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> Freibescheinigung nach Arbeitslosigkeit, Wer bestätigt Freibescheinigung n. Wiedereinstellung
Krawattentruck
Beitrag 24.11.2011, 09:35
Beitrag #1


Neuling
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Ich beschreibe eine Ausgangslage die für viele arbeitslose Kraftfahrer bei einer Einstellung als Fahrer zum Problem werden.

Ein Arbeitsloser Fahrer wird als Kraftfahrer eingestellt. Für den Zeitraum während der Arbeitslosigkeit (es geht um die Zeit der 28 Tage Nachweispflicht) hat er kein Fahrzeug gefahren das in den Bereich des Nachweises von Lenkzeiten fällt. Also Tachoscheibe. Bei einer Fahrerkarte ist es ja ersichtlich.
Nun die Frage:
1. Woher bekommt der AL den Nachweis, also die EU Freibescheinigung, das er kein Fahrzeug gefahren ist und wer darf die bestätigen?
2. Darf er eine eigene FB ausfüllen unterschreiben und diese mitführen?
3. Darf er eine FB ausfüllen und diese vom Arbeitsamt bestätigen lassen?
4. Darf der neue AG auf gut Glauben die FB rückwirkend auf die 28 Tage ausfüllen?
5. Welchen Unterlagen sollte der AL mitführen? (Arbeitslosen Bescheinigung von... bis...).

FB= Freibescheinigung der EU; AL = Arbeitsloser; AG = Arbeitgeber;

Wie sehen es die Fachleute oder wer hat damit Erfahrung gemacht.
Vielen Dank
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blackdodge
Beitrag 24.11.2011, 13:44
Beitrag #2


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mhhh

würde mal sagen

Abmeldebescheinigung vom Arbeitsamt, neuen Arbeitsvertrag und für den Rest wernn nötig ne Freibescheinigung mitführen ( innerdeutsch )

und ich denke mal, der neue Arbeitgeber wirde eine Bescheinigung über " andere Tätigkeiten " ausfüllen.


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dete
Beitrag 24.11.2011, 14:37
Beitrag #3


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Genau,

Bewscheinigung des AG und gut!

Kein Problem.


detze
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Der Bär
Beitrag 24.11.2011, 15:11
Beitrag #4


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Zitat (dete @ 24.11.2011, 14:37) *
Bewscheinigung des AG und gut!

Was bescheinigt denn der neue Arbeitgeber? think.gif Ob sein neuer Mitarbeiter am Tag vor der Beschäftigung irgendwo anders gefahren ist, kann er doch gar nicht wissen.


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blackdodge
Beitrag 24.11.2011, 17:08
Beitrag #5


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Richtig


und durch die

" anderen Tätigkeiten " in verbindung mit den beiden anderen Zetteln weist er nach, dass er nicht mehr weiß, als auf diesen steht.


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Bangbuex
Beitrag 24.11.2011, 17:25
Beitrag #6


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Moin

Die Eingangsfrage ist ganz einfach zu beantworten !

Der "neue" Arbeitgeber bescheinigt das der "neue" Mitarbeiter in den letzten 28 Tagen kein Fahrzeug
welches in den Bereich des Fahrpersonal........... (blabla) gelenkt hat.

Die Bescheinigung darf der Arbeitnehmer nicht selbst ausstellen, sie muss maschinell bzw. elektronisch
erstellt worden sein ( Handschriftlich = ungültig ) und u.a. die Unterschrift des Fahrers und des Ausstellers beinhalten.

Natürlich könnte man jetzt sagen, ja in seinem Betrieb ist er nicht gefahren nicht ... aber woanders evtl...
( das interessiert aber niemanden, weil es nicht nachweisbar ist - wenn es NICHT so ist )
Man kann nämlich nicht nachweisen, nicht gefahren zu sein, sondern nur das man gefahren ist.
Auch das Arbeitsamt kann nicht bescheinigen bzw. garantieren, das der FS CE Inhaber nicht gefahren ist.

