![]() |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
![]() ![]() |
![]() |
![]()
Beitrag
#51
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Du verstehst das/mein "Problem" nicht.
Tagsüber stehen für Nicht-Bewohner nur die markierten Parkflächen zur Verfügung; die Beschränkung auf Parkscheibe und 2 Std. ist iO. Für Bewohner stehen jedoch weitere Parkflächen zur Verfügung; nämlich auch die unmarkierten/unbeschilderten Seitenstreifen und die unmarkierten/unbeschilderten Fahrbahnränder. Und da komme ich auf ein deutliches Missverhältnis jenseits der 50%-Vorgabe. |
|
|
![]()
Beitrag
#52
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
@Mitleser: dat versteh isch nüscht
![]() Wieso dürfen Nichtbewohner nur auf markierten Flächen stehen? Übrigens: unmarkierte Seitenstreifen oder nicht gesondert extra markierte Gehwegbereiche gibt es nicht, das hatte ich ja oben schon mal ausgeführt. Aber die Regelung soll doch gerade für das normale Parken am Fahrbahnrand gelten. Wieso sollten da nur Bewohner stehen dürfen? ![]() -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
|
|
![]()
Beitrag
#53
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Janz eenfach:
"Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit ... Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein." Man darf in der Zone zu der Zeit nur innerhalb extra ausgewiesener Flächen stehen und braucht auch noch eine Parkscheibe. Außerhalb der Flächen bringt die Parkscheibe nichts. Bewohner dürfen aber überall stehen. "Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis erlaubt sein." Wie Du siehst fehlt da die Beschränkung auf gekennzeichnete Flächen. Und ungekennzeichnete beparkbare Flächen finden sich gemäß den Eröffnungsbildern schon. Je nach Wertung auch abseits der Fahrbahn. |
|
|
![]()
Beitrag
#54
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
@Mitleser: das ist doch aber die "nichtige Version" der StVO.
Da sind wir uns ja im Ergebnis mal einer Meinung, dass die Schildchen durch 315.1 ersetzt werden müssten. Nach alter StVO gelten die Regelungen nämlich auch für nichtmarkierte Fahrbahnteile. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
|
|
![]()
Beitrag
#55
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Nach "alter" StVO gilt "Mit diesen Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt. Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen ... Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe ... vorgeschrieben ... werden ..." Also Parkverbot außerhalb von Markierungen + Pflicht zum Auslegen der Parkscheibe.
Ich finde keine Lesemöglichkeit, wonach eine Parkscheibe das Hauptverbot aufweicht. ![]() |
|
|
![]() ![]() |
![]() |
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 08.05.2025 - 00:19 |