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#1201
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Weiterhin ist die Frage, ob es nicht doch rechtswidrig ist (oder nach einer gewissen Zeit wird), wenn der Großteil der benutzungspflichtigen Radwege im Bestand die gemäß VwV-StVO (oder gar ERA 2010) verbindlichen Mindestmaße unterschreitet. Das ist spätestens dann der Fall, wenn der Radweg zu schmal ist, um ihn ohne mindestens teilweise Mitbenutzung anderer Straßenteile zu befahren. Länge oder Kürze der Engstelle hin oder her - unbedingte Voraussetzung für die Umsetzung von Verwaltungsanordnungen durch die Bürger bleibt immer noch, dass man sich dabei nicht zu anderweitigen Rechtsverletzungen zwingen zu lassen braucht. Das ist es, was das VwVfG (evtl. motiviert von den leidvollen Erfahrungen mit vermeintlicher Pflichterfüllung im 3. Reich?) meint, wenn es schreibt: Zitat (§ 44 VwVfG) (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, 5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; Der einschlägige Bußgeldtatbestand bei getrennten Wegen mit unter 1 m Breite der Radbahn wäre hier regelmäßig Bußgeldkat. Nr. 2 zu § 2 StVO "Vorschriftswidrig Gehweg [...] benutzt"; 10 €. Z.241 an solch einer extremen "Engstelle" bedeutet eben nicht "an dieser Engstelle ist Gehwegfahren erlaubt!". Das geht ebensowenig, wie mich ein Verwaltungsakt dazu zwingen kann, besoffen Auto zu fahren. |
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#1202
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 29 Beigetreten: 11.12.2014 Mitglieds-Nr.: 74721 ![]() |
Dazu schreibt u.a. der VGH BaWü (bezugnehmend auf die Rechtsprechung des BVerwG): Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht aber ausnahmsweise dann Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts (sog. Ermessensreduktion auf Null) -und nicht nur auf ermessensfehlerfreie Bescheidung des Rücknahmebegehrens -, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" erscheint [...]. Darüber hinaus vermag die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Annahme zu rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O.). Diese Grundsätze habe ich in der Begründung meines Verpflichtungsantrages zitiert. Zitat Will heißen: es hat keine Beweisaufnahme von Seiten des Gerichts gegeben? Richtig. Zitat Aber nur, weil er die Klage für unzulässig hielt oder? Eine Anfechtung wäre unzulässig. Dass eine Verpflichtungsklage unzulässig wäre, hat er nicht gesagt. Allerdings hielt er sie für unbegründet. Die Anordnung der Verkehrszeichen könnten ja nicht offensichtlich rechtswidrig und schlechthin unerträglich sein, wenn selbst die Bezirksregierung keine Veranlassung sehe, einzugreifen. Meine Rüge des Schreibens der Bezirksregierung hat er nicht gewürdigt. Nun bleibt das schriftliche Urteil abzuwarten. |
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#1203
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5919 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 ![]() |
Die Anordnung der Verkehrszeichen könnten ja nicht offensichtlich rechtswidrig und schlechthin unerträglich sein, wenn selbst die Bezirksregierung keine Veranlassung sehe, einzugreifen. Weil die Bezirksregierung unfehlbar ist? Weiß Franziskus das? -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#1204
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 29 Beigetreten: 11.12.2014 Mitglieds-Nr.: 74721 ![]() |
Der Abschnitt zwischen der K 39 und dem Stadtring Kattenstroth hat eine Länge von ca. 1 km und erfüllt nach hiesiger Auffassung alle vorstehenden Vorgaben der VwV-StVO. Also besteht auch die Möglichkeit, ausnahmsweise von den Regelbreiten abzuweichen und es bei einer Radwegebenutzungspflicht zu belassen. Wer hat denn diese verkehrsrechtliche Entscheidung getroffen? Ist diese Person namentlich bekannt? Ja, sie ist mir bekannt. |
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#1205
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 161 Beigetreten: 27.04.2014 Wohnort: Helpsen Mitglieds-Nr.: 72350 ![]() |
Nach weiterer Lektüre sah ich nicht, wie „es Bedarf eines Vorverfahrens nicht“ ein Vorverfahren/Widerspruch unzulässig machen kann. Sehe ich immer noch nicht ehrlich gesagt. Demnach könnte die Stadt Minden freiwillig ein Widerspruchsverfahren durchführen, muss es aber nicht. Zumindest für Niedersachsen habe ich das jetzt durchrecherchiert. Da sich die Aussage auf die VwGO stützt sollte das auch für z. B. NRW gelten. Aus OVG Niedersachsen, 14.05.2010 - 11 LA 547/09 Zitat Zwar ist der Wortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO für eine solche Auslegung durchaus offen ("bedarf es nicht"). Aus der Entstehungsgeschichte sowie der Systematik und der jahrzehntelangen Anwendungspraxis der Norm ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung in den Fallgruppen des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht kraft Bundesrecht ein fakultatives Widerspruchsverfahren einführen, sondern das Widerspruchsverfahren ausschließen wollte. Da feilen die also jahrzehntelang am Text und kriegen doch nicht gesagt was sie sagen wollen. ![]() Hätte man nicht wenigstens im Landesrecht schreiben können was man will? ![]() -------------------- Ja, ich bin Kampfradler! Nein, ich fahre nicht aggressiv!
