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> Verhalten als Radfahrer bei ungünstiger Beschilderung, hier keine VZ für Radfahrer in Fahrtrichtung
Remarque
Beitrag 03.05.2011, 15:40
Beitrag #1


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Hallo zusammen,

es geht in nachfolgender Situation um das Verhalten von Radfahrer bei nicht durchgängiger, bzw. nicht vorhandener Radwegbeschilderung in Fahrtrichtung.
Dazu einmal nachfolgende Skizze:


Die Fotos Nummer 2 und 5 bis einschl. 9 zeigen dabei die westliche Seite einer Landesstraße innerhalb der OD.
Das Foto 1 außerhalb, die Fotos 3,4 und 10 bis 13 innerhalb der OD, an der östliche Seite.

Die Ostseite der Landesstraße (innerhalb der OD), ist in Fahrtrichtung durchgängig mit VZ 241-30, getrennter Rad- Fußweg, beschildert.
In der Gegenrichtung ist lediglich am Ortseingang (Foto Nr. 2) einmal ein VZ 241-30 vorhanden.
Ca. 200m weiter wird der vorhandene, ausgewiesene Fußweg ersatzlos, ohne Beschilderung, eingezogen (Foto 5), der bis dahin ausgewiesene Radweg läuft optisch auf einem Hochbord, mit rotem Klinkerpflaster weiter. (Breite Sicherheitsstreifen nebst Bord = 50cm, rotes Klinkerpflaster ca. 1,00m).
Diese Hochbordanlage läuft geht auf ca. 800m an der westlichen Straßenseite entlang, jedoch ohne weitere Beschilderung. (hier fehlt das VZ 237 Radweg).
Gem VwV - StVO zu den Verkehrszeichen 237, 240 und 241, sind an jeder Einmündung diese VZ zu wiederholen.
VwV-StVO Zeichen 237, 240, 241

Da aber auf gesamter Länge und einigen Einmündungen nicht ein einziges Mal auf diesen „Sonderweg“ und somit auf die Radwegbenutzungspflicht hingewiesen wird, stellt sich bei mir die Frage, wie ein Radfahrer sich nun verhaltern soll.

Hintergrund:
An der Einmündung (Foto 10 – 12) ist eine Radfahrerin, die „entgegen“ der Fahrtrichtung, an der östlichen Seite in Südrichtung gefahren ist (also von Bild 13 in Richtung Bilder 10-12), schwer verunglückt.
Hier hat ein Pkw, der aus der Einmündung (Fotos 11/12) in Richtung Bild 13 (nördliche Richtung) einbiegen wollte die Radfahrerin übersehen und angefahren.

Hier nun meine Frage zum grundsätzlichen Verhalten der Radfahrer:
Wie soll sich ein Radfahrer nun verhalten, der von Bild1 in Richtung Bild 9 fahren möchte?
Der „nicht“ ausgewiesene Radweg an der Westseite, ab Bild 5, verläuft ohne Absenker fast durchgängig auf einer Hochbordanlage, sodass im Begegnungsverkehr mit Fußgängern etc., die sich durchaus dort befinden, der Radfahrer die Hochbordanlage verlassen muss und anschl. dann nicht wieder rauf kommt, da sehr wenige Absenkungen vorhanden sind. An der östlichen Seite würde der Radfahrer jedoch entgegen der Fahrtrichtung fahren.

Er darf nach meiner Meinung zwar auf der westlichen Hochbordanlage fahren, aber m.E. auch auf die Straße ausweichen, obwohl prinzipiell links und rechts Möglichkeiten/Wege vorhanden sind...
Aus meiner Sicht eigentlich eine rechtlich unsichere Situation, oder???

Hier die Bilder aus der angegebenen Skizze:
Bild 1


Bild 2


Bild 3


Bild 4


Bild 5


Bild 6


Bild 7


Bild 8


Bild 9



Bild 10


Bild 11/12



Bild 13



Gruß
Remarque


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helmet lampshade
Beitrag 03.05.2011, 15:54
Beitrag #2


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Ab Bild 6 ist das Radfahren auf der Fahrbahn vorgeschrieben. In Gegenrichtung könnte man als ortsfremder Fahrer das ein oder andere Schild übersehen...
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mir
Beitrag 03.05.2011, 16:05
Beitrag #3


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Es ist ein wenig schwer, sich auf den Bildern zurechtzufinden, weil man nicht weiß, aus welcher Richtung heraus die Aufnahmen gemacht wurden. Ich verstehe in Deiner Skizze auch nicht wirklich, wo da nun auf welcher Seite der Radweg verläuft.

Ich sehe hier ein paar Versäumnisse der SVB: Benutzungspflichtige Radwege sollen eindeutig und stetig geführt werden - dagegen ist womöglich verstoßen worden. Darüberhinaus wären Furtmarkierungen anzubringen gewesen, diese fehlen aber komplett bzw. sind abgefahren.

Ist denn für die Unfallstelle eine Benutzungspflicht für beide Wege angeordnet worden? Falls ja, fehlt (unabhängig davon, ob die Benutzungspflicht dann auch ausgeschildert wurde) das ZZ zum Z205, das auf den beidseitigen Radweg hinweist.

Aus Radfahrersicht: hier hätte man korrekterweise vom Radweg auf die Fahrbahn wechseln müssen.


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Dlarah
Beitrag 03.05.2011, 16:42
Beitrag #4


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Zitat (mir @ 03.05.2011, 17:05) *
Aus Radfahrersicht: hier hätte man korrekterweise vom Radweg auf die Fahrbahn wechseln müssen.


War es nur eine (inzwischen fallen gelassene) Forderung, oder hängt es von der Version der StVO ab (die nichtige oder die nicht-nichtige) : da sollte doch die Anforderung entfallen, eine RWBP nach jeder Einmündung/Kreuzung neu auszuschildern? unsure.gif


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Quid pro quo ... ernst gemeinte Beiträge zur Teilnahme am Straßenverkehr mit muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen (you know what I mean) setzen voraus, dass erkennbar ernst gemeinte und aktiv durchgesetzte Anordnungen vorgefunden werden. Soll heißen: Wer Spaß sät, braucht sich über flapsige Äußerungen nicht zu wundern.
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mir
Beitrag 03.05.2011, 16:57
Beitrag #5


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In den alten VwV stand's explizit drin, in der neuen nicht mehr. Ich finde es aber schwierig, daraus etwas zu folgern. Da steht aber nun:

Zitat
Zu den Zeichen 237, 240 und 241 Radweg, gemeinsamer und getrennter Geh- und Radweg [...]
III. Wo das Ende eines Sonderweges zweifelsfrei erkennbar ist, bedarf es keiner Kennzeichnung. Ansonsten ist das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Ende" anzuordnen.


