt: Der kommt übrigens wie unser Fahrradbeauftragter aus Münster. Ich hoffe ja, dass die Richter am Verwaltungsgericht nicht auch aus Münster kommen.
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wernecmn
Beitrag 22.10.2013, 05:53
Beitrag #584


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Zitat (mir @ 21.10.2013, 18:42) *
Bist Du denn in der Klage überhaupt auf § 45 (9) StVO eingegangen?

Ich habe mich nicht auf § 45 (9) StVO berufen, da das Gericht meines Erachtens ein höheres Gefährdungspotential aufgrund der überdurchschnittlich hohen Verkehrsdichte bestätigt hätte. Ich kenne für Hauptstraßen kein einziges gegenteiliges Urteil. Meine Klage zielte vielmehr erstens auf einen massiven Sicherheitsmangel aufgrund von Sichtbehinderungen sowie zweitens auf die Unterschreitung der in der bundesweit einheitlichen VwV-StVO als zumutbar angesehenen Mindestbreiten.

Ich kenne übrigens kein Urteil (außer meins), welches bei typischen Gegebenheiten verneint, dass die Straßenverkehrsbehörde an die ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift gebunden ist. Zwar hat das VG Gelsenkirchen mehrfach eine Hauptstraße als "atypischer Fall" tituliert, seit dem BGH-Urteil 2010 wird ein Gericht aber nicht mehr generell so argumentieren können.

@hugo790:
Bei der grundsätzlichen Position zu Schutzstreifen entlang parkender PKW geht es nicht um "kleine Dinge" sondern um ein grundsätzliches Verständnis von Verkehrssicherheit. Die Stadt Köln muss für sich entscheiden, ob sie die ERA 2010 in diesem Punkt für richtig oder falsch hält. Über Schutzstreifen kann man unterschiedlicher Meinung sein, aber die Unfallgefahr durch sich öffnende Türen lässt sich doch kaum abstreiten (wenn man über Sicherheit ernsthaft diskutieren möchte).
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mgka
Beitrag 22.10.2013, 07:52
Beitrag #585


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Für mich ist fraglich, ob man sich bei Klagen gegen Radwegbenutzungspflichten - insbesondere als juristischer Laie - überhaupt explizit vor Gericht auf § 45 (9) StVO berufen muss. Das Verwaltungsgericht muss den Sachverhalt "von Amts wegen erforschen" (§ 86 VwGO, darauf hat der BayVGH dieselbe Kammer interessanterweise schon in einem Beschluss vom April 2013 hingewiesen [dort Randnr. 19]). Spätestens seit dem denkwürdigen Urteil des BVerwG vom Oktober 2010 ist klar, dass für die Rechtmäßigkeit der VZ 237, 240 und 241 folgende Prüfungen in dieser Reihenfolge vorzunehmen sind:
  1. Liegt - objektiv feststellbar - eine Gefährdung für Radfahrer auf der Fahrbahn vor, welche die allgemeinen Risiken erheblich übersteigt? Falls nein: keine Benutzungspflicht, Schritt zwei entfällt. Falls ja:
  2. Ist die getroffene Anordnung bezüglich Sicherheit und Leichtigkeit erforderlich (wurde das mildeste Mittel gewählt, um die Gefahr abzuwehren?), geeignet (hilft sie der Gefährdung tatsächlich ab oder schafft sie neue Gefahren?) und insbesondere angemessen (wendet sich die Maßnahme also zunächst einmal gegen den potenziellen Störer?)? Hierüber wird die Straßenverkehrsbehörde eine ermessensfehlerfreie Entscheidung herbeiführen müssen, welche freilich vom VG - hinsichtlich etwaiger Ermessensfehler - überprüft werden kann.

