... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> Doppelblinker an Motorrad vorne ( 2 standartblinker + 2 Blinkerspiegel vorne), Frage ob das erlaubt ist
yzfr1
Beitrag 09.01.2012, 22:18
Beitrag #1


Neuling


Gruppe: Members
Beiträge: 8
Beigetreten: 09.01.2012
Mitglieds-Nr.: 62885



    
 
Hallo,
ich besitze eine Yamaha r1.

Diese besitzt standartmäßig 2 Blinker vorne in der Verkleidung.

Jetzt habe ich allerdings zusätzlich Blinkerspiegel montiert.

Wenn ich jetzt z.B. links blinke:

Blink hinten 1 Blinker... vorne der 1 Blinker in der Verkleidung und der 1 Blinker im Blinkerspiegel.

Jetzt habe ich beim TÜV angerufen.

Dieser meinte sofort am Telefon das dies nicht zugelassen wäre.

Die Blinkerspiegel und die Verkleidungsblinker bestitzen aller eine E-Nr!!

Dies habe ich Ihm am Telefon auch mitgeteilt, trotzdem meinte er das dies nicht erlaubt sei.


Stimmt das?

ich habe die gleiche Frage in mein Forum gestellt und dort hat einer dies gepostet:

""Dann les dir den §54 mal durch. Was spräche dagegen?
Insbesondere der Satz "Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben" spricht sogar dafür.""

Also was stimmt jetzt? Darf ich meine quasi 6 Blinker am Motorrad betreiben oder nicht?

Und was ist wenn ich nur 4 Blinker betreiben darf, darf ich dann die Blinker ohne Funktion in der Verkleidung verbaut lassen? Da dies optisch sehr bescheiden ausschaut wenn dort 2 Löcher sind wo vorher die Blinker gesessen haben.

Ich hoffe mir kann jemand weiter helfen. Ich weis nicht mehr weiter sad.gif

Vielen Dank
Go to the top of the page
 
+Quote Post
jfk
Beitrag 10.01.2012, 05:14
Beitrag #2


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5885
Beigetreten: 13.09.2007
Wohnort: im größten Kreis Deutschlands
Mitglieds-Nr.: 36526



Ich hätte jetzt auch gesagt "Das ist nicht erlaubt" könnte die Antwort aber nicht mit Paragraphen untermauern.

Der § 54 STVZO sagt:

Zitat
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind

1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
(...)
2. an Krafträdern

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,

Erforderlich heißt für mich "mindestens" think.gif

Andererseits ist es z.B. auch nicht erlaubt, an älteren Motorrädern, die z.B. die seitlichen Blinker an den Lenkerenden haben, noch zusätzliche Blinker vorn und hinten anzubringen.

Aber stilllegen darfst du die schon, dann müsste es passen.


--------------------
Verstehen kannst Du dein Leben nur rückwärts. Leben musst Du es vorwärts.

Die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten ist - gewöhnlich wegen Bauarbeiten gesperrt.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Der Bär
Beitrag 10.01.2012, 05:45
Beitrag #3


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1396
Beigetreten: 05.04.2008
Wohnort: Gaaanz im Süden
Mitglieds-Nr.: 41222



think.gif

Der TÜV-HANSE schreibt - allerdings ohne Quellenangabe - in seinen Tipps für Motorradfahrer:

Zitat (TÜV HANSE)
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker):
- vorgeschrieben, nach StVZO ab EZ 1.1.62
- Anzahl: 4
- Kennzeichnung vorn: 1, 1a, 1b, 11
- Kennzeichnung hinten: 2a, 2b, 12
- in der Breite (min.):
nach EG vorn 240mm, hinten 180 mm nach StVZO vorn 340 mm, hinten 240 mm Blinkleuchten an den Lenkerenden (”Ochsenaugen”) zueinander 560 mm
- in der Höhe: 350 - 1200 mm
- Einschaltkontrolle nach EG vorgeschrieben, optisch oder akustisch oder beides, nach StVZO zulässig
- “Ochsenaugen” bei EZ ab 1.1.87 nur i.V.m. zusätzlichen hinteren Blinkern zulässig


Demnach wären also keine sechs Fahrtrichtungsanzeiger zulässig.


