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> Mofafahren und Alkohol-, Drogenkonsum, Grenzwerte?
ohne-nick
Beitrag 01.10.2011, 11:27
Beitrag #1


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Hallo,
mache mal einen neuen Thread auf zu meinem Bestehenden, um die Themen nicht miteinander zu vermengen.

Mir wurde die Fahrerlaubnis für die alte Klasse 3 vor zwei Wochen entzogen. Den Führerschein musste ich binnen einer Frist von 5 Tagen bei der Führerscheinstelle abgeben. Um mobil zu bleiben, habe ich mir eine Mofa zugelegt, mit der ich die kurzen Strecken bis zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zurück lege. Stelle fest: es gibt auch ein Leben ohne Führerschein und MPU-Mafia. Überlege gerade, den ganzen MPU-Scheiß nicht mitzumachen und in Zukunft diese Verkehrsmittel zu nutzen, zumal sie umweltfreundlicher sind und die Gang von der MPU-Mafia kein Geld von mir erpressen kann.

Nun zu meiner Frage:

Bin Jahrgang ´61. Benötige keine Mofoprüfung und habe auch nie eine gemacht.

Gibt es Grenzwerte, Bußgeld-, Strafkatalog oder Ähnliches, wenn ich angetrunken, betrunken, Mofa fahre?

Gesetzt den Fall, ich fahre im angetrunkenen Zustand Mofa, könnte kein Führescheinentzug erfolgen, weil er ist ja bereits eingezogen und eine Fahrerlaubnis existiert nicht mehr.

Welche Sanktionen hält "Vater Staat und seine Laufmädels, die Behörden" für derartige Verstöße bereit und wie hoch ist die Toleranzgrenze und wo kann man sowas nachlesen/recherchieren?
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mir
Beitrag 01.10.2011, 11:37
Beitrag #2


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Meines Wissens zählt ein Mofa zu den Kraftfahrzeugen, wenn auch fahrerlaubnisfrei. Also gelten dieselben Regeln bzgl. Alkohol, Drogen und Medikamente wie bei PKWs.

Die Alternative mag ein Pedelec (bis 25 km/h) sein, das ähnliche Geschwindigkeit wie ein Mofa erreicht, aber nicht als Kfz gilt, sondern als Rad. Allerdings kannst Du auch mit dem Rad Probleme bekommen, es entfällt nur die 0,5-Promille-Regel. Iich weiß aber nicht, wo da nun die Rechtsprechung die Grenze zur Trunkenheit i.S. von § 316 StGB zieht.

Als Konsequenzen gibt es die, die die § 315 c ujnd 316 StGB vorsehen, das ist auch mit Rad nicht anders als mit dem Auto. Es kann auch durchaus der Gebrauch aller fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge verboten werden, allerdings passiert das eher selten.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

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nachteule
Beitrag 01.10.2011, 11:38
Beitrag #3


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Hallo, Ohne-Nick,

da eine Mofa ein Kraftfahrzeug ist, sind die Grenzwerte und die Sanktionen die gleichen, wie z. B. mit einem PKW (nachzulesen im § 24a StVG und § 316 StGB).

Die BTM - Grenzwerte findest Du im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (einfach beim KBA suchen).

Der einzige Unterschied in Deinem Fall: Man kann Dir die Fahrerlaubnis nicht mehr entziehen.

Trotzdem wirst Du, wenn Du in den Bereich der Straftat nach § 316 StGB kommen solltest, mit einer weiteren Sperrfrist rechnen und Deine Zeit, bis Du ohne eine MPU wieder eine Fahrerlaubnis bekommst, beginnt von neuem.

Je nach Sachlage ist es auch möglich, Dir das Fahren mit der Mofa zu untersagen.

Viele Grüße,

Nachteule


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fragenkostetnix
Beitrag 01.10.2011, 12:09
Beitrag #4


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Man kann seinen Führerschein versaufen und darf anschließend mit einem 25 km/h-Mofa weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen?
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mir
Beitrag 01.10.2011, 12:33
Beitrag #5


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Ja. Fürs Mofafahren braucht man nun mal keine FE.


