2x Strafzettel für 1mal Falschparken? Parken im Wald? |
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2x Strafzettel für 1mal Falschparken? Parken im Wald? |
29.06.2011, 20:41
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 29.06.2011 Mitglieds-Nr.: 60108 |
ich habe gestern und heute insgesamt 3 Strafzettel erhalten, wovon ich 2 nicht ganz verstehe. Gestern habe ich leider auf dem Seitenstreifen einer (Land)straße im Wald geparkt, da ich dort baden war. Als ich Abends zum Auto bin, hatte ich 2 Knöllchen dran. 15€ für den Zeitraum von 16.45 - 16.55 Uhr und gleich nochmal 25€ für den Zeitraum 18.xx bis irgendwas. Wieso hängen die mir 2 Strafzettel für Falschparken dran? Ist das rechtens? ...zumal alle Anderen die da ebenso parkten, nur einen dranhatten! Heute wollte ich natürlich an selber Stellen keinen mehr bekommen und bin ein Stückchen weiter seitlich auf ein kleines Stück Wiese (quasi im Wald) mit verwucherten Waldweg daneben gefahren, so ca. 5m von der Straße und derren Seitenstreifen entfernt. Ich bin davon ausgegangen, dass dies nicht zur StVO gehört, da der Wald vermutlich in privater Hand liegt bzw. das Parkverbotsschild sich laut Abbildung auch nur auf den knappen Seitenstreifen bezieht. Tja, diesmal war eine Verwarnung der Polizei dran, dass ich angeblich innerhalb der StVO den ruhenden Verkehr (welcher Verkehr auf einem kleinen Stück Wiese?!) gestört hätte und die Ordnungswidrigkeit an die zuständige Bußgeldstelle weitergegeben wird. Lustigerweise hatten alle Autos auf dem Seitenstreifen direkt ein Knöllchen des Ordnungsamtes dran und ich das von der Polizei. Kann es daher sein, dass die einfach mal davon ausgegangen sind, dass ich falsch parke, obwohl es evtl gar kein falschparken war? Schonmal vielen Dank im Voraus! |
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29.06.2011, 20:55
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1585 Beigetreten: 29.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13348 |
Wieso hängen die mir 2 Strafzettel für Falschparken dran? Ist das rechtens? Bei einer Parkzeit von mehr als drei Stunden wäre es stattdessen richtig gewesen, die erste Verwarnung durch eine zu ersetzen, die die lange Parkdauer enthält. Das kann aber auch noch nachträglich geschehen - dann auch gebührenpflichtig als Bußgeldbescheid. Bei einer Parkdauer von weniger als drei Stunden ist nur eine Verwarnung zutreffend. Heute wollte ich natürlich an selber Stellen keinen mehr bekommen und bin ein Stückchen weiter seitlich auf ein kleines Stück Wiese (quasi im Wald) mit verwucherten Waldweg daneben gefahren, so ca. 5m von der Straße und derren Seitenstreifen entfernt. Ordnungswidrigkeiten aus dem Bereich des Naturschutzes können deutlich teurer sein als solche aus dem Bereich des Straßenverkehrs. Da ist es doch besser, auf der Straße falsch zu parken. Jedenfalls ist ein Wald nicht zum privaten Befahren mit Kraftfahrzeugen da. -------------------- Sei dabei! - der Film des ABC-Zugs München-Land
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29.06.2011, 21:00
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4409 Beigetreten: 20.06.2009 Wohnort: "arm aber sexy"-Town Mitglieds-Nr.: 49054 |
Zitat Wieso hängen die mir 2 Strafzettel für Falschparken dran? Ist das rechtens? Für ein Falschparken kannst du auch nur einmal bestraft werden. Dein erster Zettel hat der Dame oder dem Herrn vom Ordnungsamt aber bei seiner zweiten Runde verraten, wie lange du dort schon standest und daher hat er aus der 15-Euro-Verwarnung eine 25-Euro-Verwarnung gemacht. Der erste Zettel ist also quasi der Beleg/Beweis für seine Behauptung, dass du schon länger dort standest. Du bräuchtest also nur einen von beiden bezahlen, ich unterstelle, die Behörde wird darauf bestehen, dass du den teureren von beiden begleichst. Am zweiten Tag war deine Idee in die Wiese oder den Wald zu fahren vermutlich nicht ganz so eine gute Idee. Es könnte sein, dass du nun nach einem Ländergesetz deines Bundeslandes ein Bußgeld erhalten wirst, da du dich nicht mehr im Bereich des öffentlichen Straßenlandes und damit der StVO befandest. Nur sind die Bußgelder der Länder oftmals höher als die bundeseinheitlichen Tarife des StVO-Bußgeldkataloges. Möglicherweise hast du da mit Zitronen gehandelt. Du wirst abwarten müssen, wieviel man da von dir verlangt. -------------------- „Haben Sie beim Autofahren schon bemerkt, dass jeder, der langsamer fährt als Sie, ein Idiot ist und jeder, der schneller fährt, ein Verrückter?“ Meine Beiträge können auch ohne Kennzeichnung Spuren von Ironie enthalten. Bei Risiken und Nebenwirkungen fressen sie die Packungsbeilage oder tragen sie ihren Arzt zum Apotheker. |
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29.06.2011, 21:06
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#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1585 Beigetreten: 29.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13348 |
Welche Tatbestände werden denn auf den beiden Verwarngeldangeboten des ersten Tages genannt?
