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> Radwegbenutzungspflichten: Radfahrer und Verwaltung, OT aus "Neue StVO - alte Verkehrszeichen ungültig?"
wernecmn
Beitrag 03.01.2015, 17:14
Beitrag #1251


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Zitat (mgka @ 02.01.2015, 17:45) *
Die Behörde ... möchte mit dieser Regelung dafür sorgen, dass es nicht mehr zu so vielen Unfällen zwischen Radfahrern und einmündenden Autofahrern kommt. So steht es zumindest in der VA, welche mir vorliegt.

Das Hauptproblem sind die Sichtbeziehungen. Auch wenn der Radfahrer hier Vorfahrt hätte, müsste er sich vorsichtig in die Einmündung eintasten, wenn ihm seine Gesundheit lieb ist. Wenn hier nichts geändert wird, bleibt höchstens der Versuch, die Benutzungspflicht aufheben zu lassen. Zur Vorbereitung würde ich bei der Behörde mal nachfragen, wer bei der aktuellen Beschilderung Vorrang hat: das rechts abbiegende Kfz oder das Fahrrad.
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sigggi
Beitrag 03.01.2015, 17:37
Beitrag #1252


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Zitat (wernecmn @ 03.01.2015, 17:14) *
Zur Vorbereitung würde ich bei der Behörde mal nachfragen, wer bei der aktuellen Beschilderung Vorrang hat: das rechts abbiegende Kfz oder das Fahrrad.

Seit wann legen Behörden Verkehrsregeln fest?
Sie dürfen zwar Schilder aufstellen.
Doch die, sich daraus ergebenden, Verkehrsregeln legt die StVO fest und nicht die Behörde.


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Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.
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Tinu
Beitrag 03.01.2015, 17:50
Beitrag #1253


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Das ist uns hier im VP (hoffentlich) allen klar, aber erzähl das mal der Behörde! Die Diskrepanz zwischen Behördenabsicht und StVO ist doch gerade Gegenstand der Diskussion:

Was die aktuelle Beschilderung - unabhängig von ihrer Unzulässigkeit - anordnet, ist die eine Seite. Das viel Spannendere ist aber doch, dass die Behörde eine ganz andere Anordnung beabsichtigt, die nicht nur nicht durch diese Beschilderung angeordnet wird, sondern auch durch keine andere angeordnet werden könnte. Und dies zeigt man am besten, indem man die Argumentation der Behörde aufgreift und deren Konsequenzen aufzeigt.


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Gruß
Martin
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Explosiv
Beitrag 03.01.2015, 18:14
Beitrag #1254


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Hi
gibt es eigentlich noch den Straftatbestand "Dummheit im Amt"?
Wenn ja, Antrags- oder Offizialdelikt?


Was sagt die Fachaufsicht zu dem Blödsinn? Wissen die Autofahrer auf der Duchgangsstraße, das das Vorfahrt Achten für die ganze Straße gilt, nicht nur für die Radler? Weiß die Behörde das auch und ist das von ihr so beabsichtigt? Weiß der einfahrende Verkehr, dass er nun Vorfahrt haben sollte, obwohl er auch so ein komisches Zeichen Vorfahrt Achten mit seltsamem Zusatzzeichen hat? Eher nicht.

Und die Politiker reden von rechtsfreiem Raum im Internet. Brauchen nur auf den Gau zu fahren....


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sigggi
Beitrag 03.01.2015, 19:40
Beitrag #1255


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Zitat (Tinu @ 03.01.2015, 17:50) *
Das ist uns hier im VP (hoffentlich) allen klar, aber erzähl das mal der Behörde! Die Diskrepanz zwischen Behördenabsicht und StVO ist doch gerade Gegenstand der Diskussion:

Dürte aber letztendlich egal sein.
Leider ist es aber so, dass Deutschland in dieser Hinsicht immer mehr zur Bananenrepublik wird und sich solche Behördenmeinungen schnell zum ungeschriebenen Gesetz mausern.
Schlimm ist es dann wenn sogar hier im Verkehrsportal schon Viele wie selbstverständlich vom Z.205 für Radfahrer reden.
Noch schlimmer ist, dass es sogar schon Gerichtsurteile gibt die sich auf dieses ungeschriebene Gesetz berufen.

Der sichere Radweg wird hier in diesem Beispiel zum Absurdum.
Nicht nur das man versucht nur Radfahrern hier die Vorfahrt zu nehmen. Schlimmer finde ich das kleine Zusatzschild unter dem Z.205.
Man sieht schon nichts wenn man aus der Strasse "Am Osterholz" kommt und wird noch animiert durchzuziehen. Hier wird praktisch zum Sturm auf Radfahrer geblasen.


