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> Radwegbenutzungspflichten: Radfahrer und Verwaltung, OT aus "Neue StVO - alte Verkehrszeichen ungültig?"
wernecmn
Beitrag 15.09.2014, 17:08
Beitrag #1001


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Das VZ 254 "Verbot für Radverkehr" kann angeordnet werden, wenn es einen benutzungspflichtigen Radweg gibt, dieser aber nicht straßenbegleitend verläuft. In diesem Fall müssen dann aber für den Radweg die Regeln aus den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) gelten. Gleichgelagerte Fälle muss der Staat nämlich gleichermaßen behandeln. Entsprechend würde ich gegenüber der Straßenverkehrsbehörde argumentieren. Bevor Du vor Gericht ziehst, kannst Du Fachaufsichtsbeschwerde einreichen mit dem Tenor, dass die VwV-StVO hier nicht eingehalten werden.
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Mueck
Beitrag 16.09.2014, 01:37
Beitrag #1002


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Die VwV sagt zu 250 ff. so ziemlich gar nix, wenn ich das richtig sehe?

Und zu Radwegen kann ich sie auch nicht befragen, weil es hier ja keinen durchgehenden straßenbegleitenden Radweg gibt ...

Einzig $ 45 (9) himself kann man hier herbei zitieren ...

Wenn es soweit kommt, würde ich mal eine ältere Sache von mir ausgraben, wo man eine zentrale Zufahrt mit 254 garnierte und man meinte, Radler haben ja den einseitigen Bordsteinweg, nur war der nicht nur gefährlich, sondern auch illegal zu beradeln ...
Alles wegen Ampeloptimierung. Wurde bereinigt, nachdem ich darauf hinwies, dass es nicht nur Radler als langsame Fzg gäbe und das auch gerade dort ... Und alle die fahren weiter über jene Ampel ...
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wernecmn
Beitrag 16.09.2014, 05:38
Beitrag #1003


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Ich meine die VwV zu § 2 StVO. Durch das VZ 254 "Verbot für Radverkehr" wird ja indirekt eine Radwegbenutzungspflicht angeordnet. Aus diesem Grund muss sich der Radweg entlang der Bahnlinie bzgl. Sicherheit und Zumutbarkeit an den VwV zu § 2 StVO messen.
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Quineloe
Beitrag 16.09.2014, 08:00
Beitrag #1004


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wie ist das mit Fahrbahn fahren eigentlich hier?
https://www.google.de/maps/@49.4169376,11.0...iyBJrkw!2e0

Ich fahre hier nur durch, kenne die Gegend selber gar nicht. Komme von Nordost und will die Rednitzstraße bis zur Weißenburgerstraße entlang fahren.

An der Stelle, wo der Google den entgegenkommenden blauen VW passiert, geh ich vom Radweg runter und fahre auf der Fahrbahn weiter, da der Radweg "tief in den dunklen Wald" führt und ich ja nicht weiß ob der nicht ganz woanders hinführt. Ich kann den Radweg auch von der Straße aus auch nicht mehr sehen, nur jetzt auf google sehe ich dass der tatsächlich parallel zur Straße verläuft, aber das kann ich unterwegs ja nicht rausfinden.

Ist das dann korrekt?


--------------------
Studie der Queensland University of Technology:

Radfahrer werden von 55% der Autofahrer als "weniger als Menschen" wahrgenommen, was Aggressionen gegenüber Radfahrern in deren Köpfen mit den gleichen Denkprozessen legitimiert, die bei Neonazis passieren, wenn sie Ausländer verprügeln:

https://www.qut.edu.au/news?id=141968
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 16.09.2014, 08:03
Beitrag #1005





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Nein.
Zitat (StVO Anlage 2 Abschnitt 5 lfd. Nr. 19 Ge- oder Verbot zu Zeichen 240)
1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).


(Dass der Weg fahrbahnbegleitend ist, ist klar erkennbar - dass er in einen "tiefen dunklen Wald" führen könnte, ist nur eine Ausrede)
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Quineloe
Beitrag 16.09.2014, 08:14
Beitrag #1006


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Kann das jemand bestätigen oder ist das jetzt die Einzelmeinung?


--------------------
Studie der Queensland University of Technology:

Radfahrer werden von 55% der Autofahrer als "weniger als Menschen" wahrgenommen, was Aggressionen gegenüber Radfahrern in deren Köpfen mit den gleichen Denkprozessen legitimiert, die bei Neonazis passieren, wenn sie Ausländer verprügeln:

https://www.qut.edu.au/news?id=141968
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 16.09.2014, 08:18
Beitrag #1007





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Guck einfach, wo das Zitat steht - steht nämlich in der StVO. (ich habe die genaue Fundstelle sogar angegeben)

Ob das jetzt eine Einzelmeinung ist oder nicht, weiß ich nicht, aber zumindest ist es Bundesrecht.
Innerhalb der BRD musst du dich also daran halten.
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NMY
Beitrag 16.09.2014, 08:26
Beitrag #1008


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Das obige dürfte eine Einzelmeinung sein.
Der Radweg ist nicht mehr fahrbahnbegleitend und damit nicht mehr benutzungspflichtig. Ich persönlich freue mich ja über solche abseits geführten Wege, da ich das Fahren dort als deutlich angenehmer empfinde. Wer dort unbedingt auf der Straße fahren möchte, weil ihm das lieber ist, darf das gerne tun.
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 16.09.2014, 08:31
Beitrag #1009





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Zitat (NMY @ 16.09.2014, 09:26) *
Der Radweg ist nicht mehr fahrbahnbegleitend und damit nicht mehr benutzungspflichtig.