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durban
Beitrag 01.10.2011, 12:41
Beitrag #6


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Wobei auch das Führen von Mofas untersagt werden könnte. wavey.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 01.10.2011, 12:50
Beitrag #7





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Zitat (mir @ 01.10.2011, 12:37) *
Iich weiß aber nicht, wo da nun die Rechtsprechung die Grenze zur Trunkenheit i.S. von § 316 StGB zieht.

Ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bei 1,6 Promille.
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tortenboxer
Beitrag 01.10.2011, 13:58
Beitrag #8


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Zitat (Georg_g @ 01.10.2011, 13:50) *
Ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bei 1,6 Promille.


Wie gesagt nur strafrechtlich.

Führerscheinrechtlich spielt es keine Rolle ob der TE mit 0,6 oder 1,6 %o, mit oder ohne Ausfallerscheinungen erwischt wird. Sollte der jetzige Entzug auf einer ALK-Fahrt basieren und die Polizei meldet während der laufenden Tilgungsfrist eine MOfa-Fahrt unter ALK der FEB, dann gilt er dort als Wiederholungstäter und darf im Rahmen der Neuerteilung erst mal ne positive MPU abliefern auch wenn die ALK-Fahrt die zum Entzug führte eine Ersttat unter 1,6 %o war.
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nachteule
Beitrag 01.10.2011, 18:02
Beitrag #9


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Hallo, Tortenboxer,

wenn ich mich nicht irre, bezog sich die Antwort von Georg_g auf die Frage von Mir nach dem Promillewert beim Pedelec.

Selbst dann, wenn sich Deine Antwort

Zitat (tortenboxer @ 01.10.2011, 14:58) *
Führerscheinrechtlich spielt es keine Rolle ob der TE mit 0,6 oder 1,6 %o, mit oder ohne Ausfallerscheinungen erwischt wird.

ebenfalls auf das Pedelec bezieht, ist sie so m. E. nicht richtig, denn wie schon oben geschrieben, kann hier durchaus eine erneute Sperrfrist für den Neuerwerb einer Fahrerlaubnis folgen.

Viele Grüße,

Nachteule


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tortenboxer
Beitrag 01.10.2011, 18:21
Beitrag #10


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@nachteule

mir ging es darum unabhängig von einer Sperrfrist klar zu machen, daß es - egal ob mit Fahrrad oder Mofa - keinen Sinn macht mit ALK zu fahren. Sollte die FEB während der Tilgungfrist - egal ob vom Gericht oder Polizei - von der erneuten ALK-Fahrt erfahren ist im Rahmen einer Neuerteilung eine MPU zu fordern, selbst wenn die erste Tat die zum Entzug führte unter der 1,6 %o-Grenze lag.
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mir
Beitrag 01.10.2011, 18:27
Beitrag #11


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Der TE hat eh schon eine MPU-Aufforderung erhalten. Hilfreich zum Bestehen der MPU ist das allerdings dann freilich nicht, aber darauf scheint es dem TE ja nicht anzukommen. dry.gif


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tortenboxer
Beitrag 01.10.2011, 18:44
Beitrag #12


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So wie ich den Eröffnungsbeitrag interpretiere, will er sich erst gar nicht mit der MPU befassen.

Das ändert aber nichts daran, daß er trotzdem die nächsten 15 Jahre die Finger von ALK im Straßenverkehr lassen sollte wenn er den FS nach Ablauf der Tilgungsfrist mpu-frei wieder haben möchte, denn jede erneute Verurteilung mit isolierter Sperre - egal ob als MOFA- oder Radfahrer lässt die Tilgung von vorne anfangen.
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ohne-nick
Beitrag 01.10.2011, 22:26
Beitrag #13


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Zitat (tortenboxer @ 01.10.2011, 19:44) *
So wie ich den Eröffnungsbeitrag interpretiere, will er sich erst gar nicht mit der MPU befassen.

Genauso sieht es aus!