Punkt zwei gilt aber bei Neuverbescheidungen nur eingeschränkt, gerade dann wenn sich die Behörde auf die Bestandskraft berufen hat (muss sie das explizit?): Dann kann das Gericht die Anordnung nur aufheben, wenn es zur Erkenntnis kommt, dass die Aufrechterhaltung "schlichtweg unerträglich" sei.
Mag sein, dass sich das Gericht in @wernecmn's Fall genau darauf berufen wird: der Radweg scheint zwar schlecht sein, aber zur Not im Schritttempo befahrbar. Dazu muss man natürlich die Urteilsbegründung abwarten. Besser scheint es in solchen Fällen allemal zu sein, jemanden zu finden, welcher weniger als ein Jahr von der Anordnung betroffen ist. Wir haben hier in München gerade so einen Fall, da hat ein Neubürger die Stadt nun aufgefordert, an mehr als einem Dutzend Straßen die Benutzungspflicht vor Ablauf der Jahresfrist aufzuheben. Verwaltungsrechtlich müsste er in Bayern aufgrund des abgeschafften Vorverfahrens zwar direkt Klage erheben, aber ein nettes Schreiben vorweg schadet ja nicht.


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mgka
Beitrag 23.10.2013, 15:55
Beitrag #586


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Es gibt auch Erfolgserlebnisse mit Straßenverkehrsbehörden: vorgestern Abend hatte ich per Email an eine Gemeinde im Landkreis München darauf hingewiesen, dass die Benutzungspflicht (VZ 240) entlang einer Ortsverbindungsstraße unvereinbar mit § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO ist. Vor wenigen Stunden lag eine Nachricht in meiner Mailbox, dass die Benutzungspflicht aufgehoben werde, die verkehrsrechtliche Anordnung (mit Datum von gestern, unterschrieben von der Bürgermeisterin) haben sie eingescannt gleich mit geschickt. Na also, geht doch.


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hugo790
Beitrag 31.10.2013, 11:41
Beitrag #587


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Zum Thema Widmungen:
Wenn man eine Widmung in Erfahrung bringen will, ist das gar nicht so einfach. Jedenfalls nicht, wenn man freundlich bleiben will. crybaby.gif

Straßen vor 1962 wurden teilweise nur mal eben schnell auf einer Karteikarte kurz gewidmet. Wenn man die Karteikarte haben will, muss man begründen warum. Denn man muss dem Amt ja die Möglichkeit geben die Karteikarte zu prüfen und ggf. zu erweitern. Ist der Grund eine Sperrung für den Radverkehr, will das Amt, das die Widmungen erstellt, vorher mit dem Strassenverkehrsamt Kontakt aufnehmen, um die Begründung und Dauer zu erfragen. Danach wird ggf. die Widmung Karteikarte entsprechend angepasst.

Und ich war bis gestern noch der Meinung, ich bekomm einen Ausdruck der Widmung und erledigt ist das Thema.

In dem Amt sind übrigens immer die Autofahrer die "Drängler". Weil die sich ständig beschweren, dass bestimmte Straßen nicht für den KFZ-Verkehr gewidmet sind. Dass sich ein Radfahrer beschwert, dass eine bestimmte Straße nicht für den Radverkehr freigegeben ist, gab es noch nie. Ausserdem kann das nicht mein ernst sein, dass ich auf den Hauptverkehrsstrassen auf der Fahrbahn fahren will (z.B. 1200 Fahrzeuge in der Spitzenstunde zweistreifig oder 1600 vierstreifig).
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Wattestäbchen
Beitrag 31.10.2013, 13:58
Beitrag #588


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Zitat (hugo790 @ 31.10.2013, 11:41) *
Wenn man die Karteikarte haben will, muss man begründen warum.
Wo? In Köln?


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hugo790
Beitrag 31.10.2013, 14:03
Beitrag #589


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Ja.
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Wattestäbchen
Beitrag 31.10.2013, 14:05
Beitrag #590


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Wen es das Köln ist, das in Nordrhein-Westfalen liegt, dann ist da nix zu begründen.

Zitat
Unter welchen Voraussetzungen besteht das Informationszugangsrecht ?

Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen ist an keine speziellen Voraussetzungen geknüpft. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen: die Informationsfreiheit wird als Bürgerrecht allein um ihrer selbst Willen gewährt.


Siehe hier IFG


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MfG
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hugo790
Beitrag 31.10.2013, 14:19
Beitrag #591


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Ich habe ja einen Antrag aufgrund des IFG NRWs gestellt.