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Mueck
Beitrag 04.01.2015, 00:22
Beitrag #1256


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Zitat (Schaumburger @ 02.01.2015, 18:32) *
Zitat
Zu den Zeichen 205 und 206 Vorfahrt gewähren. und Halt. Vorfahrt gewähren.
VI. Jede Kreuzung und Einmündung, in der vom Grundsatz „Rechts vor Links" abgewichen werden soll, ist sowohl positiv als auch negativ zu beschildern, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb geschlossener Ortschaften.
Hier haben wir für beide gültige 205er. Eine rein negative Beschilderung also. Von sowohl als auch wie es die VwV vorsieht keine Spur.
Für beide? Oder für alle drei? Wo ist eigentlich das Spiegelei für die Autofahrer der Otterloher Str.?
Vielleicht sollte man mal einen Ortsunkundigen mit altem Auto dort durchschicken, schön langsam zunächst, damit auch ja ein ungeduldiger Ortskundiger dahinter hängt, der dann angesichts des nahen Ortsende wieder auf 55 hochbeschleunigt und der dann gaaaanz überrascht dem Verkehr aus'm Osterholz Vorfahrt gewähren will und dann mal zusammen mit dem Besuch im Kofferraum die Rechtslage vors Gericht bringen, gemeinsam gegen die Behörde ... Wenn so eine Verwirrung "richtigen" Verkehrsteilnehmern passiert statt "nur" einem Radfahrer, wird die Fragestellung vielleicht eher ernst genommen ... whistling.gif

Zitat (sigggi @ 02.01.2015, 19:43) *
Leider gibt es inder StVO kein Schild welches einen Radweg ausweist ohne gleichzeitig eine Benutzungspflicht anzuordnen.
Wäre der Weg wenigstens etwas abgesetzt, könnte man agO an ein Z 260 "lofV frei" denken, das sieht man außerorts gelegentlich, igO bei direkt an die Fahrbahn geklatschtem Weg wäre das 260 genauso schlecht zuzuordnen wie die 205 ... Da ginge dann nur "Gehweg, Schleichradler frei"
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wernecmn
Beitrag 04.01.2015, 09:20
Beitrag #1257


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Zitat (sigggi @ 02.01.2015, 19:43) *
Leider gibt es inder StVO kein Schild welches einen Radweg ausweist ohne gleichzeitig eine Benutzungspflicht anzuordnen.

Linksseitig gibt es das: das alleinstehende Zusatzzeichen "Radfahrer frei". Die Stadt Erlangen stellt rechtsseitig dasselbe Schild auf, wo die Lange ansonsten unklar ist.
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sigggi
Beitrag 04.01.2015, 11:14
Beitrag #1258


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Zitat (wernecmn @ 04.01.2015, 09:20) *
Linksseitig gibt es das: das alleinstehende Zusatzzeichen "Radfahrer frei". Die Stadt Erlangen stellt rechtsseitig dasselbe Schild auf, wo die Lange ansonsten unklar ist.
Was soll so ein Schild alleinstehend klären? Worauf bezieht es sich? Im Zweifelsfall erst mal auf die ganze Strasse, denn da gehören Fahrzeuge grundsätzlich hin.


Zitat (Mueck @ 04.01.2015, 00:22) *
Hier haben wir für beide gültige 205er. Eine rein negative Beschilderung also. Von sowohl als auch wie es die VwV vorsieht keine Spur.
Es ist ja eigentlich noch schlimmer.
Hier wird angezeigt, dass das Z.205 erst in 5m Entfernung gilt.
Die Frage ist, was gilt dazwischen????
Denn immerhin muss der Ausfahrende, aus dem der Strasse "Am Osterholz", vorher noch den Radweg überqueren.
Also würde ich sagen dort gilt für ihn noch rechts vor links.
Aber dieses 5m Zeichen macht dem Ausfahrenden nur klar. Brauchst noch nicht aufpassen, erst in 5m Entfernung.
Das ist eine Radlerfalle erster Güte. Die Behördenmitarbeiter können stolz auf sich sein.


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Tinu
Beitrag 04.01.2015, 12:01
Beitrag #1259


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Zitat (sigggi @ 04.01.2015, 11:14) *
Die Frage ist, was gilt dazwischen????
Denn immerhin muss der Ausfahrende, aus dem der Strasse "Am Osterholz", vorher noch den Radweg überqueren.
Also würde ich sagen dort gilt für ihn noch rechts vor links.
Aber dieses 5m Zeichen macht dem Ausfahrenden nur klar. Brauchst noch nicht aufpassen, erst in 5m Entfernung.

Trotzdem muss er aufpassen: "Geisterradler" haben wegen rvl Vorfahrt. ph34r.gif


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Gruß
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klausimausi
Beitrag 04.01.2015, 13:11
Beitrag #1260


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Da dies ein eigenständiger Radweg ist und ich kein VZ 220 erkennen kann gibt es dort keine Geisterradler - die fahren legal narr.gif
[/sarkasmus]


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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granny
Beitrag 04.01.2015, 13:40
Beitrag #1261


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Zitat (sigggi @ 02.01.2015, 19:43) *
Leider gibt es inder StVO kein Schild welches einen Radweg ausweist ohne gleichzeitig eine Benutzungspflicht anzuordnen.
Eine Fläche, die zur Klarstellung vermeintlich ein Schild braucht, ist auch mit Schild kein Radweg.
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Tinu
Beitrag 04.01.2015, 16:16
Beitrag #1262


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Zitat (klausimausi @ 04.01.2015, 13:11) *
... gibt es dort keine Geisterradler ...