Hast du dafür eine Quelle oder wenigstens eine Begründung?
(Oder ist das nur mal wieder ein "Mir gefällt der Weg nicht, ich möchte so gerne auf der Fahrbahn fahren und rede mir daher etwas ein"?)

Zitat (NMY @ 16.09.2014, 09:26) *
Wer dort unbedingt auf der Straße fahren möchte, weil ihm das lieber ist, darf das gerne tun.

Nein, darf er nicht. Zeichen 240 gebietet nicht nur die Radwegnutzung, sondern verbietet auch die Fahrbahnnutzung.
Und ein Zeichen 240 ist dort deutlich erkennbar angebracht.

Selbst wenn es eine Einzelmeinung sein sollte, so ist sie trotzdem geltendes Recht, an das man sich halten muss.
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NMY
Beitrag 16.09.2014, 08:35
Beitrag #1010


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Mir gefällt der Weg sehr gut, ich würde ihn benutzen. Vielleicht ließt Du Beiträge zu Ende bevor Du rumpöbelst.
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Quineloe
Beitrag 16.09.2014, 08:36
Beitrag #1011


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Zitat (NMY @ 16.09.2014, 09:26) *
Das obige dürfte eine Einzelmeinung sein.
Der Radweg ist nicht mehr fahrbahnbegleitend und damit nicht mehr benutzungspflichtig. Ich persönlich freue mich ja über solche abseits geführten Wege, da ich das Fahren dort als deutlich angenehmer empfinde. Wer dort unbedingt auf der Straße fahren möchte, weil ihm das lieber ist, darf das gerne tun.

Ich fahre die Strecke einmal die Woche, werde heute also mal schauen ob der Weg besser ist, bisher bin ich immer auf der Straße geblieben weil ich weiß dass der Faberwald schon eher groß ist und ich keinen Bock hab mich zu verfahren. Von der Straße ist der Weg jedenfalls bis zur Kreuzung nicht mehr zu sehen, wegen des Unterholzes.


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Studie der Queensland University of Technology:

Radfahrer werden von 55% der Autofahrer als "weniger als Menschen" wahrgenommen, was Aggressionen gegenüber Radfahrern in deren Köpfen mit den gleichen Denkprozessen legitimiert, die bei Neonazis passieren, wenn sie Ausländer verprügeln:

https://www.qut.edu.au/news?id=141968
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Mitleser
Beitrag 16.09.2014, 08:39
Beitrag #1012


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Zitat (NMY @ 16.09.2014, 09:26) *
Das obige dürfte eine Einzelmeinung sein.
Der Radweg ist nicht mehr fahrbahnbegleitend und damit nicht mehr benutzungspflichtig.
yes.gif Einzelmeinung.
Der Radweg geht so weit weg von der Fahrbahn, dass das nicht mehr als eine (-1-) zusammenhängende Straße angesehen werden kann. Sondern als zwei Straßen. Es gibt für die "Fahrbahn-Straße" kein eigenes Radverbot. Die Benutzungspflicht der "Radweg-Straße" kann nicht auf andere parallele Straßen hinüberstrahlen.
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Aqua-Cross
Beitrag 16.09.2014, 11:28
Beitrag #1013


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Zitat (mgka @ 23.02.2012, 14:29) *
Daher auch meine Frage hier in die Runde: hat jemand schon einmal versucht, an einer Straße ohne besondere "Schutz"-Maßnahmen eine solche für Radfahrer durchzusetzen, also z.B. ein Tempolimit zu fordern?



Ich habe so etwas schon mal an einer innerörtlichen Landstraße mit Radweg (1,00 m Breite und weniger) mit Benutzungspflicht versucht.

Meine Argumentation: Besondere Gefahr auf der Fahrbahn führt zur Benutzungspflicht. Diese ist wegen des katastrophalen Zustandes des Radweges unzulässig. Daher forderte ich deren Aufhebung und Beseitigung der besonderen Gefahr durch Tempolimit.

Ich konnte dort eigentlich keine besondere Gefahr erkennen, wollte aber die Behörde mit den eigenen Waffen schlagen. Zumal das Ziel neben der Beseitigung des Benutzungspflicht auch das Tempolimit war, um den Ortskern zu beruhigen.

Das Ende vom Lied: Die gemeinsame Verkehrskommission (Polizei, Land, Stadt) erkennt keine besondere Gefahr, lehnt somit das Tempolimit ab. Die Frage der Benutzungspflicht wurde zur Prüfung an die Gemeinde abgegeben. Die legt die Hände in den Schloß und tut genau das, was man erwartet: Nichts.


Fazit: Die Zustände sind nicht zufällig so bescheiden. Das soll offenkundig so sein. Und weil man beim Unfall als Radler eh gekniffen ist und ich eh nur selten mit dem Rad fahre habe ich mich damit nicht mehr beschäftigt und fahre einfach unabhängig von den Schildern, wie ich es für richtig halte und lege im Zweifel alles zu meinen Gunsten aus. Das machen die anderen VT, sowie die Behörden (also schlicht alle) einem ja genauso vor. Warum also weiter Zeit verschwenden? Verarschen kann ich mich alleine. whistling.gif
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hugo790
Beitrag 16.09.2014, 12:39
Beitrag #1014


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Zitat (Quineloe @ 16.09.2014, 09:14) *
Kann das jemand bestätigen oder ist das jetzt die Einzelmeinung?

