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> Aus Heppenheim wird Vettelheim, muss das "neue" Ortsschild beachtet werden?
BG-On
Beitrag 17.11.2010, 15:02
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen,

unser Seb ist ja wie bekannt Weltmeister geworden. Und somit wurde gestern "Heppenheim" wieder zu "Vettelheim" (war schonmal bei seinem "Home Run" so).

Dementsprechend wurden alle Ortseingangsschilder überhängt, und das mit hoch offiziellen Leuten (siehe Link).

Jetzt meine Frage, da ich täglich durch "Vettelheim" fahre (wohne in einer Nachbarstadt).

Muss das Ortseingangsschild mit "Vettelheim" (und vor allem FFH-Land) denn beachtet werden? Zu einem gibt es diese Stadt offiziell ja schlich nicht, zum anderen reflektiert das Schild anscheinend ja auch nicht (muss ich heute abend mal nachschauen, aber ich gehe mal davon aus dass es nicht reflektiert, sieht auf dem Foto auch so aus), und ist somit nachts ja fast nicht sichtbar.

Darf ich denn jetzt rein theoretisch mit 100 km/h durch Heppenheim?

Wie sieht denn da die rechtslage aus? Ich finde die ganze Aktion rechtlich recht zweifelhaft, liege ich da richtig? Auch wenn ich die Idee ganz witzig finde..

Hier mal der Link mit einem Bild.

http://www.ffh.de/enlarge.php?image=http:/...22Umbenennen%22

und ja, das "Vettelheim" Schild hängt wirklich überall über dem offiziellen "Heppenheim" schild.

gruß
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ts1
Beitrag 17.11.2010, 15:08
Beitrag #2


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Offizielle Schilder sind zu beachten, auch wenn sie inhaltlich Schmarrn sind. Kleinere Tippfehler ändern nichts an der real existierenden geschlossenen Ortschaft.


--------------------
MfG Thomas
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 17.11.2010, 15:11
Beitrag #3


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Zitat (BG-On @ 17.11.2010, 16:02) *
... Darf ich denn jetzt rein theoretisch mit 100 km/h durch Heppenheim?...

So aus dem Bauch heraus würde ich sagen no.gif
Begründung:
Auch wenn das "neue" Schld nicht retroreflektierend ausgeführt sein sollte, muss es beachtet werden. Dukkannst lediglich eventuelle "mildende Umstände" erklagen, wenn Du es bei Dunkelheit tatsächlich übersiehst.

Und wo steht geschrieben, dass auf einem Ortsschild der "richtige" Ortsname stehen muss? think.gif

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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mir
Beitrag 17.11.2010, 15:14
Beitrag #4


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Die Frage ist, ob das Schild so amtlich angeordnet wurde. Frag doch einfach mal bei der Straßenverkehrsbehörde nach, das dürfte interessant werden whistling.gif

Wenn es nicht so angeordnet wurde, ist es nichtig. Du mußt allerdings dann dennoch damit rechnen, daß andere Verkehrsteilnehmer damit rechnen, daß sie in einer geschlossenen Ortschaft sind. Bei einem Unfall wird's daher recht problematisch. Wenn man nur geblitzt wurde, käme man damit durch.


--------------------
„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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JTH
Beitrag 17.11.2010, 15:15
Beitrag #5


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Ich würde sogar soweit gehen, daß man demjenigen, der so argumentiert (Vettelheim gibt's nicht...), uU sogar Vorsatz vorwerfen kann.


