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> Muss ein vorhandenes ESP funktionieren?
Der Bär
Beitrag 10.11.2011, 15:36
Beitrag #1


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Ein PKW, den es als gleiches Modell sowohl mit, als auch ohne ESP zu kaufen gibt, ist mit ESP ausgestattet. Dieses ESP fällt nun durch einen Defekt aus. Muss dann das ESP zwingend wieder instandgesetzt werden, oder darf man auch ohne ESP legal das Fahrzeug weiter nutzen?
Mir ist klar, wenn ich z.B. Nebelscheinwerfer montiert habe, müssen diese auch funktionieren. So gesehen würde ich also erst einmal dafür plädieren, dass das ESP auch funktionieren muss, bin mir da aber nicht sicher.


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Kai R.
Beitrag 10.11.2011, 16:06
Beitrag #2


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meine Meinung: es muss. Außer man baut alle Komponenten aus und versetzt das FZ in einen Zustand, dass es der ABE des FZ ohne ESP entspricht.

Grüße

Kai


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arnolt
Beitrag 10.11.2011, 16:40
Beitrag #3


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In diesem Fall der muss auch die Typgenehmigung geändert werden. Das Fahrzeug bekommt dann eine nationale Einzeltypgenehmigung.


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Kai R.
Beitrag 10.11.2011, 16:44
Beitrag #4


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Zitat (arnolt @ 10.11.2011, 16:40) *
In diesem Fall der muss auch die Typgenehmigung geändert werden. Das Fahrzeug bekommt dann eine nationale Einzeltypgenehmigung.

ist das so, wenn für das Fahrzeug in der Spezifikation eine nationale ABE existiert? Dann würde es doch der bestehenden Typgenehmigung entsprechen. Man darf ja z.B. auch Reifen im Rahmen der ABE verändern.

Grüße

Kai


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AMenge
Beitrag 10.11.2011, 16:49
Beitrag #5


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Ich stelle mir einen solchen Umbau ausgesprochen schwierig vor, da die Steuergeräte heutzutage vielfältig vernetzt sind. Außerdem würde man sich bei einem konsequenten auch des ABS berauben. Was, wenn dieses aber im Vergleichsmodell zur Serienausstattung gehört, was sehr wahrscheinlich sein dürfte?
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Der Bär
Beitrag 10.11.2011, 16:53
Beitrag #6


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Ich frage mich allerdings, ob in dem Modell ohne ESP nicht doch schon die wesentlichen Bauteile integriert sind. think.gif Aber das wird wohl nur der Hersteller beantworten können.

Die Frage tauchte auf, weil ein Fahrzeug mit EPS bei diesem einen Totalausfall meldet, womit eine Reparatur in Höhe von 1600 EUR anstehen würde, was ca. 1/3 des Zeitwertes ausmacht.


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arnolt
Beitrag 10.11.2011, 16:56
Beitrag #7


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Im Rahmen der HU ist der Ausbau des ESP als erheblicher Mangel zu werten, wenn das Fahrzeug bei Auslieferung mit ESP ausgerüstet war.


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AMenge
Beitrag 10.11.2011, 16:57
Beitrag #8


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Zitat (Der Bär @ 10.11.2011, 16:53) *
Ich frage mich allerdings, ob in dem Modell ohne ESP nicht doch schon die wesentlichen Bauteile integriert sind.

Das ist nicht auszuschließen, würde mich aber wundern, da die ESP-Sensorik nicht unerheblich ist und deutlich von dem abweicht, was bei einer Ausrüstung mit ABS notwendig ist. Da die Autohersteller bei sowas gern im Cent-Bereich rechnen, kann ich mir nicht vorstellen, dass die notwendigen Komponenten vorab eingebaut werden und das ESP quasi nur softwaremäßig deaktiviert wird. Das würde in meinen Augen keinen Sinn ergeben.
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Kai R.
Beitrag 10.11.2011, 17:09
Beitrag #9


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allerdings steht noch die Frage im Raum, wie ein Prüfingenieur es merken würde, das ESP verbaut war. Selbst wenn man es an bestimmten Komponenten erkennt, wer achtet darauf und wer erkennt das, wenn Warnlampen deaktiviert werden.

Grüße

Kai


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arnolt
Beitrag 10.11.2011, 17:45
Beitrag #10


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Wir haben Programme, die uns den Verbau anzeigen. Wenn es Fahrzeuge für den nicht deutschen Markt ohne ESP gibt, wird das als Option angegeben.


