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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1154 Beigetreten: 27.12.2010 Mitglieds-Nr.: 56866 ![]() |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
@Hane:
Welcher Strohmann? Die Gefahrenlage besteht. Und zu deren Abwehr gibt es unterschiedliche Mittel. Oder man sieht (partiell) die Mittel als nicht verhältnismäßig gegenüber der Gefahr an und verzichtet deswegen auf deren Anwendung und belässt die Situation (partiell). Ansonsten halte ich es -vorübergehend- wie @mir: Hane, ich werde den Dialog hier mit Dir so nicht weiterführen. Ich kenne das aus vielen vorangegangenen Diskussionen: Du erwartest vom anderen, daß er in Dein Gedankengebäude einsteigt, ohne daß Du selber dazu bereit bist, die Gedanken des anderen zu verstehen. Das führt zu nichts. Wenn Du mich verstehen möchtest, mußt Du auf meine Perspektive einsteigen. Ich habe gar nicht das Sendungsbewußtsein, daß ich Dich unbedingt überzeugen müßte. @Ostfriese69: Nice try der StVB. ![]() |
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Gast_münsterland-radler_* |
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"In beiden Richtungen" Zusatzzeichen? Was zur Hölle sprach ausgerechnet an dieser Stelle zwingend gegen das Zeichen mit den Pfeilen drauf? (1000-31)
![]() Das andere Zusatzzeichen sehe ich als Variante des 1060-11 ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3383 Beigetreten: 11.12.2010 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 56730 ![]() |
"In beiden Richtungen" Zusatzzeichen? Was zur Hölle sprach ausgerechnet an dieser Stelle zwingend gegen das Zeichen mit den Pfeilen drauf? (1000-31) ![]() Das liegt vielleicht daran, dass es damals diesen Doppelpfeil noch nicht gab. Ist ja noch ein altes Mofa. Da wurde irgendwann wohl nur der Blaulolli ausgetauscht. ![]() -------------------- Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten. "Es wird nicht einfacher, du wirst nur schneller." – Greg LeMondUnd dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de ![]() |
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#506
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
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Gast_münsterland-radler_* |
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#507
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"In beiden Richtungen" Zusatzzeichen? Was zur Hölle sprach ausgerechnet an dieser Stelle zwingend gegen das Zeichen mit den Pfeilen drauf? (1000-31) ![]() Das liegt vielleicht daran, dass es damals diesen Doppelpfeil noch nicht gab. Ist ja noch ein altes Mofa. Da wurde irgendwann wohl nur der Blaulolli ausgetauscht. ![]() Tatsache, in meiner Altausgabe der StVO finde ich sie nicht. Aber die gibt es doch eigentlich schon lange ... |
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#508
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Ich weiß, wir drehen uns im Kreis. Meine damalige Antwort hat ebenfalls noch Bestand. ![]() ![]() |
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Welcher Strohmann? Straßensperrung Die Gefahrenlage besteht. Und zu deren Abwehr gibt es unterschiedliche Mittel. Oder man sieht (partiell) die Mittel als nicht verhältnismäßig gegenüber der Gefahr an und verzichtet deswegen auf deren Anwendung und belässt die Situation (partiell). Es gibt nicht nur Verkehrsverbote und Sonderwege. Als Hinweis, wo Du noch suchen kannst: Versuch einfach mal die Gefährder in die Pflicht zu nehmen.-------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
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Bei den jeweiligen Blauschildern in der Anlage 2 der StVO. Also je nachdem welche Art Radweg für die Mofas freigegeben wird entweder an den Rad- oder den Fußgängerverkehr angepasste Geschwindigkeit.
@Hane - auch wenn ich eigentlich schweigen will, aber die argumentative Auseinandersetzung doch nicht scheue: Wenn bspw. das konkret gefährdete Gut nicht die körperliche Unversehrtheit der Radler/Mofaristi ist, sondern die Flüssigkeit/Schnelligkeit des Gesamtverkehrs, dann ist zBsp eine Temporeduzierung eben keine Möglichkeit. |
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Quelle?