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Grüße aus dem Allgäu - JTH



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willi
Beitrag 17.11.2010, 15:18
Beitrag #6


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 17.11.2010, 15:11) *
Und wo steht geschrieben, dass auf einem Ortsschild der "richtige" Ortsname stehen muss? think.gif
Zitat (VwV StVO)
Das Zeichen 310 nennt den amtlichen Namen der Ortschaft und den Verwaltungsbezirk.

ergo: Amtliches VZ uberdeckt-> wird wohl ungültig sein biggrin.gif
mit VZ zu verwechselndes Schild angebracht -> verboten thread.gif

Für was für Kasperletheater sich die örtliche Prominenz so hergibt no.gif
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mir
Beitrag 17.11.2010, 15:20
Beitrag #7


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Zitat (JTH @ 17.11.2010, 15:15) *



Man sieht, mit Ärger mit der Polizei muß man auch rechnen laugh2.gif wavey.gif


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Mitleser
Beitrag 17.11.2010, 15:22
Beitrag #8


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Man muss mMn die zivil- und strafrechtliche Seite von der verwaltungsrechtlichen Seite trennen. Während es bei Ersterer im Falle eines Unfalls "eng" werden wird, wäre ein Bußgeld wegen eines Tempoverstoßes nicht rechtssicher festsetzbar.

Denn das Schild ist zu 100% nicht angeordnet, entspricht nicht den Vorgabe und ist daher nichtig. Ein nichtiger Verwaltungsakt braucht nicht beachtet werden und die Nichtbefolgung ist nicht ahndungsfähig.
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Stahlers
Beitrag 17.11.2010, 15:23
Beitrag #9


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Zitat (BG-On @ 17.11.2010, 15:02) *
Hallo zusammen,

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Dementsprechend wurden alle Ortseingangsschilder überhängt, und das mit hoch offiziellen Leuten (siehe Link).

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Muss das Ortseingangsschild mit "Vettelheim" (und vor allem FFH-Land) denn beachtet werden? Zu einem gibt es diese Stadt offiziell ja schlich nicht, zum anderen reflektiert das Schild anscheinend ja auch nicht (muss ich heute abend mal nachschauen, aber ich gehe mal davon aus dass es nicht reflektiert, sieht auf dem Foto auch so aus), und ist somit nachts ja fast nicht sichtbar.

Darf ich denn jetzt rein theoretisch mit 100 km/h durch Heppenheim?

Wie sieht denn da die rechtslage aus? Ich finde die ganze Aktion rechtlich recht zweifelhaft, liege ich da richtig? Auch wenn ich die Idee ganz witzig finde..

Hier mal der Link mit einem Bild.

http://www.ffh.de/enlarge.php?image=http:/...22Umbenennen%22

und ja, das "Vettelheim" Schild hängt wirklich überall über dem offiziellen "Heppenheim" schild.

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Querulant und auch leider typisch deutsch. Spaß , ungewöhnliche Aktionen. Wir sind doch keine Bananenrepublik.
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mir
Beitrag 17.11.2010, 15:23
Beitrag #10


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Und damit kommen wir zur heutigen Preisfrage: Wie steht's mit § 132 StGB?


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Mitleser
Beitrag 17.11.2010, 15:25
Beitrag #11


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Der Bürgermeister als "Chef" der StVB ist womöglich berechtigter Amtsträger. Daher ist § 132 StGB uU nicht einschlägig.


Edit:

Aber was ist mit § 145 Abs. 2 StGB? Da das Ortseingangschild die zHg um 50% senkt, dient es mMn schon der Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr.
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willi
Beitrag 17.11.2010, 15:26
Beitrag #12


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Zitat (Stahlers @ 17.11.2010, 15:23) *
Querulant und auch leider typisch deutsch. Spaß , ungewöhnliche Aktionen. Wir sind doch keine Bananenrepublik.
Verkehrszeichen sind nicht zur Bespassung da. Die kann nicht jeder aus Jux auf- oder abhängen. dry.gif
Da hätte man in anbetracht des Ereignisses auch alle VZ 274 in Heppenheim mit einer zusätzlichen "0" versehen können. thread.gif
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Andreas
Beitrag 17.11.2010, 15:27
Beitrag #13


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Immer diese Hessen.... Gebrüder-Grimm-Stadt Hanau.... whistling.gif


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blue0711
Beitrag 17.11.2010, 15:30
Beitrag #14


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Ich seh für Fahrer ohne Ortskenntnis nichtmal eine strafrechtliche Seite.
Und selbst mit ist das fraglich.
Ein verdecktes Schild ist als ungültig markiert - weiss ich oder steht es mir zu, darüber nachzudenken, warum?
Und weshalb die Abdeckung ein gültiges Schild nachahmt, darüber denke ich erst recht nicht nach, es sei denn in der Form, dass ich die Polizei darüber informiere.

