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> Radwegbenutzungspflichten: Radfahrer und Verwaltung, OT aus "Neue StVO - alte Verkehrszeichen ungültig?"
Tinu
Beitrag 23.05.2016, 09:36
Beitrag #1451


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Die Diskussion, die sich hier (mal wieder) anbietet, ist doch: Wird durch den Austausch der Blauschilder aus dem bisherigen Gehweg ein Radweg (wird ja regelmäßig verneint) oder bleibt es ein Gehweg, der aber von den Radfahrern genutzt werden muss (bekommt also Radwegcharakter, ohne ein solcher zu sein). Das wäre dann vergleichbar mit Blauschildern an Baustellen, wo der Radverkehr über Flächen geführt wird, die keine Radwege sind, aber (temporär) wie solche zu nutzen sind.


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Martin
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Mitleser
Beitrag 23.05.2016, 09:42
Beitrag #1452


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Es wird nicht durch den Schildertausch aus dem Gehweg ein Geh- und Radweg. Sondern durch die diesem Akt vorausgehende Umstufung des Straßenteils. Erst wenn es kein Gehweg sondern ein gemeisammer Geh- und Radweg ist, kann per Vz eine RWBP angeordnet werden.
Diese Konstellation ist von der zu unterscheiden, wo ein baulicher getrennter Geh- und Radweg einfach ein 239er+Zz erhält. Denn dort wird in der Regel dem Radwegteil der Straße nicht zuvor aufgelöst und dem Gehweg zugeschlagen bzw. zum eigenen Gehweg gemacht und dann mit dem bereits bestehenden zweiten Gehweg verbunden.
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Mueck
Beitrag 23.05.2016, 12:23
Beitrag #1453


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Zitat (Heinz Wäscher @ 23.05.2016, 08:56) *
Wie soll man sich eigentlich hier als Rad Fahrender verhalten? Zwischen den Gleisen oder links daneben radeln?
Wenn ich das hier richtig sehe, fährt die Bahn auf dem einen Gleis im Zweirichtungsverkehr?
Dann tendentiell links davon.
Bis ich zu der Stelle vorspulte, wollte ich wegen längerer Strecke schon sagen, dass man durchaus zwischen den Gleisen fahren könnte, weil Normalspur und Bahn/halbe minus Rad/halbe gleich genug Abstand zu Parkern und wegen längerer Strecke auch kein Bedarf an spitzwinkligen Schienenquerungen. Letzteres ist aber wegen Gegenverkehr doch nicht ausgeschlossen ...
Hier fahre ich stets links, damit ich mir keine Gedanken drum machen muss, ob nach dem relativ kurzen Abschnitt problemlos aus dem Gleis rauskomme oder ein paralleler Autofaher das womöglich duch zu dichtes Vorbeifahren vermasseln könnte ...
Dort, wo auf einem eigentlichen Fahrstreifen (oder Radspur) neben dem Gleis wegen Parkern zu eng würde (Autotüren), fahre ich gerne schienenmittig, weil nach rechts raus ist idR problemloser ...


Und Weichen sind querungstechnisch auch immer ungünstig ...

Zitat (Mitleser @ 23.05.2016, 10:13) *
Dann klag mal siegessicher alle Autobahnen weg. dry.gif
Die sind anderster gewidmet ... whistling.gif
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K0nsch
Beitrag 24.05.2016, 08:07
Beitrag #1454


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Moin,

@Ostfriese69 meinte übrigens diesen "netten" Radweg

Mein Zitat aus dem Velomobilforum:

Zitat
[...]
Der Fußweg welcher zuvor nur ein "Radfahrer frei" trug, ist jetzt per Zeichen 240 Benutzungspflichtig.
Auf der Fahrbahn wurde die Höchstgeschwindigkeit von 70km/h auf 100km/h heraufgesetzt.

Ich finde dies eine Schweinerei, man hat vor Jahrzehnten für Millionen nur 500-750 Meter weiter parallel eine Umgehung gebaut, welche eine reine Kfz-Straße ist. Daher rollt hier sehr wenig Autoverkehr und die Meisten sind Anlieger.

Der Fußweg ist im Sommer und bei Sonnenschein voller Fußgänger, Familien, Kindern und eben auch jene als Radfahrer. Dort kommt man also zu den "Rushhour-Zeiten" nur mit Schrittgeschwindigkeit voran. Auch die Erhöhung der maximalen Geschwindigkeit auf der Fahrbahn ist ein erhöhtes Gefährdungspotential für die Fußgänger und Radfahrer dort, sowie eine weit höhere Lärmbelastung.

Die Straße ist sehr übersichtlich und gerade eine Notwendigkeit hier eine Benutzungspflicht hinzuklatschen, nachdem es Jahrelang ohne Probleme funktioniert hat, kann ich nicht nachvollziehen und finde ich eine Frechheit.

Damit zeigt der Bodenseekreis mal wieder wo seine Prioritäten in Sachen Verkehr liegen.
[...]



Noch in Meersburg direkt hinter der Fähre. Nett ist auch das Zusatzzeichen


Ab hier darf gerast werden


Das alte 70er-Schild im neuen 100er-Bereich


Ab hier ist wieder 100, wohlgemerkt bei einer Bushaltestelle und Häusern direkt neben dran!


Früher waren alle 240 nur in dieser Kombi angebracht. Wer aus Richtung Unteruhldingen kommt wird sich freuen er darf ab hier wieder die Fahrbahn verwenden, aber das ist nur ein Überbleibsel


Denn in der Anderen Richtung...steht dieses hier


In Unteruhldingen mit Blick i.R. Meersburg. Hier war früher nur ein 239 mit ZZ "Radfahrer frei"

Grüßle,

K0nsch


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Zitat (Andymon @ 01.06.2015, 14:25) *
Wir als Gesellschaft geben Millionen EURO für Radwege aus! Wie überflüssig.

Dem kann ich nur zustimmen*

*Bezieht sich auf die hier in DE typischen "Rad"wege(lchen)
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Gast_Pockensuppe_*
Beitrag 25.05.2016, 10:52
Beitrag #1455





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Zitat (Mitleser @ 23.05.2016, 08:47) *
Nicht per se rechtswidrig.
Doch. Geschwindigkeit ist das mildere Mittel, gerade, wenn zutrifft, was Konsch berichtet.
Mich würde nicht wundern, wenn die Erhöhung nur der Beseitigung von Radfahrern dient.
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oimara
Beitrag 07.06.2016, 18:25
Beitrag #1456


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Zitat (mgka @ 07.04.2012, 20:31) *
Leider ist ein faules Ei mit dabei. Gerade an der Stelle, wo weiterhin die Benutzungspflicht gelten wird, ist der Radweg bzw. dessen Führung eine echte Zumutung. Z.B. fehlen an beiden Enden sichere Querungen.

So, vier Jahre hat's gedauert.
Und das ist das Ergebnis: Radfahrer (66) Lebensgefahr
Schuld hin oder her, das war abzusehen!

(Nicht nur, daß die eine sichere Querung fehlt, das Radwegende ist absolut bescheuert verschwenkt und unübersichtlich. Noch dazu genau am Ortsende.)
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mgka
Beitrag 09.06.2016, 11:20
Beitrag #1457


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Schreib doch mal dem zuständigen Landratsamt Rosenheim eine "nette" Email. Kannst gerne reinschreiben, dass Dir die damalige Klage bekannt ist.

