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> Radwegbenutzungspflichten: Radfahrer und Verwaltung, OT aus "Neue StVO - alte Verkehrszeichen ungültig?"
Speichenkarussell
Beitrag 15.12.2015, 14:27
Beitrag #1401


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Wenn's danach geht, kann eh alles bleiben, wie es ist. thread.gif
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Mitleser
Beitrag 15.12.2015, 14:30
Beitrag #1402


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Zitat (iru @ 15.12.2015, 14:23) *
Das ändert nichts am Problem, dass ein 254 die Straße sperrt. Also auch den Radweg.
Zitat (Schattenfell @ 15.12.2015, 14:25) *
Das stört doch momentan weder Radlinge noch Behörden whistling.gif
Warum soll es die Radler auch stören? Sie dürfen ob der Doppelbeschilderung 44 mal jubeln und sich ihren Straßenteil frei aussuchen. hypocrite.gif
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Diesel-Georg
Beitrag 15.12.2015, 14:32
Beitrag #1403


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Aber nicht den daneben verlaufenden Radweg!
Das ist doch nur ein Definitionsproblem! Ist das nun ein Straßen-begleitender Radweg oder nicht! Ein Schlenker im Radweg eingebaut und er ist nicht Straßenbegleitend!


In Günzburg ist die B16 für Radfahrer gesperrt, mit Recht, wie ich meine. Denn sie verläuft für ca. 300 m durch einen schlecht beleuchteten Tunnel. Die Radfahrer und auch Fußgänger werden außen daran vorbei geführt, müssen allerdings dabei ein paar Steigungen und Gefälle als Hindernis in Kauf nehmen. Wäre das nur mit Blauschildern geregelt, würde mach fauler Radler oder Fußgänger lieber die Fahrbahn nehmen! Begründung: Ich schaffe die Steigung nicht! also ist der Radweg für mich nicht befahrbar... So aber klappt es recht gut. Bisher ist mir im Tunnel noch kein Radfahrer begegnet.






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Mitleser
Beitrag 15.12.2015, 14:34
Beitrag #1404


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Da sind getunnelte Fahrbahn(straße) und Geh-/Radweg aber nicht eine (-1-) Straße. Sondern zwei.
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Diesel-Georg
Beitrag 15.12.2015, 14:46
Beitrag #1405


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Genau! Darum geht es! Echt Straßenbegleitende Radwege, ob mit oder ohne Blauschild gibt es doch eigentlich nur noch Innerstädtisch. Bei sehr vielen Radwegen außerorts, die ich kenne, verläuft der Radweg nicht immer genau neben der Straße. Daraus ergibt sich an Kreuzungen die Situation, dass Radfahrer hier dem Querverkehr Vorrang gewähren müssen. Das ist dann auch extra so ausgeschildert.

Innerstädtisch ist es kaum möglich Radverkehr von KFZ-Verkehr sicher zu trennen. Da wird zudem langsamer gefahren wie Außerorts, die Geschwindigkeitsdifferenz ist geringer und alle paar Meter gibt es gefährliche Kreuzungen, wo Radfahrer auf eigenem Radweg ja unbestritten leicht übersehen werden können.

Mir geht es bei meinem Vorschlag doch hauptsächlich darum, Konflikte zu vermeiden, die durch unterschiedliche Interpretation von Benutzungspflichten entstehen!


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Mitleser
Beitrag 15.12.2015, 14:51
Beitrag #1406


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Und schon wieder verwechselst Du Fahrbahn und Straße. crybaby.gif
Auch wenn Radwege außerorts gerne leicht getrennt von der Fahrbahn verlaufen und an Einmündungen gar noch etwas weggeschwenkt werden, sind sie häufig dennoch Teil der gemeinsamen Straße. Die differenzierende Ausschilderung von Vor- und Nachrang ändert dies nicht, sie ist jedoch deswegene zumeist unzulässig und schlicht falsch.

Dein Ansinnen versteh ich. Aber Dein Lösungsweg ist nicht gangbar.
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Diesel-Georg
Beitrag 15.12.2015, 15:01
Beitrag #1407


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Warum soll das nicht möglich sein? Nur aus Definitionsgründen? Im Ausland funktioniert das Bestens! Selbst bei Radwegen, die z.B. in Frankreich unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufen, ist dort diese für Radfahrer gesperrt und der "Weg" daneben ist für Fußgänger und Radfahrer beschildert. Vermutlich gibt es dort keine Benutzungspflicht, was die Behörden zwingt die Fahrbahn bei Gefährdung für Radfahrer und Fußgänger durch Beschilderung zu sperren.