Also handelt es sich nicht um eine geschlossene Ortschaft, die für VTs ausschliesslich durch VZ310 angezeigt wird.

Ein Schluss wie bei heruntergefallenen oder sonstwie beschädigten Schildern kann hier nicht angeführt werden, da das Schild offensichtlich ungültig gemacht wurde, ich also Absicht unterstellen muss.


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Gruß Kai
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"Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu?
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mir
Beitrag 17.11.2010, 15:31
Beitrag #15


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Zitat (Mitleser @ 17.11.2010, 15:25) *
Aber was ist mit § 145 Abs. 2 StGB? Da das Ortseingangschild die zHg um 50% senkt, dient es mMn schon der Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr.

Ha!

Also, ich find' die Aktion ja durchaus lustig. Aber ich finde es auch lustig, was man da nun draus machen kann laugh2.gif


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blue0711
Beitrag 17.11.2010, 15:31
Beitrag #16


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Zitat (Stahlers @ 17.11.2010, 16:23) *
Wir sind doch keine Bananenrepublik.
Eben. Hier kann man Schilder nicht selber malen.


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Mitleser
Beitrag 17.11.2010, 15:32
Beitrag #17


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Zitat (Andreas @ 17.11.2010, 15:27) *
Immer diese Hessen.... Gebrüder-Grimm-Stadt Hanau.... whistling.gif

Aber damit haben die Hessen ja auch eine Rechtnormänderung erreicht. Inzwischen dürfen sie ja:
Zitat (VwV-StVO zu Vz 310 und 311 Nr. 4)
Andere Zusätze sind nur zulässig, wenn es sich um Bestandteile des amtlichen Ortsnamens oder Titel handelt, die auf Grund allgemeiner kommunalrechtlicher Vorschriften amtlich verliehen worden sind.
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mir
Beitrag 17.11.2010, 15:33
Beitrag #18


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Ich wär' im übrigen trotzdem vorsichtig. Möglicherweise argumentiert ein Richter, daß man zumindest mitten in der Stadt klar erkennen kann, daß eine geschlossene Ortschaft vorliegt, auch ohne Ortsschild.


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JTH
Beitrag 17.11.2010, 15:34
Beitrag #19


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Zitat (blue0711 @ 17.11.2010, 15:31) *
Zitat (Stahlers @ 17.11.2010, 16:23) *
Wir sind doch keine Bananenrepublik.
Eben. Hier kann man Schilder nicht selber malen.

Doch - aber am Straßenrand aufstellen darf man nicht.


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blue0711
Beitrag 17.11.2010, 15:34
Beitrag #20


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Zitat (JTH @ 17.11.2010, 16:15) *
Ich würde sogar soweit gehen, daß man demjenigen, der so argumentiert (Vettelheim gibt's nicht...), uU sogar Vorsatz vorwerfen kann.
Vorsatz zu was? Entsprechend der Beschilderung nicht zu langsam zu fahren?


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Gruß Kai
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JTH
Beitrag 17.11.2010, 15:39
Beitrag #21


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Der TE weiß, daß hier eine geschlossene Ortschaft ist. Er weiß, daß das Schild von einem "Spaßvogel" abgeändert wurde.

Die Entscheidung wäre sicher sehr interessant.

Ich will damit nicht sagen, daß hier wegen einer Vorsatztat zu ahnden ist! Es ist allerdings durchaus einer Prüfung wert.