Zitat (Pockensuppe @ 25.05.2016, 10:52) *
Zitat (Mitleser @ 23.05.2016, 08:47) *
Nicht per se rechtswidrig.
Doch. Geschwindigkeit ist das mildere Mittel, gerade, wenn zutrifft, was Konsch berichtet.
Mich würde nicht wundern, wenn die Erhöhung nur der Beseitigung von Radfahrern dient.

Was soll denn an Tempo 100 außerorts besonderes sein? Das ist doch kein Faktor für eine außergewöhnliche Gefahrenlage!


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Mitleser
Beitrag 09.06.2016, 11:35
Beitrag #1458


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Dass man die "besonderen örtlichen Verhältnisse" und das "allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung" als RWBP-Gegner anders definiert als die Verwaltung, liegt auf der Hand und dürfte unstreitig sein.
Dass die meisten RWBP-Gegner "Gefahrenlage" enger [also idR gar monoperspektivisch und -thematisch] als die Verwaltung sehen, aber auch.
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mgka
Beitrag 09.06.2016, 12:16
Beitrag #1459


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Schon klar, allerdings weißt du ja auch wie das läuft: da bekommt eine außerorts gelegene Straße nach Jahrzehnten einen fahrbahnbegleitenden Radweg und auf einmal ist es auf der Fahrbahn für Radfahrer wegen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100km/h wahnsinnig gefährlich, ergo muss der Radweg dringend bebläut werden.
Das VG München (Urteil vom 07.10.2016, Az. M 23 K 14.5122) schreibt dazu übrigens folgendes:
"Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO liegt ie gesetzliche Geschwindigkeitsbegrenzung auf Straßen außerorts für den Pkw-Verkehr bei 100km/h. Dementsprechend liegt die im vorliegenden Fall gegebene Situation der unterschiedlichen Geschwindigkeiten [zwischen Rad- und Kfz-Verkehr] grundsätzlich auch bei allen Straßen außerorts vor. Allein das Argument der unterschiedlichen Geschwindigkeiten kann der für die Annahme einer qualifizierten Gefahrenlage nicht ausreichen, da dies zur Folge hätte, dass an sämtlichen außerorts führenden Straßen augrund einer dann qualifizierten Gefahrenlage der Bauvon Radwegen und die Anordnung von entsprechenden Radwegbenutzungspflichten zur Gefahrenvermeidung erforderlich wäre."


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Mitleser
Beitrag 09.06.2016, 12:17
Beitrag #1460


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Beitrag 09.06.2016, 12:22
Beitrag #1461


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Zitat (mgka @ 09.06.2016, 13:16) *
Urteil vom 07.10.2016
Ich will ja nicht kleinlich sein, aber könnte das Urteil eventuell früher gefallen sein?
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mgka
Beitrag 09.06.2016, 13:06
Beitrag #1462


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Ähem, ja: 2015 smile.gif
Leider wurde es immer noch nicht veröffentlicht.


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Tinu
Beitrag 09.06.2016, 13:37
Beitrag #1463


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Zitat (mgka @ 09.06.2016, 13:16) *
Das VG München (Urteil vom 07.10.2016, Az. M 23 K 14.5122) schreibt dazu übrigens folgendes:
"... Allein das Argument der unterschiedlichen Geschwindigkeiten kann der für die Annahme einer qualifizierten Gefahrenlage nicht ausreichen, da dies zur Folge hätte, dass an sämtlichen außerorts führenden Straßen augrund einer dann qualifizierten Gefahrenlage der Bau von Radwegen und die Anordnung von entsprechenden Radwegbenutzungspflichten zur Gefahrenvermeidung erforderlich wäre."

MaW: Es kann deshalb nicht gefährlich sein, weil man sonst Radwege bauen müsste? thread.gif

Mit der Logik könnte man z.B. auch argumentieren: Wo Radwege sind, muss es gefährlich sein, sonst hätten wir bestimmt keine gebaut. Also überall automatisch Benutzungspflicht!


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granny
Beitrag 09.06.2016, 15:03
Beitrag #1464


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Zitat (Mitleser @ 09.06.2016, 11:35) *
Dass man die "besonderen örtlichen Verhältnisse" und das "allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung" als RWBP-Gegner anders definiert als die Verwaltung, liegt auf der Hand und dürfte unstreitig sein.
Dass die meisten RWBP-Gegner "Gefahrenlage" enger [also idR gar monoperspektivisch und -thematisch] als die Verwaltung sehen, aber auch.

Kein Wunder. Es handelt sich doch beim "allgemeinen Risiko einer Beeinträchtigung" und bei der "Gefahrenlage" um zwei Teile ein und der selben Floskel. Zur Erinnerung zitiert aus § 45 Abs. 9 StVO:
Zitat
Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs [dürfen] nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

"Gefahrenlage" im Sinne eines signifikant gegenüber dem übrigen Straßennetz erhöhten Unfallrisikos kommt eh nicht in Frage. Dafür ist die Fahrradunfallrate selbst auf vermeintlichen "Todesstrecken" einfach viel zu gering. Strittig ist daher nur die Frage, ob "Abwehr von Belästigungen des Kraftverkehrs durch Radverkehr" überhaupt eins der gemeinten Rechtsgüter ist. Wie auch immer man zu diesem Punkt stehen mag: spätestens seit BASt V184 ist klar, dass die Anordnung von Benutzungspflichten bereits wegen § 45 Absatz 9 Satz 1 unzulässig ist, und die Prüfung der Erfüllung der Bedingungen des Satz 2 damit dahingestellt bleiben kann. Eine Anordnung kann nämlich nie und nimmer "zwingend notwendig" sein, wenn sie keinerlei signifikanten steuernden Einfluss auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer besitzt.

Zitat ( @ 09.06.2016, 13:37) *
Mit der Logik könnte man z.B. auch argumentieren: Wo Radwege sind, muss es gefährlich sein, sonst hätten wir bestimmt keine gebaut. Also überall automatisch Benutzungspflicht!

Es ist in Wahrheit umgekehrt. Erst wird ein Radweg gebaut, und dann erst wird die Fahrbahnbenutzung unzumutbar gefährlich. laugh2.gif Mit Radweg findet nämlich niemand mehr was dabei, wenn Autofahrer ihr Mütchen an Fahrbahnradfahrern kühlen.
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Tinu
Beitrag 09.06.2016, 17:04
Beitrag #1465


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Deshalb sind Radwege sogar doppelt gefährlich: Bei Nutzung wegen der sattsam bekannten Gründe (zusätzlich geschaffene Knotenpunkte, Sichteinschränkung von/zu der Fahrbahn, ...) und bei Nichtnutzung wegen sich provoziert fühlender Kraftfahrer.


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mgka
Beitrag 09.06.2016, 23:22
Beitrag #1466


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Nun, auch da hat die 23. Kammer des VG München eine andere Ansicht (aus demselben, ob schon erwähnten Urteil):
"Insoweit vermag sich das Gericht auch nicht der vereinzelt vertretenen Auffassung anzuschließen, dass bereits die Existenz eines Radwegs dazu führe, dass Autofahrer nicht mehr damit rechnen würden, dass auch die Fahrbahn von Radfahrern benutzt werde und damit eine Gefahrenerhöhung vorläge (vgl. VG Köln, Urteil v. 8.5.15 - 18 K 189/14 - juris Rn. 43). Diese Argumentation widerspricht dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen, dass die Wahl des Verkehrswegs grundsätzlich der eigenverantwortlichen Entscheidung der Verkehrsteilnehmer zu überlassen ist (...) und werde das Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehren."