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Mitleser
Beitrag 15.12.2015, 15:02
Beitrag #1408


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Zitat (Diesel-Georg @ 15.12.2015, 15:01) *
Warum soll das nicht möglich sein? Nur aus Definitionsgründen?
Ja. "Nur" wegen dieser Kleinigkeit.
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Diesel-Georg
Beitrag 15.12.2015, 15:11
Beitrag #1409


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Das ließe sich doch leicht ändern im Zuge der Aufhebung der Benutzungspflicht! Zwei einfache Sätze genügen: "Rad- und Gehwege sind eigenständige Verkehrswege. Sie sind kein Bestandteil von Straßen für mehrspurige Fahrzeuge"


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Mitleser
Beitrag 15.12.2015, 15:16
Beitrag #1410


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Und damit erzeugst Du so ganz nebenbei ua "leichte" Vorrangprobleme an allen Kreuzungen, auch innerstädtisch.
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Speichenkarussell
Beitrag 15.12.2015, 15:19
Beitrag #1411


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Zitat (Diesel-Georg @ 15.12.2015, 14:46) *
Konflikte zu vermeiden, die durch unterschiedliche Interpretation von Benutzungspflichten entstehen


Du tust gerade so, als ob jedermann frei Schnauze interpretieren könne, ob nun gerade eine Benutzungspflicht besteht oder nicht. So einfach ist es ja nicht.

Wenn ich mal wieder mit Fahrradanhänger unterwegs bin und auf den typischen deutschen Radweg treffe mit Vz 237 oder Vz 241, den ich schon wegen der Fahrzeugbreite gar nicht befahren kann, darf ich bei Blauschild Vz 237/240/241 ja hochoffiziell legitmiert auf die Fahrbahn ausweichen. Bei Vz 254 geht das dann nicht mehr. Wo soll ich dann hin?
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iru
Beitrag 15.12.2015, 15:28
Beitrag #1412


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Zitat (Diesel-Georg @ 15.12.2015, 15:11) *
Das ließe sich doch leicht ändern im Zuge der Aufhebung der Benutzungspflicht!
Wäre es da nicht deutlich einfacher, die Benutzungspflicht zu verschärfen? So, dass die Fahrbahn bei blau absolut tabu ist.
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Ostfriese69
Beitrag 15.12.2015, 16:13
Beitrag #1413


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Wieso das ist sie doch jetzt auch schon. Allerdings wenn ich mir dann Benutzungspflichten so anschaue...außerorts, in beide Richtungen benutzungspflichtig, Kombinierter Geh- und Radweg, Gefälle sorgt für Geschwindigkeiten von 60 Km/h, Wurzelaufbrüche von 10 cm Höhe und Breite, Breite des Weges 1,60 Meter, davon noch Teile überwachsen.
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Explosiv
Beitrag 15.12.2015, 16:21
Beitrag #1414


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Zitat (iru @ 15.12.2015, 15:28) *
Zitat (Diesel-Georg @ 15.12.2015, 15:11) *
Das ließe sich doch leicht ändern im Zuge der Aufhebung der Benutzungspflicht!
Wäre es da nicht deutlich einfacher, die Benutzungspflicht zu verschärfen? So, dass die Fahrbahn bei blau absolut tabu ist.



Das ginge, wenn überall, wo ein Blauschild hängt, auch ein nutzbarer und sicherer Radweg vorhanden wäre. Wie man in vielen bebilderten Threads, Foren, Blogs und Pressemeldungen sehen kann, ist das aber oft nicht der Fall. Sonst gäbe es die ganze Debatte gar nicht.

Es nutzt nix, die Fahrbahn für den Radverkehr mit welchem Schild auch immer zu sperren, wenn keine sichere und fahrbare Alternative existiert. Die Alternative, sein Fahrrad "auch mal" zu schieben, kann nur von Nichtradlern kommen. Viele Radler fahren nicht nur zum Spaß herum, sondern um in annehmbarer Zeit von A nach B zu kommen. Für Autofahrer ein seltsamer Gedanke, dafür nicht ein KFZ zu benutzen, aber es ist so. Und da ist es unzumutbar, auf unsichere und zum Teil nicht fahrbare Radwege verwiesen zu werden, wenn nebendran eine bestens ausgebaute und für teuer Steuergeld auch der Radfahrer errichtete Fahrbahn existiert. Die einzige Gefahr geht von den Führern der KFZ aus, die man besser mal entsprechend schulen würde, gerne mit Prüfung. Was man bisher macht, scheint ja nicht auszureichen, sonst käme man nicht auf die Idee, Radfahrer vor dem KFZ-Verkehr schützen zu müssen.
Und erst wenn man die angeblich benötigten Radwege wirklich in angemessener Ausführung gebaut hat, kann man über Blauschilder überhaupt erst reden.

