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> TÜV, Gestern beim TÜV
Hasie1939
Beitrag 06.04.2011, 13:22
Beitrag #1


Neuling


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Hallo, gestern war ich mit meinem VW Bus Bluestar T3 , Typ Ausführung 253, BJ 1990 beim TÜV und erlebte eine besondere Überraschung. " erhebliche Mängel".

Mängel sind:
- Abblendlicht Einstellung rechts und links
- Nebelscheinwerfer Einstellung rechts und links
- Rückstrahler seitlich Farbe unzulässig
- Abgasreinigungssystem CO zu hoch
- Räder falsch ( das ist der Hammer, s.u.)

Der vorherige TÜV Bericht aus 2009 war ohne Mängel und in dem folgenden Zeitraum bin ich gerade mal 14000 KM mit Saisonkennzeichen gefahren.
In dieser Zeit wurde an dem Auto nichts repariert oder geschraubt.

Wie können da plötzlich die Scheinwerfereinstellungen nicht mehr stimmen.

Es sind seitlich keine Rückstrahler. Es handelt sich um nicht angeschlossene , also ohne Funktion, seitliche Lampen ohne Reflektor, die nur wegen der Löcher im Blech noch vorhanden sind. Bei meinem TÜV Besuch 2009 sprach ich den Prüfer ausdrücklich auf diese Lampen an und er erklärte mir, da sie nicht angeschlossen sind und nicht bei Dunkelheit reflektiern sind sie ohne Bedeutung und ich kann alles so lassen. Heute das Gegenteil, die Farbe ist entscheidend. Es darf nicht rot sein, es muß orange sein. Ich bin dabei, diese in Wagenfarbe zu lackieren um jede Verwechselung mit Strahlern oder Lampen zu vermeiden.

Das Abgassystem war vermutlich noch zu kalt. Ich hätte vorher eine 20 KM Runde auf der Autobahn machen sollen, denn mein Weg bis zum TÜV war etwa nur 2 KM und der Wagen stand den Winter über in der Grage. Nicht in Ordnung war das Abgas im Leerlauf.

Der Hammer ist jedoch "Räder falsch". Seit 3 Jahren fahre ich mit diesen Rädern und Reifen und der Prüfer im Jahr 2009 vermerkte " Anbauabnahme Räder v. TÜV Süd mit entsprechenden Bezeichnungen liegt vor. Auch dieses Gutachten hatte ich nach Vorschrift dabei. Der Prüfer war jedoch anderer Meinung und machte folgenden Vermerk. Gutachten vorhanden, Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 fehlt.
Mein Hinweis auf die Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil 1, ein zusätzliches Gutachten und die Änderung oder Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 ist hierfür nicht erforderlich, wollte er nicht akzeptieren. Es gibt neue Vorschriften und ich muß auf die Zulassungsstelle
gehen und einen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnins nach § 21 STVZO stellen. Auf der Zulassungsstelle Offenbach kannte der Sachbearbeiter so einen Fall nicht und mußte erst beim Vorgesetzten nachfragen. Der entschied, alle Papiere kopieren und per Fax an den Landkreis Marburg- Biedenkopf, Fachbereich Ordnung und Verkehr, Fachdienst KFZ-Zulassung und Fahrerlaubnisse zu senden. Kosten 39,50EUR. Diese sind vorab an den Landkreis M.-B. zu bezahlen. Nun muß ich abwarten was dabei heraus kommt.

Inzwischen habe ich im Internet die StVOZ §§19 (2) / 21 gelesen, die im Gutachten angegeben sind, was für einen normalen Autofahrer nicht einfach zu verstehen ist. Jedoch finde ich keinen Hinweis auf die o.g. Zuständigkeiten.

Nun habe ich noch einen neuen Golf PLUS Bj 2010, der in der Comfort- Ausstattung auch andere Reifen und Felgengrößen am Fahrzeug bereits ab Werk hat, die nicht mit den Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil1 überein stimmen. Hier gibt es kein Gutachten. Da gilt dann sicher der Hinweis auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil1 .

Frage: Wer kann mich aufklären ?????
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Stefan Süßmann
Beitrag 06.04.2011, 14:33
Beitrag #2


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Deiner Schilderung nach kann ich keine Fehlentscheidung des Prüfers erkennen.
Wenn die Räder nach §19.2/21 abgenommen wurden ist eine unverzügliche Berichtigung der Papiere erforderlich.
Die Scheinwerfer müssen korrekt eingestellt sein, wieso sie nun falsch stehen ist egal.
Die Lampen ohne Funktion haben dort nichts verloren und der CO-Wert muss schon mal korrigiert werden.

Bei deinem Golf steht nur eine mögliche Bereifung in den Papieren. Die anderen stehen in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung, die mit einem Neufahrzeug ausgeliefert wird.

mfg

Stefan
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Daniel1980
Beitrag 06.04.2011, 14:35
Beitrag #3


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Hallo Hasie,

erstmal herzlich willkommen im VP.

Zu deinem TÜV Besuch kann ich Dir nur folgendes schreiben.

Die Einstellung der Scheinwerfer stellt einen geringen Mangel da. Diese können sich durchaus von selbst verstellen mit der Zeit, z.B durch die Vibrationen des Fahrzeugs. Flugs etwas an den Einstellschrauben drehen und schon ist das Problem behoben.

Rote Rückstrahler an der Seite sind durchaus nicht zulässig. Lackiere ihn über oder stelle das Fzg. mit Loch vor. Problem Nr. 2 auch erledigt.

Das Abgasverhalten im Leerlauf muss in der Tat den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der Prüfer hat aber das Fzg zu konditioniere, d.h er muss es auf Betriebstemperatur bringen. Könnte ja sein das dein Benzin alt war, auch dadurch kann man durchaus schlechtere Werte erreichen.

Bei deinen Rädern kommt es darauf an, ob die Abnahme nach § 19(3) oder 19(2) i.V.m. §21 STVZO ( Einzelabnahme ) erfolgt ist. Nach § 19 ( 3 ) ist eine Eintragung erst notwendig, bei nächster Befassung, sprich wenn du das nächste Mal bei der Zulassungsstelle bist. Sollte die Abnahme nach § 21 erfolgt sein ist immer eine unverzügliche Eintragung in die ZB notwendig.


Gruß Daniel
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Sachse
Beitrag 06.04.2011, 15:34
Beitrag #4


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Was steht denn auf der Abnahme der Räder ? Abnahme nach 19 (2) ; 21 oder 19(3) ?


--------------------
...sing mei Sachse sing....
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Hasie1939
Beitrag 06.04.2011, 18:11
Beitrag #5


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Zur Ergänzung : hier habe ich den § 19 (2) StVZO kopiert.