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Tinu
Beitrag 10.06.2016, 06:11
Beitrag #1467


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Ach so. Dann sind ja sämtliche Probleme gelöst, weil jeder den gesetzgeberischen Willen kennt, verinnerlicht hat und selbstverständlich auch nicht gegen ihn verstoßen würde. Ist die Judikative damit nicht insgesamt überflüssig geworden?


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granny
Beitrag 10.06.2016, 08:40
Beitrag #1468


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Zitat (mgka @ 09.06.2016, 23:22) *
"Insoweit vermag sich das Gericht auch nicht der vereinzelt vertretenen Auffassung anzuschließen, dass bereits die Existenz eines Radwegs dazu führe, dass Autofahrer nicht mehr damit rechnen würden, dass auch die Fahrbahn von Radfahrern benutzt werde und damit eine Gefahrenerhöhung vorläge"

Klingt nur auf den ersten Blick liberal und fahrradfreundlich. Im Grunde liegt die angewendete juristische Fiktion "Es ist möglich, aktiv nicht mit Radfahrern zu rechnen" aber immer noch auf der fahrradfeindlichen Linie der üblichen verlogenen Separationsbegründung, wonach es durchaus denkbar ist, dass man gleichzeitig sowohl rechtschaffen-regelkonform als auch selektiv radfahrer-gefährdend Kraftfahren könne. Genau das geht nämlich nicht: wer der Straße seine pflichtgemäße Aufmerksamkeit widmet, wird Fahrbahnradfahrer automatisch immer mit wahrnehmen, und wer schon Objekte wie Fahrbahnradfahrer nicht sieht, der fährt längst nicht mehr regelkonform, und er wird sehr wahrscheinlich auch andere Kraftfahrer oder fahrbahnquerende Fußgänger und Radwegradfahrer umnieten.
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Heinz Wäscher
Beitrag 11.06.2016, 17:00
Beitrag #1469


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Gibt es auf dieser Straße eigentlich Mofa fahrende Verkehrsteilnehmer?


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Rico Chet
Beitrag 13.06.2016, 21:45
Beitrag #1470


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Mal halb OT, ein erheiterndes Zitat aus Vorlage für den Verkehrsausschuss einer deutschen Großstadt:
Zitat
Die Änderung der [...]regelung wäre rechtswidrig, die Stadt N und die anordnenden Mitarbeiter würden sich im Falle von durch die Änderung bedingten Verkehrsunfällen zivilrechtlich haftbar machen, die Mitarbeiter zusätzlich sogar strafbar.
[...]
Die Kriterien der VwV-StVO sind für die Stadt N bindend, Ermessensspielraum besteht hier nicht.

Geht natürlich um den Kraftverkehr, Radfahrern stehen die VwV-Mindestkriterien nicht zu wink.gif


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Tinu
Beitrag 14.06.2016, 08:59
Beitrag #1471


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Da diese Einschränkung aber nicht in der Argumentation gemacht wird und auch nicht nachvollziehbar wäre, sollte man der zuständigen Behörde vielleicht den Tipp geben, dass es da Nachbesserungsbedarf gibt, um der Strafbarkeit zu entgehen. whistling.gif


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K0nsch
Beitrag 26.07.2016, 13:57
Beitrag #1472


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Meine Mail an die StVB vom 17.06
Zitat
Sehr geehrte Frau ***,
leider musste ich vor kurzer Zeit feststellen, dass aus dem Gehweg, mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“, neben der L201 zwischen Meersburg und Unteruhldingen ein benutzungspflichtiger kombinierter Geh- und Radweg wurde, zur Vereinfachung nenne ich ihn weiterhin Gehweg. Zusätzlich musste ich mit großer Überraschung feststellen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 auf 100 heraufgesetzt wurde.
Da ich die Straße sehr oft nutze überrascht mich Ihre Maßnahme doch sehr. Schließlich ist der Gehweg bei Sonnenschein gesäumt von Fußgängern, darunter viele Familien mit Kindern, alte Menschen und Touristen. Gerade mit Hinblick auf diese Personengruppen, welche gerne entspannt und die Natur genießend Wege entlangschlendern, halte ich die neue Beschilderung für unverantwortlich. Als Radfahrer konnte man bei hohem Fußgänger und Touristenaufkommen ohne Probleme auf die Fahrbahn ausweichen, welches nun verboten wurde. Nun wird man gezwungen die gesamte Strecke mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Der Radverkehr wird daher in unerträglichem Maße negativ beeinflusst, an ein schnelleres vorankommen ist nämlich leider nicht mehr zu denken. Die wenigen Kraftfahrzeuge dagegen, dürfen sogar noch schneller fahren. Die Unfallgefahr erhöht sich also immens. Ich möchte Ihnen dies gerne anhand einiger Beispiele auslegen:
  1. Durch hohen Fußgängerverkehr und entsprechendes Fahren von Schrittgeschwindigkeiten, können besonders ungeübte Radfahrer sehr schnell unkontrolliert ins Torkeln kommen und stürzen, hierbei besteht die Gefahr, dass Autofahrer nicht mehr rechtzeitig anhalten können.
  2. Auf der gesamten Länge, aber insbesondere im Bereich zwischen dem Ortsausgangsschild von Meersburg und dem Fähranleger von Meersburg (s. Meersburg.jpg) ist der Sicherheitsraum zum Gegenverkehr auf der Fahrbahn unzureichend.
  3. Auch die Breite des Weges wird den Massen an Nutzern nicht gerecht und es kommt zu unweigerlichen Konflikten, welche zu Stürzen führen können, in dessen Verlauf Personen auf die Fahrbahn gelangen könnten.
  4. Das Zusatzzeichen „kein Winterdienst“ ist in dieser Form gar nicht erst zulässig. Ein benutzungspflichtiger Radweg muss geräumt und frei von Hindernissen jeglicher Art sein.
  5. Auf Höhe der Bergstraße (s. Bushaltestelle_Höhe_Bergstraße.jpg) befindet sich eine Bushaltestelle und eine Einmündung. Dennoch wurde hier 100 angeordnet. Es ist also zu erwarten, dass hier sehr viele Passanten, besonders da sich ggü. Des Gehweges ein Gasthof befindet, die Fahrbahn kreuzen. Zusätzlich entsteht eine weit enormere Gefahr für Fußgänger und Radfahrer bei einem möglichen Vorfahrtsunfall. Sollte es hier zu einer Kollision eines 100 km/h schnellen Fahrzeuges mit einem Fahrzeug aus der Bergstraße oder eines Abbiegers kommen, so wird mind. Eines dieser Fahrzeuge unweigerlich auf den Gehweg geschleudert. Bei 70 km/h wären die Unfallfolgen weitaus geringer. Der Anhalteweg verringert sich um die Hälfte, die Fahrzeuge werden nicht in dem Maße vom Kurs abkommen, wie es bei 100 der Fall ist und von herumfliegenden Teilen getroffene Passanten und Radfahrer haben eine viel größere Chance zu überleben, oder unverletzt zu bleiben.