Wüsste gerne, was die PKW-Fahrer für einen Aufstand machen würden, wenn sie bei Autobahnen, wo viel Schwerlastverkehr ist, auf Feldwege neben der Autobahn verwiesen würden, weil man der oft zu schnellen und unaufmerksamen LKW-Fahrer nicht Herr würde. Können dann dort mit Tempo 30-50 hinterherzockeln, es gibt ja kein Recht auf schnelle Fahrt. ranting.gif


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Mitleser
Beitrag 15.12.2015, 22:56
Beitrag #1415


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Zitat (iru @ 15.12.2015, 15:28) *
Wäre es da nicht deutlich einfacher, die Benutzungspflicht zu verschärfen? So, dass die Fahrbahn bei blau absolut tabu ist.
Zitat (Ostfriese69 @ 15.12.2015, 16:13) *
Wieso das ist sie doch jetzt auch schon.

Nö, ist es nicht. Das Fahrbahnbenutzungsverbot ist nur ein logisches Abfallprodukt der RWBP und keine selbständige Hauptpflicht. Wenn man der RWBP nicht nachkommen kann / muss, darf man trotz der Formulierung der StVO die Fahrbahn benutzen.
Neben der (nahezu einmütigen) Rechtsprechung verweise ich auch auf die Gesetzgebungsmaterialien. Und Spezialdiskussionen hier im VP.
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granny
Beitrag 15.12.2015, 23:02
Beitrag #1416


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Zitat (Explosiv @ 15.12.2015, 12:25) *
Egal, was das VG Schwerin einnimmt, das muss weniger werden.

Eine besondere Pointe ist, dass sie einerseits die ERA als "Gesetz" betrachten, wo sie dank der Belastungsbereiche pro Separation auszulegen ist, aber dass sie andererseits komplett "übersehen", dass die gleiche Quelle die Anordnung einer Benutzungspflicht unmissverständlich verbietet, wenn der Radweg nicht allermindestens 1,60 m breit ist. Die in Beitrag #1392 verlinkten Bilder zeigen aber, dass der strittige Straßenteil offenichtlich nur gut halb so breit ist (nämlich fünf 20-cm-Betonriemchen)...
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Heinz Wäscher
Beitrag 16.12.2015, 03:52
Beitrag #1417


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Zitat (Explosiv @ 15.12.2015, 16:21) *
Die einzige Gefahr geht von den Führern der KFZ aus, die man besser mal entsprechend schulen würde, gerne mit Prüfung. Was man bisher macht, scheint ja nicht auszureichen, sonst käme man nicht auf die Idee, Radfahrer vor dem KFZ-Verkehr schützen zu müssen.

Mutmassung: relativ viele KFZ-Führer entnehmen der einseitigen Tagespresse, dass die ganzen Radl-Rambos whistling.gif sowieso immer und überall sämtliche Verkehrsregeln missachten und deswegen auf der "Straße" nichts zu suchen haben.
Und da es nur noch so wenig Polizei gibt muß man diese Verkehrsteilnehmer eben selbst von der Fahrbahn verscheuchen.


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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Tinu
Beitrag 16.12.2015, 07:39
Beitrag #1418


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Das ist nichts anderes als der (leider legale) Verkehrsrassismus: Um von den eigenen Fehlern und Schwächen abzulenken projiziert man diese auf eine vermeintlich schwächere Gruppe, der man nun alles vorwerfen kann, was sonst an einem selbst hängen geblieben wäre, und schafft sich dadurch eine bessere Legitimationsposition aus dem Nichts, für die sich aus Bequemlichkeitsgründen auch leicht eine Mehrheit finden lässt (Stammtischprinzip). thread.gif


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nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt

Gruß
Martin
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NTM
Beitrag 17.12.2015, 07:54
Beitrag #1419


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Zitat (granny @ 15.12.2015, 23:02) *
Zitat (Explosiv @ 15.12.2015, 12:25) *
Egal, was das VG Schwerin einnimmt, das muss weniger werden.

Eine besondere Pointe ist, dass sie einerseits die ERA als "Gesetz" betrachten, wo sie dank der Belastungsbereiche pro Separation auszulegen ist, aber dass sie andererseits komplett "übersehen", dass die gleiche Quelle die Anordnung einer Benutzungspflicht unmissverständlich verbietet, wenn der Radweg nicht allermindestens 1,60 m breit ist. Die in Beitrag #1392 verlinkten Bilder zeigen aber, dass der strittige Straßenteil offenichtlich nur gut halb so breit ist (nämlich fünf 20-cm-Betonriemchen)...