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29.06.2011, 21:10
Beitrag
#5
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 29.06.2011 Mitglieds-Nr.: 60108 |
Stark...da kommt Freude auf haha!
Hätte der Herr vom Amt dann aber nicht auf dem 15€ Schein vermerken müssen, dass ich diesen nicht zu zahlen habe, sondern nur die 25€? So wie es jetzt ausschaut für mich, soll ich ja beide zahlen. Das versteh ich nicht so ganz. Gut, das mit em Waldweg war dann wohl eher suboptimal. Mal schauen was da kommt. Aber danke für die Antworten! Welche Tatbestände werden denn auf den beiden Verwarngeldangeboten des ersten Tages genannt? Hab sie gerade nicht hier, aber war beides mal der selbe. |
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29.06.2011, 21:14
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#6
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 91 Beigetreten: 17.09.2010 Mitglieds-Nr.: 55695 |
Hallo,
Teile uns bitte mal den genauen Tatbestand jeweils zur ersten u. zur zweiten Verwarnung mit. Ist da jeweils ein Zahlschein bei oder sind es nur Hinweiszettel? In welchem Bundesland liegen die Tatoertlichkeiten? LTI-Fan |
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29.06.2011, 21:14
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4409 Beigetreten: 20.06.2009 Wohnort: "arm aber sexy"-Town Mitglieds-Nr.: 49054 |
Zitat So wie es jetzt ausschaut für mich, soll ich ja beide zahlen. Das versteh ich nicht so ganz. Mag ja sein, dass man nicht protestieren würde, falls du das tätest. Aber rechtssicher verlangen können sie das nicht von dir. Falls doch eine Forderung kommt, weil da irgendwas in der Behörde durcheinander kam: Einspruch einlegen und schriftlich auf die Zahlung des anderen Tickets mit Angabe des Aktenzeichens und des Zahlungsdatums verweisen. Dann dürfte nichts mehr kommen. -------------------- „Haben Sie beim Autofahren schon bemerkt, dass jeder, der langsamer fährt als Sie, ein Idiot ist und jeder, der schneller fährt, ein Verrückter?“ Meine Beiträge können auch ohne Kennzeichnung Spuren von Ironie enthalten. Bei Risiken und Nebenwirkungen fressen sie die Packungsbeilage oder tragen sie ihren Arzt zum Apotheker. |
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29.06.2011, 22:37
Beitrag
#8
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 29.06.2011 Mitglieds-Nr.: 60108 |
Also,1. Strafzettel: Sie parken im Halteverbot; Tatzeit: 16:45 bis 16:54 Uhr
2. Strafzettel: Sie parken länger als eine Stunde im Halteverbot; Tatzeit: 16:45 bis 18:30 Uhr Und es sind direkt Zahlscheine und keine Verwarnungen. Ach und es ist Sachsen. |
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29.06.2011, 22:55
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1585 Beigetreten: 29.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13348 |
Nur das zweite Verwarngeldangebot muss bezahlt werden.
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29.06.2011, 23:08
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#10
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 29.06.2011 Mitglieds-Nr.: 60108 |
Sehr gut, mir war auch so, dass man für solch einen Tatbestand nur 1mal zahlen muss.
Dann werd ich auch nur das tun. ...jetzt wird es noch spannend, was bei der Waldgeschichte für eine Summe aufschlägt |
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30.06.2011, 06:46
Beitrag
#11
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 91 Beigetreten: 17.09.2010 Mitglieds-Nr.: 55695 |
Auch wenn ich Dir aus moralisch verkehrserzieherischen Gründen raten müsste den zweiten Zettel zu bezahlen, aber wenn Du tatsächlich beide Zettel am selben Tag u am selben Tatort bekommen hast, dann zahle nur mit dem ersten Schein die 15 Euro ein und die Sache hat sich erledigt!