Ich möchte Ihnen gerne zu bedenken geben, dass ein normaler Radfahrer zwischen 22 und 27 km/h fährt. Radfahrer die jeden Tag mehrere Kilometer pendeln, schaffen ohne Probleme mehr. Dies ist also mind. 6x so schnell als ein Fußgänger. Entsprechend hierzu war bei der alten Regelung ein Kraftfahrzeug max. 3x so schnell als ein Radfahrer auf der Fahrbahn. Bei sportlicheren bzw. täglichen Radfahrern geht der Faktor sogar bis zu 1,5 runter. In dieser Hinsicht war die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Kraftfahrzeugen und Radfahrern deutlich ausgeglichener als zwischen Radfahrern und Fußgängern.
Nun hätte ich hierzu einige Fragen, die ich hoffe bei Ihnen beantwortet zu bekommen:
  1. Warum wurde der Radverkehr per Zeichen 240 auf den Gehweg verlegt?
  2. Warum wurde die zHg auf der Fahrbahn von 70 auf 100 km/h heraufgesetzt?
  3. Wie sind die Punkte 1 und 2 mit dem §45 Abs. 9 der StVO zu vereinbaren, zu dem schon das Bundesverwaltungsgericht unter der Aktennummer „BVerwG 3 C 42.09“ urteilte, in welchem es heißt, das sämtliche Rechtsgüter gegeneinander ausgewogen werden müssen und das mildeste Mittel zu wählen ist. Durch die B31-Umfahrung ist der Durchgangsverkehr in der Unteruhldinger-Straße also minimalst. Eine Reduzierung des Tempolimits als Gebot ist eine deutlich mildere Variante der Verkehrsbeeinflussung als das Verbot für Radfahrer die Fahrbahn benutzen zu dürfen und sich einen Weg mit dem Fußverkehr teilen zu müssen. Entgegen diesem Urteil und der aktuellen Rechtsauffassung wurde genau das Gegenteil von Ihnen betrieben.
  4. Welche Form der speziell auf diesen Bereich ausgelegte ausserordentlichen Gefährdung, nach §45 Abs. 9 StVO, sowie dem Urteil „BVerwG 3 C 42.09“ sehen sie, dass Sie die Anordnung der Zeichen 240 veranlasst haben?
  5. Wie ist die negative Beeinflussung des Radverkehres mit dem Vorhaben des Bodenseekreises in Einklang zu bringen, den Tourismus zu fördern und mehr Bürger, für die täglichen Erledigungen und den Weg zur Arbeit, auf das Fahrrad zu bringen.
  6. Wie ist in Zeiten von Lärmschutzmaßnahmen und Umweltverschmutzung eine Erhöhung der zHg zu rechtfertigen? Besonders in Hinblick auf die vielen Touristen, welche die Landschaft genießen möchten.


Zusätzlich möchte ich Sie bitten, mir die verkehrsrechtlichen Anordnungen zuzusenden, damit ich diese einsehen kann. Falls dies nicht möglich ist, wäre es für mich natürlich kein Problem gerne persönlich vor Ort bei Ihnen im Landratsamt vorbeizuschauen und die Anordnung dort einzusehen.
Vielen Dank im Voraus,
mit freundlichen Grüßen,


Mail vom 4. Juli vom Tiefbauamt
Zitat
Sehr geehrter Herr ***,


herzlichen Dank für Ihre E-Mail. Mit der Asphaltierung und dem Ausbau des straßenparallelen Weges auf eine Breite von mindestens 3,50 m bis 4,20 m wurde im Zuge der L 201 zwischen Unteruhldingen und Meersburg eine sehr komfortabel ausgebaute Radverkehrsanlage gebaut. In Abstimmung mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Hause und dem Polizeipräsidium Konstanz können wir Ihnen zu Ihrer Anfrage folgendes mitteilen:


Das Verkehrsaufkommen auf der Landesstraße liegt gemäß dem amtlichen Verkehrsmonitoring des Landes 2014 bei etwa 5.300 Kfz/24 h, es ist damit vergleichsweise hoch und auch deutlich höher als dasjenige des Radverkehrs, selbst während der Sommersaison. Gleichzeitig ist die Fahrbahnbreite der Straße trotz hohem Busverkehrsanteil und einer Bordsteinführung auf der Nordseite mit 6 m für eine Landesstraße vergleichsweise schmal. Ihre Einschätzung, wonach der Radverkehr „in unerträglichem Maße negativ beeinflusst“ werden würde und an ein schnelleres Vorankommen nicht mehr zu denken sei, ist falsch. Durch die geänderte Beschilderung hat sich weder ein grundsätzlich anderes Nutzerverhalten eingestellt, noch wären uns diesbezügliche neue Konflikte bekannt. Unter Einhaltung der Grundregeln der Straßenverkehrsordnung ist ein sicheres und auch zügiges Radfahren auf dem fahrbahnbegleitenden Weg möglich. Wenn auch Radverkehrsanlagen in vergleichbaren Fällen im Bodenseekreis grundsätzlich mit einer Benutzungspflicht versehen sind, werden wir die Benutzungspflicht unabhängig hiervon in Kürze im Rahmen des Runden Tisches Radverkehr im Bodenseekreis gemeinsam mit den zuständigen Behörden/Institutionen und einem externen Fachplanungsbüro beraten. Am Ende der Tourismussaison wird die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Benutzungspflicht anhand der Erkenntnisse danach ggfs. weiterhin festsetzen oder auch aufheben. Zu berücksichtigen ist, dass auf dem schmalen Innerortsabschnitt in Meersburg stadtauswärts bereits heute nur ein Benutzungsrecht und keine Benutzungspflicht ausgeschildert ist.


Vor dem Neubau des fahrbahnbegleitenden Weges war für die Landesstraße wegen der Gefährdung des Radverkehrs auf der Fahrbahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h verkehrsrechtlich angeordnet, dies zeitlich begrenzt auf die Sommermonate eines jeden Jahres. Wie Sie sicher wissen, bedarf es auch für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nach der Straßenverkehrsordnung des Vorliegens einer besonderen Gefahrenlage. Nachdem zwischenzeitlich eine komfortable Fußgänger-/Radverkehrsanlage vorhanden ist, fehlt es für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Landesstraße an deren zwingender Erfordernis. Neben den rechtlichen Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass die fahrbahnbegleitende Radverkehrsführung neben einer nicht auf 70 km/h beschränkten Straße an freier Strecke den Regelfall darstellt und eine solche durchaus mit den Belangen sowohl des touristischen als auch des Alltagsradverkehrs zu vereinbaren ist.


Die Zusatzzeichen „Kein Winterdienst“ beziehen sich grundsätzlich auf den Fußweg durch den Seehag. Dort wo sie im Bereich des Geh-/Radweges angebracht sind, danken wir Ihnen für Ihren Hinweis und werden diese entfernen.




Mit freundlichen Grüßen


Meine heutige Antwort hierauf
Zitat
Sehr geehrter Herr ***,

sehr geehrte Damen und Herren

vielen Dank für Ihre Antwort.

Bei einer Verkehrsstärke von 5.300 Kfz/24h ist zwar nach ERA 2010 ein fahrbahnbegleitender Weg bei 70 km/h auf der Fahrbahn sinnvoll. Da der Schwerverkehrsanteil aber sehr gering ist, muss dies nicht zwingend Umgesetzt werden.