Für diese Pointe existiert sogar noch eine Meta-Pointe: Die Belastungsbereiche haben sich die Autoren der ERA einfach ausgedacht, sie basieren auf keinen belastbaren empirischen Grundlagen, während der Zusammenhang zwischen baulichen Defiziten und steil ansteigenden Unfallraten sehr gut empirisch belegt ist.


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"Seltsam mutet auch der Hinweis des Beklagten darauf an, daß die Radfahrer sich angesichts der Beschaffenheit des Radweges verstärkt um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes (§ 1 StVO) bemühen müßten. Abgesehen davon, daß eine allgemeine Einhaltung dieses Gebotes weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen weitgehend überflüssig machen würde...." VG Berlin Az. 27 A 47.92
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Don Jusi
Beitrag 19.12.2015, 10:35
Beitrag #1420


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Riecht alles stark nach Protest und Widerspruch.

Von Euch ist aber wieder keiner dabei!?!? thread.gif
.


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Gruß, DJ

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Explosiv
Beitrag 19.12.2015, 18:12
Beitrag #1421


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Doch, mit einer Spende für weitere Gerichtskosten.


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klausimausi
Beitrag 19.12.2015, 19:40
Beitrag #1422


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Klingt gut - hast du eine Bankverbindung?
Gere auch per PN

Gruß Klaus


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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Explosiv
Beitrag 19.12.2015, 19:46
Beitrag #1423


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Der Betrag, um erst mal die Erlaubnis zur Berufung zu erreichen, ist bereits überstiegen.
Erst wenn die Berufung möglich ist, wird weiteres Geld benötigt. Dann verlinke ich, falls erlaubt, in den relevanten Thread oder benachrichtige den Kläger, dass er sich hier auch anmelden könnte zwecks Unterstützung. Hab ich ihm allderdings schon geraten wegen Peer Review der Anträge.


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mir
Beitrag 20.12.2015, 17:19
Beitrag #1424


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Bitte bedenke, daß wir hier keine Rechtsberatung machen.


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Explosiv
Beitrag 21.12.2015, 07:15
Beitrag #1425


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Ich denke an nix anderes... whistling.gif

Es geht ja auch nur darum, welche Argumente greifen könnten, wenn man mal in die Verlegenheit käme, klagen zu wollen, und ob diese sich vollumfänglich in einem hypothetischen Schriftstück finden lassen. Einen konkreten Fall würde man hier niemals nicht einstellen. thread.gif


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senfeuter
Beitrag 23.12.2015, 13:17
Beitrag #1426


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Zitat (Explosiv @ 19.12.2015, 20:46) *
Der Betrag, um erst mal die Erlaubnis zur Berufung zu erreichen, ist bereits überstiegen.
Es reichte jedenfalls, um mit etwas Zugabe den nächsten Schritt anzuschieben. Und der Kläger selber kann ja auch noch was leisten thread.gif

Nebenbei: Der Blog ist gerade etwas offline. whistling.gif
Was aber nicht bedeutet, das er nicht mehr existiert.

Es gibt aber einen Mirror zu radeln.in-mecklenburg.net
Leider ist dort im Moment das Dokument selber nicht erreichbar.

das geht aber hier (Urteil PDF)

So weit und schöne Weihnachten, fahrt bei dem Sonnenschein einfach mal mit dem Rad zur Bescherung wavey.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 23.12.2015, 14:17
Beitrag #1427


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Ist Mofa Fahrenden trotzdem dort weiterhin das Benutzen der Fahrbahn gestattet obwohl die Geschwindigkeitsdifferenz im Verhältnis dort ähnlich hoch wie beim Radverkehr zu KFZ ist? think.gif


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Don Jusi
Beitrag 24.12.2015, 09:59
Beitrag #1428


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Zitat (Explosiv @ 19.12.2015, 19:46) *
Der Betrag, um erst mal die Erlaubnis zur Berufung zu erreichen, ist bereits überstiegen.
Erst wenn die Berufung möglich ist, wird weiteres Geld benötigt.

Melde Dich einfach. Ich denke, auch aus der IC könnte einiges zusammenkommen, denn so ein Urteil dürfen wir alle nicht stehenlassen.
.


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Gruß, DJ

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mgka
Beitrag 15.02.2016, 20:13
Beitrag #1429


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Zitat (mgka @ 07.10.2015, 10:09) *
Update in dieser Sache: Gestern war die Inaugenscheinnahme und anschließend die mündliche Verhandlung vor dem VG München. Urteilstenor von heute früh: die Benutzungspflicht auf dem gesamten beklagten Straßenabschnitt ist rechtswidrig und wird aufgehoben rolleyes.gif .

