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> Radwegbenutzungspflichten: Radfahrer und Verwaltung, OT aus "Neue StVO - alte Verkehrszeichen ungültig?"
hugo790
Beitrag 17.09.2014, 14:32
Beitrag #1051


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sorry, war OT und ich will da nicht länger den Troll füttern.
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 17.09.2014, 14:34
Beitrag #1052





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(deleted because @hugo790 don't like to discuss)
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Speichenkarussell
Beitrag 17.09.2014, 14:35
Beitrag #1053


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Er trollt nicht. Er hat es wirklich nicht verstanden. ranting.gif

Synonyme für "müssen": gezwungen sein, die Pflicht haben, gehalten sein
Synonyme für "dürfen": erlaubt sein, berechtigt sein, die Erlaubnis haben
Wenn Du Erlaubnis und Pflicht nicht unterscheiden kannst, wird es schwierig im Leben!

Sprachlich schwieriger ist es mit den Negationen. Wer etwas "nicht muss", darf es noch lange. Wenn er es "nicht darf", sollte er es auch nicht müssen müssen.

Aber gut, war wirklich wieder OT. blushing.gif
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 17.09.2014, 14:37
Beitrag #1054





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Der Unterschied zwischen Erlaubnis und Pflicht spielt aber keine allzu wichtige Rolle und ist gering genug, um diese synonym setzen zu können.
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granny
Beitrag 17.09.2014, 15:01
Beitrag #1055


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Zitat (Heinz Wäscher @ 17.09.2014, 13:50) *
Benutzungspflichtige Radwege werden in der StVO als Sonderwege bezeichnet: Abschnitt 5

Und was sind dann nicht-benutzungspflichtige Radwege? think.gif

Straßenbauer pflegen die für den Radverkehr bestimmten Flächen als "Radbahn" zu bezeichnen, während die Fußgängerflächen "Gehbahn" genannt werden.

Also gilt:
Radweg/Gehweg = Ort einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung
Radbahn/Gehbahn = Ort einer straßenbaulichen Maßnahme, die durch die konventionsgemäße Gestaltung eine Fläche erkennbar für eine bestimmte Verkehrsart widmet ("sieht aus, wie sowas überall sonst auch ausschaut"...).

Z.237 und 241 kennzeichnen Radbahnen, Z.240 jedoch die Gehbahn als benutzungspflichtigen Radweg. Bei einem Konflikt zwischen baulicher Widmung und Beschilderung (z.B. Z.237 oder 241 an einer Gehbahn) "verliert" das Verkehrszeichen, weil Verkehrszeichen richtungsgebunden sind, flächenhafte Widmungen jedoch nicht.
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NMY
Beitrag 17.09.2014, 15:43
Beitrag #1056


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Diese ganze Diskussion um können/dürfen/müssen/sollen erinnert mich an Calvinball.
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Ostfriese69
Beitrag 17.09.2014, 16:37
Beitrag #1057


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Frage ins Rund: Um was handelt es sich bei diesem Konstrukt?

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mir
Beitrag 17.09.2014, 17:03
Beitrag #1058


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Erster: Um eine rote Ampel!

Ach, Du meinst sicher die Fläche neben dem Gehweg. Ich würde es um einen ortsüblich ausgeführten Radweg ohne RWBP halten. Autofahrer halten es für einen Parkstreifen (wenn sie parken wollen), ansonsten für einen benutzungspflichtigen Radweg. Fußgänger für einen aus technischen Gründen asphaltierten Gehweg. Skater für einen extra für sie angelegten Sonderweg.


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ulm
Beitrag 17.09.2014, 17:50
Beitrag #1059


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Der Zweite fragt, wenn es eine rote Ampel ist, gilt sie dann auch für auf dem Rad fahrende, wenn sie den asphaltierten Streifen zwischen Ampel und Bordstein benutzen.

Gilt die rote Ampel auch für Fußgänger, der geradeaus weiter wollen?
Wenn ja, warum denn?
Wenn nein, warum nicht?
MSDWGI ist keine gültige Antwort...
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Ostfriese69
Beitrag 17.09.2014, 17:55
Beitrag #1060


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Mit einer ähnlichen Antwort hatte ich gerechnet.
Ca. 90 % der hiesigen Autofahrer und ca. 50 % der hiesigen Polizisten sind wohl der Meinung dies sei ein Radweg der zwingend zu benutzen sei.

Frage kann das ein Radweg sein, wenn es 50 cm vorher noch ein Gehweg war?



Das Bild ist von der selben Stelle nur in die andere Richtung.
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Heinz Wäscher
Beitrag 17.09.2014, 18:23
Beitrag #1061


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Zitat (Ostfriese69 @ 17.09.2014, 17:37) *
Frage ins Rund: Um was handelt es sich bei diesem Konstrukt?

Für einen Gehweg auf dem aufgrund der Breite zwei Rollstühle/Kinderwagen bequem im Begenungsverkehr aneinander vorbeipassen.