Zitat ERA 2010 9.1.3 ‚Erfordernis einer Radverkehrsanlage‘: „Die Tabelle 19 zeigt die Einsatzbereiche der Führungsformen. Zu beachten ist, dass die Möglichkeit zur Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn bei Anordnung einer niedrigeren zulässigen Höchstgeschwindigkeit größer ist.
Die vorgenannten Grenzen der Verkehrsbelastung sind als Anhaltswerte zu verstehen.
Ebenso können bei besonders niedrigen Schwerverkehrsanteilen entsprechend höhere Einsatzgrenzen gelten. Radverkehr kann auf der Fahrbahn gegebenenfalls auch dann noch verträglich sein, wenn der Schwerverkehr zu Zeit en hohen Radverkehrsaufkommens gering ist.“


Des Weiteren äusserten Sie, dass die Anzahl der Radler/24h deutlich geringer Ausfalle als die der KFZ. Haben Sie hierzu und insbesondere zu der Stärke des Fußgängerverkehrs genaue Zahlen?

Denn nach ERA 2010 1.3 ‚Gemeinsame Führung mit dem Fußgängerverkehr‘ Absatz ‚Voraussetzungen‘ Bild 15 darf der Radverkehr bei einigen schmalen Teilen des Gehweges schon dort nicht geführt werden, wenn sich dort in der Spitzenstunde mind. 125 Radfahrer und Fußgänger befinden. Falls dies der Fall ist, ist eine gemeinsame Führung auszuschliessen. Allein schon um die Sicherheit des Rad- und vor allem Fußverkehrs zu gewährleisten. Hierzu ist ebenfalls auf die EFA (Empfehlungen für Fußverkehrsanlagen) zu verweisen.


Ihre Äusserung bzgl. des angeblich hohen Busverkehrs ist für mich leider nicht nachvollziehbar. Die Busverkehrsstärke ist nicht deutlich höher als anderswo. Ganz im Gegenteil. Mit einem Takt von einer halben Stunde ist dieser sogar recht gering. Das heisst, dass man sehr oft gar nicht erst mit einem Bus konfrontiert wird, wenn man diese Strecke fährt.


Das Sie kaum ein geändertes Nutzungsverhalten feststellen, glaube ich Ihnen gerne. Leider fahren viele Radfahrer entgegen der Vorschrift nicht mit Schrittgeschwindigkeit auf Gehwegen mit Radfahrer frei. So haben schon zuvor viele Radfahrer den Gehweg benutzt, obwohl sie regelwidrig handelten. Für Radfahrer welche allerdings schneller unterwegs sind ist dies wie schon beschrieben ein enormer Einschnitt. Denn wie Sie feststellen, nach Einhaltung der Grundregeln der StVO insbesondere die Beachtung der Bedeutung des Zeichens 240, muss ein Radfahrer ständig auf Schrittgeschwindigkeit abbremsen wenn kein sicheres Überholen eines Fußgängers möglich ist. Dies ist hier ständig insbesondere jetzt im Sommer der Fall. Des Weiteren sind Radfahrer keine homogene Verkehrsgruppe, dies bedeutet, dass die Geschwindigkeitsunterschiede zwischen Freizeitradlern und Alltagsradlern hier gehörig kollidieren und zu gefährlichen und behindernden Situationen führen.


Zu Ihrer Äusserung, nach dem Bau des Weges würde die Erforderlichkeit für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Fahrbahn fehlen, ist meiner Meinung nach insoweit falsch, dass der Radverkehr durch das alleinige Vorhandensein eines Weges nicht auf dem Weg geführt werden muss. Der Radverkehr kann und sollte unter Anderem aus den oben genannten Gründen auf der Fahrbahn geführt werden. Daher ist eine Reduzierung der zHg angemessen. Insbesondere auch daher, da Roller und Mofa-Fahrer noch die Fahrbahn benutzen. Zwar ist die Fahrbahn mit 6 Meter vergleichsweise schmal, dennoch ist sie sehr übersichtlich, und es gibt keine Sichtbehinderungen.

Eine Radverkehrsführung bei 70 km/h ist zwar der Regelfall, eine verpflichtende Verkehrsführung für den Radverkehr rechtfertigt dies allerdings nicht.

Auch wenn Sie auf andere ähnliche Fälle verweisen, welche eine Benutzungspflicht grundsätzlich beinhalten, rechtfertigt dies es nicht. Denn wie schon in meiner ersten Email erwähnt ist eine grundsätzliche Benutzungspflicht rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu eindeutig geurteilt das bei einer Gefahrenlage, hierbei gehe ich nicht von einer Gesonderten aus, das deutlich mildere Mittel der Verkehrsbeeinflussung zu wählen ist. Dies ist in diesem Falle die nötige Herabsetzung der zHg auf 50 km/h. Eine komfortable „Radverkehrsanlage“ wie Sie den Gehweg nennen, eine Verkehrsstärke im normalen unteren Bereich sowie eine geringe Busstärke sind keine Gründe für eine Benutzungspflicht.

Zur gesonderte Gefahrenlage möchte ich noch folgend hinweisen. Eine gesonderte Gefahrenlage besteht nicht allein dadurch, dass eine Landstraße eine zHg von 100 oder 70 km/h besitzt. Auch wenn es auf dem Gehweg für Teile des Radverkehrs sicherer sein kann, so entsteht hieraus keine gesonderte Gefahrenlage, welche es erlaubt eine Benutzungspflicht zu erteilen. In dem genannten Bundesverwaltungsgerichtsurteil ging es ebenfalls um eine ausserörtliche Straße mit sogar geringerer Breite und unübersichtlicherer Beschaffenheit.

Des Weiteren bitte ich Sie erneut mir die verkehrsrechtliche Anordnung zuzusenden, oder die Möglichkeit zu geben diese vor Ort einsehen zu können.


Vielen Dank im Voraus,


mit freundlichen Grüßen,



Edit 15:06 Uhr: Formatierung angepasst


--------------------
Zitat (Andymon @ 01.06.2015, 14:25) *
Wir als Gesellschaft geben Millionen EURO für Radwege aus! Wie überflüssig.

Dem kann ich nur zustimmen*

*Bezieht sich auf die hier in DE typischen "Rad"wege(lchen)
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Mitleser
Beitrag 26.07.2016, 14:05
Beitrag #1473


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Das mit Tempo 70 ist echt lustig.
"Da nunmehr ein Radweg vorhanden, besteht kein zwingender Grund mehr für 70. Da nunmehr nicht mehr 70, ist Radfahren auf der Fahrbahn gefährlich. Daher RWBP." wallbash.gif
Und dass, wo ich durchaus den Standpunkt vertrete, dass eine RWBP durch eine gleichzeitige Anhebung der zHg auf der Fahrbahn gerechtfertigt werden kann. Stichwort: Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in Summe. Aber die von der StVB gewählte Begründungsreihenfolge ist so nicht zulässig.
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mgka
Beitrag 26.07.2016, 14:11
Beitrag #1474


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Klingt nicht schecht ;-). Meine Erfahrung bei solchen Geschichten ist leider: man muss die Sache vor das Verwaltungsgericht bringen, damit sich wirklich was tut. Das hätte ich am Ende auch reingeschrieben, nämlich dass das Vorlegen der verkehrsrechtlichen Anordnung notwendig ist, um weitere verwaltungsrechtliche Schritte prüfen zu können. Die Verpflichtung, diese auch tatsächlich vorzulegen, ergibt sich definitiv aus § 29 (1) LVwVfG. Gibt es in BaWü noch den Widerspruch? Falls ja, müsstest Du zunächst diesen erheben (§ 68 VwGO), wobei man Dein Schreiben vom 17.06. an die zuständige Behörde bereits als einen solchen auslegen könnte.


