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> Nummernschild selbst umsiegeln
ts1
Beitrag 27.02.2011, 20:22
Beitrag #1


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Hallo,

aus einem anderen Forum:
Die zugeteilten Kuchenblechschilder sind den Leuten zu groß, sie lassen sich privat ein kleines Kennzeichenschild drucken (natürlich mit den gleichen Kennzeichen) und übertragen die Siegel vom alten großen Schild auf das neue kleine.

Verstößt das gegen irgendeine Vorschrift?
Im ersten Reflex würde ich Urkundenfälschung sagen, aber es ist ja nichts falsch, sogar das kleinere Schild könnte (mit finanziellem Anreiz oder Vitamin B) auch ganz offiziell zugeteilt werden.


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MfG Thomas
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nachteule
Beitrag 27.02.2011, 20:28
Beitrag #2


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Hallo, Ts1,

in so einem Fall würde ich eine Anzeige wegen § 136 Abs. 2 StGB schreiben.

Viele Grüße,

Nachteule


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calectra
Beitrag 27.02.2011, 20:34
Beitrag #3


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Nachteule, würdest du hier unter "zu bezeichnen" subsumieren?

Ich bin mir auch nicht sicher, was hier einschlägig ist.
§ 22 StVG wäre zu prüfen. Aber diese Nummer wurde ja für das Fahrzeug ausgegeben, aber eben nicht genau dieses Kennzeichen.

Auch eine Urkundenfälschung wäre anzudenken, aber ist die Urkunde falsch? Sie besagt hinterher noch das gleiche wie vorher bzw. sagt die Falsche das gleiche aus wie die Echte.

MfG


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"Die Autobahn ist schließlich nicht für eine Geschwindigkeit von nur 80 oder 100 km/h gemacht", Landesverkehrsminister Otto Ebnet.
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Kühltaxi
Beitrag 27.02.2011, 20:45
Beitrag #4


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Mich würde auch interessieren wie die Leute das schaffen die Siegel so zu übertragen daß es keiner merkt.
Nein, habe nicht vor das selber auch zu machen! no.gif


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calectra
Beitrag 27.02.2011, 20:47
Beitrag #5


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Ich tendiere hier am ehesten zur Urkundenfälschung.

Gruß


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Oliver
Beitrag 27.02.2011, 21:30
Beitrag #6


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Für eine Urkundenfälschung fehlt mir die Täuschungsabsicht. Für einen Kennzeichenmissbrauch erkenne ich zwar eine rechtswidrige Absicht (Verstoß gegen die StVZO), allerdings wird in § 22 StGB vom amtlich ausgegebenen Kennzeichen gesprochen; was gefälscht wird, ist aber nicht das Kennzeichen (die Buchstaben-Ziffern-Folge), sondern nur das Kennzeichenschild.

Auch mir scheint ein Siegelbruch vorzuliegen: "Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel [...] ablöst [...], das angelegt ist, um Sachen [...] dienstlich zu [...] zu bezeichnen" (§ 136 (2) StGB).


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Ninja ZX6R
Beitrag 28.02.2011, 13:40
Beitrag #7


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Mal davon abgesehen, dass das Siegel sich beim Versuch des Ablösens in mehrere Bestandteile zerlegen sollte, würde ich auch zur Urkundenfälschung tendieren. Denn mit Anbringung des Siegels bestätigt die Zulassungsstelle ja nicht nur die Erkennungsnummer, sondern zugleich auch die ordnungsgemäße Form, Größe, Schrift usw. des Kennzeichens an sich. Eine eigenmächtige Übertragung des Siegels sollte jedoch zumindest Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB darstellen, selbst wenn man § 267 StGB ablehnt.
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Andreas
Beitrag 28.02.2011, 13:49
Beitrag #8


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Zitat (Ninja ZX6R @ 28.02.2011, 13:40) *
Mal davon abgesehen, dass das Siegel sich beim Versuch des Ablösens in mehrere Bestandteile zerlegen sollte,


Die Betonung liegt auf sollte....