Nachtrag: das Urteil ist endlich da. Hinsichtlich der potenziellen Gefährdung von Radfahrern in der Unterführung schließe ich mich ausdrücklich nicht der Meinung des Gerichts an, aber gut, am Ende war die Klage doch begründet.
Mal sehen, wann die Schilder dann weg sind.


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Heinz Wäscher
Beitrag 15.02.2016, 21:22
Beitrag #1430


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Das Benutzen der Fahrbahn in besagtem Straßenabschnitt war aber zu keiner Zeit für Mofa Fahrende verboten?


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mir
Beitrag 16.02.2016, 00:26
Beitrag #1431


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Zitat (mgka @ 15.02.2016, 20:13) *
Nachtrag: das Urteil ist endlich da.


Oh, da ist ja eine urteilstragende Bewertung eines Dauerbrenners hier im Forum: Wie sieht es aus, wenn ein Radweg, der Teil einer Vorfahrtsstraße ist, ohne Verschwenkung ein Z205 vorgesetzt bekommt. Das Gericht dazu (pp 22ff):

Zitat
[Der Radweg] nimmt daher an der Verkehrsregelung der Straße teil. Der aus der Straße ... abbiegende Verkehr hat diese Fahrzeuge nach § 9 Abs. 3 StVO durchfahren zu lassen. [... Nach VwV:] Sofern Zweifel aufkommen könnten oder der Radweg nicht eindeutig erkennbar sei, sei die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln. Im vorliegenden Fall verläuft der gemeinsame Geh- und Radweg im Kreuzungsbereich jedoch ohne jede Abtrennung von der Fahrbahn und nimmt daher eindeutig an deren Verkehrsregelung teil. Die geltende und dem entgegenstehende straßenverkehrsrechtliche Anordnung ist daher überraschend und aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit auch nicht eindeutig. Vielmehr darf der Radfahrer davon ausgehen, sich auf einer vorfahrtsberechtigten Straße zu befinden. [...]

Durch die Anordnung eines gemeinsamen Geh und Zweirichtungsradwegs mit Benutzungspflicht innerorts an einem schwer einsehbaren Kreuzungsbereich mit einer zum Straßenverlauf widersprüchlichen und überraschenden Verkehrsregelung erweist sich die Radwegbenutzungspflicht in diesem Bereich als tatsächlich ermessensfehlerhaft und für den Radfahrer unzumutbar.


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iru
Beitrag 16.02.2016, 09:26
Beitrag #1432


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Zitat (mir @ 16.02.2016, 00:26) *
Das Gericht dazu (pp 22ff):
Zitat
Im vorliegenden Fall verläuft der gemeinsame Geh- und Radweg im Kreuzungsbereich jedoch ohne jede Abtrennung von der Fahrbahn...

Gibt's einen Link oder ein Foto?

Edit hat's gefunden, darum ging es, oder?
Zitat (mgka @ 02.01.2015, 17:07) *
Aber zurück zum Thema Radfahrer und Verwaltung - gegegen sei die im folgenden dargestellte Beschilderung:


Frage: ist diese so überhaupt zulässig? Es handelt sich bei diesem Gehweg um einen straßenbegleitenden, benutzungspflichtigen Rad-/Fußweg in beide Richtungen ohne jegliche Verschwenkung an der Einmündung. Der Vorrang wurde vor einiger Zeit geändert, die zuvor vorhandene Furt im Zuge der Querung kann man noch erkennen. Die fragliche Stelle bei Google Earth. Dort sieht man aus der Luft noch den alten Zustand.
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Mitleser
Beitrag 16.02.2016, 09:28
Beitrag #1433


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Luftbild
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mgka
Beitrag 16.02.2016, 11:04
Beitrag #1434


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Zitat (Mitleser @ 16.02.2016, 09:28) *

Ja, darum ging es in dieser Klage (unter anderem). Man sieht aus der Luft sogar die entfernten Furtmarkierungen.


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"Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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Don Jusi
Beitrag 21.02.2016, 19:52
Beitrag #1435


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Hier könnt Ihr Euch übrigens erklären, warum Ihr lieber auf der Fahrbahn fährt:

https://umfragen.psych.tu-dresden.de/sozsci/radwegliebe/

Bitte alle teilnehmen, die Ahnung haben von der Gefährlichkeit von Radwegen und auch Rad fahren. Für NUR-Autofahrer ist die Umfrage nix.
.