§19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam.
Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, ( z.B. PKW z. Campingfahrzeug)

2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung

1.die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder

2.die Vorführung des Fahrzeugs

anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden
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Hasie1939
Beitrag 06.04.2011, 18:55
Beitrag #6


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Zitat (Stefan Süßmann @ 06.04.2011, 15:33) *
Deiner Schilderung nach kann ich keine Fehlentscheidung des Prüfers erkennen.
Wenn die Räder nach §19.2/21 abgenommen wurden ist eine unverzügliche Berichtigung der Papiere erforderlich.
Die Scheinwerfer müssen korrekt eingestellt sein, wieso sie nun falsch stehen ist egal.
Die Lampen ohne Funktion haben dort nichts verloren und der CO-Wert muss schon mal korrigiert werden.

Bei deinem Golf steht nur eine mögliche Bereifung in den Papieren. Die anderen stehen in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung, die mit einem Neufahrzeug ausgeliefert wird.

mfg

Stefan

hallo Stefan, schon mal gut, einen Fachmann zu haben!
Es geht hauptsächlich um die Räder. Und da hätte ich doch gerne saubere Verhältnisse.

Na ja, entweder hat die Zulassungsstelle im Jahr 2008 und der TÜV Prüfer im Jahre 2009 nicht richtig gehandelt oder der Prüfer in diesem Jahr. Der Wagen hatte bereits bei der Zulassung im Jahre 2008 keine Serienbereifung und das Gutachten lag zur Zulassung vor, aber die Sonder-Räder wurden nicht in der Zulassungsbescheinigung 1 eingetragen. Auf meinen Einwand wurde mir erklärt, darum muß ich das Gutachten stets mit führen.(s. Hinweis auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung 1 . Und das galt für mich auch nach dem erneuten Räder-Reifenwechsel. Nach dem TÜV im Jahre 2009 machte ich mir extra noch einen Vermerk auf der Kopie des Gutachtens. Oder haben sich zwischenzeitlich Bestimmungen zum Eintrag in die Zulassungsbescheinigung 1 in diesem Punkt geändert ? wavey.gif
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nixchecker
Beitrag 06.04.2011, 19:27
Beitrag #7


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Hallo Hasie1939,

auf dem "Rädergutachten" steht eigentlich eindeutig, dass das ein Gutachten zur Erlangung bzw. Erteilung der Betriebserlaubnis ist. Nur die Zulassungsbehörde kann die Betriebserlaubnis für Dein Fahrzeug erteilen, nämlich wenn Du dieses Gutachten dort vorlegst. Dann werden neue Papiere ausgestellt. Im Umkehrschluss ist also die Betriebserlaubnis für Dein Fahrzeug bei Betreiben mit diesen Rädern erloschen. Warum bei der Abnahme der Räder der amtl. anerkannte Sachverständige davon ausgegangen ist, dass die Betriebserlaubnis durch das Betreiben des Fahrzeugs mit diesen Rädern erlischt und er deshalb ein Gutachten zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis erstellt hat, kann hier mit Sicherheit keiner sagen. Vielleicht war Dein Fahrzeug im Teilegutachten / ABE der Räder nicht mit aufgeführt, dann ist auch keine Abnahme nach §19(3) StVZO möglich und die Betriebserlaubnis erlischt.

Die anderen Punkte die auf dem HU-Bericht stehen, sind nicht der Rede wert und schnell abzustellen. Auf jeden Fall hat der Prüfer keinen Fehler gemacht, wenn er sie im HU-Bericht aufführt. Für einen Außenstehenden mag das eventuell kleinlich erscheinen, aber der Prüfer hat sich die Vorschriften auch nicht ausgedacht, er muss sie nur umsetzen. Wenn bei einer vorhergehenden HU ein Prüfer vielleicht etwas lascher war oder etwas übersehen hat, heißt das noch lange nicht, dass es nun immer so sein muss, man kann höchstens froh sein, dass man so lange ungeschoren davon gekommen ist. Richtig eingestellte Scheinwerfer sind übrigens nicht nur für den Gegenverkehr gut, auch man selbst sieht wieder besser.


--------------------
Grüße vom Nixchecker
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Hasie1939
Beitrag 07.04.2011, 08:49
Beitrag #8


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Zitat (Sachse @ 06.04.2011, 16:34) *
Was steht denn auf der Abnahme der Räder ? Abnahme nach 19 (2) ; 21 oder 19(3) ?


Also, es gibt ein Gutachten mit §19.2, mit dem das Fahrzeug in 2008 wieder zugelassen wurde, darin sind unter anderem folgende Radangaben:
vorne 235/45/ZR17 Alu LM Rad 8,5x17 weitere Bezeichnungen und Spurverbreiterungen
Hinten 245/40/ZR 17 Alu LM Rad 10x17 weitere Bezeichnungen und Spurverbreiterungen

Dieses wurde schon bei der Zulassung am 7.05.2008 nicht in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 eingetragen( siehe dazu meinen ergänzenden Beitrag )

In der Zulassungsbescheinigung Teil 1 stehen unter Pos. 15.1 und 15.2
vorne und Hinten 185R14 99/97N

Unter Pos. 22 sind diverse Änderungen der Tieferlegung, Sonderlenkrad, Heckspoiler und weitere Eintragungen, die ebnso in dem o.g. Gutachten aufgeführt sind . Es fehlen die Eintragungen der Räder.
Dazu sagte man mir bei der Zulassungstelle, die werden nicht mehr eingetragen, dazu muß ich das Gutachten stets im Fahrzeug mitführen.

Diese Räder habe ich dann 2 Monate später getauscht weil diese Kombination hart und unkomfortabel war.

Das wurde nun wieder mit einem neuen Gutachten § 19/2 dokumentiert

vorne 225/50 R16 auf LMRad 7,5x16 weitere Bezeichnungen ohne Spurverbreiterungen
hinten 145/45 R16 auf LMRad 9x16 weitere Bezeichnungen ohne Spurverbreiterungen

So bin ich wieder davon ausgegangen, daß dieses ebenso nicht eingetragen wird, was mir der TÜV dann im Jahre 2009 unter Bemerkungen bestätigte.





Zitat (Hasie1939 @ 07.04.2011, 09:28) *
Zitat (Sachse @ 06.04.2011, 16:34) *
Was steht denn auf der Abnahme der Räder ? Abnahme nach 19 (2) ; 21 oder 19(3) ?