Denn ich kämpfe mit den Waffen des Wortes, des Papiers und des Toners, meine Verbündeten sind die Regeln und Normen der StVO und VwV-StVO. Radfahren ist nicht gefährlich, Radwege schon! |
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#1206
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Vielleicht hilft hier auch Wikipedia ein wenig weiter. Offenbar soll 2015 in NRW das Vorverfahren teilweise wieder eingeführt werden.
In der bayerischen Verordnung heißt es immerhin eindeutig, dass das Vorverfahren "entfällt". -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#1207
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Der Landtag NRW hat es am 04.12.2014 beschlossen - klick. Neu lautet der § 110 JustG NRW:
Zitat (1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Für die Verpflichtungsklage gilt abweichend von § 68 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Satz 1 entsprechend. (2) Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 gilt nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten, 1. hinsichtlich derer Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben,in den jeweils geltenden Fassungen, erlassen werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat. Satz 1 gilt auch für Nebenbestimmungen sowie Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen zu den genannten Verwaltungsakten. (3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Absatz 1 Satz 1 findet Anwendung 1. wenn der Verwaltungsakt von einer Bezirksregierung erlassen worden ist, es sei denn, er ist auf dem Gebiet der Krankenhausplanung und -finanzierung ergangen,(4) Soweit landesgesetzliche Bestimmungen die Durchführung eines Vorverfahrens in sonstigen Bereichen vorsehen, bleiben diese Bestimmungen unberührt. Für mich keine Änderung beim Straßenverkehr. ![]() |
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#1208
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 161 Beigetreten: 27.04.2014 Wohnort: Helpsen Mitglieds-Nr.: 72350 ![]() |
In der bayerischen Verordnung heißt es immerhin eindeutig, dass das Vorverfahren "entfällt". Ahja, dann sind uns die Bayern mal wieder voraus. In NRW und Nds. wird jeweils die Formulierung aus dem § 68 VwGO übernommen, also bedarf es nicht. Ich habe morgen den Termin zur Akteneinsicht in Minden. Kann mir jemand ein paar Tipps geben worauf ich achten muss? Gruß -------------------- Ja, ich bin Kampfradler! Nein, ich fahre nicht aggressiv!
Denn ich kämpfe mit den Waffen des Wortes, des Papiers und des Toners, meine Verbündeten sind die Regeln und Normen der StVO und VwV-StVO. Radfahren ist nicht gefährlich, Radwege schon! |
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#1209
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Ich habe damals bei meinem Verfahren (Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht) einfach mal alles sorgfältig abfotografiert und dann zu Hause in Ruhe studiert.
-------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#1210
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 161 Beigetreten: 27.04.2014 Wohnort: Helpsen Mitglieds-Nr.: 72350 ![]() |
War ein guter Tipp, danke. Hätte sonst gedacht das bei abknipsen zu wenig erkennbar ist.
Das interessanteste an der Akte war ein Zeitungsartikel, in dem es in keinster Weise um die gegenständliche Straße ging, nichtmal um Dinge aus dem Zuständigkeitsbereich der Stadt Minden. Sondern um Radwege im Landkreis Schaumburg, inklusiver meiner Klage vorm VG Hannover. ![]() -------------------- Ja, ich bin Kampfradler! Nein, ich fahre nicht aggressiv!
