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#101
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 715 Beigetreten: 15.09.2009 Wohnort: Im Westen (NRW) ... nichts Neues Mitglieds-Nr.: 50567 ![]() |
...Na jedenfalls heißt es: Zitat Kommt es auf einem Gehweg zu einer Kollision zwischen einem aus einem Grundstück ausfahrenden Auto und einer erwachsenen Fahrradfahrerin, die den Gehweg - wenn auch unerlaubt und zusätzlich in der falschen Richtung - benutzt... Und hier eine -mMn unzutreffende- Gegenmeinung (AG Hannover, Urt. v. 29.03.2011 - 562 C 13120/10) dazu. ![]() Da heißt es, der Radfahrer sei "von links" gekommen, also immerhin ist der rechts gefahren. Aber einen Gehweg, noch dazu so schmal, ... Die vorgenannten Urteile beziehen sich darauf, dass ein Radfahrer auf einem Gehweg und dann noch entgegen der "Fahrt"- Richtung fährt. Hier geht es aber um einen Radweg, genauer beschrieben, um einen getrennten Rad- und Fußweg (VZ 241) der für die Radfahrer in Fahrtrichtung (östlich der Fahrbahn) benutzungspflichtig ausgewiesen ist. Die Ausgangslage war aber nicht auf einem Geh-, sondern auf einem Radweg, daher hier noch einmal in Kurzform: Meine Mutter fuhr nun mit ihrem Fahrrad, entgegen der FR, auf eben diesem, getrennt ausgewiesenem RW und hatte im Einmündungsbereich eines verkehrsberuhigten Bereiches, einen schweren Verkehrsunfall mit Personenschaden. (Der RW befindet sich an der vorfahrtsberechtigten Straße) Auf der Gegenseite (westlich der Fahrbahn) befindet sich eine Hochbordanlage, ohne weitere Beschilderung, also, m.E. ein Gehweg, der nicht die empfohlene Breite eines Sonderweges für Radfahrer (VZ 237) besitzt und wahrscheinlich demnach auch nicht beschildert wurde. So müssten m.E. die Radfahrer, die in südlicher Richtung unterwegs sind, die Fahrbahn benutzen, was aber "fast" niemand macht. Fazit: Nach meinen Beobachtungen fahren ca. 80 - 85% aller Radfahrer, entgegen der ausgewiesenen FR auf der östlichen Seite, entgegen der FR. In diesem Thread ist es aber kein Gehweg ... ![]() Remarque -------------------- Gruß Remarque
Gutta cavat lapidem, non vi sed saepe cadendo. "Der Tropfen höhlt den Stein nicht durch Kraft, sondern durch stetes Fallen." lateinisches Sprichwort Ovid - Publius Ovidius Naso 43 vor Chr. – 18 n.Chr. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6223 Beigetreten: 05.11.2003 Mitglieds-Nr.: 508 ![]() |
So müssten m.E. die Radfahrer, die in südlicher Richtung unterwegs sind, die Fahrbahn benutzen, was aber "fast" niemand macht. Nicht überall ist das Befahren der Fahrbahn vorgesehen. Am Anfang gibt es ja wohl eine Benutzungspflicht auf dem linksseitigen Radweg, die dann - wenn sie denn endet - diffus endet. Das heißt die genauen Punkte, wo das Linksradeln nicht mehr vorgeschrieben und wo es nicht mehr gestattet ist, sind schwer zu lokalisieren. Für einen ortsfremden, dem Straßenverlauf folgenden Radler, wäre die Situation schwer zu erfassen. Für eine ortskundige Radlerin mag es sein, dass der eine oder andere hier eine stärkere Reflexion über die Verkehrsregelung erwartet. PS: Spätestens mit dem BVG Urteil zu Regensburg müssten doch einseitige Benutzungspflichten generell angreifbar sein? Denn wenn in einer Richtung die Fahrbahnnutzung vorgeschrieben ist, kann die Gefahrenlage in der Gegenrichtung ja nicht so groß sein, dass eine Nutzung des Radwegs zwingend erforderlich ist? |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6223 Beigetreten: 05.11.2003 Mitglieds-Nr.: 508 ![]() |
Hallo,
das Thema hier ist zwar schon etwas verjährt, aber ich bin auf einhier eventuell passendes Urteil des OLG Jena gestoßen ("Recht für Radfahrer", Kettler) Abschnitt: Irreführende Verkehrszeichen. Interessant ist das das Gericht explizit die Beendigung der linksseitigen Benutzungspflicht (bzw. auch des Nutzungsvorschlags durch touristische Zeichen) mittels VZ239 fordert. Edit: Link repariert |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 299 Beigetreten: 11.06.2011 Wohnort: ST Mitglieds-Nr.: 59794 ![]() |
Das dürfte sich hier durch aus anwenden lassen. Beim OLG Jena ging es um touristische Hinweisschilder, hier ist es sogar ein VZ241. Sieht man im Bild 3.