Also, es gibt ein Gutachten mit §19.2, mit dem das Fahrzeug in 2008 wieder zugelassen wurde, darin sind unter anderem folgende Radangaben:
vorne 235/45/ZR17 Alu LM Rad 8,5x17 weitere Bezeichnungen und Spurverbreiterungen
Hinten 245/40/ZR 17 Alu LM Rad 10x17 weitere Bezeichnungen und Spurverbreiterungen

Dieses wurde schon bei der Zulassung am 7.05.2008 nicht in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 eingetragen( siehe dazu meinen ergänzenden Beitrag )

In der Zulassungsbescheinigung Teil 1 stehen unter Pos. 15.1 und 15.2
vorne und Hinten 185R14 99/97N

Unter Pos. 22 sind diverse Änderungen der Tieferlegung, Sonderlenkrad, Heckspoiler und weitere Eintragungen, die ebnso in dem o.g. Gutachten aufgeführt sind . Es fehlen die Eintragungen der Räder.
Dazu sagte man mir bei der Zulassungstelle, die werden nicht mehr eingetragen, dazu muß ich das Gutachten stets im Fahrzeug mitführen.

Diese Räder habe ich dann 2 Monate später getauscht weil diese Kombination hart und unkomfortabel war.

Das wurde nun wieder mit einem neuen Gutachten § 19/2 dokumentiert

vorne 225/50 R16 auf LMRad 7,5x16 weitere Bezeichnungen ohne Spurverbreiterungen
hinten 245/45 R16 auf LMRad 9x16 weitere Bezeichnungen ohne Spurverbreiterungen

So bin ich wieder davon ausgegangen, daß dieses ebenso nicht eingetragen wird, was mir der TÜV dann im Jahre 2009 unter Bemerkungen bestätigte.



Zitat (Hasie1939 @ 07.04.2011, 09:32) *
Zitat (Sachse @ 06.04.2011, 16:34) *
Was steht denn auf der Abnahme der Räder ? Abnahme nach 19 (2) ; 21 oder 19(3) ?


Also, es gibt ein Gutachten mit §19.2, mit dem das Fahrzeug in 2008 wieder zugelassen wurde, darin sind unter anderem folgende Radangaben:
vorne 235/45/ZR17 Alu LM Rad 8,5x17 weitere Bezeichnungen und Spurverbreiterungen
Hinten 255/40/ZR 17 Alu LM Rad 10x17 weitere Bezeichnungen und Spurverbreiterungen

Dieses wurde schon bei der Zulassung am 7.05.2008 nicht in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 eingetragen( siehe dazu meinen ergänzenden Beitrag )

In der Zulassungsbescheinigung Teil 1 stehen unter Pos. 15.1 und 15.2
vorne und Hinten 185R14 99/97N

Unter Pos. 22 sind diverse Änderungen der Tieferlegung, Sonderlenkrad, Heckspoiler und weitere Eintragungen, die ebnso in dem o.g. Gutachten aufgeführt sind . Es fehlen die Eintragungen der Räder.
Dazu sagte man mir bei der Zulassungstelle, die werden nicht mehr eingetragen, dazu muß ich das Gutachten stets im Fahrzeug mitführen.

Diese Räder habe ich dann 2 Monate später getauscht weil diese Kombination hart und unkomfortabel war.

Das wurde nun wieder mit einem neuen Gutachten § 19/2 dokumentiert

vorne 225/50 R16 auf LMRad 7,5x16 weitere Bezeichnungen ohne Spurverbreiterungen
hinten 245/45 R16 auf LMRad 9x16 weitere Bezeichnungen ohne Spurverbreiterungen

So bin ich wieder davon ausgegangen, daß dieses ebenso nicht eingetragen wird, was mir der TÜV dann im Jahre 2009 unter Bemerkungen bestätigte.





Zitat (Hasie1939 @ 07.04.2011, 09:28) *
Zitat (Sachse @ 06.04.2011, 16:34) *
Was steht denn auf der Abnahme der Räder ? Abnahme nach 19 (2) ; 21 oder 19(3) ?


Also, es gibt ein Gutachten mit §19.2, mit dem das Fahrzeug in 2008 wieder zugelassen wurde, darin sind unter anderem folgende Radangaben:
vorne 235/45/ZR17 Alu LM Rad 8,5x17 weitere Bezeichnungen und Spurverbreiterungen
Hinten 255/40/ZR 17 Alu LM Rad 10x17 weitere Bezeichnungen und Spurverbreiterungen

Dieses wurde schon bei der Zulassung am 7.05.2008 nicht in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 eingetragen( siehe dazu meinen ergänzenden Beitrag )

In der Zulassungsbescheinigung Teil 1 stehen unter Pos. 15.1 und 15.2
vorne und Hinten 185R14 99/97N

Unter Pos. 22 sind diverse Änderungen der Tieferlegung, Sonderlenkrad, Heckspoiler und weitere Eintragungen, die ebnso in dem o.g. Gutachten aufgeführt sind . Es fehlen die Eintragungen der Räder.
Dazu sagte man mir bei der Zulassungstelle, die werden nicht mehr eingetragen, dazu muß ich das Gutachten stets im Fahrzeug mitführen.

Diese Räder habe ich dann 2 Monate später getauscht weil diese Kombination hart und unkomfortabel war.

Das wurde nun wieder mit einem neuen Gutachten § 19/2 dokumentiert

vorne 225/50 R16 auf LMRad 7,5x16 weitere Bezeichnungen ohne Spurverbreiterungen
hinten 245/45 R16 auf LMRad 9x16 weitere Bezeichnungen ohne Spurverbreiterungen

So bin ich wieder davon ausgegangen, daß dieses ebenso nicht eingetragen wird, was mir der TÜV dann im Jahre 2009 unter Bemerkungen bestätigte.

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Stefan Süßmann
Beitrag 07.04.2011, 09:23
Beitrag #9


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Die Zulassungsstelle hätte am 7.05.2008 die alte Rad-/Reifen-Kombination (17") eintragen müssen.
Du hättest später die neue Kombination (16") unverzüglich in die Papiere übernehmen lassen müssen. Dies steht auf jeder Abnahme explizit drauf. Schlampig war der Prüfer von 2009, denn er hätte schon damals auf einer Berichtigung bestehen müssen. Da sieht man wieder, dass man auch dem Kunden keinen Gefallen tut, wenn man dies nicht fordert.........

mfg

Stefan
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Der_Veranstalter
Beitrag 07.04.2011, 09:29
Beitrag #10


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Wäre es dem TE eigentlich erlaubt / möglich, sich JETZT eine andere Prüfstelle zu suchen? In der Hoffnung, dass man dort die Vorschriften weniger gut / besser kennt?

Beim MPU-GA gibts ja auch keine Vorschriften, wie oft man es versucht.

gb


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Firefighter im Ruhestand....

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calectra
Beitrag 07.04.2011, 10:09
Beitrag #11


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Natürlich. Aber dann wird wieder die komplette Gebühr fällig. Denn wenn man den Mängelbericht vorzeigt um so nur die Nachprüfungskosten zu zahlen, wird wohl kaum ein Prüfer die beanstandeten und nicht behobenen Mängel ignorieren und als erledigt abstempeln.
Aber das Problem des TE lässt sich ja wirklich einfach lösen. Licht einstellen und Räder eintragen. Die Seitenlichter könnte aber ein anderer Prüfer tatsächlich anders beurteilen.