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#514
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§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO
Bei den dort erwähnten Beschränkungen des fließenden Verkehrs ist übrigens der Radverkehr gemeint. |
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#515
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
"... dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt." (Abs. 9 S. 2)
iVm "... aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs ..." (Abs. 1) iVm Wo steht denn die "Leichtigkeit des Verkehrs" in § 45? Nicht direkt, sondern als Bestandteil der Ordnung. Um es mit Quelle zu hinterlegen - VGH Bayern, 11.08.2009 - 11 B 08.186: "Zum Schutzgut der "Ordnung" des Verkehrs im Sinn von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gehört auch dessen Leichtigkeit und Flüssigkeit (vgl. BVerwG vom 25.4.1980 DVBl 1980, 1045/1046)."Oder auch ausführlicher in der zitierten BVerwGE: [...] |
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Bei den jeweiligen Blauschildern in der Anlage 2 der StVO. Also je nachdem welche Art Radweg für die Mofas freigegeben wird entweder an den Rad- oder den Fußgängerverkehr angepasste Geschwindigkeit. Aha, es ist dem Mofafahrer also nicht zuzumuten seine bauartbedingte Geschwindigkeit von 25 Km/h zu drosseln, dem fitten Radfahrr (der locker über 50 Km/h fahren kann) ist eine größere Einschränkung aber zuzumuten?!? Auch immer wieder lustig, wenn ich in meinem Radlerghetto an Mofas/Rollern/Treckern/25 Km/h-Autos/45 Km/h-Autos vorbeifahre. aber gut, dass die alle auf der Fahrbahn fahren dürfen. |
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#517
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Der Radler muss auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg seine Geschwindigkeit nicht an den Fußgängerverkehr anpassen, der Mofaristi schon.
Und bei allen anderen Radwegen gilt: Was ein bestimmter einzelner Radler fahren kann, ist für die "an den Radverkehr angepasste Geschwindigkeit" irrelevant. Der Profiradler darf auf einem belebten Radweg 50 km/h fahren, solange es ungefährlich/behinderungsfrei möglich ist. Der Mofaristi aber muss seine Geschwindigkeit an den Gesamtverkehr anpassen. |
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Nice try der StVB. ![]() Da sie in derselben Stadt auch Mofa frei beschildern können, nehme ich an, dass sie es genauso meinen wie dargestellt. Ist auch nicht einmalig, sondern in mehreren Straßenzügen so ausgeschildert. Innerorts und außerorts. Das andere Zusatzzeichen sehe ich als Variante des 1060-11 Genau u d es besagt eben in Bezug auf das Hauptzeichen "Benutzungspflicht in beide Richtungen auch für Mofas". Ist zwar so in der StVO nicht vorgesehen aber MSDWGMI. Der Profiradler darf auf einem belebten Radweg 50 km/h fahren. Das ist es doch, wir reden hier nichtmal von Geachwindigkeiten, die nur Profis fahren können, sondern die ein halbwegs trainierter Durchschnittsradler über zumindest ein paar Kilometer fahren kann. Dafür ist aber keiner dieser ach so tollen und sicheren Wege ausgelegt. Vor allem nicht, wenn es bis direkt an den Radweg an der Einmündung Sichtbehinderungen gibt, der nachrangige motorisierte Querverkehr aber bis direkt an die Fahrbahnkante vorfährt ohne zu gucken. Der Mofaristi aber muss seine Geschwindigkeit an den Gesamtverkehr anpassen. Der fährt doch eh schon langsamer als der Durchschnittsradler auf dem Hollandrad. Gerade erst letztens wieder so eine Situation gehabt, wo ich mit dem Hollandrad auf einer langen Geraden der Rollerfahrerin langsam näher kam und sie schließlich überholte. Der hätte etwas Bewegung aber durchaus gut getan. |
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#519
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Ich kenne bislang keine Entscheidung, die besagt, was genau die "an den Radverkehr angepasste Geschwindigkeit" ist. Und ob es da einen einheitlichen Wert gibt oder ob er von Ort, Zeit, Verkehrsaufkommen, konkretes Radlertempo, ... abhängt.
