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> Transport von Öl/Benzin
tafelsenior
Beitrag 26.10.2011, 11:08
Beitrag #1


Neuling
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Hallo Leute,
wieviel Liter Öl (neu) und oder Benzin darf man eigentlich im PKW Transportieren.Natürlich in zugelassenen Behältern.
Link zum Nachlesen wäre schön.

Danke Oliver
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oberfranke1
Beitrag 26.10.2011, 11:18
Beitrag #2


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Also vom Benzin weiss ich 20 Liter in EINEM zugelassenen Behältnis!
Also keine 2 x 10 liter Kanister oder 4 x 5 Liter!
Achja, und ausserdem wenn du einen Benziner fährst nur Benzin, und das gleich bei einem Dieselfahrzeug nur Diesel

Das ist mein bescheidenes Wissen


Falls was falsch ist lass ich mich gerne belehren wavey.gif

Gruss
Uwe
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Hotelpool
Beitrag 26.10.2011, 11:19
Beitrag #3


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Zitat
Zwar gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu diesem Thema. Die mitgeführte Menge sollte jedoch eine Reservemenge sein. Bei Pkw sind dies etwa 20 Liter; bei Lkw wird dies bei etwa 60 Litern angenommen.

Der Kanister muss der DIN-Norm 7274 oder 16904 entsprechen und somit geeignet sein. Im einzelnen heißt dies, er muss dicht, fest verschließbar und bruchsicher sein.


Quelle: ADAC

Meines Erachtens ist aber strikt zwischen Tanktourismus und reinem Benzintransport zu unterscheiden. Bei der Einfuhr von Sprit aus dem Ausland werden allgemein die 20 Liter als Eigenbedarfsmenge angesehen, die neben dem Tankinhalt steuer- und zollfrei eingeführt werden darf.


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Egal ob Verkehrsunfall, angeblicher Rotlichtverstoß, Wildunfall, Fahrerflucht oder Nötigung im Straßenverkehr.
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frankenstein
Beitrag 26.10.2011, 11:53
Beitrag #4


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ADR 2011

Zitat
1.1.3.1
Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für:
a)
Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Groß­verpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;


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tafelsenior
Beitrag 27.10.2011, 10:58
Beitrag #5


Neuling
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Danke für den Tip mit der ADR 2011,sehr aussagegkräftig

Oliver
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calectra
Beitrag 27.10.2011, 11:20
Beitrag #6


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Zitat (oberfranke1 @ 26.10.2011, 12:18) *
Achja, und ausserdem wenn du einen Benziner fährst nur Benzin, und das gleich bei einem Dieselfahrzeug nur Diesel

Das kann doch nicht sein. Mein Kumpel bleibt mit dem Benziner liegen und ich bringe ihm mit dem Diesel 20L Super. Oder ich hole für meinen Rasenmäher/Mofa mit einem Diesel Superkraftstoff an der Tanke.

Habe ich Frankensteins Link richtig verstanden, dass ich insgesamt 240l Kraftstoff transportieren darf?

Gruß


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Kühltaxi
Beitrag 27.10.2011, 14:58
Beitrag #7


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Zitat (calectra @ 27.10.2011, 12:20) *
Das kann doch nicht sein.

Ist auch nicht. Nur bei Grenzübertritt könnte es bei einem sehr strengen Zöllner Probleme geben.


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blackdodge
Beitrag 27.10.2011, 16:58
Beitrag #8


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von der Sache her dürfen sogar 300 Liter mitgeführt werden.


Das ADR redet von maximal 60 Liter Reservekraftstoff für das Transportfahrzeug und dann separat von der Ladung.

Zu beachten ist aber in jedem Fall dass die Beförderungseineit ( was für ein Begriff für Muttis Corsa laugh2.gif )

die Minimalanforderungen für das Befördern in freigestellten Mengen einhalten muss ( Feuerlöscher, Beförderungspapier usw.)


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Kurier
Beitrag 28.10.2011, 05:04
Beitrag #9


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Zitat (calectra @ 27.10.2011, 12:20) *
Das kann doch nicht sein....


Das hat evtl. zollrechtliche Relevanz für die "Tanktouristen" (zB. in der Eifel), mit dem ADR /GGVSEB hat das nix zu tun.


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(Ladungs)Sichere Grüße vom Kurier
Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer /Diverse.
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oberfranke1
Beitrag 28.10.2011, 06:33
Beitrag #10


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Alles klar!!