Generell ist das schwierig zu sagen. Z.B. die Stadt Köln verweigert mir die Auskünfte, wie breit eine Straße ist, sowie die Widmung der Straße. Ich bekomme nichtmal Auskunft, ob bestimmte "Wege" eine Straße sind oder zwei.

In diesem speziellen Fall würde ich den Radweg nicht mehr für fahrbahnbegeleitend halten.

mlr (münsterland-radler) kann ja mal schreiben, bis wohin er den Radweg als fahrbahnbegleitend ansieht. Bis zum Burger King am Ende? Wenn Nein, bis wohin dann? Besteht seiner Meinung nach ein Fahrbahnverbot z.B. auf dem Zwieselbachweg? Wenn der Radweg fahrbahnbegleitend ist, ist Zwieselbachweg ja ebenfalls Teil der Straße Rednitzstraße. Und spätestens da sieht man, dass die Auffassung von mlr nicht vertretbar ist.
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Mueck
Beitrag 16.09.2014, 12:49
Beitrag #1015


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Zitat (wernecmn @ 16.09.2014, 06:38) *
Ich meine die VwV zu § 2 StVO. Durch das VZ 254 "Verbot für Radverkehr" wird ja indirekt eine Radwegbenutzungspflicht angeordnet. Aus diesem Grund muss sich der Radweg entlang der Bahnlinie bzgl. Sicherheit und Zumutbarkeit an den VwV zu § 2 StVO messen.
Stimmt, so könnte man es auch aufbauen bzw. beim älteren Fall habe ich auch tw. den zu beradelnden GEHweg quasi einer Prüfung nach VwV unterzogen.
Der Umgekehrte Analogieschluss (Benutzungspflicht = implizites Fahrbahnverbot = § 45 (9) anwendbar) ist ja schon gerichtlich mehrfach angewendet worden, da sollte dieser Analogieschluss (Fahrbahnverbot mit 254 = implizite Benutzungspflicht = VwV anwendbar) auch gehen ...


Zitat (münsterland-radler @ 16.09.2014, 09:31) *
Nein, darf er nicht. Zeichen 240 gebietet nicht nur die Radwegnutzung, sondern verbietet auch die Fahrbahnnutzung.
Und ein Zeichen 240 ist dort deutlich erkennbar angebracht.
Du übersiehst die Doppelrolle von 240 & Co.
- Anordnung der Benutzungspflicht bei straßenbegleitenden Radwegen
- Fernhalten anderer Verkehrsarten bei straßenbegleitenden und straßenunabhängigen Radwegen
Man kann also aus der Existenz von 240 & co. NICHT auf die Eigenschaft "straßenbegleitend" schließen!

Zitat (Mitleser @ 16.09.2014, 09:39) *
yes.gif Einzelmeinung.
Der Radweg geht so weit weg von der Fahrbahn, dass das nicht mehr als eine (-1-) zusammenhängende Straße angesehen werden kann.
Er könnte in der Tat mehr als 5 m abgesetzt sein.
Vor allem ist der bisher vor dem Zaun laufende Weg nun hinter dem Zaun und somit optisch SEHR eindringlich abgesetzt.
Gab's nicht mal ein Urteil zu § 9 und Radweg hinter Lärmschutz? Finde da aber gerade nix ...

Jedenfalls sind dank Zaun nicht alle Ziele in der Straße erreichbar. Beim Weiterfahren in Google sieht man links bspw. einen größeren Parkplatz, also wohl ein größeres Ziel, wohl auch für Radler?
Als OrtsUNkundiger wäre ich bei solchen Konstrukten auf jeden Fall vorsichtig und würde im Zweifel wirklich auf diesen Weg verzichten, weil nicht absehbar ist, dass der Radweg dorthin führt, wo ich hin will.
Für OrtsKUNDIGE wäre die Benutzungspflicht zumind. ein Grenzfall, dessen genaue Beurteilung man vermutlich erst vor Gericht in x-ter Instanz erfahren wird ...

Zitat (Mitleser @ 16.09.2014, 09:39) *
Sondern als zwei Straßen. Es gibt für die "Fahrbahn-Straße" kein eigenes Radverbot. Die Benutzungspflicht der "Radweg-Straße" kann nicht auf andere parallele Straßen hinüberstrahlen.
Ja, dumm gelaufen, daher wohl nun auch das 254 in meinem Fall, weil die Benutzungspflicht in der Parallelstraße einfach nicht überzeugend strahlen will ... whistling.gif
Da in der Parallelsttraße größtenteils die Plficht aufgehoben wurde und jetzt nur noch ein reiner Gehweg da ist (auf den weiterhin die Wegweiser weisen ... *seufz*) haben vielleicht wirklich paar Radler mehr die armen Autofahrer auf der "großen" Landesstraße gestört ... Sowas aber auch ...


Zitat (hugo790 @ 16.09.2014, 13:39) *
Generell ist das schwierig zu sagen. Z.B. die Stadt Köln verweigert mir die Auskünfte, wie breit eine Straße ist,
Kann man ja notfalls selbst messen, in Google als erster Anhalt und vor Ort mit Ultraschall-Messgeräten, wenn man sich nicht mit Zollstock traut ;-)

Zitat (hugo790 @ 16.09.2014, 13:39) *
sowie die Widmung der Straße.
Rein theoretisch müsste man sich da durch Kilometer Amtsblätter wühlen können, denn solche Widmungen sind ja vermutlich veröffentlichungspflichtige Entscheidungen der Gemeinderäte? Bzw. teilweise ersetzbar durch Bebauungspläne und Planfeststellungen (die aber nicht so direkt zugänglich sind, wenn sie schon älter sind ...).
Wäre sowas nicht Sache eines Informationsfreiheitsgesetzes, falls bei euch schon vorhanden?
Je nach Straße kann man ggfs. vielleicht auch "pokern" und erst mal eine Widmung für alle unterstellen, so dürfte es meistens sein, weil niemand an die nötige Umwidmung dachte ...

