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> Eingeschränktes Parkverbot ohne Hinweisschild?
Systemcrasher
Beitrag 19.11.2011, 19:13
Beitrag #1


Neuling


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Hallo Leute,

eigentlich behaupte ich mal, mich recht gut in Sachen Verkehrsregeln auszukennen.

Eines verstehe ich aber nicht:

Kann es sein, daß baulich als Parkbereich erkennbare oder sogar eingezeichnete Parkbuchten kein Hinweis auf eine Parkerlaubnis sind?

Aus diesen Gründen habe ich schon 2 Strafzettel bekommen (in unterschiedlichen Straßen der selben Landeshauptstadt).

In beiden Fällen war am Anfang der Straße keinerlei Hinweis auf eine eingeschränkte Parkerlaubnis (Anwohnerparken, mit Parkscheibe etc.) vorhanden.

Als mittlerweile ziemlich paranoider Verkehrsteilnehmer fotografiere ich die Soituation immer, wenn ich entsprechende Hinweise an meinem Fahrzeug vorfinde, so daß ich die beden Vorfälle auch dokumenitert habe.

Um sinnloses Hin-und Herkopieren zu vermeiden, hier der Link, wo die Fotos einsehbar sind:

http://www.nickles.de/thread_cache/538860468.html#_pc

Nun geht es mir nich so sehr darum, ob ich den einen Strafzettel nun zahlen soll oder nicht, die 5,--€, die das kostet, lohnen nicht wirklich Widersprüche etc.

Aber: Ich habe in der besagten Stadt häufiger zu tun, so daß die Gefahr besteht, daß sich derartige Strafzettel häufen, sollten diese rechtens sein.

Wenn nicht, werde ich wohl Anzeige erstatten müssen, weil es sich allem Anschen nach um eine "Massenhafte Strafzettelbverteilung" handelt.

Übrigens habe ich noch regelmäßig in sehr vielen größeren und kleineren Städten der Region zu tun, und derartiges bisher in keiner einzigen anderen Stadt erlebt.
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ulm
Beitrag 19.11.2011, 19:19
Beitrag #2


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Herzlich willkommen im verkehrsportal!
wavey.gif

Mit den Fotos ist das schon mal nicht schlecht.
Aber wie lautet denn der Vorwurf (TB-Nr.)?
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blackdodge
Beitrag 19.11.2011, 19:21
Beitrag #3


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5 € und mögliches Falschparken ??

möglicherweise in einer parkscheinpflichtigen Zone ohne Parkschein geparkt ??


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Freisinn
Beitrag 19.11.2011, 19:23
Beitrag #4


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5,-€ hört sich irgendwie nach Parken ohne Parkschein oder Parkscheibe an. Welche Tatbestandsnummer steht denn auf der Verwarnung?

Edit: da waren andere schon schneller
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Systemcrasher
Beitrag 19.11.2011, 19:23
Beitrag #5


Neuling


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Zitat (ulm @ 19.11.2011, 19:19) *
Herzlich willkommen im verkehrsportal!
wavey.gif


Danke, hoffe nur, ich werde die Dienste dieses Forums nicht allzu oft benötigen. whistling.gif

Zitat
Aber wie lautet denn der Vorwurf (TB-Nr.)?


Bin im Moment nicht zu Hause. Aus dem Kopf irgendso etwas wie "ohne Parkscheibe" mit Verweis auf §290 oder so.

Kann es aber gerne nachliefern.

Den ersten habe ich leider nicht mehr gefunden.
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Freisinn
Beitrag 19.11.2011, 19:25
Beitrag #6


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Wird dann wohl 113300 sein, dann müsste irgendwo in der Nähe auch ein Schild sein wink.gif
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durban
Beitrag 19.11.2011, 19:27
Beitrag #7


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Klingt für mich ganz nach Parken in einer Haltverbotszone.

Verkehrszeichen Nr. 290*:



*nach alter StVO (V45); nach V46 hat es die Nummer 290.1.


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Proxima Estación: Esperanza.
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ulm
Beitrag 19.11.2011, 19:29
Beitrag #8


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Eben!