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Explosiv
Beitrag 26.07.2016, 16:29
Beitrag #1475


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Wenn das Hochbord doch so schön breit ist, warum wird dann kein getrennter Rad- und Gehweg angelegt? Dann braucht es nur eine steile Lernkurve der Fußlinge, und die Radlinge können wenigstens mit annehmbarer Geschwindigkeit durchfahren.

Und ich dachte mit meiner Holden über einen Radurlaub am Bodensee nach. Das ist jetzt gestorben.


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justanobi
Beitrag 02.08.2016, 10:21
Beitrag #1476


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Es geht auch unkompliziert.

In Essen störte mich folgendes Konstrukt:


Da ich aber gerne so fahren würde:



Örtlichkeit: https://www.google.de/maps/@51.4732687,7.01...3312!8i6656

Folgende Mail ans zuständige Amt:

Zitat
Guten Tag,

da ich nun seit einiger Zeit wieder die Altenessener Str. Richtung Altenessen befahre, frage ich mich wie hier die Verkehrsführung im Bereich der Kreuzung Unsuhrstr. gemeint ist.

Aus der Innenstadt kommend finde ich einen Schutzstreifen vor der mich auf eine Aufstellfläche in voller breite vor der LZA führt. Ich gehe dem optischen Eindruck der Verkehrsführung davon aus hier ganz normal Links abbiegen zu dürfen um der Altenessener Str. weiter zu folgen. Dem widerspricht aber das Hinweisschild welches mich zum linksabbiegen über den dort vorhanden sonstigem Radweg, der LZA und dem anschließendem per VZ 240 angeordneten linksseitigem benutzungspflichtigen beidseitigem Rad/Gehweg auffordert. Folge ich dieser Anweisung habe ich an der Kreuzung Elernstr. keine Möglichkeit weiter der Altenessener Str. bei bestimmungsgemäßen Gebrauch des Rades, also fahrend, zu folgen. Da die LZA dort nur eine Streuscheibe für Fußgänger aufweist. Daher die Frage, wie fahre ich legal und ohne eine OWI zu beghen auf der Altenessener Str. weiter. Zur Veranschaulichung habe ich 2 Bilder angefügt.

Ebenso stellt sich mir die Frage warum das Stück zwischen Elernstr. und Kreuzung Unsuhrstr. Fahrtrichtung Innenstadt (selber Radweg wie oben, nur Gegenrichtung) benutzungspflichtig ist. Liegt hier eine höhere Gefährdung des Radverkehrs vor als auf dem Rest der Altenessener Str./Unsuhrstr.?

Ohne die Anordnung und die Begründung zu kennen, oder ob diese wie gewollt umgesetzt wurde vermute ich folgendes: Es sollte eine Möglichkeit geschaffen werden dem Radverkehrsnetz von der Altenessener Str. in die Elernstr. zu folgen. Doch führt das Hinweisschild sowie VZ 240, zu mindestens bei mir, für Verwirrung wie ich denn nun zu fahren habe. Würde statt des VZ 240 ein VZ 239 mit Zz. 1022-10 stehen gäbe es keine Verwirrung meinerseits, das Hinweisschild alleine stellt für mich keine angeordnete Benutzungspflicht dar.

Auch möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass die Steuerung der LZA am Parkplatz der Deutschen Bahn (Nordseite/Radstation) immer noch nicht auf Fahrräder reagiert, egal wie diese auf der Induktionsschleife stehen (Bild 3).

Vielen Dank für Ihre Mühe und Zeit


Nach 3 Tagen kam die Antwort das die Induktionsschleife neu eingestellt wurde. 2 Wochen später dann die Meldung das die VZ 240 wie gewünscht gegen VZ239 mit 1022-10 getauscht werden.

Das war nicht das erste mal das die Stadt so unkompliziert reagiert.
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Mueck
Beitrag 02.08.2016, 13:17
Beitrag #1477


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Zitat (justanobi @ 02.08.2016, 11:21) *
Aus der Innenstadt kommend finde ich einen Schutzstreifen vor
Ich sehe da keinen Schutzstreifen ... thread.gif
Für den Schutzstreifen fehlen da die Piktogramme ...
Im übrigen ist "das Ding" (rechtlich aber irrelevant) mit Breit- statt Schmalstrich markiert.
Für eine "richtige" Radspur fehlt's aber am durchgezogenen Strich und am Blechschild.
Und das Erklärbärschild ist auch rechtlich irrelevant, man könnte auch direkt von der Fahrbahn auf die Mittelinsel, wenn's einen Spaß macht, den nachfolgenden Bordsteinweg zur Linken zu nutzen ...

Zitat (justanobi @ 02.08.2016, 11:21) *
Folge ich dieser Anweisung habe ich an der Kreuzung Elernstr. keine Möglichkeit weiter der Altenessener Str. bei bestimmungsgemäßen Gebrauch des Rades, also fahrend, zu folgen. Da die LZA dort nur eine Streuscheibe für Fußgänger aufweist.
Damit erreichst Du Dein Ziel nicht über diesen Radweg, deswegen musste man ihn schon bisher nicht nutzen.

Zitat (justanobi @ 02.08.2016, 11:21) *
... vermute ich folgendes: Es sollte eine Möglichkeit geschaffen werden dem Radverkehrsnetz von der Altenessener Str. in die Elernstr. zu folgen.
Die Vermutung ist naheliegend, da man von der Fahrbahn aus nicht links abbiegen darf ...
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justanobi
Beitrag 02.08.2016, 14:07
Beitrag #1478


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Zitat (Mueck @ 02.08.2016, 14:17) *
Für den Schutzstreifen fehlen da die Piktogramme ...


Ah deshalb parken da immer die KFZ.
Zitat (Mueck @ 02.08.2016, 14:17) *
Damit erreichst Du Dein Ziel nicht über diesen Radweg, deswegen musste man ihn schon bisher nicht nutzen.


Ne aber in Gegenrichtung.

Ne mal im Ernst, so kleinlich bin ich im diesen Fall nicht. Hauptsächlich ging es mir um die beidseitige Benutzungspflicht. Und die bin ich so ohne Probleme losgeworden. Hätte ich jetzt noch den Rest aufgeführt, wer weiß ob der blaue Lolli so schnell verschwunden wäre.

Interessant ist auch eine der Begründungen für die Beschilderung:

Zitat
... Diese Lösung, die aufgrund der seit 2013 geltenden StVO-Version möglich ist, halte ich ebenfalls für besser. Beim Bau der derzeitigen Verkehrsführung war es noch nicht möglich, den linken Radweg ohne Benutzungspflicht freizugeben. Er konnte nur mit der Beschilderung als benutzungspflichtiger Radweg Richtung Norden befahren werden. ...
Vor 2013 war eine Freigebe Linksseitig nicht erlaubt?
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Schönwetterradling
Beitrag 02.08.2016, 15:41
Beitrag #1479


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Dass das ganze nicht als Radweg taugt zeigt doch schon Folgendes: https://www.google.de/maps/@51.4735159,7.01...3312!8i6656
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Mueck
Beitrag 02.08.2016, 16:50
Beitrag #1480


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Zitat (justanobi @ 02.08.2016, 15:07) *
Vor 2013 war eine Freigebe Linksseitig nicht erlaubt?
Was es nicht schon seit 1997 gab m.W.n. ist die nicht b-pfl. Freigabe eines in die andere Richtung b-pfl. Radweges mit einem einzeln stehenden Zz "Radf. frei" ohne Hauptverkehrszeichen. Ich meine, das kam mit der "Schilderwaldnovelle", die mit der strittigen Gültigkeit?