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toni montana
Beitrag 17.11.2010, 15:39
Beitrag #22


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Wenn ich in einen Ort fahre, dessen Name ich noch nie gehört habe (also auch gar nicht weiß, ob der Name richtig ist), beachte ich trotzdem das Schild und fahre dementsprechend.


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Schöne Grüße,

Toni
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JTH
Beitrag 17.11.2010, 15:40
Beitrag #23


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Zitat (toni montana @ 17.11.2010, 15:39) *
Wenn ich in einen Ort fahre, dessen Name ich noch nie gehört habe (also auch gar nicht weiß, ob der Name richtig ist), beachte ich trotzdem das Schild und fahre dementsprechend.

Bei so einem Ort interessiert mich der Ortsname auch nicht sonderlich... laugh2.gif


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Kai R.
Beitrag 17.11.2010, 15:41
Beitrag #24


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Zitat (blue0711 @ 17.11.2010, 15:30) *
Ein verdecktes Schild ist als ungültig markiert - weiss ich oder steht es mir zu, darüber nachzudenken, warum?

andererseits ist ein Verkehrsschild zu beachten auch wenn es verdeckt ist, so lange man seine Aussage erkennen kann. S. verschneites Stoppschild.

Ich würde hier nicht auf Ungültigkeit spekulieren, da man ja klar erkennen kann, dass das Schild den Ortseingang markiert.

Grüße

Kai


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Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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willi
Beitrag 17.11.2010, 15:44
Beitrag #25


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Zitat (Mitleser @ 17.11.2010, 15:25) *

Edit:

Aber was ist mit § 145 Abs. 2 StGB? Da das Ortseingangschild die zHg um 50% senkt, dient es mMn schon der Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr.
VZ370 ist aber kein Warn- oder Verbotszeichen, sondern lediglich ein Richtzeichen, welches besagt, das die Verkehrsregeln für "innerorts" gelten.
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adler89
Beitrag 17.11.2010, 15:45
Beitrag #26


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Zitat (Andreas @ 17.11.2010, 15:27) *
Immer diese Hessen....


In Niedersachsen geht das auch... Golfsburg lässt grüßen! whistling.gif


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Es lebe die StVO in der im Einzelfall benötigten Fassung!
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JTH
Beitrag 17.11.2010, 15:49
Beitrag #27


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Zitat (willi @ 17.11.2010, 15:44) *
Zitat (Mitleser @ 17.11.2010, 15:25) *

Edit:

Aber was ist mit § 145 Abs. 2 StGB? Da das Ortseingangschild die zHg um 50% senkt, dient es mMn schon der Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr.
VZ370 ist aber kein Warn- oder Verbotszeichen, sondern lediglich ein Richtzeichen, welches besagt, das die Verkehrsregeln für "innerorts" gelten.

Nichtsdesto trotz ordnet es die für innerhalb geschlossener Ortschaften gültige Geschwindigkeitsbegrenzung an. Dies, zum Schutz der Bevölkerung. Der §145/II StGB spricht zwar von "Warn- oder Verbotszeichen". Ich meine jedoch, daß hier nicht die Definition bzw Bezeichnung aus der StVO heranzuziehen ist. Neben den Schildern aus der StVO gibt es noch zahlreiche (oder soll man sagen zahllose?) nicht katalogisierte Warn- und Verbotsschilder, welche vom 145/II geschützt werden.


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Mitleser
Beitrag 17.11.2010, 15:50
Beitrag #28


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Zitat (willi @ 17.11.2010, 15:44) *
Zitat (Mitleser @ 17.11.2010, 15:25) *

Edit:

Aber was ist mit § 145 Abs. 2 StGB? Da das Ortseingangschild die zHg um 50% senkt, dient es mMn schon der Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr.
VZ370 ist aber kein Warn- oder Verbotszeichen, sondern lediglich ein Richtzeichen, welches besagt, das die Verkehrsregeln für "innerorts" gelten.

