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> Hebt ein Kreisverkehr Streckenverbote auf?, Tempolimit, Überholverbot usw.
Gast_A.I._*
Beitrag 20.06.2004, 10:32
Beitrag #1





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Moin!

Eine gewöhnliche Kreuzung hebt bekanntlich ein Streckenverbot nicht auf.

Wie ist es denn mit einem Kreisverkehr, vor allem, wenn man quasi geradeaus durchfährt, etwa dem Verlauf einer Bundesstraße folgend?
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Peter Lustig
Beitrag 20.06.2004, 11:50
Beitrag #2


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Wenn man dem Verlauf der vorher befahrenen Straße nach dem Kreisverkehr folgt, gilt das Streckenverbot weiter. Dies muss sich jedoch aus der Straßen- und Verkehrsführung zweifelsfrei ergeben. Im Zweifelsfall muss das Streckenverbot eben nach dem Kreisverkehr wiederholt werden.

Warum sollte ein Kreisverkehr, der nur eine andere geometrische Form eines Verkehrsknotens darstellt, eine andere rechtliche Bewertung finden als eine herkömmliche Kreuzung? Die §§ 9a bzw. 41 StVO geben dazu nichts her.
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Gast_A.I._*
Beitrag 20.06.2004, 16:20
Beitrag #3





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Warum, warum ...

Warum, weiß ich auch nicht, deutsche Korinthenkackerei eben. Es macht wenig Sinn, deshalb frage ich auch gezielt danach, da ich keine Logik drin erkennen kann, aber unlogisch ist ja auch, dass eine Kreuzung für den geradeaus Fahrenden ein Streckenverbot nicht aufhebt, während ein Einbiegender diesem nicht unterliegt.

Gut, jetzt weiß ich Bescheid, dass ich den 300 m-Abschnitt von der Ausfahrt aus dem Kreisel bis zum Überholverbotsbeginn immer rechtswidrig mit 100 befahren habe, um langsam rausbeschleunigende Fahrzeuge zu überholen.

Danke!
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Chris
Beitrag 20.06.2004, 16:24
Beitrag #4


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Genau das ist der Punkt, den auch ich nicht verstehe.
Woher soll ich als Ortsfremder wissen, dass hier ein Streckernverbot besteht, wenn ich von einer Seitenstraße gekommen bin.

Im Falle des Falles würde ich jedenfalls Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, wenn das Streckenverbot nach dem Kreisverkehr/der Kreuzung nicht wiederholt wurde.


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Irren ist menschlich; aber wenn man richtig Mist bauen will,
braucht man einen Computer!! (Ein CBS-Reporter)

Es kommt nicht darauf an was A sagt, sondern was B versteht.
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freddy_k
Beitrag 21.06.2004, 05:45
Beitrag #5


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Zitat (Peter Lustig @ 20.06.2004, 12:50)
Wenn man dem Verlauf der vorher befahrenen Straße nach dem Kreisverkehr folgt, gilt das Streckenverbot weiter. Dies muss sich jedoch aus der Straßen- und Verkehrsführung zweifelsfrei ergeben. Im Zweifelsfall muss das Streckenverbot eben nach dem Kreisverkehr wiederholt werden.

bei 3 ausfahrten wird das schon schwierig laugh2.gif


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Mitleid bekommt man umsonst, Neid muss man sich erarbeiten!
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Peter Lustig
Beitrag 21.06.2004, 07:45
Beitrag #6


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Zitat (freddy_k @ 21.06.2004, 06:45)
bei 3 ausfahrten wird das schon schwierig  laugh2.gif

Drum auch meine Anmerkung bezüglich der Wiederholung.

Im übrigen sieht die Verwaltungsvorschrift nicht umsonst in solchen Fällen ein Wiederholungszeichen vor. Vgl. VwVStVO § 41 Rz. 4 Satz 1 zu den Zeichen 274, 276 und 277:
Zitat
Die Zeichen 274, 276 und 277 sollen hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist.
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Achim
Beitrag 21.06.2004, 15:35
Beitrag #7


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Und genau hier bin ich anderer Meinung, lieber Herr Lustig. Ein Kreisverkehr ist keine normale Kreuzung. Mit der Einfahrt in den Kreis verlasse ich die vorher befahreneb Strecke. Somit ist das Streckenverbot beendet, auch wenn in der Folge die ursprüngliche Fahrtrichtung wieder eingenommen wird. Alles andere wäre wider jeder Vernunft.