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#1211
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14084 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Das interessanteste an der Akte war ein Zeitungsartikel Der Zeitungsartikel ist integraler Bestandteil der Akte, daraus bezieht die Behörde wahrscheinlich ihr gesamtes Fachwissen über die Anordnung und Zulässigkeit von Radwegen... ![]() Vergleiche doch mal die Argumentationen aus Zeitungsartikel und Behördenschreiben. |
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#1212
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 161 Beigetreten: 27.04.2014 Wohnort: Helpsen Mitglieds-Nr.: 72350 ![]() |
Schön wärs, denn dann hätten sie die Benutzungspflicht wohl längst aufgehoben.
http://www.sn-online.de/Schaumburg/Landkre...nter-vom-Radweg Aber es zeigt das sie wissen das meine Ankündigungen einer Klage keine leere Drohung ist. Und trotzdem der Meinung sind, die RWBP sei im Einklang mit Recht und Verordnung. Muss ihnen also ganz offenbar ein Richter die Augen öffnen. ![]() -------------------- Ja, ich bin Kampfradler! Nein, ich fahre nicht aggressiv!
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#1213
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Relativ normales Vorgehen: wenn die Entscheidung zur Aufhebung der Benutzungspflicht von Seiten des Gerichts kommt, so kann die Behörde ihre Hände "in Unschuld" waschen. "Wir wollten ja nicht, aber das Verwaltungsgericht hat uns gezwungen..." (was natürlich falsch ist, denn die Behörde wird nur zur korrekten Anwendung von Gesetzen und Verordnungen gezwungen, wozu sie aufgrund des Rechtsstaatsprinzips [Gesetzmäßigkeit der Verwaltung] ohnehin verpflichtet ist).
Außerdem haben die Behördenmitarbeiter ja nix zu verlieren (Du als Kläger schon, nämlich zumindest mal Geld und vermutlich auch Zeit). PS: Dein Hyperlink zum Zeitungsartikel ist irgendwie verunglückt. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#1214
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 161 Beigetreten: 27.04.2014 Wohnort: Helpsen Mitglieds-Nr.: 72350 ![]() |
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#1215
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1093 Beigetreten: 01.04.2011 Wohnort: Gemeinde bei Erlangen Mitglieds-Nr.: 58684 ![]() |
Mein Antrag auf Berufung zu einem Urteil, bei dem es um die Einhaltung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung ging, wurde leider vom VGH Bayern abgelehnt. Hier ein Auszug aus der Begründung:
Zitat ...
Soweit der Kläger hiergegen einwendet, das Verwaltungsgericht habe eine Bindungswirkung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) für die Behörde zu Unrecht verneint, kann er damit keinen Erfolg haben. ... Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung soll eine bundesweit einheitliche Anwendung des § 45 StVO sicherstellen. Sie ist zwar für die Behörde verbindlich, solange der zu entscheidende Sachverhalt sich nicht als atypisch darstellt. Es handelt sich jedoch nicht um materielles Recht, welches auch das Gericht binden würde. ... Außerdem schreibt die VwV-StVO die Breite von innerorts mindestens 2,50 m und außerorts mindestens 2,00 m für das Zeichen 240 nicht zwingend vor ("soll in der Regel ... ") und lässt Abweichungen an kurzen Abschnitten unter Wahrung der Verkehrssicherheit zu, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist. ... Zu den übrigen vom Kläger besonders problematisierten Teilbereichen des Radwegs hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, beim Ortstermin seien keine für Fahrradfahrer oder andere Verkehrsteilnehmer unzumutbaren Verhältnisse erkennbar gewesen. Vielmehr könne der Radweg bei vorsichtiger, vorausschauender Fahrweise (§ 1 StVO) jedem Fahrradfahrer und auch entgegenkommenden Fußgängern zugemutet werden. Dem ist der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten. ... |
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#1216
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Hier ein Auszug aus der Begründung: Zitat ... Vielmehr könne der Radweg bei vorsichtiger, vorausschauender Fahrweise (§ 1 StVO) jedem Fahrradfahrer und auch entgegenkommenden Fußgängern zugemutet werden. Dem ist der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten. ... Wie substantiiert ist das Gericht denn mit der Frage befasst gewesen, inwieweit jedem Kraftfahrer eine vorsichtige, vorausschauende Fahrweise (§ 1 StVO) zugemutet werden kann, die ja das strittige Radfahrverbot für die Fahrbahn umgehend obsolet machen würde? ![]() |
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#1217
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1093 Beigetreten: 01.04.2011 Wohnort: Gemeinde bei Erlangen Mitglieds-Nr.: 58684 ![]() |
Ob etwas zumutbar ist oder nicht, ist eine rein subjektive Wertung und lässt sich daher nicht substantiiert begründen oder verneinen. Im vorliegenden Fall haben die Richter die gemeinsame Wertung der Verkehrsminister der Länder und des Bundesrats, welche diese in den Verwaltungsvorschriften niedergeschrieben haben, durch ihre eigene ersetzt.
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#1218
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Wie praktisch!