Nun ist die Frage: Ist an einer Kreuzung regelmäßig das Ende des Sonderwegs anzunehmen, wenn dort das Schild nicht wiederholt wird?

Die VwV ist übrigens unbestritten in der neuen Fassung rechtskräftig.


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granny
Beitrag 03.05.2011, 16:57
Beitrag #6


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Zitat (Dlarah @ 03.05.2011, 17:42) *
War es nur eine (inzwischen fallen gelassene) Forderung, oder hängt es von der Version der StVO ab (die nichtige oder die nicht-nichtige) : da sollte doch die Anforderung entfallen, eine RWBP nach jeder Einmündung/Kreuzung neu auszuschildern? unsure.gif

Dieser Wegfall ist unstrittig in Kraft, da er Bestandteil der VwV zur StVO ist und nicht von der Frage der Nichtigkeit der v.46 StVO abhängt.
Allerdings ist der Schluss, dass man aus dem Fehlen der Wiederholungsvorschrift auf eine Fortschreibung der Benutzungspflicht nach Einmündungen schließen könnte, falsch.

Hätte der Verkehrsminister diese Wirkung gewünscht, hätte er dies in die StVO reinschreiben müssen oder zumindest in entsprechenden Pressemitteilungen publik machen müssen.
So muss man die Änderung als redaktionelle Streichung einer redundanten Vorgabe interpretieren, denn die Vorschrift, Radwege hinter Einmündungen neu zu beschildern, sofern die Benutzungspflicht fortbestehen soll, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass jeder separate Radweg im Einzelfall zu kennzeichnen ist. Und ein Radweg, der durch eine kreuzende Fahrbahn geschnitten wird, ist bei der in .de üblichen Baugestaltung in Wirklichkeit zwei separate Radwege.

Im Übrigen ist die Beschilderung dieser stillen Dorfstraße ein schlechter Witz. Einmal per se, aber zum Anderen auch in der technischen Ausführung.
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Heinz Wäscher
Beitrag 03.05.2011, 17:03
Beitrag #7


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Da ist ja richtig viel KFZ-Verkehr unterwegs whistling.gif , warum muß da zwingend ein Radweg hin, in Bild 3 sieht man sogar die nur max. zul. 30 km/h think.gif


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Mitleser
Beitrag 03.05.2011, 17:08
Beitrag #8


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Bei den vielen "Fehlern" entlang der Straßen ist die (vermutlich) unrechtmäßige RWBP doch nur noch ein Sahnehäubchen und nicht DER Aufreger. ranting.gif
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Remarque
Beitrag 03.05.2011, 17:53
Beitrag #9


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Zitat (mir @ 03.05.2011, 17:05) *
Es ist ein wenig schwer, sich auf den Bildern zurechtzufinden, weil man nicht weiß, aus welcher Richtung heraus die Aufnahmen gemacht wurden. Ich verstehe in Deiner Skizze auch nicht wirklich, wo da nun auf welcher Seite der Radweg verläuft.
In der Skizze ist die Aufnahmerichtung mit einem Pfeil und Bildnummer angegeben.
Anders wusste ich es auch nicht, wie ich es darstellen sollte.

Zitat (mir @ 03.05.2011, 17:05) *
Ich sehe hier ein paar Versäumnisse der SVB: Benutzungspflichtige Radwege sollen eindeutig und stetig geführt werden - dagegen ist womöglich verstoßen worden. Darüberhinaus wären Furtmarkierungen anzubringen gewesen, diese fehlen aber komplett bzw. sind abgefahren.
Das sehe ich auch so. Gerade Furtmarkierungen erhöhen hier enorm die Verkehrssicherheit.

Zitat (mir @ 03.05.2011, 17:05) *
Ist denn für die Unfallstelle eine Benutzungspflicht für beide Wege angeordnet worden? Falls ja, fehlt (unabhängig davon, ob die Benutzungspflicht dann auch ausgeschildert wurde) das ZZ zum
Nein, die Beschilderung der Geh-/Radweges erfolgt "nur" in der nördlichen Richtung, auf der Ostseite. (Bilder 4 und 13)

Zitat (mir @ 03.05.2011, 17:05) *
Aus Radfahrersicht: hier hätte man korrekterweise vom Radweg auf die Fahrbahn wechseln müssen.
Das war meine Frage, die ich genauso beantwortet hätte, bin/war mir da aber nicht sicher.
Außerdem stellt sich bei mir die Frage, ob der Radfahrer daraus noch Begründungen für sein "Fehlverhalten" ziehen kann, wenn dieser entgegen der ausgewiesenen Radfahrrichtung (also auf der Ostseite) auf dem RW fährt. unsure.gif



Zitat (Heinz Wäscher @ 03.05.2011, 18:03) *
Da ist ja richtig viel KFZ-Verkehr unterwegs whistling.gif , warum muß da zwingend ein Radweg hin, in Bild 3 sieht man sogar die nur max. zul. 30 km/h think.gif
Das Bild 3 ist ein Foto in eine Einmündung (Zone 30).
Die eigentliche Straße ist eine Landesstraße, die innerorts mit 50 km/h zu befahren ist.


Zitat (granny @ 03.05.2011, 17:57) *
Im Übrigen ist die Beschilderung dieser stillen Dorfstraße ein schlechter Witz. Einmal per se, aber zum Anderen auch in der technischen Ausführung.
Da stimme ich voll zu! Aber leider trifft man solche Stellen nur zu allzu häufig an und der VT muss sehen wie er in so einer Situation zurecht kommt.

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mir
Beitrag 03.05.2011, 18:01
Beitrag #10


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Es ist trotzdem unklar. Die SVB hätte ja dort, wo der Radweg endet, auch eine gesicherte Querungsmöglichkeit schaffen müssen. Und wie oft heißt es letztlich bei der Radwegführung, man sehe doch, wie es gemeint sei?

Falls sich der Radler verletzt hat, könnte man durchaus Strafanzeige sowohl gegen den Autofahrer als auch gegen denjenigen (erst mal "Unbekannt") erstatten, der die Verkehrsschau versäumt hat. Probieren kann man's ja mal. Sollte eine Verkehrsschau gar nicht organisiert sein, wäre der Leiter der SVB in der strafrechtlichen Verantwortung. Das würde rumgehen durch die Behörden in Deutschland ...

