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> Radwegbenutzungspflichten: Radfahrer und Verwaltung, OT aus "Neue StVO - alte Verkehrszeichen ungültig?"
hugo790
Beitrag 16.10.2012, 10:31
Beitrag #301


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Zitat (mgka @ 16.10.2012, 09:08) *
Negative Zweitbescheide können kostenpflichtig sein, das muss man einkalkulieren.


Wie teuer ist so ein Bescheid in etwa? Bei Gerichtsverfahren kann ich die Kosten anhand vom Streitwert ja ausrechnen, bei Bescheiden habe ich auch mit Google nichts dazu gefunden.
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mgka
Beitrag 16.10.2012, 11:57
Beitrag #302


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Für Widerspruchsbescheide gibt es in der Regel eine fixe Gebühr (da habe ich was von ca. 30€ in Erinnerung, hat jemand genaue Zahlen?). Bei einem Antrag auf Neuverbescheidung (gerade in Bundesländern, wo das Vorverfahren abgeschafft wurde) steht es im Ermessen der Behörde, insofern lässt sich da keine Aussage machen. Ob dieses Ermessen korrekt ausgeübt wurde, entscheidet zur Not auch das Verwaltungsgericht. In München hat es mal einen Fall gegeben, da sollten 300€ bezahlt werden, was ich für grob rechtsmissbräuchlich hielt ("wir langen hier mal so richtig zu, damit der Beschwerdeführer in Zukunft Ruhe gibt"). Das war allerdings 2006, als es in Bayern noch das Widerspruchsverfahren gab, die Sache ist daraufhin bei der Regierung von Oberbayern gelandet, welche bis heute(!) darüber nicht entschieden hat. Da aber der Widerspruch hier aufschiebende Wirkung hatte, konnte die Ausgangsbehörde bis zum heutigen Tag den Gebührenbescheid nicht vollstrecken und wird es vermutlich in Zukunft auch nicht können.
Die Ausgangsbehörde hat argumentiert, dass für den Fall (es ging um die Überprüfung einer Radwegbenutzungspflicht) mehrere Stunden Aufwand entstanden sei. Allerdings waren das alles Dinge, welche die Behörde meines Erachtens im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben (StVO, VwV-StVO etc.) sowieso regelmäßig von sich aus zu erledigen hat. Daher kann sie solches dem Antragsteller nicht "aufdrücken". Aber wie gesagt, die Gebühr ist nie fällig geworden, daher auch keine gerichtliche Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit.
Häufig kostet ein Bescheid aber nichts, vielleicht auch, weil viele Behörden gar nicht wissen, dass ihr Antwortschreiben oftmals einen solchen Bescheid darstellt:

"Sehr geehrter Herr @hugo790,
wir haben Ihren Antrag auf Neuverbescheidung vom 01. April zum Anlass genommen und die Radwegbenutzungspflicht in der Micky-Maus-Allee erneut geprüft. Dazu haben wir u.a. eine Stellungnahme der örtlichen Polizei und des Regierungspräsidiums Entenhausen eingeholt. Beide Behörden haben erklärt, dass ihrer Ansicht nach an der Benutzungspflicht festzuhalten ist, da insbesondere für den Einbau des Zweirichtungsradwegs erhebliche Gelder aufgewendet wurden. Darüber hinaus sehen wir dort für Radfahrer auf der Fahrbahn eine überproportional hohe Gefährdung, so dass aufgrund § 45 IX StVO eine Benutzungspflicht des Radwegs rechtmäßig ist.
Wir bedauern, Ihnem Antrag damit nicht entsprechen zu können.

Mit freundlichen Grüßen, i.A. G. Gans, Straßenverkehrsbehörde."


Dieses Schreiben wird man sicher als Bescheid ("Verwaltungsakt") auffasen können. Siehe auch § 35 und § 37 VwVfG. Damit ist aber der Rechtsweg aufgrund § 42 VwGO eröffnet. Eine Rechtsbehelfsbelehrung braucht es nicht, diese würde jedoch in aller Regel die Anfechtung des Bescheides von einem Jahr auf einen Monat verkürzen (Frist ist in der Belehrung genannt).

Werden gebührenpflichtige Bescheide von Gerichts wegen aufgehoben, so erledigen sich natürlich auch die geforderten Kosten.



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Schattenfell
Beitrag 16.10.2012, 17:02
Beitrag #303


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Zitat (mgka @ 16.10.2012, 12:57) *
Beide Behörden haben erklärt, dass ihrer Ansicht nach an der Benutzungspflicht festzuhalten ist, da insbesondere für den Einbau des Zweirichtungsradwegs erhebliche Gelder aufgewendet wurden.


Was’n das nun für’n Schrott? Ist bei euch der Zirkus in der Stadt? Ich höre mir von Behördenseite auch gerne Unfug an, aber mir war nicht klar, wie weit man sich argumentativ von § 45 Abs. 9 StVO entfernen kann.
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wernecmn
Beitrag 16.10.2012, 17:05
Beitrag #304


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hugo790
Beitrag 16.10.2012, 17:56
Beitrag #305


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Hmm, ich habe mich u.a. beschwert, dass ein Weg mit Schild 237 und einer mit Schild 239 zu einem Weg werden, ohne neues Schild, ohne Wechselmöglichkeit auf die Strasse für den Radfahrer. Der neue Weg ist sehr schmal, zu schmal für einen kombinierten Weg (ich glaube ca. 1,2m).

Eine Antwort habe ich noch nicht bekommen, aber das Schild 239 wurde demontiert (heute gesehen). Jetzt muss nur noch die Polizei den Fussgängern beibringen, dass dies nun ein reiner Radweg ist und die Welt ist perfekt (bis ich mal zu Fuss da lang will).