Stillegen bedeutet aber nicht, dass einfach das "Birnchen" heraus genommen wird. Denn was vorhanden ist, muss auch funktionieren.


--------------------
Allzeit gute Fahrt!
Der Bär
DIE Vorfahrtsregel: Vorfahrt hat, wer vor fährt!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Sachse
Beitrag 10.01.2012, 12:44
Beitrag #4


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2066
Beigetreten: 16.09.2003
Wohnort: Nordhessen
Mitglieds-Nr.: 71



Wie steht in der VO ? : "... erforderlich sind.. ! "

d.h. zusätzliche Blinker, z.B. auch im Spiegel sind i.O. --> wenn diese nicht nach hinten leuchten, da an beweglichen Teilen, nach hinten, nicht zulässig !!

Sonst müssten wir ja auch alle Fahrzeuge mit zuätzlich angebrachten, hoch gesetzten Blinkern, durchfallen lassen! ( KOM, Kleinbus, Feuerwehr, Müllsammelfahrzeug u.s.w. ). rolleyes.gif


--------------------
...sing mei Sachse sing....
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Wollf_0708
Beitrag 10.01.2012, 13:09
Beitrag #5


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6381
Beigetreten: 31.07.2008
Mitglieds-Nr.: 43454



Zitat (Der Bär @ 10.01.2012, 05:45) *
Zitat
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker):

- Anzahl: 4
.................
- “Ochsenaugen” bei EZ ab 1.1.87 nur i.V.m. zusätzlichen hinteren Blinkern zulässig


Demnach wären also keine sechs Fahrtrichtungsanzeiger zulässig.


Stillegen bedeutet aber nicht, dass einfach das "Birnchen" heraus genommen wird. Denn was vorhanden ist, muss auch funktionieren.


Demnach sind diese montierten Ochsenaugenblinker plus hintere Blinker unzulässig ?
Es sind dann ja auch drei Blinkleuchtquellen pro Fahrzeugseite.

Zitat ( @ 10.01.2012, 05:45) *
Stillegen bedeutet aber nicht, dass einfach das "Birnchen" heraus genommen wird. Denn was vorhanden ist, muss auch funktionieren.

Abkleben/ schwarzfärben reicht aus, sagte mal ein TÜV-Prüfer zu mir, der das an meinem Gespann bemängelte.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Sachse
Beitrag 10.01.2012, 14:05
Beitrag #6


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2066
Beigetreten: 16.09.2003
Wohnort: Nordhessen
Mitglieds-Nr.: 71



Richtig ! Es wird aber meist geduldet.
Die Hersteller dieser Teile sind nicht in der Lage eine entsprechende Abdeckung in die Typprüfung aufzunehmen oder die Teile so zu bauen, dass halt nach hinten keine Abstrahlung vorhanden ist und diese dann zu prüfen!

Die Aussage Deines TÜV Prüfer´s kannste vergessen. Wenn der in der Ausbildung od. Weiterbildung nur etwas aufgepasst hätte, würde wissen, dass Änderungen an genehmigten Bauteilen, die BE der Bauteile erlöschen lassen. !

Das Einfärben oder Schwärzen ist nicht zulässig!!!!!!! thread.gif


--------------------
...sing mei Sachse sing....
Go to the top of the page
 
+Quote Post
yzfr1
Beitrag 10.01.2012, 18:11
Beitrag #7


Neuling


Gruppe: Members
Beiträge: 8
Beigetreten: 09.01.2012
Mitglieds-Nr.: 62885



Also meine Blinker sind undgefähr so wie diese hier:

http://www.ebay.de/itm/LED-Mini-Blinker-PE...#ht_1173wt_1163


Also sie strahlen etwas nach hinten ab, aber sie haben eine E-Nr.

Meine Blinkerspiegel strahlen überhaupt nicht nach hinten ab.

Kann mir jetzt jemand sagen ob ich meine 6 Blinker montieren darf oder nicht???

Ich hab jetzt keine Ahnung was rechtens ist und was nicht. Es wäre halt wirklich super wenn ich meine Blinker in der Verkleidung verbaut lassen kann.

Achja dein Blinker ist nicht unzulässig denke ich mal, da er ja nicht an nem Beweglichen Teil montiert wird! Wenn der fest in der Verkleidung sitz, darf er nach inten abstrahlen, so hab ich das verstanden bloß z.b. Blinkerspiegel dürfen nur nach vorne strahlen. Siehe paragraph oben.