Radfahrer, die aus der Siedlung agO kommen, also von Bild 1, sind ja auch schon linksseitig per Benutzungspflicht, warum sollten die also die Seite wechseln (aus deren praktischer Seite betrachtet). Tatsächlich fahren dort nicht weniger Radfahrer links als rechts (wo man halt herkommt, unabhängig von jedweder Beschilderung). Die Strecke ist übrigens bei mir "umme Ecke". Mich kriegen da keine zehn Pferde aufs Hochbord, vor allem nachdem ich da vor Jahren nen Unfall hatte (Bild 6). -------------------- Symptom-Doktorei in Reinkultur:
"»Überall in der Stadt funktioniert es. Jetzt haben wir einen einzigen Radweg und es funktioniert nicht.« Der Bürgermeister schlug vor, auszuprobieren, ob die rote Markierung des Radwegs [...] eine Besserung bringt." |
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#105
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 222 Beigetreten: 16.08.2009 Mitglieds-Nr.: 50033 ![]() |
ich muss gestehen den thread nun nur grob überflogen zu haben, aber mir persönlich stellt sich eine ganz andere frage. Wenn ich das richtig verstehe, fährt ein autofahrer in blickrichtung von bild 12 und fährt dort einen kreuzenden radfahrer (schwer) an. daraus ergeben sich mir 2 frage:
- Wie kann man mit schrittgeschwindigkeit einen radfahrer schwer verletzen? (außer man ist völlig geistesabwesend und überrollt ihn) - Ist es nicht völlig egal wo der radfahrer hätte fahren dürfen und wo nicht? Ein 6 jähriges kind wäre dort auch auf dem füßgängerweg gefahren und der autofahrer wäre trotzdem aus eine verkehrsveruhigtem bereicht herraus gefahren und hätte alles um jedem vorfahrt gewähren müssen, oder etwa nicht? |
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#106
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
- Ist es nicht völlig egal wo der radfahrer hätte fahren dürfen und wo nicht? Ein 6 jähriges kind wäre dort auch auf dem füßgängerweg gefahren und der autofahrer wäre trotzdem aus eine verkehrsveruhigtem bereicht herraus gefahren und hätte alles um jedem vorfahrt gewähren müssen, oder etwa nicht? Für die verkehrsrechtliche Schuld -also die Frage, wer als (Haupt-/Neben-)"Verursacher" in die Statistiken eingetragen wird- ist das in der Tat auch IMO unerheblich. Es dürfte aber hier vor allem um die zivilrechtliche Haftungsverteilung gehen; und die hängt natürlich immer auch davon ab, inwieweit das Unfallopfer nach § 254 BGB verpflichtet gewesen wäre, zur Schadensminderung selbst beizutragen. Da sind die Ansprüche an einen Erwachsenen sicherlich größer als bei einem Kind. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 299 Beigetreten: 11.06.2011 Wohnort: ST Mitglieds-Nr.: 59794 ![]() |
ich muss gestehen den thread nun nur grob überflogen zu haben, aber mir persönlich stellt sich eine ganz andere frage. Wenn ich das richtig verstehe, fährt ein autofahrer in blickrichtung von bild 12 und fährt dort einen kreuzenden radfahrer (schwer) an. Korrekt, Radfahrer von rechts. - Wie kann man mit schrittgeschwindigkeit einen radfahrer schwer verletzen? (außer man ist völlig geistesabwesend und überrollt ihn) kann ich nur spekulieren. a) Es handelt sich, wenn ich das noch richtig in Erinnerung hab, um eine Seniorin. b) Vielleicht wurde sie zur Fahrbahn gestoßen/geschoben. War bei mir damals auch so. Front des Wagen traf meine Pedale/Bein und schob mich bis auf die Fahrbahn. Bin zum Glück nicht gestürzt und es kam keiner. ![]() - Ist es nicht völlig egal wo der radfahrer hätte fahren dürfen und wo nicht? Ein 6 jähriges kind wäre dort auch auf dem füßgängerweg gefahren und der autofahrer wäre trotzdem aus eine verkehrsveruhigtem bereicht herraus gefahren und hätte alles um jedem vorfahrt gewähren müssen, oder etwa nicht? Schon, das Kind müsste aber sbsteigen und schieben. Ein Jogger wäre aber für die Sichtbeziehung wieder sehr problematisch. -------------------- Symptom-Doktorei in Reinkultur:
"»Überall in der Stadt funktioniert es. Jetzt haben wir einen einzigen Radweg und es funktioniert nicht.« Der Bürgermeister schlug vor, auszuprobieren, ob die rote Markierung des Radwegs [...] eine Besserung bringt." |
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#108
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 222 Beigetreten: 16.08.2009 Mitglieds-Nr.: 50033 ![]() |
Es dürfte aber hier vor allem um die zivilrechtliche Haftungsverteilung gehen; und die hängt natürlich immer auch davon ab, inwieweit das Unfallopfer nach § 254 BGB verpflichtet gewesen wäre, zur Schadensminderung selbst beizutragen. Da sind die Ansprüche an einen Erwachsenen sicherlich größer als bei einem Kind. Dem Unterschied Kind/Erwachsener stimme ich natürlich zu. Anderer seits hätte ein erwachsener das Schild zum verkehrsberuhigtem bereich gesehen und entsprechende schlüsse ziehen können. Ich habe von den regelungen für fahrradwege bzw. der radwegbenutzungspflicht ja noch weniger ahnung als vom rest, aber ich würde mich hier fragen was wichtiger ist: Die radweg-nicht-benutzungspflicht oder das mit-schrittgeschwindigkeit-aus-einem-verkehrsberuhigtem-bereich-an-eine-unübersichtliche-kreuzung-herranstasten ![]() |
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