Zitat (hugo790 @ 16.09.2014, 13:39) *
Ich bekomme nichtmal Auskunft, ob bestimmte "Wege" eine Straße sind oder zwei.
Ist das überhaupt relevant?
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Mitleser
Beitrag 16.09.2014, 12:57
Beitrag #1016


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Zitat (Mueck @ 16.09.2014, 13:49) *
Zitat (hugo790 @ 16.09.2014, 13:39) *
Generell ist das schwierig zu sagen. Z.B. die Stadt Köln verweigert mir die Auskünfte, wie breit eine Straße ist,
Kann man ja notfalls selbst messen, in Google als erster Anhalt und vor Ort mit Ultraschall-Messgeräten, wenn man sich nicht mit Zollstock traut ;-)
Immer diese unseeligen 5m Abstand zur Fahrbahn. ranting.gif Darauf kommt es nicht an, schon gar nicht mm-genau. Der Wert wurde von einigen Gerichten mal herangenommen, um auch ohne Blick in die Unterlagen abzuschätzen, ob Radweg und Fahrbahn noch eine Einheit bilden. Und die Vorgaben zu der Maximalabsetzung von Furten an Kreuzungen halten diesen Mythos auch noch am Leben.
Es kommt nur darauf an, ob Radweg und Fahrbahn eine Straße sind. Dabei ist deren Abstand voneinander objektiv irrelevant.

Zitat (Mueck @ 16.09.2014, 13:49) *
Zitat (hugo790 @ 16.09.2014, 13:39) *
Ich bekomme nichtmal Auskunft, ob bestimmte "Wege" eine Straße sind oder zwei.
Ist das überhaupt relevant?
Ja. Denn wenn es eine Straße ist, wirkt sich der Radweg auf die Fahrbahn und deren Nutzungsrecht aus. Sind es zwei getrennte Straßen, stehen sie in keiner rechtlichen Wechselwirkung.
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Mueck
Beitrag 16.09.2014, 13:20
Beitrag #1017


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Zitat (Mitleser @ 16.09.2014, 13:57) *
Zitat (Mueck @ 16.09.2014, 13:49) *
Zitat (hugo790 @ 16.09.2014, 13:39) *
Generell ist das schwierig zu sagen. Z.B. die Stadt Köln verweigert mir die Auskünfte, wie breit eine Straße ist,
Kann man ja notfalls selbst messen, in Google als erster Anhalt und vor Ort mit Ultraschall-Messgeräten, wenn man sich nicht mit Zollstock traut ;-)
Immer diese unseeligen 5m Abstand zur Fahrbahn. ranting.gif Darauf kommt es nicht an, schon gar nicht mm-genau. Der Wert wurde von einigen Gerichten mal herangenommen, um auch ohne Blick in die Unterlagen abzuschätzen, ob Radweg und Fahrbahn noch eine Einheit bilden. Und die Vorgaben zu der Maximalabsetzung von Furten an Kreuzungen halten diesen Mythos auch noch am Leben.
Es kommt nur darauf an, ob Radweg und Fahrbahn eine Straße sind. Dabei ist deren Abstand voneinander objektiv irrelevant.
Mal ganz abgesehen davon, dass Du den Teil zitierst, wo wir die Fahrbahnbreite messen wollen wink.gif kommen die 5 m nicht nur von Gerichten, sondern (inzwischen?) auch von der VwV:

Zitat
Zu Absatz 3
8 I. Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.
Ich bezweifle ja gar nicht, dass da auch der optische Eindruck mitspielt und verwies ja auf den Zaun. Nur wie das insgesamt beurteilt wird --> Vor Gericht und auf hoher See ...
Eindeutig ist ein opt. EIndruck aber m.E. immer dann, wenn da kleine 205 rumstehen ;-)

Zitat ( @ 16.09.2014, 13:57) *
Zitat (Mueck @ 16.09.2014, 13:49) *
Ist das überhaupt relevant?
Ja. Denn wenn es eine Straße ist, wirkt sich der Radweg auf die Fahrbahn und deren Nutzungsrecht aus. Sind es zwei getrennte Straßen, stehen sie in keiner rechtlichen Wechselwirkung.
Ist da nicht auch eher der opt. Eindruck als die formale Einordnung entscheidend?
Ich erinnere mich da dunkel an einen von mir gestarteten Diskussionsfaden mit Bsp., der sowas klären sollte, der aber irgendwie versickerte ...
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hugo790
Beitrag 16.09.2014, 13:23
Beitrag #1018


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Zitat (Mueck @ 16.09.2014, 13:49) *
Zitat (hugo790 @ 16.09.2014, 13:39) *
Generell ist das schwierig zu sagen. Z.B. die Stadt Köln verweigert mir die Auskünfte, wie breit eine Straße ist,
Kann man ja notfalls selbst messen, in Google als erster Anhalt und vor Ort mit Ultraschall-Messgeräten, wenn man sich nicht mit Zollstock traut ;-)

Fahrbahnbreiten zu messen ist gar kein Problem. Aber wo beginnt eine Straße? Mit wie breit meinte ich auch keine Millimeterangabe, sondern z.B. von dieser Linie bis zur dieser Linie oder vom rechten Radwegrand bis zum linken Gehwegrand.