Da die von mir zitierte Norm eine solche des StGB ist und sich nicht direkt auf die StVO sondern auf alle möglichen Zeichen bezieht, kann mMn nicht auf den exakten Wortlaut abgestellt werden. Auch dank § 145 Abs. 2 Nr. 2 StGB, welcher sich auf die nicht näher definierten Schutzvorrichtungen, Rettungsgeräte und anderen Sachen bezieht, ist hier mMn eine weite Auslegung geboten.
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willi
Beitrag 17.11.2010, 15:55
Beitrag #29


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Ja, Ok ihr habt recht. Müsste dann eine Definition im Sinn des StGB sein.
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JTH
Beitrag 17.11.2010, 16:01
Beitrag #30


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Die Definitionen im StGB sind nicht so rigide durchreglementiert wie in der StVO, wo Wortklaubereien auch vor Gericht eher die Tagesordnung darstellen. Im allgemeinen Strafrecht steht dem Richter hier eine ganz andere Interpretationsfreiheit zu als im Verkehrsrecht. Das VR ist auch einer der wenigen Bereiche, in denen es (man bedenke, daß es hier um simple, kleine Ordnungswidrigkeiten geht) mit so harten Bandagen zu geht. In Strafverfahren ist das Ganze wesentlich "entspannter".


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Digo
Beitrag 17.11.2010, 16:01
Beitrag #31


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Zitat (toni montana @ 17.11.2010, 15:39) *
Wenn ich in einen Ort fahre, dessen Name ich noch nie gehört habe (also auch gar nicht weiß, ob der Name richtig ist), beachte ich trotzdem das Schild und fahre dementsprechend.

Dann steht auf dem Schild aber auch keine Werbung für einen Radiosender drauf... Woher soll ich als Ortsunkundiger denn wissen, ob das ein Werbeschild ist oder ein "offizielles" Ortsschild?
Oder hört hier etwa der Ort mit dem Namen "Stuttgart 21", den ich noch nie gehört habe, auf? http://www.die-anstifter.de/shop/page0/files/412092592.jpg
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Nerari
Beitrag 17.11.2010, 16:02
Beitrag #32


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Zitat (Kai R. @ 17.11.2010, 16:41) *
andererseits ist ein Verkehrsschild zu beachten auch wenn es verdeckt ist, so lange man seine Aussage erkennen kann. S. verschneites Stoppschild.


Das "Ortsende"-Schild hat die gleiche Form wink.gif

M.E. muss ich Schilder, von denen ich klar erkennen kann, dass sie bewusst verhüllt worden worden sind, nicht beachten. Wieso sollten sie verhüllt worden sein, wenn ich sie weiterhin beachten müsste?

Wieso eigentlich muss man mit Verkehrsschildern so einen Schwachfug machen? Klar kann man argumentieren, dass man trotz dieses Unsinnes erkennen kann, was gemeint ist. Aber in anderen Fällen steht dieser Interpretationsraum dem Verkehrsteilnehmer auch nicht zu, wieso dann hier?

Was würde mit einem Privatmann passieren, der sich das Recht herausnimmt, an offiziellen Verkehrszeichen irgendwie rumzupfriemeln? Und dann argumentiert, man wüsste ja trotzdem eindeutig, was gemeint sei?

Gruß
Nerari
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Gast_fusel_*
Beitrag 17.11.2010, 16:26
Beitrag #33





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Zitat (Nerari @ 17.11.2010, 16:02) *
M.E. muss ich Schilder, von denen ich klar erkennen kann, dass sie bewusst verhüllt worden worden sind, nicht beachten.

wenn klar erkennbar ist, dass die Schilder unberechtigterweise abgedeckt wurden, kommst du wohl so einfach nicht aus der Nummer raus.
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Mitleser
Beitrag 17.11.2010, 16:30
Beitrag #34


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Klar unberechtigter weise? Es waren schließlich der Landrat und der Bürgermeister (und so ein Radiofritze), die "die sechs Ortseingangsschilder ausgetauscht" haben!