TBNR: 113260,
Sie parkten im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290, 292), ohne die Parkscheibe (Bild 291) richtig eingestellt zu haben.
§ 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 63.1 BKat
5,00

Irgendwo in diesem Stadtviertel wirst Du wohl ein Schild wie das von @durban verlinkte nebst einem Zusatzzeichen passiert haben.
Btw. Welche Stadt ist´s denn?
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Systemcrasher
Beitrag 19.11.2011, 19:55
Beitrag #9


Neuling


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Zitat (ulm @ 19.11.2011, 19:29) *
Irgendwo in diesem Stadtviertel wirst Du wohl ein Schild wie das von @durban verlinkte nebst einem Zusatzzeichen passiert haben.


Naja, aber was ich nicht verstehe: Es kann doch nicht sein, daß ich ein ganzes Viertel nach evtl. vorhandenen Verbotschildern absuchen muß. In allen anderen mir bekannten Städten befindet sich IMMER ein entsprechendes Hinweisschild am Straßenanfang. think.gif

Zitat
Btw. Welche Stadt ist´s denn?



Wiesbaden. ranting.gif
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ulm
Beitrag 19.11.2011, 19:58
Beitrag #10


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Zitat (Systemcrasher @ 19.11.2011, 19:55) *
Es kann doch nicht sein, daß ich ein ganzes Viertel nach evtl. vorhandenen Verbotschildern absuchen muß.

Es ist eine Zone, so wie eine 30-Zone, gibt es auch Haltverbotszonen.
Da kommst Du einmal vorbei und das gilt so lange, bis Du auch an der aufhebung wieder vorbeikommst...

Zitat (Systemcrasher @ 19.11.2011, 19:55) *
Wiesbaden. ranting.gif

Ah, da hat doch einer Heimspiel... whistling.gif
...aber er scheint im langen Wochenende zu sein.
Mal sehen, was er dann demnächst als Ortskundiger dazu beitragen kann.


Trotz allem:
Wichtig bleibt die TB-Nr., damit wir wissen, was Dir vorgeworfen wird, falsch gemacht zu haben...
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rapit
Beitrag 20.11.2011, 14:18
Beitrag #11


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Zitat (ulm @ 19.11.2011, 19:58) *
Ah, da hat doch einer Heimspiel... whistling.gif
...aber er scheint im langen Wochenende zu sein.

wavey.gif Ich war in HH, haha, war das lustig, aber dazu nachher im Schildathread...

Nach den Fotos handelt es sich um eine HV-Zone, die hier, nach alter StVO, auch ziemlich gut beschildert sind.

Es stehen an der Zufahrt zum Zonenbereich jeweils beidseitig die VZ 290.1, ZZ Mo-Fr 7-20 Uhr, ZZ mit Parkscheibe 2 Stunden und weiteres ZZ Bewohner mit Parkausweis Nr. ... frei.

Also sogar in der richtigen Reihenfolge beschildert.
Was dann auf die teilweise auch herumstehenden P-Schilder für Gehwegparken nicht mehr zutrifft.

Außerdem liegt die Theodorenstr. meine ich auch im Zone 30-Bereich, diese Schilder stehen in der Nähe der 290.1er, aber nicht am selben Mast.

Früher wollte man immer 15 EUR Verwarngeld, aber da gab es einen querulatorischen Wiesbadener RA, der in einem pressewirksam aufgebauschten verfahren darauf hingewiesen hat, dass kein Verstoß gegen VZ 290 vorliegt, sondern nur einer gegen nicht ausgelegte Parkscheiben bei VZ 290.1, seitem sind die Verstöße billiger whistling.gif laugh2.gif
Ist aber schon einige Jahre her.

Der Knollen scheint berechtigt zu sein. wavey.gif


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ulm
Beitrag 20.11.2011, 14:59
Beitrag #12


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Zitat (rapit @ 20.11.2011, 14:18) *
Ist aber schon einige Jahre her.

...wo hast Du denn Deinen Erfolg gepostet? think.gif
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rapit
Beitrag 20.11.2011, 15:48
Beitrag #13


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Zitat (ulm @ 20.11.2011, 14:59) *
Deinen Erfolg

Unterstellung laugh2.gif laugh2.gif laugh2.gif laugh2.gif

Zitat (ulm @ 20.11.2011, 14:59) *
... gepostet? think.gif

nirgends.
guggsdu: Beigetreten Ende 2009.
Das Verfahren war meiner Erinnerung nach ca. 2005.
Oder noch früher.