Du hast hier zwei Verwarnungen für ein und dieselbe Handlung bekommen und kannst nur ein Mal bestraft werden! Ich sag nur: "ne bis in idem"! Wenn die oder der Feststellende den ersten Zettel am Fahrzeug belässt ist er selbst Schuld. Das kann man ja machen, wenn kein Zahlschein dabei ist, aber so muss die Behörde damit leben, dass sie die Verlängerung in die Tonne kloppen kann. Faellt mir nicht leicht das zu schreiben, aber was Recht ist muss Recht bleiben! Zum Sächsischen Waldgesetz: Paragraph 11SaechsWaldG regelt das Befahren mit Motorfahrzeugen. Um welche Waldform er sich handelt ist erstmal irrelevant. Angezeigt wird beim Forst. Der Wald geht ab Fahrbahnbegrenzungsstreifen Z 295 los, so die Auffassung des Forstes. Zu der möglichen Geldbusse kann ich zur Zeit nicht viel sagen, vor einigen Jahren orientierte sich der Forst an den Verwarnungsgeldern fürs Falschparken im Strassenverkehr. Damals waren es 15 € vor zB einer Schranke, 25€ nach ner Schranke u bei entsprechender Waldbrandwarnstufe um einiges teurer. Ein Hinweisschild ist übrigens nicht erforderlich ( manchmal stehen ja an den Waldwegen diese grünen Schilder)! LTI-Fan |
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30.06.2011, 13:00
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#12
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 521 Beigetreten: 18.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47475 |
Nur sind die Bußgelder der Länder oftmals höher als die bundeseinheitlichen Tarife des StVO-Bußgeldkataloges. Möglicherweise hast du da mit Zitronen gehandelt. Die Höhe des Bußgelds ist völlig irrelevant. Da der Täter nicht ermittelt werden kann, muss man es auch nicht zahlen. -------------------- Solange dadurch niemand behindert oder gefährdet wird, kann sich gerne jeder an die Regeln halten.
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30.06.2011, 14:40
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#13
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 29.06.2011 Mitglieds-Nr.: 60108 |
Nur sind die Bußgelder der Länder oftmals höher als die bundeseinheitlichen Tarife des StVO-Bußgeldkataloges. Möglicherweise hast du da mit Zitronen gehandelt. Die Höhe des Bußgelds ist völlig irrelevant. Da der Täter nicht ermittelt werden kann, muss man es auch nicht zahlen. Wieso kann der Täter nicht ermittelt werden? Haben doch mein Nummernschild und damit mich als Fahrzeughalter. Oder gehst du jetzt davon aus, dass ich behaupte, das Auto nicht gefahren zu sein und auch nicht angebe, wer es geführt hat? @LTI-Fan Woher nimmst du das Wissen, dass ich in diesem Fall eigentlich nur den ersten Schein mit 15€ zahlen muss? Also das nur einer zu zahlen ist, leuchtet mir ein, nur verstehe icht nicht ganz, weshalb der 25€ Schein hinfällig wird, wenn der Beamte den Ersten auch am Auto lässt. |
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30.06.2011, 16:01
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#14
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13429 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
Wieso kann der Täter nicht ermittelt werden? Haben doch mein Nummernschild und damit mich als Fahrzeughalter. Oder gehst du jetzt davon aus, dass ich behaupte, das Auto nicht gefahren zu sein und auch nicht angebe, wer es geführt hat? Du musst Dich nicht selber belasten. Reden ist silber, schweigen spart Geld. Da es bei Waldvergehen keine Halterhaftung gibt und auch keine Kostentragungspflicht, kann Dir auf legalem Weg kein Bußgeld auferlegt werden, wenn Du Dich nicht als Täter outest. Woher nimmst du das Wissen, dass ich in diesem Fall eigentlich nur den ersten Schein mit 15€ zahlen muss? Du kannst für eine Tat nur einmal bestraft werden. Im Moment hast Du zwei Verwarnungsgeldangebote für die gleiche Tat vorliegen. Such Dir eines aus, dann kann das andere nicht mehr zum Bußgeld werden, da Du Deine "Strafe" ja schon verbüßt hast. |
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30.06.2011, 16:05
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#15
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 521 Beigetreten: 18.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47475 |
Oder gehst du jetzt davon aus, dass ich behaupte, das Auto nicht gefahren zu sein und auch nicht angebe, wer es geführt hat? Davon wäre ich jetzt ausgegangen. -------------------- Solange dadurch niemand behindert oder gefährdet wird, kann sich gerne jeder an die Regeln halten.
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30.06.2011, 16:09
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#16
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4365 Beigetreten: 11.03.2005 Wohnort: bei Berlin Mitglieds-Nr.: 8774 |
§ 52 (4) Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) - Kann bei einem Verstoß gegen § 11 Abs. 4 Satz 1 der Fahrer des Fahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand ermittelt werden, kann die Forstbehörde die ihr entstandenen Aufwendungen dem Halter des Fahrzeugs durch Verwaltungsakt auferlegen; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.