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Gast_Uwe K._*
Beitrag 21.06.2004, 15:42
Beitrag #8





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Zitat (Achim @ 21.06.2004, 16:35)
Alles andere wäre wider jeder Vernunft.

Sehe ich genau so. Ich biege generell ab, wenn ich den Kreisverkehr verlasse wink.gif
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Gast_A.I._*
Beitrag 21.06.2004, 15:47
Beitrag #9





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Joa, was denn nun? rolleyes.gif
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Achim
Beitrag 21.06.2004, 15:58
Beitrag #10


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Zitat (Uwe Kusnezow @ 21.06.2004, 16:42)
Sehe ich genau so. Ich biege generell ab, wenn ich den Kreisverkehr verlasse wink.gif

Ich biege sogar 2 mal ab, einmal bein Einfahren, zweites Mal beim Ausfahren. smile.gif


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Gast_Uwe K._*
Beitrag 21.06.2004, 16:00
Beitrag #11





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Zitat (Achim @ 21.06.2004, 16:58)
Ich biege sogar 2 mal ab, einmal bein Einfahren, zweites Mal beim Ausfahren. smile.gif

Das sehe ich wiederum anders, da Du beim Einfahren ja auch keinen Fahrtrichtungsanzeiger benutzen darfst tongue.gif
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Achim
Beitrag 21.06.2004, 17:17
Beitrag #12


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Seit wann ist den der Begriff Abbiegen von der Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers abhängig. Frag doch mal einen Fahrlehrer, wie denn das seine Fahrschüler so machen. wink.gif


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Gast_Uwe K._*
Beitrag 21.06.2004, 17:19
Beitrag #13





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Zitat (Achim @ 21.06.2004, 18:17)
Frag doch mal einen Fahrlehrer, wie denn das seine Fahrschüler so machen.

Wenn man es so betrachtet think.gif rofl1.gif
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Gast_Siggi_*
Beitrag 21.06.2004, 21:02
Beitrag #14





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Zitat (Uwe Kusnezow @ 21.06.2004, 17:00)
Das sehe ich wiederum anders, da Du beim Einfahren ja auch keinen Fahrtrichtungsanzeiger benutzen darfst

... was aber wiederum nur gilt, wenn es sich um einen Kreisverkehr mit dem entspr. Kresiverkehrszeichen handelt. Fehlt diese "Ronde", müsste, streng nach StVO, hier auch beim Einfahren geblinkt werden.

Gruß
Siggi
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Gast_Uwe K._*
Beitrag 21.06.2004, 21:05
Beitrag #15





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[klugscheissermodus]Wir reden ja vom "Kreisverkehr" und nicht von kreisförmiger Verkehrsführung[/klugscheissermodus] whistling.gif
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manfredTW
Beitrag 22.06.2004, 08:09
Beitrag #16


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Ein Auszug aus dem Archiv 2002, der für eine Aufhebung der
Streckenverbote nach einem Kreisverkehr spricht!

"70 oder 100 oder 50 :-)

hinzugefügt von Torben [Email: Keine]
am 14.07.02 22:38

.....


OFFIZIELLE antwort

angehängt von Christian [Email: Keine]
am 02.09.02 12:03

bezüglich meines eingang erwähntes falles habe ich einen brief
an die straßenverkehrsbehörde geschrieben, jetzt
kam folgende offizielle antwort:

---

Sehr geehrter Herr X,

die Knotenpunktform "Kreisverkehr" dient als Ersatz von Kreuzungen und
Einmündungen. An einem Kreisverkehr enden faktisch die für den gefahrenen
Straßenzug angeordneten Begrenzungen. Dies ist auf die Verknüpfung von
Straßen zurückzuführen. Beim verlassen des Kreisverkehrs beginnt ein neuer
Straßenzug mit ggf. neu zu zeigenden Begrenzungen. Im konkreten Fall heißt
das, dass beim verlassen der X-Straße über den Kreisverkehr Richtung Y
keine Geschwindigkeitsbegrenzung besteht.