Hoffe mir kann jemand mit meinen 6 Blinkern helfen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
jfk
Beitrag 10.01.2012, 18:14
Beitrag #8


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5885
Beigetreten: 13.09.2007
Wohnort: im größten Kreis Deutschlands
Mitglieds-Nr.: 36526



Also, ich denke mal, der sachkundigste Poster hier dürfte @Sachse gewesen sein. Und wenn der sagt "darfste", dann wird das wohl stimmen rolleyes.gif


--------------------
Verstehen kannst Du dein Leben nur rückwärts. Leben musst Du es vorwärts.

Die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten ist - gewöhnlich wegen Bauarbeiten gesperrt.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
yzfr1
Beitrag 10.01.2012, 18:25
Beitrag #9


Neuling


Gruppe: Members
Beiträge: 8
Beigetreten: 09.01.2012
Mitglieds-Nr.: 62885



§ 54 Fahrtrichtungsanzeiger.

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz + 0,5 Hz (90 Impulse + 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.

(1 a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49 a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muss ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.

(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.

(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind


2. an Krafträdern

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,".




Also für mich list sich das, als wären mehrere paarweise angebrachte Blinker auch am Motorrad zulässig, da es oben allgemeint beschrieben ist und nicht auf Autos beschränkt ist.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Sachse
Beitrag 11.01.2012, 08:46
Beitrag #10


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2066
Beigetreten: 16.09.2003
Wohnort: Nordhessen
Mitglieds-Nr.: 71



Zitat (yzfr1 @ 10.01.2012, 18:11) *
Also meine Blinker sind undgefähr so wie diese hier:

http://www.ebay.de/itm/LED-Mini-Blinker-PE...#ht_1173wt_1163


Also sie strahlen etwas nach hinten ab, aber sie haben eine E-Nr.

Meine Blinkerspiegel strahlen überhaupt nicht nach hinten ab.

Kann mir jetzt jemand sagen ob ich meine 6 Blinker montieren darf oder nicht???

Ich hab jetzt keine Ahnung was rechtens ist und was nicht. Es wäre halt wirklich super wenn ich meine Blinker in der Verkleidung verbaut lassen kann.

Achja dein Blinker ist nicht unzulässig denke ich mal, da er ja nicht an nem Beweglichen Teil montiert wird! Wenn der fest in der Verkleidung sitz, darf er nach inten abstrahlen, so hab ich das verstanden bloß z.b. Blinkerspiegel dürfen nur nach vorne strahlen. Siehe paragraph oben.

Hoffe mir kann jemand mit meinen 6 Blinkern helfen.



Warum sind die nach vorn Klarglas und die Seiten sind gelb? --> Aus der Beschreibung geht nicht hervor ob das gleichzeitig SM - Leuchten sind.
Ansonsten geht das und Du solltest, wie beschrieben, darauf achten, das hier nur kurze Halter vorhanden sind und diese zu verlängern sind um die geometrische Sichtbarkeit einzuhalten!

Die an der Verkleidung bleiben und die Spiegelblinker dazu ist i.O..


--------------------
...sing mei Sachse sing....
Go to the top of the page
 
+Quote Post
yzfr1
Beitrag 11.01.2012, 18:06
Beitrag #11


Neuling


Gruppe: Members
Beiträge: 8
Beigetreten: 09.01.2012
Mitglieds-Nr.: 62885



Was bedeutet SM leuchten?

Dann kann ich dir deine Frage beantworten smile.gif

Warum soll ich die Halter von den Blinkern verlängern? Die Blinker sind doch extra so kurz gebaut. und von vorne sind alle 2 Blinker ohne Probleme zu sehen, außerdem werden die gesetzlich geforderten Abstände eingehalten.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Ichtyos
Beitrag 11.01.2012, 18:28
Beitrag #12


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 8126
Beigetreten: 13.06.2006
Mitglieds-Nr.: 20252



Ich tippe mal auf Seitenmarkierungsleuchten oder Positionslampen (an den Seiten, meistens hinten oben).