Frage 5 erübrigt sich für jeden anständigen Berufskraftfahrer - (Arbeitslosen Bescheinigung von... bis jedenfalls nicht)
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Polo79
Beitrag 24.11.2011, 22:32
Beitrag #7


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Zitat (Bangbuex @ 24.11.2011, 17:25) *
Der "neue" Arbeitgeber bescheinigt das der "neue" Mitarbeiter in den letzten 28 Tagen kein Fahrzeug
welches in den Bereich des Fahrpersonal........... (blabla) gelenkt hat.
Das muss der neue Arbeitgeber aber nicht. Das BAG äußert sich in "Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr" wie folgt:
Zitat
Nach einem Beschluss des OLG Koblenz vom 10.08.2009 (1 SsBs 83/09), ist der Arbeitgeber eines Berufskraftfahrers nicht verpflichtet, in die von ihm auszustellende Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage eine dem Beschäftigungsverhältnis vorausgehende Arbeitslosigkeit seines jetzigen Arbeitnehmers aufzunehmen. Vom Kontrollpersonal werden im Zweifel weitere Nachweise (Bescheinigung der Arbeitsagentur/ARGE etc.) verlangt werden, da die gesetzliche Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung nach § 20 Abs.1 FPersV nur dann entfällt, wenn tatsächlich Zeiten der Beschäftigungslosigkeit bestanden.


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Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
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blackdodge
Beitrag 24.11.2011, 22:41
Beitrag #8


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hatte ich doch den Riecher,


das jemand das gefunden hat, was ich nicht fand wavey.gif

DANKE Polo wavey.gif


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Krawattentruck
Beitrag 25.11.2011, 09:17
Beitrag #9


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Herzlichen Dank an Polo79 für diese Auskunft
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dete
Beitrag 25.11.2011, 10:26
Beitrag #10


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http://dietransporteure.at/index.php?id=150


Und da kannst du das Formular abholen.


dete
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Krawattentruck
Beitrag 25.11.2011, 10:47
Beitrag #11


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Hallo dete
Diese Vorlage ist von einem Arbeitgeber auszufüllen und darum ging es bei meiner Frage. Ich darf als AL dieses Formular nicht ausfüllen und der neue AG kann es nicht rückwirkend bestätigen. Dito woher nehme ich meine Bestätigung das ich nicht gefahren bin.
Ich nehme die Unterlagen und Nachweise mit die ich als neuer AN habe und den amtl. Nachweis (von AA das ich von - bis AL war. So lese ich das aus dem Koblenzer Urteil. Und zur Sicherheit das Aktenzeichen des Urteils. ................ Der Rest ist eh Vertrauenssache.
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Bangbuex
Beitrag 25.11.2011, 17:08
Beitrag #12


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Zitat (Polo79 @ 24.11.2011, 23:32) *
Zitat (Bangbuex @ 24.11.2011, 17:25) *
Der "neue" Arbeitgeber bescheinigt das der "neue" Mitarbeiter in den letzten 28 Tagen kein Fahrzeug
welches in den Bereich des Fahrpersonal........... (blabla) gelenkt hat.
Das muss der neue Arbeitgeber aber nicht. Das BAG äußert sich in "Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr" wie folgt:

Zitat
Nach einem Beschluss des OLG Koblenz vom 10.08.2009 (1 SsBs 83/09), ist der Arbeitgeber eines Berufskraftfahrers nicht verpflichtet, in die von ihm auszustellende Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage eine dem Beschäftigungsverhältnis vorausgehende Arbeitslosigkeit seines jetzigen Arbeitnehmers aufzunehmen. Vom Kontrollpersonal werden im Zweifel weitere Nachweise (Bescheinigung der Arbeitsagentur/ARGE etc.) verlangt werden, da die gesetzliche Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung nach § 20 Abs.1 FPersV nur dann entfällt, wenn tatsächlich Zeiten der Beschäftigungslosigkeit bestanden.