Hört sich wie Halterhaftung an...Ich würde bezahlen und schick ist -------------------- Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen. |
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30.06.2011, 16:12
Beitrag
#17
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 521 Beigetreten: 18.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47475 |
Guck Dir die Sachsen an. Sind ja gar nicht auf den Kopf gefallen.
Halterhaftung ist aber immer noch billiger, solange kein Verwarngeld angeboten wird. -------------------- Solange dadurch niemand behindert oder gefährdet wird, kann sich gerne jeder an die Regeln halten.
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30.06.2011, 16:14
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#18
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 29.06.2011 Mitglieds-Nr.: 60108 |
Du kannst für eine Tat nur einmal bestraft werden. Im Moment hast Du zwei Verwarnungsgeldangebote für die gleiche Tat vorliegen. Such Dir eines aus, dann kann das andere nicht mehr zum Bußgeld werden, da Du Deine "Strafe" ja schon verbüßt hast. Obwohl es ja nicht ganu die gleichen Tatbestände sind. Das eine ist Parken im Halteverbot, das andere: Länger als 1h parken im Halteverbot. Aber gut, dann zahle ich die 15€! Mal schauen ob dann von der Bußgeldstelle noch etwas kommt deswegen. Wegen der Waldgeschichte muss ich ja eh abwarten, am Ende wirds ein normaler Falschparkenstrafzettel mit 15€ Aber vielen Dank für die ganzen Antworten! |
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30.06.2011, 16:18
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#19
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4365 Beigetreten: 11.03.2005 Wohnort: bei Berlin Mitglieds-Nr.: 8774 |
Nicht unbedingt, in Berlin kostet Parken im Wald 35 €
-------------------- Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen. |
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30.06.2011, 16:21
Beitrag
#20
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13429 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
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30.06.2011, 16:30
Beitrag
#21
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4365 Beigetreten: 11.03.2005 Wohnort: bei Berlin Mitglieds-Nr.: 8774 |
Nicht nur in Sachsen, sondern auch in Berlin, dort gibt es einen ähnlichen Passus
-------------------- Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen. |
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01.07.2011, 00:20
Beitrag
#22
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2044 Beigetreten: 21.01.2011 Mitglieds-Nr.: 57349 |
Ebenso in § 86a LWaldG-BW
-------------------- In dubio pro reo
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01.07.2011, 13:58
Beitrag
#23
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1899 Beigetreten: 31.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26930 |
Also nochmal zusammenfassend:
Von den beiden Strafzetteln am ersten Tag sollte der TE das günstigere begleichen. Das andere kann dann nicht mehr eingetrieben werden, da durch die Bezahlung die Verwarnung angenommen wurde und diese OWi nur einmal geahndet werden kann. Bzgl. des zweiten Tages sollte der TE warten, was da kommt, und wenn abzusehen ist, daß die Kosten des Verfahrens das Bußgeld übersteigen, sollte er das Bußgeld zahlen; andernfalls eben die Kosten des Verfahrens. |
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01.07.2011, 14:18
Beitrag
#24
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 3577 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: An der Ostseeküste Mitglieds-Nr.: 33 |
Ähm, sind die beiden Zettel vom ersten Tag denn auch tatsächlich auf das selbe Fahrzeug ausgestellt? Nicht das sich ein Mitparksünder seines Knöllchens entledigt hat
-------------------- errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!"" |
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01.07.2011, 21:19
Beitrag
#25
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 29.06.2011 Mitglieds-Nr.: 60108 |
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01.07.2011, 21:28
Beitrag
#26
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 3690 Beigetreten: 26.06.2009 Wohnort: Bayrisch-Sibirien Mitglieds-Nr.: 49164 |
Haha! Dann ist es ja gut. Die Anregung von @Tortenjan war durchaus berechtigt. Ich hatte auch schon Verwarngeldangebote, die für andere Kfz ausgestellt waren, unterm Scheibenwischer. Nein, sind schon beide für mein Fahrzeug Damit ist für dich evtl. auch der Tipp von @Haberlon interessant geworden. Zitat Von den beiden Strafzetteln am ersten Tag sollte der TE das günstigere begleichen.