![]() -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#1219
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 331 Beigetreten: 15.11.2013 Mitglieds-Nr.: 70652 ![]() |
Auf die Schnelle habe ich nur das hier gefunden:
Zitat In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - NVwZ 1998, 273) ist anerkannt, dass Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus vermittels der genannten Verfassungsgrundsätze eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen vermögen. Voraussetzung ist allerdings, dass die zu beurteilende Verwaltungsvorschrift eine Willensäußerung der Exekutive darstellt, zukünftig alle ihr entsprechenden Fälle auch hiernach zu behandeln. Dieser Gedanke der "antizipierten Verwaltungspraxis" (vgl. Urteil vom 24. März 1977 - BVerwG 2 C 14.75 - BVerwGE 52, 193, 199) lag den Beihilferichtlinien von 1955 zweifelsfrei zugrunde. Quelle: BVerwG 3 C 12.02 Die Verwaltungspraxis wurde doch in der Fahrradnovelle antizipiert, oder irre ich mich da? Von daher wäre sie dem materiellen Recht gleichzusetzen und bindend für das Gericht? -------------------- "Seltsam mutet auch der Hinweis des Beklagten darauf an, daß die Radfahrer sich angesichts der Beschaffenheit des Radweges verstärkt um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes (§ 1 StVO) bemühen müßten. Abgesehen davon, daß eine allgemeine Einhaltung dieses Gebotes weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen weitgehend überflüssig machen würde...." VG Berlin Az. 27 A 47.92
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#1220
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Meines Erachtens hat es sich der BayVGH da ein bisschen (zu) einfach gemacht.
Zweifelsohne gibt es zwei Voraussetzungen für die rechtmäßige Anordnung einer Benutzungspflicht: 1) Auf der Fahrbahn existiert für Radfahrer gemäß § 45 (9) StVO eine deutlich überdurchschnittliche Gefährdung; 2) Die Verweisung auf einen Sonderweg ist dann geeignet, erforderlich und angemessen, diese Gefährdung deutlich zu verkleinern. Zu Punkt (1) wird das Gericht - hoffentlich unter Vornahme der Beweiseinhebung - zu einer entsprechenden Meinung kommen/gekommen sein. Allerdings hat @wernecmn diesen Punkt in seiner Klage gar nicht erst angezweifelt. Zu Punkt (2) stehen in den VwV-StVO ausführlich Kritierien (insbesondere zur Geeignetheit). Die VwV-StVO sind für die Verkehrsbehörde bindend. Da das Verwaltungsgericht nun aber einmal das Ermessen eben dieser Behörde überprüfen muss, wird es gar nicht umhin kommen, sich mit den VwV-StVO zu befassen. Es ist längst bekannt, dass gerade bauliche Mängel und z.B. ungeeignete Verkehrsführungen an Einmündungen an einem Radweg häufig erst zu Problemen führen. Und nun zu sagen: "nun ja, der Radweg ist zwar nicht doll, aber irgendwie kann man da schon drauf fahren." geht am Thema doch ziemlich vorbei. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#1221
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24716 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Mein Antrag auf Berufung zu einem Urteil, bei dem es um die Einhaltung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung ging, wurde leider vom VGH Bayern abgelehnt. Hier ein Auszug aus der Begründung: ![]() Zitat ... Soweit der Kläger hiergegen einwendet, das Verwaltungsgericht habe eine Bindungswirkung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) für die Behörde zu Unrecht verneint, kann er damit keinen Erfolg haben. ... Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung soll eine bundesweit einheitliche Anwendung des § 45 StVO sicherstellen. Sie ist zwar für die Behörde verbindlich, solange der zu entscheidende Sachverhalt sich nicht als atypisch darstellt. Es handelt sich jedoch nicht um materielles Recht, welches auch das Gericht binden würde. Ich verstehe mal wieder die Rechtsprechung nicht. ![]() Die Verwaltung ist ganz unstrittig an das geltende Recht gebunden. Es gibt eine Rechtsweggarantie, die jedem, der seine Rechte durch die Verwaltung verletzt sieht, die gerichtliche Nachprüfung eröffnet. Die Verwaltungsvorschriften setzen Recht, das die Verwaltung bindet. Wenn die Verwaltung dagegen verstößt und damit in die allgemeine Handlungsfreiheit von @wernercmn eingreift, verletzt er dessen Rechte (eben auf allgemeine Handlungsfreiheit, die nur durch rechtskonformes Verwaltungshandeln begrenzt werden darf; ließe man auch rechtswidriges Verwaltungshandeln zu, würde die Rechtsbindung der Verwaltung sinnlos!) Bitte verfolge das doch weiter. Der Ansatz des VGH gibt ja im Endeffekt den StVB einen fast vollständigen Freibrief, die Verwaltungsvorschriften zu ignorieren, einfach mit der Begründung, der Radfahrer müsse halt aufmerksam und vorsichtig fahren. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#1222
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5919 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 ![]() |
Ich teile mirs Irritation, dass dem beschwerten Bürger möglicherweise nicht der Rechtsweg offenstehen soll eine gegen ihn gerichtete nicht rechtskonform entstandene Anordnung aufheben zu lassen.