Nur die Information, die ich haben will (die Widmung), ist ja evtl. in Bezug auf das, was ich vorhabe, fehlerhaft. Deswegen muss man wissen, was ich vor habe, damit man die Widmung schnell noch anpassen kann. Die Mitarbeiterin hat mir natürlich zugesichert, dass ich keine Angst haben muss, dass da irgendwas zu meinem Nachteil manipuliert wird. Das ist ja alles nachvollziehbar.
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Wattestäbchen
Beitrag 31.10.2013, 14:28
Beitrag #592


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Die Mitarbeiterin kann dich ja privat gerne fragen was sie will. Nur die von dir gewünschten Informationen hat sie unabhängig davon rauszugeben. Das ist ja genau der Unterschied zu früher (vor IFG). Mit Begründung bekam man ja schon immer Informationen. Jetzt geht es ohne diese.

Wenn du Informationen beantragst gibt es nur zwei Möglichkeiten der Behörde: Informationen hergeben oder Antrag ablehnen. Gegen diese Ablehnung hast du dann entsprechende Rechtsmittel. Was nicht zulässig ist, ist keine Infos rausgeben und auch nicht offiziell ablehnen.

(ich kenne nur das IFG von RP und gehe davon aus, dass das von NRW in diesem Punkt auch so ist)


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hugo790
Beitrag 31.10.2013, 14:39
Beitrag #593


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Ja, ist genauso. Irgendwann hatte ich beim Telefonat auch genug und ihr gesagt, sie soll machen, was sie für richtig hält. Der Antrag ist gestellt, sie kann ihn gerne ablehnen, aber bitte binnen einem Monat und mit Rechtsmittelbelehrung. Da war sie erstmal der Meinung, ich hätte keine Rechtsmittel, weil die Ablehnung kein Bescheid ist. Ausserdem hätte sie keine Zeit für sowas.

Jetzt will sie es mit ihrer Vorgesetzten besprechen.

Wie gesagt, gestern war ich noch der Meinung, man schickt einen Hiwi zu den Akten, der macht ein paar Kopien und alle sind glücklich.
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Heinz Wäscher
Beitrag 31.10.2013, 18:02
Beitrag #594


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Zitat (hugo790 @ 31.10.2013, 14:39) *
Jetzt will sie es mit ihrer Vorgesetzten besprechen.
Warum wendest du dich nicht direkt selber an sie?


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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hugo790
Beitrag 31.10.2013, 18:27
Beitrag #595


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Mein Antrag liegt schriftlich vor und der Monat ist noch nicht rum. Ich seh da also keinen Grund anzurufen.

Wer auch immer mich von der Behörde anrufen und Rückfragen stellen will, soll es tun.
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mgka
Beitrag 03.11.2013, 19:47
Beitrag #596


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Da es in Bayern kein IFG gibt, mach ich das anders: ich stelle einen Antrag auf verkehrslenkende Maßnahmen, womit unzweifelhaft ein "Verwaltungsverfahren" eröffnet wurde. Und in Art. 29 BayVwVfG (analog in anderen Bundesländern) heißt es:
Zitat
Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die einzelnen Teile der das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

Es folgen zwar noch einige Einschränkungen, die aber in aller Regel bei Verkehrsgeschichten kaum zutreffen dürfen. Die Widmung ist keine ganz unwesentliche Sache, wenn es um die Zulassung oder den Ausschluss von Verkehrsarten geht (vgl. VwVStVO und auch Beschluss des BayVGH vom 23.10.2009, Az. II ZB 07.1580), insofern dürfte die Kenntnis hierüber erforderlich sein.
Anschließend stelle ich einen Antrag auf Akteneinsicht unter Berufung auf diesen Artikel mit dem dezenten Hinweis, dass der Antrag binnen drei Monaten bearbeitet sein muss, da sonst Untätigkeitsklage droht. Hat bisher prima geklappt.

Ein bisschen überrascht mich im übrigen die Leichtfertigkeit, mit der die Behörde an die Sache herangeht: (Um-)Widmungen sind doch in der Regel öffentliche Verfahren, bei denen Betroffene gehört werden müssen. Dafür ist auch oft gar nicht die Straßenverkehrsbehörde zuständig, da es sich um (übergeordnetes) Straßenrecht handelt. M.W. sind bestandskräftig gewordene Widmungen im Nachhinein durch einzelne auch kaum anfechtbar.