Auch wenn ich selbst deutlich schneller als mit 15 km/h fahren kann, würde ich 25 km/h oder gar drüber nicht als den deutschen Radlerdurchschnitt ansehen wollen. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 492 Beigetreten: 20.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68588 ![]() |
"... dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt." (Abs. 9 S. 2) iVm "... aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs ..." (Abs. 1) iVm Wo steht denn die "Leichtigkeit des Verkehrs" in § 45? Nicht direkt, sondern als Bestandteil der Ordnung. Um es mit Quelle zu hinterlegen - VGH Bayern, 11.08.2009 - 11 B 08.186: "Zum Schutzgut der "Ordnung" des Verkehrs im Sinn von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gehört auch dessen Leichtigkeit und Flüssigkeit (vgl. BVerwG vom 25.4.1980 DVBl 1980, 1045/1046)."Oder auch ausführlicher in der zitierten BVerwGE: [...] Danke. Das belegt genau was ich geschrieben hatte. Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden wenn es auf der Fahrbahn so aussergewöhnlich gefährlich ist, daß eine Einschränkung der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Radverkehrs durch Verweis auf einen Sonderweg erheblich niedriger wiegt als die dadurch gewonnene Sicherheit. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
So kann man das natürlich auch interpretieren
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 492 Beigetreten: 20.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68588 ![]() |
Wie kann man es anders interpretieren? Hier wird eine Gefahrenlage gegen die Einschränkung eines Rechtsgutes abgewogen. Die Einschränkung die erfolgen würde liegt hier bei den Radfahrern. Die Flüssigkeit des KFZ-Verkehrs hat damit nichts zu tun. In dem genannten Urteil wurde ja die Benutzungspflicht auch kassiert weil keine aussergewöhnlich Gefahrenlage erkennbar war.
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Die Gefahrenlage
Also bspw langsame Radler (deutlich unter 50 km/h) den massenhaften Kfz-Verkehr ausbremsen und somit die Leistungsfähigkeit der Straße senken. Die Flüssigkeit des KFZ-Verkehrs hat damit nichts zu tun. Wieso nicht? Woraus liest Du das im §?In dem genannten Urteil wurde ja die Benutzungspflicht auch kassiert weil keine aussergewöhnlich Gefahrenlage erkennbar war. In dem Einzelfall, bzw es wurde nicht vorgebracht. Aber andernorts ist dies durchaus möglich. Ich bleibe dabei, dass die Gefahrenlage eben nicht nur die körperliche Unversehrtheit der Radler ist. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 492 Beigetreten: 20.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68588 ![]() |
Der Verweis auf die in anderen Absätzen genannten Rechtsgüter bezieht sich nur auf die Beinträchtigung. Was du da bezüglich Gefahrenlage zusammenkonstruierst liesst sich für mich sehr weit hergeholt. Bei der Gefahrenlage geht es hier meiner Ansicht nach nur um Leib und Leben und Hab und Gut was geschützt werden muss. Im von dir zitierten Urteil lese ich das auch so.
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4689 Beigetreten: 20.04.2004 Mitglieds-Nr.: 2885 ![]() |
Die Flüssigkeit des KFZ-Verkehrs hat damit nichts zu tun. Wieso nicht? Woraus liest Du das im §?Zitat In dem genannten Urteil wurde ja die Benutzungspflicht auch kassiert weil keine aussergewöhnlich Gefahrenlage erkennbar war. In dem Einzelfall, bzw es wurde nicht vorgebracht. Aber andernorts ist dies durchaus möglich. Ich bleibe dabei, dass die Gefahrenlage eben nicht nur die körperliche Unversehrtheit der Radler ist.Auch das BVerG in Leipzig hat entschieden, das eine Radwegebenutzungpflicht nur angeordnet werden darf, wenn "eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage" vorliegt und damit die Urteile der Vorinstanzen bestätigt. (BVerG 3 C 42.09) -------------------- 10 Gebote des sicheren Radfahrens
"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5 |
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#526