Zitat (Ostfriese69 @ 17.09.2014, 18:55) *
Ca. 90 % der hiesigen Autofahrer und ca. 50 % der hiesigen Polizisten sind wohl der Meinung dies sei ein Radweg der zwingend zu benutzen sei.
Woher weißt du das so genau think.gif

Zitat (granny @ 17.09.2014, 16:01) *
Radbahn/Gehbahn = Ort einer straßenbaulichen Maßnahme, die durch die konventionsgemäße Gestaltung eine Fläche erkennbar für eine bestimmte Verkehrsart widmet ("sieht aus, wie sowas überall sonst auch ausschaut"...).

Welche Verkehrsfläche neben der für Rad Fahrende benutzungspflichtigen Fahrbahn was ist entscheidet doch mitunter erst ein Richter wenn es nach einem Unfall zwischen einem Rad Fahrenden und einem zu Fuß Gehenden zur Klärung der Schuldfrage und zur Festlegung der haftungsrechtlichen Ansprüche vor Gericht kommt think.gif


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Ostfriese69
Beitrag 17.09.2014, 18:55
Beitrag #1062


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Zitat (Heinz Wäscher @ 17.09.2014, 19:23) *
Woher weißt du das so genau think.gif


Das waren ja nur von mir in den Raum heworfene Zahlen, aus meinem Gefühl heraus. Mein Gefühl nährt sich aus meiner Erfahrung dort auf der Fahrbahn zu fahren und mich den diversen Belehrungsversuchen auszusetzen.
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mir
Beitrag 17.09.2014, 19:19
Beitrag #1063


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Irgendwo muß ein Radweg halt anfangen, warum also nicht einfach da? Die Nichtbeschilderung von Radwegen zieht natürlich Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich, deswegen sieht das da ja auch jeder VT unterschiedlich.

Auf der Fahrbahn hat man einfach weniger Interpretationsprobleme, da muß man sich auch keine Gedanken machen, welche Ampel gilt oder ob man nun entlang der Vorfahrtstraße noch Vorfahrt hat oder nicht.

Bei der Ampel würde ich dem Foto nach aufgrund der Aufstellungsart des Blindentasters davon ausgehen, daß der fragliche Bereich links des Ampelmastes zu dem ampelgeregelten Bereich gehört. Die sehenden Fußgänger werden sich trotzdem genau auf diesem Radweg aufstellen und auf Grün warten und so die Durchfahrt der Radfahrer blockieren. Auf der Fahrbahn ...


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Arthur Dent
Beitrag 17.09.2014, 19:31
Beitrag #1064


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Zitat (münsterland-radler @ 17.09.2014, 14:37) *
Der Unterschied zwischen Erlaubnis und Pflicht spielt aber keine allzu wichtige Rolle und ist gering genug, um diese synonym setzen zu können.

Wenn du in einen Supermarkt gehst, darfst du jeden Artikel kaufen, der dort vorrätig ist. Das heißt nach deiner Synonymtheorie, du musst jeden vorhandenen Artikel kaufen. Viel Spaß beim nächsten Einkauf.

Ach, hast du bei der Einreise nach Spanien auch dran gedacht 800 Zigaretten mit über die Grenze zu nehmen? wavey.gif


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10 Gebote des sicheren Radfahrens

"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
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Hick-Hack
Beitrag 17.09.2014, 19:32
Beitrag #1065


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Zitat (mir @ 17.09.2014, 20:19) *
Bei der Ampel würde ich dem Foto nach aufgrund der Aufstellungsart des Blindentasters davon ausgehen, daß der fragliche Bereich links des Ampelmastes zu dem ampelgeregelten Bereich gehört.

Sprechen die RiLSa nicht von Furten, wenn der Geltungsbereich einer Ampel beschrieben wird? Diese hört hier eindeutig am Bordstein auf. Soll sich eine Furt auch über eine Radverkehrsanlage erstrecken, muss diese bei der Markierung mit einbezogen werden.

Hier eindeutig der Fall

Hier nicht
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mir
Beitrag 17.09.2014, 19:55
Beitrag #1066


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Diese Regelung ist mir neu. Ich kann mich jetzt nicht daran erinnern, überhaupt schon mal einen Hochbordradweg gesehen zu haben, über den Furten geführt wurden.


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Heinz Wäscher
Beitrag 17.09.2014, 20:00
Beitrag #1067


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Für zu Fuß Gehende ist ja auch das Überqueren von ausgeschilderten Sonderwegen verboten. thread.gif


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Hick-Hack
Beitrag 17.09.2014, 20:05
Beitrag #1068


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@ mir

Hier ist es so (außer dass die Instandsetzungsarbeiten mal wieder keine Nachmarkierungen nach sich zogen ranting.gif ).
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Ostfriese69
Beitrag 17.09.2014, 20:09
Beitrag #1069


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Zitat (mir @ 17.09.2014, 20:19) *
Irgendwo muß ein Radweg halt anfangen, warum also nicht einfach da? Die Nichtbeschilderung von Radwegen zieht natürlich Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich, deswegen sieht das da ja auch jeder VT unterschiedlich.