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fredis-garage
Beitrag 10.11.2011, 18:37
Beitrag #11


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Rechtlich gesehen ist für mich die Sache klar. Ich will hier nicht beantworten, ob es jemand merkt oder nicht- oder welche technischen Folgen ein solcher Eingriff im Zweifel hat.
Diese fahrdynamische Regelung ist Teil des Bremssystems- und damit Teil der für dieses Fahrzeug ausgestellten ABE/BE.
Daran ändert sich auch nichts, wenn ein anderes Fahrzeug gleichen Typs auf Kundenwunsch ohne Regelung geliefert wird.
Grundsätzlich gilt- und galt schon immer- dass die Regelung zum Erlöschen der BE eines Fahrzeuges den Vorgang des bewußten Hinzufügens- oder Weglassens (Veränderung) einer Komponente (sprich: Fahrzeugteil) als Ordnungswidrigkeit zu ahnden war, wenn dadurch (nach altem Recht) eine Gefahr möglich war. Angepaßt wurde heute in § 19 StVZO der Gefahrenbegriff- und neu aufgenommen die Umweltbeeinträchtigungen. Der für den genannten Fall zutreffende Begriff der "Gefahr" der aus der Änderung resultiert, muss nach heutiger Rechtslage mehr als Abstrakt (ich würde sagen "Erkennbar") sein.
Einfach: Funktioniert das ESP infolge eines menschlichen Eingriffs nicht mehr, liegt der Tatbestand vor, denn dieses Fahrzeug ist weniger sicher- der Eingriff beschwört also erkennbar neue Gefahren herauf.
Fällt das ESP einfach aus, liegt kein Erlöschen der BE vor. (Natürlich andere Tatbestände).


fred
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jens_16syncro
Beitrag 10.11.2011, 19:12
Beitrag #12


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Zitat (fredis-garage @ 10.11.2011, 18:37) *
Der für den genannten Fall zutreffende Begriff der "Gefahr" der aus der Änderung resultiert, muss nach heutiger Rechtslage mehr als Abstrakt (ich würde sagen "Erkennbar") sein.
Einfach: Funktioniert das ESP infolge eines menschlichen Eingriffs nicht mehr, liegt der Tatbestand vor, denn dieses Fahrzeug ist weniger sicher- der Eingriff beschwört also erkennbar neue Gefahren herauf.

Die Fehlfunktion am ESP mag ein erheblicher Mangel bei der HU sein aber die obige Aussage halte ich für unsinnig. Ein nicht funktionsfähiges ESP führt nicht zu "neuen Gefahren", denn bei üblicher Gurkerei ist es nicht aktiv. Und wer bewußt so fährt, dass er glaubt, ein ESP würde einen Unfall verhindern welcher dann wegen Fehlfunktion desselben eintritt hat eigenveranwortlich als Fahrer gehandelt, d.h. der Fahrer ist die "Gefahr" nicht das KFZ.
Was bin ich froh, das keines meiner drei KFZ über Airbags oder so einen ESP-Müll verfügt.


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Eala Frya Fresena
zentraler Ausdruck der Friesischen Freiheit
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motto van de Boerenoorlog (1899-1902)
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Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt
(Matthias Politycki, geboren 1955, Schriftsteller)

Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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ExVWbusfahrer
Beitrag 10.11.2011, 20:03
Beitrag #13


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blink.gif
Wie haben nur Generationen von Autofahrern ohne ESP, ABS, PDC oder wie der ganze Schei.. ähhhm technische Mist heißt überlebt.

think.gif
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AMenge
Beitrag 10.11.2011, 20:25
Beitrag #14


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Ach bitte, nicht diese Diskussion schon wieder.
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Wookie
Beitrag 10.11.2011, 21:34
Beitrag #15


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Zitat (jens_16syncro @ 10.11.2011, 19:12) *
Die Fehlfunktion am ESP mag ein erheblicher Mangel bei der HU sein aber die obige Aussage halte ich für unsinnig. Ein nicht funktionsfähiges ESP führt nicht zu "neuen Gefahren", denn bei üblicher Gurkerei ist es nicht aktiv. Und wer bewußt so fährt, dass er glaubt, ein ESP würde einen Unfall verhindern welcher dann wegen Fehlfunktion desselben eintritt hat eigenveranwortlich als Fahrer gehandelt, d.h. der Fahrer ist die "Gefahr" nicht das KFZ.
In den Situationen wo du unvorbereitet das ESP benötigen würdest, macht das ESP mit hoher Wahrscheinlichkeit den Unterschied zwischen "gerade noch gutgegangen" und "schwerer Unfall". Nur weil eine Sicherheitseinrichtung im Auto zu 99,9% des Autolebens nicht eingreift, ist sie sicher nicht sinnlos. Oder denkst du, nur weil du dein Airbag noch nie benutzt hast, ist der sinnlos? Bei spontanen Ausweichmanövern wegen plötzlich auftauchenden Hindernissen bist du ohne ESP verdammt schnell abgeflogen. Da reicht dir schon ein Ausweichen auf der nassen Autobahn bei 80 km/h!

Zitat (ExVWbusfahrer @ 10.11.2011, 20:03) *
Wie haben nur Generationen von Autofahrern ohne ESP, ABS, PDC oder wie der ganze Schei.. ähhhm technische Mist heißt überlebt.
Der hat aber schon einen echt langen Bart. Und die Antwort ist: Sie haben eben nicht (oder weniger) Überlebt - schau dir einfach die Opferzahlen im Straßenverkehr an - das ist auch ein Verdienst von ABS, ESP und Airbags.

