Kraftstoffcontainer/ Beförderungspapiere |
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Kraftstoffcontainer/ Beförderungspapiere |
19.01.2012, 11:20
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 565 Beigetreten: 02.03.2006 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 17229 |
Bei uns in der Firma steht der Kauf eines Kraftstoffcontainers/mobile Tankanlage für Diesel mit unter 1000l Volumen an. Der Hersteller gibt zum Thema Beförderungspapiere folgendes an: Zitat Das Beförderungspapier gem. GGVSE Abschnitt 5.4.1 ist im Grunde ein Lieferschein. Allerdings sind für das Beförderungspapier einige Pflichtangaben in bestimmter Reihenfolge vorgeschrieben. Hier ein Beispiel für Diesel-Anlagen (in dieser Reihenfolge): * UN-Nummer: UN 1202 * offizielle Benennung: Dieselkraftstoff * Nummern der Gefahrzettel: 3 * Verpackungsgruppe: VG III * Anzahl, Beschreibung Versandstück: 1 Stück IBC * Transportmenge (gesamt): 950 Liter * Name, Anschrift des Absenders: "XXX" * Name, Anschrift des Empfängers: "YYY" * Absendererklärung: "Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen" Ich hab mir dieses Beförderungspapier mal angeschaut und frage mich, ob da nicht eine Art Blanko-Papier reicht Der Container wird zu 90% in unserer Firmenhalle als stationärer Tank genutzt und soll nur bei Bedarf, wenn wir mal größere Maschinen im Einsatz haben, als Baustellentankstelle verwendet werden. Daher weiß ich im Fall der Fälle nie genau, wieviel Diesel sich im Container befindet. Desweiteren gibts ja in dem Sinne keinen Absender und Empfänger. Ist ja alles zum Eigenbedarf. Daher meine Frage, hierbei vorzugehen ist. Schließlich gibt es genügend Bauunternehmen, die tagein tagaus nen Dieseltank mit zur Baustelle nehmen. Und ich glaube kaum, dass diese sich jeden Tag ein neues Beförderungspapier ausdrucken... |
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19.01.2012, 16:33
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 155 Beigetreten: 13.10.2006 Wohnort: Berlin-Reinickendorf Mitglieds-Nr.: 24063 |
Achtung! Aufpassen!
Du selbst schreibst von einem Tankcontainer und in deinem Link wird auch von einem Tankcontainer gesprochen. Sollte es sich wirklich um einen Container handeln, hat das hinsichtlich der sogenannten "1000-Punkteregelung" weitreichende Folgen. Wenn es sich bei der mobilen Tankstelle um einen Tankcontainer handelt, kannst du die "1000-Punkteregelung" nicht in Anspruch nehmen. Dann müssen selbst, wenn er leer und ungereinigt ist alle Gefahrgutvorschriften wie z.B. ADR-Schein, Warntafel und Ausrüstung beachtet werden. Du musst beim Kauf einer mobilen Tankstelle darauf achten, dass es sich zulassungsrechtlich um einen IBC handelt. Das solltest du zunächst mal klären. -------------------- Wer lesen kann ist klar im Vorteil! "Immer alles und bis zum Ende lesen"
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19.01.2012, 16:52
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 565 Beigetreten: 02.03.2006 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 17229 |
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23.01.2012, 22:49
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 155 Beigetreten: 13.10.2006 Wohnort: Berlin-Reinickendorf Mitglieds-Nr.: 24063 |
Hm, Ich habe mir das Produktblatt nochmal angesehen und kann nirgendwo entdecken, dass es sich um einen IBC handelt. Im Gegenteil. Als Zulassungsnummer wird dort D/BAM/0249/31A angegeben. Und das ist eine Containerzulassung. Ich kann mich ja auch irren und habe vielleicht nicht an der richtigen Stelle gelesen
-------------------- Wer lesen kann ist klar im Vorteil! "Immer alles und bis zum Ende lesen"
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24.01.2012, 06:44
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1178 Beigetreten: 13.02.2008 Mitglieds-Nr.: 40142 |
Unter der genannten Nummer bekomme ich auf der Homepage der BAM einen Zulassungsschein für IBC, vom 08.12.2010 -> klick Damit passt es wieder. -------------------- Beste Grüße
Udo --------------------------------------------- Der Anfang einer jeden Katastrophe beginnt mit den Worten: "Ich dachte ...", "Ich wollte ...", "Ich glaube ...", "Ich kann ...", "... mal eben ..." |
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28.01.2012, 08:52
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 565 Beigetreten: 02.03.2006 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 17229 |
Fühlt sich denn irgendwer hier in der Lage, auf die eigentliche Frage zu antworten???
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28.01.2012, 11:48
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1178 Beigetreten: 13.02.2008 Mitglieds-Nr.: 40142 |
Tschuldigung ...
Die Lösung für dein Problem könnte Ausnahme 18 GGAV sein (Befreiung vom Beförderungspapier) Die Voraussetzungen für die Nutzung dieser Ausnahme:
Nr. 1 dürfte zutreffen (oder?) Nr. 2 müsstet ihr bedingungslos sicherstellen Nr. 3 dürfte auch zutreffen (oder?) Nr. 4 müsstet ihr auch bedingungslos sicherstellen -------------------- Beste Grüße
Udo --------------------------------------------- Der Anfang einer jeden Katastrophe beginnt mit den Worten: "Ich dachte ...", "Ich wollte ...", "Ich glaube ...", "Ich kann ...", "... mal eben ..." |
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