Bei einer Verkehrsschau wären auf jeden Fall die fehlenden Furtmarkierungen aufgefallen, ebenso wie die unklare Führung. Das sehe ich als mit unfallursächlich an.

Ich sehe angesichts der Führung des Radwegs zumindest hier keinen so groben Verstoß beim Radfahrer, daß man davon ausgehen könnte, daß dessen Fehler ihn zum Alleinschuldigen macht. Auch zivilrechtlich kann die Krankenkasse den Autofahrer und die SVB mit ins Boot nehmen.


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Pogge
Beitrag 03.05.2011, 18:06
Beitrag #11


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Das ist doch mal ein klassischer Fall, wo die Staatsanwaltschaft die Ausschilderungspraxis der SVB unter die Lupe nehmen sollte. ( Ahhrg, ich sehe gerade, ich bin zu spät ranting.gif )
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mir
Beitrag 03.05.2011, 18:15
Beitrag #12


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Unbedingt.

Interessant wären da:

- Wie sehen hier die Anordnungen aus? Fehlen vielleicht nur die Schilder?
- Wieso fehlen die Furtmarkierungen?
- Ein Radweg in Gegenrichtung ist nur ausnahmsweise zugelassen. Hat die Behörde überhaupt etwas abgewogen? Wo sollen die Radfahrer queren?
- Wo endet eigentlich wirklich der Radweg? Ich würde jedenfalls nicht meine rechte Hand darauf verwetten, daß ein Gericht nicht doch annehmen könnte, daß der hier auch ohne Beschilderung der Radweg fortgeführt wird.

Ich kann mir vorstellen, daß sowas auch für Dietmar Kettler interessant ist, der ja bei der Klage zur Radwegbenutzungspflicht gegen die Stadt Regensburg dabei war.


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helmet lampshade
Beitrag 03.05.2011, 18:16
Beitrag #13


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Zitat (mir @ 03.05.2011, 18:01) *
Es ist trotzdem unklar. Die SVB hätte ja dort, wo der Radweg endet, auch eine gesicherte Querungsmöglichkeit schaffen müssen.

Wenn die Querungsmöglichkeit fehlt und auf Bild 3 die letzte Anordnung der Benutzungspflicht in Richtung Süden auf der Ostseite gezeigt ist, müsste sich die verunglückte Radfahrerin zumindest auf Verbotsirrtum berufen können (das faktische Ende der Benutzungspflicht und des Benutzungsrechts war nicht bzw. schwer erkennbar). Insbesondere da ja ein rechtseitiger Radweg einen linksseitigen nicht automatisch aufhebt

Added: Bild 2 scheint vor Bild 3 zu stehen (Fahrtrichtung Süd), das ist doch dei gleiche Häuserfront?
Dann müsste man von 3 ja einen Haken zurück schlagen.
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 03.05.2011, 18:47
Beitrag #14





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Hallo
Zitat (granny @ 03.05.2011, 17:57) *
Im Übrigen ist die Beschilderung dieser stillen Dorfstraße ein schlechter Witz. Einmal per se, aber zum Anderen auch in der technischen Ausführung.

Ich habe erst gedacht: "Bin ich blind?", aber ein paar der Fehler werden ja in dann in den Beiträgen genannt.
Bild 3 und Bild 5 fand ich etwas außergewöhnlich: das Zusatzschild und der plötzlich endende Gehweg. Ansonsten sieht das für mich eigentlich alles ziemlich normal aus...
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Pogge
Beitrag 03.05.2011, 18:52
Beitrag #15


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Zitat (münsterland-radler @ 03.05.2011, 19:47) *
Ansonsten sieht das für mich eigentlich alles ziemlich normal aus...


Das ist ja das eigentlich Schlimme daran! crybaby.gif
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 03.05.2011, 19:22
Beitrag #16





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Ja biggrin.gif - man gewöhnt sich dran
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Diesel-Georg
Beitrag 03.05.2011, 20:30
Beitrag #17


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wie schon bemerkt, solche Beschilderungen, ja noch wesentlich gröbere Fehler, sind im ländlichen Bereich völlig normal.
Mich, als langsam dahin gleitenden Genussradler stört das aber überhaupt nicht! Benutzungspflicht hin und her, wenn es möglich ist, fahre ich lieber auf einem Radweg als auf der Fahrbahn, auch wenn der nicht unbedingt den Vorschriften entspricht!
Ich habe gerade 2 Wochen Urlaub an der Elbe hinter mir mit täglichen Radtouren. Begonnen haben wir mit 30 km/Tag. Die letzte Tour war dann schon 85 km lang. Unsere Durchschnittsgeschwindigkeit betrug 15 km/h bei fast ständig ebenem Gelände. Mein verlängerter Rücken und meine Knie haben sich trotzdem täglich bedankt! Aber die Fahrbahnen in den Dörfern mit ihrem Grobpflaster haben wir so weit wie eben möglich gemieden und sind dann lieber verbotenerweise auf dem teilweise nur 80 cm breiten Gehwegen mit Betonkleinpflaster gefahren. Ich frage mich, ob viele Radfahrfahrbahnfahrfanatiker hier noch ihren Vorsätzen treu geblieben wären rolleyes.gif Extrem leichtes Rennrad mit ganz schmalen Reifen macht sich gut auf solchen Fahrbahnen whistling.gif


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Remarque
Beitrag 03.05.2011, 20:45
Beitrag #18


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Zitat (Diesel-Georg @ 03.05.2011, 21:30) *
wie schon bemerkt, solche Beschilderungen, ja noch wesentlich gröbere Fehler, sind im ländlichen Bereich völlig normal.
Mich, als langsam dahin gleitenden Genussradler stört das aber überhaupt nicht! Benutzungspflicht hin und her, wenn es möglich ist, fahre ich lieber auf einem Radweg als auf der Fahrbahn, auch wenn der nicht unbedingt den Vorschriften entspricht!

... stimmt solange nichts passiert.
Hier geht es ja genau darum, dass ein RW genutzt werden soll, aber durch schlampige Ausführung der Beschilderung und auch Ausführung diese als solche nicht genutzt werden können/dürfen.

Im vorliegenden Fall hat die Radfahrerin (75 Jahre) aus Ihrer Sicht den sicheren Radweg nutzen wollen, wurde aber schwer verletzt.
Ihr Problem, sie ist entgegen der Vorschrift gefahren, aber genau solche Vorschriften weisen aber auch eine Art der Radwegführung aus.