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Gruß, DJ

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Cycleride - eine Initiative von Radfahrern für praxistaugliche Radverkehrspolitik.
www.cycleride.de
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Heinz Wäscher
Beitrag 27.02.2016, 10:51
Beitrag #1436


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Düsseldorf will anscheinend etwas für Rad Fahrende tun. Dazu werden einige wenige ausgesuchte Kreuzungsbereiche umgestaltet. Ob das nur an den dort vorhandenen Straßenahnschienen liegt? Rheinische-Post - Situation vorher: Maps

Nach welchen Vorgaben werden eigentlich solche Kreuzungsbereiche geplant/markiert und gibt es dort weiterhin für die abbiegenden Rad Fahrenden jeweils eigene Lichtzeichen?


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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NTM
Beitrag 27.02.2016, 14:09
Beitrag #1437


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Dieses Beispiel gehört wohl eher in den Mecker-Thread. Jedenfall sehe ich keinerlei radverkehrsführungsartig ausgestaltete Linksabbiegemöglichkeit, wenn man von links kommen links abbiegen möchte. Auch von oben kommend, stelle ich mir das indirekte Linksabbigen *seltsam* vor.


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"Seltsam mutet auch der Hinweis des Beklagten darauf an, daß die Radfahrer sich angesichts der Beschaffenheit des Radweges verstärkt um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes (§ 1 StVO) bemühen müßten. Abgesehen davon, daß eine allgemeine Einhaltung dieses Gebotes weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen weitgehend überflüssig machen würde...." VG Berlin Az. 27 A 47.92
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Heinz Wäscher
Beitrag 27.02.2016, 15:13
Beitrag #1438


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In Düsseldorf gibt es relativ viele Kreuzungen an denen das Linksabbiegen für Fahrzeuge verboten ist. Vor allem dort, wo Straßenbahngleise liegen.


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mgka
Beitrag 04.03.2016, 18:58
Beitrag #1439


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Zitat (mgka @ 15.02.2016, 20:13) *
Mal sehen, wann die Schilder dann weg sind.

So, das Urteil ist laut meinem Anwalt mittlerweile rechtskräftig, die Schilder hängen aber immer noch.
Meines Erachtens sind diese Verkehrszeichen jetzt nur noch ein Stück Blech ohne Regelungsgehalt, denn mit der Rechtskraft des Urteils ist der zugrundeliegende Verwaltungsakt respektive die verkehrsrechtliche Anordnung hinfällig. Der BayVGH spricht in diesem Fall davon, dass die Verkehrszeichen "unwirksam" (also nichtig) seien. Da sich die Sach- und Rechtslage vor Ort nicht geändert hat, hindert § 121 VwGO die Behörde auch daran, einen gleichlautenden VA erneut zu erlassen. Die Polizei kann Fahrbahnradeln daher nicht mehr ahnden (hoffentlich weiß sie das auch...).

Noch eine zweite Frage/Anmerkung: die beklagte Behörde hat sich ja im Verlauf des Verfahrens ausdrücklich nicht (mehr) auf die Bestandskraft der alten Anordnung berufen. Offenbar gab es keinerlei Unterlagen, wie das mit der ursprünglichen Anordnung gelaufen war. Hat sie sich dadurch für zukünftige Verfahren nicht selbst gebunden? Darf sie also nicht auch anderen Antragstellern gegenüber dann nicht auf die Bestandskraft berufen (Selbstbindung der Verwaltung)?


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granny
Beitrag 04.03.2016, 21:35
Beitrag #1440


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Zitat (mgka @ 04.03.2016, 18:58) *
Offenbar gab es keinerlei Unterlagen, wie das mit der ursprünglichen Anordnung gelaufen war. Hat sie sich dadurch für zukünftige Verfahren nicht selbst gebunden? Darf sie also nicht auch anderen Antragstellern gegenüber dann nicht auf die Bestandskraft berufen (Selbstbindung der Verwaltung)?

Zumindest wissen künftige Antragsteller jetzt, wo der wunde Punkt der Verwaltung liegt. whistling.gif
Als störrischer StVB-Betonkopf würde ich allerdings in den nächsten Wochen die Schreibmaschine sowie einen Stapel der mittlerweile hübsch vergilbten Vordruck-Restbestände mit der alten Postleitzahl im Kopf aus dem Keller holen und ein paar "Anordnungen" nachholen. thread.gif

Allerdings verstehe ich nach wie vor nicht, warum StVBs und Gerichte sich bei der Bestandskraft so anstellen. Haben sie recht entschieden, können die Verkehrsteilnehmer doch klagen, bis sie schwarz werden - die Behörde würde vor dem Verwaltungsgericht dann in jedem Fall Recht bekommen. Haben sie aber unrecht entschieden, sollten sie verdammt froh sein, dass ihnen jemand Anlass gibt, einen groben Fehler zu korrigieren.
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Heinz Wäscher
Beitrag 04.03.2016, 21:47
Beitrag #1441


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Zitat (mgka @ 04.03.2016, 18:58) *
Darf sie also nicht auch anderen Antragstellern gegenüber dann nicht auf die Bestandskraft berufen (Selbstbindung der Verwaltung)?