Also kann ein Gehweg plötzlich zum Radweg mutieren, weil es dann einen anderen Weg daneben gibt unnd genauso von einem Radweg zum Gehweg mutieren, wenn der zweite Weg wegfällt?!
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mir
Beitrag 17.09.2014, 20:34
Beitrag #1070


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Zitat (Hick-Hack @ 17.09.2014, 21:05) *
@ mir

Hier ist es so (außer dass die Instandsetzungsarbeiten mal wieder keine Nachmarkierungen nach sich zogen ranting.gif ).


Sorry, aber an der Stelle hat der Radfahrer zwei Haltlinien (vor und nach der Fußgängerfurt), und nur eine Ampel, nämlich die Radfahrerampel, und nur die zu dieser Ampel gehörende Haltlinie würde ich beachten. Wenn an einer Kreuzung eine Fahrbahn- und eine Radfahrerampel vorhanden ist und man sich auf einem Radweg befindet, gilt ja die Fahrbahnampel nicht. Wenn der Furtbereich mit zum geschützten Bereich gehören soll, ist die Radfahrerampel zu versetzen und eine der beiden Haltlinien zu entfernen.

Keine Ahnung, wie das ein Gericht in der Realität sehen würde, als typisches Beispiel taugt das jedenfalls nicht.

Zitat (Ostfriese69 @ 17.09.2014, 21:09) *
Also kann ein Gehweg plötzlich zum Radweg mutieren, weil es dann einen anderen Weg daneben gibt unnd genauso von einem Radweg zum Gehweg mutieren, wenn der zweite Weg wegfällt?!


Das wäre meine Interpretation, aber wie gesagt, das sieht ja sowieso jeder anders. Es gibt halt keine Vorschriften, wie ein optionaler Radweg zu erkennen ist. Frag doch mal bei der StVB nach, was das bedeuten soll.


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Speichenkarussell
Beitrag 18.09.2014, 07:57
Beitrag #1071


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Zitat (Ostfriese69 @ 17.09.2014, 21:09) *
Also kann ein Gehweg plötzlich zum Radweg mutieren, weil es dann einen anderen Weg daneben gibt und genauso von einem Radweg zum Gehweg mutieren, wenn der zweite Weg wegfällt?!

Jede denkbare Antwort auf diese Frage muss nach Radio Eriwan klingen: Im Prinzip ja, ....
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Explosiv
Beitrag 18.09.2014, 10:44
Beitrag #1072


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Hi
der Wechsel des Belages bzw. unterschiedliche Beläge auf Gehwegen begründen meiner Meinung nach keinen Radweg. Ich kenne genügend Gehwege, die an Privatgrundstücke mit zurückgesetzter Bebauung grenzen bzw. daran vorbeiführen. Die Gemeinde hat das billigste gemacht, was geht, also Asphalt oder uralte Gehwegplatten. Die Grundbesitzer waren sich einig und haben durchgehend Verbundsteine ohne Abtrennung der Grundstücke voneinander legen lassen. Das Asphaltierte bleibt hier aber der offizielle Gehweg und das mit Verbundsteinen ausgelegte Gelände steht dem Grundbesitzer zur Verfügung, ggf. als Stellplatz.
Imho müsste wenigstens ein durchgehender weißer Strich den Gehweg vom Radweg trennen, auch bei sonstigen Radwegen. Am Besten mit ab und an einem Fahrradpiktogramm auf dem Radweg, um Zweifel auszuschließen. In jedem Fall müssen für die Fußgänger ausreichend Verkehrsflächen übrig bleiben. Bei zweimal 80 cm nebeneinander würde ich nie von Gehweg neben sonstigem Radweg ausgehen, sondern immer von einem unbequemen Gehweg. Unbequem wegen Belagwechsel.


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mir
Beitrag 18.09.2014, 11:01
Beitrag #1073


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Nunja, optionale Radwege erkennt man, oder erkennt man nicht. Woran man sie erkennt, hat der Verordnungsgeber offen gelassen. Ich erkenne sie an dieser Abgrenzung in der Mitte (und fahre trotzdem nicht darauf). Andere erkennen sie an anderem. Ähnliche Schwierigkeiten gibt es auch beim Gehweg - da haben wir mittlerweise gar einen eigenen Thread im Board. Da kann dann das Gericht daraus machen, was immer es glaubt, was ein verständiger Dritter für Erkennungsmethoden entwickelt hat, zusätzlich ist aber ggf. die Vorwerfbarkeit zu berücksichtigen - hatte der VT überhaupt die Chance, zu erkennen, daß das ein Radweg oder kein Radweg ist?