Unter anderem wurden damals alle 315 Gehwegparkschilder ummontiert, weil dort die gleiche ZZ-Reihenfolge vorhanden war, wie unter 290.1, also war nur tagsüber Gehwegparken angeordnet.
Man wollte aber meinen Vorschlag nicht ganz umsetzen, um wenigestens in diesen Bereichen 15 EUR kassieren zu können, und ließ 1020-32 nach oben wandern. Blöd nur, dass da "frei" mit draufsteht whistling.gif


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Systemcrasher
Beitrag 28.11.2011, 12:54
Beitrag #14


Neuling


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Sorry, daß ich mich erst jetzt melde.

Zitat (durban @ 19.11.2011, 19:27) *
Klingt für mich ganz nach Parken in einer Haltverbotszone.

Verkehrszeichen Nr. 290*:



*nach alter StVO (V45); nach V46 hat es die Nummer 290.1.



Genau das steht im Bescheid.

Dubios ist das IMHO dennoch:

Denn wie sucht man in Großstädten nach Parkplätzen?

Man fährt Seitenstraßen ab, bis man einen findet.
Was 10 Straßen vorher war, interessiert nicht, weiß man ohnehin nicht mehr.

Nur: wie ist das damit verträglich (letzter Punkt)?

http://www.rsa-95.de/3D_Haltverbot.htm
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ulm
Beitrag 28.11.2011, 13:01
Beitrag #15


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Zitat (Systemcrasher @ 28.11.2011, 12:54) *
Was 10 Straßen vorher war, interessiert nicht, weiß man ohnehin nicht mehr.

Sorry, aber das ist eine Deiner Pflichten als Parkplatzsucher...

Zitat (Systemcrasher @ 28.11.2011, 12:54) *
Nur: wie ist das damit verträglich (letzter Punkt)?

Das hat erst mal damit nichts zu tun, da im verkehrsberuhigten Bereich erstmal grundsätzlich das Parken verboten ist, wenn es nicht explizit durch Markierungen erlaubt ist.
In ukrs Link geht es dann um den Fall, um diese dauerhaft erlaubten Parkflächen temporär ungültig zu machen.
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rapit
Beitrag 28.11.2011, 13:15
Beitrag #16


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wenn man in Seitenstraßen einfährt, muss man ja auch nach Verkehrsverboten schauen (zB 267 oder 260 mit Zz Anlieger frei), sowie nach Geschwindigkeitsbeschränkungen, zB 30 Zone, und dann darf man bei 290.1 so lange keinen Parkplatz suchen, bis das Aufhebungszeichen kommt, das muss man sich nicht merken, nur abwarten.
Oder man benutzt, wie vorgeschrieben, die Parkscheibe.

Zur Frage mit den "Nebenflächen": Die werden hier extra nochmal mit 315ern in der passenden Variante, mit Zusatzzeichen, gekennzeichnet, weil sich das 290.1 nicht auf Gehwege erstreckt. Das ist ein weiteres Indiz, dass man sich in einer Parkraumbewirtschaftungszone befindet, man kann auch auf diesen Schildern die Parkscheibenregelung ablesen, Unterschiede innerhalb einer Zone gibt es nämlich nicht.

Ohne Parkscheibe Parken kann man erst ab , aber da will ja keiner parken, weil alles mit 314 + Zz "mit Parkschein" zugepflastert ist, und das kostet auch Geld whistling.gif




Übrigens: demnächst wird es noch schwieriger, man muss dann noch aufmerksamer werden. Denn gerade weil sich nicht auf Gehwege bezieht, und man alles mit zusätzlichen 315ern verunstalten muss, wurde ja das hübsche erfunden, womit man sich das sparen können soll, Gehwegparken könnte dann auch mit Parkmarkierungen gestattet werden, trotzdem auch dort beschränkt, wie an der Zonenzufahrt beschildert (und nur dort).


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janr
Beitrag 28.11.2011, 14:00
Beitrag #17


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Zitat (Systemcrasher @ 28.11.2011, 12:54) *
... Was 10 Straßen vorher war, interessiert nicht, weiß man ohnehin nicht mehr. ...
Wenn du also in eine 30er-Zone einfährst und 10 Straßen weiter oder am nächsten Tag wieder raus, hast du vergessen, daß du Vmax 30 km/h fahren darfst? blink.gif

Da mußt du konzentrierter sein. wavey.gif


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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Antarctica
Beitrag 28.11.2011, 14:19
Beitrag #18


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So viele Zeichen, welcher Normalbürger soll da bitte noch durchblicken?