Gibt es diese Antragsteller überhaupt oder hat bis jetzt nur ein einziger Querulant aufmerksamer Mitbürger whistling.gif diesbezüglich nachgebohrt?


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mgka
Beitrag 06.03.2016, 17:18
Beitrag #1442


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Zitat (granny @ 04.03.2016, 21:35) *
Allerdings verstehe ich nach wie vor nicht, warum StVBs und Gerichte sich bei der Bestandskraft so anstellen.

Tja, das weiß ich auch nicht, aber das entsprechende Urteil des BVerwG zur Jahresfrist von Verkehrszeichen aus 2010 steht aber nun mal im Raum. Allerdings "hilft" das der Behörde ja nur bei Verkehrsteilnehmern, welche länger als ein Jahr betroffen waren.
Zitat
Haben sie recht entschieden, können die Verkehrsteilnehmer doch klagen, bis sie schwarz werden - die Behörde würde vor dem Verwaltungsgericht dann in jedem Fall Recht bekommen. Haben sie aber unrecht entschieden, sollten sie verdammt froh sein, dass ihnen jemand Anlass gibt, einen groben Fehler zu korrigieren.

Es macht aber (erstmal) viel weniger Arbeit, sich trotz Rechtswidrigkeit auf die Bestandskraft der Anordnung zu berufen. Aufheben wird das Gericht diese nur dann, wenn die Beibehaltung "schlichtweg unerträglich" ist (wie man aktuell in Münster im Fall der Wolbecker Str. gesehen hat). Dann muss halt im 2. Anlauf ein Kläger kommen, welcher noch anfechten kann. "Prozessökonomie" geht anders, zumal man mal thematisieren müsste, dass man als Radfahrer ja überhaupt keine Chance hatte, vor Ablauf der Jahresfrist gegen alle Blauschilder vorzugehen. Der Rechtsverstoß von Seiten der Behörden ist derart systematisch und konsequent, dass das schlicht nicht geht/ging.


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Mitleser
Beitrag 07.03.2016, 13:28
Beitrag #1443


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Zitat (mgka @ 04.03.2016, 18:58) *
Noch eine zweite Frage/Anmerkung: die beklagte Behörde hat sich ja im Verlauf des Verfahrens ausdrücklich nicht (mehr) auf die Bestandskraft der alten Anordnung berufen. Offenbar gab es keinerlei Unterlagen, wie das mit der ursprünglichen Anordnung gelaufen war. Hat sie sich dadurch für zukünftige Verfahren nicht selbst gebunden? Darf sie also nicht auch anderen Antragstellern gegenüber dann nicht auf die Bestandskraft berufen (Selbstbindung der Verwaltung)?

Meinst Du den selben Grundvorgang? Den gibt es doch nach der Gerichtsentscheidung nicht mehr. Dagegen kann niemand mehr einen Antrag stellen.
Oder meinst Du es pauschal? Weil die StVB in einem Verfahren keine schriftliche Anordnung aufgezeigt hat, dürfe sie für keinerlei andere Verkehrsbeschränkung oder -zeichen darauf verweisen, dass sie die angeordnet hat?

think.gif
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mgka
Beitrag 07.03.2016, 17:29
Beitrag #1444


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Nein, formell weitergehend:
Wenn wir davon ausgehen, dass mangels speziellem Fachrecht auf belastende verkehrsrechtliche Anordnungen die üblichen, im VwVfG niedergelegten Prinzipien gelten (1) so kann für den Fall eines an die Behörde gerichteten Antrag auf Vornahme verkehrsregelnder Maßnahmen durchaus der § 51 (5) VwVfG einschlägig sein. Das heißt aber, dass der Antrag in zwei Teile zerfällt:
  1. Einen Antrag an die Behörde, ermessenfehlerfrei über die Wiederaufnahme des Verfahrens zu entscheiden -und-
  2. bei positivem Ausgang den Antragsteller ebenfalls ermessensfehlerfrei in der eigentlichen Sache zu bescheiden (Zweitbescheid)

Beide (Teil-)Anträge unterliegen der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. In meinem Fall hat sich die Behörde ohne großes Aufheben entschieden, das Verfahren wiederaufzugreifen und hat mich neu beschieden. Sie hat sogar explizit erklärt, sich nicht länger auf die alte Anordnung zu berufen. Daher die Frage, ob sie damit nicht für zukünftige Verfahren einen "Präzedenzfall" geschaffen hat, so dass sie sich auch anderen Antragstellern gegenüber, welche sich z.B. gegen Radwegbenutzungspflichten wenden, nicht auf die Bestandskraft der Anordnung wird berufen können (Selbstbindung der Verwaltung).