Ich war die Tage bei 3 verschiedenen Prüfern. Bei den ersten beiden hab ich mich, als ich sah wie pingelig die vorgehen, nach wenigen Minuten wieder vom Acker gemacht. Erst der 3. hatte eine für mich akzeptable Einstellung zu seiner Arbeit.

Gruß


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Gast_Gast-0815_*
Beitrag 07.04.2011, 13:17
Beitrag #12





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Mein Prüfer sagte mir wo ich die Alus eintragen ließ:
"Besser so, als unnötigen Ärger"
Ich hatte nur das Gutachten mitführen müssen lt.Werkstatt.
Ich tat es nicht, fuhr zu meinen Stammprüfer von den Oldies und sagte: "Trag mal die ALU Reifen Kombi ein"
Hat er dann gemacht und wo ich das nächste Krad anmeldete hab ich meine Papiere gleich mit korrigieren lassen.
Nie Ärger.
Grund: Ich habe ein EU Re-Import.
Bei BE steht ein E unter sonstiges zwar die EG Typnummer, aber wer liest die Papiere schon richtig.
Nun steht alles drinne und ich habe meine Ruhe.

Bei den Ostfahrzeug trägt die Behörde sogar alle Reifenkombinationen mit ein.
Müsste sie zwar auch nicht, denn lt. BE der DDR waren die anderen bereits freigegeben.
Sie macht es aber um Ärger mit der Polizei zu umgehen - nett drauf hinweisen - und man bekommt alles eingetragen - kostet nur 15,30 € extra.

Hatte damals aber bei der Vollabnahme auch ein ähnliches Problem.
Laut Dekra muss ein Seitenständer entweder selbst einklappen oder beim Einlegen/Anfahren muss das Fahrzeug aus gehen/blockieren.
Laut TÜV Berlin muss es das nicht bei Fahrzeugen aus DDR Beständen.
Habe daher die Abnahme extra in Bln. machen lassen und danach eine Anfrage beim Ministerium gesteltt.
Dieses bestätigte die Aussage aus Berlin und gab mir das schwarz auf weiß.
Mein Prüfer von der KÜS sieht es aber auch so: "Was früher erlaubt war, genießt Bestandschutz - Umrust bzw. Nachrüstpflichten gibt es nicht" Ausnahme: Blinker müssen nachgerüstet werden bei Fahrzeugen die nur Winker haben.
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Stefan Süßmann
Beitrag 07.04.2011, 15:42
Beitrag #13


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Zitat
Dieses bestätigte die Aussage aus Berlin und gab mir das schwarz auf weiß.


Das würde mich und einige andere sicher brennend interessieren.

mfg

Stefan
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Gast_Gast-0815_*
Beitrag 07.04.2011, 16:11
Beitrag #14





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Zitat (Stefan Süßmann @ 07.04.2011, 16:42) *
Das würde mich und einige andere sicher brennend interessieren.


Du meinst das Schreiben vom Land, dass Seitenständer ohne Rückschlag oder "Losfahrsicherung" bis EZ ... zulässig sind?
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blackdodge
Beitrag 07.04.2011, 17:35
Beitrag #15


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Zitat (Hasie1939 @ 07.04.2011, 09:49) *
vorne 225/50 R16 auf LMRad 7,5x16 weitere Bezeichnungen ohne Spurverbreiterungen
hinten 145/45 R16 auf LMRad 9x16 weitere Bezeichnungen ohne Spurverbreiterungen




wer fährt denn sowas ulkiges laugh2.gif


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Stefan Süßmann
Beitrag 07.04.2011, 17:36
Beitrag #16


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Zitat
Du meinst das Schreiben vom Land, dass Seitenständer ohne Rückschlag oder "Losfahrsicherung" bis EZ ... zulässig sind?


Ja genau.


Stefan
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Gast_Gast-0815_*
Beitrag 07.04.2011, 18:22
Beitrag #17





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Habe die *.pdf hier auf den Rechner.
Kann sowas aber nicht bei imageshack hochladen und hier im Forum gibt es ja dummerweise auch keine Dateianhang Möglichkeit.
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Q-Treiberin
Beitrag 07.04.2011, 18:34
Beitrag #18


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Du kannst die Datei an einen Moderator schicken, der stellt es dann hier ein.

Adresse: Name des Moderators [at]verkehrsportal.de


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Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
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Gast_Gast-0815_*
Beitrag 07.04.2011, 18:51
Beitrag #19





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Zitat (Q-Treiberin @ 07.04.2011, 19:34) *
... Moderator ...


... sind? Jens, ...
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Ichtyos
Beitrag 07.04.2011, 19:05
Beitrag #20


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Gast_Gast-0815_*
Beitrag 07.04.2011, 19:11
Beitrag #21





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Danke für den Hinweis.
Habe Andreas eben mal schnell 'ne Mail geschickt.
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Hasie1939
Beitrag 07.04.2011, 20:25
Beitrag #22


Neuling


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Zitat (blackdodge @ 07.04.2011, 18:35) *
Zitat (Hasie1939 @ 07.04.2011, 09:49) *
vorne 225/50 R16 auf LMRad 7,5x16 weitere Bezeichnungen ohne Spurverbreiterungen
hinten 145/45 R16 auf LMRad 9x16 weitere Bezeichnungen ohne Spurverbreiterungen




wer fährt denn sowas ulkiges laugh2.gif

Das ist ein Tippfehler, leider zu spät erkannt. Habe keinen Punkt für eine Korrektur finden können, darum mehrere Zitate mit richtiger Bezeichnung. Sorry crybaby.gif

Zitat (Stefan Süßmann @ 07.04.2011, 10:23) *
Die Zulassungsstelle hätte am 7.05.2008 die alte Rad-/Reifen-Kombination (17") eintragen müssen.
Du hättest später die neue Kombination (16") unverzüglich in die Papiere übernehmen lassen müssen. Dies steht auf jeder Abnahme explizit drauf. Schlampig war der Prüfer von 2009, denn er hätte schon damals auf einer Berichtigung bestehen müssen. Da sieht man wieder, dass man auch dem Kunden keinen Gefallen tut, wenn man dies nicht fordert.........

mfg

Stefan


Danke Stefan, das ist ein Wort.

Die Zulassungsbescheinigung T1 ist unter P. 22 bis zur letzten Zeile ausgefüllt.
Der Eintrag der Räder passt da nicht mehr hinein.

Gibt es dann ein Zusatzblatt oder die Rückseite für weitere Eintragungen.?

