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18.04.2011, 12:59
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 18.04.2011 Mitglieds-Nr.: 58951 |
ich hoffe, ihr könnt mir helfen. Habe neulich innerorts auf einer Linksabbiegerspur gewendet. Kein Wendeverbot vorhanden. Ampel mit Grünpfeil. Bin von einem Streifenwagen angehalten worden. Im Schreiben steht folgender Vorwurf (30€ Geldbuße): "Sie folgten beim Wenden nicht der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297). §41, §49 StVO; §24StVG; 155.3 BKat." Habe nach Eingang des Schreibens einen Widerspruch eingereicht, mit der Begründung, dass das Wenden nicht durch ein Verkehrszeichen verboten wurde. Jetzt habe ich wieder Post bekommen: 30€ + 20€ Verfahrenskosten. Ist das richtig? Ich muss doch auf der Linksabbiegerspur wenden dürfen, oder? Besten Gruß und vielen Dank Ben |
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18.04.2011, 14:13
Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Hallo BenFFM,
herzlich willkommen im Forum. Die StVO kennt tatsächlich kein Wendeverbot auf Linksabbiegestreifen. Der Vorwurf wird wohl falsch sein. Das Verfahren ist schon richtig. Du hast Stellung zu einem Vorwurf in einem nichtförmlichen Verfahren abgegeben. Jetzt geht es ins förmliche Verfahren. Hier kannst Du noch einmal Stellung beziehen und dann abwarten. -------------------- |
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18.04.2011, 14:47
Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19699 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 |
Der Widerspruch gegen das gebührenfreie Verwarngeldangebot ist kein förmlicher Einspruch.
An dieser Stelle registriert quasi die Behörde nur, dass Du mit der Verwarnung nicht einverstanden bist. Daraufhin leitet sie das Verfahren ein, in dem Dir Gelegenheit gegeben wird, Dich gegen den Vorwurf zu wehren. Erst gegen den Bußgeldbescheid kann man formal Einspruch einlegen, der dann auch hinreichend überprüft werden muss. Sollte die Behörde bei ihrer Rechtsauffassung bleiben, geht die Sache dann ans Gericht. MfG Durban -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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| Gast_lemonshark_* |
18.04.2011, 15:03
Beitrag
#4
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18.04.2011, 16:02
Beitrag
#5
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 18.04.2011 Mitglieds-Nr.: 58951 |
Besten Dank für die Antworten.
Das heißt, ihr würdet mir raten, jetzt nicht zu zahlen, sondern den Sachverhalt nochmals darzulegen? |
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18.04.2011, 16:43
Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19699 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 |
Wenn Du jetzt zahlst, war es ja komplett sinnlos, das Verwarngeld nicht anzunehmen.
Das hast Du doch gemacht, damit Du das Knöllchen anfechten kannst. Wenn Du jetzt Einspruch einlegst, wird der Sachverhalt geprüft. Sollte die Behörde bei ihrer Auffassung bleiben, geht die Sache ans Gericht. Vorher kannst Du natürlich dann immernoch entscheiden, ob Du den Einspruch nicht zurückziehen und die Hauptverhandlung vermeiden möchtest. Im Falle des Unterliegens vor Gericht betragen die Gebühren insgesamt 47 Euro. -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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18.04.2011, 17:31
Beitrag
#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26846 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 |
Im Falle des Unterliegens vor Gericht betragen die Gebühren insgesamt 47 Euro. minus der 23,50 für den Bußgeldbescheid Grüße Kai -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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18.04.2011, 17:33
Beitrag
#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19699 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 |
Ja, das meinte ich mit "insgesamt 47 Euro", aber das war vielleicht missverständlich.
-------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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