Ob es "Gehwege, Radf. frei" schon seit 1997 gab, weiß ich nicht. Hieße aber Schrittgeschw. für Radler auch ganz ohne Fußg.
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Heinz Wäscher
Beitrag 02.08.2016, 21:31
Beitrag #1481


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Was sind denn das für weiße Striche links und rechts in der darauffolgenden Fahrradstraße? Maps think.gif


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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Mueck
Beitrag 02.08.2016, 22:59
Beitrag #1482


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Das sind doch sicher die Radwege! thread.gif
Ne, Scherzle ... whistling.gif Wobei ... einige bordsteinklebende Radler könnten das ernstnehmen, MLR sowieso ... whistling.gif
Fahrbahnbegrenzung als Sicherjeitstrennstreifen zu den Parkern, wobei ich das zu Schräg- und Senkrechtparkern für zu wenig halte ...
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granny
Beitrag 03.08.2016, 06:19
Beitrag #1483


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Zitat (Schönwetterradling @ 02.08.2016, 15:41) *

Erinnert mich an das Malefizspiel: man muss erst ein paar Sechser würfeln, bevor man weiterfahren darf.

Dafür darf man mit den Blockaden aber dann den Mitspielern den Weg verstellen, die ihererseits erst weiterkommen, nachdem sie Würfelglück hatten.. whistling.gif
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Gast_Pockensuppe_*
Beitrag 03.08.2016, 08:30
Beitrag #1484





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Zitat (justanobi @ 02.08.2016, 11:21) *
2 Wochen später dann die Meldung das die VZ 240 wie gewünscht gegen VZ239 mit 1022-10 getauscht werden. Das war nicht das erste mal das die Stadt so unkompliziert reagiert.
Muß man sich da nicht fragen, ob auch deren sonstige Beblauung so wenig ernst gemeint ist und damit die Rechtsgrundlagen fehlen?
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mgka
Beitrag 16.09.2016, 06:14
Beitrag #1485


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Auweia, einige deutliche Emails an die zuständige (Dorf-)Verwaltung im Nachgang meines im letzten Jahr gewonnenen Verwaltungsgerichtsverfahrens und jetzt das!
Ob ich die Einladung annehmen sollte, wenn sie denn je ausgesprochen wird? Der Zeitungsredakteur hat sich ja leider wenig Mühe gegeben, mal ein etwas Licht ins (verkehrsrechtliche) Dunkel zu bringen, schon meinen Namen korrekt zu schreiben, war offenbar Überforderung. Es geht nicht um den Bau von Radwegen, sondern um deren Benutzungspflicht. Eine Klage meinerseits gegen die Benutzungspflicht des Radwegs entlang einer Ortsverbindungsstraße ist allerdings (noch) gar nicht anhängig, ich hatte - bereits vor zwei Jahren - lediglich einen Antrag auf Überprüfung der verkehrsrechtlichen Anordnungen gestellt. Bisher ist der - natürlich - noch gar nicht bearbeitet. Ich bin mir nicht einmal sicher, ob das 2015 ergangene Urteil zur Kreisstraße in Brunnthal überhaupt schon jemand gelesen hat...


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Heinz Wäscher
Beitrag 16.09.2016, 06:35
Beitrag #1486


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Zitat (mgka @ 16.09.2016, 07:14) *
Es geht nicht um den Bau von Radwegen, sondern um deren Benutzungspflicht.

Im verlinkten Zeitungsartikel steht aber doch:
Zitat
Die Radwegeplaner im Rathaus verstehen die Welt nicht mehr. Da hat die Gemeinde bei verschiedenen Projekten in den vergangenen Jahren viel Geld in die Hand genommen, um die Verkehrswege für Radfahrer Zug um Zug sicherer zu gestalten. Doch Undank scheint der Lohn: Fast konterkariert sahen da die Brunnthaler Räte am Vorabend der Einweihung ihre neuen Fahrradtrasse entlang der Staatstraße 2367 zwischen Höhenkirchen-Siegertsbrunn und der Waldsiedlung ihre intensiven Anstrengungen.

Anscheinend wollen die Verantwortlichen dich dort zu deinem Glück zwingen - und das ein Zeitungsredakteur mitunter nicht weiß, dass eine aufgehobene Benutzungspflicht ein generelles Recht zur Benutzung halt nicht ausschließt, sollte doch bekannt sein. whistling.gif


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HeinerHainer
Beitrag 16.09.2016, 07:23
Beitrag #1487


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Ihr lest das anscheinend falsch, das sind doch gar keine radwege, das sind Radtrassen!

Der beste Satz :"Die Radwegeplaner im Rathaus verstehen die Welt nicht mehr."



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Gruß Heiner
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Mitleser
Beitrag 16.09.2016, 07:36
Beitrag #1488


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Sehr nett, so extrem unjournalistisch auf den Kläger einzuprügeln.
Dann sich aber nicht ansatzweise damit auseinanderzusetzen, warum das Gericht seiner Klage stattgegeben hat. Oder auch zu fragen, ob der zuständige Richter denn -um in der Sprache des Autors zu bleiben- noch alle Tassen im Schrank hat.

ranting.gif
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Tinu
Beitrag 16.09.2016, 07:41
Beitrag #1489


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Zitat (mgka @ 16.09.2016, 07:14) *
Ob ich die Einladung annehmen sollte, wenn sie denn je ausgesprochen wird?

Das solltest du vielleicht davon abmachen zu was/wem und vor allem als was du eingeladen würdest: als Querulant, den man vor offiziellem Forum zu wider-/zerlegen trachtet, oder als Inputgeber für eine Entscheidung von kommunaler Bedeutung.

Vielleicht könnte noch vor einer eventuellen Einladung eine Antwort (offener Brief?) auf den Artikel für erfrischende Verwirrung und Nachdenken sorgen, in der richtiggestellt wird, dass du nichts gegen die Neuanlage von Radwegen hast, wenn Brunnthal soviel Geld übrig hat, er tatsächlich so "toll und schön" wird und sich Radfahrer dadurch sicherer fühlen. Nichts davon (und was sonst noch zumindest laut Artikel offenbar befürchtet wird) wird dadurch gefährdet, dass man trotzdem die Fahrbahn nutzen darf, im Gegenteil: man wäre sogar gesetzeskonform, falls das eine Rolle spielen sollte.


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Gruß
Martin
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Mitleser
Beitrag 16.09.2016, 07:54
Beitrag #1490


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Leider muss man wohl sagen, dass diese Mühe vergebens wäre. Denn mit der kommenden StVO-Änderung sieht es für RWBP-Klagen außerorts mau aus.

Es sei denn, man geht den langen und steinigen Weg. Und legt dar, dass der Wegfall der Schranke aus § 45 Abs. 9 StVO nicht dazu führt, dass eine Behörde nunmehr wild RWBP anordnen darf. Denn eine RWBP stellt auch weiterhin einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar, welcher auch weiterhin gerechtfertigt sein muss. Die Maßstäbe dafür ändern sich durch die Ausdünnung des § nicht.
Aber mach das mal vor Gericht klar. Das Kostenrisiko erhöht sich mMn erheblich.
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mgka
Beitrag 16.09.2016, 12:07
Beitrag #1491


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Nun, wenn ich mir sicher wäre, dass das BVerwG dies auch so sieht, würde ich "den steinigen Weg" schon auf mich nehmen.