Deshalb schrieb ich ja auch nicht Geisterradler, sondern "Geisterradler". wavey.gif


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sigggi
Beitrag 04.01.2015, 17:53
Beitrag #1263


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Zitat (granny @ 04.01.2015, 13:40) *
Eine Fläche, die zur Klarstellung vermeintlich ein Schild braucht, ist auch mit Schild kein Radweg.
Bei strassenbegleitenden Radwegen sehe ich das auch so.
Aber bei nicht strassenbegleitenden Radwegen würde ich das nicht so sehen.
Autobahnen werden ja auch erst Autobahnen wenn man sie entsprechend beschildert. Der Gesamteindruck zählt da nicht.
Aber dummerweise
Zitat (sigggi @ 02.01.2015, 19:43) *
gibt es in der StVO kein Schild welches einen Radweg ausweist ohne gleichzeitig eine Benutzungspflicht anzuordnen.
Was aber bei nicht strassenbegleitenden Radwegen eigentlich egal ist.


Zitat (Tinu @ 04.01.2015, 12:01) *
Trotzdem muss er aufpassen: "Geisterradler" haben wegen rvl Vorfahrt. ph34r.gif
Aber erst nach 5m - sagt ihm die Behörde.


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Tinu
Beitrag 04.01.2015, 18:00
Beitrag #1264


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Ne: nach 5m muss er links wie rechts vorlassen. Davor gilt rvl und die "Geisterradler" kommen für ihn von rechts.


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sigggi
Beitrag 04.01.2015, 18:29
Beitrag #1265


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Zitat (Tinu @ 04.01.2015, 18:00) *
Ne: nach 5m muss er links wie rechts vorlassen. Davor gilt rvl und die "Geisterradler" kommen für ihn von rechts.
Ich weiss, habe ich ja oben schon geschrieben.

Ich glaube aber Du verstehst nicht was ich meine.
Durch dieses 5m Zusatzschild wird suggeriert, dass überhaupt erst nach 5m eine Vorfahrtsituation eintritt. Das der Radweg schlecht zu erkennen ist reicht der Behörde offenbar nicht.
Eigentlich muss hier so ein Schild hin.


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Tinu
Beitrag 04.01.2015, 19:03
Beitrag #1266


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Gucky
Beitrag 04.01.2015, 19:55
Beitrag #1267


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Zitat (sigggi @ 04.01.2015, 11:14) *
Hier wird angezeigt, dass das Z.205 erst in 5m Entfernung gilt.
...
Das ist eine Radlerfalle erster Güte. Die Behördenmitarbeiter können stolz auf sich sein.


Nach VwV-StVO "Zu den Zeichen 205 Vorfahrt gewähren! und 206 Halt! Vorfahrt gewähren!" zudem unzulässig:

"I.Die Zeichen sind unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung anzuordnen.

2II.Die Zeichen sind nur anzukündigen, wenn die Vorfahrtregelung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Straßenverlauf, Geschwindigkeit, Verkehrsstärke) anderenfalls nicht rechtzeitig erkennbar wäre. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Ankündigung in der Regel nicht erforderlich. Außerhalb geschlossener Ortschaften soll sie 100 bis 150 m vor der Kreuzung oder Einmündung erfolgen. Die Ankündigung erfolgt durch Zeichen 205 mit der Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen."


Das würde bedeuten, wenn schon angekündigt, dann noch ein weiteres 205 "unmittelbar vor der Kreuzung" - dürfte bei 5 m eher schwierg sein ...


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sigggi
Beitrag 04.01.2015, 20:24
Beitrag #1268


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Zitat (Gucky @ 04.01.2015, 19:55) *
Das würde bedeuten, wenn schon angekündigt, dann noch ein weiteres 205 "unmittelbar vor der Kreuzung" - dürfte bei 5 m eher schwierg sein ...
Das würde aber das Problem mit dem Radweg auch nicht lösen.


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Explosiv
Beitrag 05.01.2015, 07:05
Beitrag #1269


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Hi
das Problem soll ja nicht gelöst werden, sondern lediglich der Radfahrer mit in die Haftung genommen werden.
Hier ist dringend z.B. Fachaufsichtsbeschwerde einzulegen, bevor jemand zu Tode kommt.


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mgka
Beitrag 06.01.2015, 19:22
Beitrag #1270


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Nachdem die Behörde bezüglich der Benutzungspflicht uneinsichtig war, habe ich deswegen ohnehin im November Anfechtungsklage vor dem VG München erhoben. Mal sehen, was die zuständige Kammer dazu sagen wird, denn es fehlen an dieser Strecke meiner Auffassung nach die in § 45 (9) StVO niedergelegten Anforderungen für eine solche Anordnung (wenig befahrene Kreisstraße mit etwas über 2.000 Kfz/24h). Wobei: wie ist das bei einem "Gehweg - Radfahrer frei"? Muss da nicht auch eine stetige Führung und eine eindeutige, schnell ersichtliche Beschilderung vorhanden sein (welche ich hier nicht sehe)?