Dazu kommen noch:
Fehlendes Sichtdreieck:


Sehr häufig wird die Bepflanzung zu dicht an die Fahrbahn/Grenze gesetzt.
Nicht nur dass die Hecke grundsätzlich die Sicht versperrt, hier ragt diese sogar etliche Zentimeter in den Verkehrsraum des Gehweges.
Hier ist m.E. auch die Kommune in der Verantwortung die Grundstückseigentümer auf den Rückschnitt der Hecke hinzuweisen.



Verdeckte Schilder, bzw. gar keine auf der westlichen Seite komplettieren dann das Ganze:



Meine Intention geht ja genau dahin, dass durch diese Art der Ausführung und Beschilderung keine rechtssichere Radwegführung vorhanden ist.
Vorschriften hin, Vorschriften her.
Wenn Vorschriften herangezogen werden, hier entgegen einer ausgewiesen Radwegführung fahren, dann muss das Ganze im Zusammenhang betrachtet werden, sprich, der BLT muss dann auch eine entspr. baul. Anlage vorhalten. Das ist zumindest meine Meinung.


Zitat (granny @ 03.05.2011, 17:57) *
...
Im Übrigen ist die Beschilderung dieser stillen Dorfstraße ein schlechter Witz. Einmal per se, aber zum Anderen auch in der technischen Ausführung.
... stillen Dorfstraße... no.gif
Weit gefehlt.
Diese Landesstraße hat eine ziemlich hohe Verkehrsbelastung.
Die Fotos wurden über die Ostertage geschossen, als nicht ganz soviel los war.


Gruß
Remarque


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Remarque
Beitrag 03.05.2011, 21:20
Beitrag #19


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Hier noch ein paar Links zu den offiziellen NWSiB- Online Fotos der vorliegenden L-Str.
Hochbordanlage der westlichen Seite, 1

Hochbordanlage der westlichen Seite, 2

Hochbordanlage der westlichen Seite, 3

Einmündungsbereiches des Verkehrsunfalls


Ortseingang, mit dem einzigen VZ auf der westlichen Seite

100m weiter, gleiche Richtung mit Einzug des Gehweges


Remarque


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granny
Beitrag 03.05.2011, 21:37
Beitrag #20


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Zitat (Remarque @ 03.05.2011, 21:45) *
[Bilder vom "Tatort"]

Wurde schon diskutiert, dass der Autofahrer den Bildern zufolge aus einem verkehrsberuhigten Bereich in die Landesstraße einfahren wollte und sich nach § 10 StVO notfalls einweisen hätte lassen müssen, um jede Gefährdung anderer sicher auszuschließen?

Zitat (Remarque)
[mehr Bilder vom "Tatort"]

Sind diese Bilder auch von Ostern? whistling.gif Die Fahrbahn hat ja stellenweise noch nichtmal eine markierte Leitlinie in der Mitte: Ideal zum Fahrbahnradeln.
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Diesel-Georg
Beitrag 03.05.2011, 21:58
Beitrag #21


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Wer sich als 2-Radfahrer irgendwo sicher fühlt, sei es auf Straße oder Radweg, hat schon verloren! In vielen Jahren auf dem Motorrad habe ich gelernt, dass der 4-Radfahrer immer Vorfahrt hat, egal, wo ich fahre oder wo ich mit einem 4-Radfahrer in Konflikt komme! Selbst auf dem vermeintlich sicheren Straßenbegleitenden Radweg muss ich im eigenen Interesse das Recht des stärkeren Landwirt respektieren, der sein Feld verlassen will! Und auf der Fahrbahn ist es auch nicht besser! Die schmale Siluette von 2-Radfahrern wird wesentlich schlechter erkannt, wie die breiten 4-Radfahrzeuge! Seit es jetzt üblich geworden ist, dass selbst große LKWs auch tagsüber mit voller Festbeleuchtung nebst Nebellampen durch die Gegend fahren, Motorradfahren grundsätzlich nur noch mit Fernlicht, wird der Radfahrer völlig übersehen! Da überholt selbst bei sehr engen Straßen der Gegenverkehr und bemerkt den entgegenkommenden Radfahrer überhaupt nicht! Weil er sich nämlich nur auf den weiter hinten mit Licht fahrenden PKW fixiert! In der Großstadt kann ich mir schon vorstellen, dass der Radfahrer auf den Radwegen unsicherer ist als auf der Fahrbahn. Denn da kommt alle paar Meter eine Kreuzung oder Hofeinfahrt. Und Überholer im Gegenverkehr kommt auch fast gar nicht vor. Aber auf unübersichtlichen Landstraßen bezweifel ich doch den angeblichen Sicherheitsvorteil der Fahrbahn.


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alder
Beitrag 03.05.2011, 22:01
Beitrag #22


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Zitat (Diesel-Georg @ 03.05.2011, 21:30) *
Ich habe gerade 2 Wochen Urlaub an der Elbe hinter mir mit täglichen Radtouren. Begonnen haben wir mit 30 km/Tag. Die letzte Tour war dann schon 85 km lang. Unsere Durchschnittsgeschwindigkeit betrug 15 km/h bei fast ständig ebenem Gelände. Mein verlängerter Rücken und meine Knie haben sich trotzdem täglich bedankt!

Soll also heißen dass Du es nicht gewohnt bist mit dem Fahrrad zu fahren. Aber Du maßt Dir an über die Belange der Radfahrer urteilen zu können - weil Du ja im URLAUB Radtouren zwischen 30 und 85 km gemacht hast.
Im URLAUB sind mir Autofahrer die den Radweg einem Parkplatz gleichsetzen, Rechtsabbieger die mich zur Gewaltbremsung zwingen .... auch sowas von gleichgültig - dann bin ich nämlich nicht auf solchen idiotischen Strecken unterwegs. Aber wenn mein Urlaub zu Ende geht dann bin ich Alltagsradler.
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mir
Beitrag 03.05.2011, 22:07
Beitrag #23


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Es wäre nett, wenn wir den Thread von Grundsatzdiskussionen freihalten könnten. Diese haben auch ihren Platz, aber vielleicht eher anderswo. Der TE dürfte sonst Schwierigkeiten haben, in dem anwachsenden Thread noch die fallbezogenen Beiträge auszumachen.


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torro
Beitrag 03.05.2011, 22:09
Beitrag #24


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Zitat (granny @ 03.05.2011, 21:37) *
Wurde schon diskutiert, dass der Autofahrer den Bildern zufolge aus einem verkehrsberuhigten Bereich in die Landesstraße einfahren wollte und sich nach § 10 StVO notfalls einweisen hätte lassen müssen, um jede Gefährdung anderer sicher auszuschließen?