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Mitleser
Beitrag 16.09.2016, 12:10
Beitrag #1492


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Teilst Du denn grundsätzlich meine These? Oder siehst Du einen Haken / Fehler?
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mgka
Beitrag 17.09.2016, 07:02
Beitrag #1493


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Doch, ich teile Deine Ansicht voll und ganz. Ich muss mir mein im letzten Jahr erstrittenes Urteil jetzt mal unter dem Aspekt durchschauen, was in der Begründung dann anderes stehen müsste, wenn die Änderung denn kommt.
Welche(n) Haken könnte es denn Deiner Ansicht nach geben?


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Explosiv
Beitrag 17.09.2016, 08:32
Beitrag #1494


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Meiner Ansicht nach kann man in Zukunft nur auf die Untauglichkeit eines Radweges abstellen, die sich z.B. aus Nichteinhaltung des Standes der Technik, Verstößen gegen die VwV-StVO und deren Verweis auf die ERA ergibt.
Und leider haben Gerichte in der Vergangenheit geurteilt, dass die VwV-StVO lediglich die Verwaltung intern adressiert und es dem Bürger eben nicht ermöglicht, auf Einhaltung der Vorgaben zu klagen.
In anderen Worten: die VwV-StVO geht den Bürger nix an.

Und dann bleibt wenig, was man gegen einen Radweg noch vortragen kann.

Außer abwarten, bis die Strichliste an Opfern lang genug ist, dass die Verwaltung von sich aus tätig wird. crybaby.gif


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Mueck
Beitrag 19.09.2016, 00:53
Beitrag #1495


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Zitat (Mitleser @ 16.09.2016, 08:54) *
Leider muss man wohl sagen, dass diese Mühe vergebens wäre. Denn mit der kommenden StVO-Änderung sieht es für RWBP-Klagen außerorts mau aus.
Habe ich was verpasst?
[ ] in den letzten 2 Wochen ohne brauchbares Netz?
[ ] vorher schon?
"Nächste StVO" ist für mich die mit der Kinderbegleitung auf Gehwegen und die obskuren E-Bikes, die aktuell im Bundesrat liegen dürfte?
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Mueck
Beitrag 19.09.2016, 02:10
Beitrag #1496


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Zitat (Mueck @ 19.09.2016, 01:53) *
Habe ich was verpasst?
[x] in den letzten 2 Wochen ohne brauchbares Netz?
[ ] vorher schon?
Gefunden ...
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Mitleser
Beitrag 19.09.2016, 08:01
Beitrag #1497


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Zitat (mgka @ 17.09.2016, 08:02) *
Welche(n) Haken könnte es denn Deiner Ansicht nach geben?

Man könnte -und wird- argumentieren, dass durch die Streichung der RWBP aus § 45 Abs. 9 der Normgeber wollte, dass für eine RWBP keine verkehrlichen Voraussetzungen mehr notwendig sind. Ganz so, als würde dort nicht nur eine Ausnahme von einem bestimmten Negativkatalog ["nur dann wenn ..."] stehen, sondern als wäre die RWBP mit einem positivem Merkmal ["RWBP darf überall angeordnet werden"] versehen.
Und dass das Ministerium auch mit Zustimmung des BR nicht grund- und schrankenlos in die Grundrechte eingreifen darf, würde man wohl auch gerne gar nicht zur Kenntnis nehmen.
Die Einzelfallentscheidung der StVB vor Ort erfolgt natürlich vorgeblich auch ermessenfehlerfrei, da ihr doch gar kein Ermessen mehr zustünde. Oder da sie zumindest frei und ohne Abwägung entscheiden dürfe. Es wäre dank der gewünschten StVO-Auslegung quasi eine gebundene Entscheidung.

Insofern sähe ich derzeit gar den Wegfall des gesamten Absatzes lieber, als wenn explizit nur die RWBP ausgenommen wird.
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mgka
Beitrag 19.09.2016, 09:15
Beitrag #1498


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Zitat (Mitleser @ 19.09.2016, 08:01) *
Insofern sähe ich derzeit gar den Wegfall des gesamten Absatzes lieber, als wenn explizit nur die RWBP ausgenommen wird.

Zu diesem Schluss bin ich für mich auch mittlerweile gekommen.
Aber: § 2 (1) StVO wird nicht verändert, daraus folgt für mich, dass die Benutzungspflicht immer noch die Ausnahme sein soll ("Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen..."). Auch die in Abs. 4 genannten Einschränkungen sind derzeit so formuliert, dass es sich um Ausnahmetatbestände handelt ("Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, ...").
In so ziemlich allen mir bekannten Urteilen hinsichtlich Benutzungspflicht heißt es sinngemäß "da sich diese Beschränkung [RWBP] bzw. dieses Verbot an die Radfahrer als Teil des fließenden Verkehrs richtet, werden die streitgegenständlichen Anordnungen zusätzlich von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfasst. Diese Vorschrift, die spezielle Bestimmungen für Beschränkungen des fließenden Verkehrs trifft, modifiziert und konkretisiert die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, ersetzt sie aber nicht." Ermächtigungsgrundlage ist also § 45 (1) StVO, welcher meiner Ansicht nach auch verlangt, dass die Straßenverkehrbehörde grundsätzlich bei ihrer Anordnung Ermessen ausüben muss. Davon nun Verkehrszeichen auszunehmen, welche ausschließlich für Lenker einer bestimmten Fahrzeugart bestimmt sind, läuft auch der Privilegienfeindlichkeit der StVO zuwider. Und grundsätzlich wird man verlangen können, dass die Behörde nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelt, also alle Maßnahmen - insbesondere solche, welche in die allgemeine Handlungsfreiheit eingreifen - legitim, geeignet, erforderlich und angemessen sind. Aber gut, das hat ja bei Benutzungspflichten schon bisher meistens nur mit verwaltungsgerichtlicher Unterstützung funktioniert. Und beim baulichen Zustand vieler, gerade außerorts verlaufender Radwege, ist insbesondere die Geeignetheit doch mehr als fragwürdig, zumal das Unfallrisiko für Radfahrer auf Landstraßen völlig überdramatisiert wird.


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Mitleser
Beitrag 19.09.2016, 09:22
Beitrag #1499


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Man könnte argumentieren, dass ein modifizierter Abs. 9 dann jedoch wegen seiner gegensätzliche Interpretationsmöglichkeit zukünftig weiterhin den Abs. 1 "modifiziert und konkretisiert". Nur leider in die falsche Richtung.
Ich fände es falsch. Ich bin aber nicht so gutgläubig, dass ich allen StVB und Richtern eine radfahrerfreundliche Auslegung unterstelle.


Ferner fiele zukünftig das Erheblichkeitsmerkmal des Abs. 9 weg. In Abs. 1 ist es nicht enthalten.
Auch wenn der Abs. 1 zu einer Begründung und Ermessensabwägung verpflichtet, so muss das Ergebnis dabei nur einen winzigen Unterschied ausweisen. Keinen erheblichen.
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mir
Beitrag 19.09.2016, 10:07
Beitrag #1500


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Zitat (Mitleser @ 19.09.2016, 09:01) *
Insofern sähe ich derzeit gar den Wegfall des gesamten Absatzes lieber, als wenn explizit nur die RWBP ausgenommen wird.


Das wird nicht passieren, die Automobilverbände werden dagegen Sturm laufen. Das ist schließlich auch für Autofahrer eine praktische Vorschrift, gerne genutzt gegen Tempolimits. Auch da wird die Ausnahme der Anordnung der Radwegbenutzung sicher lieber gesehen.


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