Zitat (tortenboxer @ 01.10.2011, 19:44) *
Das ändert aber nichts daran, daß er trotzdem die nächsten 15 Jahre die Finger von ALK im Straßenverkehr lassen sollte wenn er den FS nach Ablauf der Tilgungsfrist mpu-frei wieder haben möchte, denn jede erneute Verurteilung mit isolierter Sperre - egal ob als MOFA- oder Radfahrer lässt die Tilgung von vorne anfangen.

Das heisst also, die Führescheinstelle kann nur die Keule "MPU" und "Sperrfristverlängerung" schwingen. Wenn ohnehin kein Interesse an einer Neuerteilung besteht, ist das eine Drohung, die ins Leere geht. Nur wer meint, mit Führerschein mache das Leben einen Sinn, ist somit in dieser Hinicht "erpressbar".

Nochmal zum Verständnis: 1980 wurde für alle 16 Jährigen die Mofaprüfung eingeführt. (Genaues Datum kenne ich nicht.) Alle die davor bereits 16 Jahre alt waren, konnten weiterhin ohne diese Prüfung im Straßenverkehr Mofa fahren. (Wo sind sie hin, die "alten" und "unbeschwerten" Zeiten, ohne die Verkehrspsychiater und die übervorsichtigen Verkehrstanten?) Wird jemandem der Führerschein entzogen, der vor 1964 geboren wurde, der kann auch nach Entzug der Fahrerlaubnis für die Klassen, für die er einen Führerschein gemacht hat, unbedenklich Mofa fahren. Wenn ich es richtig gelesen habe, gilt hier unter Alk-Einfluss der strafrechtliche Grenzwert von 1,6 Promille ohne Ausfallerscheinungen. Erfolgt dann ein normales Ordnungswidrigkeitsverfahren?

Was, wenn man auf dem Mofa zwischen 0,5 und 1,1 Promille angehalten wird? Strafbar, nicht strafbar? Wie wird das geahndet? Owi? Meldung an Führerscheinstelle, die nur den Papiertiger loslassen kann, wenn man ohnehin keinen Führerschein mehr haben will?

Weitere interessante Frage, die sich mir in diesem Zusammenhang stellt:

Rennfahrräder können Spitzengeschwindigkeiten bis zu 50 km/h erreichen. 25 km/h ist die Höchstgrenze für Mofas. Wird nun jemand auf dem Rennrad bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h unter Alkohol- oder/und Drogeneinfluss aus dem Verkehr gezogen und hat dieser Jemand noch nie einen Führerschein besessen und auch nicht die Absicht, jemals einen zu machen, welche "(Erpressungs)-mittel" stehen den Behörde dann zur Verfügung, um diesen Radfahrer zu bestrafen? Gefängnis? Todesstrafe? Geldstrafe? Ermahnung?
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Gast_loriot35_*
Beitrag 01.10.2011, 23:33
Beitrag #14





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Zitat (ohne-nick @ 01.10.2011, 23:26) *
Rennfahrräder können Spitzengeschwindigkeiten bis zu 50 km/h erreichen. 25 km/h ist die Höchstgrenze für Mofas. Wird nun jemand auf dem Rennrad bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h unter Alkohol- oder/und Drogeneinfluss aus dem Verkehr gezogen und hat dieser Jemand noch nie einen Führerschein besessen und auch nicht die Absicht, jemals einen zu machen, welche "(Erpressungs)-mittel" stehen den Behörde dann zur Verfügung, um diesen Radfahrer zu bestrafen? Gefängnis? Todesstrafe? Geldstrafe? Ermahnung?
Also ich will hier bestimmt nicht den Moralapostel raushängen.
Aber spätestens ab hier klingt es für mich tatsächlich so, als ob es tatsächlich generell nichts erstrebenswerteres geben sollte, als dass jeder völlig ohne Konsequenzen
(abgesehen von den paar Todesopfern vielleicht) einfach mit der von Ihm selber festgelegten und gewünschten Promillezahl oder entsprechendem Drogeneinfluss am Strassenverkehr teilnehmen dürfen sollte und der Staat völlig zu Unrecht hier regulierend eingreift....