--
(1) Darüber haben wir hier schon diskutiert. Mir ist der Beschluss des BVerwG aus 1976 hinsichtlich einer begünstigenden verkehrsrechtlichen Anordnung bekannt. Ich sehe aber nach wie vor nicht, dass § 45 (3) Satz 1 StVO mehr ist als eine (materiell-rechtliche) Ermächtigungsgrundlage für die Straßenverkehrsbehörde. In dem doch recht spärlichen Satz ist über das Wie der Anordnung und Aufhebung nichts gesagt. Der VGH BaWü hat das 2009 ja auch so gesehen.


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Mitleser
Beitrag 07.03.2016, 22:39
Beitrag #1445


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Zitat (mgka @ 07.03.2016, 17:29) *
Daher die Frage, ob sie damit nicht für zukünftige Verfahren einen "Präzedenzfall" geschaffen hat, so dass sie sich auch anderen Antragstellern gegenüber, welche sich z.B. gegen Radwegbenutzungspflichten wenden, nicht auf die Bestandskraft der Anordnung wird berufen können (Selbstbindung der Verwaltung).

Die Frage würde ich abschlägig beantworten.

Ich sehe in der Wahl eine individuelle Entscheidung ohne jede Präzedenzwirkung.
Die Behörde kann bspw erkannt haben, dass bei der alten Anordnung formelle Fehler vorlagen oder gar die Anordnung nicht sicher belegbar ist. Vielleicht hat sie auch erkannt, dass die alte Anordnung inhaltlich falsch (begründet) war. Oder dass die damalige Abwägungsmaterie nicht mehr der heutigen entspricht. Oder ...
So dass es in diesem Fall entweder einfacher war, neu zu bescheiden. Oder auch sinnvoll, da der alte VA keinen Bestand haben würde; ein neuer mit selben Ergebnis aber schon.
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Beitrag 23.05.2016, 05:39
Beitrag #1446


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Wie seht Ihr das richtige Vorgehen:

Straße bisher: Tempo 70, Gehweg Radfahrer frei, Gehweg von Fußgänger sehr stark frequentiert, Bebauung unmittelbar naben der Straße auch Bushaltestellen sind vorhanden

Straße ab jetzt: Tempo 100, der Weg hat ein Zeichen 240 bekommen.
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Mitleser
Beitrag 23.05.2016, 07:47
Beitrag #1447


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Nicht per se rechtswidrig.
Denn mit der größeren zHg steigt nicht nur das Gefahrenpotential für Fahrbahnradler, sondern auch die Störung durch die langsamen Radler gegenüber dem übrigen Fahrbahnverkehr. Daher kann es zu einer Verschiebung des Abwägungsergebnisses kommen.
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Heinz Wäscher
Beitrag 23.05.2016, 07:56
Beitrag #1448


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Wie soll man sich eigentlich hier als Rad Fahrender verhalten? Zwischen den Gleisen oder links daneben radeln?

Zitat (Ostfriese69 @ 23.05.2016, 06:39) *
Straße ab jetzt: Tempo 100, der Weg hat ein Zeichen 240 bekommen.

Aber für entsprechend schwere LKW gelten weiterhin die max. zul. 60 km/h?


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granny
Beitrag 23.05.2016, 09:05
Beitrag #1449


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Zitat (Mitleser @ 23.05.2016, 07:47) *
Nicht per se rechtswidrig.
Denn mit der größeren zHg steigt nicht nur das Gefahrenpotential für Fahrbahnradler, sondern auch die Störung durch die langsamen Radler gegenüber dem übrigen Fahrbahnverkehr. Daher kann es zu einer Verschiebung des Abwägungsergebnisses kommen.

Wenn "Störung" das Kriterium ist, ist die Anordnung "per se" rechtswidrig. wavey.gif
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Mitleser
Beitrag 23.05.2016, 09:13
Beitrag #1450


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Dann klag mal siegessicher alle Autobahnen weg. dry.gif

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