--------------------
_/ _/_/_/_/_/_/_/_/_/_/
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Wollf_0708
Beitrag 11.01.2012, 18:38
Beitrag #13


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6381
Beigetreten: 31.07.2008
Mitglieds-Nr.: 43454



Zumindest ich bin durch den Begriff Ochsenaugen in die Irre geführt worden.
Ochsenaugen werden an den Lenkerenden befestigt.

Soo wird des Threaderstellers Mopped aussehen

Da finde ich Spiegelblinker gar nicht mal verkehrt, da die werksmäßig angebrachten Blinker vorne + hinten imho etwas winzig sind, die Spiegelblinker schon einen Sicherheitsgewinn versprechen.

SM-Blinker könnte ich jetzt als small-Blinker verstehen; abgekürzt mit sm (englisch:small = klein(winzig.))
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Sachse
Beitrag 12.01.2012, 14:24
Beitrag #14


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2066
Beigetreten: 16.09.2003
Wohnort: Nordhessen
Mitglieds-Nr.: 71



Zitat (yzfr1 @ 11.01.2012, 18:06) *
Was bedeutet SM leuchten?

Dann kann ich dir deine Frage beantworten smile.gif

Warum soll ich die Halter von den Blinkern verlängern? Die Blinker sind doch extra so kurz gebaut. und von vorne sind alle 2 Blinker ohne Probleme zu sehen, außerdem werden die gesetzlich geforderten Abstände eingehalten.



Je nach Leuchtstärke gibt es Mindestabstände zu Scheinwerfern !!! think.gif whistling.gif


--------------------
...sing mei Sachse sing....
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Hoheneicherstation
Beitrag 12.01.2012, 20:29
Beitrag #15


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7056
Beigetreten: 13.04.2007
Mitglieds-Nr.: 30602



Hallo

Ich glaube hier wird an einander vorbei geredet.
Der TE schreibt zuerst von Spiegelblinkern , stellt dann aber zum ansehen Blinker ein, die keine Spiegel sind.
Die Spiegelblinker werden doch anstelle der serienmässigen Rückspiegel montiert.
Deshalb sind diese mit Sicherheit weit genug von den Scheinwerfern entfernt.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
yzfr1
Beitrag 12.01.2012, 20:42
Beitrag #16


Neuling


Gruppe: Members
Beiträge: 8
Beigetreten: 09.01.2012
Mitglieds-Nr.: 62885



Ja!

Weil ich ja Spiegelblinker und normale Blinker montiert hab.

Ein foto von meinen Normalen Blinkern hab ich ja hochgeladen!

Wie Spiegelblinker ausschauen werdet ihr sicher wissen wink.gif


Richtig die original Spiegel kommen ab und die neuen Spiegel mit eingebauten Blinkern werden montiert.


Was für nen Mindestabstand zum Scheinwerfer? Alle Abständer sind eingehalten!!


Ich will doch einfach nur wissen ob ich die vorderen 2 von meine Blinker (Bild oben) von denen ich 4 Stück am Motorrad verbaut habe, am Motorrad lassen kann, wenn ich zusätzlich 2 Spiegelblinker montiere und somit 6 Blinker am Motorrad montiert habe. Hab Ihr noch kein Motorrad gesehen? tongue.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Wollf_0708
Beitrag 12.01.2012, 21:09
Beitrag #17


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6381
Beigetreten: 31.07.2008
Mitglieds-Nr.: 43454



Zitat (yzfr1 @ 12.01.2012, 20:42) *
Hab Ihr noch kein Motorrad gesehen? tongue.gif

Im Prinzip schon, aber soo'n Ding noch ned wink.gif wink.gif laugh2.gif

Aber manch' einfachste Frage wird hier im Forum eben nicht so einfachst beantwortet. wink.gif

@Sachse als TÜV'vi hat sein okay gegeben. Dem kannsde glauben.
@Der Bär hat die erforderlichen Abstände bereits im Beitrag Nr.3 angezogen.

Also was willsde mehr wavey.gif

Gute Fahrt biker.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
yzfr1
Beitrag 12.01.2012, 23:50
Beitrag #18


Neuling


Gruppe: Members
Beiträge: 8
Beigetreten: 09.01.2012
Mitglieds-Nr.: 62885



Sehr geehrter Herr ....

Gem. § 54(4) StVZO sind an Krädern paarweise angebrachten Blinkleuchten an der Vorderseite und Rückseite erforderlich.