Jetzt legt sich mein Frust und ich freue mich auf die nächste Urlaubsfahrt.
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Gast_Gast-0815_*
Beitrag 07.04.2011, 20:29
Beitrag #23





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Zitat (Hasie1939 @ 07.04.2011, 21:25) *
Gibt es dann ein Zusatzblatt oder die Rückseite für weitere Eintragungen.?


Dann bekommste ein Zusatzblatt ran. Dort wird dein KZ nochmals erwähnt und das Zusatzblatt seperat gestempelt.
Wenn ich nicht irre wird es an die ZB mit rangetackert und abgeknickt nochmals gesiegelt.
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Hasie1939
Beitrag 07.04.2011, 20:39
Beitrag #24


Neuling


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Zitat (Der_Veranstalter @ 07.04.2011, 10:29) *
Wäre es dem TE eigentlich erlaubt / möglich, sich JETZT eine andere Prüfstelle zu suchen? In der Hoffnung, dass man dort die Vorschriften weniger gut / besser kennt?

Beim MPU-GA gibts ja auch keine Vorschriften, wie oft man es versucht.

gb



also korrekte Bescheinigungen sind mir schon recht. Auf wischi waschi kann ich verzichten.
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hallo-stege
Beitrag 08.04.2011, 19:36
Beitrag #25


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Zitat (Stefan Süßmann @ 07.04.2011, 15:42) *
Zitat
Dieses bestätigte die Aussage aus Berlin und gab mir das schwarz auf weiß.


Das würde mich und einige andere sicher brennend interessieren.

mfg

Stefan


Hallo Stefan,

sehe ich genau so, bei den alten MZ-ten in der DDR Ausführung (KTA-BE) ist der Seitenständer serienmässig nicht einklappend. Er ist allerdings recht weit hinten am Fahrzeug (Hinterachse) und hat deswegen etwas weniger Gefährdungspotential als Seitenständer auf Fußrastenhöhe, die das Fahrzeug aushebeln.

Wer auf Nr. Sicher gehen will, baut eine Zusatzfeder ein, daß das Ding selbst einklappt, oder einen Unterbrecher-Schalter. Aber StVZO-nötig ist es nicht.

Gruss von Frank


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Andreas
Beitrag 09.04.2011, 10:34
Beitrag #26


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Hier das Schreiben vom brandenburgischen Ministerium.
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Angehängte Datei  Datei_20f_FCr_20Beitrag__20T_DCV_1_.pdf ( 419.7KB ) Anzahl der Downloads: 65
 


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Hasie1939
Beitrag 10.04.2011, 17:55
Beitrag #27


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Zitat (Stefan Süßmann @ 06.04.2011, 15:33) *
Deiner Schilderung nach kann ich keine Fehlentscheidung des Prüfers erkennen.
Wenn die Räder nach §19.2/21 abgenommen wurden ist eine unverzügliche Berichtigung der Papiere erforderlich.
Die Scheinwerfer müssen korrekt eingestellt sein, wieso sie nun falsch stehen ist egal.
Die Lampen ohne Funktion haben dort nichts verloren und der CO-Wert muss schon mal korrigiert werden.

Bei deinem Golf steht nur eine mögliche Bereifung in den Papieren. Die anderen stehen in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung, die mit einem Neufahrzeug ausgeliefert wird.

mfg

Stefan


Hallo Stefan, bitte sage mir noch einen Tip zur Einstellung der Nebelscheinwerfer. Es handelt sich um Nebelscheinwerfer " Projekt zwo" die sind fest mit dem Kühlergrill und dem Blinklicht verbunden und nicht einstellbar. Auch verbiegen geht nicht. Der Prüfer sagte, sie stehen zu tief wie auch das Abblendlicht. Das ist aber mit Einstellschrauben zu korrigieren. In der StVZO habe ich u.a.gelesen "Sie müssen so eingestellt sein, daß eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. " Das wäre hier der Fall. Eine Fahrwerkstieferlegung wird die Ursache sein, die aber schon einige Tüv-Prüfungen überstanden hat.
Hier kann man sich davon ein Bild machen

ttps://picasaweb.google.com/hasie1939/Bluestar?feat=directlink

Ich halte nichts davon, diese vor der Nachkontrolle abzubauen und anschließend wieder anzubauen. Aus optischen Gründen möchte ich nicht darauf verzichten. Kann ich damit trotzdem die Nachkontrolle überstehen.?
Dein Tip wäre mir hilfreich und schon mal DANKE, egal wie er ausfällt.
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die-scharfs
Beitrag 10.04.2011, 18:27
Beitrag #28


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Zitat (Hasie1939 @ 10.04.2011, 17:55) *
ttps://picasaweb.google.com/hasie1939/Bluestar?feat=directlink


Link korrigiert: Klick
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plop73
Beitrag 10.04.2011, 21:07
Beitrag #29


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Hallo,
kurz mal zu den Nebelscheinwerfern: wenn sie zu tief eingestellt sind stellt dies keinen Mangel laut Mängelrichtlinie dar! Sind sie zu hoch eingestellt ist dies ein erheblicher Mangel (wie auch ein zu hoch eingestellter Hauptscheinwerfer). Nur zu tief eingestellte Hauptscheinwerfer sind ein geringer Mangel.
Eine nicht eingetragene Rad/Reifen Kombi ist bei einer vorhandenen Änderungsabnahme auch kein Problem. Diese sollte bei nächster Befassung der Zulassungsstelle (z.B. Ummeldung) in die Zulassungsbescheinigung eingetragen werden oder ist sogar freiwillig (je nach vorliegenem Gutachten).
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Stefan Süßmann
Beitrag 11.04.2011, 07:04
Beitrag #30


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Zitat
kurz mal zu den Nebelscheinwerfern: wenn sie zu tief eingestellt sind stellt dies keinen Mangel laut Mängelrichtlinie dar!

Na und? Die Rili 2 zu §29 StVZO stellt eine Auflistung der gängigsten Mängel dar. Der Rückschluss "steht da nicht drin - ist also kein Mangel" ist falsch. Ist ein Mangel nicht aufgeführt, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers, eine Mangeleinstufung vorzunehmen.

Zitat
Eine nicht eingetragene Rad/Reifen Kombi ist bei einer vorhandenen Änderungsabnahme auch kein Problem

Ein Änderungsabnahme gibt es nur nach §19.3!

Zitat
Hallo Stefan, bitte sage mir noch einen Tip zur Einstellung der Nebelscheinwerfer. Es handelt sich um Nebelscheinwerfer " Projekt zwo" die sind fest mit dem Kühlergrill und dem Blinklicht verbunden und nicht einstellbar.