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Die Gefahrenlage Das bestreite ich nicht. Aber Beeinträchtigung des Rechtsgutes "Ordnung" ist eben auch was anderes als "submaximaler KFZ-Durchsatz". Die in der StVO und dem Fundamentalgesetz StVG verwendete Floskel (öffentliche) "Sicherheit und Ordnung" entstammt dem Polizeirecht. In diesem Sinne ist die Wahrung der öffentlichen Ordnung eine Aufgabe der Polizeibehörden, die letztlich auch nur der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (i.S. von Gefährdung von Leib und Gut der Bürger) dient. Die polizeiliche Generalklausel ermächtigt die Ordnungsbehörden dazu, auch gegen Tatbestände einzuschreiten, für die es keine speziellen gesetzlichen Verbote gibt. Der Klassiker ist z.B. der Platzverweis für einzelne Provozierer, um das Ausbrechen einer Massenschlägerei bereits im Vorfeld zu unterbinden. Insofern sind Fahrbahnverbote für Radfahrer dann doch irgendwie auch "Wahrung der öffentlichen Ordnung". ![]() |
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#527
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 492 Beigetreten: 20.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68588 ![]() |
Wie oben schon geschrieben kann ich nicht nachvollziehen wie man bei der genannten Gefahrenlage hier auf etwas Anderes kommen kann als der für Leib und Leben und Hab und Gut. Im Von Artur Dent angesprochenen Urteil des BVerG http://openjur.de/u/69396.html steht das auch ziemlich explizit so:
§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) |
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#528
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Gegenfrage: Woraus ließt du denn, daß die Flüssigkeit einer einzelnen Verkehrsart besondere gesetzliche Priorität genießen könnte? Nirgendwo heraus. Denn es geht nicht um die Priorität einer einzelnen Verkehrsart, sondern um das Gesamtgebilde Verkehr. Aber das hatten wir schon zur Genüge. ![]() Die Gefahrenlage Das bestreite ich nicht.![]() Aber Beeinträchtigung des Rechtsgutes "Ordnung" ist eben auch was anderes als "submaximaler KFZ-Durchsatz". Es geht in der Betrachtung einer(!) denkbaren Gefahrenlage nicht um (sub)maximalen KFZ-Durchsatz, sondern um (sub)maximalen VT-Durchsatz, welchem bisweilen(!) eben durch Entmischung Rechnung getragen werden kann(!).Die in der StVO und dem Fundamentalgesetz StVG verwendete Floskel (öffentliche) "Sicherheit und Ordnung" entstammt dem Polizeirecht. In diesem Sinne ist die Wahrung der öffentlichen Ordnung eine Aufgabe der Polizeibehörden, die letztlich auch nur der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (i.S. von Gefährdung von Leib und Gut der Bürger) dient. Sicherheit und Ordnung dann doch wieder nur auf Sicherheit zu reduzieren, vermag ich nicht einzusehen.Wie oben schon geschrieben kann ich nicht nachvollziehen wie man bei der genannten Gefahrenlage hier auf etwas Anderes kommen kann als der für Leib und Leben und Hab und Gut. Im Von Artur Dent angesprochenen Urteil des BVerG http://openjur.de/u/69396.html steht das auch ziemlich explizit so: Eine "Gefahrenlage" ist grundsätzlich nur die Eintrittsmöglichkeit eines (negativen) Ereignisses. Der Begriff wird von sich aus nicht auf Leben, Gesundheit, Sacheigentum, ... begrenzt. Oder um es themenfern mit dem BBK zu sagen: "Eine Gefahrenlage sind Faktoren wie örtliche, zeitliche und klimatisch bedingte Verhältnisse, die auf einen bestimmten Raum zu einer bestimmten Zeit einwirken und aus denen sich ein Zustand, Umstand oder Vorgang ergeben kann, durch dessen Einwirkung ein Schaden an einem Schutzgut entstehen kann."§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) Die StVO hält an der fraglichen Stelle die Rechtsgüter der vorangehenden Absätze für relevant. Also ua "Sicherheit und Ordnung des Verkehrs", aber zBsp nicht Kursänderungen am Aktienmarkt oder Wünsche eines Taubenzüchtervereins. |
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#529
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Sicherheit und Ordnung dann doch wieder nur auf Sicherheit zu reduzieren, vermag ich nicht einzusehen. Ob du persönlich das einsiehst, ist Nebensache. Entscheidend ist doch, was die Rechtswissenschaft unter der öffentlichen "Ordnung" versteht. ![]() Andererseits ist die Lage zu diesem Streitpunkt aber auch sowieso piepegal, denn angesichts der mittlerweile vorliegenden Erfahrungen mit den bislang entschilderten Radwegen, die zeigen, dass Radfahrer einerseits auch wahlfreie Radwege zu 98 % benutzen, und dass sich andererseits dieser Wert auch durch Blauschilder nicht mehr wirklich steigern lässt, sind Benutzungspflichten zur Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses ebensowenig § 45 Abs. 9-konform, als wenn sie zur Sicherheit der Radfahrer angeordnet werden müssten. Man stelle sich vor, Autofahrer hielten sich bereits freiwillig zu 98 % an das § 3-Gebot der an die Umstände "angepassten Geschwindigkeit" - es gäbe wohl republikweit nicht mehr als eine Handvoll Z.274... ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2949 Beigetreten: 04.01.2012 Wohnort: Ostwestfalen Mitglieds-Nr.: 62818 ![]() |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 492 Beigetreten: 20.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68588 ![]() |