Asche auf mein Haupt rolleyes.gif

Ich wohne hier im Grenzgebiet zu Tschechien, von daher dachte ich dass diese "Grenztouris - Infos" auch allgemein gelten!! wavey.gif

Gruss
Uwe
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udobur
Beitrag 28.10.2011, 07:11
Beitrag #11


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Zitat (blackdodge @ 27.10.2011, 17:58) *
von der Sache her dürfen sogar 300 Liter mitgeführt werden.
Das ADR redet von maximal 60 Liter Reservekraftstoff für das Transportfahrzeug und dann separat von der Ladung.
Zu beachten ist aber in jedem Fall dass die Beförderungseineit ( was für ein Begriff für Muttis Corsa laugh2.gif )
die Minimalanforderungen für das Befördern in freigestellten Mengen einhalten muss ( Feuerlöscher, Beförderungspapier usw.)


Ähm ... think.gif .... sorry, blackdodge

ADR 1.3.1.1 befreit vollständig(!) von den Vorschriften des ADR ...
Zitat
1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für:


Also für Privatpersonen ist keine Kennzeichnung der Versandstücke, kein Feuerlöscher, kein Beförderungspapier erforderlich.
Du brauchst eigentlich noch nicht einmal Behälter mit Baumusterprüfung.

Ist ja auch die Diskussion mit der Feuerwehr und der 5-Jahres-Frist für Kunststoffkanister.
Solange du dich im Rahmen der Freistellungen bewegst ... kein Problem.
Bist du aber aus den Freistellungen raus, z.B. mit 'ner Fahrt zur internen oder externen Versorgung, gilt die 5-Jahres-Frist wieder.
Und dann kann ziemlich teuer werden ... aber wem sag ich das ... wavey.gif

Dumm ist nur, das gewisse Feuerwehrschulen und Länder-IMs diesen kleinen, aber feinen Unterschied nicht verstehen (wollen).



Ich fass' den Thread noch mal kurz zusammen:

Es dürfen bis zu 60 Liter Kraftstoff in tragbaren Kanistern mitgeführt werden. (ADR 1.1.3.3)

Privatpersonen dürfen nach ADR (zusätzlich) bis zu 240 Liter brennbare Flüssigkeiten mitführen, wenn die Menge pro (wiederbefüllbarem) Behälter 60 Liter nicht übersteigt und das Zeug für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Sport / Freizeit bestimmt ist. (ADR 1.1.3.1 Buchst. a; RSEB 1-2.2)
Es empfiehlt sich schon aus Gründen der eigenen Sicherheit, nur Behälter einzusetzen, die zum Ersten für die Flüssigkeit geeignet sind und zum Zweiten über eine Baumusterprüfung (z.B. BAM-Nummer) verfügen.

Bei einem Grenzübertritt sind zusätzlich zollrechtliche Vorschriften und die nationalen Gefahrgut-Vorschriften der jeweiligen Länder (z.B. über das Mitführen von Reservekraftstoff) zu beachten.

Eine ausreichende Ladungssicherung (StVO / StVZO) ist natürlich vorzunehmen und sollte selbstverständlich sein.



Hab ich alles? Denke schon ... wavey.gif






Zitat (Hotelpool @ 26.10.2011, 12:19) *
Bei der Einfuhr von Sprit aus dem Ausland werden allgemein die 20 Liter als Eigenbedarfsmenge angesehen, die neben dem Tankinhalt steuer- und zollfrei eingeführt werden darf.

Das aktuelle deutsche Zoll- bzw. Steuerrecht macht Unterschiede zwischen EU-Staat und Nicht-EU-Staat.

Die 20 Liter Sprit als "Steuerunschädliche Menge" gilt bei Einfuhr aus einem EU-Staat (zusätzlich zum Tankinhalt)
Bei einem Nicht-EU-Staat ist die Freimenge auf 10 Liter (zusätzlich zum KFZ-Tankinhalt) begrenzt.

Quelle: zoll.de


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Udo
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frankenstein
Beitrag 28.10.2011, 07:33
Beitrag #12


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Zitat (blackdodge @ 27.10.2011, 17:58) *
die Minimalanforderungen für das Befördern in freigestellten Mengen einhalten muss ( Feuerlöscher, Beförderungspapier usw.)

Diese Regelung gilt nur für freigestellte Mengen nach der Tabelle nach 1.1.3.6.3.

Den Rest hat @udobur ja trefflich zusammengefasst.