Frage einen Vertreter eines Klebesiegelsherstellers und er wird dir verraten, wie man eine Feststoffplakette zerstörungsfrei vom Kennzeichen bekommt. Frage einen Vertreter eines Feststoffplakettenherstellers und er wird dir erklären wie man ein Klebesiegel zerstörungsfrei vom Kennzeichen bekommt... thread.gif


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ohnec
Beitrag 28.02.2011, 18:02
Beitrag #9


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Ich hab mal gehört mit viel Fit aufs Nummernschild ...
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AnGu
Beitrag 01.03.2011, 08:00
Beitrag #10


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Zitat (Andreas @ 28.02.2011, 13:49) *
Frage einen Vertreter eines Klebesiegelsherstellers und er wird dir verraten, wie man eine Feststoffplakette zerstörungsfrei vom Kennzeichen bekommt. Frage einen Vertreter eines Feststoffplakettenherstellers und er wird dir erklären wie man ein Klebesiegel zerstörungsfrei vom Kennzeichen bekommt... thread.gif


notfalls mit der Laubsäge thread.gif whistling.gif laugh2.gif
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Monny
Beitrag 01.03.2011, 19:39
Beitrag #11


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Zitat
Für einen Kennzeichenmissbrauch erkenne ich zwar eine rechtswidrige Absicht (Verstoß gegen die StVZO), allerdings wird in § 22 StGB vom amtlich ausgegebenen Kennzeichen gesprochen; was gefälscht wird, ist aber nicht das Kennzeichen (die Buchstaben-Ziffern-Folge), sondern nur das Kennzeichenschild.


Hier sehe ich nicht mal das Kennzeichenschild als ¨gefälscht¨. Wenn das von einer entsprechenden Fa. angefertigt wird mit deren Stempel und pipapo - was ist daran gefälscht?
Ich sehe diese Handlung als durchaus legitimen Widerstand gegen schikanöse Anordnungen des ¨Gesetzgebers¨ (der ja eigentlich das Volk sein sollte, wieso wird das Volk eigentlich nie gefragt?).
Zumal die Herrschaften auf den entsprechenden Ämtern sich immer wieder ebenso aufführen - dem Bittsteller Bürger kann man ruhig eine reinwürgen.

Zitat
Auch mir scheint ein Siegelbruch vorzuliegen: "Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel [...] ablöst [...], das angelegt ist, um Sachen [...] dienstlich zu [...] zu bezeichnen" (§ 136 (2) StGB).

Wie definiert sich ein dienstliches Siegel? Was muss an einem Privat-Kfz ¨dienstlich bezeichnet¨ werden, solange das Fz. nicht dienstlich verwendet wird? Dienstliche Siegel gehören meinetwegen auf dienstliche Dinge, aber ich bin niemandes Diener und mein Privateigentum auch nicht.
Ich kann daher den Zulassungsbäpper beim besten Willen nicht als Siegel sehen.

Beispiel: mein 300 Kubik ATVchen hatte bei EZ ein einzeiliges 52cm-Kuchenblech bekommen. Die einzige Montagemöglichkeit war derart, dass der vorgeschriebene Abstrahlwinkel der vorderen Blinker eingeschränkt wurde.
Jetzt bei der Ummeldung halfen alle Vernunftargumente nicht (¨ich habe meine Vorschriften!¨), um ein kleines Kz. vorne zu bekommen. Jetzt habe ich ein zweizeiliges Kuchenblech vorne, dass ich halblinks schräg montiert habe, um den Kühler nicht allzusehr zu verdecken. Mal abwarten, wann der erste police.gif deswegen meckert oder wie lange das Drecksding im Gelände überlebt.

Übrigens: Fett auf dem Kuchenblech hilft zwar beim Backen, aber nicht gegen Zulassungsbäpper, wenn man die Fettmenge unauffällig bemisst whistling.gif
Leider haben wir hier nicht diese praktischen Feststoffplakette... crybaby.gif


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Gruss,
Monny

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vn-mini
Beitrag 02.03.2011, 23:24
Beitrag #12


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Ich bin sehr sicher, dass es sich um eine klassische Urkundenfälschung handelt:
Die Behörde erklärt mit dem Aufbringen des Siegels, das dieses konkrete Kennzeichen an diesem in Rede stehenden Fahrzeug zugelassen ist/wird.
Wenn jetzt die Tafel - wenn auch inhaltlich gleichlautend - ausgetauscht wird, fallen tatsächlicher Urkundenersteller und vorgeblicher Urkundenersteller (Behörde) auseinander. Der "Umsiegler" willl auch über die tatsächliche Identität des Herstellers der zusammengestezten Urkunde täuschen. Selbst wenn das neue Machwerk nur die lautere Wahrheit (hier die richtige Zahlen-/Buchstabenkombination) enthält, ändert das nichts am Tatbestand der Herstellung einer unechten Urkunde.