Dem steht aber ja gerade das vorhandene Z 205 entgegen, das an dieser Stelle nicht nur entbehrlich, sondern, wie sich leider herausgestellt hat, sogar kontraproduktiv wirkt. Demzufolge hätte der VB mindestens ca. 30 m vorher beendet werden sollen (müssen)! Auch die Ausgestaltung der Einmündung läßt hier nicht auf einen unmittelbar beginnenden VB schließen.


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mir
Beitrag 03.05.2011, 22:10
Beitrag #25


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Rechtsprechung im Verkehrslexikon dazu, wenn man das als Geisterradeln sieht. Die neueren Urteile gehen von einer Mithaftung des Radlers von 1/3 bis 1/2 aus.


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Remarque
Beitrag 03.05.2011, 22:19
Beitrag #26


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Hallo @mir

Danke für diesen Link.
Das ist schon mal sehr interessant was hier geschrieben steht, book.gif werde ich als Favoriten ablegen.

Zitat (torro @ 03.05.2011, 23:09) *
Dem steht aber ja gerade das vorhandene Z 205 entgegen, das an dieser Stelle nicht nur entbehrlich, sondern, wie sich leider herausgestellt hat, sogar kontraproduktiv wirkt. Demzufolge hätte der VB mindestens ca. 30 m vorher beendet werden sollen (müssen)! Auch die Ausgestaltung der Einmündung läßt hier nicht auf einen unmittelbar beginnenden VB schließen.
Der bauliche Charakter der Einmündung entspricht in keinster Weise die eines VB, das sehe ich auch so.
Grundsätzlich müsste hier m.E. zumindest eine rote Radfahrerfurt aufgebracht werden. Da hier schon eine Ashaltgrundlage vorliegt, hält sich auch die Kostenfrage in Grenzen.



Zitat (granny @ 03.05.2011, 22:37) *
Sind diese Bilder auch von Ostern? whistling.gif
Nö, zwei Wochen voher, laut NWSiB-Online Befahrungsdatum = 01.04.2009
(Ostern 2009 = 12. - 13. April tongue.gif )

Remarque


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Diesel-Georg
Beitrag 03.05.2011, 23:15
Beitrag #27


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Tut mir leid, Grundsatzdiskussion wollte ich nicht!

Ich wollte nur darstellen, dass mich falsch oder richtig aufgestellte Schilder für Radfahrer, Benutzungspfilcht oder nicht, Radwegbreite oder Gehwegbreite überhaupt nicht interessieren! Ich fahre dort, wo es für mich am bequemsten ist und dort, wo ich mich am wohlsten fühle. Selbst wenn ich da Vorschriften verletze, z.B. teilweise auf dem völlig leeren Gehweg fahre, ist mir das egal. Abgesehen davon, dass das sowieso nicht sanktioniert wird, wären die Strafen so gering, dass die mich sicher nicht abschrecken würden. Besteht die Fahrbahn aus groben Kopfsteinpflaster und der Gehweg aus glatten Betonkleinpflaster, fahre ich auf dem Menschenleeren Gehweg. Sind Gehweg und benutzungspflichtiger Radweg mit Fußgängern überfüllt, weil es gerade eine Veranstaltung gibt, fahre ich auf der Fahrbahn. Bis jetzt hat sich noch kein Polizist daran gestört, obwohl beide Verhaltensweise schon oft unter dem Auge des Gesetzes statt gefunden haben. Das heisst jetzt aber nicht, dass ich als Radfahrer Verkehrsvorschriften grundsätzlich nicht für beachtenswert halte! Im Gegenteil! Im Auto bedeutet gelbe Ampel schon mal: schnell noch Gas geben..., auf der Rad nie! Und in die Großstadt wage ich mich mit dem Fahrrad schon gar nicht! Beruflich nur mit mindestens 4 Rädern! Und privat bleibt das Womo ganz weit draußen, dann mit dem Fahrrad nur bis zur 1. Öffi-Haltestelle. Das hat nichts mit Angst vor Großstadtverkehr zu tun. Es geht nur um die Differenz der Knautschzonen zwischen 2-Rad-Fahrzeugen und normalen 4-Rad-Fahrzeugen. Mit einem Quad würde ich auch nicht in die Großstadt fahren, mit unserm 60 to Bohrgerät sofort.


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Heinz Wäscher
Beitrag 03.05.2011, 23:27
Beitrag #28


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Solang nichts passiert und es zu keiner Gerichtsverhandlung kommt spielt das ja auch keine Rolle thread.gif

Wenn alle Radverkehrsanlagen genauso auf die Bedürfisse der Radfahrer zugeschnitten wären wie die allgemeine bauliche Gestaltung der meisten Straßen, welche für den motorisierten Verkehr gedacht sind, bräuchte man sich solche Gedanken gar nicht erst zu machen think.gif


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helmet lampshade
Beitrag 04.05.2011, 10:03
Beitrag #29


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Zitat (helmet lampshade @ 03.05.2011, 15:54) *
Ab Bild 6 ist das Radfahren auf der Fahrbahn vorgeschrieben. In Gegenrichtung könnte man als ortsfremder Fahrer das ein oder andere Schild übersehen...

Falls das überhaupt eine Einmündung ist think.gif Wenn man hier einen endenden Fußweg erkennt, läuft der Radweg weiter. Ob benutzungspflichtig oder nicht entscheiden im Zweifelsfall die Richter, bzw. ob hier auf dem Hochbord Radfahren verboten, erlaubt oder vorgeschrieben ist.
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Mitleser
Beitrag 04.05.2011, 10:05
Beitrag #30


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Zitat (Remarque @ 03.05.2011, 23:19) *
Grundsätzlich müsste hier m.E. zumindest eine rote Radfahrerfurt aufgebracht werden. Da hier schon eine Ashaltgrundlage vorliegt, hält sich auch die Kostenfrage in Grenzen.

Warum rot???? Eine gängige Furtmarkierung tut es doch auch. Noch dazu gehört das Vz 205 weg oder das Vz 325 nach hinten versetzt. Wenn man dann noch den VB baulich ausgestaltet, dann ...