Gem. ECE-R 53 (Anbau der Beleuchtung am Krad), Nr. 6.3.1 sind zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite erforderlich.

Gem. 2009/67/EG (Anbau der Beleuchtung am Krad), Anhang II, Nr. 6.3, sind auf jeder Seite zwei Fahrtrichtungsanzeiger erforderlich.

Demnach sind 6 Fahrtrichtungsanzeiger am Krad nicht zulässig.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen ein GTÜ-Partner oder ich gerne zur Verfügung.




Grad ne Antwort von der GTÜ bekommen.

Was ist wenn ich trotzdem die 6 Blinker montieren würde? Was könnte im schlimmsten Fall auf mich zu kommen?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Sachse
Beitrag 13.01.2012, 15:28
Beitrag #19


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2066
Beigetreten: 16.09.2003
Wohnort: Nordhessen
Mitglieds-Nr.: 71



Bau an!

Die können leider auch nicht lesen und schreiben! --> Es gibt nur eine Mindestvorschrift!

Hier noch Daten zu den unteren Blinkern!! --> Das kennt auch so gut wie kein Prüfer !!

Mindestabstände zum nächstliegenden Scheinwerfer für
Abblendlicht entspr. Mindestlichtstärke des FRA
75 mm bei 90 cd
40 mm bei 175 cd
20 mm bei 250 cd
≤ 20 mm bei 400 cd;

D.h. wenn die unteren Blinker Hell genug sind, ist der Blinker gegenüber dem Scheinwerfer klar erkennbar !! Das habe ich mit meiner Aussage o. gemeint!


--------------------
...sing mei Sachse sing....
Go to the top of the page
 
+Quote Post
yzfr1
Beitrag 13.01.2012, 16:02
Beitrag #20


Neuling


Gruppe: Members
Beiträge: 8
Beigetreten: 09.01.2012
Mitglieds-Nr.: 62885



Perfekt danke!!! ... hatte ich sowieso vor die an zu bauen smile.gif

Du bist selbs Prüfter?

Woher kommst du denn? wink.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
blackdodge
Beitrag 13.01.2012, 21:09
Beitrag #21


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6351
Beigetreten: 18.10.2007
Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13
Mitglieds-Nr.: 37650



da wir hier doch ab und zu mal Prüfer haben, hätte ich auch mal ein kleines Problem. Diese freundlichjen Herren bitte mal den morgigen Abend vormerken und in einen Thread betreffend Abblendlicht beim Krad schauen. geht um einen IMPORT blink.gif natürlich dürfen auch alle anderen :-)
Bis morgen Abend wavey.gif


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
fritzsche
Beitrag 23.01.2012, 13:43
Beitrag #22


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 22
Beigetreten: 24.02.2010
Mitglieds-Nr.: 52879



hallöchen,

welche Anzahl Fahrtrichtungsanzeiger erlaubt ist, richtet sich nach den nationalen bzw. internationalen Bauvorschriften:

Nach ECE-R53 und 2009/67/EG sind nur zwei vordere und zwei hintere erlaubt.

Wie schon oben angeführt, besagt aber der nationale §54 StVZO nur, was (mindestens) erforderlich ist.

Insofern sind beim Krad auch weitere Fahrtrichtungsanzeiger zulässig, sogar seitlich wirkende. Dabei sind dann die Anbauvorschriften des §54 StVZO zu beachten (wenn ich mich recht erinnere, max. 1500mm über dem Boden, mindestens 350mm).

Rechtlich ist das daher abgesichert, daß zulässige oder vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung nationaler Vorschrift zusätzlich zu den internationalen Vorschriften möglich sind ("harmonisierte Vorschriften").

So erklärt sich auch, daß die Kleinbusse im Schülerverkehr zwei hintere, zusätzliche, Fahrtrichtungsanzeiger haben müssen (§54 (4), nr. 4

schöne Grüße

PS: alle Fehler bitte ich zu korrigieren, nur Rechtschreibfehler dürft ihr behalten...
Go to the top of the page
 
+Quote Post
blue0711
Beitrag 23.01.2012, 15:51
Beitrag #23


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 15124
Beigetreten: 08.09.2004
Wohnort: Stuttgart
Mitglieds-Nr.: 5436



Die Vorschriften für die Beleuchtungseinrichtungen sind nur als ganzes wählbar, sofern es sich um ein älters Fahrzeug ohne EG-BE handelt (eins mit EG-BE muss nach EG-Rili beleuchtet sein).

