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> Radwegbenutzungspflichten: Radfahrer und Verwaltung, OT aus "Neue StVO - alte Verkehrszeichen ungültig?"
Aqua-Cross
Beitrag 02.10.2014, 11:35
Beitrag #1101


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Zusammenfassung der letzten im VP besprochenen Urteile:

§ 1 MSDWGI.

§ 2 Die Behörde hat immer recht.

§ 3 Wo kämen wir denn dahin.

§ 4 Das haben wir schon immer so gemacht.

§ 5 Wenn das Teil schützen soll, dann tut es das auch. Punkt!





Zitat (Mueck @ 02.10.2014, 12:22) *
Zitat (Replica @ 02.10.2014, 11:39) *
Die Erde ist eine Scheibe.
In erster Näherung: JA!


In erster Nährung ist ein Fahrrad ein Fahrzeug und darf Schutzstreifen nicht befahren. Ist auch besser so! Leider kollidiert das mit den §§ 1, 2 und 3. narr.gif
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mgka
Beitrag 02.10.2014, 12:26
Beitrag #1102


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Zitat (hugo790 @ 02.10.2014, 11:52) *
Damit endet mein Engagement. Gegen das Verwaltungsgericht Köln komme ich nicht an. Brauchbare Rechtsmittel dagegen habe ich keine. Gegen die Stadt komme ich ohne Gericht nicht an. Es juckt schon Klagen wegen benutzungspflichtigen Radwegen in 30er Zonen einzureichen. Aber ich seh es schon: Ich muss wieder die Kosten tragen. Darauf hab ich keine Lust.

Ich verstehe Dich nur zu gut, aber in 30er Zonen sollte das Ermessen der Behörde diesbezüglich doch auf exakt Null reduziert sein. Besser wäre es freilich, wenn man direkt anfechten könnte und nicht den Umweg über die Neubescheidung gehen müsste.
Zitat
Sämtliche Anzeigen bei Polizei und Bussgeldstelle (abgesehen von Parkverstößen) wurden eingestellt. Auch wenns der qualifizierte Rotlichtverstoss mit Gefährdung (auf Video) ist. Oder Baustellenampeln, die nicht von der Stadt abgenommen wurden, mit feindlichem Grün für Radfahrer. Das kümmert alles niemanden. Mich auch nicht mehr.

Insbesondere in Baustellen verfahre ich als Radfahrer mittlerweile genauso: ich fahre rechtzeitig auf die Fahrbahn und gut. 99,9% der im Baustellenbereich aufgestellten (jedoch vermutlich gar nicht angeordneten) Beschilderungen sind entweder absoluter Blödsinn und schlicht nicht befolgbar. Es ist nicht mein Job, der StVB mitzuteilen, dass (schon wieder!) fünf Baustellen auf meinem Weg gen Innenstadt entstanden sind, wo man offenbar den unqualifiziertesten Mitarbeiter ins Schilderlager geschickt hat, welcher anschließend gleichmäßig irgendwelches Blech rund um die Baustelle verteilte, um dann noch auf dem Radweg hübsche Bretter als "Kabelbrücken" auszulegen, welche aber doch eher Sprungschanzen darstellen. Vielleicht werde ich am Ende nach vielen Jahren mal mit 20 oder 25€ Bußgeld wegen Verstoß gegen die Benutzungspflicht belegt (interessanterweise ist der Verstoß gegen ein VZ254 immer noch 5€ preiswerter als gegen ein VZ237/240/241). So what? Im Vergleich zu einer Gerichtsgebühr vor dem VG von mittlerweile 438€ für den Regelstreitwert von 5000€ sind das doch geradezu Peanuts.
Achja, Radlfahrer scheren sich nicht um die Regeln der StVO? Irgendwann wird's einem halt auch einfach schlicht zu blöd.


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hugo790
Beitrag 02.10.2014, 12:39
Beitrag #1103


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Zitat (mgka @ 02.10.2014, 13:26) *
Ich verstehe Dich nur zu gut, aber in 30er Zonen sollte das Ermessen der Behörde diesbezüglich doch auf exakt Null reduziert sein. Besser wäre es freilich, wenn man direkt anfechten könnte und nicht den Umweg über die Neubescheidung gehen müsste.

Bei einem Abschnitt, bei dem die Stadt eingelenkt hat, musste ich mir vorhalten lassen, dass mir ja bekannt ist, dass die Behörde überlastet ist und nicht binnen drei Monaten meinen Antrag bearbeiten kann. -> Gerichtskosten bei mir.

Und das obwohl das Widerspruchsverfahren abgeschafft ist...
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mgka
Beitrag 02.10.2014, 13:21
Beitrag #1104


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Manche Kostenentscheidung von Gerichten kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen, zumal in diesem Fall der Ausschluss von 30er-Zonen und Radwegebenutzungspflichten seit mehr als zehn Jahren in der Verordnung steht. Die Entscheidung über die Beschilderung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Man kann eben nicht erst tätig werden, wenn jemand einen Antrag stellt.
Dazu passt der Kostenbeschluss des VG Oldenburg. Wobei ich dabei eines nicht verstehe, warum man nämlich faktisch (fast) bis zum Ablauf der Jahresfrist warten sollte, bis man Klage erhebt. Mit der Abschaffung des Vorverfahrens ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Behörde nicht mehr nötig. Punkt. Offenbar war das den Verantwortlichen in den Landesparlamenten bei den Beratungen so nicht ganz bewusst...


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sigggi
Beitrag 02.10.2014, 14:00
Beitrag #1105


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Zitat (hugo790 @ 02.10.2014, 13:39) *
Bei einem Abschnitt, bei dem die Stadt eingelenkt hat, musste ich mir vorhalten lassen, dass mir ja bekannt ist, dass die Behörde überlastet ist und nicht binnen drei Monaten meinen Antrag bearbeiten kann.

Komisch nur, dass es in dieser Stadt andersrum schneller geht.
Als man z.B. merkte, dass man auf der Mülheimer Brücke und im Rheinufertunnel legal auf der Fahrbahn radeln darf, hat es keine drei Tage gedauert und die Radwegschilder bzw. das Verbotsschild für Radfahrer wurden aufgestellt.
Das alles obwohl es an diesen Stellen weder Behinderungen noch Unfälle durch oder mit Radfahrern auf der Fahrbahn gab.


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Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.
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hugo790
Beitrag 02.10.2014, 14:08
Beitrag #1106


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Auf der Mülheimer Brücke darf man nicht mehr fahren? blink.gif
Da bin ich noch vor ca. 4 Wochen auf der Fahrbahn gefahren, ohne an einem Verbotsschild vorbeizukommen (von Ost nach West).
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sigggi
Beitrag 02.10.2014, 14:29
Beitrag #1107


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Zitat (hugo790 @ 02.10.2014, 15:08) *
Auf der Mülheimer Brücke darf man nicht mehr fahren? blink.gif
Da bin ich noch vor ca. 4 Wochen auf der Fahrbahn gefahren, ohne an einem Verbotsschild vorbeizukommen (von Ost nach West).

Auf der Mülheimer Brücke wurde damals die Radwegbenutzungspflicht angeordnet der Rheinufertunnel wurde damals für Radfahrer gesperrt.
Fährt man aber über die Mülheimer Brücke in West-Ost Richtung wird das Radwegschild an der letzten Kreuzung nicht wiederholt.
Allerdings bin ich mir in Köln nicht so sicher ober dann trotzdem die Benutzungspflicht weiterhin besteht.


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hugo790
Beitrag 02.10.2014, 14:45
Beitrag #1108


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Achso, es geht nur um den Radweg. Den sehe ich eh nicht als fahrbahnbegleitend an.
(Ok, ein Stück enger als Google es anzeigt, könnte man noch fahren.)
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sigggi
Beitrag 02.10.2014, 15:12
Beitrag #1109


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Zitat (hugo790 @ 02.10.2014, 15:45) *
Achso, es geht nur um den Radweg. Den sehe ich eh nicht als fahrbahnbegleitend an.
(Ok, ein Stück enger als Google es anzeigt, könnte man noch fahren.)