Ein Informationsfreiheitsgesetz gibt es bei uns seit 2002, zumindest auf dem Papier.
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Mitleser
Beitrag 16.09.2014, 13:28
Beitrag #1019


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Zitat (Mueck @ 16.09.2014, 14:20) *
Fahrbahnbreite[/u] messen wollen wink.gif [....]
Straße, @hugo790 bekommt nicht die Straßenbreite (und damit ob der Radweg Teil der selben ist) mitgeteilt.

Zitat (Mueck @ 16.09.2014, 14:20) *
[...] kommen die 5 m nicht nur von Gerichten, sondern (inzwischen?) auch von der VwV:
Zitat
Zu Absatz 3
8 I. Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.
Dass die Formulierung mehrfacher Müll ist, fällt wohl jedem mit der Materie ansatzweise Vertrautem auf. Durch die Vermischung von Fahrbahn und Straße wird die Formulierung in der VwV unsinnig.

Zitat (Mueck @ 16.09.2014, 14:20) *
Zitat ( @ 16.09.2014, 13:57) *
Zitat (Mueck @ 16.09.2014, 13:49) *
Ist das überhaupt relevant?
Ja. Denn wenn es eine Straße ist, wirkt sich der Radweg auf die Fahrbahn und deren Nutzungsrecht aus. Sind es zwei getrennte Straßen, stehen sie in keiner rechtlichen Wechselwirkung.
Ist da nicht auch eher der opt. Eindruck als die formale Einordnung entscheidend?
Für die formale, objektive Frage, ob der Radweg und die Fahrbahn eine einheitliche Straße bilden, kommt es auf die Optik nicht an. Für die subjektive Seite, und damit für die endgültige Entscheidung pro oder contra Bußgeld/Haftung, schon.
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hugo790
Beitrag 16.09.2014, 14:06
Beitrag #1020


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Übrigens auch ohne Benutzungspflicht:
Wenn ein Radweg nicht fahrbahnbegleitend ist, darf man wenden, ohne Geisterfahrer zu werden.
Im Beispiel von Quineloe würde ich mich nicht als Geisterfahrer fühlen.
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Mueck
Beitrag 16.09.2014, 14:47
Beitrag #1021


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Zitat (Mitleser @ 16.09.2014, 14:28) *
Dass die Formulierung mehrfacher Müll ist, fällt wohl jedem mit der Materie ansatzweise Vertrautem auf.
Wie bei so manchem in der StVO ... whistling.gif
Normalfall also ;-)
Zitat (Mitleser @ 16.09.2014, 14:28) *
Durch die Vermischung von Fahrbahn und Straße wird die Formulierung in der VwV unsinnig.
Muss mir nachher nochmal was anschauen dazu und ggfs. verlinken, wenn ich's im Netz wiederfinde ...
Zitat (Mitleser @ 16.09.2014, 14:28) *
Für die formale, objektive Frage, ob der Radweg und die Fahrbahn eine einheitliche Straße bilden, kommt es auf die Optik nicht an. Für die subjektive Seite, und damit für die endgültige Entscheidung pro oder contra Bußgeld/Haftung, schon.
Ich glaube, ich sollte den alten Faden reanimieren bei Gelegenheit ... ;-)


Zitat (hugo790 @ 16.09.2014, 15:06) *
Übrigens auch ohne Benutzungspflicht:
Wenn ein Radweg nicht fahrbahnbegleitend ist, darf man wenden, ohne Geisterfahrer zu werden.
Im Beispiel von Quineloe würde ich mich nicht als Geisterfahrer fühlen.
Oh, so weit hinten (vorhin sträubte sich Streetview bei mir ...) wird's doch verdammt klar, dass der Weg im Gebüsch wenig mit der Straße zu tun hat ...
Ja, Wenden ist auch ein Unterschied ...
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granny
Beitrag 16.09.2014, 15:12
Beitrag #1022


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Zitat (Mitleser @ 16.09.2014, 12:57) *
Es kommt nur darauf an, ob Radweg und Fahrbahn eine Straße sind. Dabei ist deren Abstand voneinander objektiv irrelevant.

Eine Straße ist kein Selbstzweck, sondern hat zwei fundamentale Funktionen: erstens ermöglichen Straßen die großräumige Ortsveränderung und zweitens dienen Straßen der Erschließung von unmittelbar anliegenden Grundstücken. Zwei Flächen sind Bestandteil der selben Straße, wenn man erstens auf ihnen die gleichen Ausgangs- und Endpunkte erreichen kann und zweitens im Verlauf von ihnen unmittelbar die selben Grundstücke erschlossen werden.
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Schaumburger
Beitrag 16.09.2014, 18:00
Beitrag #1023


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Zitat (Mueck @ 16.09.2014, 15:47) *
Zitat (Mitleser @ 16.09.2014, 14:28) *
Durch die Vermischung von Fahrbahn und Straße wird die Formulierung in der VwV unsinnig.
Muss mir nachher nochmal was anschauen dazu und ggfs. verlinken, wenn ich's im Netz wiederfinde ...


Meinst Du das hier?
Den Link hat hier mal jemand (Du?) reingesetzt.

Gruß aus Schaumburg


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Ja, ich bin Kampfradler! Nein, ich fahre nicht aggressiv!
Denn ich kämpfe mit den Waffen des Wortes, des Papiers und des Toners, meine Verbündeten sind die Regeln und Normen der StVO und VwV-StVO.