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mir
Beitrag 06.01.2015, 19:31
Beitrag #1271


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Bei Gehweg-Radfahrer frei wirst Du mangels Beschwer als Radfahrer gar nicht klageberechtigt sein.


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Mueck
Beitrag 06.01.2015, 23:59
Beitrag #1272


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Zitat (mir @ 06.01.2015, 19:31) *
Bei Gehweg-Radfahrer frei wirst Du mangels Beschwer als Radfahrer gar nicht klageberechtigt sein.
Allenfalls wohl als Fußgänger?
Wie ist das eigentlich beim Schutzstreifen?
Mangels blau-weißem Schild wäre ja eigentlich keine Benutzungspflicht gegeben im Gegensatz zur ausgewachsenen Radspur.
Damit auch nicht anfechtungsbeklagbar für Radler? (Nur für Autofahrer wegen Parkverbot?)
Allerdings gibt es einen Knöllchentatbestand bei Nichtbenutzung ...
Also doch?
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Mitleser
Beitrag 07.01.2015, 00:09
Beitrag #1273


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Für die Klagebefugnis des Autofahrers gibt es ja bereits den Musterfall.
Als Radler sehe ich da auch keinen Ansatzpunkt. Denn sowohl mit Fahrbahnrandparken und Nutzungsrecht nur bei Bedarf wird man trotz spitzfindiger Richtigkeit vor Gericht kein Gehör finden. Und ob es das fiktive Knöllchen nun für Nichtbenutzung oder für Verstoß gegen Rechtsfahrgebot gibt, ...
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Explosiv
Beitrag 07.01.2015, 07:20
Beitrag #1274


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Hi
wenn der Streifen nicht gebläut ist, ist er auch nicht benutzungspflichtig. Ein Angebotsstreifen also.
Was dann gilt, ist das Rechtsfahrgebot. Dies kann einen aber nicht auf einen zu schmalen Angebotsstreifen zwingen. In der Rechtsprechung hat sich ein notwendiger Abstand von wenigstens 80 cm zu Fußgängerwegen und wenigstens 1 m zu geparkten Fahrzeugen etabliert, um bei Konflikten als Radler keine Mitschuld wegen mangelndem Sicherheitsabstand auferlegt zu bekommen. Eine solche Fahrweise geben leider viele Angebotsstreifen nicht her, wer auf ihnen fährt, gefährdet sich und andere. Oft ist es so, dass die gestrichelte Begrenzungslinie des Angebotsstreifens etwa da liegt, wo man den richtigen Abstand zum Bordstein gerade so hat, um keine Fußgänger zu gefährden. Zu beachten ist, dass die oben angeführten 80 cm nicht zwischen Reifen und Bordstein, sondern zwischen Außenkante Radler und Bordstein eingehalten werden müssen.
Stehen rechts neben dem Angebotsstreifen auch noch geparkte KFZ, ist das Befahren des Angebotsstreifens grob fahrlässig, da sich öffnende Autotüren den Streifen komplett überdecken. Ein Fahren deutlich links der Begrenzung des Streifens ist dann angebracht und nicht vorwerfbar.

Und jetzt erklär das mal einer den hupenden Dosenfahrern, die hier nicht mitlesen.... crybaby.gif


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mgka
Beitrag 07.01.2015, 08:39
Beitrag #1275


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Zitat (mir @ 06.01.2015, 19:31) *
Bei Gehweg-Radfahrer frei wirst Du mangels Beschwer als Radfahrer gar nicht klageberechtigt sein.

Wenn das Gericht die Benutzungspflicht aufhebt, ist mir der Rest dann auch egal.


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Tinu
Beitrag 07.01.2015, 09:00
Beitrag #1276


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Bist du noch beim Beispiel von Beitrag 1232? Was sagt denn die Behörde zum Widerspruch der Benutzungspflicht bei (behaupteten) eigenständigen Straßen, was die (beabsichtigte) unterschiedliche Vorfahrtregelung ja überhaupt erst zulässt? Hast du versucht den logischen Unsinn - mal von der resultierenden Gefährdung ganz abgesehen - zu verdeutlichen oder argumentierst du jetzt "nur noch" über die "üblichen" Voraussetzungen der Benutzungspflicht wie Gefährdung, Stetigkeit, ...?

Ich fände ja den "logischen" Argumentationsansatz viel stärker, weil da viel weniger Ermessensspielraum ist und vor allem die Konsequenzen, wie hier diskutiert, so absurd.


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Gruß
Martin
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mgka
Beitrag 07.01.2015, 09:43
Beitrag #1277


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Es geht noch um das dort beschriebene Beispiel. Die Behörde sagt (noch) nichts dazu, da die Klageschrift noch in Arbeit ist. Man muss der Beklagten halt jede Akte mühevoll aus der Nase ziehen...
Die Stelle ist jedenfalls ein Unfallschwerpunkt. Vorher war das (vermutlich) keiner. Auf die Idee, dass diese Problemstelle erst mit der Anordnung der Benutzungspflicht entstanden ist, ist offenbar bisher niemand gekommen. Aber auch danke für den Hinweis mit den Fußgängern. Für diese ändert sich ja durch das Aufstellen des VZ205 gar nichts, denn diese Zeichen richten sich ausschließlich an Fahrzeugführer.