Aber wahrscheinlich bin ich da einfach zu sensibel und interpretiere zuviel in das gelesene hinein wink.gif
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 02.10.2011, 01:07
Beitrag #15





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Zitat (ohne-nick @ 01.10.2011, 23:26) *
Was, wenn man auf dem Mofa zwischen 0,5 und 1,1 Promille angehalten wird? Strafbar, nicht strafbar? Wie wird das geahndet? Owi?

Bei einem Mofa gelten die gleichen Promillegrenzen und die gleichen Sanktionen wie bei jedem anderen Kfz auch. Ab 0,5 Promille droht also ein Monat Fahrverbot, vier Punkte in Flensburg und ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro.
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tortenboxer
Beitrag 02.10.2011, 06:19
Beitrag #16


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@ohne-nick

wenn Du öfter betrunken auf dem Mofa erwischt wirst, kann Dir auch das Mofa und/oder Fahrrad fahren verboten werden.

Von daher würde ich - unabhängig vom Fortbewegungsmittel - über die Thematik Alkohol und Teilnahme am Straßenverkehr gut nachdenken.
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genti
Beitrag 02.10.2011, 06:20
Beitrag #17


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Hallo @ohne-nick,

wenn ich nicht selbst am eigenen Leib erfahren hätte wie sehr Alkoholmissbrauch das Denken und die Wahrnehmung verändern kann, würde ich glauben bei deinem Ansinnen handelt es sich um einen Fake.

Du hast also für dich entdeckt das man auch ohne FE ein schönes Leben führen kann und da du ja vor dem 01.04.1965 geboren bist, eine Prüfbescheinigung für Mofas nicht vonnöten ist.
Soweit so gut, aber jetzt wird es etwas merkwürdig, aus diesem Umstand denkst du ableiten zu können das du jetzt jederzeit unter Alkoholeinfluss und/oder Drogeneinfluss mit dem Mofa am Straßenverkehr teilnehmen kannst.

Die dafür vorgesehen Sanktionen laufen bei dir ja ins Leere, also was solls. So traurig wie es auch sein mag, wird dies sogar eine Weile gut gehen, ich bin kein Rechtsexperte, aber ich denke bis du in den Knast kommst müssen sie dich schon ein paar mal erwischen.

Anders sieht es bei Unfällen in die du durch dein Verhalten verwickelt sein könntest aus, hier erwartet dich bestenfalls der finanzielle Ruin durch Regressansprüche der Versicherung, oder der Knast bei Personenschäden, oder der Friedhof da du auf dem Mofa ja keine Knautschzone hast.

Du könntest natürlich auch deinen Alkoholkonsum/Drogenkonsum kritisch hinterfragen, zu der Erkenntnis gelangen das man ohne Drogen ein wirklich schönes Leben führen kann und sich die oben genannte Problematik dann gar nicht mehr stellt.

Deine Entscheidung.

Gruß Genti
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astaubach
Beitrag 02.10.2011, 12:14
Beitrag #18


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Zitat (ohne-nick @ 01.10.2011, 22:26) *
Wo sind sie hin, die "alten" und "unbeschwerten" Zeiten, ohne die Verkehrspsychiater und die übervorsichtigen Verkehrstanten?

Sie sind verschwunden, genauso wie zwei Drittel der Verkehrstoten, die es in dieser
waaaaaaahnsinnig romantischen Zeit zusätzlich gab (obwohl es damals noch rund
17 Millionen Menschen weniger in der Statistik gab).

Nebenbei: Wiederholungstäter bezahlen ab 0,5 Promille 1.000 Euro und dann 1.500 Euro + 3 Monate Fahrverbot (auch für Mofa).
Und außerdem kann (wurde oben bereits erwähnt) auch das Mofafahren untersagt werden.

http://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrstod


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Gruß, Andreas
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ohne-nick
Beitrag 02.10.2011, 17:20
Beitrag #19


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Zitat (tortenboxer @ 02.10.2011, 07:19) *
Von daher würde ich ... über die Thematik Alkohol und Teilnahme am Straßenverkehr gut nachdenken.

