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> Rangierkupplung auf öffentlicher Straße
GolfVI
Beitrag 04.03.2011, 19:01
Beitrag #1


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Heute stellte sich mir aus gegebenem Anlass die Frage, ob man eine nicht bauartgeprüfte Rangierkupplung (vorne an LKW oder Zugmaschine) auch zum Rangieren im öffentlichen Verkehrsraum verwenden darf. Z.b. um einen Anhänger in ein Grundstück zu drücken oder ob sie formal nur auf Privatgrund verwendet werden darf.
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Der Dicke
Beitrag 04.03.2011, 19:26
Beitrag #2


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Zitat (GolfVI @ 04.03.2011, 19:01) *
... eine nicht bauartgeprüfte Rangierkupplung (vorne an LKW oder Zugmaschine)

Kannst du das mal näher erklären, was soll das sein? blink.gif

Edit: Ich hab mal was rausgesucht, bei diesen MAN befindet sich die "Abschleppkupplung" hinter dem Kennzeichen.
Ja und manchmal schiebt man den Anhänger damit, ob das nun erlaubt ist, hab ich mir noch keine Gedanken gemacht, wahrscheinlich nicht, da ja die Beleuchtung sowie die Bremse nicht funktionieren. think.gif


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GolfVI
Beitrag 04.03.2011, 19:56
Beitrag #3


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Wenn man sowas macht. Die vordere Kupplung ist ja häufig nicht eingetragen und hat kein Prüfzeichen. Die Eintragung als normale AHK würde am LKW ja schon daran scheitern, dass sie nicht selbsttätig ist.

@Der Dicke: Dass man es macht weiss ich wink.gif. Mach`s ja selbst auch. Nur manchmal interessiert es mich einfach, ob das, was ich so tu, nach StVO überhaupt legal ist whistling.gif . Dass es jemand ahndet, kann ich mir nicht vorstellen. Das müsste schon ein sehr gelangweilter police.gif sein. Aber erstens gilt das ja alles eh nur, solange nichts passiert und wenn man hier manchmal liest, an was sich manche Leute stören können und Anzeigen erwägen, weiss man manchmal schon gern, "was Recht" ist.

Das Thema Beleuchtung und Bremse könnte man zumindest im LoF Bereich erschlagen. Die Auflaufbremse funktioniert, bzw ist genauso blockiert, wie beim "normalen" Rückwärtsfahren. Viele LoF Zugmaschinen haben vorne eine Anhängerdose, wenn man ein breites Anbaugerät (Frontpacker usw.) beleuchten muss.
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Hoheneicherstation
Beitrag 04.03.2011, 19:57
Beitrag #4


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Hallo

Diese Rangier und Abschleppkupplungen sind nicht für das Ziehen eines Anhängers auf öffentlicher Strasse vorgesehen.
(Link zurBetriebsanleitung Actros)


Ich frag mich gerade, warum macht man so etwas? think.gif
Wenn der Anhänger nicht gerade eine leere Lafette ist, kann man doch genauso gut mit dem LKW vor einer Hauswand stehen - und sich drüber wundern dass man nix sieht ...
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GolfVI
Beitrag 04.03.2011, 20:13
Beitrag #5


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Zitat
Verwenden Sie zum Rangieren, An- und Abschleppen das vordere Koppelmaul.

Quelle: http://www4.mercedes-benz.com/manual-truck...shtml#d10e47406

Zum Rangieren ist sie wie gesagt gedacht. Aber leider schweigt sich auch die BA über den Ort des Rangierens aus. Oder findet Rangieren per Definition nur ausserhalb des Geltungsbereiches der StVO statt?

Man macht sowas, wenn es sehr eng ist. Durch den geringeren Abstand von Lenkachse und Kuppelpunkt lässt sich der Anhänger enger und genauer steuern. Dafür braucht man natürlich einen (fähigen) Einweiser oder steckt den Kopf weit aus dem Fenster...
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Der Dicke
Beitrag 04.03.2011, 20:15
Beitrag #6


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Geht andersum besser, auch ohne Einweiser, ok bei diesem Anhänger ist Rückwärtsfahren auch kinderleicht. wavey.gif


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GolfVI
Beitrag 04.03.2011, 20:17
Beitrag #7


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Es ist häufig Geschmackssache, ob`s von vorne oder hinten besser ist, da stimme ich Dir zu. (Das Rangieren natürlich whistling.gif ) Aber das von mir verlinkte Bild ist schon realistisch. Schausteller hängen oft am Eingang zum Festgelände um und schieben die Anhänger dann "über Kopf" auf das Gelände.
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Klatze
Beitrag 07.03.2011, 15:51
Beitrag #8


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Gerade von Schaustellern wird aber auch oft nicht die originale Rangierkupplung verwendet, sondern eine nachträglich vorgebaute, so ähnlich wie die Registerkupplungen im Schwerlastbereich. Kann ich technisch aufgrund des größeren nutzbaren Lenkwinkels zwar absolut verstehen, aber rechtlich macht das die Sache bestimmt nicht einfacher... think.gif

wavey.gif

Klatze

P.S.: genau so einen Fall haben wir ja bei dem vom TE verlinkten Modell, seh ich gerade...


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Feuerstein
Beitrag 10.03.2011, 20:45
Beitrag #9


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Wenn Züge gebildet werden die regulär am Straßenverkehr teilnehmen, müssen die Verbindungseinrichtungen zugelassen sein.

Im hier diskutierten Fall soll die Rangierkupplung nur kurzfristig zur Problemlösung eingesetzt werden weil sonst ein Fahrzeug (Anhänger) das beabsichtigte Ziel nicht erreichen kann. Ich versuche mal, die Rechtfertigung aus § 15a StVO (Abschleppen) abzuleiten:

Die Norm stellt eine Nothilfeklausel dar, welche den Einsatz verschiedener technischer Hilfsmittel ohne Bauartzulassung genehmigt mit dem Ziel, liegengebliebene Fahrzeuge aus dem öffentlichen Verkehrsraum auf kürzestem Wege zu entfernen oder zumindest gesichert abzustellen.

Den Anhänger würde ich im weitesten Sinne als "liegengeblieben" betrachten weil sein Bestimmungsort auf herkömmlichen Wege nicht zu erreichen ist - und seine geringfügige "Positionierung" mittels der Rangierkupplung als "Abschleppen" im weitesten Sinne.

Ähnlich ist die Sache sicherlich wenn ein Anhänger so steht, dass er nicht angehangen werden kann. Hier wird das Fahrzeug auch oft mit Hilfsmitteln (Stahlseil) so positioniert, dass ein Anhängen möglich ist.

Meine (vorgeschlagene) Hausnummer wäre also § 15a StVO.
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khd
Beitrag 14.04.2011, 20:46
Beitrag #10


Neuling


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Ich habe gerade eine Rangierkupplung in der Hand gehabt, mit kleinem Typenschild (kaum zu sehen) und Prüfzeichen (Wellenlinie). Ist aber aus den 1970ern. Möglicherweise sind ja auch neuere Rangierkupplungen Typgeprüft ?

-khd
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