Das geht auch ein wenig in Richtung der Irritation, mit der ich selbst schon länger hadere: Warum muss ich überhaupt eine offensichtlich nicht rechtskonforme Anordnung befolgen, solange sie nicht offiziell aufgehoben wurde? Das entspricht praktisch der Unterscheidung zwischen unrechtmäßigen, aber rechtswirksamen und nichtigen (z.B. widersprüchlichen) Anordnungen. Das Risiko dieses im Einzelfall selbst richtig zu bewerten, liegt natürlich bei mir, aber wieso muss ich überhaupt Anordnungen befolgen, die nicht rechtskonform zustande gekommen sind, was ja im Zweifelsfall nach behördlicher Intervention (Ahndungsbestreben) gerichtlich geklärt werden könnte. Anders ausgedrückt: Wieso muss ich unrechtmäßig erfolgte Anordnungen überhaupt erst offiziell (d.h. im Zweifelsfall über den Rechtsweg) aufheben lassen, statt sie einfach zu ignorieren? Wie gesagt, das Risiko, dass ich mich in der Einschätzung geirrt habe, liegt natürlich bei mir. (Das ganze RWBP-Thema würde sich z.B. schnell von selbst erledigen, weil man dann nach erwischter Missachtung der Benutzungspflicht die Möglichkeit hätte, deren Gültigkeit zu widerlegen, statt wie jetzt dies vorher prophylaktisch erstreiten zu müssen.) Ist das schon an anderer Stelle diskutiert worden oder lässt sich das einfach plausibilisieren? -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#1223
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Mit der Ablehnung der Zulassung zur Berufung ist das Urteil rechtskräftig geworden, die Anordnung ist nach gerichtlicher Einschätzung nicht rechtswidrig. Mir bleibt jetzt einzig noch die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde einzulegen, sofern ich mich in einem meiner Grundrechte (insbesondere Art. 3 GG) verletzt sehe.
@Tino: solange strittig ist, ob ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, muss man sich weiterhin an ihn halten. Ggfs. kannst du beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, scheint aber bei Verkehrssachen in der Regel aussichtslos zu sein. |
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#1224
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24716 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Des Rätsels Lösung - zumindest für mein fehlendes Verständnis - könnte sein, daß die Gerichte Verwaltungsrichtlinien nicht als Recht i.S. der Rechtsbindung der Verwaltung sehen, sondern als bloße verwaltungsinterne Anweisungen. Dann kann man aber tatsächlich alle Klagen gegen Radwege wegen Verstöße gegen diese Richtlinien vergessen, möglich ist dann nur die Einschaltung der Aufsicht.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#1225
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 331 Beigetreten: 15.11.2013 Mitglieds-Nr.: 70652 ![]() |
Zitat ... Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung soll eine bundesweit einheitliche Anwendung des § 45 StVO sicherstellen. Sie ist zwar für die Behörde verbindlich, solange der zu entscheidende Sachverhalt sich nicht als atypisch darstellt. Es handelt sich jedoch nicht um materielles Recht, welches auch das Gericht binden würde. @mir genau das sagst dieser Satz aus und genau drauf bezieht sich mein letzter Post -------------------- "Seltsam mutet auch der Hinweis des Beklagten darauf an, daß die Radfahrer sich angesichts der Beschaffenheit des Radweges verstärkt um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes (§ 1 StVO) bemühen müßten. Abgesehen davon, daß eine allgemeine Einhaltung dieses Gebotes weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen weitgehend überflüssig machen würde...." VG Berlin Az. 27 A 47.92
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#1226
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5919 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 ![]() |
@mir: Hieße das nicht im Umkehrschluss, dass die StVB mangels Verbindlichkeit der VwV schalten und walten könnte, wie sie will (im Rahmen ihres Kompetenzbereichs), ohne dass der "verwaltete" Bürger sich dagegen wehren und allenfalls auf die abweichende Meinung einer übergeordneten Behörde (z.B. Aufsicht) hoffen könnte?