Um in West-Ost Richtung über die Brücke zu radeln ist deine Route falsch und auf der Seite auch nicht erlaubt.
Auf der rechten Strassenseite führt der Radweg direkt an der Fahrbahn entlang.


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hugo790
Beitrag 02.10.2014, 15:57
Beitrag #1110


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Ich sprach ja von Ost nach West. Andersrum fahr ich noch seltener.

Generell gilt aber in Köln fast immer: Wenn man am Ende der Brücke links fahren will, ist der Radweg nicht fahrbahnbegleitend. Auch bei der Mülheimer Brück West -> Ost.
Man muss erst nach Süden abbiegen (obwohl man nach Norden will), über ich glaube drei Ampeln um den Radweg hinter den Schienen zu erreichen.
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sigggi
Beitrag 02.10.2014, 17:39
Beitrag #1111


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Zitat (hugo790 @ 02.10.2014, 16:57) *
Auch bei der Mülheimer Brück West -> Ost.
Man muss erst nach Süden abbiegen (obwohl man nach Norden will), über ich glaube drei Ampeln um den Radweg hinter den Schienen zu erreichen.

Stimmt - ist ähnlich wie auf der Deutzer Brücke.
Hinter den Schienen leitet dich der Radweg dann erst mal in die Keupstrasse, daher bleibe ich dort immer auf der Fahrbahn.
Ich mache am Ende der Brücke immer einen Sprung von der 20cm hohen Bordsteinkante um mich dann in die Linksabbiegespur einzuordnen. Leider geht diese Variante nicht in Ost-West Richtung wegen der Leitplanke.


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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 02.10.2014, 19:53
Beitrag #1112





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Zitat (hugo790 @ 02.10.2014, 11:03) *
Zitat
Die Einrichtung eines Schutzstreifens ist geeignet, Radfahrer zu schützen. Das ergibt sich bereits aus der fortlaufenden optischen Erkennbarkeit des Verkehrszeichens 340 StVO. Dazu bedarf es schon deshalb keiner Einholung eines Verkehrsgutachtens eines Sachverständigen, weil der Verordnungsgeber von einer Schutzfunktion eines „Schutz“streifens für Radfahrer ausgeht.


Dem stimme ich zu. (Darum heißt er ja auch "Schutzstreifen", weil er eben Radfahrer schützt.)

Zitat (hugo790 @ 02.10.2014, 11:52) *
Gegen das Verwaltungsgericht Köln komme ich nicht an. Brauchbare Rechtsmittel dagegen habe ich keine. Gegen die Stadt komme ich ohne Gericht nicht an.

Zum Glück!

Zitat (mgka @ 02.10.2014, 13:26) *
Achja, Radlfahrer scheren sich nicht um die Regeln der StVO? Irgendwann wird's einem halt auch einfach schlicht zu blöd.

Klar, rausreden kann man sich immer.
Wenn man einen Verstoß begeht und nicht erwischt wird, hat man halt Glück gehabt - ansonsten muss man zahlen.

Vielleicht werden Radfahrer einfach seltener erwischt? Oder warum sind gerade denen so viele Regeln der StVO sch**ßegal?
Die Regeln der StVO sind schließlich klar genug formuliert.
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mgka
Beitrag 02.10.2014, 20:16
Beitrag #1113


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Mal eine Frage zum Recht auf Akteneinsicht.
Ich habe Anfang Juli bei der zuständigen Behörde (Landratsamt) an einer innerörtlichen Kreisstraße einen gemeinsamen Zweirichtungsradweg (VZ240) moniert. Irgendwann erhielt ich als Antwort ein Aktenzeichen und wurde erst einmal vertröstet. Nachdem ich letzten Sonntag erneut vom Fahrbahnverbot betroffen war, schrieb ich folgende Zeilen:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider musste ich heute feststellen, dass die von mir vor fast drei Monaten monierten verkehrsrechtlichen Anordnungen in X und Y unverändert fortbestehen. Ich erkläre zunächst, dass mein damaliges Schreiben als Antrag auf Vornahme verkehrsregelnder Maßnahmen aufzufassen ist (...). Dieser wird in Kürze aufgrund von § 75 VwGO verfristet sein.
Ich beantrage nun, mir zunächst kurzfristig Akteneinsicht zu gewähren (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Ich gehe davon aus, dass vor Anordnung der streitgegenständlichen Radwegebenutzungspflichten die Sachlage vor Ort umfassend untersucht wurde - die Rechtsprechung zu dieser Thematik ist bekanntlich mittlerweile entsprechend umfangreich - und die hinreichenden und notwendigen Gründe, welche zu besagter Anordnung geführt haben, ausführlich dokumentiert wurden. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, warum die teilweise fehlenden, jedoch seit 17. Juli 2009 gemäß VwV-StVO obligatorischen Querungshilfen die Benutzungspflicht überhaupt rechtfertigen können. Dies gilt ebenso für die Straße von X in Richtung Z. (...)
Bitte nennen Sie mir bis zum 06.10. einige Termine im Oktober, bevorzugt am späten Nachmittag, wann ich die Akten im Landratsamt einsehen kann.

Heute erhielt eine Antwort, welche mich nun doch etwas überrascht hat:
Zitat
Sehr geehrter Herr @mgka,
wir bedauern, dass wir Ihnen noch keine abschließende Entscheidung über die Änderung der Radwegbenutzungspflicht an der Kreisstraße 123 in X mitteilen können. Derzeit wird die Radwegbeschilderung noch überprüft. Zur Klärung einiger Fragen ist dafür ein Ortstermin mit Vertretern des Staatlichen Bauamts F sowie der betroffenen Polizeiinspektionen notwendig.
Eine Akteneinsicht ist grundsätzlich nur bei laufenden Verfahren möglich. Die Ausgangsverfahren zur Radwegbeschilderung an der Kreisstraße 123 sind bereits abgeschlossen. Die Entscheidungsgründe für die früheren Anordnungen werden bei der jetzigen Prüfung auch nicht berücksichtigt, da im aktuellen Verfahren allein auf Basis der derzeitigen Sach- und Rechtslage eine Entscheidung getroffen wird.
Wir gehen davon aus, dass die neue Beurteilung der Sach- und Rechtslage bis zur Monatsmitte vorliegt; über das Ergebnis werden Sie entsprechend per E-Mail informiert. (...)
Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt ABC

Nun heißt es in Art. 29 (1) BayVwVfG:
"Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die einzelnen Teile der das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. (...)"
Wieso also will man mir die Akten des "abgeschlossenen Ausgangsverfahrens" vorenthalten? Ich hätte aufgrund dieser Norm verstanden, wenn man mir einen Blick in die neuen Akten verwehr hätte, solange das Prüfungsverfahren noch läuft.
So ganz uninteressant sind die alten Akten ja nun nicht, denn im (für die Behörde) schlimmsten Fall existiert bisher für die Beschilderung kein Verwaltungsakt. Dann müssten sie einen neuen erlassen, sofern sie der Auffassung sind, dass die Benutzungspflicht beibehalten werden soll. Was aber für mich wiederum günstig wäre, da dann eine neue Anfechtungsfrist zu laufen beginnt. Wobei ich ja bisher der Behörde gegenüber nicht zu erkennen gegeben habe, ob denn für mich die Jahresfrist zur Anfechtung überhaupt schon abgelaufen ist...


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sigggi
Beitrag 02.10.2014, 20:35
Beitrag #1114


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Zitat (münsterland-radler @ 02.10.2014, 20:53) *
Die Regeln der StVO sind schließlich klar genug formuliert.