Ich habe keine Ahnung, wie ein Gericht diese Detailprobleme löst. Würde man Haltverbote nicht beschildern sondern ein Haltverbot so definieren, daß man es erkennt, gäbe es darum auch endlose Streitereien; die eine Stadt führt dann vielleicht Linien am Bordstein ein, die andere macht Linien da, wo man halten darf, manche führen vielleicht eigene Schilder ein, anderswo nimmt man vielleicht eine bestimmte Art von Rinnstein, wenn Haltverbot besteht. Und weil man solche Rinnsteine nicht so einfach entfernen kann, wenn man es sich anders überlegt, entstehen weitere Sonderlösungen.


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Mähgapixel
Beitrag 18.09.2014, 12:36
Beitrag #1074


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Zitat (münsterland-radler @ 17.09.2014, 00:36) *
Da muss man nicht auf die 5-Meter-Regel pochen. Auch wenn der Radweg 500 Meter von der Fahrbahn entfernt sein sollte, bleibt er benutzungspflichtig und begründet ein Fahrbahnfahrradverbot.
Es reicht aus, wenn der Radweg dem Straßenverlauf der Fahrbahn entspricht.

Darum setzt sich die Benutzungspflicht auf dem Hochbord fort, die Radwege durch den Wald sind eigenständige Wege.
Daher endet die Benutzungspflicht auch nicht am Burger-King-Restaurant, denn dahin führt der benutzungspflichtige Radweg gar nicht.


Du bist also der Meinung das ich hier von der Straße umschwenken muss und am Bach langfahren muss, dann habe ich an den nachfolgenden Kreuzungen immer Vorfahrt zu gewähren, da ich über einen abgesenkten Bord fahre obwohl ich auf der Fahrbahn Vorrang hätte?

Und des weiteren woher weiß ich als Radfahrer dass es 50 m daneben einen Weg gibt der in die ähnliche Richtung führt und ich somit nicht mehr auf der Fahrbahn fahren darf.

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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 18.09.2014, 16:11
Beitrag #1075





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Wissen tust du es aufgrund eines der blauen Verkehrszeichen, die Radwege kennzeichnen.

Die Vorfahrt des Radweges entspricht der Vorfahrt der Fahrbahn, weil Vorfahrtsregeln immer für die gesamte Straße gelten.
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Ostfriese69
Beitrag 18.09.2014, 16:50
Beitrag #1076


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Zitat (münsterland-radler @ 18.09.2014, 17:11) *
Die Vorfahrt des Radweges entspricht der Vorfahrt der Fahrbahn, weil Vorfahrtsregeln immer für die gesamte Straße gelten.


Aha an dieser Stelle? Die Straße ist eine Vorfahrtstraße.

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Arthur Dent
Beitrag 18.09.2014, 19:01
Beitrag #1077


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Zitat (münsterland-radler @ 18.09.2014, 16:11) *
Wissen tust du es aufgrund eines der blauen Verkehrszeichen, die Radwege kennzeichnen.



Das heißt, wenn von einer Straße von A nach B ein beschilderter Radweg nach C abzweigt muß ich zwingend nach C fahren, obwohl mein Fahrtziel tatsächlich B ist? think.gif


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Tinu
Beitrag 18.09.2014, 19:12
Beitrag #1078


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Zitat (Hick-Hack @ 17.09.2014, 20:32) *
Sprechen die RiLSa nicht von Furten, wenn der Geltungsbereich einer Ampel beschrieben wird? Diese hört hier eindeutig am Bordstein auf. Soll sich eine Furt auch über eine Radverkehrsanlage erstrecken, muss diese bei der Markierung mit einbezogen werden.

Muss ich als VT die RiLSa kennen, um zu entscheiden, ob ich eine LZA beachten muss?

Nach §37 StVO müssen Radler die LZA für den Fahrverkehr beachten (Sonderfälle mal außer Acht gelassen). Um Fußgängern das gefahrlose Queren bei Grün zu ermöglichen, sehe ich auch keine Alternative zum Halten auch ohne Furten oder Haltelinien.


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Gruß
Martin
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granny
Beitrag 18.09.2014, 19:17
Beitrag #1079


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Zitat (mir @ 18.09.2014, 11:01) *
Nunja, optionale Radwege erkennt man, oder erkennt man nicht. Woran man sie erkennt, hat der Verordnungsgeber offen gelassen.

Die Erkennbarkeit wird mit Schild auch nicht konkreter. Will sagen: bei einem Bürgersteig mit zwei parallelen 80 cm-Streifen aus Asphalt und Pflaster erkenne ich mit oder ohne Zeichen 241 keinen Radweg. Als Radfahrer aus der beschilderten Richtung kommend nicht, und als ortsunkundiger Fußgänger, der den Bürgersteig entgegen der Fahrtrichtung betritt und diesen somit prinzipiell unbeschildert vorfindet, schonmal gar nicht. wavey.gif
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 18.09.2014, 19:52
Beitrag #1080





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Zitat (Ostfriese69 @ 18.09.2014, 17:50) *
Zitat (münsterland-radler @ 18.09.2014, 17:11) *
Die Vorfahrt des Radweges entspricht der Vorfahrt der Fahrbahn, weil Vorfahrtsregeln immer für die gesamte Straße gelten.