Also entweder StVZO-Beleuchtung, dann muss aber zB. auch das Standlicht IN den Scheinwerfer und darf nicht extra sein oder vollständig EG-Beleuchtung, dann dürfen nur zwei Blinker jeweils vorn und hinen dran sein.

Mischen impossible wink.gif


--------------------
Gruß Kai
----------------------

"Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
fritzsche
Beitrag 24.01.2012, 15:32
Beitrag #24


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 22
Beigetreten: 24.02.2010
Mitglieds-Nr.: 52879



Also, diese Vermischungsgeschichte bringt immer wieder alle Diskussionsteilnehmer zum Kochen...


„Untersagt ist .... eine unzulässige „Vermischung“ internationaler und nationaler
Vorschriften innerhalb des gleichen Regelungssachverhalt, also bezüglich
aktiver und passiver LTE, die sich sowohl in den internationalen als auch nationalen
Vorschriften finden. Ein nach EU/ECE vorschriftsmäßiges Fahrzeug darf
also nur über solche zusätzlichen LTE nach nationalen Vorschriften verfügen, die
über den Umfang des international harmonisierten Regelwerks hinausgehen und
dort nicht erfasst sind“

aus: Kirschbaum, lichttechnische Einrichtungen, Bonn 2011

Soweit, so Beamtendeutsch. Das mir dem Vermischen habe ich bisher immer so verstanden:

Beispiel: Fahrzeug nach EU/ECE genehmigt. Anbauhöhe der Nebelscheinwerfer mindestens 250mm. National im §52 StVZO ist keine Mindestanbauhöhe gefordert. Dennoch muß also hier die Mindesthöhe von 250mm eingehalten werden.

Aber um auf die Schülerbusfahrzuge zurückzukommen:

nach EU/ECE nur 2 hintere Fahrtrichtungsanzeiger erlaubt. Darüber hinaus aber nach §54 2 weitere sogar vorgeschrieben, und zwar hinten oben außen.

am Krad sind nach EU/ECE 2 vordere und zwei hintere vorgeschrieben. Von seitlichen ist keine Rede. Allerdings könnten jetzt die Abstrahlwinkel zum Problem werden.

So, ich hoffe, das war jetzt nicht kleinkariert.

Vor allem, wenn falsch, bitte ich um Korrektur!!


liebe Grüße
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Sachse
Beitrag 27.01.2012, 17:32
Beitrag #25


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2066
Beigetreten: 16.09.2003
Wohnort: Nordhessen
Mitglieds-Nr.: 71



Pkt. 1 : 2009 / 67 gilt erst seit 01.01.2010 für die ab diesem Datum Typgenehmigungs geänderte Krad. Alles was vorher war und bei allen, bei denen die Typgenehmigung nicht geändert wird, bleibt die alte Vorschrift bestehen !!

Pkt. 2: wo steht da etwas über die max. Anzahl ?


--------------------
...sing mei Sachse sing....
Go to the top of the page
 
+Quote Post
fritzsche
Beitrag 30.01.2012, 15:34
Beitrag #26


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 22
Beigetreten: 24.02.2010
Mitglieds-Nr.: 52879



hi
zu Punkt 1 und 2 zugleich:

Ich hab´mich jetzt in die Gestze reingelesen und mir klingelt der Kopf...

Die 2009/67 basiert auf der 93/92/ewg, geändert durch 2000/73/ewg, die ab 1.7.2002 anzuwenden ist, und bei der ich in Bezug auf die Krafträder keinen Unterschied zur 2009/67 fand:

Anhang IV
1.3 Fahrtrichtungsanzeiger
6. Anbauvorschriften zu 1.3
6.3. Fahrtrichtungsanzeiger
6.3.1 Anzahl: auf jeder Seite 2
6.3.2 zwei vorne, zwei hinten

Was mit den EZ vor 1.7.2002 ist? Ich hab´im Moment einfach keine Lust, noch mehr Literatur zu wälzen.

Im Fahrzeugschein In der Zulassungsbescheinigung steht im Feld "K", ob das Krad eine nationale oder EU- Betriebserlaubnis hat. Ist das Krad nach Eu- BE zugelassen, muß es auch den EU- Vorschriften entsprechen.