Ach ja, im Bild 3 muss/sollte das Vz 205 samt (löblichen) Zz noch vor der (unmarkierten) Radfurt stehen.
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helmet lampshade
Beitrag 04.05.2011, 10:10
Beitrag #31


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Zitat (Heinz Wäscher @ 03.05.2011, 23:27) *
Solang nichts passiert und es zu keiner Gerichtsverhandlung kommt

Hier ist aber was passiert, ob die Schuldfrage gerichtlich geklärt wurde oder nicht ist nicht bekannt. Intereressant wäre es schon ob ein Gericht aus der Beschilderung aus 1 + 3 ein Benutzungsrecht des linksseitigen Radwegs im weiteren verlaufe ableiten würde oder zumindestens aufgrund der unklaren Ausgestaltung der Verunglückten ein Verbotsirrtum einräumen würde, wobei es dann angesichts der Haftungsfragen besonders interessant wird. Dass die Verantwortlichen für die missverständliche Gestaltung aber in Regress genommen werden halte ich für sehr unwahrscheinlich-außer wenn tatsächlich ein Benutzungsrecht/pflicht des Radwegs in Gegenrichtung vorgesehen ist, z.B. wegen des fehlenden Zusatzzeichens am VZ205.
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Mitleser
Beitrag 04.05.2011, 10:12
Beitrag #32


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Zitat (Remarque @ 03.05.2011, 21:45) *
Hier ist m.E. auch die Kommune in der Verantwortung die Grundstückseigentümer auf den Rückschnitt der Hecke hinzuweisen.

Wieso? Ist eine Hecke eine bauliche Anlage (§ 27 StrWG NRW)?


Edit: Gelöscht wegen geistigem Dünnsch...

Edit2: Warum soll aber ein Heckenschnitt angeordnet werden können?
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Beitrag 04.05.2011, 11:03
Beitrag #33


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Zitat (Mitleser @ 04.05.2011, 11:05) *
Zitat (Remarque @ 03.05.2011, 23:19) *
Grundsätzlich müsste hier m.E. zumindest eine rote Radfahrerfurt aufgebracht werden. ...

Warum rot???? Eine gängige Furtmarkierung tut es doch auch.
Ist richtig, aber eine rote Ratfahrerfurt erhöht die Aufmerksamkeit noch mehr.
Aber eine "einfache" Furtmarkierung geht natürlich auch.

Zitat (helmet lampshade @ 04.05.2011, 11:10) *
Hier ist aber was passiert, ob die Schuldfrage gerichtlich geklärt wurde oder nicht ist nicht bekannt. Intereressant wäre es schon ob ein Gericht aus der Beschilderung aus 1 + 3 ein Benutzungsrecht des linksseitigen Radwegs im weiteren verlaufe ableiten würde oder zumindestens aufgrund der unklaren Ausgestaltung der Verunglückten ein Verbotsirrtum einräumen würde, wobei es dann angesichts der Haftungsfragen besonders interessant wird. ...
Na gut, dann schreibe ich es nun doch hin:
Passiert ist tatsächlich etwas. Meine Mutter ist an der besagten Einmündung mit ihrem neuen E-Bike, „natürlich“ ohne Helm, verunglückt. (nördliches NRW, nahe Landesgrenze Nds.) Lokalzeitung
Sie fuhr auf der östlichen Seite in südlicher Richtung, also gegen die ausgewiesene Rad-, Gehwegbeschilderung. In der Annahme (Zitat meiner Mutter), dass die westliche Hochbordanlage kein Radweg sei, fuhr sie bislang immer auf dieser Seite, wie im Übrigen fast alle Radfahrer.
Bedingt durch die fehlenden oder besser gesagt wenigen Absenkungen der Hochbordanlage (Ich bezeichne diese bewusst so, weil keine explizite Beschilderung eines Sonderweges, beispielsweise durch VZ 237 vorliegt), der vorhandenen Verkehrsbeziehungen, die sich allesamt östlich dieser Landesstraße abspielen (Verbrauchermärkte, Unterführung der anderen Durchgangsstraße zur Ortsmitte usw.
Natürlich schützt Unwissenheit vor Strafe nicht, aber da hier insbesondere Kinder (Weg vom Freibad und auch Sportanlage) fahren, sollte m. E: eine rechtssichere Beschilderung vorliegen.
Mir ist schon klar, dass entgegen der ausgewiesenen Fahrtrichtung nicht gefahren werden darf, aber das war meiner Mutter eben nicht so deutlich, wie vielen anderen anscheinend auch nicht. Wie sonst fährt hier der Großteil der Radfahrer auf dieser Seite.
Nun ist etwas passiert und dann wird nach den gängigen Vorschriften abgearbeitet.
Leider wurde die Polizei nicht zum Unfallort gerufen, sondern "lediglich" die Rettungsleitstelle angerufen.
Erst als ich Stunden später das defekte E-Bike meiner Mutter auf dem Hof stehen sah und im Klinikum von ihrer Einweisung erfuhr, konnte ich Nachforschungen anstellen. So erfuhr ich, dass der Unfallbeteiligte zwar über eine Stunde am Unfallort blieb um auf die Polizei zu warten, aber wenn der Rettungsleitstelle entgegnet wird, dass "eine ältere Dame vom Rad gestürzt sei", kommt nicht zwangsläufig auch die Polizei.
So habe ich anschl., noch am gleichen Tag eine nachträgliche Unfallaufnahme eingefordert, was aber auch von der Polizei selbst automatisch angeregt wurde.
Der Unfallfahrer war netterweise auch bei meiner Mutter im Krankenhaus und hat sich nach ihrem Befinden erkundigt, aber auch, dass sie in der falschen Richtung unterwegs gewesen sei.
Natürlich würde ich auch ähnlich reagieren, wenn mir so etwas passieren würde, wer kann sich schon davon freisprechen, aber ich möchte nun gerne Argumente sammeln.

Mit im Boot sind meiner Meinung nach aber auch die Verkehrsbehörde, hier der Landkreis und BLT der Landesstraße, aber auch die Gemeinde.
Losgelöst wie der Fall nun ausgeht, werde ich zumindest die Gemeinde anschreiben und auf die unglückliche Verkehrsführung der Radfahrer hinweisen.


Zitat (Mitleser @ 04.05.2011, 11:12) *
...Warum soll aber ein Heckenschnitt angeordnet werden können?[/i]
Weil die Sicht enorm beeinträchtigt ist und die Kommune hier hinsichtlich des Sichtdreieckes verkehrssicherungspflichtig ist.
Hier ist es gängige Praxis, dass der BLT die Sichtdreiecke freischneidet, oder Dritte auffordert diese selbst zu tun, wenn diese Flächen in Privatbesitz sind.


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Mitleser
Beitrag 04.05.2011, 11:06
Beitrag #34


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Zitat (Remarque @ 04.05.2011, 12:03) *
Zitat (Mitleser @ 04.05.2011, 11:12) *
...Warum soll aber ein Heckenschnitt angeordnet werden können?[/i]
Weil die Sicht enorm beeinträchtigt ist und die Kommune hier hinsichtlich des Sichtdreieckes verkehrssicherungspflichtig ist.
Hier ist es gängige Praxis, dass der BLT die Sichtdreiecke freischneidet, oder Dritte auffordert diese selbst zu tun, wenn diese Flächen in Privatbesitz sind.