Die StVO hält an der fraglichen Stelle die Rechtsgüter der vorangehenden Absätze für relevant. Also ua "Sicherheit und Ordnung des Verkehrs", ... Ja, in Bezug auf der Beeinträchtung dieser Rechtsgüter durch die Radwegebenutzungspflicht. Auf die Gefahrenlage gegen die diese Beeinträchtung der Rechtsgüter abgwogen werden muss bezieht sich der Teilsatz allerdings nicht. "... dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt." (Abs. 9 S. 2) ![]() Deswegen werden die Benutzungspflichten vor Gericht ja auch praktisch immer kassiert. Sie entbehren der rechtlichen Grundlage und sind illegalerweise angeordnet worden. In der Praxis werden die Radfahrer durch sie eher gefährdet anstatt geschützt wie es eigentlich vom Gesetz her angedacht ist. ![]() |
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#532
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 ![]() |
Wenn bspw. das konkret gefährdete Gut nicht die körperliche Unversehrtheit der Radler/Mofaristi ist, sondern die Flüssigkeit/Schnelligkeit des Gesamtverkehrs, dann ist zBsp eine Temporeduzierung eben keine Möglichkeit. Du baust schon wieder einen Strohmann auf! Zur Ordnung des Verkehres kann man wie das BVerwG die Leichtigkeit und Flüssigkeit zählen Die Schnelligkeit hat das BVerwG nicht genannt.Der Verkehrsfluss steigt jedoch nicht mit zunehmender Geschwindigkeit. Das Maximum liegt meines Wissens nach irgendwo bei 30 km/h. Eine Geshwindigkeitsbegrenzung würde also in der Regel dem Verkehrsfluss verbessern. Und last but garantiert nicht least: Die Sicherheit geht der Flüssigkeit vor! Eine Geschwindigkeitsbegrenzung ist das Mittel der Wahl! -------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2949 Beigetreten: 04.01.2012 Wohnort: Ostwestfalen Mitglieds-Nr.: 62818 ![]() |
Der Verkehrsfluss steigt jedoch nicht mit zunehmender Geschwindigkeit. Das Maximum liegt meines Wissens nach irgendwo bei 30 km/h. Eine Geshwindigkeitsbegrenzung würde also in der Regel dem Verkehrsfluss verbessern. Das Optimum als pures Verhältnis aus Sicherheitsabstand und Geschwindigkeit liegt so in etwa bei 85 km/h ... Daher ist es auch immer so putzig mit Staus gegen ein generelles Tempolimit auf Autobahnen zu argumentieren. Bei allem für und wider, daß es gibt. Innerorts mit seinen vielen Eindrücken kannst Du mit 30 km/h sicherlich trotzdem recht haben, weil es bessere Reaktionen in kürzerer Zeit ernmöglicht. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1154 Beigetreten: 27.12.2010 Mitglieds-Nr.: 56866 ![]() |
Besonders toll finde ich dann auch so etwas wie mein nächstes Projekt. Außerhalb der Ortschaft gibt es keinen Sonderweg, nichtmal Gehweg und keine weitere Geschwindigkeitsbegrenzung. Innerhalb der Ortschaft gibt es einseitig einen Bordsteig, der dann gleich ein benutzungspflichtiger, kombinierter, zweirichtungs Geh- und Radweg ist.
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Wenn bspw. das konkret gefährdete Gut nicht die körperliche Unversehrtheit der Radler/Mofaristi ist, sondern die Flüssigkeit/Schnelligkeit des Gesamtverkehrs, dann ist zBsp eine Temporeduzierung eben keine Möglichkeit. Du baust schon wieder einen Strohmann auf! Zur Ordnung des Verkehres kann man wie das BVerwG die Leichtigkeit und Flüssigkeit zählen Die Schnelligkeit hat das BVerwG nicht genannt.Flüssig ist auch ein Verkehr bei konstanten 3 km/h und ohne Abbremsen auch leichtgängig. Und last but garantiert nicht least: Die Sicherheit geht der Flüssigkeit vor! Aber auch nicht schwarz-weiß: Erst 100% Sicherheit und dann Ordnung (ua Flüssigkeit). Sonst würden wir nur noch gaaanz langsam laufen dürfen. |
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#536
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4352 Beigetreten: 24.06.2005 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 10655 ![]() |
Ich wage mal die Behauptung, dass in einer 08/15 Innenstadt der mögliche Durchfluss von KFZ von der KFZ-Dichte abhängt und die Radfahrer erst in zweiter oder dritter Ordung eine Rolle spielen.