Stimmt.
Allerdings hat man, besonders im Bezug der Regeln für Radfahrer, vergessen die Naturgesetze dementsprechend zu ändern.


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wernecmn
Beitrag 02.10.2014, 21:01
Beitrag #1115


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Zitat (mgka @ 02.10.2014, 13:26) *
Vielleicht werde ich am Ende nach vielen Jahren mal mit 20 oder 25€ Bußgeld wegen Verstoß gegen die Benutzungspflicht belegt (interessanterweise ist der Verstoß gegen ein VZ254 immer noch 5€ preiswerter als gegen ein VZ237/240/241). So what? Im Vergleich zu einer Gerichtsgebühr vor dem VG von mittlerweile 438€ für den Regelstreitwert von 5000€ sind das doch geradezu Peanuts.

Es geht ja auch eher ums Prinzip. So wie allerdings die Verwaltungsgerichte bei der nicht lebenswichtigen Frage der Verkehrsbeschilderung entscheiden, zweifle ich mittlerweile ein wenig am funktionierenden Rechtsstaat. Wegen der Verkehrssachen habe ich mir kürzlich einen Kommentar zum Grundgesetz zugelegt und viel gelernt. Ich möchte nicht wissen, wie es Leuten geht, die sich mit Baugenehmigungen oder gar mit dem Jugendamt herumschlagen müssen, wenn die Verwaltungsgerichte da genauso arbeiten.
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Mitleser
Beitrag 02.10.2014, 21:15
Beitrag #1116


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Zitat (mgka @ 02.10.2014, 21:16) *
Wieso also will man mir die Akten des "abgeschlossenen Ausgangsverfahrens" vorenthalten? Ich hätte aufgrund dieser Norm verstanden, wenn man mir einen Blick in die neuen Akten verwehr hätte, solange das Prüfungsverfahren noch läuft.
Ich lese die Norm wie Du. Die Akten des Altverfahrens sollten einsehbar sein. Vermutlich will die Behörde jedoch sicherstellen, dass das aktuelle Verfahren abgewartet wird und wirft daher die bremsenden Nebelkerzen.
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 02.10.2014, 22:08
Beitrag #1117





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Hallo sigggi,
Zitat (sigggi @ 02.10.2014, 21:35) *
Zitat (münsterland-radler @ 02.10.2014, 20:53) *
Die Regeln der StVO sind schließlich klar genug formuliert.

Stimmt.
Allerdings hat man, besonders im Bezug der Regeln für Radfahrer, vergessen die Naturgesetze dementsprechend zu ändern.

an welcher Stelle siehst du denn einen Konflikt?
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sigggi
Beitrag 02.10.2014, 22:16
Beitrag #1118


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Zitat (hugo790 @ 02.10.2014, 11:52) *
Damit endet mein Engagement. Gegen das Verwaltungsgericht Köln komme ich nicht an. Brauchbare Rechtsmittel dagegen habe ich keine. Gegen die Stadt komme ich ohne Gericht nicht an.

Es ist schon weit über zehn Jahr her als für mich fest stand, dass diese Art der Vorgehensweise vergeudete Lobbyarbeit ist.
Denn am Ende endet wohl Jeder bei deiner Erkenntnis.
Erst wenn der erste Verantwortliche für sein Tun persönlich zur Verantwortung gezogen wird, wird es einen Flächenbrand auslösen.
Doch leider kneifen ab da unsere, angeblich radfahrerfreundlichen, Juristen.

Zitat (münsterland-radler @ 02.10.2014, 23:08) *
Hallo sigggi,
Zitat (sigggi @ 02.10.2014, 21:35) *
Zitat (münsterland-radler @ 02.10.2014, 20:53) *
Die Regeln der StVO sind schließlich klar genug formuliert.

Stimmt.
Allerdings hat man, besonders im Bezug der Regeln für Radfahrer, vergessen die Naturgesetze dementsprechend zu ändern.

an welcher Stelle siehst du denn einen Konflikt?

Selbst meine Magura HS33 können die Zeit nicht zurück drehen.


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umeier
Beitrag 02.10.2014, 22:22
Beitrag #1119


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Meine ersten Erfahrungen mit Scheibenbremsen haben gezeigt dass es möglich sein mag das Radl - nicht aber den Radlfahrer - à point zum Stehen zu bringen. Autsch.
Masse, Impuls, Erhaltung.
MLR sei mal der Blick in die physikalische Grundlagenliteratur anempfohlen.
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 02.10.2014, 22:23
Beitrag #1120





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Und warum willst du die Zeit zurückdrehen?

Wo siehst du denn nun einen Konflikt zwischen StVO und Naturgesetzen? Welche Regel betrifft das?
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sigggi
Beitrag 02.10.2014, 22:38
Beitrag #1121


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Zitat (münsterland-radler @ 02.10.2014, 23:23) *
Und warum willst du die Zeit zurückdrehen?

Wo siehst du denn nun einen Konflikt zwischen StVO und Naturgesetzen? Welche Regel betrifft das?

Angenommen eine Ampel schaltet in 0,0 Sekunden von Grün auf Rot und der Gesetzgeber verlangt, dass Du dich zu jeder Zeit im Anhalteweg befinden musst.
Wie machst Du das ohne die Naturgesetze zu ändern?
Eine Zeitmaschine wäre die Lösung. Eventeuell möchte man so Inovationen voran treiben.


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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 02.10.2014, 22:45
Beitrag #1122





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Dafür gibt es ja Gelb bei Ampeln.

Du meinst die Möglichkeit, Radfahrer-Ampeln ohne Gelb einzurichten, richtig?
Davon gibt es ja nicht so viele und denen kann man sich dann eben langsam nähern.

Aber die Diskussion hatten wir schon im Verwarngeld-Forum ...
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Damastor
Beitrag 02.10.2014, 22:52
Beitrag #1123


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Nicht so viele? Herzliche Einladung nach Nürnberg zu kommen an dieser Stelle wavey.gif

Neue werden i.d.R. dreifeldrig aber wir haben viele gemeinsame Rad/Fußgängerampeln. Alle Zweifeldrig. Ich traue mich zu behaupten die Überwiegende Mehrheit sieht so aus. Teilweise auch so angebracht, dass ein Verlangsamen ohne Ortskenntnis kaum oder nicht möglich ist.


--------------------
Viele Grüße!

VW CC:
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Mueck
Beitrag 02.10.2014, 22:59
Beitrag #1124


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Zitat (Aqua-Cross @ 02.10.2014, 12:35) *
Zitat (Mueck @ 02.10.2014, 12:22) *
Zitat (Replica @ 02.10.2014, 11:39) *
Die Erde ist eine Scheibe.
In erster Näherung: JA!
In erster Nährung ist ein Fahrrad ein Fahrzeug und darf Schutzstreifen nicht befahren.
Als pragmatischer Ingenieur bin ich eben immer mit ersten Näherungen vollauf zufrieden, wenn diese mein Problem schon zufriedenstellend lösen! whistling.gif

Zitat (Aqua-Cross @ 02.10.2014, 12:35) *
Ist auch besser so!
Eben!

Zitat (Aqua-Cross @ 02.10.2014, 12:35) *
Leider kollidiert das mit den §§ 1, 2 und 3. narr.gif
He, Du münsterländerst! narr.gif
Bei § 2 "Es ist möglichst weit rechts zu fahren" finden die Möglichkeiten ihre Grenzen beim korrekten Seitenabstand zu parkenden Fzg. etc., was leider nur allzuoft außerhalb des Schutzstreifens liegt ...
Dadurch steht auch § 1 nicht mehr im Wege.
§ 3?