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dazydee
Beitrag 07.01.2015, 10:23
Beitrag #1278


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Wie kommt man überhaupt dazu, nur Radfahrer für das Nichtbenutzen des Schutzstreifens zu beknollen? Schließlich gilt für Kfz und Radler, die exakt gleiche Regelung der StVO: "Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren."

Das Rechtsfahrgebot müsste doch dann eigentlich auch für Kfz einen "ständigen Bedarf" auslösen.


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Mitleser
Beitrag 07.01.2015, 10:33
Beitrag #1279


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Zitat (dazydee @ 07.01.2015, 10:23) *
Wie kommt man überhaupt dazu, nur Radfahrer für das Nichtbenutzen des Schutzstreifens zu beknollen?
Aus der Auslegung nach dem Sinn/Zweck der Norm. Geht zwar über den Wortlaut hinaus, darauf rumzureiten dürfte aber wenig vielversprechend sein.
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NTM
Beitrag 07.01.2015, 11:47
Beitrag #1280


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@mgka

Noch eine eventuell hilfreicher strategischer Ansatz: Ich denke nicht, dass die Fahrbahn und der Gehweg (zusammen=Straße) als unterschiedliche Straßen (Straße 1=Fahrbahn, Straße 2= Gehweg) gewidmet sind. Hier wäre es interessant zu erfahren, ob für diese Straße schon einmal Fördermittel abgerufen wurden... whistling.gif


--------------------
"Seltsam mutet auch der Hinweis des Beklagten darauf an, daß die Radfahrer sich angesichts der Beschaffenheit des Radweges verstärkt um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes (§ 1 StVO) bemühen müßten. Abgesehen davon, daß eine allgemeine Einhaltung dieses Gebotes weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen weitgehend überflüssig machen würde...." VG Berlin Az. 27 A 47.92
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Heinz Wäscher
Beitrag 07.01.2015, 12:07
Beitrag #1281


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Zitat (dazydee @ 07.01.2015, 10:23) *
Das Rechtsfahrgebot müsste doch dann eigentlich auch für Kfz einen "ständigen Bedarf" auslösen.

Wenn ich beim Fahren mit dem PKW keine Rad Fahrenden vor mir auf der Fahrbahn erkennen kann bleibe ich ja auch deswegen rechts von der Linie mir den rechten Reifen meines PKW beim Fahren wenn dort neben der Fahrbahn keine weiteren Gefahren lauern whistling.gif


--------------------
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RaufenderRiese
Beitrag 12.01.2015, 17:34
Beitrag #1282


Neuling


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Zitat (petichen @ 29.10.2014, 23:59) *
Ein sehr erfreuliches Urteil gegen die Benutzungspflicht von Radwegen auf sog. Haltestellenkaps ist gerade heute vom Verwaltungsgericht Berlin gefällt worden - zum Glück noch früh genug, bevor eine standardmäßige Radwegbenutzungspflicht für diese "neue" Form der Radverkehrsführung an Straßenbahnhaltestellen zur stadtweiten Pest wird. smile.gif

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/v...425.399878.html

Fazit: die schmalen Radwege, die über die Haltestellenkaps führen, stellen eine neue Gefahrenlage dar, die nicht geringer ist als die, die auf der Fahrbahn durch die Straßenbahnschienen besteht. Überhaupt ist die Gefahrenlage, die die anordnende Behörde für auf der Fahrbahn fahrende Radfahrer sieht, an den Haaren herbeigezogen.

Ist das Urteil mittlerweile rechtskräftig oder geht es in die nächste Runde?
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sigggi
Beitrag 15.01.2015, 19:54
Beitrag #1283


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Zitat (mgka @ 02.01.2015, 17:07) *

Frage: ist diese so überhaupt zulässig?

Ich mache mal eine Gegenüberstellung und frage auch ob das überhaupt zulässig ist.





--------------------
Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.
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Schaumburger
Beitrag 15.01.2015, 21:05
Beitrag #1284


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Zitat (sigggi @ 15.01.2015, 19:54) *
Zitat (mgka @ 02.01.2015, 17:07) *

Frage: ist diese so überhaupt zulässig?

Ich mache mal eine Gegenüberstellung und frage auch ob das überhaupt zulässig ist.



Im oberen Fall haben wir aber eine Wartelinie? die um 90° verdreht ist. Wenn ich nach Zeichen 205 Vorfahrt gewähren muss, sollte die doch wohl quer zu meiner Fahrtrichtung sein und nicht längs. In der VwV-StVO steht aber nicht, wie sie angeordnet sein muss.
Zitat
Zu Zeichen 341 Wartelinie
Die Wartelinie darf nur dort angeordnet werden,
1 1. wo das Zeichen 205 anordnet: „Vorfahrt gewähren.",

Sie darf da also hin. Aber längs zur Fahrrichtung? Der Sinn der Vorschrift dürfte hier nicht erfüllt sein.