Zurück zur Ursprünglichen Diskussion: Wenn du die ESP-Teile ausbaust, müsstest du vermutlich wieder Teile fürs ABS nachrüsten, da das größtenteils auf die gleiche Sensorik und Aktorik zurückgreift und sich wahrscheinlich nur im Steuergerät unterscheiden wird. Mit ausgefallenem ESP sollte wenigstens das ABS im Notlauf noch funktionieren.
Darf man fragen um welches Fahrzeug sich dreht? Es gibt nämlich etliche, wo z.B. gerne die Raddrehsensoren ausfallen - billige Teile, teure Reparatur (weil meistens gleich das Steuergerät mit getauscht wird - selber schon beim Polo 6N erlebt).


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blue0711
Beitrag 10.11.2011, 22:38
Beitrag #16


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Zitat (AMenge @ 10.11.2011, 20:25) *
Ach bitte, nicht diese Diskussion schon wieder.
Die eher nicht, denn die Sinnhaftigkeit der Helfer ist eigentlich nicht bestreitbar, aber eine andere find ich viel interessanter:
Fahrzeuge ohne hochgezüchtete Elektronik laufen deutlich länger, denn auch im Alter sind Reparaturen noch wirtschaftlich durchführbar.
Bei der heute verbauten Fahrzeugelektronik ist es aber oft so, dass die Fahrzeuge insgesamt noch in einem technisch guten Zustand sind, aber die Reparatur eines Elektronikdefekts wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist.

Dazu kommt, dass man viele dieser Sicherheitsteile nicht gebraucht bekommt.

In Anbetracht dessen, dass immer gerne auf Nachhaltigkeit wert gelegt wird, find ich es schon beachtlich, dass manch ein Fahrzeug vorzeitig aus dem Markt verschwindet, nur weil eine Blackbox ausfällt.
Dieses Phänomen beginnt dabei ja gerade erst richtig.
Bei geringeren Stückzahlen wirds noch lustiger, da kann bei entsprechendem Modellwechsel schon mal die Ersatzteillieferung ausfallen.
Früher hat man dann halt was passenes eingebaut, ab zum TÜV und gut war.
Heute würde das den kompletten Austausch der Elektronik UND der Sicherheitsbauteile bedeuten, also ein neues Fahrzeug (Ist im Moppedbereich schon mit gerade mal 8 Jahre alten Modellen passiert).

Noch fährt das Zeug dann halt irgendwo jwd rum, aber auch diese Art Export geht nicht ewig.


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Wookie
Beitrag 10.11.2011, 22:45
Beitrag #17


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Zitat (blue0711 @ 10.11.2011, 22:38) *
Bei der heute verbauten Fahrzeugelektronik ist es aber oft so, dass die Fahrzeuge insgesamt noch in einem technisch guten Zustand sind, aber die Reparatur eines Elektronikdefekts wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist.

Das stimmt allerdings - das ist ein generelles Problem. Die heutigen Fahrzeuge werden in der Form vermutlich nie als Young- oder Oldtimer genutzt werden können, da die Elektronikbauteile nicht ewig halten und ziemlich kompliziert in der Nachfertigung sind. Falls mal ein anderes Derivat eines Steuergerätes eingesetzt werden muss, braucht man auch eine speziell daran angepasste Software. Das wird selbst für Ambitionierte Bastler schwierig, bzw. bei sicherheitskritischen Systemen unmöglich.


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jens_16syncro
Beitrag 10.11.2011, 22:54
Beitrag #18


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Zitat (Wookie @ 10.11.2011, 21:34) *
Zitat (jens_16syncro @ 10.11.2011, 19:12) *
d.h. der Fahrer ist die "Gefahr" nicht das KFZ.
Nur weil eine Sicherheitseinrichtung im Auto zu 99,9% des Autolebens nicht eingreift, ist sie sicher nicht sinnlos.

Du hast mich nicht verstanden.
Außerdem wollte und habe ich keine Diskussion pro/contra Fahrerassistenzsysteme losgebrochen.


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Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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Der Bär
Beitrag 11.11.2011, 07:28
Beitrag #19


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Zitat (Wookie @ 10.11.2011, 21:34) *
Darf man fragen um welches Fahrzeug sich dreht?

In dem Fall handelt es sich um einen 2008er Suzuki Splash, wobei ich leider nicht weiß, welcher Typ es nun konkret ist, das müßte ich erst erfragen.


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AMenge
Beitrag 11.11.2011, 09:19
Beitrag #20


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Zitat (Wookie @ 10.11.2011, 21:34) *
Wenn du die ESP-Teile ausbaust, müsstest du vermutlich wieder Teile fürs ABS nachrüsten, da das größtenteils auf die gleiche Sensorik und Aktorik zurückgreift und sich wahrscheinlich nur im Steuergerät unterscheiden wird.