Vorallem wird dadurch jetzt ein Zeichen 254 mit dem 500m gesperrt sind mit 8 mal abbiegen umfahrbar. Vorher musste man 11 mal abbiegen. Wobei an genau einer Kreuzung ein Wegweiser steht, der jetzt(!) auch in die richtige Richtung zeigt. Vorher endete eben dieser Weg beim Zeichen 239.
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wernecmn
Beitrag 16.10.2012, 19:53
Beitrag #306


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Benutzungspflichtige Radwege dürfen (gemäß Verwaltungsvorschrift) nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Falls an der Straße kein Gehweg sein sollte, darf dort kein Radweg angeordnet werden.
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Heinz Wäscher
Beitrag 16.10.2012, 21:09
Beitrag #307


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Zitat (mgka @ 16.10.2012, 12:57) *
Darüber hinaus sehen wir dort für Radfahrer auf der Fahrbahn eine überproportional hohe Gefährdung, so dass aufgrund § 45 IX StVO eine Benutzungspflicht des Radwegs rechtmäßig ist.

Mofas sind davon eigenartigerweise ausgenommen - warum ist Mofa fahren dort auf der Fahrbahn sicherer als Rad fahren think.gif


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granny
Beitrag 17.10.2012, 08:08
Beitrag #308


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Mal abgesehen davon, dass die zitierte Antwort der Verwaltung vermutlich nur ein Destillat verschiedener Originial-Bescheide darstellte: Fahrradunfälle durch "falsches Überholen" sind auch im allerdicksten Gewühl einfach viel zu selten, als dass man für eine bestimmte Strecke tatsächlich von einem "überproportional" großen Risiko ausgehen könnte. Wer behauptet, er könne zuverlässig vorhersagen, wo ein § 5-Verletzer demnächst einen Radfahrer abschießen wird, sollte ob seiner wahrsagerischen Fähigkeiten dringend Lotto spielen. wink.gif

Um zu erkennen, dass die Ausstattung einer beliebigen Kreuzung mit einer Radverkehrsanlage einen neuen Unfallschwerpunkt kreieren wird, muss man allerdings kein Hellseher sein. ranting.gif

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 17.10.2012, 11:01
Bearbeitungsgrund: Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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mgka
Beitrag 17.10.2012, 08:28
Beitrag #309


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Zitat (wernecmn @ 16.10.2012, 18:05) *
Schattenfell, Kennst Du nicht den Sachbearbeiter Gustav Gans? Der macht das doch immer so ...

Na, so ganz bierernst müsst Ihr das jetzt nicht nehmen. laugh2.gif

Die Sache mit den Herstellungskosten stand nicht im Bescheid, wohl aber in der Stellungnahme des 1. Bürgermeisters von Aschau i.Ch. (Aktenvermerk des LRA Rosenheim):
"Herr Bürgermeister W. äußerte, dass der Geh- und Radweg zwischen Aschau und Sachrang unter erheblichem finanziellen Aufwand gebaut wurde. Für diesen Sonderweg wurden öffentliche Fördermittel zur Verfügung gestellt. Seitens der Gemeinde Aschau ist es nicht nachzuvollziehen, wenn für die zum Schutze der Radfahrer gebauten Sonderwege keine Benutzungspflicht mehr bestünde. Die Gemeinde Aschau spricht sich dafür aus, dass die bisherige Radwegbenutzungspflicht (Trennung der Verkehrsarten) beibehalten wird."

Wenn man bedenkt, dass der Bürgermeister in aller Regel Ordnungsamtschef seiner Gemeinde ist, braucht man sich über den vielfach vorzufindenden beschilderungstechnischen Murks an den Orts-/Gemeindestraßen nicht wundern.

Die Benutzungspflicht des Radwegs zwischen Aschau und Sachrang ist seit Frühjahr 2012 trotzdem Geschichte.


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mgka
Beitrag 17.10.2012, 13:11
Beitrag #310


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Zitat (granny @ 17.10.2012, 09:08) *
Fahrradunfälle durch "falsches Überholen" sind auch im allerdicksten Gewühl einfach viel zu selten, als dass man für eine bestimmte Strecke tatsächlich von einem "überproportional" großen Risiko ausgehen könnte.

Was das Unfallgeschehen auf Landstraßen angeht, so gibt es da eine entsprechende BASt-Studie dazu (PDF-Link zum kostenfreien Herunterladen am Ende der Übersichtsseite). Allerdings heißt es schon in der Zusammenfassung: "Hinsichtlich der Ursachen für Unfälle von Fußgängern und Radfahrern besteht weiterer Forschungsbedarf."


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granny
Beitrag 17.10.2012, 13:21
Beitrag #311


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Zitat (mgka @ 17.10.2012, 14:11) *
Zitat (granny @ 17.10.2012, 09:08) *
Fahrradunfälle durch "falsches Überholen" sind auch im allerdicksten Gewühl einfach viel zu selten, als dass man für eine bestimmte Strecke tatsächlich von einem "überproportional" großen Risiko ausgehen könnte.

Was das Unfallgeschehen auf Landstraßen angeht, so gibt es da eine entsprechende BASt-Studie dazu.

Das überregionale Straßennetz (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) in .de umfasst ca. 220.000 km. Wer angesichts dieser enormen Ausdehnung vorhersagen kann, auf welchen "überproportional" gefährlichen 1000 km regelmäßig auch nur 10 % der jährlich höchstens 50 längsverkehrstoten Radfahrer zu beklagen sein werden, den schlage ich hiermit für den Erik Jan Hanussen-Preis 2012 vor. laugh2.gif

Das gleiche gilt im Prinzip auch für das Risiko von Überholunfällen auf den über 234.000 km Gemeindestraßen.