--------------------
Ja, ich bin Kampfradler! Nein, ich fahre nicht aggressiv!
Denn ich kämpfe mit den Waffen des Wortes, des Papiers und des Toners, meine Verbündeten sind die Regeln und Normen der StVO und VwV-StVO.

Radfahren ist nicht gefährlich, Radwege schon!
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granny
Beitrag 16.01.2015, 09:41
Beitrag #1285


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Zitat (mgka @ 02.01.2015, 17:07) *

Frage: ist diese so überhaupt zulässig?

Ich klinke mich hier nochmal ein:

Welchen Status hat eigentlich der von mir rötlich eingefärbte Teil der Gehbahn?
A) benutzungspflichtiger gemeinsamer Geh- und Radweg
B) gemeinsamer Geh- und Radweg ohne Z. 240
C) Gehweg, RF frei
D) Gehweg, RF absteigen
E) frag nich so blöd und verpiss dich einfach von meiner Fahrbahn thread.gif

Gesetzt den Fall, die Antwort auf die gestellte Frage wäre für Radverkehr, der in Blickrichtung unterwegs ist B, C oder D: welchen Status hat die Fläche für den Radverkehr aus der Gegenrichtung? think.gif
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Mitleser
Beitrag 16.01.2015, 09:46
Beitrag #1286


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D. Vor dem OLG Hamm wäre ich damit aber vorsichtig.
Aus Gegenrichtung den zuvor ausgeschilderten Status, also mutmaßlich A.
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granny
Beitrag 16.01.2015, 10:03
Beitrag #1287


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Zitat (Mitleser @ 16.01.2015, 09:46) *
D.

Konsequenz: der am Schild beginnende Radweg ist bei Beachtung der Verkehrsregeln fahrend unerreichbar und damit auch nicht benutzungspflichtig.
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Mitleser
Beitrag 16.01.2015, 10:06
Beitrag #1288


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yes.gif
Ist auch eine meiner Lieblingsausreden, um trotz RWBP auf der Fahrbahn zu radeln.
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Tinu
Beitrag 16.01.2015, 10:19
Beitrag #1289


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Für mich zweifelsfrei A: Da VZ wegen der örtlichen Gegebenheiten selten millimetergenau ab Gültigkeitspunkt aufgestellt werden können, ist generell ein Toleranzabstand zu gewähren (Ausnahmen wie z.B. beim ruhenden Verkehr mal ausgenommen), soweit die Bedeutung noch eindeutig erkennbar bleibt.

Im vorliegenden Fall sehe ich keine sinnvolle andere Anordnung für das rote Teilstück, so dass das VZ für mich auch vorgezogene Wirkung entfaltet.

Bleibt die Frage, wie groß die Toleranz des Abstands sein darf, was sicher nur im Einzelfall gerichtlich zu klären wäre. Oder gibt es hierzu klare Kriterien?


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Gruß
Martin
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Crownsilver
Beitrag 16.01.2015, 10:27
Beitrag #1290


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Wie sieht das aus wenn ein Radweg vorher nicht benutzungspflichtig war und man dann mitten auf einer Kreuzung von der Fahrbahn auf die parallele Radverkehrsfürung wechseln müsste nur um dann noch einmal von einer Bettelampel über einen freien Rechtsabbieger ausgebremst zu werden? So etwas sieht man z.B. hier wenn man von Norden zur Kreuzung kommt. Vorher war der Weg ein Gehweg mit Radfahrer frei, nach der Kreuzung steht ein Blauschild für einen gemeinsamen Fuss-/Radweg. Muss ich da schon mitten auf der Kreuzung wechseln und an der Bettelampel betteln oder reicht es wenn ich an der nächsten Gelegenheit, was hier die nächste Kreuzung wäre, auf den Radweg wechsle? Wobei sie an der nächsten Kreuzung natürlich kein Blauschild mehr aufgestellt haben, allerdings sind Fensterchen mit Radlingen in den Streuscheiben der Ampel für den Weg neben der Straße.
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Mitleser
Beitrag 16.01.2015, 10:28
Beitrag #1291


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@Tinu:

Vz stehen dort, wo oder von wo an sie zu beachten sind. Übertrag den angeblichen Spielraum auf andere Vz, egal ob Geschwindigkeitsregulierung oder VBB oder ..., und Du siehst, dass es keine undefinierten Vorverschiebungen geben kann.

Oftmals kann man das Problem lösen, indem das Vz so weit vorne wie möglich steht. Das ist hier offenkundig nicht der Fall - siehe ua das Vz 205 für die Gegenrichtung. Und wenn dann noch die Absenkung etwas weiter zur Hauptstraße herumgezogen ist, könnte/müsste man problemlos nach dem RWBP-Schild auf den Weg auffahren.
Allenfalls könnte man das Befahren des roten Bereiches in Blickrichtung als zulässig per Irrtum ansehen.
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Tinu
Beitrag 16.01.2015, 11:24
Beitrag #1292


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Das Gegenbeispiel VZ 205 passt nicht, weil es nicht ab Aufstellungsort, sondern für die nächste Kreuzung gilt.

Zitat (Mitleser @ 16.01.2015, 10:28) *
Vz stehen dort, wo oder von wo an sie zu beachten sind.