Dem ist nicht so, wie ich bereits oben ausführte. ABS stützt sich auf die Raddrehzahlsensoren. ESP braucht darüber eine deutliche umfangreichere Sensorik wie beispielsweise Gierraten- oder Lenkwinkel-Sensor.
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vn-mini
Beitrag 11.11.2011, 09:39
Beitrag #21


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fredis-garage hat's m.E. auf den Punkt gebracht: Das entscheidende Kriterium dürfte die signifikante Gefahrerhöhung sein. Die Problematik wird darin bestehen, abzugrenzen, wann eine Gefahrerhöhung beachtlich ist und wann nicht. Da helfen auch solche Begriffe wie abstrakt/konkret nicht richtig weiter ("panta rhei").
Auch beispielsweise Ausbau/Ausfall der Klimaanlage kann bei 55°C in der Dose die Konzentration und Fahrsicherheit des Lenkers negativ beeinträchtigen. Trotzdem käme wohl niemand auf den Gedanken, die BE sei erloschen.
Man wird sich wohl damit abfinden müssen, das die Problematik nur kasuistisch gelöst wird, hoffentlich großzügig und nicht so kleingeistigkariert.


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Grüße aus Waldbröl
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Kai R.
Beitrag 11.11.2011, 09:40
Beitrag #22


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aus eigener Erfahrung: in meinem BMW E28 535i ist ein Airbag verbaut. Das Auto ist schlanke 24 Jahre alt. Damals wurden in der gesamten Baureihe vielleicht 250 Airbags verbaut. Niemand hat Langzeiterfahrungen mit Airbags. Eigentlich sollte man den Airbag nach 10 Jahren aus Sicherheitsgründen austauschen. Was Kosten von 1.400.- € verursacht. Andererseits haben in den wenigen Crashtests die es gab auch die Airbags im Alter von über 20 Jahren problemlos funktioniert.

Kürzlich war das Kreuzgelenk der Lenkung ausgeschlagen. Das ist bei den Airbagsmodellen anders als bei den sonstigen E28. Aber immerhin: das konnte BMW problemlos liefern. Jetzt ist die Airbagkontrollleuchte an. Weil vermutlich der Schleifring defekt ist. Ich bin gespannt, ob BMW den auch liefern kann.

Wenn ich den Airbag ausbaue habe ich dasselbe Problem wie der TE. Dann bleibt auch mir nur, alle Komponenten zu entfernen und darauf zu bauen, dass sowieso kein TÜV-Prüfer in dem Auto einen Airbag erwartet. Eigentlich möchte ich das System aber gerne funktionsfähig erhalten, gerade weil es so selten ist. Mal schauen, wie lange das gelingt.

Grüße

Kai


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CvR
Beitrag 11.11.2011, 11:21
Beitrag #23


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Zitat (fredis-garage @ 10.11.2011, 18:37) *
Diese fahrdynamische Regelung ist Teil des Bremssystems- und damit Teil der für dieses Fahrzeug ausgestellten ABE/BE.

Gibt es da wirklich für jedwede unterschiedliche gebaute Bremskonfiguration eine separate ABE - oder teilen sich womöglich mehrere unterschiedliche Bremssystemkonfigurationen gemeinsam eine ABE; bspw. dergestalt, dass die Fahrzeug-ABE besagt "optional/zusätzlich zu der Mindestausstattung (bspw. ABS) kann in Fahrzeugen dieses Typs zusätzlich auch verbaut sein (zB ESP)"
Zitat (fredis-garage @ 10.11.2011, 18:37) *
Angepaßt wurde heute in § 19 StVZO der Gefahrenbegriff- und neu aufgenommen die Umweltbeeinträchtigungen. Der für den genannten Fall zutreffende Begriff der "Gefahr" der aus der Änderung resultiert, muss nach heutiger Rechtslage mehr als Abstrakt (ich würde sagen "Erkennbar") sein.

Aber gerade, wenn das Fahrzeug nach einer solchen Veränderung noch immer einem genehmigten Typ entspricht, wird diese Gefahr wohl schwer zu begründen sein. Aber selbst wenn man das erlöschen der BE zunächst bejahte: Solange das Fahrzeug im veränderten Zustand noch immer alle zulassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, kann doch theoretisch eine neue BE erteilt werden.


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"Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger
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fredis-garage
Beitrag 11.11.2011, 12:23
Beitrag #24


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CVR:
Offensichtlich hast du und der ein oder andere verstanden, worum es mir gegangen ist- und wie ich vermute, dem Fragesteller auch: Um die Rechtslage und nicht um die praktische Auswirkung, denn das wäre eine andere Baustelle. Dazu gehörte dann zweifelsfrei die besondere Sensorentechnik (Gierratensensor usw.)
Bei einem menschlichen Eingriff (Verändern) bei einem Fahrzeugteil (nicht Zubehör)würde eindeutig die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges- und damit seine Zulassung erlöschen, denn der gegenüber der abstrakten Gefahr geringfügig gesteigerte aber erkennbare Gefahrengrad genügt. Eine OWi gem. 49 StVZO i.V.m. § 24 StVG plus Punkte.
Bei einem Ausfall des Systems liegt die Sache insoweit anders, als ein Verstoß gegen diverse andere Bestimmungen der StVZO vorläge (Einzelbestimmungen mag sich jeder selbst suchen), Auffangtatbestand z.B. § 30 StVZO. Das ist deshalb so, weil der Tatbestand des vorsätzlichen Handelns bei der Veränderung fehlt.