Ich stelle nicht in Zweifel, dass das Gericht dieses Urteil gesprochen hat, allerdings sieht die Praxis ganz anders aus !
Das Urteil sagt nun nicht, was an Stelle der fehlenden Bescheinigung geschehen sollte, bzw. wer diese nun auszustellen hat.

Das ist nun wiederum für jeden Arbeitslosen Kraftfahrer eine Einladung zur Schwarzarbeit, weil er seine letzten 28 Tage nicht
nachweisen muss bzw. kann.

Niemand kann einem Kraftfahrer ( außer er selbst - was er jedoch nicht darf - außer er ist selbstfahrender TU ) eine Bescheinigung ausstellen, weil
auch niemand wissen kann ob der Fahrer ein unter das Gesetz fallendes Fahrzeug gelenkt hat.

In der Praxis stellt der neue AG dem Fahrer eine Bescheinigung aus und geht somit allen evtl. vorkommenden Diskusionen
aus dem Weg. So einfach ist das.
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Krawattentruck
Beitrag 25.11.2011, 20:19
Beitrag #13


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Zitat
Das ist nun wiederum für jeden Arbeitslosen Kraftfahrer eine Einladung zur Schwarzarbeit, weil er seine letzten 28 Tage nicht
nachweisen muss bzw. kann.

aber ich möchte mich nicht erwischen lassen bei Schwarzarbeit und die Firmen prennen ganz schön was ab €€€€€€. das geht ins Geld und Sperrzeiten. Hier reden wir von legalen Möglichkeiten und von Menschen die es ehrlich meinen. Die gibt es zum Glück auch noch. klar es gibt immer schwarze Schafe.
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Bangbuex
Beitrag 25.11.2011, 21:50
Beitrag #14


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Ok, das ist auch ein anderes Thema, ändert jedoch nichts an der Tatsache, das im Grunde
Niemand die Bescheinigung ausstellen darf und kann.

Wie gehts nun weiter für den Fahrer - im Falle eines Falles ?
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blackdodge
Beitrag 25.11.2011, 22:21
Beitrag #15


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wieso nicht ??

Fahrer fängt Montag an,
Unternehmer stellt " Urlaubsschein " fürs Wochenende aus und der neue Fahrer nimmt seine Bescheinigung vom Arbeitsamt, welche bis Freitag gilt mit. damit kann er lückenlos nachweisen, dass er keine Tätigkeit im fahrenden nachweispflichtigem Gewerbe ausgeführt hat.
( und sollte er aus z.B dem Geschäft der Jungmilionäre kommen ( Ironie an: Tellerwäscherm: aus ) nimmt er einfach seine Kündigung mit.

hat er keine Bescheinigungen mit dann kostet es wie üblich 125,-€ pro nicht nachgewiesenem Tag !! ( ggf mit Abschlägen )

Das Bußgeld legt dann die zust.Bußgeldbehörde nach Anhörung fest.


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Bangbuex
Beitrag 25.11.2011, 22:47
Beitrag #16


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Die Bescheinigung des Amtes kann doch nie und nimmer aussagen, das der Fahrer in den letzten 28 Tagen
kein Fahrzeug das in den Bereich des Gesetzes fällt, gefahren hat - woher wollen die das denn wissen ?

Und wenn das Amt dennoch die Bescheinigung ausstellt, wäre das ja auch nicht korrekt.
Allein die Bescheinigung, das jemand "arbeitslos" gemeldet ist, sagt doch nicht gleichzeitig aus, das dieser jemand nicht
ab und an mal n LKW fährt ... bzw. könnte
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blackdodge
Beitrag 26.11.2011, 00:37
Beitrag #17


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Du willst es offensichtlich nicht begreifen blink.gif

Es sagt keiner das das Amt bescheinigt, dass der Fahrer nicht LKW gefahren ist. Das Amt bescheinigt, dass er keiner bei ihm gemeldeten Tätigkeit nachgegangen ist.