Das tue ich seit meinem Führerscheinentzug unentwegt.

Bin 25 Jahre im Straßenverkehr unauffällig gewesen. Wurde in dieser Zeit besimmt über 100 mal kontrolliert. Hatte keine wesentlichen Eintragungen in Flensburg. Habe noch nie einen Unfall gehabt. Habe noch nie einen Personen- oder Sachschaden verursacht oder war daran indirekt beteiligt. Wenn einem dann wegen einer OWI mit sehr geringen Werten Amphetamin (Würfelzucker im Bodenssee) die Fleppe entzogen und man als allgemeingefährlicher Irrer (Anstaltskranker) dargestellt wird, dann kommt man ins Grübeln, ob man sich weiterhin normal verhalten oder der Erwartungshaltung der Führerscheinstelle entspechen soll, die derartige Verurteilungen und Verunglimpfungen, welche die Existenz gefährden können, ohne Kenntnis der Gesamtsachlage in die Akte schreiben. In einer Welt, in der es nur Schwarz-Weiß gibt, kann man sich eben nicht für einen Grauton entscheiden!

Zurück zum Thema:

Mir geht es nicht darum, betrunken am Straßenverkehr mit einer Mofa teilzunehmen, sondern ich suche nach der rechtlichen Einordung dieses Fortbewegungsmittels und spiele in Gedanken die Worst-Case-Szenarien durch. Das darf doch wohl noch gestattet sein, zumal diejenigen, die derartige Gesetzte verfassen, sich ebenfalls mit der Thematik in der Form auseinander setzen müssen. Sie müssen auch alle möglichen Konstellationen durchleuchten und dafür Regelungen treffen, die dem Umstand entsprechend ein gerechtes Regularium vorhalten sollte.
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tortenboxer
Beitrag 02.10.2011, 17:51
Beitrag #20


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Egal wie Du Dich entscheidest Drogen und Alkohol fallen beide unter die Thematik Betäubungsmittel.

Du durftest jetzt wegen der Kategorie verbotene bzw und/oder harte Drogen die Fleppe abgeben. Bei dieser Art von Betäubungsmittel versteht weder die FEB noch die Polizei bzw. der Normgeber Spaß. Beim Alkohol und weichen Drogen im Probierkonsum ist es etwas toleranter.

Der Entzug/Verzicht ist nun 15 Jahre verwertbar und solange besteht auch bei jeder Antragstellung auf Neuerteilung nach Entzug die MPU-Auflage.

Wenn Du ehrlich bist, dann möchtest Du doch irgendwann wieder fahren. Oder?

15 Jahre immer auf andere angewiesen sein - sei es beim Einkaufen oder auf dem Weg zu weiter entfernten Veranstaltungen usw. ist doch keine schöne Sache. Man muß dann immer bitte und danke sagen.

Von daher solltest Du Dir schon überlegen ob Du in Zukunft - auch wenn Du keine MPU machen willst -

a) von Drogen jeglicher Art Abstand nimmst
b) keinen Alkohol im Straßenverkehr trinkst

Nur wenn Du dieses beachtest besteht die Chance nach frühstens 15 Jahren unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage wieder mpu-frei mit einem Führerschein am Straßenverkehr teilzunehmen. Denn jeder Fehltritt wirft Dich mit der Tilgung weiter nach hinten. Das heißt die Tilgung fängt dann wieder von vorne an und kann auf gut deutsch indirekt bis zu einem lebenslangen Entzug führen.

Denk mal darüber nach.
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GerhardNL
Beitrag 03.10.2011, 08:06
Beitrag #21


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Zitat (ohne-nick @ 01.10.2011, 23:26) *
Was, wenn man auf dem Mofa zwischen 0,5 und 1,1 Promille angehalten wird? Strafbar, nicht strafbar?

Mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen ist es schon ab 0,3‰ strafbar. Ohne Ausfallerscheinungen ab 0,5‰ OWI, ab 1,1‰ Straftat. Wobei natürlich bei wiederholten Verstößen irgendwann einmal der Strafrahmen komplett ausgeschöpft werden könnte, also ein Jahr Knast. Falls es dabei zu einer Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs kommt (StGB § 315c), dann sogar bis zu fünf Jahre Haftstrafe.

