Fahrradträger / Kennzeichen |
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Fahrradträger / Kennzeichen |
26.06.2011, 17:12
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 512 Beigetreten: 21.08.2010 Wohnort: AT Mitglieds-Nr.: 55339 |
ich habe zwei bzw. drei Fragen, die evtl. schon einmal behandelt wurden, aber meine Suche hat mir keine passenden Ergebnisse geliefert. Ein Arbeitskollege hat sich an seinem Fahrzeug nachträglich eine Anhängerkupplung anbauen lassen. Das wurde auch so vom TÜV eingetragen. Nun ist es aber so, dass diese Anhängerkupplung dennoch das hintere Kennzeichen teilweise verdeckt. Wenn man sich in einem Fahrzeug (kein SUV, sondern Pkw mit "normal tiefer" Sitzposition) hinter diesem Fahrzeug befindet, kann man nun je nach Winkel mindestens einen, meistens jedoch beide mittlere Buchstaben des Kennzeichens nicht lesen. Ist das trotzdem so in Ordnung oder kann es da Probleme in einer Kontrolle geben, obwohl der TÜV die Anhängerkupplung so eingetragen hat? Die nächste Frage bezieht sich auf das Kennzeichen selbst. Er möchte sich nun einen Fahrradträger zulegen, der auf dieser Anhängerkupplung montiert werden kann. Dann ist das hintere Kennzeichen natürlich vollständig verdeckt. Er möchte sich nun ein Kennzeichen malen (welches natürlich inhaltlich dem verdeckten Kennzeichen entspricht) und dies an der dafür vorgesehenen Halterung am Fahrradträger anbringen. Dazu bestehen auch noch Fragen. Reicht es aus, dieses Kennzeichen selbst zu malen, oder muss er eines beim Schildermacher herstellen lassen, da ein selbst gemaltes ja nicht der vorgeschriebenen (?) ISO-Schrift entspricht und auch nicht reflektierend ist? Und wie sieht es mit der für hintere Kennzeichen doch vorgeschriebenen Kennzeichenbeleuchtung aus? Eine solche hat dieser Fahrradträger nicht. Gibt es auch damit Probleme? |
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26.06.2011, 18:22
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 |
Klick
Zitat Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen. Zitat (9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Bei Onlineangeboten gibt es Kennzeichen für unter 10 €. Zum Thema Anhängerkupplung fällt mir ein, dass z. B. der erste OPEL Meriva eine Anhängerkupplung hat, welche das tiefliegende Kennzeichen teilweise verdeckt, deswegen ist die Anhängerkupplung schwenkbar, d. h. bei Nichtbenutzung verschwindet sie hinter dem Stoßfänger. Da dein Bekannter die Pflicht hat, die Kennzeichen am FZG leserlich zu halten ist das sein Problem, d. h. er muß eine Lösung dafür finden, ggf. einen anderen Kennzeichenplatz am FZG-Heck. -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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26.06.2011, 20:34
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 512 Beigetreten: 21.08.2010 Wohnort: AT Mitglieds-Nr.: 55339 |
Ok, danke soweit. Ich lese das jetzt so, dass also auch das "Wiederholungskennzeichen" beleuchtet sein muss und dass es sich dabei um ein "richtiges" Kennzeichen handeln muss (reflektierend und mit ISO-Schrift; kein selbst gemaltes), welches lediglich keine Zulassungsplakette benötigt. Korrekt?
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26.06.2011, 21:02
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 |
Letzteres würde ich gerade mal anzweifeln. Wenn eine starre AHK so eingetragen (mit ABE versehen ...) wird, dass das Kennzeichen nicht mehr komplett ablesbar ist, sollte das nicht das Problem des Halters.
Ich bin deswegen gerade am suchen: Irgendein japanischer Kleinwagen (iirc ein Daihatsu) mit EZ um 1995 ist mir deswagen schon öfters aufgefallen. Mal sehen, ob ich dazu noch was finde. -------------------- _/ _/_/_/_/_/_/_/_/_/_/
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26.06.2011, 22:06
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 3690 Beigetreten: 26.06.2009 Wohnort: Bayrisch-Sibirien Mitglieds-Nr.: 49164 |
Ok, danke soweit. Ich lese das jetzt so, dass also auch das "Wiederholungskennzeichen" beleuchtet sein muss und dass es sich dabei um ein "richtiges" Kennzeichen handeln muss (reflektierend und mit ISO-Schrift; kein selbst gemaltes), welches lediglich keine Zulassungsplakette benötigt. Korrekt? Lese ich auch so und ich habe persönlich selbstverständlich ein ganz normales Kennzeichen verwendet. Auch bei Ebay für ungefähr 12 Euro geschossen, für 2 Stück (1 gleich als Ersatz). Bei den zugelassenen Fahrradträgern ist der Beleuchtungsträger und die Halterung für das Kennzeichen (mit Beleuchtung) doch schon integriert. -------------------- Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Mark Twain
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