-------------------- Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Mark Twain
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Gast_klaus62_* |
02.07.2011, 00:42
Beitrag
#27
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Guests |
Damit ist für dich evtl. auch der Tipp von @Haberlon interessant geworden. Zitat Von den beiden Strafzetteln am ersten Tag sollte der TE das günstigere begleichen. ich würde dann doch eher das Verwarnungsgeld bezahlen das auf mein Kennzeichen ausgestellt worden ist |
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02.07.2011, 06:14
Beitrag
#28
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 3690 Beigetreten: 26.06.2009 Wohnort: Bayrisch-Sibirien Mitglieds-Nr.: 49164 |
ich würde dann doch eher das Verwarnungsgeld bezahlen das auf mein Kennzeichen ausgestellt worden ist Der TE hat bereits das Haha! Nein, sind schon beide für mein Fahrzeug geschrieben! Nachdem er diesen Tipp Also nochmal zusammenfassend: Von den beiden Strafzetteln am ersten Tag sollte der TE das günstigere begleichen. von @Haberlon erhielt! -------------------- Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Mark Twain
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02.07.2011, 13:34
Beitrag
#29
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3265 Beigetreten: 31.08.2007 Mitglieds-Nr.: 36019 |
Hallo Berndi
du bist einfach nur cool. Ild : |
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02.07.2011, 19:56
Beitrag
#30
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 3690 Beigetreten: 26.06.2009 Wohnort: Bayrisch-Sibirien Mitglieds-Nr.: 49164 |
Hallo Kabo...
-------------------- Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Mark Twain
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04.07.2011, 08:54
Beitrag
#31
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 3577 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: An der Ostseeküste Mitglieds-Nr.: 33 |
Vorsicht, durch das Bezahlen der ersten Verwarnung wird quasi die Fahrereigenschaft anerkannt. Wenn sich nun die Behörde stur stellt und nur die zweite Verwarnung als gültig ansieht, ist einem der Weg über die Halterhaftung dann verbaut.
-------------------- errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!"" |
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04.07.2011, 09:04
Beitrag
#32
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 3690 Beigetreten: 26.06.2009 Wohnort: Bayrisch-Sibirien Mitglieds-Nr.: 49164 |
Vorsicht, durch das Bezahlen der ersten Verwarnung wird quasi die Fahrereigenschaft anerkannt. Ist das wirklich so? Auch vom vorliegenden Fall mal losgelöst?
-------------------- Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Mark Twain
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04.07.2011, 09:52
Beitrag
#33
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 3577 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: An der Ostseeküste Mitglieds-Nr.: 33 |
Ja. Wir hatten hier mal den Fall, wo ein Kumpel geblitzt wurde und dem Halter einfach das Geld gegeben hatte. Dieser hat das Knöllchen einfach bezahlt und damit quasi seine Fahrereigenschaft zugegeben. Leider musste er deswegen danach zum Aufbauseminar. Warum die FEB das überhaupt bemerkt hatte ohne Punkte weiss ich leider nicht mehr. Obwohl allen beteiligten klar war, dass der Falsche zum Seminar muss, lies sich nichts mehr machen, da das Verfahren rechtskräftig beendet war.
-------------------- errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!"" |
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04.07.2011, 12:12
Beitrag
#34
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1585 Beigetreten: 29.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13348 |
Von den beiden Strafzetteln am ersten Tag sollte der TE das günstigere begleichen. Das andere kann dann nicht mehr eingetrieben werden, da durch die Bezahlung die Verwarnung angenommen wurde und diese OWi nur einmal geahndet werden kann. Das ist richtig, aber hier nicht passend. Nach Annahme des Verwarnungsgeldangebots kann genau die verwarnte Ordnungswidrigkeit nicht mehr im Bußgeldverfahren verfolgt werden. Es geht hier aber um zwei verschiedene Ordnungswidrigkeiten, nämlich Falschparken ohne Qualifikation und Falschparken länger als eine Stunde. Auch wenn die Verwarnung wegen der ersten Ordnungswidrigkeit angenommen wird, kann wegen der zweiten Ordnungswidrigkeit ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. -------------------- Sei dabei! - der Film des ABC-Zugs München-Land
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04.07.2011, 12:34
Beitrag
#35
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1899 Beigetreten: 31.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26930 |
Das klingt zwar nicht abwegig, wurde aber imho im Forum schon mehrfach anders dargestellt. Gibt's dazu noch weitere Meinungen/Urteile?