@wernecmn: Das beschreibt im Grunde den status quo, wie ich ihn verstanden habe, ohne zu erklären, warum das so geregelt ist. Es mag ja gute Gründe geben, den Bürger hier "an der kurzen Leine" zu halten, nur habe ich die bisher noch nicht entdeckt. -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#1227
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Wir wissen doch alle, wie die gängige Praxis aussieht
![]() -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#1228
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Gruß Martin |
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#1229
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Mit der Ablehnung der Zulassung zur Berufung ist das Urteil rechtskräftig geworden, die Anordnung ist nach gerichtlicher Einschätzung nicht rechtswidrig. Mir bleibt jetzt einzig noch die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde einzulegen, sofern ich mich in einem meiner Grundrechte (insbesondere Art. 3 GG) verletzt sehe. Ich möchte Dich ermutigen, diesen Schritt zu versuchen. Da der ordentliche Gerichtsweg erschöpft ist, steht Dir der Weg nach Karlsruhe offen. Meines Wissens ist das (von etwaigen Kosten für einen Anwalt abgesehen) auch kostenfrei. Die Erfolgschancen sind vermutlich nicht allzu groß, aber null sind sie nicht, wie dieser Fall vor einigen Jahren gezeigt hat (der Beschwerdeführer ist mir persönlich bekannt). -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#1230
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24716 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Ich würde erst mal in einen Kommentar zu Art. 20 GG gucken, ob Verwaltungsrichtlinien nun zum "Recht" im Sinne der Rechtsbindung der Verwaltung gehören oder nicht, und wie sich das begründet. Ansonsten sehe ich da vor dem BVerfG schlechte Karten bezüglich dieser Richtlinien.
Art. 3 (1) GG (Gleichheit vor dem Gesetz) sehe ich gar nicht involviert. Daß man die Nichteinhaltung der Verwaltungsrichtlinien auf dem Klageweg nicht erzwingen kann, gilt ja für alle gleichermaßen. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#1231
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7885 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
Die Erfolgschancen sind vermutlich nicht allzu groß, aber null sind sie nicht, wie dieser Fall vor einigen Jahren gezeigt hat Schön, dass Rheinstetten die Rechtsfortbildung gefördert hat ... ![]() Wurde wohl über Art. 19 gemacht. Zum erschöpften Rechtsweg: Stünde noch eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des weiteren Rechtsweg an? (der Beschwerdeführer ist mir persönlich bekannt). Ist auch hier angemeldet, aber wohl zuletzt vor 2 Jahren aktiv gewesen ... |
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#1232
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Zwei Hinweise zu Veranstaltungen, wo es um die Radwegbenutzungspflicht geht. Vielleicht gibt es ja Interesse an der Teilnahme:
Aber zurück zum Thema Radfahrer und Verwaltung - gegegen sei die im folgenden dargestellte Beschilderung: ![]() ![]() ![]() ![]() Frage: ist diese so überhaupt zulässig? Es handelt sich bei diesem Gehweg um einen straßenbegleitenden, benutzungspflichtigen Rad-/Fußweg in beide Richtungen ohne jegliche Verschwenkung an der Einmündung. Der Vorrang wurde vor einiger Zeit geändert, die zuvor vorhandene Furt im Zuge der Querung kann man noch erkennen. Die fragliche Stelle bei Google Earth. Dort sieht man aus der Luft noch den alten Zustand. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#1233
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3294 Beigetreten: 28.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7457 ![]() |
Der Vorrang wurde vor einiger Zeit geändert Und zwar so, dass nun beide Strassen Nebenstrassen sind. -------------------- Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal. |
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#1234
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1093 Beigetreten: 01.04.2011 Wohnort: Gemeinde bei Erlangen Mitglieds-Nr.: 58684 ![]() |
Die StVO verbietet diese Verkehrsregelung nicht, und leider auch nicht die Verwaltungsvorschrift.
Bei der gegenwärtige Regelung hat der Radfahrer dem links neben ihm fahrenden abbiegenden Kfz Vorfahrt zu gewähren, auch wenn dieser nicht blinkt. Dies kann zu gefährlichen Situationen führen. Außerdem fehlt aufgrund des Gartenhäuschens und der Bepflanzung die Sichtbeziehung nach rechts. Hier müsste eigentlich der Baulastträger für den gemeinsamen Geh- und Radweg (vermutlich der Freistaat) tätig werden. |
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#1235
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Bei der gegenwärtige Regelung hat der Radfahrer dem links neben ihm fahrenden abbiegenden Kfz Vorfahrt zu gewähren, auch wenn dieser nicht blinkt. Kannst Du mir mal zeigen wo man in der StVO diese Regelung nachlesen kann. -------------------- Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal. |
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#1236
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1093 Beigetreten: 01.04.2011 Wohnort: Gemeinde bei Erlangen Mitglieds-Nr.: 58684 ![]() |
Das würde ich aus § 39 Abs. 2 StVO herleiten. Ich wollte hier vor allem auf das Gefährdungspotential für den Radfahrer hinweisen. Nicht zu blinken ist auch unzulässig, kommt aber vor.