Zitat (münsterland-radler @ 02.10.2014, 20:53) *
Dem stimme ich zu. (Darum heißt er ja auch "Schutzstreifen", weil er eben Radfahrer schützt.)
Meistens soll er nach meinem Eindruck die Autos vor lästigen Radlern schützen, auf dass diese sich enger an den Fahrbahnrand drücken, als ihnen gut tut ...
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sigggi
Beitrag 02.10.2014, 23:00
Beitrag #1125


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Zitat (münsterland-radler @ 02.10.2014, 23:45) *
Dafür gibt es ja Gelb bei Ampeln.
Wäre eine Lösung.

Zitat (münsterland-radler @ 02.10.2014, 23:45) *
Du meinst die Möglichkeit, Radfahrer-Ampeln ohne Gelb einzurichten, richtig?Davon gibt es ja nicht so viele und denen kann man sich dann eben langsam nähern.
Davon gibt es sehr sehr sehr viele.
Und egal wie langsam Du auf die Dinger zu fährst, bei 0,0 Sekunden Umschaltzeit hast Du, nach den derzeitigen Naturgesetzen, eventuell mit der StVO ein Problem.

Zitat (münsterland-radler @ 02.10.2014, 23:45) *
Aber die Diskussion hatten wir schon im Verwarngeld-Forum ...
Ja, hatten wir.
Aber ich habe erst heute wieder meine Magura HS33 getestet und nach der maximalen Vollbremsung war ich trotzdem nicht dort wo ich gerade her gekommen bin, sondern wieder ein Stück dahinter.




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Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.
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Damastor
Beitrag 02.10.2014, 23:17
Beitrag #1126


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So zur Schutzwirkung: Klick mich ich bin ein Unfall!

Warum Assistenten für den Toten Winkel bei LKWs nicht längst Serie sind, wenns den Käse schon im Opel Adam gibt is mir schleierhaft.
Wobei ich irgendwie das Gefühl habe anhand der Position muss die ja wirklich im denkbar blödesten Moment mit dem LKW kollidiert sein...


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Viele Grüße!

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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 02.10.2014, 23:44
Beitrag #1127





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Zitat (Mueck @ 02.10.2014, 23:59) *
Zitat (münsterland-radler @ 02.10.2014, 20:53) *
Dem stimme ich zu. (Darum heißt er ja auch "Schutzstreifen", weil er eben Radfahrer schützt.)
Meistens soll er nach meinem Eindruck die Autos vor lästigen Radlern schützen

Ja, auch das - eine Win-Win-Situation.
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Heinz Wäscher
Beitrag 03.10.2014, 07:07
Beitrag #1128


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Zitat (Damastor @ 03.10.2014, 00:17) *
Warum Assistenten für den Toten Winkel bei LKWs nicht längst Serie sind, wenns den Käse schon im Opel Adam gibt is mir schleierhaft.

[Polemik]
Weil LKW-Fahrer beim Abbiegen wegen der schlechten Sicht vom Fahrersitz aus Rad-Fahrende töten dürfen.
[/Polemik]


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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Explosiv
Beitrag 03.10.2014, 07:46
Beitrag #1129


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Hi
typisch Kampfradler.
Aufgrund der ausgezeichneten Sichtbeziehungen zwischen Radweg und Fahrbahn hätte die kampfradelnde Omi bereits mit einem leichten Schulterblick erkennen müssen, dass der sie gerade überholende LKW direkt vor ihr rechts abbiegen will/der an der nächsten Einmündung mit Blinker wartende LKW sich keinen Deut um den Radweg schert und losfährt, sobald kein ordentliches KFZ ihn mehr daran hindert. In ihrem nicht nachvollziebaren Beharren auf ihre Vorfahrt hat sie sich dann dem LKW unter die Reifen geworfen, um diesen auf sein Fehlverhalten hinzuweisen. Solche schulmeisterlichen Belehrungsversuche sollte man sich im Straßenverkehr verkneifen.[/zynismus]

Mein Mitgefühl gilt der Verunfallten. Gute Besserung von hier aus.

Als Autofahrer soll ich mich an unübersichtlichen Stellen notfalls einweisen lassen, bevor ich einen Radweg quere. Ab einer bestimmten Tonnenzahl ist das wohl nicht mehr nötig, da dann der tote Winkel die Verantwortung übernimmt.... ranting.gif
Und diese Stelle ist noch nicht einmal unübersichtlich, wenigstens nicht für alle...


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Damastor
Beitrag 03.10.2014, 09:50
Beitrag #1130


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Schade dass @mlr den Beitrag ignoriert hat.

Wenn der LKWS steht bin ich als Radler ja auch Freund davon zu warten aber in dem Fall siehts mir echt so aus als hätten sich die beiden übersehen. Ich will dem Brummifahrer eigentlich auch keinen richtigen Vorwurf machen...vor allem weil es billigste technische Lösungen für das Problem gibt. Die Autoassistenten erkennen mich sehr zuverlässig.


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Viele Grüße!

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sigggi
Beitrag 03.10.2014, 11:08
Beitrag #1131


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Zitat (Damastor @ 03.10.2014, 10:50) *
Ich will dem Brummifahrer eigentlich auch keinen richtigen Vorwurf machen...
Nein, aber Dem der so etwas plant und vor allem Dem der Radfahrer zwingt dort zu fahren.

Zitat (Damastor @ 03.10.2014, 10:50) *
vor allem weil es billigste technische Lösungen für das Problem gibt.
Es gibt eine ganz einfache Lösung - Radfahrer auf die Fahrbahn.


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Damastor
Beitrag 03.10.2014, 11:17
Beitrag #1132


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Wobei das alleine m.E. noch nicht das Problem des enormen toten Winkels bei LKWs löst. Gerade durch die stark unterschiedlichen Geschwindigkeiten kann er sich immer noch verschätzen und denken "der ist ja schon weg" weil er ihn im Spiegel nicht mehr sieht. Wir haben die Technologie also sollte sie in Herrgottsnamen auch benutzt werden. Da könnte man wirklich mal Unfälle und Tote vermeiden. Kost auch nicht mehr wie ein neues Schild aufzustellen.

Der Beitrag wurde auch von einer lokalen Nachrichtenagentur auf Facebook veröffentlicht. Was sich da für Diskussionen ergeben haben da wird dir schlecht (selbst mir!). Werde zukünftig derart auf der Straße fahren, dass ich nur per Spurwechsel überholbar bin ranting.gif


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durban
Beitrag 03.10.2014, 13:10
Beitrag #1133


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Zitat (Explosiv @ 03.10.2014, 08:46) *
Mein Mitgefühl gilt der Verunfallten. Gute Besserung von hier aus.


Ich fürchte, das wird ihr nicht viel helfen...



Zitat (sigggi @ 03.10.2014, 12:08) *
Es gibt eine ganz einfache Lösung - Radfahrer auf die Fahrbahn.


Es ist natürlich reine Spekulation, aber ich sehe nicht, warum hier der Schutzstreifen am Unfall Schuld sein soll. Ohne Schutzstreifen hätten sich die Radlerin und der LKW an denselben Stellen befunden; der LKW hätte die Radlerin genauso überholt, der tote Winkel wäre derselbe gewesen.


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Arthur Dent
Beitrag 03.10.2014, 14:17
Beitrag #1134


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Zitat (münsterland-radler @ 02.10.2014, 19:53) *
Dem stimme ich zu. (Darum heißt er ja auch "Schutzstreifen", weil er eben Radfahrer schützt.)

und der Zitronenfalter heißt so, weil er Zitronen faltet... thread.gif


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"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
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Rico Chet
Beitrag 03.10.2014, 15:13
Beitrag #1135


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Zitat (durban @ 03.10.2014, 14:10) *
Zitat (sigggi @ 03.10.2014, 12:08) *
Es gibt eine ganz einfache Lösung - Radfahrer auf die Fahrbahn.

Es ist natürlich reine Spekulation, aber ich sehe nicht, warum hier der Schutzstreifen am Unfall Schuld sein soll. Ohne Schutzstreifen hätten sich die Radlerin und der LKW an denselben Stellen befunden; der LKW hätte die Radlerin genauso überholt, der tote Winkel wäre derselbe gewesen.