Zur ABE: Die bekommt z.B. der Hersteller oder Importeur. Selbst wenn diese optional Fahrzeugtypen mit- oder ohne fahrdynamische Techniken enthält, darf der spätere Halter des Fahrzeuges nicht einfach Auf- oder Abrüsten. Er darf es allerdings dann, wenn er sich bei einem anerkannten Sachverständigen/Prüfer um die Prüfung seines Umbaus bemüht und dieser ein positives Gutachten erstellt. Dann kann mit Hilfe des Gutachtens die BE rechtlich gesehen neu erteilt werden.
Es gibt aber auch Fälle, in welchen eine ABE/BE tatsächlich Varianten erlaubt, die der Halter selbständig nutzen kann....
Beispiel: Kraftrad mit oder ohne Beiwagen (in manchen Fällen),
Bei Pkw: Anbau/Abbau eines Fahrzeugteils mit selbständiger Teile-BE.

fred



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Kai R.
Beitrag 11.11.2011, 13:07
Beitrag #25


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Zitat (fredis-garage @ 11.11.2011, 12:23) *
Bei einem menschlichen Eingriff (Verändern) bei einem Fahrzeugteil (nicht Zubehör)würde eindeutig die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges- und damit seine Zulassung erlöschen,

diese Aussage ist falsch. Eine ABE wird nicht für ein Fahrzeug erstellt, sondern für eine ganze Serie unterschiedlich ausgestatteter Fahrzeuge (deswegen ja "allgemein"). Veränderungen sind zulässig, wenn sie im Rahmen der ABE bleiben. Man kann z.B. Radgrößen verändern. So lange ein völlig identisches Fahrzeug ohne ESP in die ABE eingeschlossen ist, erlischt da gar nichts. Wenn das Fahrzeug nicht in die ABE eingeschlossen ist, es aber ein vergleichbares FZ mit einer anderen ABE gibt, kann man das eintragen lassen.

Es gibt keine absolute Sicherheit und auch kein Verbot, die Sicherheit downzugraden. Es ist zum Beispiel kein Problem, Airbaglenkräder durch Sportlenkräder ohne Airbag zu ersetzen (wenn diese aus dem Zubehör kommen haben sie eine eigene ABE).

Grüße

Kai


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nogel
Beitrag 11.11.2011, 14:34
Beitrag #26


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Zitat (Kai R. @ 11.11.2011, 14:07) *
Zitat (fredis-garage @ 11.11.2011, 12:23) *
Bei einem menschlichen Eingriff (Verändern) bei einem Fahrzeugteil (nicht Zubehör)würde eindeutig die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges- und damit seine Zulassung erlöschen,

diese Aussage ist falsch. Eine ABE wird nicht für ein Fahrzeug erstellt, sondern für eine ganze Serie unterschiedlich ausgestatteter Fahrzeuge (deswegen ja "allgemein"). Veränderungen sind zulässig, wenn sie im Rahmen der ABE bleiben. Man kann z.B. Radgrößen verändern. So lange ein völlig identisches Fahrzeug ohne ESP in die ABE eingeschlossen ist, erlischt da gar nichts.


nein, diese aussage ist eben gerade richtig!

du scheinst nicht den unterschied zwischen "ABE" (bei pkws längst abgelöst durch die "EG-typgenehmigung") und der betriebserlaubnis des (einzelnen) fahrzeugs zu kennen. bei willentlichen veränderungen mit gefahrenerhöhung erlischt natürlich nicht die ABE, wohl aber die betriebserlaubnis des betreffenden fzgs.

Zitat (Kai R. @ 11.11.2011, 14:07) *
Es ist zum Beispiel kein Problem, Airbaglenkräder durch Sportlenkräder ohne Airbag zu ersetzen (wenn diese aus dem Zubehör kommen haben sie eine eigene ABE).


auch falsch.

diese aussage gilt maximal für fzge., deren EG-typgenehmigung vor 1998 erstellt wurde, denn ab da ist der punkt insassenschutz ein pflichtpunkt. und ob die dort festgelegten anforderungen nach einem airbag-ausbau noch eingehalten werden ist höchst fraglich und kann auch durch einen aaS vom tüv nicht beurteilt werden. daher können lenkräder in diese fzge. NICHT mehr eingetragen werden, eigene ABE des lenkrads hin oder her.


grüße vom nogel!
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Kai R.
Beitrag 11.11.2011, 14:49
Beitrag #27


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Zitat (nogel @ 11.11.2011, 14:34) *
betriebserlaubnis des (einzelnen) fahrzeugs

dann erkläre mir doch bitte mal dieses Konstrukt näher. Woraus ergibt sich diese und wo ist die festgehalten? Zu meinen Fahrzeugen erhalte ich eine Zulassungsbescheinigung und eine Bedienungsanleitung. Wo soll bitte eine "Betriebserlaubnis des einzelnen Fahrzeugs" herkommen und aufbewahrt werden? Wer kann die nachvollziehen?