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Systemcrasher
Beitrag 28.11.2011, 14:30
Beitrag #19


Neuling


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Zitat (Antarctica @ 28.11.2011, 14:19) *
So viele Zeichen, welcher Normalbürger soll da bitte noch durchblicken?


Da lobe ich mir die Rheinlandpfälzisdchen und baden-Württembergischen Städte. Da ist eingeschränkte Parkerlaubnis bei jeder Straße ausgeschildert.

Zitat (janr @ 28.11.2011, 14:00) *
Zitat (Systemcrasher @ 28.11.2011, 12:54) *
... Was 10 Straßen vorher war, interessiert nicht, weiß man ohnehin nicht mehr. ...
Wenn du also in eine 30er-Zone einfährst und 10 Straßen weiter oder am nächsten Tag wieder raus, hast du vergessen, daß du Vmax 30 km/h fahren darfst? blink.gif


Naja, da ist es ja eindeutig. In fast jedem Wohngebiet ist es ohnehin nicht vernünftig, schneller als 30 zu fahen. Schild hin oder her. think.gif think.gif

Aber innerhalb von Wohngebieten wird üblicherweise auch für längere Zeit geparkt. mad.gif mad.gif

Zitat
Da mußt du konzentrierter sein. wavey.gif


Ich bin dennoch der Überzeugung, solche Zonenhalteverbotsschilder dienen lerdiglich der Generierung von Bußgeldbescheiden. whistling.gif whistling.gif

Aber irgendwie muß Wiesbaden das Geld ja wieder reinbekommen, welches der Brutalaufklärer seinerzeit in schwarzen Koffern versteckt hat.... ranting.gif ranting.gif
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janr
Beitrag 28.11.2011, 16:05
Beitrag #20


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Zitat (Antarctica @ 28.11.2011, 14:19) *
So viele Zeichen, welcher Normalbürger soll da bitte noch durchblicken?
Nicht dein Ernst, oder?
Ein Zeichen, welches bis zur Aufhebung gilt.


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Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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Mitleser
Beitrag 28.11.2011, 20:41
Beitrag #21


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Zitat (rapit @ 28.11.2011, 13:15) *
... weil sich das 290.1 nicht auf Gehwege erstreckt ...

think.gif Anlage 2 StVO, lfdNr. 64, Erläuterung: "1. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen ..."
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rapit
Beitrag 28.11.2011, 21:16
Beitrag #22


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@Mitleser: OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Juni 2003, Az.: 12 LB 68/03 wavey.gif
Entgegen des Wortlautes wird der Gehwegbereich nicht von 290.1 erfasst.


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Mitleser
Beitrag 28.11.2011, 21:34
Beitrag #23


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Ok, man lernt nie aus. Wobei "Deine" Lüneburger Entscheidung ja auch vom BVerwG (Urteil vom 29. 1. 2004 - 3 C 29.03) bestätigt wurde. whistling.gif

Aber warum soll man auch extra durch ein Vz etwas verbieten, was durch die allgemeine Regelung eh verboten ist. thread.gif


Aber zweite Nebenfrage:
Zitat (rapit @ 28.11.2011, 13:15) *
Übrigens: demnächst wird es noch schwieriger, man muss dann noch aufmerksamer werden. Denn gerade weil sich 290.1 nicht auf Gehwege bezieht, und man alles mit zusätzlichen 315ern verunstalten muss, wurde ja das hübsche 314.1 erfunden, womit man sich das sparen können soll, Gehwegparken könnte dann auch mit Parkmarkierungen gestattet werden, trotzdem auch dort beschränkt, wie an der Zonenzufahrt beschildert (und nur dort).

Das geht doch auch heute schon bei Vz 290.1: "Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Markierungen getroffen sind." iVm "Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken" think.gif
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rapit
Beitrag 28.11.2011, 22:52
Beitrag #24


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Das Parken ist ja erlaubt. Mit Parkscheibe, bis zu 2 Std. (also effektiv bis zu 2 Std. und 29 Minuten, bei perfekter Ankunft)


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ulm
Beitrag 29.11.2011, 07:00
Beitrag #25


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Zitat (rapit @ 28.11.2011, 22:52) *
Mit Parkscheibe, bis zu 2 Std. (also effektiv bis zu 2 Std. und 29 Minuten, bei perfekter Ankunft)

Es ist zwei Stunden erlaubt.