Super: Du hast soeben sämtliche RWBP abgeschafft! Naja, vielleicht gibt es noch vereinzelte Fälle, wo ein VZ 237 tatsächlich bündig zur begrenzenden Fahrbahn aufgestellt wurde/werden konnte. Mir fällt jedenfalls kein Beispiel ein, wo ich mich nicht mindestens ein paar Zentimeter bis zum erlösenden Blauschild auf den Radweg durchschummeln müsste.

Noch mal: das grundsätzlich richtige "von wo an" kann nicht (in jedem Fall) so millimetergenau gemeint sein, da dies gerade - wie hier - im Kreuzungsbereich gar nicht realisierbar wäre. Deshalb schrieb ich ja von einem - nicht näher bestimmten - Toleranzbereich.

@Crownsilver:
Im Kreuzungsbereich "wild" auf die Radverkehrsführung zu wechseln, kann nicht erforderlich sein, weil die Nutzung der RVF von der Fahrbahn aus offensichtlich nicht vorgesehen ist und damit auch nicht verpflichtend sein kann. Wenn es also keine "vernünftige" (sichere) und zulässige Verbindung zwischen der Fahrbahn und dem Radweg hinter der Kreuzung gibt, kann dir niemand vorwerfen, dass du auf der Fahrbahn bleibst.


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Gruß
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Mitleser
Beitrag 16.01.2015, 11:51
Beitrag #1293


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Zitat (Tinu @ 16.01.2015, 11:24) *
Das Gegenbeispiel VZ 205 passt nicht, weil es nicht ab Aufstellungsort, sondern für die nächste Kreuzung gilt.
Das war kein Gegenbeispiel. Sondern der Hinweis darauf, dass man in dem gezeigten Fall das Vz auch offenkundig deutlich näher zur Kreuzung hätte setzen können, notfalls an den selben Mast.

Zitat (Tinu @ 16.01.2015, 11:24) *
Noch mal: das grundsätzlich richtige "von wo an" kann nicht (in jedem Fall) so millimetergenau gemeint sein, da dies gerade - wie hier - im Kreuzungsbereich gar nicht realisierbar wäre. Deshalb schrieb ich ja von einem - nicht näher bestimmten - Toleranzbereich.
Der für RWBP nach meiner Wahrnehmung von Gerichten noch nicht thematisiert wurde. Aber für andere Vz von den Gerichten rundweg abgelehnt wurde; egal ob zum Vor- oder Nachteil des VT / des Verwaltungsrechtswegnutzenden.

Und hier hätte man das Vz auch schön nah an die Fahrbahnkante am Zaun setzen können. Selbst bei etwas Abstand zur Fahrbahn würde man auf der linken Seite des Geh- und Radweges dank der leichten Kreuzungsrundung wunderbar legal auffahren können/müssen. Hat man aber nicht.
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Tinu
Beitrag 16.01.2015, 12:15
Beitrag #1294


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Du hast recht, hier wäre das tatsächlich möglich gewesen (was aber eine Ausnahme darstellt), aber eben nicht nötig, weil eben niemand ernsthaft die vorgezogene Wirkung des VZ in Zweifel zieht. Wenn das so einfach wäre, hätte garantiert schon jemand dagegen geklagt, was - wie du selbst schreibst - offenbar noch nicht geschehen ist.

Mit dem VZ 205 hatte ich dich falsch verstanden. Es ändert aber nichts daran, dass auch bei Nutzung des selben Mastes (übrigens streng genommen auf der falschen Seite für diesen Zweck) der rote Bereich zwar kleiner, aber immer noch vorhanden wäre.


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Speichenkarussell
Beitrag 16.01.2015, 12:16
Beitrag #1295


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Dann hätte sich hier allerdings gleich der nächste Spaßvogel gemeldet mit dem Hinweis, dass Schilder regelmäßig rechts stehen etc. p.p.
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Tinu
Beitrag 16.01.2015, 12:21
Beitrag #1296


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Das hab' ich damit gemeint:
Zitat (Tinu @ 16.01.2015, 12:15) *
streng genommen auf der falschen Seite für diesen Zweck



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Mitleser
Beitrag 16.01.2015, 12:24
Beitrag #1297


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Zitat (Tinu @ 16.01.2015, 12:15) *
Du hast recht, hier wäre das tatsächlich möglich gewesen (was aber eine Ausnahme darstellt), aber eben nicht nötig, weil eben niemand ernsthaft die vorgezogene Wirkung des VZ in Zweifel zieht. Wenn das so einfach wäre, hätte garantiert schon jemand dagegen geklagt, was - wie du selbst schreibst - offenbar noch nicht geschehen ist.
Dafür fehlt es schlichtweg an der Kontroll- und Knöllchendichte. Ich habe bspw bislang noch kein Knöllchen bekommen - trotz intensivem Fahrbahnradeln. Ein paar mal gab es mehr oder weniger freundliche Wortwechsel mit 'Kontrollorganen', aber bezahlen musste ich noch nie.
Und warum sollte man ohne Knöllchen gegen bevorteilend falsch aufgestellte Vz klagen?