Neben dem Verbot, ein Mofa zu fahren, ist auch eine Beschlagnahme des Mofas denkbar, jedenfalls bei wiederholten Verstößen.

Zitat (ohne-nick @ 01.10.2011, 23:26) *
Rennfahrräder können Spitzengeschwindigkeiten bis zu 50 km/h erreichen.

Unter einem geübten - und nüchternen! - Fahrer auch deutlich mehr.

Zitat (ohne-nick @ 01.10.2011, 23:26) *
Wird nun jemand auf dem Rennrad bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h unter Alkohol- oder/und Drogeneinfluss aus dem Verkehr gezogen und hat dieser Jemand noch nie einen Führerschein besessen und auch nicht die Absicht, jemals einen zu machen, welche "(Erpressungs)-mittel" stehen den Behörde dann zur Verfügung, um diesen Radfahrer zu bestrafen?

Ein Rennrad ist nun mal kein Kraftfahrzeug, ein Mofa hingegen schon. Mithin gilt die 0,5‰-Grenze des OWI-Rechts für den Rennradler nicht, die 1,1‰-Grenze des Strafrechts hingegen schon.

MfG
Gerhard


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kabo55
Beitrag 03.10.2011, 08:16
Beitrag #22


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Zitat (GerhardNL @ 03.10.2011, 09:06) *
. Mithin gilt die 0,5‰-Grenze des OWI-Rechts für den Rennradler nicht, die 1,1‰-Grenze des Strafrechts hingegen schon.

Nein.
Die beginnt (ohne Ausfallerscheinungen) erst ab 1,6 Promille. Mit A. bei 0,3 Promille.
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GerhardNL
Beitrag 03.10.2011, 09:56
Beitrag #23


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Zitat (kabo55 @ 03.10.2011, 09:16) *
Die beginnt (ohne Ausfallerscheinungen) erst ab 1,6 Promille.

Stimmt ... blushing.gif

MfG
Gerhard


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esla
Beitrag 04.10.2011, 12:57
Beitrag #24


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Zitat (ohne-nick @ 02.10.2011, 18:20) *
Bin 25 Jahre im Straßenverkehr unauffällig gewesen. Wurde in dieser Zeit besimmt über 100 mal kontrolliert.


[OT on]
Hallo,

wie bekommt man das denn hin? blink.gif Ich habe die den Führerschein für Kleinkrafträder 1977 gemacht, später Klasse 1, ein paar Jahre später Klasse 3. Von 1977 bis einschließlich heute wurde ich insgesamt vielleicht sechs- bis achtmal kontrolliert. Höchstens! Das letzte Mal 2004, auf dem Heimweg vom Stuttgarter Wasen - und dann auch nur, weil der linke Scheinwerfer meines Pkw ausgefallen war und ich es nicht bemerkt habe. Es wäre vielleicht mal interessant eine Umfrage zu machen, wie häufig kontrolliert wird. Allerdings müsste man das auch noch örtlich unterscheiden, also von daher doch zu aufwendig.

Gruß Jens
[OT off]
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ts1
Beitrag 04.10.2011, 13:46
Beitrag #25


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Jedenfalls wird bei dieser Kontrollfrequenz der Threadtitel "Mofafahren und Alkohol-, Drogenkonsum" bald Schwierigkeiten bereiten.


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MfG Thomas
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ohne-nick
Beitrag 08.10.2011, 12:39
Beitrag #26


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Zitat (esla @ 04.10.2011, 13:57) *
Zitat (ohne-nick @ 02.10.2011, 18:20) *
Bin 25 Jahre im Straßenverkehr unauffällig gewesen. Wurde in dieser Zeit besimmt über 100 mal kontrolliert.

wie bekommt man das denn hin?

Ganz einfach!

Konnte mir nie einen Neuwagen leisten und bin immer die alten Möhren bis zur Schrottpresse gefahren. Das fällt auf und die Polizei hält Dich des Öfteren an, um nicht nur Deinen Zustand zu überprüfen.