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hugo790
Beitrag 09.11.2013, 16:07
Beitrag #597


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Zitat (Mitleser @ 03.09.2013, 08:59) *
Zitat (hugo790 @ 02.09.2013, 22:38) *
Zitat (Mitleser @ 02.09.2013, 11:04) *
Das haben die nicht wirklich so geschrieben? wallbash.gif

Zitat
Richtig ist, dass zwischem dem Parkbereich und dem Radweg der für die Neuanlage von Radwegen geforderte Sicherheitstrennstreifen von 0,75m fehlt. Der Sicherheitstrennstreifen soll die Gefahr des Auffahrens auf geöffnete Autotüren verhindern. Diese Gefahr besteht in der ...-Straße jedoch nicht nur auf der Seite des Radweges, sondern bei einer Aufhebung der Benutzungspflicht auch auf der Fahrbahn, da aufgrund des Rechtsfahrgebotes Radfahrer den rechten Fahrbahnrand nutzen müssen.
Vorab: wallbash.gif
Warum wird überhaupt ein Sicherheitsstreifen in der ERA gefordert, wenn er doch beim vorherrschenden Fahrbahnraddeln angeblich nicht eingehalten werden darf?

Habs mal fett markiert, denn jetzt heisst es:
Zitat
Die Beklagte spricht im Schreiben vom ... lediglich von einer Gefahr, die durch zu engenes Fahren am rechten Fahrbahnrand entstehen kann.Die vom Kläger dargestellten gerichtlichen Entscheidungen [ging ums Rechtsfahrgebot neben parkenden Autos] sind bekannt. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass Radfahrer, vor allem dort wo ein hoher Schwerverkehranteil zu beobachten ist, dazu neigen, weit am rechten Fahrbahnrad zu fahren, um Kraftfahrzeuge, vor allem Lastkraftwagen, vorbei fahren zu lassen.

Ich fasse zusammen: Ich muss auf dem Radweg im Dooring-Bereich fahren, denn auf der Straße muss ich es auch tun es andere auch.
Die von wernercm häufig geforderte Beschränkung der Massnahmen auf den Störer (sprich Tempo 30) wird auch kommentiert:
Zitat
[Bei Tempo 30 wäre die Straße im Belastungsbereich I] Die Regelgeschwindigkeit innerorts wurde vom Gesetzgeber jedoch auf 50 km/h festgelegt (Vgl. §3 StVO). Wie bereits in der Klageerwiderung ... erwähnt, wurde der Istzustand geprüft.

@Mitleser: jetzt verstanden, was mit Istzustand gemeint ist?
Zitat
Bei einer Herabsetzung der Geschwindigkeit ist auch zu bewerten, ob diese von den Kraftfahrzeugführern akzeptiert wird, bzw. ob die Straße vom Ausbauzustand 30 km/h fordert (Einheit von Bau und Betrieb). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Eine Herabsetzung auf 30 km/h, die lediglich durch eine Beschilderung erfolgt, wird zu keiner Änderung des Fahrverhaltens der Kraftfahrzeugnutzer führen.

Die denken aber sehr schlecht über die Kölner KFZ-Fahrer.

Zum Thema Autofahrer müssen nur einmal auf Radfahrer achten, wenn der Radweg benutzungspflicht ist und es ist ihnen ja nicht zuzumuten doppelt auf Radfahrer zu achten:
Zitat
Bei einer angeordneten Benutzungspflicht hat der Radfahrer den Radweg zu nutzen. Ist der Radweg unzumutbar oder unbenutzbar, kann er die Fahrbahn nutzen. Die Nichtbenutzbarkeit ist jedoch nicht der Regelfall. Vielmehr stellt sich die Situation so dar, dass der Radweg baulich in einem nutzbaren Zustand ist. Bei auf dem Radweg parkenden Fahrzeugen zeigt sich, dass Radfahrer größtenteils nicht auf die Fahrbahn, sondern auf den Gehweg ausweichen.

Auf die Frage, wie die Autofahrer das rein technisch bewerkstelligen, auf Mofas, Roller etc. aber nicht auf Radfahrer zu achten, ging die Stadt gar nicht ein.