Aha an dieser Stelle? Die Straße ist eine Vorfahrtstraße.



Auch das Stop-Schild gilt für die gesamte Straße. Dann endet die Vorfahrtstraße dort.
(Die Einmündung von links hat Vorfahrt - ungewöhnlich, aber akzeptabel.)

Zitat (StVO Anlage 3 Abschnitt 1 lfd. Nr. 2 @ zu Zeichen 306)
Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.
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Ostfriese69
Beitrag 18.09.2014, 20:37
Beitrag #1081


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Ich lade Dich gerne ein, das mal auszuprobieren - allerdings nicht mit meinem Wagen sondern einem Mietwagen. Ich gucke mir das gerne vom Radweg aus an.
Übrigens hat die einmündende Straße ein Zeichen 205 - und nun?

Zitat (münsterland-radler @ 18.09.2014, 20:52) *
Auch das Stop-Schild gilt für die gesamte Straße. Dann endet die Vorfahrtstraße dort.


Und wie beurteilst Du die Lage hier? Welches der Schilder gilt?

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Tinu
Beitrag 18.09.2014, 20:58
Beitrag #1082


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Hab' gerade ein Déjà vu:

Die Antwort hat @mlr bereits in einem anderen Thread (finde ich grad nicht) gegeben: Vorfahrt (für alle) bis zum nächsten vorfahrtregelnden VZ, das dann wieder für alle gilt.

Dass es zwischen den beiden VZ keine Kreuzung/Einmündung gibt, scheint dabei egal zu sein.


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Gruß
Martin
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sigggi
Beitrag 18.09.2014, 21:24
Beitrag #1083


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Zitat (Ostfriese69 @ 18.09.2014, 21:37) *
Zitat (münsterland-radler @ 18.09.2014, 20:52) *
Auch das Stop-Schild gilt für die gesamte Straße. Dann endet die Vorfahrtstraße dort.


Und wie beurteilst Du die Lage hier? Welches der Schilder gilt?



Ich bin zwar nicht gefragt, doch auch ich sehe das so wie MLR.
Schilder gelten ab dort wo sie stehen und bis sie z.B., durch ein anderes Verkehrszeichen, aufgehoben werden.


Zitat (Tinu @ 18.09.2014, 21:58) *
Dass es zwischen den beiden VZ keine Kreuzung/Einmündung gibt, scheint dabei egal zu sein.

Ist es auch.


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Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.
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Hick-Hack
Beitrag 18.09.2014, 21:26
Beitrag #1084


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Zitat (Tinu @ 18.09.2014, 20:12) *
Muss ich als VT die RiLSa kennen, um zu entscheiden, ob ich eine LZA beachten muss?

Nach §37 StVO müssen Radler die LZA für den Fahrverkehr beachten (Sonderfälle mal außer Acht gelassen). Um Fußgängern das gefahrlose Queren bei Grün zu ermöglichen, sehe ich auch keine Alternative zum Halten auch ohne Furten oder Haltelinien.

Das Problem liegt mMn nicht in der Verständlichkeit der Regelungen oder der RiLSa, sondern in der mangelhaften Ausführung durch den Baulastträger, der es immer wieder versäumt, Radwege durch Haltelinien und Furtfortführungen (lustiges Wort) mit in den Regelungsbereich der LSA einzubeziehen. Mit drei weißen Strichen (Haltelinie + Furt) wäre das Problem gelöst.

Ich empfehle noch einmal mein letztes Beispiel anzuschauen. Würde meine Auffasung (Furtmarkierung regelt Bereich der LSA) nicht gelten, würde der Gehwegradler ("Radfahrer frei") links der Ampel anhalten müssen, während der Gehwegradler, welches sich zufällig für die rechte Seite entscheidet, die Ampel nicht zu beachten hätte.
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Ostfriese69
Beitrag 18.09.2014, 21:38
Beitrag #1085


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Ihr könnt es ja alle mal ausprobieren auf so einer Fahrbahn (vor allem auf der Bundesstraße zwischen SL und Kappeln) eine Bremsung bis zum Stillstand hinzulegen.
Oder bei der zuständigen Polizeidienststelle eine Anzeige gegen 100 Kraftfahrzeugführer welche dort nicht angehalten haben, am besten mit einem Video als Beweis, aufzugeben.
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sigggi
Beitrag 18.09.2014, 21:55
Beitrag #1086


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Zitat (Ostfriese69 @ 18.09.2014, 22:38) *
Ihr könnt es ja alle mal ausprobieren auf so einer Fahrbahn (vor allem auf der Bundesstraße zwischen SL und Kappeln) eine Bremsung bis zum Stillstand hinzulegen.
Oder bei der zuständigen Polizeidienststelle eine Anzeige gegen 100 Kraftfahrzeugführer welche dort nicht angehalten haben, am besten mit einem Video als Beweis, aufzugeben.


