Angemeldetes KFZ ohne HU, Urteile? |
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Angemeldetes KFZ ohne HU, Urteile? |
08.07.2011, 07:53
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 144 Beigetreten: 13.09.2010 Mitglieds-Nr.: 55637 |
Es soll ja so sein, dass es selbst dann eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn ein angemeldetes KFZ mit abgelaufener HU auf Privatgelände parkt. Sind zu diesem Thema eventuell Gerichtsurteile bekannt? Mein Diskussionspartner lässt sich nicht mit dem Argument überzeugen, dass es in diversen Foren so behauptet wird. |
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08.07.2011, 12:51
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 756 Beigetreten: 17.12.2003 Mitglieds-Nr.: 1009 |
Tja nach meinem Wissen ist ein angemeldetes Kfz "zugelassen". Das heißt es ist zum Straßenverkehr zugelassen. Auch wenn es aktuell gerade nicht daran teilnimmt.
Und diese Zulassung ist wiederum an bestimmte Bedingungen geknüpft. U.a., daß regelmäßig eine Hauptuntersuchung durchgeführt wird. Aber auch z.B. daß das Kfz versichert ist. FZV §3 http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv_03.php und StVZO §29 http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_29.php erläutern das. Wenn man das nicht will, kann man die Zulassung zum Straßenverkehr durch Abmeldung des Kfz erlöschen lassen. Es kommen auch andere Aspekte ins Spiel. Z.B. die Frage, ob das Fahrzeug fachgerecht gelagert wird und ob dessen Lagerung an jener Stelle zulässig ist. (Z.B. wenn Betriebsstoffe ins Grundwasser kommen können) Eventuell kann das Fahrzeug bei gewissem Erscheinungsbild auch als (Sonder-)Müll betrachtet werden, dessen Lagerung auf dem Grundstück auch nicht immer in der Gemeinde willkommen ist. Das soll jetzt aber keine Unterstellung sein. Das ist aber nur meine Meinung als Laie. |
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08.07.2011, 14:58
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
... wenn ein angemeldetes KFZ mit abgelaufener HU auf Privatgelände parkt. ... Richtig es könnte ja jederzeit in Betrieb genommen werden.Tip: Nummernschilder abschrauben, dann sieht auch keiner das HU-Wapperl. -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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08.07.2011, 15:23
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2066 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 71 |
Ja, es gibt ein Urteil dazu und das sagt aus: " ... wenn ein nicht fahrbereites Fahrzeug zur Reparatur auf nicht öffentlichen Gelände abgestellt wird, ist der Tatbestand der OWI bei Fristüberschreitung zum § 29 StVZO nicht erfüllt ! Es wird davon ausgegangen, das eine Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen entspr § 1 Abs 1 StVG nicht möglich ist." aus 2006
-------------------- ...sing mei Sachse sing....
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09.07.2011, 11:39
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 397 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 |
Hallo,
nachdem ich nun mehrfach hier gelesen habe, dass die Hu auch dann durchgeführt werden müsse, wenn sich das untersuchungspflichtige Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum befindet, gebe ich folgendes zu bedenken: Die "alte" Lehrmeinung ging immer davon aus, dass die Anwendung verkehrsrechtlicher Verhaltensvorschriften (z.B. StVO) und Vorschriften zum Zustand von Fahrzeugen (StVZO) oder Untersuchungspflichten, auch führerscheinrechtliche Bestimmungen davon abhängig ist, dass der Verstoß sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet. D.h., die Verkehrsfläche muss entweder dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet sein- oder durch die Art der Nutzung tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum geworden sein. Bei einigen Verkehrsstraftaten muss das zu beurteilende Ereignis zumindest im öffentlichen Verkehrsraum seinen Anfang genommen haben.... Das war das A und O während meiner zugegeben länger zurückliegenden Dozententätigkeit. Bei Durchsicht heutiger Vorschriften erkenne ich nicht, was sich daran geändert haben soll. Da würde mich ein Urteil des BGH oder eines OLG eventuel weiter bringen. Das von SACHSE zitierte Urteil ist da schon hilfreich. fred www.fredis-garage.de |
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10.07.2011, 05:29
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
OLG Koblenz, Beschluß vom 17.04.1996- Aktenzeichen 2 Ss 101/96
„Bei der sogenannten Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zur Überwachung des verkehrssicheren Zustandes eines Kraftfahrzeuges ist es anerkannten Rechts, daß die Nichtbenutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr trotz Zulassung die Vorführpflicht des Halters nicht berührt. Entscheidend ist nicht die tatsächliche, sondern die rechtlich zulässige Benutzung. Anknüpfungspunkt für die Vorführungspflicht des Halters ist nicht die tatsächliche Benutzung des Fahrzeuges, sondern der Umstand, daß das Fahrzeug durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zur Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr rechtlich zugelassen ist (vgl. Jagusch/Hentschel, aaO, Rdn. 20 zu § 29 StVZO m.w.N.“ Weitere Fundstellen: OLG Zweibrücken VM 78 15, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 58 432 sowie 62 386, OLG Koblenz VRS 50 144, Kammergericht NZV 90 362. -------------------- |
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11.07.2011, 07:35
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 144 Beigetreten: 13.09.2010 Mitglieds-Nr.: 55637 |
Vielen Dank für die Antworten!