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#1237
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Und zwar so, dass nun beide Strassen Nebenstrassen sind. Die Behörde meint, nur der straßenbegleitende Rad-/Fußweg sei nun "Nebenstraße". Sie möchte mit dieser Regelung dafür sorgen, dass es nicht mehr zu so vielen Unfällen zwischen Radfahrern und einmündenden Autofahrern kommt. So steht es zumindest in der VA, welche mir vorliegt. Desweiteren steht in den weiteren Akten auch drin, dass in Zukunft dann auch Radfahrer eine Mitschuld am Unfall bekommen, was vorher nicht der Fall war. ![]() -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#1238
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Die StVO verbietet diese Verkehrsregelung nicht, und leider auch nicht die Verwaltungsvorschrift. Aus der VwV zur StVO: Zitat Zu den Zeichen 205 und 206 Vorfahrt gewähren. und Halt. Vorfahrt gewähren. Hier haben wir für beide gültige 205er. Eine rein negative Beschilderung also. Von sowohl als auch wie es die VwV vorsieht keine Spur. VI. Jede Kreuzung und Einmündung, in der vom Grundsatz „Rechts vor Links" abgewichen werden soll, ist sowohl positiv als auch negativ zu beschildern, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb geschlossener Ortschaften. Bei der gegenwärtige Regelung hat der Radfahrer dem links neben ihm fahrenden abbiegenden Kfz Vorfahrt zu gewähren, auch wenn dieser nicht blinkt. Wie soll er Vorfahrt gewähren wenn wir gar keine Vorfahrt-Situation vorliegt? Bei abbiegenden Kraftfahrern ist es ganz klar eine reine Vorrangsituation. Sein Vorrang gegenüber abbiegenden Fahrzeugen könnte ihm nur mit Lichtzeichen genommen werden.Habe übrigens heute einen Antrag auf Überprüfung einer entsprechenden Situation (Kreiselaus-/einfahrt mit Zeichen 205 an der Radbahn) an ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundlicher Kommunen Niedersachsens abgeschickt. Gruß Schaumburger -------------------- Ja, ich bin Kampfradler! Nein, ich fahre nicht aggressiv!
Denn ich kämpfe mit den Waffen des Wortes, des Papiers und des Toners, meine Verbündeten sind die Regeln und Normen der StVO und VwV-StVO. Radfahren ist nicht gefährlich, Radwege schon! |
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#1239
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Die Behörde meint, nur der straßenbegleitende Rad-/Fußweg sei nun "Nebenstraße". ... und damit eine eigene Straße (mit Kfz-Verbot) und nicht mehr ein fahrbahnbegleitender Sonderweg? Prima: dann nichts wie rauf auf die Fahrbahn! Und wenn dies eine eigene Straße darstellt, dann kann man das dem äußeren Erscheinungsbild nach als VT für alle anderen benutzungspflichtigen RW ebenso unterstellen!? Die Verwaltung konstruiert hier widersprüchliche und nicht von der StVO gedeckte Artefakte. Wie soll er Vorfahrt gewähren wenn wir gar keine Vorfahrt-Situation vorliegt? Bei abbiegenden Kraftfahrern ist es ganz klar eine reine Vorrangsituation. Sein Vorrang gegenüber abbiegenden Fahrzeugen könnte ihm nur mit Lichtzeichen genommen werden. Vorfahrt stimmt wieder, wenn der Geh-/Radweg eine eigene Straße darstellt, die beim Abbiegen gekreuzt wird! -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#1240
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Und zwar so, dass nun beide Strassen Nebenstrassen sind. Die Behörde meint, nur der straßenbegleitende Rad-/Fußweg sei nun "Nebenstraße". Die Behörde meint. Die Behörde meint einfach mal in so unwichtigen Dingen wie der Vorfahrtsregelung eigene Regeln aufstellen zu dürfen. Dann sollten sie an den Ortseingangsschildern grosse Hinweistafeln aufstellen. Hier gilt die StVO von Otterloh!!! Denn es soll noch Verkehrsteilnehmer geben die immer noch glauben was in der StVO steht - sogar Radfahrer. -------------------- Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal. |
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#1241
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Der ganze Unsinn beginnt ja schon damit, dass man hier eine eigene Straße allein durch das Aufstellen irritierender VZ definieren will. VZ definieren aber keine Straßen, sondern bestenfalls Regeln unabhängig von der Beschilderung (durch Widmung?) bereits existierender Straßen.