MfG"
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Gast_Guest_*
Beitrag 22.06.2004, 08:59
Beitrag #17





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Zitat (Uwe Kusnezow @ 21.06.2004, 22:05)
[klugscheissermodus]Wir reden ja vom "Kreisverkehr" und nicht von kreisförmiger Verkehrsführung[/klugscheissermodus] whistling.gif

Laut VWV-STVO soll Zeichen 215 aber nur in der Regel vor Kreisverkehren aufgestellt werden. Also kanns auch Kreisverkehre geben, die das Zeichen nicht haben.
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Peter Lustig
Beitrag 22.06.2004, 09:33
Beitrag #18


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HeWeThie, danke für Deine Mühe smile.gif . Bei diesem "offiziellen" Schreiben handelt es sich aber auch nur um die (unmaßgebliche?) Meinung eines einzelnen Straßenverkehrsamts. Interessant wäre, wie die Argumentation rechtlich zu belegen ist. Substantielles ist jedoch in dem Schreiben nicht zu finden.

Für mich stellt sich nach wie vor die Frage, wie eine Kreisverkehranlage verkehrsrechtlich zu bewerten ist. Stellt sie lediglich eine Sonderform eines üblichen Verkehrsknotens (Kreuzungen, Einmündungen) dar oder ist sie als eine selbständige Verkehrsanlage mit eigenen, unabhängigen Regelungsinhalten zu betrachten? Dann wäre die Kreisverkehrsfahrbahn als eine eigenständige Straße zu sehen, die ggf. aber auch eine eigene Ordnungsnummer oder einen eigenen Namen erhalten müsste.

Dass der Verordnungsgeber dem Kreisverkehr einen eigenen Paragrafen gewidmet hat, könnte für die 2. Alternative sprechen, muss aber nicht. In den Kommentierungen (Hentschel, Janiszewski, Lütkes) ist zu dieser Frage bislang nichts zu finden. Vermutlich ist die Vorschrift noch zu neu, als dass sich Gerichte damit schon eingehender beschäftigt hätten.

Bouska schreibt in NZV 01 S. 27: "Kreisverkehr im Sinne der speziellen Vorschrift des § 9a StVO ist nur eine Verkehrsanlage, bei der an allen Einmündungen in eine Kreisfahrbahn das Z. 215 angeordnet ist und steht."

Sieht man die Kreisfahrbahn als eine eigenständige Straße an, an der die einmündenden Straßen enden bzw. beginnen, würden dort zwangsläufig auch die Streckenverbote enden. Als Indiz diese Version könnte dabei die bei der Ausfahrt geltende Regelung des § 9 Abs. 1 StVO gewertet werden. Damit gälte Achims Lesart.

Bouska Ausführungen lassen jedoch nicht nur diese Auslegung zu. Die Kreisverkehrsfahrbahn kann auch wie die Fläche eines Kreuzungsbereichs (gemeinsame Fläche der sich kreuzenden Straßen) gesehen werden. Dann enden die Straßen dort nicht, sondern setzen sich auf der entgegengesetzten Seite des Kreisverkehrs fort. Damit gälten auch die Streckenverbote über den Kreisverkehr hinaus weiter. Die vorfahrtregelnden Zeichen an der Kreisverkehrsanlage sind wie diese Zeichen auch an anderen Knoten zu sehen.

Das Erfordernis der Beachtung des § 9 Abs. 1 StVO in diesem Fall ergibt sich aus Gründen der Rechtssicherheit aufgrund der geometrischen, weiträumigen und diffusen Ausformung dieses "Kreuzungsbereichs". Gälte diese Vorschrift nämlich nicht, wäre bei einem "geradlinigen" Durchfahren des Kreisverkehrs der an der Ausfahrt querende Fußgänger- und Radfahrerverkehr rechtlich anders gestellt, nämlich wartepflichtig, als bei einem Kraftfahrer, der nicht "geradlinig" durchfährt, sondern den Kreisverkehr zum "Abbiegen" benutzt.

Einmündungen gibt es im einen wie im anderen Fall. Aus diesem Begriff heraus lässt sich weder die eine noch die andere Auffassung stichhaltig begründen.

Mittlerweile bin ich in meiner ursprünglich festen Auffassung etwas verunsichert und mag auch die 2. Alternative nicht mehr ausschließen sad.gif . Endgültige Klarstellung dürfte hier möglicherweise nur ein obergerichtliches Urteil bringen.