Auch diesen Begriff

Zitat (nogel @ 11.11.2011, 14:34) *
veränderungen mit gefahrenerhöhung

kenne ich nur aus dem Versicherungsrecht. Wo ist festgehalten, dass ich an meinem Auto eine solche nicht vornehmen darf (vorausgesetzt, ich lasse diese Veränderung eintragen oder bleibe im Rahmen der ABE)?

Zitat (nogel @ 11.11.2011, 14:34) *
und ob die dort festgelegten anforderungen nach einem airbag-ausbau noch eingehalten werden ist höchst fraglich und kann auch durch einen aaS vom tüv nicht beurteilt werden. daher können lenkräder in diese fzge. NICHT mehr eingetragen werden, eigene ABE des lenkrads hin oder her.

wenn das Lenkrad für ein bestimmtes Fahrzeug eine ABE hat muss es nicht mehr eingetragen werden. Solche Angebote gibt es auch heute noch. Guxxtu: http://www.formelk24.de/datenbla/LENKRAD.PDF

Grüße

Kai


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arnolt
Beitrag 11.11.2011, 14:53
Beitrag #28


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Immer schön die Auflagen in den ABEen lesen. Das hilft gegen unliebsame Überaschungen in Bezug auf die Betriebgenehmigung des Fahrzeugs wink.gif und das Ergebnis einer HU.


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nogel
Beitrag 11.11.2011, 15:28
Beitrag #29


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@ Kai R.

1.
das ist kein "kostrukt", sondern die ganz normale "zulassung", wie auch fredis-garage es dir gesagt hat. beim "anmelden" des fzgs. wird der fzg.-schein (jetzt "zul.-bescheinigung 1") erstellt und das amtliche kennzeichen zugeteilt, damit wird die betriebserlaiubnis für dieses spezielle fzg. erteilt. mit der ABE (der fzg.-baureihe) hat das wie gesagt nichts zu tun

2.
das erlöschen dieser betriebserlaubnis bei veränderungen die zur gefährdungen oder zur verschlechterungen des abgasverhaltens führen , kannst du in § 19 der stvzo nachlesen.

3.
die von dir genannten lenkräder dürfen GARANTIERT nicht für airbag-fzge. verwendet werden, deren typgenehmigung nach 1998 neu erstellt wurden. glaub es einfach.


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Kai R.
Beitrag 11.11.2011, 16:12
Beitrag #30


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Zitat (nogel @ 11.11.2011, 15:28) *
das ist kein "kostrukt", sondern die ganz normale "zulassung", wie auch fredis-garage es dir gesagt hat. beim "anmelden" des fzgs. wird der fzg.-schein (jetzt "zul.-bescheinigung 1") erstellt und das amtliche kennzeichen zugeteilt, damit wird die betriebserlaubnis für dieses spezielle fzg. erteilt. mit der ABE (der fzg.-baureihe) hat das wie gesagt nichts zu tun

doch. ABE heißt ja auch "allgemeine Betriebserlaubnis". Ein Fahrzeug, was eine allgemeine Betriebserlaubnis hat, braucht keine spezifische Betriebserlaubnis mehr. Man kann es so und ohne weitere Überprüfungen zulassen.

In der Zulassungsbescheinigung steht weder zum ESP noch zum Airbag etwas. Das ist einzig in der ABE bzw. Typprüfung geregelt. Die Zulassungsbescheinigung beschreibt die Konfiguration in der ein bestimmtes Fahrzeug ausgeliefert wurde. Sozusagen als Teilmenge der ABE. Alles was da nicht geregelt ist, ist in der ABE geregelt auf der die Zulassung basiert.

Zitat (nogel @ 11.11.2011, 15:28) *
2.
das erlöschen dieser betriebserlaubnis bei veränderungen die zur gefährdungen oder zur verschlechterungen des abgasverhaltens führen , kannst du in § 19 der stvzo nachlesen.

das gilt aber nicht, wenn das Fahrzeug damit im Rahmen der Betriebserlaubnis bleibt

Zitat (nogel @ 11.11.2011, 15:28) *
3.
die von dir genannten lenkräder dürfen GARANTIERT nicht für airbag-fzge. verwendet werden, deren typgenehmigung nach 1998 neu erstellt wurden. glaub es einfach.

an dem Punkt würde ich Dir ja sogar noch glauben wollen

Grüße

Kai


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fredis-garage
Beitrag 11.11.2011, 17:14
Beitrag #31


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doch. ABE heißt ja auch "allgemeine Betriebserlaubnis". Ein Fahrzeug, was eine allgemeine Betriebserlaubnis hat, braucht keine spezifische Betriebserlaubnis mehr. Man kann es so und ohne weitere Überprüfungen zulassen.