Am Unfallort ist ein Hochbord und kein Schutzstreifen. Bei seriell geführtem Verkehr (Fahrbahn) hätte der LKW-Fahrer vor der Wahl gestanden, zu überholen oder hinter der Radfahrerin abzubiegen.

Ein Toter Winkel wahr vermutlich nicht im Spiel, da sind genug Außenspiegel dran. Ich plädiere dafür, in solchen Fällen von einem Faulen Winkel zu sprechen.


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durban
Beitrag 03.10.2014, 17:15
Beitrag #1136


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Ok, ich hatte gedacht, es handle sich um einen Schutzstreifen.


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Schaumburger
Beitrag 03.10.2014, 19:17
Beitrag #1137


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Zitat (sigggi @ 02.10.2014, 23:16) *
Es ist schon weit über zehn Jahr her als für mich fest stand, dass diese Art der Vorgehensweise vergeudete Lobbyarbeit ist.
Denn am Ende endet wohl Jeder bei deiner Erkenntnis.


Das scheint aber wohl sehr abhängig vom zuständigen Gericht zu sein. Meine erste Klage (VG Hannover) steht kurz vor dem erfolgreichen Abschluss. Das VG Hannover hat aber schon in der Vergangenheit durchaus im Radfahrersinne entschieden - z. B. sogar eine Benutzungspflicht an einer Straße im ERA-Belastungsberich 4 für rechtswidrig erklärt. (in Hildesheim)

Wenn ich dann aber sehe was in Köln offenbar abgeht wird mir in der Tat übel. Da bin ich sehr gespannt wie das wird wenn ich zum ersten Mal vorm VG Minden klage. Da hab ich bisher nichts mit einer RWBP gefunden. Das einzige veröffentliche Radverkehrsurteil das ich gefunden habe stimmt nicht sehr zuversichtlich.

Gruß aus Schaumburg


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Ja, ich bin Kampfradler! Nein, ich fahre nicht aggressiv!
Denn ich kämpfe mit den Waffen des Wortes, des Papiers und des Toners, meine Verbündeten sind die Regeln und Normen der StVO und VwV-StVO.

Radfahren ist nicht gefährlich, Radwege schon!
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NTM
Beitrag 04.10.2014, 06:53
Beitrag #1138


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Zitat (mgka @ 02.10.2014, 21:16) *
Nun heißt es in Art. 29 (1) BayVwVfG:
"Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die einzelnen Teile der das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. (...)"
Wieso also will man mir die Akten des "abgeschlossenen Ausgangsverfahrens" vorenthalten? Ich hätte aufgrund dieser Norm verstanden, wenn man mir einen Blick in die neuen Akten verwehr hätte, solange das Prüfungsverfahren noch läuft.


Als Adressat des Verwaltungsaktes bist Du doch automatisch Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens.

Allerdings, selbst wenn Du im Recht bist, wirst du es Dir mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls erst einklagen müssen. Siehe "Der ewige Kampf des Rechtsanwalts um Akteneinsicht" http://www.ra-bohl.de/2005-2-NVwZ.pdf (inkl. einiger praktischer Hinweise wink.gif)


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"Seltsam mutet auch der Hinweis des Beklagten darauf an, daß die Radfahrer sich angesichts der Beschaffenheit des Radweges verstärkt um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes (§ 1 StVO) bemühen müßten. Abgesehen davon, daß eine allgemeine Einhaltung dieses Gebotes weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen weitgehend überflüssig machen würde...." VG Berlin Az. 27 A 47.92
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mgka
Beitrag 04.10.2014, 12:26
Beitrag #1139


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Zitat (Schaumburger @ 03.10.2014, 20:17) *
Das scheint aber wohl sehr abhängig vom zuständigen Gericht zu sein.

Auf alle Fälle. Der Kläger, welcher vor zehn Jahren in Sachen Benutzungspflicht vor dem VG Regensburg unterlegen ist, wollte eigentlich auch erst die Flinte ins Korn werfen. Dann hat er es am Ende bekanntlich erfolgreich bis nach Leipzig geschafft.
Zitat
Wenn ich dann aber sehe was in Köln offenbar abgeht wird mir in der Tat übel. Da bin ich sehr gespannt wie das wird wenn ich zum ersten Mal vorm VG Minden klage. Da hab ich bisher nichts mit einer RWBP gefunden. Das einzige veröffentliche Radverkehrsurteil das ich gefunden habe stimmt nicht sehr zuversichtlich.

Wichtig ist m.E., dass man es schafft, der Kammer das Wesen von § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO zu verdeutlichen. Das haben viele VGe leider immer noch nicht verinnerlicht. ranting.gif
So kam ja der BayVGH schon 2009 bezugnehmend auf eben diesen § zur Erkenntnis, dass ein Großteil der Radwegebenutzungspflichten rechtswidrig angeordnet ist. Da immer noch viele Behörden hier nur sehr zögerlich tätig werden, hat sich in den letzten fünf Jahren nicht viel geändert. Der VGH BaWü fordert, dass die zuständige StVB eine Regel-/Ausnahmeverhältnis herzustellen hat (bzw. schon 1998 hätte herstellen sollen!). Regel: Radeln auf der Fahrbahn erlaubt, Ausnahme: Benutzungspflicht. Bisher hat man fast überall immer noch ein "Ausnahme-/Regelverhältnis".


Zitat (NTM @ 04.10.2014, 07:53) *
Als Adressat des Verwaltungsaktes bist Du doch automatisch Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens.

Stimmt eigentlich rolleyes.gif . Aber ein explizit gestellter Antrag kann ja nicht schaden.
Zitat
Allerdings, selbst wenn Du im Recht bist, wirst du es Dir mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls erst einklagen müssen.

Ich habe hier in Bayern eigentlich bisher keine allzu schlechten Erfahrungen gemacht, in der Regel war die Akteneinsicht möglich (diese Sache hier ist neu). Ein Antrag auf Akteneinsicht, welcher binnen drei Monaten gar nicht beschieden ist, dürfte doch auch verfristet sein oder? Ergo: Untätigkeitsklage möglich.
Zitat
Siehe "Der ewige Kampf des Rechtsanwalts um Akteneinsicht" http://www.ra-bohl.de/2005-2-NVwZ.pdf (inkl. einiger praktischer Hinweise wink.gif)

Besten Dank, sehr hilfreich.


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granny
Beitrag 04.10.2014, 12:45
Beitrag #1140


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Zitat (mgka @ 02.10.2014, 20:16) *
Wieso also will man mir die Akten des "abgeschlossenen Ausgangsverfahrens" vorenthalten?

Ganz einfach: es gibt keine. laugh2.gif
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mgka
Beitrag 04.10.2014, 20:08
Beitrag #1141


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Davon gehe ich eigentlich auch aus. Jetzt warte ich aber erst mal ab, ob Mitte Oktober tatsächlich eine Entscheidung fällt und wann ich dann informiert werde. Wenn die Benutzungspflichten aufgehoben werden, ist der Fall ja erledigt.


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wernecmn
Beitrag 15.10.2014, 21:41
Beitrag #1142


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Zitat (mgka @ 23.06.2014, 14:16) *
Zitat (hugo790 @ 23.06.2014, 13:55) *
Ansonsten sind die Anträge ja ziemlich sinnlos, wenn ich keinen (rechtlich durchsetzbaren) Anspruch auf Beantwortung habe.

Zu welchem Zweck gibt es dann überhaupt die Möglichkeit, Untätigkeitsklage zu erheben? Warum gibt es überhaupt den § 75 VwGO?

Mir hat diese Frage keine Ruhe gelassen. Hier eine Überlegung.