Oder habe ich noch ein überzeugendes oder schlagendes Argument vergessen think.gif ?
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Gast_Gast_Toni_*
Beitrag 22.06.2004, 10:13
Beitrag #19





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Hallo zusammen,

ich besuche eure Website ab und an als Gast und lese sehr interessiert die Beiträge. Speziell in diesem Beitrag erkenne ich leider eine Situation, die ich sodann wohl seit fast drei Jahren auf meinem Arbeitsweg von Iserlohn nach Schwerte brutal falsch mache.

Die Strasse (a.g.O.) führt aus dem Wald heraus (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 kmh) in Richtung dieser Kreuzung. Zunächst wird mit mit einem Schild auf max. Geschwindigkeit 70 kmh, dann auf max. 50 kmh begrenzt.

Nach ca. 400 Meter fahre ich dann über eine Kreuzung. Die kreuzende Strasse hat
weniger gute Einsicht, infolgedessen wird es diese Geschwindigkeitsbegrenzung an dieser Stelle geben.

Nach dieser Kreuzung geht es hinaus auf´s offene Feld. Es gibt keine unmittelbare Geschwindigkeitsbegrenzung nach der Kreuzung, genausowenig wie eine Aufhebung der 400 Meter vor der Kreuzung angebrachten Begrenzung auf 50 kmh.

Der nächste konkrete Hinweis auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung kommt erst ca. 1 km nach der Kreuzung auf max. 70 kmh, wahrscheinlich aufgrund einer erneuten Einmündung.

Im weiteren Verlauf wechselt die Begrenzung noch sehr oft zwischen 70 und 100 kmh...- Diese Strasse ist diesbezüglich vollkommen unsinnig strukturiert...-

Sofern "eine gewöhnliche Kreuzung" ein Streckenverbot nicht aufhebt, so fahre ich tagtäglich einen Kilometer ca. 50 kmh zu schnell.

Was macht denn eine Kreuzung zu einer "gewöhnlichen Kreuzung"? In welchen Situationen hebt eine Kreuzung auf, in welchen nicht?

Würde mich sehr über eure Meinung freuen!

Vielen Dank im voraus

Toni
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Peter Lustig
Beitrag 22.06.2004, 10:55
Beitrag #20


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Unter einer Kreuzung ist das Kreuzen von mindestens zwei Straßen in einem Punkt zu verstehen. Verfügt eine von zwei kreuzenden Straßen über keine Fortführung, nennt man das eine Einmündung. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Verkehrsknoten. Knoten können also sowohl Kreuzungen als auch Einmündungen sein.

Damit hast Du Dich tatsächlich jahrelang falsch verhalten, da in Deinem Fall die vor der Kreuzung geltende Höchstgeschwindigkeit auch nach der Kreuzung weiter Gültigkeit besitzt. Wurde diese, wie Du vermutest, nur wegen der schlechten Sichtverhältnisse an der Kreuzung angeordnet, sollte sie danach sinnvollerweise wieder aufgehoben werden. Wende Dich in der Frage an die zuständige Straßenverkehrsbehörde (Landratsamt, ggf. auch Gemeinde).

Die Frage im vorliegenden Thread ist jedoch, ob eine Kreisverkehrsanlage als Knoten im o.a. Sinn anzusehen ist und hinsichtlich der Weitergeltung eines Streckenverbots (Geschwindigkeitsbeschränkung, Überholverbot) gleich zu betrachten ist. Hier scheiden sich die Geister.
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Gast_Gast_Toni_*
Beitrag 22.06.2004, 11:01
Beitrag #21





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Vielen Dank!
Deinem Rat werde ich folgen...!

Grüße
Toni
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Gast_A.I._*
Beitrag 01.07.2004, 19:18
Beitrag #22





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Das Posting von manfredTW ist ja interessant!
Nun weiß ich immer noch nicht, was Sache ist. Darf ich oder darf ich nicht 100 fahren?
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Hannes
Beitrag 02.07.2004, 02:30
Beitrag #23


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Zitat (Peter Lustig @ 22.06.2004, 11:55)
Damit hast Du Dich tatsächlich jahrelang falsch verhalten, da in Deinem Fall die vor der Kreuzung geltende Höchstgeschwindigkeit auch nach der Kreuzung weiter Gültigkeit besitzt.