Zurück zum Thema:

Es ist mir schon klar, dass ich "mit den Wölfen heulen muß", wenn ich meine Fleppe wieder haben möchte. Daran besteht kein Zweifel. Das heisst abschwören, Reue und Einsicht zeigen in Tatbestände, die man akzeptieren muß, ohne mit ihnen mental konform zu gehen. Vereinfacht ausgedrückt: Nicht die Wahrheit, sondern das sagen, was gesagt werden muss, um PC zu sein.

Wr leben nunmal in einer Gesellschaft, in der dem Alkohol weniger Gefahrenpotential zugemessen wird, als den "Drogen" generell, obwohl eine britische Studie, welche vom britischen Parlament in Auftrag gegeben wurde, sehr differenziert das Gegenteil beweist. Könnte bei Interesse diese Studie posten und zeigen, daß genau diese Studie Amphetamin und Designer-Amphetamin genauso zu den weichen Drogen zählt, wie Haschisch und diese vom Suchtpotential unterhalb des Nikotins und Alkohols einstuft. Die beauftragten Wissenschaftler, die diese Studie erstellten, haben bereits beim britischen Unterhaus eine Petition eingereicht, Amphetamin, Designer-Amphetamin, Ephedrin und Haschis zu entkriminalisieren und sie auf die gleiche Stufe wie den Alkohol zu stellen.

Dennoch stehen wir in Deutschland auf dem grundsätzlichen Standpunkt: "Wat der Bua net kenn, dat darf er net fretten" und an diese Grundkonvention muß sich jeder nunmal halten. Wer dagegen verstößt, wird ausgeschlossen. Daher Kreide fressen und wenigstens so tun, als stünde man auf dem selben Standpunkt, um ans Ziel, die Neuerteilung des FS, zu kommen. Was ich als Privatperson wirklich darüber denke oder davon halte, geht nur mich persönlich etwas an.

Ergo:

Ein Jahr Mofa fahren und die Öffentlichen benutzen, Drogensreenings über ein Jahr clean absolvieren, sich auf den Psychoklempner vorbereiten und vor Allen dem die "richtigen" Antworten geben. Und das wird bei meiner Grundeinstellung verdammt schwer und verlangt einiges an schauspielerischer Leistung und psychologischen Geschicks.
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ts1
Beitrag 08.10.2011, 13:11
Beitrag #27


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Ich dachte, Du wolltest in Zukunft generell nur Mofa und ÖPNV!?
Warum auch nicht - ist für viele Situationen eine der sinnvollsten Kombinationen.


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MfG Thomas
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Uwe W
Beitrag 10.10.2011, 17:52
Beitrag #28


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Hier sollte mal einiges klargestellt werden, was in einigen vorherigen Beiträgen nicht korrekt aufgeführt wurde:

- Alk-Straftaten mit dem Fahrrad können keine Verurteilung mit isolierter Sperrfrist auslösen. Deshalb haben sie eine Tilgungsfrist von 10 Jahren in Flensburg (gerechnet ab Datum der Verurteilung/Strafbefehl), hindern aber in der Tat die Tilgung der vorherigen Entzugsentscheidungen/Straftaten.

- Alk-OWis mit einem Mofa hindern die Tilgung der eingetragenen Straftaten nicht, werden aber frühestens zusammen mit diesen Straftaten getilgt, führen also dazu, dass bei einem Entzug wegen Alk für die Neuerteilung während der Tilgungsfrist in jedem Fall eine erneute MPU verlangt wird.

- Straftaten, die mit einem KfZ begangen wurde, nachdem der Führerschein wegen Alk entzogen wurde (z.B. Fahren eines PkW ohne Fahrerlaubnis oder Fahren eines Mofa mit mindestens 1,1 Promille) werden in der Regel mit einer isolierten Sperrfrist geahndet (bleiben deshalb 15 Jahre gespeichert) und verhindern dann auch die Tilgung der vorher eingetragenen Sachen.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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