Da dieses Unterfangen bei realistischer Betrachtung natürlich aussichtslos ist, versteigen sich die Behörden dazu, pauschal jede Strecke zum "überproportional" gefährlichen Unfallschwerpunkt zu erklären, auf der mehr als 1 KFZ/h verkehrt, und zudem ein halbwegs befahrbarer Bürgersteig vorhanden ist.

Es ist natürlich totaler Blödsinn, bei solch einer Generalisierung noch von einer "überproportionalen" Gefährdung zu sprechen, und schon mal gar nicht ist es im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO.
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Arthur Dent
Beitrag 17.10.2012, 14:19
Beitrag #312


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Zitat (mgka @ 16.10.2012, 08:08) *
Allerdings gibt es doch heute immer noch viele Blauschilder, die ganz offensichtlich rechtswidrig sein (30er-Zone, kaum Verkehr, "vergessen"...). Die sind relativ leicht wegzubringen

Echt? Wie? Ich versuch das an einer Stelle in Castrop (T30-Zone) seit 2008 oder 09, weiß nicht mehr genau. Bisher hat die Stadt Castrop nicht mal geantwortet.


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mgka
Beitrag 17.10.2012, 15:08
Beitrag #313


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Die Betonung liegt wieder mal auf 'relativ'. Was genau hast Du denn unternommen? Zu langes Warten ist schlecht: Anfechtungsfrist ist irgendwann perdu und man wird Dich fragen, warum Du Dein Anliegen nicht nachhaltig verfolgst.


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granny
Beitrag 17.10.2012, 15:16
Beitrag #314


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Zitat (mgka @ 17.10.2012, 16:08) *
Zu langes Warten ist schlecht: Anfechtungsfrist ist irgendwann perdu und man wird Dich fragen, warum Du Dein Anliegen nicht nachhaltig verfolgst.

Bei Blauschildern in T30-Zonen gibt es wegen des Verbots in der StVO keinen Ermessensspielraum, und daher auch keine Anfechtungsfrist, die verfallen könnte. Die Beschilderung rechtfertigt ohne Weiteres auf Antrag des Betroffenen ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 42 VwVfG, weil die Verwaltungshandlung offensichtlich unrichtig ist:
Zitat (§ 42 VwVfG)
§ 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.
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mgka
Beitrag 17.10.2012, 16:29
Beitrag #315


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Hm, ganz so einfach ist es meines Erachtens nicht (ich habe das für mein Verwaltungsgerichtsverfahren versucht, umfassend zu recherchieren, bin aber kein Jurist, daher keine Garantie, dass das Folgende so korrekt ist):

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen einen bereits bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt fußt auf § 51 VwVfG. Dabei gibt es zu unterscheiden:
  1. Wiederaufnahme, weil die in § 51 Abs. 1 bis 3 genannten Gründe vorliegen (nennt sich auch Wiederaufnahme im engeren Sinne, da gibt es u.a. eine Dreimonatsfrist zu beachten!). Sind diese Gründe nachweislich gegeben, so hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf die Wiederaufnahme. Bei Verkehrsschildern, die man vor mehr als einem Jahr bereits zur Kenntnis genommen hat und erst später dagegen vorgehen will, funktioniert das in aller Regel sicherlich nicht.
  2. Wiederaufnahme aufgrund § 51 Abs. 5 (und die dort genannten anderen §§ des VwVfG, Wiederaufgreifen im weiteren Sinne): Hier gibt es keinen Rechtsanspruch auf die Wiederaufnahme, jedoch hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob sie das Verfahren wieder aufrollt oder nicht. Lehnt sie dies ab und nennt keinerlei Gründe dafür, so dürfte regelmäßig ein Ermessensnichtgebrauch vorliegen und die Entscheidung damit rechtswidrig sein. Für Verkehrsschilder heißt das: trägt der Antragsteller substantiierte Gründe vor, warum er erst jetzt gegen den ihm gegenüber eigentlich unanfechtbaren Verwaltungsakt vorgeht (man könnte ja für VZ 237 etc. das Urteil des BVerwG aus 2010 anführen), dann sollte die Behörde sich darauf auch einlassen und den Fall erneut prüfen. Erklärt sie dies dem Antragsteller, so ist meiner Auffassung nach die Bestandskraft des alten Verwaltungsakts überwunden, spätestens dann, wenn die Behörde nach der Prüfung einen neuen Bescheid erlässt. Hierzu schreibt das BVerwG (Az. 1 C 15.08): "Auf dieser zweiten Stufe [=im Zuge der erneuten Prüfung des Sachverhalts] ist die Behörde nicht auf die in Art. 48 Abs. 1 Satz 1 und Art. 49 Abs. 1 VwVfG normierten Möglichkeiten der Aufhebung des Verwaltungsakts ex tunc oder ex nunc beschränkt, sondern sie hat zu entscheiden, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen, geändert oder im Wege eines Zweitbescheids bestätigt werden soll.". Gegen den neuen Bescheid (auch den "Zweitbescheid", der inhaltlich identisch mit dem angefochtenen Bescheid ist, welcher aber erkennbar ein neuer Verwaltungsakt und keine "wiederholende Verfügung" ist) kann man dann fristgerecht Anfechtungsklage erheben.