Erst mal gilt was die StVO dazu sagt und das ist, in diesem Fall, sehr eindeutig - finde ich.


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Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.
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Ostfriese69
Beitrag 18.09.2014, 22:16
Beitrag #1087


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Zitat (sigggi @ 18.09.2014, 22:55) *
Erst mal gilt was die StVO dazu sagt und das ist, in diesem Fall, sehr eindeutig - finde ich.


Das stimmt, trotzdem glaube ich, dass Du erstmal keinen Richter im Zivilprozess um Schdenersatz, weil Dir einer mit 100 hinten draufrauscht bei Deiner Bremsung, finden wirst der sich dieser Meinung anschliessen wird.
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Tinu
Beitrag 19.09.2014, 07:35
Beitrag #1088


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Zitat (sigggi @ 18.09.2014, 22:24) *
Zitat (Tinu @ 18.09.2014, 21:58) *
Dass es zwischen den beiden VZ keine Kreuzung/Einmündung gibt, scheint dabei egal zu sein.

Ist es auch.

StVO zu VZ 301 (Vorfahrt): "Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht."
Das steht doch im direkten Widerspruch zum an der selben Kreuzung - aber seitlich zum Radweg versetzten(!) - VZ 205.



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Martin
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Ostfriese69
Beitrag 19.09.2014, 07:44
Beitrag #1089


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Hier übrigens ein Artikel nachdem SVBs es so sehen, dass sie für einzelne Einmündungen die Vorfahtslage für einen Radweg ändern können, ja sogar müssen aufgrund der Vorganben der VwV - nicht der StVo wohlgemerkt.

Zitat
Wenn Radfahrer von Fiestel nach Levern auf dem Radweg der Lübbecker Straße unterwegs sind, müssen sie an der Einmündung der Oldendorfer Straße in Destel auf der Hut sein.

Wenn sie nämlich das kleine, extra für Radfahrer gedachte »Vorfahrt gewähren«-Schild übersehen und in dem Glauben sind, sie hätten auf dem gesamten Radweg der Lübbecker Straße Vorfahrt, kann dies schlimme Folgen haben. Die Autofahrer, die aus Richtung Preußisch Oldendorf kommen, sind hier vorfahrtberechtigt. Der Radweg verlässt nämlich an dieser Stelle den Parallelverlauf zur Lübbecker Straße, macht einen Bogen und führt direkt über den Fahrbahnteiler. »Den hat es wahrscheinlich schon vor dem Radwegbau gegeben. Man wollte ihn wohl damals aus Kostengründen nicht verlegen«, vermutet Michaela Kirchner vom Straßenverkehrsamt in Minden.

Wegen des Abstands zwischen Radweg und Fahrbahn von mehr als fünf Metern greift eine Vorschrift, die besagt, dass die Vorfahrt für den Radler an dieser Kreuzung unterbrochen wird. Er muss halten – die Autos dürfen fahren.
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Tinu
Beitrag 19.09.2014, 07:48
Beitrag #1090


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Zitat (Hick-Hack @ 18.09.2014, 22:26) *
Würde meine Auffasung (Furtmarkierung regelt Bereich der LSA) nicht gelten, würde der Gehwegradler ("Radfahrer frei") links der Ampel anhalten müssen, während der Gehwegradler, welches sich zufällig für die rechte Seite entscheidet, die Ampel nicht zu beachten hätte.

Meinst du das Beispiel vor dem Hauptbahnhof? Da muss mangels geregeltem Radweg auch der linke Radler nicht halten, da der Gehweg in seiner gesamten Breite nicht zum Schutzbereich gehört. (Sonst müssten ja auch die Fußgänger in Längsrichtung warten!)

Für viel fragwürdiger halte ich dort die Mittellinie auf dem Gehweg, die wohl die Trennung des Radverkehrs für die Gegenrichtung regeln soll. Ist das auf einem freigegebenen Gehweg zulässig? Hier nimmt offenbar die Markierung den erst später beginnenden Zweirichtungsradweg vorweg. Verliefe der Radweg bereits vor dem Bahnhof, müssten die Radler allerdings links und rechts halten, weil für sie die Fahrbahnampel gilt (Furten egal!).


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dazydee
Beitrag 19.09.2014, 10:29
Beitrag #1091


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Zitat (Ostfriese69 @ 19.09.2014, 08:44) *
Wegen des Abstands zwischen Radweg und Fahrbahn von mehr als fünf Metern greift eine Vorschrift, die besagt, dass die Vorfahrt für den Radler an dieser Kreuzung unterbrochen wird. Er muss halten – die Autos dürfen fahren.