1. Die Jahresfrist ist noch nicht abgelaufen.
Damit muss die Behörde in Bayern einen Antrag auf Neubescheidung nicht bearbeiten. Der Bürger kann Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

2. Die Jahresfrist ist abgelaufen.
Die Behörde muss über einen Antrag auf Neubescheidung entscheiden. Wenn sie nach 3 Monaten noch nicht geantwortet hat, kann der Bürger vor dem Verwaltungsgericht Verpflichtungsklage erheben. Wohlgemerkt: man fordert vor Gericht lediglich ein, dass die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ob sie eine Neubescheidung durchführt oder nicht.

Aber auch gegen die Entscheidung, keine Neubescheidug durchzuführen, lässt sich ggfs. eine Anfechtungsklage erreichen. Eine Neubescheidung muss erfolgen, wenn sich die Voraussetzungen geändert haben (typisch: der Zustand des Radwegs hat sich signifikant verschlechtert). Meine These: eine Neubescheidung muss auch dann erfolgen, wenn seit 1997 keine Überprüfung gemäß § 49 Abs. 9 StVO durchgeführt worden ist.

3. Der Bürger reicht Fachaufsichtsbeschwerde ein.
Diese wird immer beantwortet, hemmt aber keine Fristen. Eine negative Antwort muss von der übergeordneten Fachaufsichtsbehörde kommen. Das kann durchaus Vorteile haben, denn weiter oben zählen insbesondere die Verwaltungsvorschriften mehr als unten.

Soweit die Fachaufsicht (z. B. Landratsamt) die Bindung an die Verwaltungsvorschriften generell bezweifelt, kann man zu dieser Haltung eine Stufe weiter oben eine weitere Fachaufsichtsbeschwerde einreichen. Soweit aber die Fachaufsicht eine untypische Situation plausibel geltend macht, muss man das wohl akzeptieren.
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mgka
Beitrag 20.10.2014, 07:45
Beitrag #1143


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Zitat (mgka @ 04.10.2014, 21:08) *
Jetzt warte ich aber erst mal ab, ob Mitte Oktober tatsächlich eine Entscheidung fällt und wann ich dann informiert werde.