Radfahren ist nicht gefährlich, Radwege schon!
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Cabronito
Beitrag 16.09.2014, 20:26
Beitrag #1024


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Zitat (Mueck @ 16.09.2014, 14:20) *
Mal ganz abgesehen davon, dass Du den Teil zitierst, wo wir die Fahrbahnbreite messen wollen wink.gif kommen die 5 m nicht nur von Gerichten, sondern (inzwischen?) auch von der VwV:
Zitat
Zu Absatz 3
8 I. Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist.

Da eine Straße i.d.R. nicht am Fahrbahnrand endet, kann dieser Formulierung nach ein Radweg um einiges weiter als 5 Meter vom Fahrbahnrand entfernt sein, ohne mehr als 5 Meter von der Straße abgesetzt zu sein.

wavey.gif



--------------------
Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten.
Und dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 16.09.2014, 23:36
Beitrag #1025





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Zitat (hugo790 @ 16.09.2014, 13:39) *
mlr (münsterland-radler) kann ja mal schreiben, bis wohin er den Radweg als fahrbahnbegleitend ansieht.

Auf der gesamten Strecke, also bis hier. Dort endet die Straße und somit auch der Radweg.
Die Benutzungspflicht der dann folgenden Radwege wird durch neue Schilder angeordnet.

Im Übrigen ist hier eine Radfahrerin zu sehen, die die Benutzungspflicht befolgt. Es scheint also möglich zu sein, diesen Weg mit einem Fahrrad zu nutzen.

Zitat
Bis zum Burger King am Ende?

Da ist kein Burger King am Ende.

Ah, du meinst eventuell das hier?
Das ist nicht derselbe Radweg, der dorthin führt.

Um die Benutzungspflicht der Rednitzstraße zu befolgen, musst du hier den rechtsseitigen Hochbordweg benutzen.
Dort wird auch die Benutzungspflicht mittels Zeichen 240 wiederholt. Damit ist es doch eigentlich eindeutig.

Zitat
Besteht seiner Meinung nach ein Fahrbahnverbot z.B. auf dem Zwieselbachweg?

Nein, ganz im Gegenteil. Dort gibt es keinen Radweg und Radfahrer müssen deshalb dort die Fahrbahn benutzen. (§ 2 Abs. 1)

Zitat
Wenn der Radweg fahrbahnbegleitend ist, ist Zwieselbachweg ja ebenfalls Teil der Straße Rednitzstraße.

Nein, der Zwieselbachweg gehört m. E. nicht zur Rednitzstraße, sondern ist eine eigenständige Straße.

Zitat
Und spätestens da sieht man, dass die Auffassung von mlr nicht vertretbar ist.

Warum sollte sie nicht vertretbar sein, wenn sie sogar in der StVO genau so niedergeschrieben steht?

Zitat (Mueck @ 16.09.2014, 13:49) *
Man kann also aus der Existenz von 240 & co. NICHT auf die Eigenschaft "straßenbegleitend" schließen!

"Straßenbegleitend" ist keine Eigenschaft, von der eine Benutzungspflicht abhängt.

Da muss man nicht auf die 5-Meter-Regel pochen. Auch wenn der Radweg 500 Meter von der Fahrbahn entfernt sein sollte, bleibt er benutzungspflichtig und begründet ein Fahrbahnfahrradverbot.
Es reicht aus, wenn der Radweg dem Straßenverlauf der Fahrbahn entspricht.

Darum setzt sich die Benutzungspflicht auf dem Hochbord fort, die Radwege durch den Wald sind eigenständige Wege.
Daher endet die Benutzungspflicht auch nicht am Burger-King-Restaurant, denn dahin führt der benutzungspflichtige Radweg gar nicht.

Zitat (Mitleser @ 16.09.2014, 09:39) *
Als OrtsUNkundiger wäre ich bei solchen Konstrukten auf jeden Fall vorsichtig und würde im Zweifel wirklich auf diesen Weg verzichten, weil nicht absehbar ist, dass der Radweg dorthin führt, wo ich hin will.

Es ist auch für einen Ortsunkundigen eindeutig, dass der Radweg zur Straße gehört und denselben Verlauf wie die Fahrbahn hat.

Zitat
Zitat
Ich bekomme nichtmal Auskunft, ob bestimmte "Wege" eine Straße sind oder zwei.
Ist das überhaupt relevant?

Nein.
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mir
Beitrag 16.09.2014, 23:43
Beitrag #1026


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Zitat (münsterland-radler @ 17.09.2014, 00:36) *
Um die Benutzungspflicht der Rednitzstraße zu befolgen, musst du hier den rechtsseitigen Hochbordweg benutzen.

Ich würde an der Stelle sagen, daß man den rechtsseitigen Gehweg nicht benutzen darf, weil das blaue Schildchen ja den wegführenden Weg zum Radweg macht, sonst müßte es um 90 Grad gedreht sein.


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hugo790
Beitrag 16.09.2014, 23:45
Beitrag #1027


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Zitat (münsterland-radler @ 17.09.2014, 00:36) *
Um die Benutzungspflicht der Rednitzstraße zu befolgen, musst du hier den rechtsseitigen Hochbordweg benutzen.
Dort wird auch die Benutzungspflicht mittels Zeichen 240 wiederholt. Damit ist es doch eigentlich eindeutig.