Und eh mir ewiges Nörglertum unterstellt wird:
Zitat (mir @ 17.11.2010, 15:31) *
Also, ich find' die Aktion ja durchaus lustig. Aber ich finde es auch lustig, was man da nun draus machen kann laugh2.gif

thumbup.gif
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Anderssen
Beitrag 17.11.2010, 16:32
Beitrag #35


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Mal andersrum gefragt: Wenn ich irgendwo ein falsches, nichtamtliches „Ortseingangsschild“ sehe, und ich weiß, dass es nicht amtlich angeordnet wurde, und ich „beachte“ es trotzdem und fahre 50 statt 100, und der Verkehr hinter mir ärgert sich. Bekomme ich dann eine Verwarnung wegen unzulässiger Behinderung?

Oder noch ein ganz abwegiger Fall: Ich sehe ein falsches Ortseingangsschild, halte es aber für echt und bilde mir ein, es hebt ein zuvor angeordnetes Z. 274-53 (30 km/h) auf und fahre nun 50 km/h; werde ich dann trotzdem wegen Geschwindigkeitsübertretung belangt?
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Nerari
Beitrag 17.11.2010, 16:37
Beitrag #36


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Zitat (fusel @ 17.11.2010, 17:26) *
wenn klar erkennbar ist, dass die Schilder unberechtigterweise abgedeckt wurden, .....


Sollte das so sein, würde ich davon ausgehen, dass es sich um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handelt. Das unberechtigte Verhüllen von Verkehrszeichen, insbesondere von solchen, die Anordnungen bzgl der Geschwindigkeit treffen (und das tut ein Orteingangschild zweifellos) ist kein Kavaliersdelikt.

Hier machen sich die handelnden Personen gleich einer ganzen Reihe von Verstößen schuldig dry.gif . Und das "zu Ehren eines Mitbürgers". Dass ich nicht lache. Sorry, aber hier geht mir das "Fan-Tum" ein bisserl weit.

Gruß
Nerari
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durban
Beitrag 17.11.2010, 17:22
Beitrag #37


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Zitat (Nerari @ 17.11.2010, 16:37) *
Zitat (fusel @ 17.11.2010, 17:26) *
wenn klar erkennbar ist, dass die Schilder unberechtigterweise abgedeckt wurden, .....


Sollte das so sein, würde ich davon ausgehen, dass es sich um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handelt.



Aber nur bei einer konkreten Gefährdung.
Aber sonderlich witzig finde ich das ganze auch nicht.


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ukr
Beitrag 17.11.2010, 17:44
Beitrag #38


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Hätte es nicht gereicht, daß Schild 5m hinter der Ortstafel aufzustellen? dry.gif


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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Digo
Beitrag 17.11.2010, 17:50
Beitrag #39


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Mir ist noch was von Golfsburg damals eingefallen, da hat ein Bürger den "Scherz" mitgemacht und wurde angezeigt.
http://www.newsclick.de/index.jsp/menuid/2165/artid/2046074
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Q-Treiberin
Beitrag 17.11.2010, 18:10
Beitrag #40


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@Digo, gugg mal, da steht das auch drin:
Zitat (adler89 @ 17.11.2010, 15:45) *
In Niedersachsen geht das auch... Golfsburg lässt grüßen! whistling.gif
wavey.gif


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Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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Weinberg
Beitrag 17.11.2010, 18:30
Beitrag #41


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Servus,

wenn Du ortskundig bist, und weißt, das die Ortschaft "Heppenheim" heißt, mußt Du dich natürlich an die für Ortsgebiet gültige Höchstgeschwindigkeit halten. Auch wenn auf dem Schild "Vettelheim" steht.