Alles andere ist Sache der Kontrollbehörde. Wenn der Fahrer sich verquatscht, oder "verbotene Schaublätter aus Schwarzarbeit" mitführt oder sogar digi.Daten auf der Fahrerkarte sind,
kann der Kontrollierende eine Info an Arbeitsamt, Zoll u.ä. wg Verdacht der Schwarzarbeit starten und was dann kommt .........................


MERKE:

Das Arbeitsamt stellt keine EU-Bescheinigung aus !!!!!
Es empfiehlt sich innerhalb der ersten 28 Tage ( in solch einem Fall ) keine Ausfahrt in das EU-Ausland !! denn ob die deutsche Arbeitsamtsbescheinigung anerkannt wird ??


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janr
Beitrag 26.11.2011, 02:06
Beitrag #18


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Zitat (blackdodge @ 26.11.2011, 00:37) *
... Das Amt bescheinigt, dass er keiner bei ihm gemeldeten Tätigkeit nachgegangen ist. ...
Da ist doch der Knackpunkt: Die Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage müßen doch nur Fahrer mit führen, die gewerblich Güter transportieren oder Personen befördern.

Ein Arbeitsloser kann nicht gewerblich fahren, außer es ist Schwarzarbeit.


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Hoheneicherstation
Beitrag 26.11.2011, 08:39
Beitrag #19


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Zitat (Krawattentruck @ 24.11.2011, 10:35) *
4. Darf der neue AG auf gut Glauben die FB rückwirkend auf die 28 Tage ausfüllen?
5. Welchen Unterlagen sollte der AL mitführen? (Arbeitslosen Bescheinigung von... bis...).


Hallo

Wenn der neue Arbeitgeber die Bescheinigung wahrheitsgemäss ausfüllt, (und das sollte er - denn im Bußgeldkatalog Sozialvorschriften ist für das falsche oder unrichtige Ausfüllen einer solchen Bescheinigung ein Betrag von 750 € vorgesehen ... whistling.gif ) steht bei Punkt 11 das Datum an dem der Arbeiter in der Firma angefangen hat.

Und was vor diesem Datum gewesen ist kann der Arbeitgeber nicht bescheinigen!

Deshalb ist die Arbeitslosenbescheinigung die einzige Möglichkeit die Zeit, vor der Arbeitsaufnahme in der neuen Firma, nachzuweisen.
(Das BAG wird deshalb beim Arbeitsamt nachfragen)
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Bangbuex
Beitrag 26.11.2011, 09:20
Beitrag #20


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Zitat (janr @ 26.11.2011, 03:06) *
Zitat (blackdodge @ 26.11.2011, 00:37) *
... Das Amt bescheinigt, dass er keiner bei ihm gemeldeten Tätigkeit nachgegangen ist. ...
Da ist doch der Knackpunkt: Die Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage müßen doch nur Fahrer mit führen, die gewerblich Güter transportieren oder Personen befördern.

Ein Arbeitsloser kann nicht gewerblich fahren, außer es ist Schwarzarbeit.



Das stimmt so nicht !
Denn :

Es gibt heute so wohlklingende Worte wie "Probearbeitstage oder Praktika" was nicht bedeuten muss, das sich aus ihnen
automatisch ein Beschäftigungsverhältnis ergibt.

Liebe Mitstreiter

Bezugnehmend auf den Beitrag von Polo79 ( Danke übrigens ) muss ich gestehen, den letzten Satz überlesen zu haben.

Damit ist der Fall für mich klar und verankert.