So, Antwort ist sogar pünktlich eingetroffen. Viel Text, aber wenig Überzeugendes. Ich habe es noch nicht im Detail durchgesehen, aber schon einmal die Behauptung, 4.200 Fz/Tag seien recht viel, ist leicht zu entkräften. Laut Verkehrszählung 2010 beträgt die mittlere Belastung von Kreisstraßen im Landkreis München knapp 7.000 Fz/Tag. Somit ist die fragliche Straße doch eher unterdurchschnittlich befahren. Aber hier mal der komplette Bescheid (eine lediglich wiederholende Verfügung für die Abschnitte außerorts, wo die Benutzungspflicht aufrecht erhalten wird, kann ich jedenfalls nicht erkennen):
Zitat
Sehr geehrter Herr @mgka,
wir kommen zurück auf Ihre Anfrage bezüglich der Radwegführung an der M 11 in Brunnthal. Im Rahmen einer Ortseinsicht wurde der gesamte Streckenzug der M 10 bzw. M 11 zwischen dem westlichen Ortsende von Höhenkirchen und dem Knotenpunkt B 13/ M 11 begutachtet. Aufgrund des Neubaus der Umfahrung Höhenkirchen gehen hier die Kreisstraßen ineinander über; in der von Ihnen übermittelten Anlage war der Abschnitt der M 11 zwischen "Einm. St 2078 nördl. Höhenkirchen und Einm. M24 b. Wächterhof" markiert, welcher die Luitpoldstraße in Höhenkirchen und nicht die Verbindungsstraße zwischen Brunnthal und Höhenkirchen ist.
Laut Straßenverkehrszählung liegt die durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung im Verlauf der Kreisstraßen zwischen dem Ortsende von Höhenkirchen und der Einmündung der M 27 bei 4.174 Kfz und zwischen den Knotenpunkten M 11/ M 27 und B 13/ M 11 bei 2.369 Kfz. Davon sind 264 bzw. 191 Fahrzeuge dem Schwerverkehr zuzuordnen.
Der Sonderweg verläuft zwischen Höhenkirchen und westlichem Ortsende von Brunnthal sowie zwischen dem östlichen Ortseingang von Otterloh und dem Knoten B 13/ M 11 auf der Südseite der Kreisstraßen. Zwischen dem westlichen Ortsende von Brunnthal und dem östlichen Ortseingang von Otterloh verläuft der Sonderweg an der Nordseite der M 11.
Die Fahrbahnbreite der Kreisstraßen beträgt ca. 6,5 m ohne Sonderweg. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften sind die Sonderwege grundsätzlich mittels Grünstreifen von der Fahr-Bahn abgesetzt. Lediglich unmittelbar bei der Unterführung der BAB A 8 grenzt der Sonderweg direkt an die M 11 an.
Außerhalb der Ortschaften ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit zwischen Höhenkirchen und Brunnthal weitestgehend auf 70 km/h beschränkt. In den weiteren außerörtlichen Abschnitten besteht - abgesehen von einer Beschränkung auf 70 km/h bei der Autobahnunterführung in Fahrtrichtung Osten - keine Geschwindigkeitsbeschränkung.
Nach der Überprüfung der Sach- und Rechtslage kommen wir zu dem Ergebnis, dass innerhalb der geschlossenen Ortschaften von Brunnthal und Otterloh kein zwingendes Erfordernis für eine Trennung der Verkehrsströme besteht.
Angesichts der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h entsteht innerhalb der Ortschaften beim Radfahren auf der Fahrbahn kein übermäßiges Gefahrenpotential für die Rad Fahrenden selbst oder für andere Verkehrsteilnehmer. Kraftfahrzeuglenkern ist es bei den vergleichsweise geringen Unterschieden in der Fahrgeschwindigkeit möglich, rechtzeitig auch auf unsichere und langsame Rad Fahrende zu reagieren.
Darüber hinaus wurde berücksichtigt, dass in Otterloh eine lückenlose Radwegführung nicht möglich ist, da zwischen den Einmündungen Tölzer Straße und Eichendorffstraße kein ausreichend breiter Sonderweg vorhanden ist.
Die bisherige gegenläufige Radwegbenutzungspflicht wird deshalb innerhalb der geschlossenen Ortschaften Brunnthal bzw. Otterloh aufgehoben.
Um insbesondere unsicheren Verkehrsteilnehmern dennoch eine Radwegführung abseits der Fahrbahn der Kreisstraße anbieten zu können, wird der Sonderweg für Rad Fahrende stattdessen mittels Zeichen 239 StVO und Zusatzzeichen 1022-10 StVO gegenläufig freigegeben. Dies ist vertretbar, da trotz der bislang geltenden gegenläufigen Benutzungspflicht keine Probleme zwischen zu Fuß Gehenden und Rad Fahrenden bzw. im Begegnungsverkehr bekannt geworden sind. In beiden Ortschaften ist auch für die Zukunft von einem vergleichsweise geringen Fußgängeraufkommen auszugehen.
Durch die Aufhebung der Benutzungspflicht wird zudem schnelleren und sicheren Rad Fahrenden die Möglichkeit der Fahrbahnnutzung eröffnet, was das Konfliktpotential zwischen zu Fuß Gehenden und Rad Fahrenden weiter verringert.
Für zügige Rad Fahrende ist damit künftig kein Queren der Kreisstraße mehr auf Höhe der Einmündung Tölzer Straße notwendig, wo keine Querungshilfe vorhanden ist. Unsicheren Radfahrern steht weiterhin die Umfahrung des betroffenen Kreisstraßenabschnitts über die Eichendorffstraße zur Verfügung.
Bei der Prüfung der Radwegbenutzungspflicht außerhalb der geschlossenen Ortschaften sind insbesondere die unterschiedlichen Geschwindigkeiten der Verkehrsteilnehmer sowie weitere mögliche Konfliktpunkte zu berücksichtigen.
Im Streckenabschnitt zwischen westlichem Ortsende von Höhenkirchen und Ortseingang von Brunnthal ist das Verkehrsaufkommen mit rund 4.200 Kfz/ Tag vergleichsweise hoch. Wegen der geringen Fahrbahnbreite von nur ca. 6,5 m stellt langsamer Radverkehr auf der Fahrbahn der Kreisstraße ein erhebliches Gefahrenpotential dar, da eine Vorbeifahrt an Rad Fahrenden nur unter Nutzung des Fahrstreifens der Gegenrichtung möglich ist. Angesichts der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ist fraglich, inwieweit Kfz-Lenker rechtzeitig auf langsamere Rad Fahrende reagieren können. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im Bereich des Brückenbauwerks über die St 2078 die Sichtverhältnisse gerade in Blickrichtung Brunnthal wegen des Brückengeländers und der baulich bedingten Kuppe eingeschränkt sind. Zudem ist das Überholen in diesem Bereich der Kreisstraße wegen der vorhandenen Fahrbahnmarkierungen (Zeichen 295 StVO und Sperrfläche) nicht zugelassen.
Weiterhin ist zu beachten, dass die Unfallentwicklung am Knotenpunkt St 2078/ M 11 in den vergangenen Monaten äußerst negativ war. Insbesondere beim Linkseinbiegen in die Kreisstraße Richtung Brunnthal kam es vermehrt zu Unfällen wegen der nicht ausreichenden Sicht. Im Sinne der Verkehrssicherheit ist der gesamte Knotenpunktsbereich von weiteren Gefahrenquellen wie sehr langsamen Fahrzeugen und dadurch bedingten (widerrechtlichen) Überholvorgängen freizuhalten.
Die Interessen der Rad Fahrenden an einer Nutzung der Fahrbahn haben hier hinter den Belangen der Verkehrssicherheit zurückzustehen. Insbesondere dient diese Maßnahme auch der Verkehrssicherheit der Rad Fahrenden, da davon auszugehen ist, dass sie aufgrund ihrer schmalen Silhouette und wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse beim Einbiegen in die Kreisstraße nicht rechtzeitig wahrgenommen werden.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Argumente kann auch das Fehlen einer baulichen Querungshilfe am Beginn des gegenläufigen Sonderwegs am Ortsende von Höhenkirchen zu keiner anderen Entscheidung führen. Da der Sonderweg noch innerhalb der geschlossenen Ortschaft in einem Teilabschnitt beginnt, der während der Schulzeiten zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr sogar auf 30 km/h beschränkt ist, ist ein Queren der Fahrbahn ohne bauliche Querungshilfe dort weniger gefährlich als das Befahren der Kreisstraße im weiteren Streckenverlauf.
Die gegenläufige Radwegbenutzungspflicht wird in diesem Abschnitt deshalb auch weiterhin beibehalten.
Im Bereich zwischen westlichem Ortsende von Brunnthal und östlichem Ortseingang von Otterloh ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit weitestgehend unbeschränkt. Der Unterschied der Geschwindigkeiten von Rad Fahrenden und Kfz-Lenkern tritt hier noch deutlicher zu Tage als im Abschnitt zwischen Höhenkirchen und Brunnthal, weshalb auch hier von einer besonderen Gefahrenlage auszugehen ist. Darüber hinaus ist aufgrund der Senke an der Autobahnunterführung und der nachfolgenden Steigungen die Sicht nicht ausreichend gegeben, um in diesem Bereich langsamere Fahrzeuge ausreichend sicher überholen zu können.
Auch im Abschnitt zwischen westlichem Ortsende von Otterloh und Knotenpunkt B 13/ M 11 besteht aufgrund der verschiedenen Fahrgeschwindigkeiten ein erhebliches Gefahrenpotential.
Wir kommen daher zu dem Ergebnis, dass auch im weiteren Verlauf der M 11 außerhalb der geschlossenen Ortschaften eine gegenläufige Radwegbenutzungspflicht zwingend erforderlich ist.
Bezüglich Ihres Einwands, dass keine geeigneten Querungshilfen im Verlauf der M 11 vorhanden sind, verweisen wir auf die Verkehrsinseln jeweils an den Ortseingängen von Brunnthal und Otterloh. Diese befinden sich teils nicht unmittelbar auf Höhe der Ortstafel, weshalb die Radwegbenutzungspflicht auch innerhalb der Ortschaft bis zu den jeweiligen Verkehrsinseln weitergeführt wird.
Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass das Vorhandensein einer geeigneten Querungsstelle lediglich durch eine Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist. In begründeten Fällen kann von den Vorgaben von Verwaltungsvorschriften durchaus abgewichen werden, da diese zwar ein einheitliches Verwaltungshandeln ermöglichen sollen, jedoch nicht jeden konkreten Einzelfall berücksichtigen können. Zudem sieht die entsprechende Verwaltungsvorschrift lediglich eine sichere Querungsmöglichkeit vor; sie trifft jedoch keine Aussage dazu, wie eine solche Querungsmöglichkeit auszugestalten ist. Eine bauliche oder verkehrsrechtliche Querungshilfe wird nicht ausdrücklich genannt.
Hinsichtlich der von Ihnen angeführten zahlreichen Fahrbahnwechsel ergibt sich nach Aufhebung der innerörtlichen Benutzungspflicht folgendes Bild:
Rad Fahrende von Höhenkirchen Richtung B 13 müssen auf einer Gesamtlänge von etwa 5,7 km drei Mal die Fahrbahn queren (Ortsende Höhenkirchen; östl. Ortseingang Brunnthal; westl. Ortsausgang Otterloh).
Von der B 13 kommend in Richtung Höhenkirchen muss die Fahrbahn zwei Mal gequert werden (östl. Ortsausgang von Otterloh; westl. Ortseingang von Brunnthal). Angesichts der Gesamtlänge des Streckenabschnitts stellt dies unserer Auffassung nach keine übermäßig hohe Zahl an Seitenwechseln dar.
Im Zuge der Überprüfung der Radwegführung wurde auch die Beschilderung auf ihre Vollständigkeit hin begutachtet. Soweit noch Zusatzzeichen 1000-31 StVO ("beide Richtungen") unter der Radwegbeschilderung bzw. Zusatzzeichen 1000-32 StVO ("Radfahrer kreuzen von links und rechts") über Zeichen 205 StVO fehlen, wird deren Ergänzung angeordnet.
Die Änderung der Beschilderung wird noch einige Zeit beanspruchen, bis dahin bitten wir Sie noch um Geduld.


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Mitleser
Beitrag 20.10.2014, 07:54
Beitrag #1144


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Am besten gefällt mir die Argumentation, dass das Überholen wegen Fahrbahnmarkierung unmöglich und ua deswegen eine RWBP geboten sei.
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granny
Beitrag 20.10.2014, 11:59
Beitrag #1145


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Zitat (Mitleser @ 20.10.2014, 07:54) *
Am besten gefällt mir die Argumentation, dass das Überholen wegen Fahrbahnmarkierung unmöglich und ua deswegen eine RWBP geboten sei.

Gibt es noch andere Begründungen für die RWBP? think.gif "Verkehrssicherheit" ist doch das Selbe in Grün, nur politisch korrekt verklausuliert. Aber im Klartext heißt das auch nichts anderes als "leider ist legales Überholen hier nicht möglich (also unterstellen wir einfach mal, dass es dann eben illegal geschehen wird)".
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Heinz Wäscher
Beitrag 20.10.2014, 13:50
Beitrag #1146


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Gibt es dann dort ein Verbot für think.gif
Und warum wird die zul. Geschwindigkeit für den KFZ-Verkehr nicht reduziert wenn es dort sooo gefährlich ist aufgrund der schlechten Sichtbeziehungen?