Das glaube ich nicht :-)
Ich habe jedenfalls bewusst noch keine nicht einstellbaren Scheinwerfer gesehen.............. Scheinwerfer - nicht Leuchten (TFL).

mfg

Stefan
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Hasie1939
Beitrag 11.04.2011, 08:42
Beitrag #31


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Hallo Stefan, ich vermute, du hast meine eigentliche Frage noch nicht gelesen weil einige andere Antworten dazwischen liegen. Darum kopiere ich die Frage noch einmal hier hinein: und bitte Foto beachten

Hallo Stefan, bitte sage mir noch einen Tip zur Einstellung der Nebelscheinwerfer. Es handelt sich um Nebelscheinwerfer " Projekt zwo" die sind fest mit dem Kühlergrill und dem Blinklicht verbunden und nicht einstellbar. Auch verbiegen geht nicht. Der Prüfer sagte, sie stehen zu tief wie auch das Abblendlicht. Das ist aber mit Einstellschrauben zu korrigieren. In der StVZO habe ich u.a.gelesen "Sie müssen so eingestellt sein, daß eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. " Das wäre hier der Fall. Eine Fahrwerkstieferlegung wird die Ursache sein, die aber schon einige Tüv-Prüfungen überstanden hat.
Hier kann man sich davon ein Bild machen

ttps://picasaweb.google.com/hasie1939/Bluestar?feat=directlink

Ich halte nichts davon, diese vor der Nachkontrolle abzubauen und anschließend wieder anzubauen. Aus optischen Gründen möchte ich nicht darauf verzichten. Kann ich damit trotzdem die Nachkontrolle überstehen.?
Dein Tip wäre mir hilfreich und schon mal DANKE, egal wie er ausfällt.

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 11.04.2011, 11:58
Bearbeitungsgrund: Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Stefan Süßmann
Beitrag 11.04.2011, 10:07
Beitrag #32


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Zitat
Hallo Stefan, ich vermute, du hast meine eigentliche Frage noch nicht gelesen weil einige andere Antworten dazwischen liegen. Darum kopiere ich die Frage noch einmal hier hinein: und bitte Foto beachten


Doch, du hast sogar meine Antwort kopiert ;-)

Ich glaube nicht, dass deine NSW nicht einstellbar sind. Wenn doch, dann müsste man die Einbaulage korrigieren.

mfg

Stefan
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plop73
Beitrag 11.04.2011, 10:27
Beitrag #33


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Mit dem pflichtgemäßen Ermessen hast Du, Stefan, grundsätzlich natürlich Recht.

Bei uns (DEKRA und TÜV-Nord) hat man sich darauf verständigt, dass eine zu tief eingestellte Nebelleuchte keinen Mangel darstellt. So ist auch ein nicht funktionierender/ nicht vorhandener Heckwischer kein Mangel, sofern ein rechter Außenspiegel vorhanden ist und keine gefährlichen Fahrzeugteile (Wischerwelle) vorhanden sind. Dies sind Dinge, die immer wieder für Gesprächsstoff sorgen.

Diese Einstufung der Mängel kommt direkt von einer Person, die bei der Formulierung der RiLi mitwirkt und zudem die Stellung eines technischen Leiters inne hat wink.gif

Aber diese RiLi gehört ja in absehbarer Zeit der Vergangenheit an und was dann kommt wird uns sicherlich noch viel mehr Freude bereiten smile.gif Es lohnt sich also nicht wirklich darüber zu diskutieren.
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Stefan Süßmann
Beitrag 11.04.2011, 11:55
Beitrag #34


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Zitat
Aber diese RiLi gehört ja in absehbarer Zeit der Vergangenheit an und was dann kommt wird uns sicherlich noch viel mehr Freude bereiten Es lohnt sich also nicht wirklich darüber zu diskutieren.


Stimmt, denn eigentlich sollte bereits seit dem 01.01.2011 z.B. ein zu tief eingestelltes Abblendlich ein erheblicher Mangel sein.....

mfg

Stefan
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AdventureRudi
Beitrag 11.04.2011, 12:41
Beitrag #35


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Na der neue Mangelbaum soll ja nun zum 1.1.2012 bzw 1.7.2012 (es scheiden sich noch die Geister)eingeführt werden.

Da wird dann sowieso wieder alles anders. Bisher steht der Anteil der geringen Mängel zu den Erheblichen Mängel bei rund 10 %.


--------------------
Früher war ich schrecklich unentschlossen, heute bin ich mir da nicht mehr so sicher!
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calectra
Beitrag 11.04.2011, 19:44
Beitrag #36


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Sagt mal, ist es tatsächlich euer Ernst, dass ihr Leute wegen falsch eingestellter Scheinwerfer durch die HU fallen lasst?
Da schnappt man sich einen Schraubenzieher und stellt die Dinger ein. Das gehört für mich einfach dazu. Wo ist denn da das Problem? Hatte neulich auch so einen Prüfer, da hab ich direkt um Abbruch gebeten. Der Bitte ist er dann glücklicherweise nachgekommen.

Gruß


--------------------
"Die Autobahn ist schließlich nicht für eine Geschwindigkeit von nur 80 oder 100 km/h gemacht", Landesverkehrsminister Otto Ebnet.
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Stefan Süßmann
Beitrag 11.04.2011, 20:10
Beitrag #37


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Zitat
Sagt mal, ist es tatsächlich euer Ernst, dass ihr Leute wegen falsch eingestellter Scheinwerfer durch die HU fallen lasst?
Da schnappt man sich einen Schraubenzieher und stellt die Dinger ein. Das gehört für mich einfach dazu. Wo ist denn da das Problem?

Das Problem sind die Autos, die seit Jahren mit einem geringen Mangel wegen zu tief stehender Scheinwerfer durch die Gegend fahren.........
z.B. weil die Einstellschraube abgebrochen ist oder der Scheinwerfer durch einen Anstoß schief sitzt und der Verstellbereich nicht mehr ausrecht.

mfg

Stefan
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Gast_Gast-0815_*
Beitrag 11.04.2011, 20:34
Beitrag #38





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Zitat (hallo-stege @ 08.04.2011, 20:36) *
sehe ich genau so, bei den alten MZ-ten in der DDR Ausführung (KTA-BE) ist der Seitenständer serienmässig nicht einklappend. Er ist allerdings recht weit hinten am Fahrzeug (Hinterachse) und hat deswegen etwas weniger Gefährdungspotential als Seitenständer auf Fußrastenhöhe, die das Fahrzeug aushebeln.

Wer auf Nr. Sicher gehen will, baut eine Zusatzfeder ein, daß das Ding selbst einklappt, oder einen Unterbrecher-Schalter. Aber StVZO-nötig ist es nicht.


Das sag mal einigen Prüfern.

@ all: Das Schreiben hat Andreas nun online gestellt - danke.

Und was sagt ihr dazu ...
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Stefan Süßmann
Beitrag 12.04.2011, 09:53
Beitrag #39


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Zitat
Und was sagt ihr dazu ...