Zitat (Polo79 @ 24.11.2011, 23:32) *
Zitat
Nach einem Beschluss des OLG Koblenz vom 10.08.2009 (1 SsBs 83/09), ist der Arbeitgeber eines Berufskraftfahrers nicht verpflichtet, in die von ihm auszustellende Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage eine dem Beschäftigungsverhältnis vorausgehende Arbeitslosigkeit seines jetzigen Arbeitnehmers aufzunehmen. Vom Kontrollpersonal werden im Zweifel weitere Nachweise (Bescheinigung der Arbeitsagentur/ARGE etc.) verlangt werden, da die gesetzliche Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung nach § 20 Abs.1 FPersV nur dann entfällt, wenn tatsächlich Zeiten der Beschäftigungslosigkeit bestanden.

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Krawattentruck
Beitrag 26.11.2011, 10:12
Beitrag #21


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Hallo und Guten Morgen
Ich bedanke mich für eure rege Teilnahme am Thema FB nach Arbeitslosigkeit. Es hat sich doch gezeigt das hier ein Informationsdefizit war und dieser durch diese Diskussionsrunde geklärt werden konnte.
Dank an polo79 für die Recherche zum Urteil des OLG Koblenz welches doch eindeutig die Vorgehensweise eines AL beschreibt wie und welche Unterlagen bei Wiedereinstellung mitzuführen sind.
Danke an die Anderen User für die Teilnahme.
Ich wünsche euch eine schöne Adventszeit. Bis zum nächsten Thema
Es grüßt euch Krawattentruck
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janr
Beitrag 26.11.2011, 12:08
Beitrag #22


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@Bangbuex
Warum mußt du in den Zitaten so schreien? mad.gif

Zitat (Bangbuex @ 26.11.2011, 09:20) *
... Es gibt heute so wohlklingende Worte wie "Probearbeitstage oder Praktika" was nicht bedeuten muss, das sich aus ihnen automatisch ein Beschäftigungsverhältnis ergibt. ...
Also jede Beschäftigung mußt du dem Arbeitsamt mitteilen und bei Teilmahme an Praktikas oder Probearbeitstagen bist du nicht "ohne Beschäftigung". Auch wenn du in dieser Zeit vom sogenannten AG keine Kohle bekommst.
Wenn du in dieser Zeit gewerblich LKW fährst, bist du nicht arbeitslos auch wenn es ein Praktikum ist.


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Der Bär
Beitrag 26.11.2011, 12:15
Beitrag #23


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Zitat (Bangbuex @ 26.11.2011, 09:20) *
Es gibt heute so wohlklingende Worte wie "Probearbeitstage oder Praktika" was nicht bedeuten muss, das sich aus ihnen
automatisch ein Beschäftigungsverhältnis ergibt.

Oh doch! wavey.gif

Auch wenn den AG noch so viel kreatives einfällt und sie sich mit den tollsten Argumenten vor Bezahlung drücken, es bleibt dennoch ein - ggf. befristetes - Arbeitsverhältnis, bei dem der Beschäftigte auch eine Vergütung verlangen kann.


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Krawattentruck
Beitrag 26.11.2011, 12:34
Beitrag #24


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Ich kenne nur diese Situation: Die Probezeit unterliegt einer Zeitspanne von 15 Std. Eine Meldung am AA wer der AG ist, ist erforderlich und die Tätigkeit. Der AL ist in dieser Zeit nicht beim AA abgemeldet und bekommt seinen Lohn bzw Al-Geld weiter. Der AG ist hier nicht verpflichtet Lohn zu zahlen. Dann wird nachgefragt warum es nicht zur Einstellung kommt. Das ist für AG sowie AN ein bürokratischer Aufwand.
Im Gegensatz zu befristet. Max 3 Wochen wobei hier das AL-Geld entfällt und der Lohn vom AG gezahlt werden muss. So wurde es mir vor kurzem vom AA erklärt.
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janr
Beitrag 26.11.2011, 12:51
Beitrag #25


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Das nennt man "Nebentätigkeit" und darf nur weniger als 15 Std betragen. Wer 15 Std oder mehr arbeitet steht der Vermittlung nicht mehr zu Verfügung und ist "in Beschäftigung".
Wer weniger als 15 Std arbeitet und sich verpflichtet daß die Vermittlungsbereitschaft auf weitere Teilzeitbeschäftigungen erstreckt, ist in der anderen Zeit weiterhin Arbeitslos.