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04.07.2011, 12:50
Beitrag
#36
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21407 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Wenn eine Verwarnung akzeptiert und bezahlt wurde, "so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist." (§56 Absatz 4 OWiG)
Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Weiterverfolgung als OWi möglich bleibt, wenn neue tatsächliche Gesichtspunkte dazukommen. Ein Knöllchen wegen eines Parkverstoßes wird z.B. meist nur unter der Prämisse erteilt, dass das Fahrzeug nach spätestens einer Stunde dann weg ist. Dazu gibt es meines Wissens auch ein Urteil eines Oberlandesgerichts. Insofern wäre man im vorliegenden Fall wohl nur auf der sicheren Seite, wenn man die zweite (teurere) Verwarnung bezahlt. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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04.07.2011, 13:20
Beitrag
#37
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Dazu gibt es meines Wissens auch ein Urteil eines Oberlandesgerichts. Welches -also eines davon- Du in grauer Vorzeit selbst schon mal zitiert hast. Edit: Link korrigiert. |
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04.07.2011, 14:31
Beitrag
#38
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4765 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 19410 |
Vorsicht, durch das Bezahlen der ersten Verwarnung wird quasi die Fahrereigenschaft anerkannt. Das ist nicht so. Mit einer bezahlten Verwarnung wird rein juristisch weder eine Fahrereigenschaft noch ein Schuldvorwurf anerkannt, sondern lediglich mit Zahlung auf ein förmliches Verfahren verzichtet. Das erstere wird einem eventuell (abseits der klaren Rechtssystematik) eventuell etwas klarer, wenn man mal überlegt, dass eine Verwarnung für ein Firmenfahrzeug versendet und bezahlt wird. Die Firma kann damit nicht Fahrzeugfüher geworden sein. Aber auch der Einzahler als natürliche Person, der die Behörde eigentlich gar nicht interessiert, hat mit der Verwarnungszahlung natürlich keine Fahrereigenschaft zugegeben. |
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04.07.2011, 16:08
Beitrag
#39
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 521 Beigetreten: 18.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47475 |
Vorsicht, durch das Bezahlen der ersten Verwarnung wird quasi die Fahrereigenschaft anerkannt. Das ist nicht so. Mit einer bezahlten Verwarnung wird rein juristisch weder eine Fahrereigenschaft noch ein Schuldvorwurf anerkannt, sondern lediglich mit Zahlung auf ein förmliches Verfahren verzichtet. Richtig. Dazu aus einem anderen Thread: Zitat (ReDri) Zitat Mit der Annahme des Verwarnungsangebots und der Bezahlung des Verwarnungsgeldes verhindert der Halter aber gerade die Einleitung eines Bußgeldverfahrens und bezichtigt sich nicht einer Ordnungswidrigkeit. Bundesverfassungsgericht NJW 1989, 2679 - Az. 2 BvR 239/88 Zitat Das Wesen des Verwarnungsverfahrens besteht darin, daß dem Täter bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit sein Fehlverhalten nur vorgehalten wird, ohne darüber zu entscheiden (Verwarnung) OLG Düsseldorf NJW 1984,1971 Zitat Ist der Betroffene mit einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld einverstanden, kann diese Erklärung also nicht dahin bewertet werden, dass er damit eine Ordnungswidrigkeit eingeräumt hat. Wache - Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage 2006, §56 Rn. 18 Zitat Das Einverständnis drückt in keinem Fall ein Geständnis des Tatvorwurfs aus und kann in einem sich anschließenden Bußgeld- oder Strafverfahren nicht als solches gewertet werden Prof. Bohnert, Kommentar zum Ordnungswidrigkeitenrecht, 2. Auflage 2007, § 56 Rn. 18 Zitat Die (vorliegend unterlassene) Einforderung eines Verwarnungsgeldes nach §§ 56, 57 OWiG anläßlich einer nach Ansicht des einschreitenden Beamten begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit beinhaltet keine Entscheidungselemente. Das Verkehrsverhalten wird dem Betroffenen lediglich vorgehalten, veranlaßt durch die Annahme einer nur möglicherweise begangenen Ordnungswidrigkeit. Eine Entscheidung über das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit wird nicht getroffen; sie ist auch nicht veranlaßt, weil nach § 56 II OWiG die Erhebung eines Verwarnungsgeldes nur mit Einverständnis des Betroffenen zulässig ist. Die darin liegende Mitwirkung des Betroffenen soll, auch und gerade bei einer möglicherweise abweichenden Beurteilung des eigenen Verkehrsverhaltens, eine förmliche Entscheidung überflüssig machen OLG Hamm NJW 1979, 2114 - Az. 4 Ws 12/79 -------------------- Solange dadurch niemand behindert oder gefährdet wird, kann sich gerne jeder an die Regeln halten.