Es ist übrigens mitnichten so, dass eine Behörde einen bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt nur aus seiner bloßen Rechtswidrigkeit heraus zurücknehmen müsste. In aller Regel werden in entsprechenden Urteilen von den Verwaltungsgerichten regelmäßig folgende Sätze zitiert (ständige Rechtsprechung des BVerwG): "Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Facetten des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist."
Nur wenn die Aufrechterhaltung "schlichtweg unerträglich" wäre, müsste der Verwaltungsakt aufgehoben werden. Ob eine solche Unerträglichkeit vorliegt, muss für jeden Fall einzeln geprüft werden: "Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht aber ausnahmsweise dann Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts (sog. Ermessensreduktion auf Null) -und nicht nur auf ermessensfehlerfreie Bescheidung des Rücknahmebegehrens -, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" erscheint, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 -6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 m.w.N.). Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet einen solchen Anspruch allerdings noch nicht, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2008, a.a.O.). Darüber hinaus vermag die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Annahme zu rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O.)."
Bei Verkehrszeichen kommt natürlich der interessante Aspekt hinzu, dass diese niemals allen Verkehrsteilnehmern gegenüber bestandskräftig werden können, denn mindestens eine/n wird es immer geben, welche/r weniger als Jahr von diesem Zeichen Kenntnis hatte. Darüber hinaus sind die Verkehrsbehörden ohnehin zur regelmäßigen Prüfung z.B. im Rahmen der Verkehrsschauen angehalten.



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Arthur Dent
Beitrag 17.10.2012, 19:56
Beitrag #316


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Zitat (mgka @ 17.10.2012, 15:08) *
Die Betonung liegt wieder mal auf 'relativ'. Was genau hast Du denn unternommen? Zu langes Warten ist schlecht: Anfechtungsfrist ist irgendwann perdu und man wird Dich fragen, warum Du Dein Anliegen nicht nachhaltig verfolgst.

Ich hab 5 E-Mails und 3 Briefe an die VB der Stadt Castrop gerichtet. Da dort die Benutzung der Radwege nicht überwacht wird, hab ich mir irgendwann gedacht, wenn die Stadt ihren eigenen, von der StVO abweichenden Regeln macht, kann ich das auch und fahre dort nun konsequent auf der Fahrbahn, und das völlig problemlos.

Ob irgendwelche Fristen abgelaufen sind, kann ich ohnehin nicht beurteilen, da ich nicht weiß, wann der Unsinn angeordnet wurde (vermutlich vor der StVO-Änderung und anschließend wurde er nicht angepasst)


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wernecmn
Beitrag 17.10.2012, 20:34
Beitrag #317


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Ich glaube, langsam verstehe ich das. § 51 VwVfG fußt auf der Idee, das sich nachträglich etwas geändert hat und daher die aktuelle Beschilderung nochmals überprüft werden muss (Ergebnis offen). Beispiele: Radweg wurde verschmälert, Baumwurzeln sind aktiv geworden, etc. § 48 VwVfG dagegen zielt darauf, dass die Anordnung aufgrund (mittlerweile eingetretener) Rechtswidrigkeit aufgehoben werden kann. Hierauf lassen sich die Verwaltungsgerichte offenbar mittlerweile ein, insbesondere bei Tempo 30-Zonen. Anmerkung: § 42 VwVfG bezieht sich auf Schreibfehler etc.

Für alle Seiten am sinnvollsten ist allerdings, wenn die Vewaltung auf eine Bitte auf Überprüfung eingeht. Dann kann sie vor allem auch etwaige bauliche Mängel beseitigen. Lehnt sie eine Überprüfung ab, weil sie sich die Sache vor zehn Jahren zuletzt angeschaut habe und das ausreiche, entspricht das nicht den Vorgaben der StVO, denn die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen. Schreibt sie hingegen sinngemäß, dass sie letztes Jahr die Situation geprüft habe, das Ergebnis aber "geheim halte", ist das evtl. auch angreifbar. Antwortet sie drei Monate lang gar nicht, so kann Verpflichtungsklage gemäß § 75 VwGO erhoben werden.
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mgka
Beitrag 18.10.2012, 07:02
Beitrag #318


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Zitat (Arthur Dent @ 17.10.2012, 20:56) *
Ich hab 5 E-Mails und 3 Briefe an die VB der Stadt Castrop gerichtet. Da dort die Benutzung der Radwege nicht überwacht wird, hab ich mir irgendwann gedacht, wenn die Stadt ihren eigenen, von der StVO abweichenden Regeln macht, kann ich das auch und fahre dort nun konsequent auf der Fahrbahn, und das völlig problemlos.

Dennoch könnte man Dir zumindest theoretisch für die Nichtbenutzung ein Bußgeld "aufbrummen".
Zitat
Ob irgendwelche Fristen abgelaufen sind, kann ich ohnehin nicht beurteilen, da ich nicht weiß, wann der Unsinn angeordnet wurde (vermutlich vor der StVO-Änderung und anschließend wurde er nicht angepasst)

Wann die Zeichen angeordnet bzw. aufgestellt wurden, spielt für die Anfechtung von Deiner Seite aus keine Rolle. Es geht nur darum, wann Du das erste Mal von diesem belastenden Verwaltungsakt betroffen warst. Ab da läuft die Frist von einem Jahr. Dass eine Radwegbenutzungspflicht eine Einschränkung ist (nämlich ein Verbot der Fahrbahnnutzung), ist ja mittlerweile abschließend geklärt.