Wenn Du nicht ortskundig bist, und auf dem Ortschild steht "Vettelheim", dann muß Dir klar sein, daß man in "Vettelheim" nur einen 50er fahren darf. Auch wenn´s in Wirklichkeit gar nicht "Vettelheim", sondern "Heppenheim" ist. Was Du als Ortunkunder aber gar nicht wissen kannst.

Aber probieren kann man es ja.

lg aus Wien

Weinberg
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mir
Beitrag 17.11.2010, 19:12
Beitrag #42


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Zitat (Anderssen @ 17.11.2010, 16:32) *
Mal andersrum gefragt: Wenn ich irgendwo ein falsches, nichtamtliches „Ortseingangsschild“ sehe, und ich weiß, dass es nicht amtlich angeordnet wurde, und ich „beachte“ es trotzdem und fahre 50 statt 100, und der Verkehr hinter mir ärgert sich. Bekomme ich dann eine Verwarnung wegen unzulässiger Behinderung?

Nein. Es ist durchaus angebracht, 50 zu fahren, weil Du davon ausgehen mußt, daß die anderen Autofahrer das Schild für gültig halten und damit rechnen, daß Du entsprechend fährst. (OK, damit solltest Du eigentlich 60 fahren, aber das ist ein anderes Thema ...)

Zitat
Oder noch ein ganz abwegiger Fall: Ich sehe ein falsches Ortseingangsschild, halte es aber für echt und bilde mir ein, es hebt ein zuvor angeordnetes Z. 274-53 (30 km/h) auf und fahre nun 50 km/h; werde ich dann trotzdem wegen Geschwindigkeitsübertretung belangt?


Das wäre ein klassischer unvermeidbarer Verbotsirrtum. Hängt aber von den Umständen ab, es muß glaubhaft sein. Da kann man allerdings im fließenden Verkehr keine allzu hohen Anforderungen stellen.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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blue0711
Beitrag 17.11.2010, 19:33
Beitrag #43


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Mit dem ortskundig wär ich vorsichtig.
An einer Straße mit direkt anschliessenden Häusern kann man ja so argumentieren, aber wir hatten hier vor Zeiten auch mal einen, der auf einer Innerortsstraße zu schnell fuhr, die aus Schallschutzgründen zwischen hohe Erdwälle gelegt war.
An manchen Einfallstraßen geht es hunderte von Metern an dichten Büschen entlang, bis dann die erste Neubausiedlungsstraße auftaucht. Trotzdem steht da schon weit vorher ein Ortseingangsschild.

Selbst wenn ich ortskundig bin, kann ich nun durchaus das Ganze so interpretieren, dass die Spassaktion nun schlicht ein Werbeschild darstellt und das echte Ortseingangsschild wohl versetzt wurde.
ferner könnte ich auch sehr nachvollziehbar annehmen, dass dann ein anderer Spassvogel das versetzte Schild abgeschraubt hat und ich dann zumindest an der ersten Straße mich innerorts befinde.

Ich seh schlicht nicht ein, warum ich mir hier etwas zu denken hätte, was eben garnicht offensichtlich ist und an anderer Stelle das Denken gefälligst bleiben lassen soll.
Entweder gelten Verkehrsschilder nun oder ich kann sie interpretieren, aber bitte nicht je nach Lust und Laune.


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sigggi
Beitrag 17.11.2010, 19:35
Beitrag #44


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Wie finden eigentlich Ortsunkundige jetzt den Ort Heppenheim?
Mal sehen wann die ersten Klagen kommen weil Ortsbewohner bestellte Lieferungen nicht bekamen, weil Besucher nicht gekommen sind, weil Leute geschäftliche Termine nicht einhalten konnten u.s.w..
Das alles weil plötzlich der Ort Heppenheim verschwunden ist.


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mir
Beitrag 17.11.2010, 21:05
Beitrag #45


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Zitat (blue0711 @ 17.11.2010, 19:33) *
Entweder gelten Verkehrsschilder nun oder ich kann sie interpretieren, aber bitte nicht je nach Lust und Laune.