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04.07.2011, 16:08
Beitrag
#40
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 91 Beigetreten: 17.09.2010 Mitglieds-Nr.: 55695 |
Wenn eine Verwarnung akzeptiert und bezahlt wurde, "so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist." (§56 Absatz 4 OWiG) Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Weiterverfolgung als OWi möglich bleibt, wenn neue tatsächliche Gesichtspunkte dazukommen. Ein Knöllchen wegen eines Parkverstoßes wird z.B. meist nur unter der Prämisse erteilt, dass das Fahrzeug nach spätestens einer Stunde dann weg ist. Dazu gibt es meines Wissens auch ein Urteil eines Oberlandesgerichts. Insofern wäre man im vorliegenden Fall wohl nur auf der sicheren Seite, wenn man die zweite (teurere) Verwarnung bezahlt. Hallo Uwe W , Es gibt vorliegend nur eine Owi, nämlich das falsche Parken. Das es ein mal 15 und ein mal 25 Euro kostet ist ne reine Strafzumessungsregelung. Wären es zwei verschiedene Owis, dann wuerde sich dies auch im Paragr. 49 StVO wiederfinden. Und selbst dann wuerde wohl von Tateinheit auszugehen sein und sich nichts daran aendern, dass mit dem Bezahlen eines der Beiden Verwarnungen Strafklageverbrauch eintritt. Die Verwarnung wird mit Umfang des Kenntnisstand erstellt und nicht nach dem Motto "was könnte sein, was wäre wenn". Also nochmal: mit dem Bezahlen der ersten Verwarnung ist der Lebenssachverhalt geahndet und abgeschlossen! LTI-Fan |
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04.07.2011, 16:31
Beitrag
#41
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1585 Beigetreten: 29.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13348 |
Es gibt vorliegend nur eine Owi, nämlich das falsche Parken. Das es ein mal 15 und ein mal 25 Euro kostet ist ne reine Strafzumessungsregelung. Es kommt nicht darauf an, ob gegen unterschiedliche Vorschriften verstoßen wurde, sondern ob die gleichen "tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte" bei den beiden Verwarnungen berücksichtigt wurden. Bei der zweiten Verwarnung war der Gesichtspunkt der Parkdauer anders ausgeprägt, die Parkdauer war nämlich länger. Sogar dann, wenn bei beiden Verstößen der gleiche Tatbestand vorgelegen hätte, würden unterschiedliche tatsächliche Gesichtspunkte vorliegen. Beispielsweise sind vierstündiges Falschparken und zehnstündiges Falschparken der gleiche Tatbestand, besitzen aber Unterschiede im tatsächlichen Gesichtspunkt Parkzeit. Auch dann wäre es zulässig, trotz der ersten Verwarnung ein Bußgeldverfahren über den zweiten Verstoß einzuleiten. Die Behörde kann also entscheiden, dass sie bis zu einer Dauer des Falschparkens nur verwarnt und bei längerem Falschparken Bußgeldverfahren einleitet. Wenn jemand zunächst nur verwarnt wird, kann gegen ihn trotzdem, wenn der Verstoß andauert, anschließend ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. -------------------- Sei dabei! - der Film des ABC-Zugs München-Land
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04.07.2011, 17:08
Beitrag
#42
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4765 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 19410 |
Auch wenn man es nicht glaubt, ist es wohl doch so. Herr Göhler meint dazu: "Bei einem Dauerverstoß ensteht durch die Verwarnung idR keine Sperrwirkung für die danach andauernde OWi." (§56 OWiG Rz. 43). Bei Vertrauensschutz soll es anders sein aber wenn zwei Knöllchen da sind kann man kaum darauf vertrauen, dass nur eines (und zwar das preiswertere) gelten solle.
Allerdings wird im Kommantar auf die Kommentierung vor § 19 OWiG verwiesen und dort finde ich zum Thema Dauerstoß nicht die Parkverstöße, die mit mehreren Tickets geahndet werden. Eventuell gibt`s da noch Definitionsverschiedenheiten zwischen Dauerverstoß und Dauerowi. Bin selber gerade etwas unsicher, da mir bisher auch geläufig war, bei Tateinheit wie hier das preiswertere Ticket zu bezahlen und so das Verfahren zu beenden. In Berlin zumindest wird auch in der Praxis der Bußgeldstelle so gehandelt. Edit: So, habe noch etwas weiter gesucht. Hier eine einschlägige Entscheidung pro Praxis: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/ParkVerstoss14.php |
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04.07.2011, 18:01
Beitrag
#43
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Wobei in Jena zwei gleichlautende Verfahren/Bußgeldbescheide (Parken auf Sonderparkplatz ohne Berechtigung) vorlagen, es also zu keinen neuen Gesichtspunkten (Parken ... über x Stunden) kam.
Siehe auch den letzten zitierten Satz auf der verlinkten Seite: "Damit sind die Grundsätze aus den Entscheidungen des BayObLG in DAR 1971, 304, 305 bzw. des OLG Düsseldorf in VRS 1991, 129 nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar." |
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04.07.2011, 19:01
Beitrag
#44
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 91 Beigetreten: 17.09.2010 Mitglieds-Nr.: 55695 |
Wie gesagt, man muß die "Tat" als solches sehen und da liegt auch hier ein "Kleine" Dauerordnungswidrigkeit vor. Und für die Behörde ist es das beste, wenn sich der Fahrzeugführer (am besten schriftlich) bei der Behörde meldet und wissen möchte, welchen der zwei zettel er denn nun begleichen soll. Dann kann die Behörde fluchs reagieren und nen bußgeldbescheid bezüglich der 25 Euro erlassen.