Damit kann ich mich nicht wirklich anfreunden.....
Wir haben auch schon die EWG 93/31 vom 14.06.1993, die die Anforderungen an einen Seitenständer festlegt.

mfg

Stefan
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James Bond
Beitrag 13.04.2011, 19:11
Beitrag #40


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Also m.E ist das Nonsens was der Herr vom Ministerium da schreibt, denn es ist ja eindeutig geregelt:

Aufgrund des Anfahrens mit noch ausgeklapptem Seitenständer sind in der Vergangenheit schwere Unfälle geschehen, da der zur Kurveninnenseite starre Seitenständer das Krad beim ersten Bodenkontakt aushebelte, so dass es zum Sturz kam.
Daher widerspricht ein Seitenständer, bei dem im ausgeklapptem Zustand das Anfahren mit dem Motorrad möglich ist, § 30 StVZO.
Bereits im Januar 1976 wurden die entsprechenden Anforderungen an Seitenständer im VdTÜV-Merkblatt 734 festgelegt.
Für Krafträder mit EG-Betriebserlaubnis gelten die Vorgaben der Rili 93/31/EWG.
Ausnahme: Krafträder, die bis zum 31.12.1975 zugelassen wurden!

Gemäß der englischen Originalversion der RL 93/31/EWG können Seitenständer an Krad auch so gestaltet sein, dass ein Anfahren zwar möglich ist, der Seitenständer jedoch erst beim ersten Bodenkontakt einklappt. Diese Möglichkeit ist in der deutschen Fassung der RL 93/31/EWG nicht aufgeführt, diese wurden bis 2006 vom RDW Niederlande e4 genehmigt! Dieses ist nun nicht mehr der Fall!!

Für aaSoP gilt hier (nur Harley+ Buell von 1998-2006), alle anderen müssen:
Bei HU und Gutachten an Harley-Davidson-Krädern mit EG-BE muss aufgrund der Rechtslage die Funktion der oben beschriebenen Konstruktion überprüft werden.In jedem Fall muss der Seitenständer nach dem Anfahren oder Schieben spätestens beim ersten Bodenkontakt automatisch einklappen. Ist dies nicht der Fall, führt dies zur Bewertung „e.M.“.


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Der Klügste ist der, der weiß, was er nicht weiß! Sokrates

Dieses ist keine rechts-oder technische Beratung,sondern nur meine persönliche Meinung!
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Wollf_0708
Beitrag 13.04.2011, 19:49
Beitrag #41


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Zitat (hallo-stege @ 08.04.2011, 20:36) *
sehe ich genau so, bei den alten MZ-ten in der DDR Ausführung (KTA-BE) ist der Seitenständer serienmässig nicht einklappend. Er ist allerdings recht weit hinten am Fahrzeug (Hinterachse) und hat deswegen etwas weniger Gefährdungspotential als Seitenständer auf Fußrastenhöhe, die das Fahrzeug aushebeln.

Vielleicht hat der Herr vom Ministerium selber mal eine 125iger oder 250iger MZ mit dieser hinteren Anbringung des (Nachrüst-) Seitenständers gefahren und konnte guten Gewissens für diesen Fall @TS-Martin sein okay geben.

PS: so sieht das Dingens aus
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Gast_Gast-0815_*
Beitrag 13.04.2011, 22:24
Beitrag #42





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@ James Bond: Bedenke aber bitte, dass das KfZ eine Betriebserlaubnis vom KTA besitzt und eine Besitzstandswahrung des DDR Rechtes darstellt. Hierbei ging es auch in der Anfrage - das man diese Anfrage pauschal mit bis Baujahr ... beantwortet hat ist natürlich viel interessanter.

Ich weiß nur, dass nach diesen Schreiben viele Prüfer die Seitenständer als i.O. betrachten und dazu sollte die Beschwerde mit der angefügten Antwort ja dienen ...
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Michel051
Beitrag 18.04.2011, 16:31
Beitrag #43


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Also, liebe Gutachter, ich halte vom "Ermessen des Prüfers" absolut NICHTS! Ich war nach eigenen bitteren Erfahrungen mit WILLKÜR der (bzw eines speziellen) Prüfers zwischenzeitlich soweit, daß ich erwogen habe das Gelände des TÜV nur noch in Begleitung eines ReAs zu betreten. Seit das Monopol des TÜV (Total Überflüssiger Verein) Gott sei Dank etwas eingeschränkt wurde ist es stwas besser geworden. Beispiel gefällig? Eintagung eines 15 Zoll Rades mit Reifen 125-15 (Ente) am MZ Gespann Anfang der 80er Jahre. Vorhanden: Unbedenklichkeitsbescheinigung des VEB Motorradwerke Zschopau auf Orignal-Papier mit geprägten Auszeichnungen (u a "Träger des Ordens Banner der Arbeit), unterzeichnet von einem Ing. Müller. Folge: Prrüfer bemühte sich nach mehrstündigem Warten zu mir und sonderte ab: trag ich nicht ein, woher soll ich wissen daß dieser Ing Müller das bescheinigen darf? Folge: ich bin regelrecht ausgerastet und habe ihn angebrüllt (so daß der ganze Hof die Arbeit eingestellt hat und uns amüsiert beobachtet hat)w laugh2.gif woher denn bitte ich wissen soll ob er die Erlaubnis hat sowas anzuzweifeln, im übrigen wäre mir dieser privatwirtsschaftliche Pseudoverein namens TÜV mit halbstaatlichen Aufgaben schon lange suspekt. Er solle mich unverzüglich zu seinem obersten Vorgesetzten führen, im übrigen könne er sich darauf verlassen, daß ich ohne Stempel in den Papieren hier nicht wegfahre. Am besten solle er schon mal die Polizei (Dein Freund und Helfer rolleyes.gif anrücken lassen, damit sein Verhalten hier auch dokumentiert wird) Daraufhin ist er mit den Papieren im ohne Kommentar im Gebäude verschwunden. Nach ca 15-20 Min kan er wieder raus, "sschmiss" mir die Unterlagen hin mit dem Kommentar "da, verdient hoscht´s net". Die Zeit bis er wieder verschwand reichte zum Glück noch für eine Antwort: "des muß ich mer net verdiene, des is dei Ufgab". Auch damit hat er nicht gerechnet laugh2.gif
Wie gesagt, seit auch die Dekra im Osten Eintragungen machen darf und die Konkurrenz bei FZ-Abnahmen viel größer ist, ist es besser geworden. Langfristig hoffe ich auf die EU und eine Prüfung in F oder B. Oder gleich FZ dort zulassen rolleyes.gif das geht auch. Hatte vor einigen Jahren zB auch FZ am Nebenwohnsitz angemeldet. Hat der Gemeinde am Hauptwohnsitz zwar nicht gefallen, lief aber trotzdem jahrelang so laugh2.gif
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Gast_holzhauer_*
Beitrag 18.04.2011, 19:15
Beitrag #44





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Hallo Michel,

TÜV Termine können nervenaufreibend und lästig sein - allerdings hast Du bei Deinem letzten geschilderten Fall ebenfalls viel zur Unstimmigkeit beigetragen. Schließlich ist der TÜV Prüfer auch ein Mensch und verdient respektvollen Umgang (wenn auch Dir das Messer im Hosensack aufgehen mag....).