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mheinrich96
Beitrag 09.11.2011, 06:35
Beitrag #13


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Hi Zusammen wavey.gif

ich erweitere das ganze mal ein bisserl: Der Bauhof unserer geliebten Stadt hat eine Stadtgärtnerei, welche auch einen Minibagger besitzt. Jetzt müssen die den öfters mal tanken whistling.gif . Hier wurde an mich die Frage herangetreten, wieviel Sprit man mitführen kann.
Wie ja schon geschrieben wurde, kann ich als Privatperson 240 Liter in max. 60 Liter-Gebinden transportieren. Wie sieht das dann aber für Behörden oder Firmen aus? Ist das analog zur Privatperson zu sehen? think.gif Hier geht es nur um Tanken. Der Bauhof möchte keinen Sprit an andere Kunden liefern.

Ach ja, Quellenangabe wäre natürlich ein Traum!

Gruß Mario


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ulm
Beitrag 09.11.2011, 08:35
Beitrag #14


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Zitat (mheinrich96 @ 09.11.2011, 06:35) *
Der Bauhof unserer geliebten Stadt hat eine Stadtgärtnerei, welche auch einen Minibagger besitzt. [...] wieviel Sprit man mitführen kann.


Guckst Du oben:

Zitat (frankenstein @ 26.10.2011, 11:53) *
ADR 2011

Zitat
1.1.3.1
Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für:
a)
Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, [...Einschränkung des Sonderfalles]

Da dieses Freistellung nicht gilt, gilt das ADR.
Der Bauhofmitarbeiter fährt durch die Gegend, weil man es ihm mit der Gegenleistung "Geld" schmackhaft macht. Daher nicht privat.
Nimm mal einen anderen Maßstab: Er ist, wenn er durch die Gegend fährt, bei der Berufsgenossenschaft versichert. Und die versichert nur Tätigkeiten, die mit dem Beruf in Zusammenhang stehen.
BG-versichert = nicht privat.

Und um @udobur zu unterstützen: Der freiwillige Feuerwehrmann macht das zwar freiwillig, aber eben nicht für sich selbst, sondern für "die Feuerwehr" und die ist eine Einrichtung der Gemeinde. Und damit gilt das ADR.
Der andere Maßstab: Solange er rote Autos fährt (und auch bei vielen anderen Tätigkeiten), ist er über die Feuerwehrunfallkasse versichert.
FUK-versichert = nicht privat.

"Privat" ist halt nur und für meinen ausschließlich eigenen Nutzen (und nicht einmal für den Nutzen meiner eigenen Firma bei Selbstständigkeit).
Der einzige Grenzfall, der ergänzend bei "privat = zum eigenen Nutzen" denkbar wäre, ist die Nachbarschaftshilfe...
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mheinrich96
Beitrag 09.11.2011, 09:29
Beitrag #15


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think.gif hm, okay, da die Gemeinden nicht explizit bei den Ausnahmen aufgeführt sind, gehe ich mal davon aus, dass sie unter die Nr. 1.1.3.1 C fallen. Ist das so richtig? Und dann gilt auch wieder: max 240 Liter in höchstens 60 Liter Einzelgebinden?


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ulm
Beitrag 09.11.2011, 09:53
Beitrag #16


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Ja.
Warum sollen sie auch eine Ausnahme bekommen?
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tortenboxer
Beitrag 09.11.2011, 10:29
Beitrag #17


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Zitat (mheinrich96 @ 09.11.2011, 09:29) *
think.gif hm, okay, da die Gemeinden nicht explizit bei den Ausnahmen aufgeführt sind, gehe ich mal davon aus, dass sie unter die Nr. 1.1.3.1 C fallen. Ist das so richtig? Und dann gilt auch wieder: max 240 Liter in höchstens 60 Liter Einzelgebinden?


240 Liter ist doch ein Haufen Holz.

Wenn ich überlege. daß mein Gartenbauer für seinen Minibagger - war ca. 40 Betriebsstunden im Einsatz = ca. 1 Arbeitswoche - mit gerade mal 3 mal 20 Liter Diesel ausgekommen ist. Der 20-Liter-Kanister wurde dann halt jedesmal auf dem Weg zur Baustelle an der Tankstelle gefüllt.
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udobur
Beitrag 09.11.2011, 12:02
Beitrag #18


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Zitat (mheinrich96 @ 09.11.2011, 07:35) *
Der Bauhof unserer geliebten Stadt hat eine Stadtgärtnerei, welche auch einen Minibagger besitzt. Jetzt müssen die den öfters mal tanken whistling.gif . Hier wurde an mich die Frage herangetreten, wieviel Sprit man mitführen kann.