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11.07.2011, 08:17
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 397 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 |
Danke,
ich bin dennoch einfach nur entsetzt über diese Auslegung der OLG......der ich mich natürlich zu beugen habe. fred |
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11.07.2011, 08:53
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Es war schon von jeher so, dass der Verordnungsgeber und auch der Gesetzgeber Vorschriften erlassen haben, die von den Gerichten erörtert, konkretisiert und kommentiert wurden und die letztlich über die obergerichtliche Rechtsprechung in ihrem Regelungsgehalt, zum Vor- und/oder auch zum Nachteil des Bürgers und des Rechtsanwenders, geändert und zu geltenden Recht erklärt wurden.
Irgendwann muss dann der Verordnungsgeber oder der Gesetzgeber reagieren und die Norm überarbeiten, um den eigentlich angedachten Regelungsgehalt wieder herzustellen. Das ist eben die Fortschreibung des Rechts. Der § 29 StVZO nimmt hier tatsächlich eine Sonderstellung ein, ebenso wie das Zulassungsrecht. Das Fahrzeug muss sich nicht im öffentlichen Straßenland befinden, es muss lediglich die Möglichkeit bestehen, dass es auf öffentlichen Straßen und Plätzen in Betrieb genommen werden kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn es auch zugelassen ist. Der öffentliche Verkehrsraum ist also kein notwendiges objektives Tatbestandsmerkmal, um gegen die Vorschrift des § 29 StVZO zu verstoßen. Dies ergibt sich auch schon aus dem Wortlaut des Ordnungswidrigkeiten-Tatbestandes in § 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO Zitat Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ... einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3, Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt Die Ordnungswidrigkeitentatbestände der Absätze 3 und 4 des § 69a hingegen fordern als weiteres objektives Tatbestandsmerkmal die Inbetriebnahme und damit notwendiger Weise auch den öffentlichen Straßenraum. Dass die Pflicht zur Durchführung der HU auch dann bestehen bleibt, wenn das Fahrzeug nicht genutzt wird, ist für mich damit nachvollziehbar und begrüßenswert, denn durch die HU soll zumindest ein Mindestmaß an Sicherheit im Straßenverkehr hinsichtlich der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge erreicht werden. Der technische Zustand lässt so schon zu wünschen übrig, ich mag mir gar nicht ausdenken, wie es ohne die periodischen Fahrzeuguntersuchungen wäre. Wer sein Fahrzeug nicht nutzen möchte, dem steht es doch frei dieses abzumelden. Im Übrigen hat die Rechtsprechung auch konkretisiert, dass bei Fahrzeugen, die zerlegt sind oder aus technisch nachvollziehbaren Gründen nicht jederzeit in Betrieb genommen werden können, die Geldbuße für das Versäumen der Vorführpflicht zu reduzieren ist (BayObLG, Beschluß vom 14.02.1986- Aktenzeichen 2 ObOWi 428/85). -------------------- |
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11.07.2011, 12:14
Beitrag
#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2066 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 71 |
Ich möchte nocheinmal darauf hinweisen, das 2006 entschieden worden ist, dass das Fahrzeug zum Zweck der Reparatur auf dem nicht öffentlichen Gelände steht!
Es wurde nicht darauf eingegangen ob ein HU - Bericht mit EM vorliegt !! Wäre sinnvoll den zu haben ??!!!! -------------------- ...sing mei Sachse sing....
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11.07.2011, 18:40
Beitrag
#11
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 397 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 |
Ich sehe in dem Wortlaut des § 24 StVG keine Veranlassung, Verstöße hinsichtlich der Prüfpflichten oder des Zulassungsrechts anders zu behandeln, als andere Owi. auch. Das ist die Auslegung der genannten OLG- die wiederum nur durch Vorlage beim BGH oder durch den Gesetzgeber selbst geändert werden könnten.
Nein- und es war auch nicht immer so- zumindest nicht in der Zeit, als das Zulassungrecht (1976 bis weit in die 80 er mein Hauptfach (auch als Prüfer) war. Wurde die HU nicht eingehalten, fehlte es ohne das Verbringen in den deutschen Verkehrsraum (mindestens also Parken) an einem grundsätzlichen Tatbestandsmerkmal- Aber es gab auch damals genügend "Besonderheiten" z.B. zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, die mit dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers nichts mehr zu tun hatten. Ergo: Nicht alles was "damals" oder heute von den Gerichten als Recht angesehen wird, ist auch richtig im ursprünglichen Sinn des Gesetzes. Man muss halt damit leben. Jedenfalls noch einmal mein Dank für die Mühe. fred |
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11.07.2011, 19:39
Beitrag
#12
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Ich möchte nocheinmal darauf hinweisen, das 2006 entschieden worden ist, dass das Fahrzeug zum Zweck der Reparatur auf dem nicht öffentlichen Gelände steht! Das steht so im Kommentar Nr. 36.3 zum § 29 StVZO. Leider vermisse ich die einschlägige Rechtsprechung auf die sich dieser Kommentar beruft. Ich war auch der Meinung, dass bei einem auf privaten Grund nicht fahrbereit abgestellten Fahrzeug, die OWi nicht greift. Leider habe ich das Urteil oder den Beschluss nicht mehr. Im Umkehrschluss bliebt es aber dabei, dass auch bei einem auf privaten Grund abgestellten Fahrzeug, alleine die Möglichkeit der Inbetriebnahme ausreicht, um den OWi-Tatbestand zu erfüllen. -------------------- |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 04.05.2024 - 03:55 |