Ach geh, momentan ist der Status ganzer Änderungsverordnungen unklar, da kommt's auf ein Ortsschild doch eigentlich gar nicht mehr an whistling.gif

Zitat (Mitleser @ 17.11.2010, 15:25) *
Der Bürgermeister als "Chef" der StVB ist womöglich berechtigter Amtsträger. Daher ist § 132 StGB uU nicht einschlägig.


Dazu fällt mir gerade ein: der ist Bürgermeister in Heppenheim, in Vettelheim hat er nix zu sagen ...


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 17.11.2010, 21:39
Beitrag #46


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Es mag zwar sein, dass das Ortsschild mangels offizieller Anordnung irgendwie "illegal" ist.
Es mag auch sein, dass es damit "nichtig" ist.
Aber nichtsdestotrotz darf man nicht mit 100 km/h durch Heppenheim fahren.

Außer dem Ortsschild gibt es nämlich noch andere Indizien, die auf eine geschlossene Ortschaft schließen lassen.

Es gibt viele Städte und Dörfer, in die man über verschlungene Nebensträßchen LEGAL "von hinten durch die kalte Küche" gelangen kann, OHNE dass man ein Ortsschild passiert. Auch hier gilt "Tempo 50", sobald erkennbar ist, dass es sich offensichtlich um geschlossene Bebauung handelt.

In unserm Nachbardorf steht ein Ortsschild an der Hauptstraße schlichtweg falsch, nämlich erst NACH der Einmündung der ersten Wohnstraße. Diese Wohnstraße hat zwar eine "30"-Beschilderung, aber man kann auf ihr dem Ortsschild ausweichen und durch mehrmaliges Abbiegen wieder auf die Hauptstraße gelangen.

Darf man jetzt auf der innerörtlichen Hauptstraße 100 fahren?
Ich glaube kaum...

Doc think.gif


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Heinz Wäscher
Beitrag 17.11.2010, 21:45
Beitrag #47


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Wer war denn da mit der richtigen Schilderaufstellung überordert (oder ist das ein Neubaugebiet?) whistling.gif


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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 17.11.2010, 21:52
Beitrag #48





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@mir: Muss dann Herr Vettel einen Bürgermeister ernennen, damit es weitergeht?
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mir
Beitrag 17.11.2010, 21:54
Beitrag #49


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 17.11.2010, 21:39) *
Darf man jetzt auf der innerörtlichen Hauptstraße 100 fahren?


Doch, bloß nicht mit 'nem Kraftfahrzeug showoff.gif


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Anderssen
Beitrag 17.11.2010, 22:00
Beitrag #50


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Zitat (mir @ 17.11.2010, 20:12) *
(OK, damit solltest Du eigentlich 60 fahren
Warum dieses?
Zitat
Das wäre ein klassischer unvermeidbarer Verbotsirrtum.
Vermutlich ein Tatumstandsirrtum.
Zitat
Hängt aber von den Umständen ab, es muß glaubhaft sein. Da kann man allerdings im fließenden Verkehr keine allzu hohen Anforderungen stellen.
Ich hoffe nur eben, die Anforderungen an ein falsches Schild, das für den VT in der konkreten Situation rechtlich vorteilhaft ist, sind nicht höher als jene an das falsche Schild, das für den VT in der konkreten Situation rechtlich nachteilig ist.

Zitat (Doc aus Bückeburg @ 17.11.2010, 22:39) *
Darf man jetzt auf der innerörtlichen Hauptstraße 100 fahren?
Ich glaube kaum...
Vermutlich nicht; aber die Frage ist wohl eher, ob man dafür belangt werden kann. Wenn, dann aber vermutlich nicht aufgrund eines vorgestellten Ortseingangsschildes, sondern aufgrund nichtangepasster Geschwindigkeit. think.gif
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