Rein rechtlich ja, aber ich hab mich gestern bei der Überlandfahrt mit meinem Fahrlehrer noch ausführlich drüber unterhalten und auch zwei andere Fahrlehrer, bei denen ich gefahren bin, haben mir beigebracht, dass wieder 100 gilt, wenn nach einer Kreuzung kein Schild kommt. Ist zwar formalrechtlich nicht richtig, reicht aber, um ggf. damit durchzukommen, falls mal irgendwer auf die Idee kommt zu blitzen.

Das Beknackte ist ja, dass in vielen Fällen, wie in dem von Toni, rechtlich nach einer Kreuzung 50 gilt, die Behörden das selbst aber gar scheinbar nicht beabsichtigt haben, denn irgendwann wird die Geschwindigkeit auf 70 beschränkt. Und da diese Schilder meist vor Einmündungen stehen, ist klar, was die Behörde wollte: vor der Einmündung das Tempo von 100 auf 70 senken, nicht etwa von 50 auf 70 anheben. Dass ja ohnehin 50 gewesen wäre, daran denkt scheinbar keiner, auch nicht beim Straßenverkehrsamt.
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Gast_Guest_*
Beitrag 02.07.2004, 07:15
Beitrag #24





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Zitat (Hannes @ 02.07.2004, 03:30)
da diese Schilder meist vor Einmündungen stehen, ist klar, was die Behörde wollte

Die Behörde weiß doch meist selbst nicht was sie will.

Woher sollen wir denn das dann wissen??? smile.gif


[/Ironie] wavey.gif
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wolfxx
Beitrag 02.07.2004, 07:24
Beitrag #25


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Zitat
Frag doch mal einen Fahrlehrer, wie denn das seine Fahrschüler so machen. 


das Einfahren in Kreisverkehr ist kein Abbiegen im Sinne von §9STVO
das Ausfahren aber schon ....deshalb darf beim Einfahren darf nicht geblinkt werden ....
Zitat
Fehlt diese "Ronde", müsste, streng nach StVO, hier auch beim Einfahren geblinkt werden.


so isses ....

Kreisverkehre die nicht als Kreisverkehr beschildert sind !!! gibts auch welche, werden wie eine Kreuzung behandelt ...dort gilt auch innerhalb der Kreisbahn ...rechts vor links

(Quelle=Schurig)


--------------------
grüßle Wolfxx



Ich bin verantwortlich was ich sage, nicht was du verstehst.
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Peter Lustig
Beitrag 02.07.2004, 07:40
Beitrag #26


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Zitat (wolfxx @ 02.07.2004, 08:24)
Kreisverkehre die nicht als Kreisverkehr beschildert sind !!! gibts auch welche, werden wie eine Kreuzung behandelt ...dort gilt auch innerhalb der Kreisbahn ...rechts vor links

(Quelle=Schurig)

Kleine Ergänzung: ob ein Kreisverkehr nach § 9a StVO vorliegt mit allen dort geschilderten Konsequenzen, hängt ausschließlich davon ab, ob dort das Zeichen 215 "Kreisverkehr" aufgestellt ist. Die Vorfahrt bemisst sich danach, ob an der Einfahrt in den Kreisverkehr das Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren" steht oder nicht.

So kann durchaus auch bei einem Kreisverkehr "alter Art" (ohne Z. 215) die Kreisfahrbahn Vorfahrt haben, wenn an den Zufahrtsästen Z. 205 steht.


Ach ja, und noch eine Ergänzung: ich habe mich zwischenzeitlich überzeugen lassen, dass ich mit meiner oben geäusserten Auffassung, dass ein Streckenverbot nach einerm Kreisverkehr weiter Gültigkeit besitzt, falsch gelegen bin. Damit ist der Meinung von Achim zu folgen wavey.gif . Dies gilt sowohl für mit Z. 215 StVO beschilderte Kreisverkehre als auch für solche, die noch "nach alter Art" (ohne Z. 215) beschildert sind.

Die Kreisfahrbahn ist zwar als Bestandteils eines Knotens, jedoch aufgrund ihrer baulichen Ausformung auch als eine eigene Straße zu betrachten. Damit enden alle auf den Kreisverkehr zuführenden Straßenstrecken am Kreisverkehr und somit auch vorher vorhandene Streckenverbote (Geschwindigkeitsbeschränkungen, Überholverbote). Soll ein Streckenverbot nach dem Kreisverkehr weiter gelten, muss es dort neu angeordnet werden.