Durch die grobe Abstufung der Parkscheibe ist es nur nicht einfach nachweisbar, wie lange Du vor der nächsten halben Stunde das Parken begonnen hast.
...und das kann man ausnutzen. Erlaubt ist es "effektiv perfekt" deswegen aber nicht.
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rapit
Beitrag 29.11.2011, 09:30
Beitrag #26


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@ulm: Deine Auffassung wollte der Gesetzgeber mit seiner Formulierung von § 13 Abs. 2 StVO eigentlich verhindern. Das kann man der Gesetzesbegründung entnehmen.


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Systemcrasher
Beitrag 30.11.2011, 20:03
Beitrag #27


Neuling


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Zitat (ulm @ 29.11.2011, 07:00) *
Zitat (rapit @ 28.11.2011, 22:52) *
Mit Parkscheibe, bis zu 2 Std. (also effektiv bis zu 2 Std. und 29 Minuten, bei perfekter Ankunft)

Es ist zwei Stunden erlaubt.


Zu blöde. Wenn ich in dere Innenstadt zu tun habe, dann i.d.R. länger als 2 Stunden.

Muß ich mir halt einen anderen Parkplatz suchen...
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Kuli
Beitrag 30.11.2011, 20:10
Beitrag #28


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Zitat (rapit @ 28.11.2011, 21:16) *
@Mitleser: OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Juni 2003, Az.: 12 LB 68/03 wavey.gif
Entgegen des Wortlautes wird der Gehwegbereich nicht von 290.1 erfasst.

Es ist eigentlich völlig egal, ob der Gehwegbereich erfasst wird oder nicht.

Es ist ohnehin verboten!

Soll es erlaubt werden, dann mit Schild oder Markierung, aber in beiden Fällen hebt durch abweichende Regel das Zeichen 290 auf.


Beschreib mir doch mal bitte eine Konstellation, in der es relevant wäre, ob sich Zeichen 290 auch auf Gehwege erstreckt think.gif
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Mitleser
Beitrag 01.12.2011, 10:11
Beitrag #29


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Zitat (Kuli @ 30.11.2011, 20:10) *
Beschreib mir doch mal bitte eine Konstellation, in der es relevant wäre, ob sich Zeichen 290 auch auf Gehwege erstreckt think.gif

Du meinst neben der vom BVerwG geklärten Frage, ob in einer solchen Zone Fahrräder auf dem Gehweg abgestellt werden dürfen?

Solange da nur ein Vz 290.1 und ein Gehweg ist, ist es einfach. Mit Vz 315 oder Markierung ist es erlaubt, ohne ist es verboten.
Interessant wird es erst, wenn zum Vz 290.1 Zusatzzeichen hinzukommen. Ich meine nicht das sinnentleerte Zz 1053-30, sondern zBsp Zz 1052-33, 1044-30 oder 1040-33. Wenn dann Parkflächenmarkierungen auf dem Gehweg vorhanden sind, wird es wichtig, ob sich das Vz 290.1 auch auf den Gehweg erstreckt (Gebühren- oder Parkscheibenpflicht) oder nicht (keine Gebühren- oder Parkscheibenpflicht).

Man muss schon im o.g. Urteil des BVerwG zwischen den Zeilen lesen, um den dann wahrscheinlich zutreffenden Geltungsbereich von Vz 290.1 zu erahnen. Das Gericht möchte -auch in Beachtung von Normentstehung, Normbegründung und BMVBS-Aussage- das Zonenverbot nicht auf solche Flächen anwenden, die "einer Nutzung durch Fußgänger vorbehaltenen" sind, jedoch auf solche "Flächen, die auch dem Kraftfahrzeugverkehr offen" stehen.
Für mich heißt das, dass das Vz 290.1 auch auf solche Gehwegflächen anzuwenden ist, die für den (Kraft-)Fahrzeugverkehr geöffnet wurde. Also bei Parkflächenmarkierungen oder auch bei Vz 239 + Zz "xyz frei".
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Kuli
Beitrag 01.12.2011, 11:40
Beitrag #30


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Für mich ist das einfach: durch das Zeichen 315 wird eine neue Regelung geschaffen, sodass die 290-ZZ hier nicht gelten. Sie müssten unter Zeichen 315 wiederholt werden. Da brauch ich kein Gericht für. wink.gif
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Mitleser
Beitrag 01.12.2011, 11:41
Beitrag #31