Zitat (Tinu @ 16.01.2015, 12:15) *
Es ändert aber nichts daran, dass auch bei Nutzung des selben Mastes (übrigens streng genommen auf der falschen Seite für diesen Zweck) der rote Bereich zwar kleiner, aber immer noch vorhanden wäre.
Streng genommen steht in der StVO ein regelmäßig. Und regelmäßig stehen die Schilder an Geh- und Radwegen auch nicht ganz rechts, sondern zu >90% auf der Fläche.
Darüber hinaus war es nur der Hinweis, dass das Vz in dem gezeigten Beispiel unnötig weit hinten steht. Da greift auch eine herbeigedachte Vorauswirkung des Vz wegen 'Idealaufstellung baulich unmöglich' nicht mehr.
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Mueck
Beitrag 16.01.2015, 12:33
Beitrag #1298


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Zitat (Mitleser @ 16.01.2015, 11:51) *
Zitat (Tinu @ 16.01.2015, 11:24) *
Noch mal: das grundsätzlich richtige "von wo an" kann nicht (in jedem Fall) so millimetergenau gemeint sein, da dies gerade - wie hier - im Kreuzungsbereich gar nicht realisierbar wäre. Deshalb schrieb ich ja von einem - nicht näher bestimmten - Toleranzbereich.
Der für RWBP nach meiner Wahrnehmung von Gerichten noch nicht thematisiert wurde.
Mir ist aus lange zurück liegenden drf-Zeiten ein Urteil dunkel in Erinnerung, wo es um ein beschildertes Radweg-Ende ging und ein irgendwie geartetes Problem zwischen diesem Schild und dem MSDWGI-Radwegende. irgendwie NRW ist mir noch viel dunkler in Erinnerung, eventüll Kölner Raum ... Dort nahm man es genau mit dem Standort des Schildes ...

Zitat (Mitleser @ 16.01.2015, 11:51) *
Aber für andere Vz von den Gerichten rundweg abgelehnt wurde; egal ob zum Vor- oder Nachteil des VT / des Verwaltungsrechtswegnutzenden.
-v
Zitat (Mitleser @ 16.01.2015, 11:51) *
Und hier hätte man das Vz auch schön nah an die Fahrbahnkante am Zaun setzen können. Selbst bei etwas Abstand zur Fahrbahn würde man auf der linken Seite des Geh- und Radweges dank der leichten Kreuzungsrundung wunderbar legal auffahren können/müssen. Hat man aber nicht.
Eben ...
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wernecmn
Beitrag 26.01.2015, 18:31
Beitrag #1299


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Zitat (wernecmn @ 21.12.2014, 14:43) *
Mit der Ablehnung der Zulassung zur Berufung ist das Urteil rechtskräftig geworden, die Anordnung ist nach gerichtlicher Einschätzung nicht rechtswidrig. Mir bleibt jetzt einzig noch die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde einzulegen, sofern ich mich in einem meiner Grundrechte (insbesondere Art. 3 GG) verletzt sehe.

Die Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht angenommen (von einer Begründung haben die Verfassungsrichter abgesehen). Die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften zur StVO sind folglich bei uns nicht einklagbar. Allerdings prüfen die Richter, ob der Radweg offensichtlich unzumutbar ist.

Der einzig gangbare Weg in solchen Fällen ist folglich eine Fachaufsichtsbeschwerde, mit welcher ich in zwei Fällen übrigens auch Erfolg hatte.
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road_user
Beitrag 29.05.2015, 19:01
Beitrag #1300


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Hallo,

es gibt ein neues Urteil zu einer Radwegebenutzungspflicht an einer wenig befahrenen Landstraße:

Verwaltungsgericht Köln, 18 K 189/14

Das VG Köln hat offensichtlich das Wesen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nicht verinnerlicht. Die Argumentation läuft letztlich darauf hinaus, dass an allen außerörtlichen Straßen ohne Geschwindigkeitsbeschränkung grundsätzlich Radwegebnutzungspflichten angeordet werden dürfen.
Zitat
Zur Überzeugung des Gerichts ergibt sich die qualifizierte Gefahrenlage hier vor allem aus der erheblichen Geschwindigkeitsdifferenz zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Fahrradverkehr. § 18 StVO sieht für Autobahnen und Kraftfahrstraßen sogar ein völliges Benutzungsverbot für Fahrräder vor.

Die allgemeinen und besonderen Regeln der StVO - insbesondere § 1 - gelten nur für Radfahrer:
Zitat
Bei einer von § 1 StVO gebotenen rücksichtsvollen und damit auch geschwindigkeitsangepassten Fahrweise werden sich die von Fußgängern mit Hunden ausgehenden Gefahren in Grenzen halten. Erhebliche Gefahren können für Radfahrer hingegen entstehen, wenn sie auf dem Geh- und Radweg sehr schnell fahren.

Ein Recht auf maximal mögliche Geschwindigkeit haben nur Autofahrer:
Zitat
Ein Recht, mit dem Fahrrad auf dem Gehweg die maximal mögliche Geschwindigkeit zu fahren, hat der Kläger jedoch nicht.


Gruß
road_user
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