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wernecmn
Beitrag 19.10.2012, 05:41
Beitrag #319


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In meinem Fall (Staatsstraße bei Erlangen) scheiden § 48 VwVfG und § 51 VwVfG aus, da die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Da die Verkehrsbehörde und die Polizei in ihrer Begründung auf die in der Verwaltungsvorschrift genannten Kriterien überhaupt nicht eingehen, plane ich derzeit, die Aufhebung des Verwaltungsakts aufgrund fehlerhafter Ermessensausübung zu beantragen (§ 40 VwVfG, § 114 VwGO). Was meint Ihr?
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mgka
Beitrag 19.10.2012, 07:59
Beitrag #320


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Wenn die Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen ist, sind die von Dir genannten §§ in der Tat nicht einschlägig. Es gibt wohl sogar Verwaltungsgerichte, die dann der Auffassung sind, dass nur eine Anfechtungs- und keine Verpflichtungsklage statthaft ist, da erstere umfassenderen Rechtsschutz bietet. Wird aber von der Rechtswissenschaft nicht allgemein so gesehen.
Ausschließlich auf die fehlerhafte Ermessensausübung zu setzen, ist vielleicht taktisch nicht so geschickt: wird der anordnenden Behörde ein Ermessensnichtgebrauch nachgewiesen, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig und kann auch nicht im Laufe eines VG-Verfahrens geheilt werden. Anders beim Ermessensfehlgebrauch: hier darf noch im Verfahren (weiteres) Ermessen ausgeübt werden, so dass das Gericht dann zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behörde korrekt gehandelt hat.


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wernecmn
Beitrag 19.10.2012, 15:34
Beitrag #321


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Es ist korrekt, dass die Verwaltung auch noch während des gerichtlichen Verfahrens materiell-rechtlich relevante Ermessenserwägungen in den Prozess einführen kann. Allerdings darf die neue Begründung nur von der Verwaltung eingebracht werdem, nicht vom Gericht. Dann hätte ich erstmalig eine brauchbare Aussage zu den Radwegbreiten und könnte mir überlegen, ob ich die Klage aufrecht erhalte oder nicht.
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Beitrag 19.10.2012, 21:35
Beitrag #322


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Genau und die Kosten des Verfahrens trägt dann ggf. komplett die Behörde, da sie Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.


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mgka
Beitrag 08.11.2012, 09:00
Beitrag #323


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Ein weiteres Verfahren wegen Benutzungspflicht ist vor dem VG München zu Ende gegangen:
Bericht im Münchner Merkur
Interessante Argumentation der Richterin! Wenn das Schule macht, sind vermutlich bald viele Verkehrszeichen fällig... whistling.gif


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granny
Beitrag 08.11.2012, 09:36
Beitrag #324


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Zitat (mgka @ 08.11.2012, 10:00) *
Interessante Argumentation der Richterin!

In der Tat: Wem zu § 45 Abs. 9 StVO einfällt "Man darf nichts Gefährlicheres schaffen", der hat diesen § nicht mal ansatzweise kapiert. wavey.gif

Und wenn, wie die Gemeinde behauptet, die Beschilderung nur errichtet wurde, weil die Radfahrer selbst es sind, die in Sorge um ihre Sicherheit auf dem Bürgersteig fahren wollen, dann muss man für diese Masochisten doch gar keine Benutzungspflicht schaffen. Wenn die Leute partout von alleine in ihr Verderben radeln wollen, reicht doch die Gehwegfreigabe. think.gif

Abgesehen davon, ist das als Illustration zum Artikel abgebildete "Problemschild" selbst dann unbeachtlich, wenn es wie angedroht erneut (so) aufgestellt werden sollte. Radwegebenutzungspflichten sind fahrtrichtungsgebunden, und dazu muss das Verkehrszeichen auch in der Richtung gezeigt werden, für die es gelten soll. Man stelle sich vor, was los wäre, wenn ein Tempolimit im rechten Winkel zur Verkehrsrichtung bekanntgegeben würde, und die Gemeinde würde daraufhin anfangen, die Einhaltung des vermeintlichen Gebotes in beiden Richtungen mit Blitzern zu überwachen... laugh2.gif
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mir
Beitrag 08.11.2012, 10:00
Beitrag #325


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Was da in dem Artikel drinsteht, ist nicht die Argumentation der Richterin, sondern was aus mangelndem Verständnis der Presse in Hektik und Termindruck des Redaktionsschlusses daraus entsteht. Das sollte man fairerweise noch auseinanderhalten.


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Mitleser
Beitrag 08.11.2012, 10:06
Beitrag #326


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Hier gibt es noch etwas mehr Hintergründiges, ua auch Aussagen/Bewertungen des Klägeranwalts Dr. Dietmar Kettler.
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mgka
Beitrag 08.11.2012, 10:48
Beitrag #327


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Zitat (mir @ 08.11.2012, 10:00) *
Was da in dem Artikel drinsteht, ist nicht die Argumentation der Richterin, sondern was aus mangelndem Verständnis der Presse in Hektik und Termindruck des Redaktionsschlusses daraus entsteht. Das sollte man fairerweise noch auseinanderhalten.

Was meinst Du denn damit jetzt genau? Ich habe schon schlechterer Artikel gelesen, wenn es um Benutzungspflichten ging. Die Quintessenz hier ist doch: keine (schriftlich niedergelegter) Verwaltungsakt -> Verkehrsschilder (=Allgemeinverfügung) damit quasi nicht-existent. Offenbar hätte man hier unter Berufung auf § 43 Abs. 1 VwGO die Nichtigkeit von Gerichts wegen feststellen lassen müssen (Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO war ja unzulässig, denn es gab nichts zum Anfechten).