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Zustimmung. Aber wenn da nur Parkflächenmarkierungen auf dem Gehweg sind?
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Kuli
Beitrag 01.12.2011, 12:31
Beitrag #32


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Zitat (Mitleser @ 01.12.2011, 11:41) *
Zustimmung. Aber wenn da nur Parkflächenmarkierungen auf dem Gehweg sind?


auch Parkflächenmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sowohl die als auch Zeichen 315 erlauben das Parken, somit sind sie gleichgestellt.
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Mitleser
Beitrag 01.12.2011, 12:41
Beitrag #33


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Nach dieser Lesart wäre es aber -entgegen dem Wortlaut der StVO- unmöglich, in einer solchen Zone per Zz am Zonenzeichen eine Parkscheibenpflicht anzuordnen, weil nur in markierten Parkflächen geparkt werden darf und diese Markierungen Deiner Meinung nach der Zonenanordnung samt Parkscheibenpflicht vorgehen würden. think.gif
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Achim
Beitrag 01.12.2011, 12:51
Beitrag #34


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Die Lesart entspricht aber der StVO:
Zitat (StVO Anlage 2 Nr. 74)
Erläuterung
Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Absatz 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert sind, dürfen diese überfahren werden.

Das Problem ist jetzt, dass sich Z 290 und die Markierung widersprechen.


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Mitleser
Beitrag 01.12.2011, 15:31
Beitrag #35


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Ich sehe keinen Widerspruch:

"Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken" passt, da es ansonsten durch das Zonenverbot verboten wäre. Es ist nur folgerichtig, dass diese Möglichkeit beim Zonenverbot und bei Parkflächenmarkierung erwähnt wird. Sonst wäre da entweder ein Widerspruch (Zonenparkverbot vs. Erlaubnis durch Markierung) oder aber auch Sperrflächen würden Parken erlauben (sind ja auch die beim Zonenverbot genannten 'Markierung').
"wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind" passt auch, da sie nur das räumliche Wie regeln und nicht jegliches Wie (erläuternde Schriftzüge auf dem Boden sind ja nur 'Kunst am Bau' und ersetzen keine Zusatzzeichen).
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Achim
Beitrag 02.12.2011, 07:46
Beitrag #36


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O.K. auch nachvollziehbar. Nur wissen das in der Praxis auch die anordnenden Behörden think.gif
Ich habe da schon Sachen gesehen blink.gif


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rapit
Beitrag 02.12.2011, 08:15
Beitrag #37


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Zitat (Mitleser @ 01.12.2011, 11:41) *
... Aber wenn da nur Parkflächenmarkierungen auf dem Gehweg sind?

gibt es dort nicht, siehe Beitrag 16.


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Mitleser
Beitrag 02.12.2011, 10:24
Beitrag #38


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Nicht nur, dass es das in der Praxis sehr wohl gibt. thread.gif
Auch ist die Diskussion seit dem Beitrag #16 weitergegangen und hat durchaus Argumente für die Gegenansicht hervorgebracht. Würdest Du daher bitte Deine Ansicht auch unter Wertung der eingebrachten Argumentation (nochmals) begründen. Danke wavey.gif
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rapit
Beitrag 05.12.2011, 13:27
Beitrag #39


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Da ich gebeten worden bin, meine Ansicht nochmals zu begründen:
Vorangestellt: An der eigentlichen Diskussion habe ich mich eigentlich gar nicht beteiligt, sondern als "Insider" die hiesige Ansicht der örtlichen Behörden mitgeteilt.
Ich kann also nur ausführen, dass wegen der o.g. Rechtsprechung hier in der Halteverbotszone keine reinen Parkmarkierungen auf Gehwegen existieren, sondern überall dort, wo innerhalb der Zone das Gehwegparken gestattet wird, extra VZ 315 stehenunter denen die ganze Zonenregelung dazugehängt ist, also Parkscheibenregelung, Zeitfenster, Bewohner frei.

Gäbe es da nicht die falsche Reihenfolge bei den ZZ unter 315 whistling.gif wäre das eine saubere Lösung.

Dem Streit, ob ansonsten wegen o.g. Rechtsprechung innerhalb der HV-Zone auf Gehwegen wegen einer "nackten" Parkmarkierung geparkt werden darf, geht man so aus dem Weg.