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Gruß Martin |
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#1242
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In diesem Fall gebe ich @sigggi recht. Dieser Radweg ist auf keinen Fall ein selbständiger Geh/Radweg, somit gilt das Z205 für die gesamte Straße und gibt rechtsabbiegendem Fahrbahnverkehr keinen Vorrang vor einem Radfahrer auf dem Radweg! (Wär auch absurd, das Z205 gilt schließlich nur für Fahrzeugverkehr, nicht für Fußgänger ...)
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#1243
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Wie soll er Vorfahrt gewähren wenn wir gar keine Vorfahrt-Situation vorliegt? Bei abbiegenden Kraftfahrern ist es ganz klar eine reine Vorrangsituation. Sein Vorrang gegenüber abbiegenden Fahrzeugen könnte ihm nur mit Lichtzeichen genommen werden. Vorfahrt stimmt wieder, wenn der Geh-/Radweg eine eigene Straße darstellt, die beim Abbiegen gekreuzt wird! Gilt Zitat §9 (3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. nicht mehr, nur weil das neben der Fahrbahn eine eigene Straße ist?Könnte man diskutieren, wenn die ganze Anordnung nicht sowieso Murks wäre, worüber wir uns denke ich einig sind. -------------------- Ja, ich bin Kampfradler! Nein, ich fahre nicht aggressiv!
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#1244
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Ich denke, wir sind uns alle(?) über die Unsinnigkeit und Unzulässigkeit der Konstruktion einig. Ich habe nur die Argumentation der Behörde in ihren Konsequenzen weitergedacht, um sie damit ad absurdum zu führen.
Wenn der Radweg eine eigene Straße wäre, würde ein Abbieger von der Fahrbahnstraße diese kreuzen und könnte theoretisch Vorfahrt haben, was hier offenbar beabsichtigt ist. §9(3) gilt dann gerade nicht mehr, weil es jetzt um eigenständige Straßen ginge! -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#1245
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Wenn der Radweg eine eigene Straße wäre, wäre er kein Radweg den man benutzen muss. Da aber so ein Schild dort steht ist die Behörde wohl doch der Meinung, dass der Radweg keine eigene Strasse ist.
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#1246
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Gruß Martin |
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#1247
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Wieso das denn nicht? Es gibt doch jede Menge eigenständige Radwege, wahlweise mit oder ohne Fußgänger. Dort ist ein Radwegschild fehl am Platz. Leider gibt es inder StVO kein Schild welches einen Radweg ausweist ohne gleichzeitig eine Benutzungspflicht anzuordnen. Aber wessen Problem ist das?
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#1248
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Da aber so ein Schild dort steht ist die Behörde wohl doch der Meinung, dass der Radweg keine eigene Strasse ist. Doch! Hat mgka doch berichtet! Darauf beruht doch die ganze krude Argumentation! -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#1249
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Doch! Hat mgka doch berichtet! Darauf beruht doch die ganze krude Argumentation! Das Problem ist nur, dass das Radwegschild dort für jeden ersichtlich ist. Demnach wird er folgerichtig daraus schliessen, dass Radweg Fahrbahnbegleitend ist. Die absurde Behördenmeinung steht dort nirgendwo. Andersrum wäre doch mal ein Test ganz gut. Immer schön mit dem Rad dort auf der Fahrbahn fahren. Wenn es dann ein Knöllchen gibt kann man sich ja auf die Behörde berufen. Die hauen einen da ganz bestimmt wieder raus und werden der unwissenden Polizei mal so richtig den Kopf waschen. -------------------- Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal. |
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#1250
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Leider gibt es inder StVO kein Schild welches einen Radweg ausweist ohne gleichzeitig eine Benutzungspflicht anzuordnen. Das ist ein ganz anderes Thema, das sich aber auflösen lässt: 1. gilt die Benutzungspflicht ja nur, wenn man die Straße nutzen will - bei eigenständigen Radwegen mangels alternativer Straßenteile trivialerweise kein Thema! 2. entspricht die Beschilderung als isolierter Radweg etwa dem Gleichen wie die einer Straße mit Kfz-Verbot. -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 11.05.2025 - 00:31 |