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Mitleser
Beitrag 08.11.2012, 10:56
Beitrag #328


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Zitat (mgka @ 08.11.2012, 10:48) *
Offenbar hätte man hier unter Berufung auf § 43 Abs. 1 VwGO die Nichtigkeit von Gerichts wegen feststellen lassen müssen

Ein nicht existenter VA kann nicht nichtig sein, der § 43 Abs. 1 2. Alt. VwGO greift daher nicht.
Vielmehr bedarf es der allgemeinen Feststellungsklage des § 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO. Darin wird festgestellt, dass es keinen VA gibt und somit kein Rechtsverhältnis begründet wurde.
Siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.11.1986 (8 C 127.84).
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hugo790
Beitrag 08.11.2012, 11:09
Beitrag #329


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Zitat (granny @ 08.11.2012, 09:36) *
In der Tat: Wem zu § 45 Abs. 9 StVO einfällt "Man darf nichts Gefährlicheres schaffen", der hat diesen § nicht mal ansatzweise kapiert.
Dann habe ich es auch nicht kapiert. Ich habe schon oft in Urteilen gelesen, dass selbst wenn die Bedingungen für einen Radweg erfüllt sind (besondere Gefahrenlage), die Anordnung dennoch rechtswidrig ist, wenn die Gefahr auf dem Radweg noch höher ist.
Zitat
dazu muss das Verkehrszeichen auch in der Richtung gezeigt werden, für die es gelten soll.
Da war der Polizist, der mich wegen Missachten von diesem Blauschild verwarnt hat, anderer Meinung. (Ich bin da natürlich deiner Meinung.)
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granny
Beitrag 08.11.2012, 11:20
Beitrag #330


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Zitat (hugo790 @ 08.11.2012, 12:09) *
Dann habe ich es auch nicht kapiert. Ich habe schon oft in Urteilen gelesen, dass selbst wenn die Bedingungen für einen Radweg erfüllt sind (besondere Gefahrenlage), die Anordnung dennoch rechtswidrig ist, wenn die Gefahr auf dem Radweg noch höher ist.

Das ist auch richtig so. Bloß steht dieser Grundsatz nicht in § 45 Abs. 9. Da steht nur, dass die Pflicht (wie jede andere Verkehrsbeschränkung für den fließenden Verkehr) überhaupt erst erwogen werden darf, wenn das örtlich außergewöhnlich hohe Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung den Eingriff rechtfertigt.

Dass der Eingriff, wenn er denn § 45 IX-konform ist, dann auch verhältnismäßig und wirksam zu sein hat, ergibt sich aus anderen Rechtsnormen (u.a. dem Grundgesetz) sowie dem gesunden Menschenverstand.

Zitat
Zitat
dazu muss das Verkehrszeichen auch in der Richtung gezeigt werden, für die es gelten soll.
Da war der Polizist, der mich wegen Missachten von diesem Blauschild verwarnt hat, anderer Meinung.

Da stellt sich natürlich zusätzlich zur tangentialen Richtung auch noch die Frage, ob das Zeichen wegen des Zusatzzeichens auch nach vorne oder nach hinten, also für den grauen und/oder den roten Weg gilt. think.gif
War die Verwarnung kostenpflichtig? Gibt es im Verlauf vorher/nachher Schilder, die richtig angebracht sind? Hast du schon gezahlt?
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hugo790
Beitrag 08.11.2012, 11:38
Beitrag #331


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Zitat (granny @ 08.11.2012, 11:20) *
War die Verwarnung kostenpflichtig? Gibt es im Verlauf vorher/nachher Schilder, die richtig angebracht sind? Hast du schon gezahlt?


Nein, Nein und Nein.

Zum zweiten Nein: Es gibt vier Kreuzungen vorher wenn man aus einer bestimmten Richtung kommt ein Zeichen 241. An der Kreuzung vorher selbst ist kein Schild und die Trennung zwischen Fuss und Radweg endet. Zwei und drei Kreuzungen vorher ist auch kein Schild, nichtmal ein abgesenkter Bordstein, um auf den Weg fahren zu können.
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mir
Beitrag 08.11.2012, 12:02
Beitrag #332


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Zitat (mgka @ 08.11.2012, 10:48) *
Was meinst Du denn damit jetzt genau?


Ich bin ganz allgemein bei Presseberichten über komplexe Zusammenhänge skeptisch, weil ich zu oft erlebt habe, daß die vollkommen falsch dargestellt werden. Ob das in diesem Fall so ist, kann ich nicht sagen, weil ich weder dabei war noch ein Urteil vorliegt.


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helmet lampshade
Beitrag 09.11.2012, 17:30
Beitrag #333


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Wo wir schon bei Presseartikeln sind:

Richtig klasse fand ich das hier: "Sein Anwalt erstattete Strafanzeige wegen (fahrlässiger) Körperverletzung im Amt sowie des gefährlichen Eingriffes in den Straßenverkehr gegen Landrat **, Regierungsdirektor **, Baurat **, Oberregierungsrätin **, Verwaltungsamtmann ** sowie Verwaltungsamtsrat **."
yahoo.gif thumbup.gif
Quelle
Wenn man sich das Bild anguckt - zu recht!
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mir
Beitrag 09.11.2012, 17:34
Beitrag #334


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Also für den Satz könnt ich den die Zeitung abonnieren:

Zitat
Auch sie sehen an dieser Stelle nicht um die Ecke und wissen nicht, was auf sie zukommt.


Endlich merkt mal einer, daß sich schlechte Sichtbeziehungen nicht dadurch verbessern, daß man dem Radfahrer den Vorrang nimmt.


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mgka
Beitrag 09.11.2012, 22:13
Beitrag #335


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Na, da wird ja nun so richtig aus dem Vollen geschöpft... blink.gif

Sehe ich das richtig, dass sich an dieser Einmündung alle Radfahrer wie Kinder unter acht Jahren verhalten sollen?? Die Stetigkeit des Radwegs darf man zurecht anzweifeln.


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Pogge
Beitrag 09.11.2012, 22:42
Beitrag #336


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Da ja der Radweg genau an der Stelle des VZ beendet wird, muß man eben rechtzeitig vorher auf die Fahrbahn wechseln. Vorbei am Schild darf man ja nicht fahren.
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granny
Beitrag 10.11.2012, 08:16
Beitrag #337


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Zitat (Pogge @ 09.11.2012, 23:42) *
Da ja der Radweg genau an der Stelle des VZ beendet wird, muß man eben rechtzeitig vorher auf die Fahrbahn wechseln.