Zum Thema Fahrbahnmarkierungen ändern, um die Fahrbahn breiter/schmäler zu machen (derzeit sind 7m markiert, also die kritische Breite, bei der man auch im Belastungsbereich I eine Radwegbenutzungspflicht anordnen darf (harhar), ca. 9m stehen aber zur Verfügung):
Zitat
Wie bereits erwähnt, wurde der vorhandene bauliche Zustand der Straße geprüft.


Warum der Radweg nur auf einem Teil der Straße besteht:
Zitat
Nach Ansicht der Beklagten sollte der Radweg baulich komplett bis zur ... weitergeführt werden.

Aber dort ist halt keiner und für Zeichen 240 stimmen die Bedingungen nicht.

2 der 3 letzten schweren Unfälle kamen ausserdem durch Geisterfahrer, schreibt die Beklagte. Geisterfahrer gibt es dort in der Tat viele. Ich muss also nicht nur im Dooring-Bereich fahren, sondern mir einen nach ERA auch zu schmalen Radweg mit Geisterfahrern teilen, auf dem auch Fussgänger laufen, weil der Gehweg an vielen Stellen überwuchert ist. Bei angeblich > 700 abbiegenden(!) LKWs pro Tag.

In der darauf folgenden Straße gibt es bei größerer Verkehrsbelastung keinen Radweg. Dazu schreiben sie:
Zitat
Jede Prüfung der Benutzungspflicht erfolgt anhand des Einzelfalls. daher sind die Darlegungen des Klägers, dass auf der ... keine Benutzungspflicht besteht, für die Entscheidung ... irrelevant. Die Beklagte möchte jedoch darauf hinweisen, dass der Großteil der Radfahrer auf der ... den südlichen Gehweg befährt.

Ich frage mich gerade, warum möchte sie darauf hinweisen?

Ich möchte mich an der Stelle auch einmal bei euch für eure Anregungen bedanken. Wobei ich es eigentlich lächerlich finde über ein Schild teils im Belastungsbereich I, teils im Belastungsbereich II derart streiten zu müssen, wenn kurz danach an einer anderen Stelle im Belastungsbereich III die Radwegbenutzungspflicht aufgehoben wird.

Zitat (mgka @ 03.11.2013, 19:47) *
Ein bisschen überrascht mich im übrigen die Leichtfertigkeit, mit der die Behörde an die Sache herangeht: (Um-)Widmungen sind doch in der Regel öffentliche Verfahren, bei denen Betroffene gehört werden müssen.

Dazu wollte ich auch noch etwas schreiben: Denn nach Ansicht der Mitarbeiterin werden ja nicht die Straßen umgewidmet, sondern nur die Dokumentation der Widmung an die tatsächliche Widmung (die nirgends schriftlich festgehalten ist) angepasst.

Die Widmung ist also etwas nicht greifbares. Das Papier enthält nur Text, der versucht die Widmung zu beschreiben. Ändert man den Text auf dem Papier, damit der besser zur Widmung passt, wird die Widmung nicht geändert. Noch Fragen?
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Mitleser
Beitrag 09.11.2013, 22:53
Beitrag #598


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Danke fürs erschreckende Update flowers.gif
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wernecmn
Beitrag 10.11.2013, 14:26
Beitrag #599


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Zitat (hugo790 @ 09.11.2013, 16:07) *
Die von wernercm häufig geforderte Beschränkung der Massnahmen auf den Störer (sprich Tempo 30) wird auch kommentiert:

Diese Forderung ist nicht von mir. Man kann nämlich eine bestimmte Gruppe von Verkehrsteilnehmern nicht pauschal als "Störer" bezeichnen.
Zum Rest: ich habe selbst kürzlich in einem Fall eine ähnlich ernüchternde Argumentation seitens Behörde und Verwaltungsrichter (erste Instanz) erlebt.
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Ostfriese69
Beitrag 10.11.2013, 15:18
Beitrag #600


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Ich habe gerade zwei Schriftstücke angefangen, ich muss nur noch mal zwecks der Details (Breite messen, genaue Beschilderung, evtl vergessene Schilder an Einmündungen etc) die Strecke fahren. Ich werde jetzt zusätzlich dasfUrteil des OLG Hamm einfliessen lassen, nämlich bei abgesenkten Bordsteinen auf dieses und dessen Implikationen hinweisen.
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