§ 41 StVO trifft hier zwar keine eindeutige Aussage. Diese Auslegung macht jedoch Sinn vor dem Hintergrund, dass aus einem Kreisverkehr abgebogen wird und dass aus Gründen der Übersicht und Klarheit ein weitergeltendes Streckenverbot nach dem Kreisverkehr in der Regel ohnehin wiederholt werden muss.


Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 02.07.2004, 07:52
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aaaaallex
Beitrag 02.07.2004, 22:17
Beitrag #27


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Zitat (A.I. @ 20.06.2004, 17:20)
aber unlogisch ist ja auch, dass eine Kreuzung für den geradeaus Fahrenden ein Streckenverbot nicht aufhebt, während ein Einbiegender diesem nicht unterliegt.

Das wäre unlogisch, deshalb ist es auch nicht so. Der Einfahrende unterliegt dem Streckenverbot genauso wie der auf der Strecke befindliche Verkehrsteilnehmer. Der Fall unterscheidet sich lediglich darin, dass gegenüber dem Einfahrenden möglicherweise keine Vorwerfbarkeit (im Bereich der Schuld bei OWi zu prüfen) zu machen ist. Das heißt, er handelt zwar tatbestandsmäßig u in aller Regel auch rechtswidrig, aber nicht vorwerfbar.

Kennt der Einfahrende allerdings aufgrund von Ortskenntnis (z.B. unmittelbare Wohnortnähe, täglicher Arbeitsweg o.ä.) die Strecke, wird auch Vorwerfbarkeit gegeben sein. Deshalb unterliegt er genauso dem Streckenverbot u müsste in diesem Falle auch für eine Übertretung "geradestehen". wavey.gif


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aaaaallex
Beitrag 02.07.2004, 22:23
Beitrag #28


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Zitat (Gast_Toni @ 22.06.2004, 11:13)
Sofern "eine gewöhnliche Kreuzung" ein Streckenverbot nicht aufhebt, so fahre ich tagtäglich einen Kilometer ca. 50 kmh zu schnell.

Sofern natürlich die 50 km/h an einem Pfosten zusammen mit einem Gefahrzeichen angeordnet wurden (in Frage kommt z.B. Zeichen 102, gleichrangige Kreuzung) so endet die Geschwindigkeitsbegrenzung, sobald die Gefahr offensichtlich vorüber ist (passiert ist). wavey.gif


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Gast_Gast_Gast_*
Beitrag 12.07.2004, 15:28
Beitrag #29





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Hebt ein Ortsausgangsschild ein Überholverbot auf oder nur Geschwindigkeitsbegrenzungen?
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Achim
Beitrag 12.07.2004, 16:59
Beitrag #30


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Wenn, dann alle Streckenverbote, also auch Überholverbote.


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Matte
Beitrag 12.07.2004, 17:15
Beitrag #31


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Da würde ich doch glatt ein Veto einlegen.

Zitat (§42 Abs. 3 StVO)
Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.

In §3 StVO ist dann die Geschindigkeit innerorts bzw. außerorts geregelt.

Bezüglich Überholverbot gibt es aber keine Einschränkungen in der Form.


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Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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Achim
Beitrag 12.07.2004, 20:06
Beitrag #32


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blushing.gif wallbash.gif

Aber natürlich Matte. Ich war leider immer noch beim Kreisverkehr. Dabei hatte ich überlesen, dass hier schon vom Ortsausgangsschild die Rede war. Werde mich bessern und nächstes mal book.gif

wavey.gif


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Matte
Beitrag 12.07.2004, 21:59
Beitrag #33


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laugh2.gif Kein Problem.
Nächstes Mal bist du wieder dran mit verbessern. wink.gif

Ich habe das Gefühl, als ob das nicht lange auf sich warten lässt. rolleyes.gif


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Achim
Beitrag 13.07.2004, 06:29
Beitrag #34


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Zitat (Matte @ 12.07.2004, 22:59)
Ich habe das Gefühl, als ob das nicht lange auf sich warten lässt. rolleyes.gif

Und genau das ist das Schöne hier: Ein gegenseitiges Geben und Nehmen. Und dabei lernt man selber noch viel dazu.
Ich bin so stolz im Verkehrsportal zu sein


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