Na, da hast du dann aber garantiert keinen Vorrang mehr, dafür aber das Problem, von einem linken Radweg aus die Fahrbahn einer Straße zweimal im Längsverkehr zu kreuzen, auf der die Autofahrer immerhin so gefährdend schnell/rücksichtslos unterwegs sind, dass eine Radwegebenutzungspflicht anzuorden zwingend nötig war thread.gif

Abgesehen davon: "man" (i.S. der durch die bescheuerte Radwegführung gefährdeten Kandidaten) macht dieses Manöver ganz bestimmt nicht. wavey.gif

Nachtrag: für entsprechend großzügige Werte von "rechtzeitig" entfällt das angeführte Problem - allerdings hilft auch das nur dir und den anderen Informierten, die aber aufgrund ihrer Kenntnis sowieso nicht in die Falle tappen würden.
Die ahnungslose Mehrheit der arglosen Fahrbahnmeider hat aber von dieser Variante nach wie vor nichts. Der hilft nur eine ausdrückliche Sperrung des linken Weges.
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sigggi
Beitrag 10.11.2012, 21:43
Beitrag #338


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Zitat (mir @ 09.11.2012, 18:34) *
Endlich merkt mal einer, daß sich schlechte Sichtbeziehungen nicht dadurch verbessern, daß man dem Radfahrer den Vorrang nimmt.


Warum wird den Radfahrern dort der Vorrang genommen?
Dort steht nur das Zusatzschild "ENDE" und nicht "RADWEG ENDE". Demnach endet dort nur das, auf was sich das Zusatzschild bezieht, also nur die Benutzungspflicht für diesen Radweg.


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Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.
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helmet lampshade
Beitrag 10.11.2012, 23:52
Beitrag #339


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§2 STVO: ..Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden..
Und was die mögliche Vorfahrt unzulässiger Linksradler angeht ist die Rechtssprechung hier sehr uneinheitlich
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sigggi
Beitrag 11.11.2012, 11:25
Beitrag #340


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Hier haben wir aber das Zeichen 240.
Also steht dort ein Zeichen 240 was mir erst mal anzeigt, dass hier ein Radweg ist. Die Frage ist nur. Was endet hier?
Der Radweg?
Der Fussweg?
Die Benutzungspflicht?
Eindeutig wäre, man lässt das Radwegschild ganz weg oder man verwendet das Zusatzzeichen "RADWEG ENDE".
Da hinter der Kreuzung wieder ein Zeichen 240 steht, würde ich erst mal vermuten, dass der Radweg hier nicht endet.





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Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.
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granny
Beitrag 11.11.2012, 13:14
Beitrag #341


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Zitat (sigggi @ 11.11.2012, 12:25) *
Hier haben wir aber das Zeichen 240.
Also steht dort ein Zeichen 240 was mir erst mal anzeigt, dass hier ein Radweg ist. Die Frage ist nur. Was endet hier?
Der Radweg?
Der Fussweg?
Die Benutzungspflicht?

Radwege enden immer, wenn eine bauliche Unterbrechung durch eine Einmündung vorliegt. Da gibt es gar keine Zweifel. Da die Schilderkombination (Blauschild+Ende) nach VwV StVO für Zweifelsfälle vorbehalten ist, ist sie an einer Querstraße folglich unzulässig. Die Zweckentfremdung der Kombination als "liebe Radfahrer, bitte aufpassen, euch könnte hier die Vorfahrt genommen werden" ist gut gemeint, aber eben weder zulässig noch (wie man sieht) besonders wirksam. Erst recht nicht stellt die Kombination irgend etwas rechtlich hinsichtlich § 9-Vorrang und § 8-Vorfahrt klar, was nicht auch schon ohne sie Bestand hätte.

Zitat (sigggi @ 11.11.2012, 12:25) *
Eindeutig wäre, man lässt das Radwegschild ganz weg oder man verwendet das Zusatzzeichen "RADWEG ENDE".

Das gibt es doch gar nicht? think.gif
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helmet lampshade
Beitrag 12.11.2012, 00:45
Beitrag #342


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Zitat (sigggi @ 11.11.2012, 11:25) *
Eindeutig wäre, man lässt das Radwegschild ganz weg oder man verwendet das Zusatzzeichen "RADWEG ENDE".

oder man nimmt ein VZ239...
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mgka
Beitrag 28.11.2012, 13:02
Beitrag #343


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Einer meiner weiteren Anträge zur Aufhebung der Benutzungspflicht ist vom zuständigen Sachbearbeiter im Landratsamt Miesbach in einer Rekordzeit von zwei Wochen "bearbeitet" worden. Leider teilt er mir sinngemäß mit, dass sie erst einmal gar nichts tun werden, also auch meinen Antrag nicht verbescheiden. Folgenden Satz will ich Euch nicht vorenthalten:
Zitat
Für eine von Ihnen gewünschte formelle „Neuverbescheidung der Radwegbenutzungspflichten“ hinsichtlich der gemeinsamen Geh- und Radwege an der B 318 zwischen Bad Wiessee und Gmund, an der B 307 in Bayrischzell und der St 2077 in Fischbachau sehe ich allerdings keinen Raum, insbesondere da auch nach Maßgabe der Regierung von Oberbayern in Folge des Urteils BVerwG vom 18.11.2010 keine sofortige generelle Überprüfung bestehender Benutzungspflichten angezeigt war.