Zitat (mheinrich96 @ 09.11.2011, 10:29) *
think.gif hm, okay, da die Gemeinden nicht explizit bei den Ausnahmen aufgeführt sind, gehe ich mal davon aus, dass sie unter die Nr. 1.1.3.1 C fallen. Ist das so richtig? Und dann gilt auch wieder: max 240 Liter in höchstens 60 Liter Einzelgebinden?


Na gut, dröseln wir mal auf.

Betriebe (Unternehmen, Handwerker, etc) können die Freistellung des ADR nach ADR 1.1.3.1 c (i.V.m GGVSEB Anlage 2 Nr. 2.1 c) i.V.m RSEB 1-4 und RSEB 1-5 ) nutzen, die im Volksmund so genannte "Handwerkerregelung".
Heisst, Transporte von Unternehmen im Rahmen ihrer Haupttätigkeit sind von den Vorschriften des ADR freigestellt, wenn folgende Regelungen beachtet werden:
  1. bie beförderten Gefahrgüter müssen zum direkten Verbrauch bestimmt sein.
  2. Die Mengen dürfen 450 Liter / kg pro Verpackung nicht überschreiten und die Höchstmengen nach ADR 1.1.3.6 nicht überschreiten.
  3. Es darf beim Transport kein gefährlicher Inhalt austreten (bei normalen Beförderungsbedingungen), heisst auch qualifizierte Ladungssicherung.
  4. Es dürfen keine Stoffe der Klasse 7 transportiert werden.
Nicht unter diese Ausnahme fallen Transporte zur internen oder externen Versorgung.

Was heisst das? Mach ich mal einem Beispiel fest:

Der Bauhofmitarbeiter mit seinem Minibagger darf ohne weiteres morgens den Sprit mitnehmen, den er voraussichtlich für die Arbeiten benötigt. (Freistellung nach ADR 1.1.3.1 c ) Ob er den Sprit jetzt in Einzelkanistern oder in einer mobilen "Tankstelle" mitnimmt, ist schnurzpipe, Hauptsache, er hält die genannten Bedingungen ein.

Stellt er Mittags fest "Schitt, zu wenig Sprit" und fährt mit den Kanistern zur Tankstelle - keine Freistellung, so genannte externe Versorgung, Transport nach ADR 1.1.3.6.
Gleiches gilt, wenn ihm ein Kollege vom Bauhof Sprit bringt - keine Freistellung, so genannte interne Versogung, Transport nach ADR 1.1.3.6.

Bei dieser Freistellung sind hinsichtlich der Gebinde nur die allgemeinen Verpackungsanforderungen (Grundanforderungen, chemische Verträglichkeit, etc - bei Gasflaschen ein Ventilschutz) erfüllen. Es bedarf keiner Bauartgenehmigung der Verpackung oder einer Kennzeichnung.

Der Knackpunkt ...
Die Erleichterungen gelten aber nicht bei einer internen oder externen Versorgung, da braucht's zugelassene Behälter, ordnungsgemäße Kennzeichnung, einen Feuerlöscher, Beförderungspapiere (außer bei Nutzung von GGAV Nr. 18), ...

@ ulm:
Das ADR gilt zunächst einmal grundsätzlich, streng genommen ist also auch das Feuerzeug in der Hosentasche, der Sprit im Fahrzeugtank und die gerade eingekaufte Sprühsahne für den Apfelkuchen ein Transport von Gefahrgut. Und nur Dank der Freistellungen können wir uns das Leben einigermaßen einfach machen ...


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Beste Grüße
Udo
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mheinrich96
Beitrag 09.11.2011, 12:13
Beitrag #19


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Hallo Udo,

also wenn die Jungs vom Bauhof den Sprit vom Bauhof mit zur Baustelle nehmen ist das frei. Wenn sie auf der Baustelle feststellen, dass der Sprit alle ist, sind sie nicht mehr frei. Wie soll das einer verstehen crybaby.gif

Darf er den Sprit mitführen, wenn er den Bagger auf dem Hänger hat? Also sozusagen als Reservetankstelle?