Sagen wir mal zurückhaltend "Du hast es nicht ganz verstanden"
An den Unis bzw. FHS ist das Thema "Zulassung" ähnlich wie die "Verkehrsunfallflucht" nicht umsonst eines der schwierigsten-
für Studenten wie für die Dozenten. Deshalb ist es auch hier sinnlos, wirklich alles erklären zu wollen. Dazu braucht man Stunden.
Ich glaube aber, dass wirklich Wesentliche ist hier gesagt worden. Glaube es einfach ......

Fred
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arnolt
Beitrag 11.11.2011, 17:21
Beitrag #32


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In der FZV wird in §3 die Zulassung der Fahrzeuge zum Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr geregelt.

Das war nach STVZO früher immer als Betriebserlaubnis beschrieben. Das kann zur Verwirrung führen, wenn zeitlich von der allgemeinen Betriebserlaubnis (heute = Betriebsgenehmigung) gesprochen wird.

Bitte versucht Euch an den neuen Begriffen zu orientiere, um Missverständnisse zu vermeiden.

1. Zulassung zum Betrieb des Fahrzeugs FZV §3
2. Betriebserlaubnis für Fahrzeuge oder Teile nach StVZO §§19ff


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nogel
Beitrag 11.11.2011, 17:24
Beitrag #33


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Zitat (Kai R. @ 11.11.2011, 16:12) *
Ein Fahrzeug, was eine allgemeine Betriebserlaubnis hat, braucht keine spezifische Betriebserlaubnis mehr.


sorry, das ist ganz einfach falsch und du scheinst den unterschied zwischen ABE/EG-typgenehmigung und der von der zulassungsstelle erteilten betriebserlaubnis nach stvzo bzw. FZV tatsächlich nicht zu kennen. eigentlich ist dieses wissen allgemeingut der benutzer dieses forums. bitte sieh es mir nach, daß ich aus zeitgründen die ganze thematik nicht noch einmal bzw. nicht noch weiter ausbreiten kann. vielleicht einfach mal googeln bzw. hier im forum gibt es auch einen schön geschriebenen beitrag in den FAQ

Zitat (Kai R. @ 11.11.2011, 16:12) *
das gilt aber nicht, wenn das Fahrzeug damit im Rahmen der Betriebserlaubnis bleibt


wie ich dir erläutert hatte, ist dies eben im fall des airbag-losen lenkrades gerade nicht der fall, denn die neueren fzge. müssen die EG-vorschriften zum insassen-aufprallschutz einhalten, und das tun sie dann eben nicht mehr.



Zitat (Kai R. @ 11.11.2011, 16:12) *
an dem Punkt würde ich Dir ja sogar noch glauben wollen



bitte glaube mir auch die restlichen punkte. es ist mein beruf und alltagsgeschäft, das zu wissen wavey.gif



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fredis-garage
Beitrag 11.11.2011, 17:37
Beitrag #34


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Der Rechtsakt der Zulassung bestand zu Zeiten des alten § 18 StVZO aus der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und der Erteilung der Betriebserlaubnis. Fiel eine dieser beiden Säulen weg, erlosch die Zulassung.
Das dürfte demzufolge im Sinne des § 3FZV beim Wegfall der Betriebsgenehmigung auch der Fall sein (gleiche Voraussetzung wie früher aus § 19 StVZO, wo es ja nach wie vor BE heißt). Insofern wird das Kind mit anderem Namen bezeichnet, um Irrtümer hinsichtlich z.B. § 20 StVZO auszuschließen.......
Das ist neu für mich- aber durchaus vernünftig.


fred
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Kai R.
Beitrag 11.11.2011, 17:39
Beitrag #35


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Zitat (nogel @ 11.11.2011, 17:24) *
hier im forum gibt es auch einen schön geschriebenen beitrag in den FAQ

welchen meinst Du?

Grüße

Kai


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blue0711
Beitrag 12.11.2011, 06:22
Beitrag #36


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Ich glaube, die Frage mit den Ausstattungsvarianten ist eher praktischer Natur:
Woraus ersieht denn der TÜV/die Zulassungsstelle, dass das konkrete Fahrzeug mit ESP ausgestattet war, wenn die EG-Typgenehmigung die Variante mit und ohne enthält?

Es gibt zwar in der ZBII die Punkte Typ, Variante, Version, die aus dem COC übernommen werden, aber sind da immer alle vielfältigen Bestellvarianten in Punkto "Sicherheitsrelevante Ausstattung" unterschieden?


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willi
Beitrag 12.11.2011, 08:21
Beitrag #37


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Zitat (blue0711 @ 12.11.2011, 06:22) *
Woraus ersieht denn der TÜV/die Zulassungsstelle, dass das konkrete Fahrzeug mit ESP ausgestattet war, wenn die EG-Typgenehmigung die Variante mit und ohne enthält?
An den entsprechenden Kontrollleuchten, die da leuchten, wenn das ESP nicht funktioniert. think.gif
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blue0711
Beitrag 12.11.2011, 09:29
Beitrag #38


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Wir reden doch hierbei von einer Umrüstung, die der Ausstattungsvariante ohne ESP entspräche. Dann leuchtet da auch nix.