Lese ich das richtig? Da sagt die Aufsichtsbehörde zur unteren Verkehrsbehörde: sitzt das Urteil aus, tut nichts! ranting.gif


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Beitrag 28.11.2012, 13:08
Beitrag #344


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Zitat (mgka @ 28.11.2012, 13:02) *
Lese ich das richtig? Da sagt die Aufsichtsbehörde zur unteren Verkehrsbehörde: sitzt das Urteil aus, tut nichts! ranting.gif

no.gif
Da steht: "Auch wenn das BVerwG die bestehende Rechtslage nochmals verdeutlicht hat, müssen wir nicht alles Andere stehen und liegen lassen und uns sofort und ausschließlich um die Radwege kümmern. Wir machen das routinemäßig mit, aber gleichberechtigt mit allem Anderen im Rahmen freier Kapazitäten."

Wann Kapazitäten für die Routine frei sind, sagen sie natürlich nicht. Und großartige Wetteinsätze würde ich da auch nicht annehmen. Aber der SB hat sich gut ausgedrückt.
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mgka
Beitrag 28.11.2012, 13:11
Beitrag #345


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Entschuldige mal: das Urteil ist schon wieder zwei Jahre her und sie haben nicht nur nichts getan, sie haben an einer Stelle, wo früher überhaupt kein Radweg war, nun einen benutzungspflichtigen angeordnet. Dafür war offenbar Zeit. Die verkehrsrechtliche Anordnung haben sie mitgeschickt, aber außer der Verkehrsbelastung haben sie nichts in ihre Ermessensentscheidung mit einbezogen (z.B. Unfallstatistik).
Darüber hinaus sollte mein Antrag nun Grund genug sein, zumindest für die drei, in meinem Schreiben erwähnten Straßenabschnitte tätig zu werden.


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Mitleser
Beitrag 28.11.2012, 13:15
Beitrag #346


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Ich kann Deinen Ärger verstehen. [Wobei: Es ist doch aber echt positiv, wenn sie im Rahmen der begrenzten Ressourcen sich um die Entschärfung von potentiellen Gefahrenpunkten (-> neue RWBP) kümmern und erst danach rechtswidrige aber ungefährliche Zustände (-> Aufhebung RWBP) in Angriff nehmen. thread.gif ]

Du hast gefragt, ob der Brief eine gegebene Aufforderung zum Aussitzen ausdrückt. Und das macht er (leider) nicht.
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mgka
Beitrag 28.11.2012, 13:57
Beitrag #347


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Und was ist mit den Verkehrsschauen, welche selbstverständlich alle zwei Jahre durchgeführt werden? Da müssten sie ja seit dem Urteil gerade so einmal "durch" sein. Wenn die Aufsichtsbehörde sagt: auf das Urteil braucht ihr erst mal keinen Wert bei euren Beurteilungen zu legen, dann wird's halt nie was mit der Abschaffung der Benutzungspflicht (sie existiert in D ja sowieso nicht, wie wir seit der Anhörung anlässlich der Petition vor einigen Jahren wissen).
Und nein, an der Strecke mit der neu angeordneten Benutzungspflicht gibt es garantiert keinen Unfallschwerpunkt, zumal es nur wenige 100m sind, davor und dahinter gibt es gar keinen Radweg, ebenso wenig eine "sichere Querungsmöglichkeit". Achso, steht zwar in der VwV zur StVO, aber egal.
Allerdings ist die Maßnahme aus dem Konjunkturpaket II - also mit Bundesmitteln - gefördert worden, wie kann ich da nur daran zweifeln, dass sie notwendig war...?


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hugo790
Beitrag 28.11.2012, 15:08
Beitrag #348


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Zitat (Mitleser @ 28.11.2012, 13:08) *
Da steht: "Auch wenn das BVerwG die bestehende Rechtslage nochmals verdeutlicht hat, müssen wir nicht alles Andere stehen und liegen lassen und uns sofort und ausschließlich um die Radwege kümmern. Wir machen das routinemäßig mit, aber gleichberechtigt mit allem Anderen im Rahmen freier Kapazitäten."

Kannst du mir das mal übersetzen? Heisst das mgka hat "derzeit" gar keine Rechtsmittel oder nur das falsche Rechtsmittel gewählt?

Oder heisst das: "Antrag abgelehnt, weil als die Anordnung erstellt wurde, diese dem damaligen Recht entsprach"?
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Mitleser
Beitrag 28.11.2012, 15:15
Beitrag #349


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Es wurde das falsch Mittel gewählt. Zumindest wenn die Behörde gegen ihren Willen zeitnah tätig werden soll. Einen rechtswidrigen VA kann man auch durch Klage angreifen.

Es heißt eben nicht "Antrag abgelehnt, weil als die Anordnung erstellt wurde, diese dem damaligen Recht entsprach", sondern "Wir kennen die aktuelle Rechtslage und richten unser Handeln selbstverständlich danach aus. Rechtswidrige, aber verbindliche Verwaltungsakte heben wir dann auf, wenn wir dazu kommen. Wem das nicht schnell genug geht, der muss klagen oder hätte fristgerecht klagen müssen."
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granny
Beitrag 28.11.2012, 15:21
Beitrag #350


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Zitat (mgka @ 28.11.2012, 13:57) *
Und was ist mit den Verkehrsschauen, welche selbstverständlich alle zwei Jahre durchgeführt werden?

Eine § 45 IX-gerechte Überprüfung der Notwendigkeit der existierenden Bestandsbeschilderung kann man bei einer Verkehrsschau IMO ebensowenig vornehmen, wie andererseits ad hoc auch die sachgerechte Entscheidung zur Anordnung von "fehlenden" Blauschildern unmöglich ist. Die Wahrnehmung und Korrektur der -nicht seltenen- groben Beschilderungsfehler (Austausch von Z.237 an baulichen Gehwegen etc. ...) wäre dabei offenbar schon vergleichsweise ganz großes Tennis. whistling.gif
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