Tut mir leid, aber Gefahrgut ist echt nicht mein Ding unsure.gif

Mario


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udobur
Beitrag 09.11.2011, 12:29
Beitrag #20


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Kein Problem, dafür sind meine Kollegen und ich ja da ... smile.gif

Die Sache mit der Handwerkerregelung ist ganz einfach:
Du darfst das "frei" mitnehmen, was zum direkten Verbrauch bestimmt ist (Mengen und "Punkte" beachten!).
Alles andere ist interne oder externe Versorgung und damit nicht "frei".

Lässt der Gärtner den Bagger abends an der Böschung stehen und nimmt morgens wieder Sprit mit: streng genommen eine interne Versorgung, also nicht "frei".

Anderes Beispiel:
Malergeselle und Lehrling packen morgens Farbe für die Baustelle ein (Freistellung nach ADR 1.1.3.1 c).
Bringt der Meister mittags noch mehr Farbe zur Baustelle, keine Freistellung, es sei denn, er arbeitet noch ein wenig mit ... Alles klar? smile.gif

Zugegeben, in der handwerklichen Praxis - und dazu zähle ich jetzt auch mal die Kommunalen Bauhöfe - wird sich kaum zwischen ADR 1.1.3.1. c) und interner/externer Versorgung sauber trennen lassen, es sei denn es ist wirklich offensichtlich (z.B. der nachträgliche Transport der Kleintankstelle zur Baustelle).

Unter uns ... komischerweise fällt mir immer bei sowieso anstehenden Dienstfahrten unterwegs ein, das die Reservekanister aufgefüllt werden müssen oder das wir noch Flüssiggasflaschen oder Sauerstoffflaschen tauschen müssen .... whistling.gif


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Udo
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mheinrich96
Beitrag 11.11.2011, 03:46
Beitrag #21


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Okay Udo,

jetzt gehen wir mal davon aus, dass der Transport nicht frei ist. Was braucht der Transporteur dann alles? ADR bescheinigung? Feuerlöscher? Schutzausrüstung?


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udobur
Beitrag 11.11.2011, 09:27
Beitrag #22


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smile.gif

Kleiner Hinweis, muss sein:
Die nachfolgenden Ausführungen stellen keine Rechtsberatung im Gefahrgutbereich dar. Die Darstellungen sind unter Beachtung der geltenden Vorschriften und mit großer praktischer Erfahrung erarbeitet worden. Dennoch kann ich keine Vollständigkeit oder Aktualität garantieren. Der Nutzer hat die Angaben auf die Anwendbarkeit auf seinen Fall zu prüfen. Ich empfehle ausdrücklich, eine fachliche Beratung vor Ort durch eine sachkundige Person (z.B. EU-Sicherheitsberater) in Anspruch zu nehmen. Eine Haftung ist ausgeschlossen.


Jetzt zum Transport:


Ist der Transport nicht freigestellt, kann er nach ADR 1.1.3.6 durchgeführt werden, auch als 1000-Punkte-Regel bekannt.
Das heisst
  1. Verwendung von Verpackungen mit Bauartprüfung (z.B. BAM-Nummer),
  2. Korrekte Kennzeichnung und Belabelung nach ADR,
  3. Mitführen eines Feuerlösches (mindestens 2 kg ABC-Pulver), natürlich auch die vorgeschriebene StVZO-Ausrüstung,
  4. Warnkleidung / Warnweste für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung,
  5. Fahrer / Mitglieder der (ständigen) Fahrzeugbesatzung brauchen eine Schulung nach ADR 1.3 / 8.2.3,
  6. Die allgemeinen Sicherungspflichten nach ADR 1.4 sind einzuhalten, ebenso die Vorschriften nach ADR 8.3,
Der Fahrer benötigt zudem Beförderungspapiere mit den vorgeschriebenen Angaben nach ADR 5.4 - wobei darauf ggf. verzichtet werden kann. Dazu später mehr.

Die beförderten Mengen dürfen die höchstzulässigen Mengen nach Kapitel 1.1.3.6 (Tabelle 1.1.3.6.3) nicht überschreiten, es gilt ein Beförderungsverbot für bestimmte Stoffe.
Heisst, es ist also Rechnen angesagt:
Menge multipliziert mit dem Faktor der Beförderungskategorie = Punkte. Das für jeden einzelnen Stoff und die Punkte aufaddieren.
Komm die Ladung auf über 1000 Punkte ist das gesamte ADR Programm angesagt: u.a. Orange Tafeln, ADR-Schein für den Fahrer, usw.
(Achtung, Reservekraftstoff nicht einrechnen!)
Menge heisst hier
  • bei Gegenständen die Bruttomasse in kg
  • bei festen Stoffen, verflüssigten Gasen, tiefkalten verflüssigten Gasen, gelösten Gasen die Nettomasse in kg
  • bei Gasen unter Druck oder flüssigen Stoffen der Nenninhalt des Gefäßes in Liter

Ladungssicherung ist klar, die Ladung darf sich bei normalen Beförderungsbedingungen nur unwesentlich bewegen.
Auf so Kleinigkeiten wie belüftete oder offene Fahrzeuge beim Transport von Gasflaschen gehe ich jetzt nicht ein, dies ergibt sich aber auch aus anderen Vorgaben (Technische Regeln).