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Dubi
Beitrag 09.03.2011, 20:10
Beitrag #13


Neuling


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Von Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB kann keine Rede sein, da das Kennzeichen eine Einheit mit dem Fahrzeug bildet. Das erteilte Kennzeichen wird nicht gefälscht, schließlich wurde es für dieses Fahrzeug auch ausgegeben. Eine Täuschung im Rechtsverkehr liegt daher nicht vor.
Auch ein Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG liegt nicht vor, da jenes Kennzeichen, ähnlich wie bei der Urkundenfälschung, tatsächlich ausgegeben wurde.
Vergleicht man die Gesetzestexte zwischen Urkundenfälschung und Kennzeichenmissbrauch fällt auf, dass sich beide Rechtsnormen inhaltlich ähneln. Im Übrigen prüft die Justiz in erster Linie immer die Urkundenfälschung. Trifft diese nicht zu, wird der Kennzeichenmissbrauch geprüft.

Um zu diesem Fall zurück zu kommen. Es liegt keine Rechtsverstoß vor; schon gar nicht Siegelbruch, da hier keine Sache amtlich verwahr oder verschlossen wurde.

Selbst die Kfz-Zulassungsstelle ist hier machtlos. Dass die Zulassungsplakette sich beim Lösen in Einzelteile auflöst, stimmt nicht, werde hier aber nicht erklären wie es geht.

Dubi
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Wastl82
Beitrag 09.03.2011, 20:33
Beitrag #14


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Na ja, auch wenn der Hauptzweck des Siegels ist, zu beurkunden, dass die betreffende Kombination tatsächlich für dieses Fahrzeug ausgegeben wurde und die Zulassung erfolgt ist, so bestätigt die Zulassungsstelle doch sicher nebenbei auch, dass sie das konkrete, vom Halter in Auftrag gegebene Kennzeichenschild gesehen hat und zumindest dem Augenschein nach die Vorschriftsmäßigkeit überprüft hat (leicht festzustellen, wenn man mal ein Schild in Comic Sans MS statt FE-Schrift stempeln lassen will).

Und genau bezüglich dieser Inaugenscheinnahme liegt die Täuschungsabsicht vor. Also trifft die Urkundenfälschung hier zu (nur die Meinung eines weiteren Nichtjuristen...)


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Zur Zeit ohne Punkte in Flensburg
Unterwegs mit Nissan Micra K11 EZ 95 (RIP), W212 als E350 BlueEfficiency (verkauft), VW e-up!, Tourenrad Falter U8.0, einem Faltrad, ...
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vn-mini
Beitrag 09.03.2011, 20:44
Beitrag #15


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Ob auf der Alutafel die richtige Zahlen-/Buchstaben-Kombination steht oder nicht, ist völlig wurscht. Die Selbstbedienung durch Eigensiegelung ist und bleibt die Herstellung einer unechten Urkunde. Es wird getäuscht über den tatsächlichen Hersteller.


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Oliver
Beitrag 09.03.2011, 20:49
Beitrag #16


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Zitat (Wastl82 @ 09.03.2011, 20:33) *
Na ja, auch wenn der Hauptzweck des Siegels ist, zu beurkunden, dass die betreffende Kombination tatsächlich für dieses Fahrzeug ausgegeben wurde und die Zulassung erfolgt ist, so bestätigt die Zulassungsstelle doch sicher nebenbei auch, dass sie das konkrete, vom Halter in Auftrag gegebene Kennzeichenschild gesehen hat und zumindest dem Augenschein nach die Vorschriftsmäßigkeit überprüft hat [...].

Das sehe ich so nicht. Zwar stempelt die Zulassungsstelle das Kennzeichenschild ab, ich kann aber nicht finden, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Schildes eine Aufgabe der Zulassungsstelle nach FZV sei. Dagegen ist die Zuteilung eines Kennzeichens, also der Zeichenkombination Aufgabe der Zulassungsstelle (§ 8 FZV). Deshalb kann meines Erachtens die Zulassungsstelle nur die Richtigkeit des Kennzeichens bestätigen.

Zitat (Dubi @ 09.03.2011, 20:10) *
Es liegt keine Rechtsverstoß vor; schon gar nicht Siegelbruch, da hier keine Sache amtlich verwahr oder verschlossen wurde.