TE stand innerhalb vom Parktaschen, die auf der Fahrbahn markiert sind.

Diese Flächen werden von VZ 290.1 sicherlich erfasst.


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Mitleser
Beitrag 05.12.2011, 13:35
Beitrag #40


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Danke fürs Antworten - und die Schilderung der lokalen behördlichen Sichtweise + Arbeitsweise. wavey.gif
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Achim
Beitrag 05.12.2011, 14:04
Beitrag #41


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Zitat (rapit @ 05.12.2011, 13:27) *
... extra VZ 315 stehenunter denen die ganze Zonenregelung dazugehängt ist, also Parkscheibenregelung, Zeitfenster, Bewohner frei.

Gäbe es da nicht die falsche Reihenfolge bei den ZZ unter 315 whistling.gif wäre das eine saubere Lösung.

Also die Reihenfolgte der Zusatzzeichen hat keine Bedeutung. Für die vielen Zusatzzeichen sind dann auch Urteile zu beachten, folgendes beispielsweise:
Zitat (OLG Dresden - 2 SS OWI 507/96 - DAR 97 S. 160)
Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und eindeutig sein. Das ist bei zwei Zusatzschildern mit dem Sinnbild "Anwohner mit Parkausweisnummer" einerseits und Einschränkung der Parkzeit andererseits bei dieser Anordnung der Schilder nicht der Fall, weil die Regelung jedenfalls für Nichtanwohner objektiv unklar bleibt. Das Verbot kann sowohl dahin ausgelegt werden, es dürften nur Anwohner für eine beschränkte Zeit parken, als auch dahin, die zeitliche Beschränkung gelte für alle Fahrzeuge ausser für die der Anwohner


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rapit
Beitrag 05.12.2011, 16:26
Beitrag #42


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@Achim: Dieses OLG-Dresden-Urteil interessiert hier keinen Richter, kommt man also nicht weiter mit.

Zz liest man von oben nach unten. Und wenn es einen Sinn ergibt, zahlst Du den Knollen. crybaby.gif

Ich such mal ein Foto von unseren 315er-Kombis raus.


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Achim
Beitrag 05.12.2011, 16:37
Beitrag #43


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Zitat (rapit @ 05.12.2011, 16:26) *
Zz liest man von oben nach unten. Und wenn es einen Sinn ergibt, zahlst Du den Knollen. crybaby.gif

Hast Du auch eine Rechtsgrundlage dafür. Ich kenne keine diesbezügliche Vorschrift.
Und das OLG-Urteil sagt, dass es einen Sinn ergeben muss. Dies muss aber nicht zwangsläufig der Sinn sein, welchen die Behörde anstrebt. Ausführlich nachzulesen im Urteil selbst wavey.gif


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rapit
Beitrag 05.12.2011, 16:55
Beitrag #44


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jedes Zz bezieht sich grundsätzlich auf das darüber liegende Zeichen. Umkehrschluss: von oben nach unten lesen.

Und wenn also das hier



(ein Foto mit 315er habe ich nicht gefunden) leicht anders angebracht wäre, wäre es m.E. eindeutig:
"Bewohner frei" müsste nur ganz nach unten.

So, wie es montiert ist, dürfen bei

allerdings wohl Bewohner auch auf der Fahrbahn parken whistling.gif


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Mitleser
Beitrag 05.12.2011, 22:54
Beitrag #45


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Zitat (rapit @ 05.12.2011, 16:55) *
So, wie es montiert ist, dürfen bei [Vz 315] allerdings wohl Bewohner auch auf der Fahrbahn parken whistling.gif

Nö. Das Zz nimmt die Bewohner vom Regelungsgehalt des Vz aus. Sie dürfen daher nicht mehr auf dem Gehweg parken, sind aber auch nicht mehr direkt dazu gezwungen. Es gibt ihnen aber auch kein abweichendes Ge-/Verbot an die Hand.
Steht ein Bewohner nun aber auf der Fahrbahn, so behindert er andere (Nichtbewohner) an der Nutzung eines gekennzeichneten Parkplatzes. Der Bewohner ist auch nicht zu dieser Behinderung befugt, denn es gibt ja für ihn gerade kein Vz, welches ihn nach dem Grundsatz "Zeichen vor allgRegel" von § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO befreit.