Gruß, Klaus -------------------- @HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]" @Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co." |
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#537
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 ![]() |
Schnelligkeit ist nicht zwingend TopSpeed, sondern optimale Weg-Zeit-Korrelation der Gesamtheit. Auch eine möglichst hohe Durchschnittsgeschwindigkeit wurde vom Gericht nicht als Teil der Ordnung genannt, sondern die Flüssigkeit.Eine Geschwindigkeitsreduktion wirkt sich da aber kaum negativ aus, sondern eher positiv. Was mit dem Primat der Sicherheit, auch wenn man Graustufen betrachtet, eindeutig für Geschwindigkeitsbegrenzungen spricht. Das Du diese Möglichkeit so beharrlich ausklammst, ist schon aussagekräftig. -------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
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#538
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Ich wage mal die Behauptung, dass in einer 08/15 Innenstadt der mögliche Durchfluss von KFZ von der KFZ-Dichte abhängt und die Radfahrer erst in zweiter oder dritter Ordung eine Rolle spielen. Ob für den Radweg eine Benutzungspflicht angeordnet wurde, spielt jedenfalls erst an hundertster oder zweihundertster Stelle eine Rolle. ![]() |
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#539
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Schnelligkeit ist nicht zwingend TopSpeed, sondern optimale Weg-Zeit-Korrelation der Gesamtheit. Auch eine möglichst hohe Durchschnittsgeschwindigkeit wurde vom Gericht nicht als Teil der Ordnung genannt, sondern die Flüssigkeit.Was mit dem Primat der Sicherheit, auch wenn man Graustufen betrachtet, eindeutig für Geschwindigkeitsbegrenzungen spricht. Das Du diese Möglichkeit so beharrlich ausklammst, ist schon aussagekräftig. Ich klammere Sicherheit (des Radverkehrs) nicht als Möglichkeit aus, schon gar nicht beharrlich. Aber ich sehe halt die Sicherheit (des Radverkehrs), die alleingenommen häufig gegen eine RWBP spricht, eben nicht als alleiniges Kriterium der Abwägungsentscheidung. Und dieser Ansicht verweigerst Du Dich beharrlich.@klausimausi und @granny: Zustimmung! |
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#540
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2949 Beigetreten: 04.01.2012 Wohnort: Ostwestfalen Mitglieds-Nr.: 62818 ![]() |
Was mit dem Primat der Sicherheit, auch wenn man Graustufen betrachtet, eindeutig für Geschwindigkeitsbegrenzungen spricht. Das Du diese Möglichkeit so beharrlich ausklammst, ist schon aussagekräftig. Ich klammere Sicherheit (des Radverkehrs) nicht als Möglichkeit aus, schon gar nicht beharrlich. Aber ich sehe halt die Sicherheit (des Radverkehrs), die alleingenommen häufig gegen eine RWBP spricht, eben nicht als alleiniges Kriterium der Abwägungsentscheidung. Und dieser Ansicht verweigerst Du Dich beharrlich.Meinst Du damit die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer? Denn die Leichtigkeit des Verkehrs kann ja nun kein Argument sein. Wobei die Sicherheit auch der anderen VT bei einer RWBP tendentiell sinkt. Ich denke dabei vor allem an Fußgänger an Hochbordradwegen. Aber auch an Autofahrer, die mit einem Schock ins Krankenhaus kommen, nachdem sie einen Radfahrer übersehen haben ... |
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#541
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9487 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 ![]() |
Zitat 2. Die Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Dabei geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit des Verkehrs vor. Der Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. VwV StVO ![]() Klar kann man aus der nichts ableiten - vor allem nicht für Radfahrer. ![]() ![]() Wobei das mit Benutzungspflichten und der VwV dann recht einfach wäre. Knapp 90 % (mal pauschal nach eigener Er-Fahrung) der Radwege sind nur benutzungspflichtig beschildert - aber eben nicht legal nach VwV beschildert... -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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#542
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 ![]() |
