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> erlischen der be - Mindestbodenfreiheit, VdTÜV Merkblatt 751 STVZO §19 / §30
zpeedy
Beitrag 19.10.2003, 19:16
Beitrag #1


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hallo,

mein fahrzeug hat eine bodenfreiheit von 6 cm am spoiler vorne(weichplastik). verliere ich dadurch meine betriebserlaubnis?

mir ist nur das VdTÜV Merkblatt 751 bekannt.
in diesem heißt es: "mit einem Fahrer besetztes Fahrzeug ein Hindernis von 80 cm Breite und 11 cm Höhe berührungslos überfahren werden sollte."

es ja nur sollte!

gibt es seitdem was neues, angeblich soll es im jahre 2002 eine änderung gegeben haben und durch überschreitung zu einem erlischen der betriebserlaubnis führen.

wurde am sonntag abend kontrolliert und beanstandet. fotos wurden vorort gemacht.


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Dirk Plettner
Beitrag 19.10.2003, 19:18
Beitrag #2


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Nein, durch die Bodernfreiheit erlischt die ABE nicht, eher wird bemängelt, dass allgemein das Fahrzeug nicht mehr zu Betrieb geeignet ist (§30 StVZO).

Was genau wurde denn beanstandet? Die Bodenfreiheit, oder die vorgeschriebene Höhe diverser Anbauteile wurde nicht eingehalten, deren Anbauhöhen sind nämlich sehr wohl vorgeschrieben.


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Gruss, Dirk
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zpeedy
Beitrag 19.10.2003, 19:39
Beitrag #3


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also bisschen ausführlicher.

ich habe ein standard auto und habe an diesem einen gti spoilerlippe original von vw montiert. (laut aussage tüv muss ich die nicht eintragen lassen, da originalteil) wenn ich den original vw gti spoiler nicht dran hätte, hätte ich genügend bodenfreiheit.

fahrwerk, felgen, reifen alles eingetragen.

wurde vor ner stunde kontrolliert, es wurde ein foto mit meterstab gemacht. spolier abstand zum boden eben 6 cm. dies würde zum erlischen der be führen verstoße gegen §18 oder 19 (wegen der be) und §30 wegen der bodenfreiheit.

es soll also die bodenfreiheit bemängelt werden, nicht der spoiler und die teiferlegung.

einen mängebericht soll ich nicht bekommen sonder gleich erlischen der be.


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Matte
Beitrag 19.10.2003, 23:00
Beitrag #4


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Mal wieder eine vollkommen überzogene Aktion der Herren in Grün. Es gibt kein Gesetz in D das eine Mindesthöhe für ein Fahrzeug vorschreibt. Dieses TÜV Merkbatt wird gern verwendet, hat aber keine rechtliche Bedeutung. Es ist nur darauf zu achten das Scheinwerfer, Kennzeichen usw. die vorgeschriebenen Maße einhalten. Zumal die Spoilerlippe vom GTI ja ein flexibles Teil ist.

Wurde das Auto abgeschleppt oder sonst was?

Ansonsten erstmal abwarten was schriftlich kommt und nochmal hier melden.


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zpeedy
Beitrag 20.10.2003, 07:06
Beitrag #5


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es wurde nicht abgeschleppt und die weiterfahrt wurde mir auch nicht untersagt. das einzigste was gemacht wurde war ein foto mit meterstab. ein auschnitt wurde fotografiert und das wars.

gezeigt wurde mir nur eine dienstanweisung wonach eben das vdtüv merkblatt 751 zitiert wird. der polizist hatte behauptet er ware auf einer schulung zu "tuning" themen und er wisse genau bescheid.

ich melde mich sobald ich was genaueres weiß, der polizist wollte sich im laufe des tages (montag) bei mir melden.


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zpeedy
Beitrag 20.10.2003, 07:14
Beitrag #6


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ich bekomme eine anzeige wegen erlischen der be. § 30 und § 19 (2) habe soeben mit dem herrn von der polizei telefoniert.

was kann ich denn jetzt dagegen tun? kann mir da auch einer weiterhelfen? also einen paragraphen der die mindestbodenfreiheit regelt gibt es ja nicht.

einfach ab zum tüv und der bestätigt mir das alles ok ist? oder wie läuft das ab?