P.S.: Der Schilderbaum ist Mist; die Dresdner Entscheidung passt da schon recht gut; Schilderbäume werden nicht von oben nach unten sondern in der Gesamtschau gelesen.
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Achim
Beitrag 07.12.2011, 11:37
Beitrag #46


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Zitat (rapit @ 05.12.2011, 16:55) *
jedes Zz bezieht sich grundsätzlich auf das darüber liegende Zeichen. Umkehrschluss: von oben nach unten lesen.

Leider nicht ganz richtig. Ein Zusatzzeichen bezieht sich immer auf das darüber liegende Hauptzeichen. Die Formulierung in der StVO diesbezüglich sind eindeutitg:
§ 39 Abs. 3 StVO:
Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

Zitat (rapit @ 05.12.2011, 16:55) *


(ein Foto mit 315er habe ich nicht gefunden) leicht anders angebracht wäre, wäre es m.E. eindeutig:
"Bewohner frei" müsste nur ganz nach unten.

Lustig, wenn dies in Dresden die (alte Beschilderung der) Alaunstraße wäre, wäre dies genau die angegriffene Beschilderung des Dresdner OLG-Urteiles. Denn das Schild sagt ja: Parkplatz für Bewohner mit Parkausweis (blödes "frei"). Diese dürfen den Parkplatz dann mit Parkscheibe benutzen. An dieser Auslegung ändert auch ein Schilderdrehen nichts, denn das Zusatzzeichen bezieht sich nach StVO immer auf das Hauptzeichen.


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rapit
Beitrag 07.12.2011, 11:48
Beitrag #47


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Zitat (Achim @ 07.12.2011, 11:37) *
... Hauptzeichen. Die Formulierung in der StVO diesbezüglich sind eindeutitg:
§ 39 Abs. 3 StVO:
Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. ...Sie sind in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

Woher entnimmst Du denn das Hauptzeichen? blink.gif think.gif

Ich finde da nur darüberliegendes Verkehrszeichen.
Und, dass auch Zz Verkehrszeichen sind.
Ergo: Ein Zz kann sich also sehr wohl auf ein darüberliegendes ZZ=VZ beziehen.


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rapit
Beitrag 07.12.2011, 12:54
Beitrag #48


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Zitat (Systemcrasher @ 19.11.2011, 19:55) *
...Es kann doch nicht sein, daß ich ein ganzes Viertel nach evtl. vorhandenen Verbotschildern absuchen muß. ...

Das ist übrigens die Zufahrt zur Theodorenstr. die der TE mit Foto eingestellt hat. Die Einbahnstraße Theodorenstr. geht im Hintergrund, dort, wo VZ 125 hängt, links ab:


Die Beschilderung 290.1 hängt beidseitig. wavey.gif


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Mitleser
Beitrag 07.12.2011, 16:00
Beitrag #49


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Danke für das Foto - damit ist wohl für den Fall des TE alles klar.

Aber. Wenn ich mir das Viertel so auf dem Luftbild ansehe, dann habe ich meine Zweifel, dass die StVB es mit dem BVerwG (3 C 11.97) und der VwV-StVO (RdNr. 32 zu § 45) sonderlich genau nimmt.
Da sind doch mitnichten 50% aller möglichen Parkplätze auch gekennzeichnet, oder? Und somit stünden tagsüber den Nichtbewohnern deutlich weniger als 50% der legalen Parkflächen zur Verfügung.
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rapit
Beitrag 07.12.2011, 16:17
Beitrag #50


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@Mitleser: sie werden ja nicht reserviert. Sie werden mit Parkscheibe bewirtschaftet whistling.gif Jeder darf da 2 Stunden lang parken.
Und Bewohner länger. Aber reserviert sind sie nicht, nur zeitlich befristet. rolleyes.gif Jaja, insoweit sind sie ganz schön pfiffig hier, denn das war ja gerade der Grund, dass Wiesbaden eins auf die Mütze bekommen hat, weil vorher fast alles reserviert war. Jetzt nicht mehr.

Demnächst stellt sich dann die Frage (wenn man Ramsauers These der Nichtigkeit nicht folgt eigentlich aktuell schon), ob eine Parkraumbewirtschaftungszone noch mit 290.1 gekennzeichnet sein darf think.gif Oder ob man nicht zwingend aufhängen müsste.


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 07.05.2025 - 08:25