Schreibst du "eigentlich", weil das Zeichen 240 um 90 Grad gedreht ist? Meint es so gedreht nicht den Weg in den Wald? Das halte ich für eindeutig.
Der Weg in den Wald ist deiner Meinung nach ja auch benutzungspflichtig (in der Gegenrichtung). Ohne Schild? Oder ein Schild für beides?

Das meine ich mit deine Auffassung ist spätestens hier nicht mehr vertretbar.
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 16.09.2014, 23:52
Beitrag #1028





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"eigentlich", weil es einige hier nicht zu verstehen scheinen - für diese Forenteilnehmer ist es aus mir unerfindlichen Gründen nicht eindeutig.

Die Gegenrichtung habe ich nicht geprüft, denn diese Stand nicht zur Debatte.

Die Drehung um 90 Grad kann aber prinzipiell schon einen Zweirichtungsradweg kennzeichnen.

Es bedeutet dasselbe wie Z.240+ZZ.1000-30.
Auf das Zusatzzeichen wurde vermutlich aufgrund § 39 Abs. 1 StVO verzichtet.


Im Übrigen ist meine Auffassung nicht nur vertretbar, sondern auch geltendes Recht. Nachzulesen in der StVO. (gut, ist kein Gesetz, sondern nur eine Verordnung)
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mir
Beitrag 17.09.2014, 00:04
Beitrag #1029


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Nur schade, daß man an der nachfolgenden Kreuzung die vorgeschriebene Furtmarkierung vergessen hat. whistling.gif


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Mueck
Beitrag 17.09.2014, 00:12
Beitrag #1030


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Zitat (Schaumburger @ 16.09.2014, 19:00) *
Meinst Du das hier?
Genau. Bin doch nicht dazu gekommen und morgen bin ich wohl unterwegs ...


Zitat (münsterland-radler @ 17.09.2014, 00:36) *
Im Übrigen ist hier eine Radfahrerin zu sehen, die die Benutzungspflicht befolgt. Es scheint also möglich zu sein, diesen Weg mit einem Fahrrad zu nutzen.
Das Bild zeigt nur, dass es rein technisch möglich ist, einen Gehweg illegal mit dem Fahrrad zu befahren ...
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mir
Beitrag 17.09.2014, 00:15
Beitrag #1031


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können, dürfen, müssen, sollen, da kann man schon mal durcheinander kommen thread.gif


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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 17.09.2014, 00:20
Beitrag #1032





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Zitat (Mueck @ 17.09.2014, 01:12) *
Das Bild zeigt nur, dass es rein technisch möglich ist, einen Gehweg illegal mit dem Fahrrad zu befahren ...

Sie fährt dort nicht illegal, denn es ist ein gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240).
Daher muss sie dort fahren.

Und anscheinend ist es auch möglich und folglich nicht notwendig, auf der Fahrbahn ein Hindernis zu sein.
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Heinz Wäscher
Beitrag 17.09.2014, 00:29
Beitrag #1033


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Wenn Rad Fahrende wirklich ein Hinderniss dort auf der Fahrbahn darstellen sollte man den verantwortlichen Verkehrsplanern einen Besuch im europäischen Teil des Königreichs der Niederlande ans Herz legen - dort sehen einige Radwege so aus. Das sind bestimmt mehr als 5 Meter Abstand zur Fahrbahn für die KFZ whistling.gif thread.gif

Ist hierzulande eigentlich kein Platz für solche großzügigen Radwege? (Quelle)


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Quineloe
Beitrag 17.09.2014, 07:33
Beitrag #1034


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Ich bin jetzt gestern mal den Waldweg gefahren, der ist tatsächlich in einem besseren Zustand als die Fahrbahn, und das obwohl Bäume teilweise 20cm entfernt aus dem Boden ragen.

An dieser Stelle ging es dann zurück auf die Fahrbahn:
Zitat (münsterland-radler @ 17.09.2014, 00:36) *
Um die Benutzungspflicht der Rednitzstraße zu befolgen, musst du hier den rechtsseitigen Hochbordweg benutzen.
Dort wird auch die Benutzungspflicht mittels Zeichen 240 wiederholt. Damit ist es doch eigentlich eindeutig.





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Studie der Queensland University of Technology:

Radfahrer werden von 55% der Autofahrer als "weniger als Menschen" wahrgenommen, was Aggressionen gegenüber Radfahrern in deren Köpfen mit den gleichen Denkprozessen legitimiert, die bei Neonazis passieren, wenn sie Ausländer verprügeln:

https://www.qut.edu.au/news?id=141968
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hugo790
Beitrag 17.09.2014, 08:06
Beitrag #1035


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Zitat (münsterland-radler @ 17.09.2014, 00:52) *
Die Drehung um 90 Grad kann aber prinzipiell schon einen Zweirichtungsradweg kennzeichnen.

Quelle?

PS: kann = muss = darf = soll oder kann = ist so?

Edit: Laut einem Richter vom VG Köln ist das keine korrekte Beschilderung eines Zweirichtungsradwegs. Die Pfeile gehören über das Gefahrenzeichen.
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Explosiv
Beitrag 17.09.2014, 08:12
Beitrag #1036


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Hi
abgesehen von den ganzen Spitzfindigkeiten und gesetzlichen Feinheiten sind Radfahrer nie Verkehrshindernisse. Sie sind Teil des Verkehrs.


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Speichenkarussell
Beitrag 17.09.2014, 08:16
Beitrag #1037


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Zitat
Die Drehung um 90 Grad kann aber prinzipiell schon einen Zweirichtungsradweg kennzeichnen.