Ich weiß, es ist oft die selbe Leier: Auf welcher Rechtsgrundlage [in NRW]?
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Beitrag 04.05.2011, 11:14
Beitrag #35


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Zitat (Remarque @ 04.05.2011, 12:03) *
Zitat (Mitleser @ 04.05.2011, 11:12) *
...Warum soll aber ein Heckenschnitt angeordnet werden können?[/i]
Weil die Sicht enorm beeinträchtigt ist und die Kommune hier hinsichtlich des Sichtdreieckes verkehrssicherungspflichtig ist.
Hier ist es gängige Praxis, dass der BLT die Sichtdreiecke freischneidet, oder Dritte auffordert diese selbst zu tun, wenn diese Flächen in Privatbesitz sind.

Wenn der Radweg nicht für beide Richtungen angeordnet ist, gibt es eigentlich keinen Grund dafür, an dieser Stelle die Sicht freizuhalten. Zum Thema Kinder: Nicht ohne Grund verlangt die StVO von auf dem Gehweg radelnden Kindern, daß sie zum Überqueren einer Straße absteigen und über die Kreuzung schieben.

Wenn Du darauf weiter hinweist, wird die SVB möglicherweise antworten, daß wegen der schlechten Sicht der Radweg ja auch nur für eine Richtung freigegeben wurde.


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Beitrag 04.05.2011, 11:22
Beitrag #36


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Zitat (Mitleser @ 04.05.2011, 12:06) *
Ich weiß, es ist oft die selbe Leier: Auf welcher Rechtsgrundlage [in NRW]?
zum Beispiel hier

Zitat
...Die Gewährleistung der Haltesicht, der Anfahrsicht und der Überquerungssicht an Fuß- und Radquerungsstellen sind nachzuweisende Amtspflichten


Gruß
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Beitrag 04.05.2011, 11:26
Beitrag #37


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Und nun? Wie binden diese Amtspflichten den betroffenen Bürger/Eigentümer? Wo steht deren Pflicht, die Sichtachsen freizuhalten oder entsprechenden Auflagen der StVB/... (zu deren Nachteil) nachzukommen?

Und ohne Pflicht der Bürger/Eigentümer wäre die Gemeinde/StVB/StBB/... auch nicht "Schuld" am derzeitigen schlechten Sichtfeld; sondern maximal an der RWBP.
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Beitrag 04.05.2011, 11:27
Beitrag #38


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Zitat (mir @ 04.05.2011, 12:14) *
Wenn Du darauf weiter hinweist, wird die SVB möglicherweise antworten, daß wegen der schlechten Sicht der Radweg ja auch nur für eine Richtung freigegeben wurde.
Das würde ich in diesem Fall auch nicht als Grund angeben.
Nur werde ich das Bauamt auf die fehlende Sicht hinweisen indem ich auf diesen Verkehrsunfall mit Personenschaden hinweisen werde.
Was nutzt es, wenn alles schön theoretisch durchgeplant ist (Dann noch, wie in diesem Fall fachlich unsauber gelöst wurde) und der VT, hier Radfahrer, sich dann anders verhalten und nicht vom Rad absteigen, sondern durchfahren und dann bedingt durch fehlende Sichtdreicke angefahren werden.

Gruß
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schilderwald
Beitrag 04.05.2011, 11:27
Beitrag #39


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Zitat (Remarque @ 04.05.2011, 12:22) *
Zitat (Mitleser @ 04.05.2011, 12:06) *
Ich weiß, es ist oft die selbe Leier: Auf welcher Rechtsgrundlage [in NRW]?
zum Beispiel hier
Ergänzend und auf Grundlage der EAE dazu in den Ortssatzungen vieler Gemeinden.
Hier mal aus Meckenheim: klick und dann im § 11.


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Stau ist nur hinten am Ende blöd, vorne geht es.
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Beitrag 04.05.2011, 11:29
Beitrag #40


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Zitat (Mitleser @ 04.05.2011, 12:26) *
Und nun? Wie binden diese Amtspflichten den betroffenen Bürger/Eigentümer? Wo steht deren Pflicht, die Sichtachsen freizuhalten oder entsprechenden Auflagen der StVB/... (zu deren Nachteil) nachzukommen?

Wie und nun?
Prinzipiell müsste die Hecke gänzlich umgepflanzt werden, da sie in den Verkehrsraum hineinragt, geschweige denn einen Sicherheitsraum von 25 cm zulässt.
Würde ich den Verkehrsraum so freischneiden, wäre ich mittig vom Stamm.
Hier kann die Kommune schon tätig werden und den entspr. Eigentümer auffordern seine Hecke zurückzuschneiden.

Zitat (Mitleser @ 04.05.2011, 12:26) *
Und ohne Pflicht der Bürger/Eigentümer wäre die Gemeinde/StVB/StBB/... auch nicht "Schuld" am derzeitigen schlechten Sichtfeld; sondern maximal an der RWBP.
Ja und, wer sagt das denn? blink.gif
das sind zwei ganz unterschiedliche Dinge die hier zwar zusammenfallen aber mit der Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden nichts miteinander zu tun haben.
Verkehrsführung- lenkung sowie Beschilderung = BLT und StVB
Sicht in diesem Fall die Kommune

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Beitrag 04.05.2011, 11:37
Beitrag #41


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Zitat (schilderwald @ 04.05.2011, 12:27) *
Ergänzend und auf Grundlage der EAE dazu in den Ortssatzungen vieler Gemeinden.
Hier mal aus Meckenheim: klick und dann im § 11.

In der Rechtssammlung der Gemeinde Mettingen findet sich -zumindest online- keine entsprechende Vorgabe.