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Wilfried Böhmann
Beitrag 20.10.2003, 19:34
Beitrag #7


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Zitat (zpeedy @ 20.10.2003, 08:14)
ich bekomme eine anzeige wegen erlischen der be. § 30 und § 19 (2) habe soeben mit dem herrn von der polizei telefoniert.

was kann ich denn jetzt dagegen tun? kann mir da auch einer weiterhelfen? also einen paragraphen der die mindestbodenfreiheit regelt gibt es ja nicht.

einfach ab zum tüv und der bestätigt mir das alles ok ist? oder wie läuft das ab?

Moin !
Die § 30 und 19,2 StVZO greifen in diesem Fall, wo der serienmäßige Frontspoiler noch 60mm Abstand zum Boden hat, überhaupt nicht.
Ich warte immer noch auf denjenigen, der dies Thema bis zur letzten Instanz durchzieht, damit die Mär von der Bodenfreiheit endlich ein Ende hat. Einige Serienmodelle haben ab Werk schon weniger Luft unter dem Boden als 110mm.
Don't worry !
m.f.G.
W. Böhmann
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Dirk Plettner
Beitrag 20.10.2003, 19:40
Beitrag #8


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Nimm Deine Rechtsschutz in Anspruch un´d gönn Dir einen Anwalt, anhand dieser 6 cm kann man nichts festmachen, zumal flexible Teile im VdTÜV Merkblatt explizit ausgenommen sind, welches aber, wie schon gesagt, keinerlei rechtliche Bedeutung hat.


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Gruss, Dirk
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zpeedy
Beitrag 21.10.2003, 08:28
Beitrag #9


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werde mich im laufe der woche mal mit nem anwalt in verbindung setzten.

der wird aber auch erstmal nichts machen bis die anzeige wirklich vorliegt.

ich habe auch nochmals eine aussage von der dekra bekommen das eine bodenfreiheit von unter 7 cm nicht zwingend zum erlishen der be führt.


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Stefan Süßmann
Beitrag 21.10.2003, 09:03
Beitrag #10


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Warte einfach mal ab, ob überhaupt etwas kommt. Vielleicht hat die Polizei ja auch noch jemanden, der sich auskennt und den Vorgang stoppt biggrin.gif

Wenn die Polizei der Meinung ist, dass die BE erloschen ist, hätte sie ja eigentlich die Weiterfahrt untersagen müssen. So sicher waren sie sich also wohl nicht.



mfg


Stefan
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zpeedy
Beitrag 21.10.2003, 12:05
Beitrag #11


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das hat mir ein bekannter der bei der polizei arbeitet auch schn gesagt.

die weiterfahrt hat mir keiner untersagt und die vom polizisten genannten paragraphen führen garnicht zum erlischen der be.

hoffentlich kennt sich bei denen einer aus...


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Gast_Markus_*
Beitrag 23.10.2003, 19:33
Beitrag #12





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Warum nur, ja, warum nur ächtzen die Gerichte unter dieser schweren Last???

Jaa hmmmm, komisch oder??? mad.gif
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zpeedy
Beitrag 30.10.2003, 19:35
Beitrag #13


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Habe nun das zu erwartende Schreiben vom Landratsamt bekommen. Was soll ich tun?

Hier mal das Schreiben seite 1 Seite 2 Seite 3

Ich habe bereits eine Bestätigung vom TÜV das mein Fahrzeug keine Mängel mehr hat bzw. gehabt hat (Beim TÜV war ich drei Tage nach der Kontrolle, die Sonntagabend war). Die Spoilerlippe ist ebenfalls in den Fahrzeugpapieren eingetragen worden. Ihr könnt ja noch mal den alten Beitrag zur Bodenfreiheit durchforsten.

Bisher bin ich der Meinung dass ich den Wisch vom TÜV an das Landratsamt schicke. Wenn der Bußgeldbescheid kommt widerspreche ich diesem da mein Fahrzeug keine Mängel hat / hatte. Oder ist beidem widersprechen besser?