Zum Beförderungspapier:
Wird die Ladung zum Transport nicht an Dritte übergeben - der Transport dient also nur zu eigenen Zwecken und wird nur mit eigenen Fahrzeugen durchgeführt - kann nach GGAV Ausnahme Nr. 18 auf das Beförderungspapier verzichtet werden.
Allerdings ist dann zu beachten, das Stoffe der Beförderungskategorie IV so wie Stoffe der Beförderungskategorie III zu behandeln sind.
Heisst z.B., das leere Verpackungen nicht in unbegrenzter Menge transportiert werden dürfen


So, damit hab ich die wichtigsten Sachen dargestellt.

Ich empfehle ausdrücklich, wenn regelmäßig Stoffe transportiert werden, eine fachliche Beratung vor Ort in Anspruch zu nehmen oder sich selbst über einen der bekannten Anbieter in einer Schulung schlau zu machen.
Denn nur vor Ort kann der EU-Sicherheitsberater (Gefahrgutberater / Gefahrgutbeauftragte) oder eine andere sachkundige Person die möglichen Probleme und vor allem die ganzen Feinheiten erkennen und entsprechende Tipps und Hinweise geben.
wavey.gif


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mheinrich96
Beitrag 13.11.2011, 23:57
Beitrag #23


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Hallo Udo,

natürlich kann man nicht erwarten, dass Aussagen, welche in einem Portal gemacht werden, Rechtsgültigkeit besitzen. Auch wenn man bei vielen Aussagen sicherlich davon ausgehen kann, dass sie einer eingehenden Rechtsprüfung standhalten würden.

Aber das ganze ist - zumindest für mich - doch so undurchsichtig, dass ich unseren Bauhof mal an unsere Verkehrsspezialisten verweise. whistling.gif

Trotzdem vielen Dank für die Antworten wavey.gif


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udobur
Beitrag 14.11.2011, 07:43
Beitrag #24


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Wie war das mit dem gebrannten Kind? ... wink.gif
Nach der Beantwortung einer ähnlichen Frage in einem anderen Forum bekam ich Post vom Anwalt ... ein netter Zeitgenosse wollte sein zu zahlendes Bußgeld von mir wieder haben. Er hatte mir nicht alles erzählt ... Seitdem bin ich etwas vorsichtig ... nix für ungut ...

Mein Tipp für den Bauhof:
Verschiedene Institutionen (Dekra Akademie, TÜV Akademie, IHK, HVSV, ... ) bieten eine "Mitarbeiterschulung nach 1.3 ADR" speziell für diesen Bereich an.
Teilweise werden solche Seminare auch von den Unfallversicherungsträgern (Landesunfallkasse, GUVV) angeboten.
Es lohnt sich, gerade für derartige Betriebe wie einen Bauhof.

Die derzeit aktuellste Broschüre zum Thema kommt aus Rheinland-Pfalz: (Link zum MWKEL)


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Udo
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mheinrich96
Beitrag 17.11.2011, 16:24
Beitrag #25


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Jaja - die Änwälte whistling.gif

Trotzdem nochmal Danke!

Edit sagt: Die Broschüre habe ich sogar für meine Präsentationen im Original. Allerdings muss ich zu meiner Schande gestehen, dass ich sie nicht so intensiv durchgelesen habe, dass ich da hätte selbst drauf kommen können. Aber der Bauhof hat sie auch bekommen laugh2.gif


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udobur
Beitrag 18.11.2011, 07:57
Beitrag #26


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Lesen (und verstehen!) die Leute die Broschüre? think.gif
An Stelle des Bauhofleiters würde ich ein oder zwei Mitarbeiter passend schulen lassen ... die könnten dann nämlich mir ein wenig Arbeit abnehmen und nicht nur ein Auge auf die anderen Jungs und Mädels werfen sondern auch die geforderten Unterweisungen machen.

wavey.gif


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