Da das BVerwG in der einen Entscheidung selbstverfreilich den Begriff der Ordnung des Verkehrs umfassend, abschließend und auslegungsfeindlich ausdefiniert hat, hast Du natürlich Recht. Möchtest Du damit andeuten, dass die Schnelligkeit auch dazu gehört? Du bist ein Feigling, es nicht offen zu sagen!Was mit dem Primat der Sicherheit, auch wenn man Graustufen betrachtet, eindeutig für Geschwindigkeitsbegrenzungen spricht. Das Du diese Möglichkeit so beharrlich ausklammst, ist schon aussagekräftig. Ich klammere Sicherheit (des Radverkehrs) nicht als Möglichkeit aus, schon gar nicht beharrlich.Aber ich sehe halt die Sicherheit (des Radverkehrs), die alleingenommen häufig gegen eine RWBP spricht, eben nicht als alleiniges Kriterium der Abwägungsentscheidung. Und dieser Ansicht verweigerst Du Dich beharrlich. Und schon wieder daneben. Es ging um die Lösung, nicht das Problem.Jetzt gehen wir einmal davon aus, das ein Problem den § 45 (9) triggert. Dann gibt es für Dich zwei Möglichkeiten (bei Radfahrern drei): Verkehrsverbot (Benutzungspflicht) und Nichts. Geschwindigkeitsbeschränkungen kannst Du Dir nicht vorstellen. Es geht sogar so weit, dass für Dich eine verringerte Geschwindigkeit den § 45 (9) triggert. Du huldigst dem Gott des Bleifusses! -------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
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#543
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#544
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Für diese Aktion sag ich mal "Danke":
Zitat (Stadt Köln) An allen größeren Zufahrtsstraßen und auf den Rheinbrücken sind auf den insgesamt 20 sogenannten Variotafeln folgende Hinweise zu lesen:
"Dem Toten Winkel keine Chance. Schulterblick! Radfahrer sagen Danke" "Bitte IMMER Seitenabstand einhalten! Radfahrer sagen Danke" "Vorsicht beim Abbiegen. Radfahrer beachten!" |
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#545
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1000 Beigetreten: 24.08.2012 Wohnort: Köln Mitglieds-Nr.: 65308 ![]() |
Neuestes Schreiben meiner Lieblingsbehörde (ans Gericht):
Dass ein Radweg im Schwenkbereich von Autotüren geführt wird, ist kein Problem. Denn auf der Fahrbahn muss der Radfahrer aufgrund des Rechtsfahrgebotes ebenfalls zwingend im Schwenkbereich der Autotüren fahren. Er darf auf einer Fahrbahn (2x3,25m), die so schmal ist, dass ein Überholen bei Gegenverkehr sowieso nicht erlaubt ist, nicht weiter links fahren. |
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#546
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Denn auf der Fahrbahn muss der Radfahrer aufgrund des Rechtsfahrgebotes ebenfalls zwingend im Schwenkbereich der Autotüren fahren. Abgesehen davon, dass dieses Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes keineswegs vom Rechtsfahrgebot (möglichst weit rechts...) gefordert wird: Wenn man sich bei den Anordnungen schon am nach StVO gebotenen Verhalten orientiert: Das Nicht-Umnieten von Radfahrern auf der Fahrbahn mittels KFZ ist ebenfalls "zwingend geboten". ![]() |
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#547
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@hugo790:
Das haben die nicht wirklich so geschrieben? ![]() ![]() |
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#548
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ich habe das Schreiben am Wochenende dreimal gelesen und jetzt aus der Erinnerung geschrieben. Ich kann es heute Abend aber auch gerne wortwörtlich abtippen.
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#549
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Manchmal glaube ich, dass einige Behörden noch nichts von dieser neuen Erfindung namens Internet mitbekommen haben und immer noch glauben, dass der Bürger keine Möglichkeit hat, solche Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.
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#550
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2949 Beigetreten: 04.01.2012 Wohnort: Ostwestfalen Mitglieds-Nr.: 62818 ![]() |
Der gesunde Menschenverstand soltle eigentlich reichen, um diese Aussage passend einzuordnen.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 02.05.2025 - 17:40 |