Letztendlich ist das Thema vielleicht auch nicht so dschungelüberlebenswichtig...

liebe Grüße
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Sachse
Beitrag 31.01.2012, 13:47
Beitrag #27


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2066
Beigetreten: 16.09.2003
Wohnort: Nordhessen
Mitglieds-Nr.: 71



@ fritzsche: --> genau das ist das Problem --> jetzt hast Du keine Lust mehr den Kram zu lesen, kannst mir aber die Frage der max. Anzahl immer noch nicht beantworten !

d.h. --> es gibt nur die Mindestausrüstung ! whistling.gif laugh2.gif


--------------------
...sing mei Sachse sing....
Go to the top of the page
 
+Quote Post
fritzsche
Beitrag 09.02.2012, 17:08
Beitrag #28


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 22
Beigetreten: 24.02.2010
Mitglieds-Nr.: 52879



so, besser spät als nie:

In der Rili 93/92/ewg vom 29.10.93 steht das selbe (2vorne, 2hinten). Diese ist ab 1.5.95 anzuwenden gewesen. (Artikel 6)

Insofern dürften die davor in Verkehr gekommenen Kräder den nationalen §54 anwenden, bei der keine maximale Anzahl festgelegt ist.


liebe Grüße
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Der Bär
Beitrag 09.02.2012, 17:16
Beitrag #29


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1396
Beigetreten: 05.04.2008
Wohnort: Gaaanz im Süden
Mitglieds-Nr.: 41222



Also stimmt die Aussage des TÜV HANSE für alle halbwegs aktuellen Motorräder.


--------------------
Allzeit gute Fahrt!
Der Bär
DIE Vorfahrtsregel: Vorfahrt hat, wer vor fährt!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Sachse
Beitrag 10.02.2012, 09:52
Beitrag #30


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2066
Beigetreten: 16.09.2003
Wohnort: Nordhessen
Mitglieds-Nr.: 71



Zitat (fritzsche @ 09.02.2012, 17:08) *
so, besser spät als nie:

In der Rili 93/92/ewg vom 29.10.93 steht das selbe (2vorne, 2hinten). Diese ist ab 1.5.95 anzuwenden gewesen. (Artikel 6)

Insofern dürften die davor in Verkehr gekommenen Kräder den nationalen §54 anwenden, bei der keine maximale Anzahl festgelegt ist.


liebe Grüße



Jawohl --> das ist die Mind. die Max. wird nicht begrenzt ! whistling.gif


--------------------
...sing mei Sachse sing....
Go to the top of the page
 
+Quote Post
fritzsche
Beitrag 10.02.2012, 12:27
Beitrag #31


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 22
Beigetreten: 24.02.2010
Mitglieds-Nr.: 52879



So, einen letzten Versuch mache ich noch.... ich will mich ja nicht gleich sooooooooooooooooo unbeliebt machen, wenn ich schon mal anfange, meinen Senf zu geben.

Siehe:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUri...001:0091:DE:PDF


Hier steht nix von min und max, sondern: "2".

Wenn das von irgenteinem auch anders interpretiert werden kann: na, dann is´et halt so.

liebe Grüße
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Der Bär
Beitrag 10.02.2012, 15:38
Beitrag #32


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1396
Beigetreten: 05.04.2008
Wohnort: Gaaanz im Süden
Mitglieds-Nr.: 41222



Zitat (fritzsche @ 10.02.2012, 12:27) *
Wenn das von irgenteinem auch anders interpretiert werden kann

In Anbetracht dessen, dass da auch steht:
Zitat (Amtsblatt derEuropäischenUnion L222/44 @ 25.08.2009)
6.3. Fahrtrichtungsanzeiger
6.3.1. Anzahl: auf jeder Seite zwei.
6.3.2. Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger hinten.
wüsste ich nicht, wie das andert zu interpretieren sein soll. think.gif
Demnach wäre es absolut eindeutig, dass vorne nicht mehr als 2 Fahrtrichtungsanzeiger (einer links und einer rechts) zulässig wären.


--------------------
Allzeit gute Fahrt!
Der Bär
DIE Vorfahrtsregel: Vorfahrt hat, wer vor fährt!
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 08.05.2024 - 16:17