Was sagt denn die Vorschrift (VwV-StVO) denn genau?

Ich finde dazu
Zitat
Zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
Zu Absatz 2
II. Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links", an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist.

Zu Absatz 3
I. Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.

Diese Vorschriften beziehen sich auf StVO §9, der das abbiegen regelt. Nirgends sehe ich in Frage gestellt, dass Radwege an der Vorfahrt der Straße teilhaben, zu der sie gehören.

Die Vorschrift zu Absatz 2 macht garkeine Aussagen über die Vorfahrt, sondern regelt nur die Markierungen von Furten:
- "Sie dürfen nicht markiert werden ... an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306)" heißt nicht, das diese keine Vorfahrt mehr haben, denn dafür sind Furtmarkierungen unerheblich. Außerdem steht dort ja in dem Satz selbst, dass diese immernoch im Zug der Vorfahrtsstraße sind! (oder ist der Zug der Straße noch wieder größer als die Straße selbst ?)
- "Sie dürfen nicht markiert werden ... wo dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird" heißt nicht, das man Schildern aus dem Anhang der StVO nun anderere Wirkungsbereiche zuweisen kann. Vielmehr gilt es ein ein verkleinertes Zeichen 205 immernoch für die gesamte Straße undist z.B. sinnvoll wo ein Radweg oder eine Fahhradstraße eine andere Straße kreuzt. Passenderweise steht da nicht, "wo nur dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird"

Auch die Vorschrift zu Absatz 3 bezieht sich nur auf das "Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.", nicht auf Vorfahrt bei Kreuzungen oder Einmündungen. Die Vorschrift bestimmt den Abstand des Radweges explizit von der Straße (nicht von der Fahrbahn). Nach der VwV-StVO haben Radler also sogar noch Vorrang gegenüber Abbiegern, wenn der Radweg schon längst nicht mehr Teil der Straße ist!



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Nulla poena sine lege
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Schaumburger
Beitrag 19.09.2014, 11:15
Beitrag #1092


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Zitat (Ostfriese69 @ 19.09.2014, 08:44) *
Hier übrigens ein Artikel nachdem SVBs es so sehen, dass sie für einzelne Einmündungen die Vorfahtslage für einen Radweg ändern können, ja sogar müssen aufgrund der Vorganben der VwV - nicht der StVo wohlgemerkt.


Nur das die VwV die 5m als Abstand zwischen Radweg und Straße definiert, nicht zur Fahrbahn.

PS: Ich bin da schon gefahren. Hab das 205er rechtzeitig erkannt um auf der Fahrbahn zu bleiben.


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Ja, ich bin Kampfradler! Nein, ich fahre nicht aggressiv!
Denn ich kämpfe mit den Waffen des Wortes, des Papiers und des Toners, meine Verbündeten sind die Regeln und Normen der StVO und VwV-StVO.

Radfahren ist nicht gefährlich, Radwege schon!
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hugo790
Beitrag 02.10.2014, 10:03
Beitrag #1093


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Hoch lebe der Schutzstreifen:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koel...l_20140908.html

Zitat
Die Einrichtung eines Schutzstreifens ist geeignet, Radfahrer zu schützen. Das ergibt sich bereits aus der fortlaufenden optischen Erkennbarkeit des Verkehrszeichens 340 StVO. Dazu bedarf es schon deshalb keiner Einholung eines Verkehrsgutachtens eines Sachverständigen, weil der Verordnungsgeber von einer Schutzfunktion eines „Schutz“streifens für Radfahrer ausgeht.

ranting.gif
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Mitleser
Beitrag 02.10.2014, 10:33
Beitrag #1094


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Einer Beklagten sehe ich nach, wenn sie sich so äußert, wie dort zitiert. Dafür gibt es dann eigentlich Verwaltungsgerichte, die Gesetze idR genau auslegen und entsprechende Sichtweisen der Verwaltung korrigieren.
Aber bei den Ergüssen des Gerichts erschlägt mich die schiere Masse der 'fragwürdigen' Passagen, um sie hier einzeln zu zitieren. wallbash.gif
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Replica
Beitrag 02.10.2014, 10:39
Beitrag #1095


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Zitat (VG Köln)
Die Einrichtung eines Schutzstreifens ist geeignet, Radfahrer zu schützen. Die Erde ist eine Scheibe. Das ergibt sich bereits aus der fortlaufenden optischen Erkennbarkeit des Verkehrszeichens 340 StVO aus der Anschauung der Welt da draußen. Dazu bedarf es schon deshalb keiner Einholung eines Verkehrsgutachtens keines wissenschaftlichen Nachweises eines Sachverständigen, weil der Verordnungsgeber von einer Schutzfunktion eines „Schutz“streifens für Radfahrer ausgeht von der Scheibenform ausgeht.