Das ist keine abschließende Aufzählung der möglichen Merkmale eines Siegelbruchs: "Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel [...] ablöst [...], das angelegt ist, um Sachen [...] dienstlich [...] zu bezeichnen" (136 (2) StGB).


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nachteule
Beitrag 09.03.2011, 20:57
Beitrag #17


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Hallo, Dubi,

herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Zitat (Dubi @ 09.03.2011, 20:10) *
Um zu diesem Fall zurück zu kommen. Es liegt keine Rechtsverstoß vor; schon gar nicht Siegelbruch, da hier keine Sache amtlich verwahr oder verschlossen wurde.

Selbst die Kfz-Zulassungsstelle ist hier machtlos.

Ist das nur Deine Meinung oder kannst Du dies in irgendeiner Form, am besten durch Gesetzeskommentare oder Urteile, belegen? think.gif

Viele Grüße,

Nachteule


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Couscous
Beitrag 09.03.2011, 21:03
Beitrag #18


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Jenseits aller theoretischen Betrachtungen müsste doch erst einmal nachgewiesen worden, dass das vorliegende Kennzeichen nicht so von der Zulassungsstelle gestempelt worden ist. Da wird es doch nicht reichen, dass der Behördenmitarbeiter sagt: "Solch ein Kennzeichen hätte ich nie gestempelt".

Gruss, Couscous


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Gruss, Couscous
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Oliver
Beitrag 09.03.2011, 21:29
Beitrag #19


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Zitat (nachteule @ 09.03.2011, 20:57) *
Zitat (Dubi @ 09.03.2011, 20:10) *
Um zu diesem Fall zurück zu kommen. Es liegt keine Rechtsverstoß vor; schon gar nicht Siegelbruch, da hier keine Sache amtlich verwahr oder verschlossen wurde. [...]

Ist das nur Deine Meinung oder kannst Du dies in irgendeiner Form, am besten durch Gesetzeskommentare oder Urteile, belegen? think.gif

Sinnvollerweise sollte das Lesen der Rechtsnorm reichen. Das hat Dubi ja auch getan, allerdings unzureichend,


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nachteule
Beitrag 09.03.2011, 22:18
Beitrag #20


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Hallo, Oliver,

eigentlich hast Du recht, aber Dubi klingt so überzeugt, dass es ja sein kann, dass er andere Informationen hat.

Da ich gerne dazu lerne, bin ich daran natürlich interessiert. rolleyes.gif

Viele Grüße,

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vn-mini
Beitrag 10.03.2011, 19:00
Beitrag #21


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treysis
Beitrag 15.02.2019, 21:33
Beitrag #22


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Zitat (Oliver @ 09.03.2011, 21:29) *
Zitat (nachteule @ 09.03.2011, 20:57) *
Zitat (Dubi @ 09.03.2011, 20:10) *
Um zu diesem Fall zurück zu kommen. Es liegt keine Rechtsverstoß vor; schon gar nicht Siegelbruch, da hier keine Sache amtlich verwahr oder verschlossen wurde. [...]

Ist das nur Deine Meinung oder kannst Du dies in irgendeiner Form, am besten durch Gesetzeskommentare oder Urteile, belegen? think.gif

Sinnvollerweise sollte das Lesen der Rechtsnorm reichen. Das hat Dubi ja auch getan, allerdings unzureichend,
Aus aktuellem Anlass muss ich das nochmal aufgreifen. Laut http://www.al-online.de/fileadmin/userfold...uflage_2017.pdf handelt es sich womöglich doch um Siegelbruch.
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Taizee
Beitrag 18.02.2019, 07:17
Beitrag #23


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Wäre der geneigte Postersteller eventuell bereit, den aus der Versenkung gegrabenen Tread dahingehend zu präzisieren, dass auch das mindere Volk nicht 166 Seiten Lektüre erarbeiten muss, um zu erkennen, um was es verdammt nochmal geht?
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treysis
Beitrag 18.02.2019, 08:52
Beitrag #24


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Eh naja, steht doch da: StGB § 136 Siegelbruch. Reicht also, wenn du dir diesen Teil durchliest.
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mir
Beitrag 18.02.2019, 09:08
Beitrag #25


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Und was ist der aktuelle Anlass?


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treysis
Beitrag 18.02.2019, 09:29
Beitrag #26


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Ok, das ist vielleicht etwas missverständlich, da es um eine private Diskussion ging, bei der wir zu keiner Lösung kamen, und ich mich dann auf die Suche gemacht habe.
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 30.04.2025 - 00:30