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Explosiv
Beitrag 20.10.2014, 14:46
Beitrag #1147


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Hi
genau das ist der Knackpunkt.
Auf der einen Seite wird eine besondere Gefährdung herbeifabuliert. Anstatt jetzt aber die Gefahr zu beseitigen- hier die notwendigen Sichtbeziehungen für Schnellfahrer schaffen, was wohl zugegeben nicht möglich sein wird- oder aber den Gefährder und nicht den Gefährdeten zu regulieren, sprich: Höchstgeschwindigkeit limitieren- wird der Gefährdete auf einen Sonderweg gezwungen. Das Gegenteil vom Verursacherprinzip also.
Und dann wird die VwV-StVO relativiert, praktisch als unverbindliche Empfehlung angesehen.
Komisch, wenn eine Vorschrift die RWBP unter anderem als möglich erwähnt, ist man als StVB daran gebunden. Und wenn die gleiche Vorschrift dann regelt, wie diese Radwege dann zu gestalten sind, ist diese Vorschrift auf einmal nur noch eine Empfehlung.
Bananenstaat Deutschland. Rechtsstaat geht jedenfalls anders.

Allerdings muss ich sagen, dass ich außerorts zumutbare Radwege auch ohne Benutzungspflicht gerne annehme. Gute Radwege brauchen keine Benutzungspflicht, und schlechte Radwege werden auch durch eine Benutzungspflicht nicht sicher nutzbar. Und nur bei sicherer Nutzbarkeit kann eine Benutzungspflicht einer Überprüfung standhalten.


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mgka
Beitrag 20.10.2014, 15:08
Beitrag #1148


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Ich fahre an dieser Straße häufig mit dem Rennrad. Der Radweg zwischen Brunnthal und der Einmündung zur Bundesstraße weiter westlich wurde vor ca. 12-15 Jahren gebaut. Ich kenne den Straßenabschnitt noch ohne Radweg. Das Anbauen des Radwegs hat ca. zwei Jahre gedauert, da war während der Bauphase monatelang erst einmal nur eine Schotterpiste. Unfälle dürfte es damals keine gegeben haben. Insofern hat die Behörde ja einen Vorher-Nachher-Vergleich - vielleicht möchte sie sich auch deswegen nicht in die alte Anordnung schauen lassen? Die Autobahnunterführung ist auf beiden Seiten durch enge Kurven gekennzeichnet. Neulich ist mir da zufällig eine Rennradtruppe begegnet (alle ausnahmsweise mal auf dem Radweg unterwegs laugh2.gif ), das wäre aber beinahe ins Auge gegangen. Die Straße ist zu den meisten Zeiten kaum befahren, was die Belastungszahlen ja auch zeigen, sie ist daher bei Rennradfahrern auch beliebt - und viele von denen meiden den Radweg. Diese Tatsache müsste die Behörde bei der Beurteilung der Unfallsituation natürlich berücksichtigen.
Besonders schön: die fragliche Kreisstraße führt mit etwas Versatz (kurzes Stück auf der B13) weiter nach Westen, zunächst durch ein Waldstück. Die Belastungszahlen sind dort etwas höher (3.400 Fz/Tag). Radweg? Fehlanzeige! Ob ich da jetzt mal durchgehend eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Straße fordern soll? think.gif


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granny
Beitrag 20.10.2014, 16:38
Beitrag #1149


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Zitat (mgka @ 20.10.2014, 15:08) *
Diese Tatsache müsste die Behörde bei der Beurteilung der Unfallsituation natürlich berücksichtigen.

Welche Unfallsituation? "Gefährdungen" werden -gerade außerorts- bloß erfühlt und nie gemessen. Das ist notwendigerweise so, weil sich überraschend wenige Unfälle auf ein gewaltiges Streckennetz verteilen. Die Wahrscheinlichkeit, dass auf einem bestimmten kürzeren Abschnitt, für den ein Radwegbau oder eine Beschilderung erwogen wird, seit Jahrzehnten kein einziger Radfahrerunfall vorgekommen ist, ist daher immens. Oder umgekehrt: sollte es zuletzt einen Unfall gegeben haben, dann beweist das keineswegs eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass sich dieses Ereignis in der nahen Zukunft nochmal wiederholen wird...

In ganz Deutschland werden derzeit per annum nicht mehr als ca. 10-20 Radfahrer außerorts durch Überholer getötet. Legen wir das Verhältnis [Getötete:Schwerverletze:Leichtverletzte = 138:2328:4375] der letzten destatis-Gesamtstatistik für außerorts zugrunde, dann bedeuten 10 Tote ungefähr 169 Schwerverletzte bzw. 320 Leichtverletzte jährlich (*). Das außerörtliche Straßennetz umfasst ca. 200.000 km. Da davon ca. ein Drittel der Strecken bereits über Radwege verfügen, ergibt sich eine jährliche Überhol-Unfallrate für den Rest von 0,00008 Unfall mit einem getöteten Radfahrer/km, 0,0013 SVL/km und 0,0025 LVL/km. Im Klartext: auf einem 1 km langen Streckenabschnitt müsste man im statistischen Mittel mindestens 6.500 Jahre auf einen tödlichen Unfall warten, bei SVL beträgt die Wartezeit 400 Jahre und ein leichter Unfall ereignet sich im Schnitt etwa alle 130 Jahre. Selbst auf einer absoluten "Todesstrecke" mit 100-fach erhöhtem Risiko ereignete sich statistisch nur alle 65 Jahre ein tödlicher Unfall bzw. alle 4 Jahre ein schwerer Unfall mit anschließendem Krankenhausaufenthalt.

*) alle anderen Unfalltypen sind nicht radwegrelevant; jedenfalls nicht in dem Sinne, dass man Radwegen hier irgendeine heilsame Wirkung andichten könnte... wavey.gif
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mgka
Beitrag 20.10.2014, 17:02
Beitrag #1150


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Es hätte vielleicht eher "Nicht-Unfallsituation" heißen müssen. Ich wollte damit natürlich sagen, dass man bei der Beurteilung auf der tatsächlichen Straßennutzung durch die einzelnen Verkehrsteilnehmer abheben muss. Insbesondere dürfte es im vorliegenden Fall ja so sein, dass weder vor noch nach Anbau des Geh-/Radwegs eine deutlich über dem Normalmaß liegende Gefährdung vorlegen hat bzw. vorliegt. Und bekanntlich wird ein solcher Weg vom Großteil der Radfahrer genutzt - völlig unabhängig von der tatsächlich aufgestellten Beschilderung.
Gestützt auf diese BASt-Studie muss man ohnehin zu dem Schluss kommen, dass die Einrichtung eines einseitigen Zweirichtungsradwegs (wo je nach Wegführung manchmal sogar mehrfaches Queren der Fahrbahn notwendig ist) nicht nur das Unfallrisiko sondern auch die Unfallschwere für Radfahrer deutlich erhöht. Auch der Einbau einer ERA-konformen Verkehrsinsel - welche laut VwV-StVO zwingend erforderlich ist - mag nicht so viel helfen. Im übrigen fasse ich den Hinweis auf die ERA in den VwV-StVO in diesem Falle so auf, dass diese Querungshilfe gemäß ERA gebaut (bzw. nachgerüstet/umgebaut) werden muss. Insofern ist mir völlig schleierhaft, was die Behörde mit dieser Einlassung meint: "Zudem sieht die entsprechende Verwaltungsvorschrift lediglich eine sichere Querungsmöglichkeit vor; sie trifft jedoch keine Aussage dazu, wie eine solche Querungsmöglichkeit auszugestalten ist. Eine bauliche oder verkehrsrechtliche Querungshilfe wird nicht ausdrücklich genannt." Was sollte es denn sonst sein? Eine "Beam-Station" à la Raumschiff Enterprise vielleicht? mad.gif


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