Was Göhler meint, könnte sich auf ne überfällige HU beziehen. Ist ja auch ein Dauerdelikt, wird aber trotz Weiterbestehen (wenn die HU nicht durchgeführt wird) nach erfolgter ahndung immer wieder erneut begangen und ahndbar. LTI-Fan |
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04.07.2011, 19:22
Beitrag
#45
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2044 Beigetreten: 21.01.2011 Mitglieds-Nr.: 57349 |
Bei Vertrauensschutz soll es anders sein aber wenn zwei Knöllchen da sind kann man kaum darauf vertrauen, dass nur eines (und zwar das preiswertere) gelten solle. Wie will das die Behörde feststellen? Könnte das nicht ein Besucher entfernt haben (nicht Halter/Fahrer)? -------------------- In dubio pro reo
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04.07.2011, 20:46
Beitrag
#46
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1585 Beigetreten: 29.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13348 |
Wobei in Jena zwei gleichlautende Verfahren/Bußgeldbescheide (Parken auf Sonderparkplatz ohne Berechtigung) vorlagen, es also zu keinen neuen Gesichtspunkten (Parken ... über x Stunden) kam. Siehe auch den letzten zitierten Satz auf der verlinkten Seite: "Damit sind die Grundsätze aus den Entscheidungen des BayObLG in DAR 1971, 304, 305 bzw. des OLG Düsseldorf in VRS 1991, 129 nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar." Das halte ich für eine falsche Entscheidung. Zwar liegt kein neuer rechtlicher Gesichtspunkt vor, ein neuer tatsächlicher dagegen schon. Auch wenn der Verstoß denselben Tatbestand erfüllt, ist die Parkdauer länger. Auch in der Entscheidung aus Düsseldorf von 1995 liegt zumindest nach heutigem Recht der gleiche Tatbestand vor, nämlich Parken auf dem Gehweg länger als eine Stunde. Ob damals die Qualifizierung auch bei einer Parkdauer von mehr als einer Stunde erfüllt war, weiß ich aber nicht. -------------------- Sei dabei! - der Film des ABC-Zugs München-Land
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05.07.2011, 08:04
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#47
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 3577 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: An der Ostseeküste Mitglieds-Nr.: 33 |
Vorsicht, durch das Bezahlen der ersten Verwarnung wird quasi die Fahrereigenschaft anerkannt. Das ist nicht so. Mit einer bezahlten Verwarnung wird rein juristisch weder eine Fahrereigenschaft noch ein Schuldvorwurf anerkannt, sondern lediglich mit Zahlung auf ein förmliches Verfahren verzichtet. Ihr habt recht, bei dem Fall, den ich im Kopf hatte, wurde ein BuGeBe erlassen und bezahlt. Kleiner aber feiner Unterschied -------------------- errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!"" |
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05.07.2011, 08:11
Beitrag
#48
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4409 Beigetreten: 20.06.2009 Wohnort: "arm aber sexy"-Town Mitglieds-Nr.: 49054 |
bei dem Fall, den ich im Kopf hatte, wurde ein BuGeBe erlassen und bezahlt. Dann erklärt sich auch das:Zitat Warum die FEB das überhaupt bemerkt hatte ohne Punkte weiss ich leider nicht mehr. weil es eben doch einen Punkt gab?
-------------------- „Haben Sie beim Autofahren schon bemerkt, dass jeder, der langsamer fährt als Sie, ein Idiot ist und jeder, der schneller fährt, ein Verrückter?“ Meine Beiträge können auch ohne Kennzeichnung Spuren von Ironie enthalten. Bei Risiken und Nebenwirkungen fressen sie die Packungsbeilage oder tragen sie ihren Arzt zum Apotheker. |
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05.07.2011, 12:48
Beitrag
#49
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 29.06.2011 Mitglieds-Nr.: 60108 |
Da jetzt doch etwas Uneinigkeit darüber herrscht, welchen der beiden Strafzettel ich bezahlen muss, habe ich mal mit einer entfernt bekannten Dame von einem anderen Ordnungsamt telefoniert und sie meinte, dass der 15er erloschen ist und die 25€ zu zahlen sind.
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05.07.2011, 13:16
Beitrag
#50
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 91 Beigetreten: 17.09.2010 Mitglieds-Nr.: 55695 |
Also wenn Du noch lange zögerst leiten die das Bussgeldverfahren ein und dann ist wieder alles offen!
LTI-Fan |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 27.04.2024 - 03:52 |