Die Felgen an Deinem Bus schauen ein wenig arg breit und heftig aus, für mich wäre das ein Grund mal über eine Serienbereifung nachzudenken.... Schließlich gibts genug breite Felgen im Angebot vom Hersteller und da wäre ein Eintragung nicht nötig oder mit geringem Aufwand durchführbar.

Scheint aber ne spezielle "Verhandlungsbasis" beim TÜV von VW Bus Fahrern zu sein, kann mich noch gut an einen TÜV Termin (Vollgutachten für Mercedes, alt) erinnern bei dem der vor mir zur Prüfung stehende VW Bus Fahrer so dermassen ausgerastet ist das zur Beruhigung der Sachlage die Polizei hinzugerufen worden ist. Ergebnis war das der Bus Fahrer von der Polizei mitgenommen worden ist, es gab heftige Beschimpfungen von beiden Seiten - Bus blieb auf dem Hof stehen und konnte noch Tage später (allerdings ohne rote Kennzeichen) auf dem selben Platz "bewundert" werden.
Mein Vollgutachten wurde ohne große Probleme durchgeführt - und ich habe bestanden trotz einem erheblichen Fehler in der Auspuffanlage (falscher Krümmer und laienhaft geschweißter Auspuffendtopf) - neue Anlage habe ich dann nach Auslieferung sofort drunter geschraubt und bin mit dem SL eine ganze Weile ohne Probleme gefahren.

Beim nächsten Termin mal vorher mit der Sekretärin ein wenig plaudern, vielleicht etwas Leckeres mitbringen (Pralinen, Gebäck) und Du wirst sehen das der nächste Termin ohne Probleme verläuft.

Habe schon zig Vollgutachten mit teilweise sehr schlechter Papierlage (sprich hatte keine Bestätigungen für gewünschte Eintragungen und Veränderungen) durchgeführt und bin in der Regel ohne großes Gewese durchgekommen. Was immer gut war: bei Fahrzeugen ohne eingeschlagene Fahrgestellnummer (Autos aus den 1950er Jahren und früher, ausländische Herkunft) nicht weiter drauf hinweisen - Prüfer hats gemerkt und meistens blieb das der Hauptkritikpunkt für Nichtbestehen vom Vollgutachten - zu ner Werkstätte gefahren die Fahrgestellnummern einschlagen darf, Bestätigung bekommen - Nachtermin (am selben Tag) gemacht, vorgeführt und dann ein positives Vollgutachten für die Zulassungsstelle erhalten dry.gif
Selbst rostige Türrahmen, fehlerhafte Hilfsrahmen (verzogen) und gewisse Undichtigkeiten wurden nicht weiter nachgeprüft - war für viele Prüfer DER Hauptkritikpunkt weil ja soooo schlimm.... whistling.gif

Grüße Andreas
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Stefan Süßmann
Beitrag 18.04.2011, 19:22
Beitrag #45


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Sorry, aber 30 Jahre alte Geschichten, will ich jetzt nicht zum Maßstab nehmen....

mfg

Stefan
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Michel051
Beitrag 18.04.2011, 22:49
Beitrag #46


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@holtbauer: klar habe ich zu den Unstimmigkeiten beigetragen, da ich ja den Prüfer mit meinem Anliegen störte - ev vom Kaffeetrinken abgehalten? unsure.gif
Außerdem haben die VEB Motorradwerke Zschopau mW noch nie VW Busse gebaut es ging um ein MZ Gespann laugh2.gif und es gab eine Unbedenklichkeitsbescheinigung direkt vom Hersteller und der Breif hat es sogar über/unter/durch die Mauer geschafft. Klar ist die Geschichte ein paar Jahre alt und inzwischen ist es etwas besser geworden - hab ich oben geschrieben. Trotzdem bleibe ich dabei: ich kann mich an keinen Fall erinnern (und es geht nicht nur um den Reifen beim Gespann), daß ich irgendwo als Kunde schlechter behandelt worden bin und man mir deutlicher zu verstehen gegeben hat, daß man sich als Beamter fühlt, der man im übrigen nixht ist und nie war, und man den Kunden als Bittsteller am liebsten demütig auf den Brustwarzen sehen würde!
Teilweise wird damit versucht Nichtwissen und Unsicherheit zu überspielen. Lustige Begebenheit vor ca 2-3 Jahren mit einer BMW R 65 Bj 1980 auch beim TÜV: Prüfung begann recht schnell, Prüferin sucht intensiv nach Mängeln. Zuerst hat sie so lange und intensiv an den Bremsschläuchen rumgebogen und gezerrt, daß ich kurz davor war, daß sie eine "Sicht- und Funktionsprüfung" vornehmen soll. Von zerstörender Materialprüfung steht mW nichts in den Prüfvorschriften. ranting.gif Doch irgendwann hatte sie offenbar genug und nun wurde es interessant: sie ging mehrmals vom Rücklicht zum Hauptscheinwerfer und kontrollierte diese extrem genau. Zwischendurch immer ein suchender, unverständlicher Blick in den FZ schein. Zwischendrin kniete sie hinter dem Moped, ging mit den Augen sehr nah ans Rücklicht und deckte den Bereich zwischen Schläfe und Rücklicht mit den Händen ab. Ich sah dem längere Zeit zu und hab sie dann gefragt, ob ich ihr vielleicht helfen könne? Ja schauen sie mal das: Ausnahmegenehmigung lt § blablabla: Ausstattung mit gelben Rückstrahlern. unsure.gif Ich hab sie dann soweit geschult, daß die Dinger RÜCK . strahler heißen weil sie Licht zuRÜCKstrahlen. Das hat nichts mit "gegen die Fahrtrichtung" zu tun. Dann hab ich ihr die Rückstrahler re und li seitlich an der Gaben gezeigt und sie belehrt, daß seitliche Rückstrahler mal verboten waren. Deshalb hat BMW ne Ausnahmegen. erhalten. Bei den Harleys wurden damals die Dinger mit schwarzem Klebeband abgeklebt - und St Bürokratius war zufrieden. Ich konnte mir dann aber die Bemerkung, daß sie das alles eigentlich wissen müsste nicht verkneifen. rolleyes.gif Übrigens, ich hätte mich genauso verhalten wenn der Prüfer ein Mann gewesen wäre. Meinen Stempel hab ich dann übrigens ganz schnell und ohne (weitere) Schikane bekommen rolleyes.gif
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