Das halte ich für ausgemachten Schmarrn, nicht nur weil es gegen die Vorgaben der VwV verstößt, wie Schilder aufzustellen sind.
Was natürlich nichts daran ändert, dass man gerade auch hier in N gerne versucht, Zeichen 241 für beide Richtungen aufzustellen, indem es längs der Fahrbahn ausgerichtet und mit Zusatzzeichen "Doppelpfeil links-rechts" versehen wird. Schon wegen der fragwürdigen Zuordnung von Geh- und Radweg (das Schild kann ja nicht für beide Betrachtungsrichtungen zutreffen) kann das nicht sein.
Ein längs zur Fahrbahn stehendes Zeichen 240 kenne ich hier auch. Das ist vom Radweg aus tatsächlich nicht sichtbar. Erst wenn man quasi dran vorbeigefahren ist. Aber an der Stelle käme ich nicht trotz Bushaltestelle und unsichtbarer RWBP eher nicht auf die Idee, einfach auf die Fahrbahn zu wechseln.
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Ostfriese69
Beitrag 17.09.2014, 08:23
Beitrag #1038


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Zitat (münsterland-radler @ 17.09.2014, 00:52) *
Die Drehung um 90 Grad kann aber prinzipiell schon einen Zweirichtungsradweg kennzeichnen.



Hierzu ein Zitat aus der VwV StVo:

Zitat
28 9. Verkehrszeichen sind gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift anderes gesagt ist.


Etwas darüber, dass ein geschwenktes Schild für beide Richtungen gilt habe ich nicht gefunden.
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hugo790
Beitrag 17.09.2014, 12:35
Beitrag #1039


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Wenn wir gerade am Korinthen kacken sind:
Im rechten Winkel zur Fahrbahn. Ein Radweg ist kein Teil der Fahrbahn.
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Schaumburger
Beitrag 17.09.2014, 12:59
Beitrag #1040


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Zitat (hugo790 @ 17.09.2014, 13:35) *
Wenn wir gerade am Korinthen kacken sind:
Im rechten Winkel zur Fahrbahn. Ein Radweg ist kein Teil der Fahrbahn.


Kein Teil der allgemeinen Fahrbahn. Aber wurde hier nicht mal gesagt das auch ein Radweg eine Fahrbahn ist? Schließlich ist er zum befahren da.


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hugo790
Beitrag 17.09.2014, 13:04
Beitrag #1041


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Dann eben Zeichen 239 auf einem reinen Gehweg.
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Speichenkarussell
Beitrag 17.09.2014, 13:08
Beitrag #1042


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Auch da sehe ich kein Problem, weil ein Zeichen 239 nur zur Klarstellung benötigt wird, dass dort keine Fahrzeuge fahren dürfen, also nur wo im weitesten Sinne eine konkurrierende Fahrbahn verfügbar ist, an der wiederum die rechtwinkelige Aufstellung gemessen werden könnte. narr.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 17.09.2014, 13:50
Beitrag #1043


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Zitat (Schaumburger @ 17.09.2014, 13:59) *
Zitat (hugo790 @ 17.09.2014, 13:35) *
Wenn wir gerade am Korinthen kacken sind:
Im rechten Winkel zur Fahrbahn. Ein Radweg ist kein Teil der Fahrbahn.


Kein Teil der allgemeinen Fahrbahn. Aber wurde hier nicht mal gesagt das auch ein Radweg eine Fahrbahn ist? Schließlich ist er zum befahren da.

Benutzungspflichtige Radwege werden in der StVO als Sonderwege bezeichnet: Abschnitt 5


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hugo790
Beitrag 17.09.2014, 13:52
Beitrag #1044


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Zitat (Speichenkarussell @ 17.09.2014, 14:08) *
Auch da sehe ich kein Problem, weil ein Zeichen 239 nur zur Klarstellung benötigt wird, dass dort keine Fahrzeuge fahren dürfen, also nur wo im weitesten Sinne eine konkurrierende Fahrbahn verfügbar ist, an der wiederum die rechtwinkelige Aufstellung gemessen werden könnte. narr.gif

Hmm. think.gif
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 17.09.2014, 13:57
Beitrag #1045





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Zitat (hugo790 @ 17.09.2014, 09:06) *
PS: kann = muss = darf = soll oder kann = ist so?

Ja. Bis auf "kann = muss", also

Zitat
kann = muss= darf = soll oder kann = ist so
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hugo790
Beitrag 17.09.2014, 14:03
Beitrag #1046


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Dass darf = muss ist, hast du woanders gesagt.
Jetzt sagst du kann = darf, aber kann != muss. narr.gif
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Speichenkarussell
Beitrag 17.09.2014, 14:08
Beitrag #1047


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Daran kann er sich jetzt nicht mehr erinnern. Muss er das? Oder darf er das vergessen haben? narr.gif
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hugo790
Beitrag 17.09.2014, 14:09
Beitrag #1048


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Er sollte es wink.gif
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 17.09.2014, 14:14
Beitrag #1049





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"müssen" und "dürfen" sind Synonyme, "können" und "dürfen" können auch Synonyme sein (müssen es aber nicht zwangsläufig).
"müssen" und "können" sind nie synonym.
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Explosiv
Beitrag 17.09.2014, 14:27
Beitrag #1050


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Hi
wenn ich dann nach dem Essen einen Verdauungsschnaps trinken darf, dann darf ich ihn nicht stehen lassen.
Synonym:
wenn ich dann nach dem Essen einen Verdauungsschnaps trinken muss, dann muss ich ihn nicht stehen lassen.

Klappt sogar. Prost. narr.gif


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