Nimm als Beispiel eine aus 2 mach 1-Aktion
Fahrzeug gleichen Typs/EG-BE ohne ESP mit völlig ruinierter Karosserie wird als Teilelieferant für ein Fahrzeug verwendet, dass ursprünglich mit ESP verkauft wurde, aber technisch defekt ist.
Elektronik und Sicherheitstechnische Bauteile werden als Paket "transplantiert".
Woran will man nun erkennen, dass es sich ursprünglich um ein mit ESP ausgestattetes Fahrzeug handelte?


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nogel
Beitrag 12.11.2011, 13:32
Beitrag #39


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Überhaupt kein Problem: bei der HU drückt der Prüfer einen Button in seinem Programm, die sogenannte "Systemdaten-Recherche", und schon erscheint der komplette werksseitige Verbau solcher Komponenten (ABS, ESP, autom. Leuchtweitenregulierung, Xenon, abschaltbarer Beifahrer-Airbag, Kurvenlicht, Abbiegescheinwerfer, Lichtautomatik, , Abstandsregel-Tempomat usw. usw.)

Das Programm verwendet dazu Typ- und Ausführungs-Schlüsselnummer; bei manchen Herstellern erfolgt die Ermittlung anhand der FIN.

Und eine Rückrüstung in einen "niedrigeren" Sicherheitsstand soll nur per "Austragung" der Komponenten durch den aaS gehen, und zwar nur mit Freigabe des Herstellers.

Grüße vom Nogel!
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blackdodge
Beitrag 12.11.2011, 18:50
Beitrag #40


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Auch die Polizei kann anhand der Schlüsselnummern im Fahrzeugschein prüfen, wie das Fahrzeug ausgerüstet ist. In der Typdatenbank können sogar alle zugelassenen Bereifungsvarianten drin stehen, Airbag und ESP steht drin !


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jens_16syncro
Beitrag 12.11.2011, 23:01
Beitrag #41


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Zitat (blackdodge @ 12.11.2011, 18:50) *
Auch die Polizei kann anhand der Schlüsselnummern im Fahrzeugschein prüfen, wie das Fahrzeug ausgerüstet ist. In der Typdatenbank können sogar alle zugelassenen Bereifungsvarianten drin stehen, Airbag und ESP steht drin !

Aber welchem Baujahr geht das denn ?
Bei meinem T3 geht es garantiert nicht, denn dessen Typ-Schlüsselnummer sagt rein gar nichts über Reifendimensionen oder ABS aus (ESP gab es damals noch nicht). Die Typ-Schlüsselnummer vom T3 gibt Auskunft über den generellen Fahrzeugtyp, die Karosserieform und Motortyp, über Mehrauststattungen kann man nur anhand der FIN im Werk was erfahren, wobei auch das nicht absolut zuverlässig ist.


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Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt
(Matthias Politycki, geboren 1955, Schriftsteller)

Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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nogel
Beitrag 12.11.2011, 23:25
Beitrag #42


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Zitat (jens_16syncro @ 12.11.2011, 23:01) *
Aber welchem Baujahr geht das denn ?


das mit den ganzen sonderausstattungen wie ESP usw. geht ab baujahr 2006 nahezu lückenlos. aber auch für ältere baujahre ab ende der 90er ist einiges vorhanden.

was natürlich immer geht, sind die kompletten briefdaten, also hubraum, leistung, bereifungen, antriebsart, schadstoffschlüssel, maße, gewichte usw., also mindestens das, was du in deinem fzg.-schein findest. darüber hinaus i.d.r. auch den motor-kennbuchstaben.


nogel
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blackdodge
Beitrag 13.11.2011, 13:37
Beitrag #43


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Zitat (jens_16syncro @ 12.11.2011, 23:01) *
Aber welchem Baujahr geht das denn ?



das kann ich Dir nicht sagen

es hängt von den Angaben ab, welche durch die Hersteller/Importeure bereitgestellt werden.

nachträgliche Änderungen werden nicht nachgetragen. Erhälst Du bei einer Änderung ne neue Schlüsselnummer wird nichts eingetragen. Bei Sonderfahrzeugen oder leer ausgelieferten Fahrgestellen ( LKW ) wird nix oder fast nix eingetragen da z.B. der Aufbauschlüssel genullt ist.


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Sachse
Beitrag 16.11.2011, 13:05
Beitrag #44


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Zum Thema Ausbau und Einbau von Systemkomponenten sind wir eh auf klare Angaben des betreffenden Fahrzeugherstellers angewiesen.

Nur er kann bestätigen und anweisen wie, wo , was gemacht werden kann und soll oder den Umbau ablehnen.

Im Rahmen der HU, wie bereits genannt, gibt es die Vorgabe der Systemdatenprüfung und sollte ein gefordertes System nicht mehr vorhanden sein, dann EM.


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 04.05.2024 - 21:36