Das musste mal sein crybaby.gif

Kennt jemand den Inhalt dieser Studie, die die AGFK BW erwähnt?

Edit: falscher Link


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Symptom-Doktorei in Reinkultur:
"»Überall in der Stadt funktioniert es. Jetzt haben wir einen einzigen Radweg und es funktioniert nicht.« Der Bürgermeister schlug vor, auszuprobieren, ob die rote Markierung des Radwegs [...] eine Besserung bringt."
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hugo790
Beitrag 02.10.2014, 10:52
Beitrag #1096


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Achja, bei meinen letzten zwei Urteilen meint der Anwalt: Keine Chance auf Berufung. Die sind schlüssig formuliert und es gab keine Verfahrensfehler (z.B. Vor-Ort-Termin ohne Parteien ist im Verwaltungsrecht normal). Bei den ersten zwei Urteilen sieht es anders aus. Da bleib ich dran.

Damit endet mein Engagement. Gegen das Verwaltungsgericht Köln komme ich nicht an. Brauchbare Rechtsmittel dagegen habe ich keine. Gegen die Stadt komme ich ohne Gericht nicht an. Es juckt schon Klagen wegen benutzungspflichtigen Radwegen in 30er Zonen einzureichen. Aber ich seh es schon: Ich muss wieder die Kosten tragen. Darauf hab ich keine Lust.

Sämtliche Anzeigen bei Polizei und Bussgeldstelle (abgesehen von Parkverstößen) wurden eingestellt. Auch wenns der qualifizierte Rotlichtverstoss mit Gefährdung (auf Video) ist. Oder Baustellenampeln, die nicht von der Stadt abgenommen wurden, mit feindlichem Grün für Radfahrer. Das kümmert alles niemanden. Mich auch nicht mehr.

Vielleicht versuch ich noch eine Fahrrad AG an der Schule von meinem Sohn zu gründen. Aber nur vielleicht.
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Mitleser
Beitrag 02.10.2014, 10:53
Beitrag #1097


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Zitat (Replica @ 02.10.2014, 11:39) *
Wie noch nicht gefunden? Dabei heißt es doch in der verlinkten Kurzfassung extra: "Die Vollversion des Gutachtens wird im Internet unter www.agfk-bw.de bereitgestellt." whistling.gif

P.S.: *klick*
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Replica
Beitrag 02.10.2014, 10:58
Beitrag #1098


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Ich muss wohl erblindet sein. Danke. flowers.gif


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Mueck
Beitrag 02.10.2014, 11:22
Beitrag #1099


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Zitat (Replica @ 02.10.2014, 11:39) *
Die Erde ist eine Scheibe.
In erster Näherung: JA!
Kein Landvermesser käme auf die Idee, bei einer popeligen kleinen Grundstücksvermessung o.ä. auf der Kugel rumzurechnen, die ebenen Formeln für die Scheibenwelt reichen da völlig!!!!11elf
Zitat (Replica @ 02.10.2014, 11:39) *
Das ergibt sich bereits aus der Anschauung der Welt da draußen. Dazu bedarf es schon deshalb keines wissenschaftlichen Nachweises eines Sachverständigen, weil der Verordnungsgeber von der Scheibenform ausgeht.
... und das mit der Vermessung auf der Scheibe ist auch alles so angeordnet!!1 ;-)

Zitat (Replica @ 02.10.2014, 11:39) *
Das musste mal sein crybaby.gif
Dito ;-)
Bei so schrecklichen Nachrichten bewahrt einen nur Humor vor der Einweisung in die Anstalt ...

Aber zurück zur nicht vorhandenen Scheibe ... (Bei Schutzstreifen steht ja keine Scheibe auf der Scheibe, äh, kein Verkehrszeichen auf der Erde verankert ...):
Der Kläger hat ja mit dem Nichtmehrparkenkönnen argumentiert und ist gescheitert, ganz im Gegensatz zu einem älteren Urteil glaub irgendwo im Saarland? Das Argument Parken war ja bisher wohl das einzige, was gegen die Schutzstreifenpest hätte helfen können ...? Bisher ... ranting.gif

Aber sehe ich richtig bei flüchtigem Überfliegen: der Gehwegersatz durch 295 wurde erfolgreich weggeklagt und der Schutzstreifen hängt da jetzt in der Luft?
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Mitleser
Beitrag 02.10.2014, 11:27
Beitrag #1100


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Zitat (Mueck @ 02.10.2014, 12:22) *
Der Kläger hat ja mit dem Nichtmehrparkenkönnen argumentiert und ist gescheitert, ganz im Gegensatz zu einem älteren Urteil glaub irgendwo im Saarland?
Richtig. Aber damals gab es die Schutzstreifenausnahme in Satz 2 noch nicht. Die wurde genau wegen dieser Entscheidung 2013 mit aufgenommen.
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 07.05.2025 - 21:42