Das Hineinragen von Bewuchs vom Grundstück in den öffentlichen Raum muss mMn von dem Bewuchs nur innerhalb eines Privatgrundstückes in der Betrachtung getrennt werden.
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Beitrag 04.05.2011, 11:47
Beitrag #42


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Zitat (Mitleser @ 04.05.2011, 12:37) *
In der Rechtssammlung der Gemeinde Mettingen findet sich -zumindest online- keine entsprechende Vorgabe.
Das Hineinragen von Bewuchs vom Grundstück in den öffentlichen Raum muss mMn von dem Bewuchs nur innerhalb eines Privatgrundstückes in der Betrachtung getrennt werden.
Die EAE gilt auch für öffentlich gewidmete Straßen, was diese Einmüdung als solche ist. (Landesstraße - Gemeindestraße)
Diese Einmündung ist keine private Ausfahrt.
Ragt privater Bewuchs in einen öffentlich gewidmeten Verkehrsraum, hat hier der BLT/Kommune etc. schon eine Handhabe.
So müssen beispielsweise Eigentümer angeschrieben werden, wenn die Streckenkontrolle / Baumkontrolleure des jew. BLT feststellen, dass eine Verkehrsgefährudung von diesem, auch auf Privatgrund stehenden Baum ausgeht, diese "Gefahrenquelle" zu beseitigen.

Die Kommune kann natürlich in Anlehung an die EAE eine Satzung beschließen, wie @schilderwald ja auch schon gepostet hat.
Zitat (schilderwald @ 04.05.2011, 12:27) *
...Ergänzend und auf Grundlage der EAE dazu in den Ortssatzungen vieler Gemeinden.
Hier mal aus Meckenheim: klick und dann im § 11.



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Beitrag 04.05.2011, 12:03
Beitrag #43


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Zitat (Remarque @ 04.05.2011, 12:47) *
Die Kommune kann natürlich in Anlehung an die EAE eine Satzung beschließen, wie @schilderwald ja auch schon gepostet hat.

Könnte sie natürlich machen, hat sie aber nicht.

Und auch beim Beispiel Meckenheim fehlt mir bei § 11 Abs. 2 MeStO irgendwie der Hinweis auf Art. 14 GG. Das zugrundeliegende OBG NRW schränkt nur Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie 13 GG ein (§ 44 OBG NRW). whistling.gif
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Beitrag 04.05.2011, 12:06
Beitrag #44


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Zitat (Mitleser @ 04.05.2011, 13:03) *
Zitat (Remarque @ 04.05.2011, 12:47) *
Die Kommune kann natürlich in Anlehung an die EAE eine Satzung beschließen, wie @schilderwald ja auch schon gepostet hat.
Könnte sie natürlich machen, hat sie aber nicht.
Muss sie in diesem Fall auch nicht, da es sich um öffentlich gewidmete Straßen handelt.

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Beitrag 04.05.2011, 12:10
Beitrag #45


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Doch! Die EAE ist zwar einschlägig, sie stellt jedoch lediglich eine Empfehlung für die betroffene Verwaltung dar - an welche diese idR gebunden ist. Sie hat jedoch ohne Umsetzung keine(!) Außenwirkung. Dies hat sie mit allen Verwaltungsanweisungen/... gemein, zBsp mit der VwV-StVO.
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Beitrag 04.05.2011, 13:01
Beitrag #46


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OK, dann nimm die Straßenkreuzungsverordnung StrKrVo NRW, bzw für Nds.
hier §1 Abs. 3.

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Beitrag 04.05.2011, 13:09
Beitrag #47


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Und was besagt die Verordnung für die aufgeworfene Nebenfrage (Muss ein Grundstückseigentümer in NRW auf seinem Grundstück Sichtachsen im Kreuzungsbereich freihalten bzw. Hecken dementsprechend stutzen?)?

Die StKrVO NRW bestimmt, "welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 35 Abs. 1 und 2 zu der einen oder zu der anderen Straße gehören." (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 StrWG NRW). Ein (befriedetes) Privatgrundstück ist idR nicht Teil einer Straße - der Verweis damit irrelevant.
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Beitrag 04.05.2011, 13:20
Beitrag #48


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Zitat (Mitleser @ 04.05.2011, 14:09) *
Und was besagt die Verordnung für die aufgeworfene Nebenfrage (Muss ein Grundstückseigentümer in NRW auf seinem Grundstück Sichtachsen im Kreuzungsbereich freihalten bzw. Hecken dementsprechend stutzen?)?
In Anlehnung an den Richtlinien für die Anlage von Straßen – Teil: Knotenpunkte (RAS-K) (außerorts), bzw. die Richtlinien für die Anlage von. Stadtstraßen (RASt 06) (innerorts), die u. a. die Art der Sichtflächen darlegen.
Ich kenne jetzt nicht den Bebauungsplan, der als gesetzliche Grundlage auch herangeszogen werden kann, aber diesen kann man ja immer noch einsehen.

Zumindest die Anfrage werde ich stellen, losgelöst von dem Unfall.

Meine Frage zum Unfall ist halt, ob es rechtliche Auffassungsmöglichkeiten gibt, wenn in so einem Fall, wie hier, der Radfahrer entgegen der ausgewiesenen Fahrtrichtung fährt.

Remarque


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Gruß Remarque

Gutta cavat lapidem, non vi sed saepe cadendo.
"Der Tropfen höhlt den Stein nicht durch Kraft, sondern durch stetes Fallen."

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helmet lampshade
Beitrag 04.05.2011, 13:54
Beitrag #49


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Zitat (mir @ 04.05.2011, 11:14) *
Wenn Du darauf weiter hinweist, wird die SVB möglicherweise antworten, daß wegen der schlechten Sicht der Radweg ja auch nur für eine Richtung freigegeben wurde.

Im Zeitungsartikel steht aber nichts davon, dass die Radfahrerin auf dem Radweg in falscher Richtung unterwegs gewesen sei, sondern es steht etwas von einem Radweg auf der linken Seite. Fragt sich natürlich, was passiert, wenn jetzt entdeckt wird, dass die Freigabe nicht korrekt beschildert und gar nicht existierte. Insofern sollte man die Ämter vielleicht nicht mit der Nase auf das Problem stoßen.

PS In der ergoogelten PM steht auch "linker Radweg". Ich denke das sollte auf jeden Fall helfen, auch wenn es sich bei der Schadensersatzfrage herausstellt, dass es gar keinen linken Radweg gab
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Pogge
Beitrag 04.05.2011, 15:12
Beitrag #50


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Zitat (Remarque @ 04.05.2011, 12:03) *
Mit im Boot sind meiner Meinung nach aber auch die Verkehrsbehörde, hier der Landkreis und BLT der Landesstraße, aber auch die Gemeinde.
Losgelöst wie der Fall nun ausgeht, werde ich zumindest die Gemeinde anschreiben und auf die unglückliche Verkehrsführung der Radfahrer hinweisen.


Die bessere Adresse für dieses Schreiben ist, meiner Meinung nach, immer noch die Staatsanwaltschaft. Die sollten sich mal mit der Pflichtvergessenheit der SVB auseinandersetzen. Ernsthaft!
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