In jedem Fall ist das eine meldepflichtige Beschäftigung, und es existiert ein Arbeitgeber der eine Bescheinigung über gewerbliche Fahrtätigkeiten ausstellen kann.
Für den Rest der "Zeit" ist das ArbAmt zuständig und bescheinigt die Arbeitslosigkeit neben der Teilzeit, in welcher keiner gerwerblichen Arbeit nachgegangen werden konnte, auch keiner gewerblichen Fahrtätigkeit.


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Polo79
Beitrag 26.11.2011, 14:50
Beitrag #26


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Zitat (janr @ 26.11.2011, 02:06) *
Da ist doch der Knackpunkt: Die Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage müßen doch nur Fahrer mit führen, die gewerblich Güter transportieren oder Personen befördern.
Das war mal so, inzwischen ist man spätestens ab 7,5 t grundsätzlich immer nach 561/2006 unterwegs, da es keine "Privatfahrten" mehr gibt.


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janr
Beitrag 26.11.2011, 20:35
Beitrag #27


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Das weis ich aber man ist ist dennoch erst dann ein gewerblicher Fahrer, wenn man auch angestellt ist, oder wenn man sein eigener Chef ist, aber nicht wenn man mit einem 12t WoMo in den Urlaub oder wenn man am WoE mit Ross und Reiter im Spezialtransporter (auch deutlich über 7,5t) zu einer Sportveranstaltung fährt.


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Polo79
Beitrag 26.11.2011, 20:53
Beitrag #28


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Sofern man aber nicht unter eine Ausnahme fällt, hat man auch dann Bescheinigungen nötig.


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janr
Beitrag 26.11.2011, 21:11
Beitrag #29


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Das kapier ich jetzt irgend wie nicht.

Wieviele Arbeitslose gibt es denn, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen die mit Fahren zu tun hat. Genau: keine.

Nach der Arbeitslosigkeit fängt ja man erst an. blink.gif

Was ist denn dann mit Berufsanfänger, wie bescheinigen die den Zeitraum vor der gewerblichen Beschäftigung. huh.gif

Wir kommen doch nicht alle auf die Welt und haben eine 28-Tage-Bescheinigung dabei. unsure.gif


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Beitrag 26.11.2011, 21:19
Beitrag #30


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Bei Berufsanfängern gibt es ja jetzt die Ausbildungszeit nach BKRQG also Grundquallifikation und das ist Ausbildungszeit, hier kommt die Bescheinigung vom Ausbildungsbetrieb


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janr
Beitrag 26.11.2011, 21:24
Beitrag #31


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Und bei Wiedereinsteiger?

Wenn jemand eine Zeit lang an der Kasse beim Supermarkt gearbeitet hat, und direkt im Anschluß einen gewerbliche Fahrtätigkeit ausübt?

Oder wie ein Kumpel von mir, Kofferschubser beim Flughafen und jetzt Speditionsfahrer.

Der hat auch keine 28-Tage-Bescheinigung vom Kofferschubsen am ersten Fahrtag dabei gehabt. think.gif


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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Polo79
Beitrag 26.11.2011, 21:33
Beitrag #32


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Sobald man ein Fahrzeug ab 7,5 t zGm führt und unter keine Ausnahme fällt, sind Bescheinigungen mitzuführen.

Was die Frage betrifft wer sie auszustellen hat... Ich mache vom demokratischen Instrument der Enthaltung Gebrauch. tongue.gif


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Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
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blackdodge
Beitrag 26.11.2011, 22:23
Beitrag #33


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@janr

Zitat (blackdodge @ 25.11.2011, 22:21) *
und sollte er aus z.B dem Geschäft der Jungmilionäre kommen ( Ironie an: Tellerwäscher : aus ) nimmt er einfach seine Kündigung mit.



das ist aus Beitrag 15


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