Die Anzeige läuft meines Wissens wegen Verstoß gegen §19(2) und §30 StVZO.


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Andreas
Beitrag 30.10.2003, 20:18
Beitrag #14


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Das Schreiben vom LRA ist das normale standardmäßige Anschreiben bei festgestellten Fahrzeugmängeln. Wenn du jetzt den TÜV-Bericht dem LRA vorlegst, in dem keine Mängel bestätigt werden, dürfte zumindest auf dieser Schiene die Angelegenheit erledigt sein. Ob dann überhaupt noch etwas wegen einem Bußgeldverfahren kommt bleibt abzuwarten.


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zpeedy
Beitrag 30.10.2003, 21:15
Beitrag #15


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na mal schaun. ich ruf da morgen mal an.

sollte ich nicht gleich dem schreiben vom landratsamt widersprechen das die tiefe gar kein mängel ist. schließlich wurde die tiefe bemängelt.

so wie ich das verstanden hab, hat das schreiben vom landratsamt keine verbindung mit der anzeige / owi.


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Chris
Beitrag 30.10.2003, 21:35
Beitrag #16


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Ist ja alles Recht und gut, nur manchmal muss ich bei Feuerwehreinsätzen oder Übungen schmunzeln.

Wenn halt mal wieder ein Schlauch über die Straße gelegt werden musste und die Überfahrt mittels Schlauchbrücken für jedes normale Auto möglich ist, geht's halt mit 6 cm Bodenfreiheit nix mehr.

Erst vor einiger Zeit hat sich da ein Zeitgenosse die komplette Spoilerlippe abgerissen, weil er nicht auf meinen Feuerwehrkameraden hören wollte, der ihm davon abriet, mit seinem tiefergelegten Auto über die Schlauchbrücke zu fahren.


So ne Spolierlippe sieht ja ganz nett aus, ich find's aber tierisch unpraktisch.


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Andreas
Beitrag 31.10.2003, 07:29
Beitrag #17


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Zitat
so wie ich das verstanden hab, hat das schreiben vom landratsamt keine verbindung mit der anzeige / owi.


Ja, so ist es.


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Josh
Beitrag 31.10.2003, 07:53
Beitrag #18


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4,5 cm? Sach ma, kann man ein Auto dann noch benutzen? Ich fahr nen Serien E46 Facelift, der liegt ohne zutun schon so tief, dass man im Parkhaus an den Kanten beim Hoch- und Runterfahren Schweissausbrüche bekommt. Und da sind es was weiss ich rundrum mindestens 15-20 cm (weiss nicht genau, interessiert mich auch nicht so wahnsinnig). Bei 4,5 cm musst du doch Angst vor jedem Kanaldeckel/Bürgersteig/ Hofeinfahrt usw. haben. Da macht Autofahren doch keinen Spas mehr, oder?
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zpeedy
Beitrag 31.10.2003, 08:00
Beitrag #19


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glaub mir autofahren macht so genauso spaß.

es ist ein weichplastikteil das auch streifen kann und nicht wie so manch andere spoiler aus gfk einfach zerbröselt.

ich meld mich wieder wenn ich was neues weiß... werd jetzt erstmal beim lra anrufen.


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Andreas
Beitrag 31.10.2003, 08:14
Beitrag #20


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btw

Happy Birthday Zpeedy biggrin.gif


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Dirk Plettner
Beitrag 31.10.2003, 08:58
Beitrag #21


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Zitat
4,5 cm? Sach ma, kann man ein Auto dann noch benutzen



Nun ja, mein Winterauto hat so ein Ding auch, ganz offiziell vom TÜV abgesegnt. Wenn man vorsichtig fährt hat man keine bis kaum Probleme...



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Gruss, Dirk
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Matte
Beitrag 31.10.2003, 13:44
Beitrag #22


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Bis auf das Einparken an manchen Parkplätzen mit hoher Bordsteinkante.

... *ratsch* NEEEIINN! Verdammt ich Dussel bin schon wieder zu dicht dran... blink.gif laugh.gif


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zpeedy
Beitrag 31.10.2003, 16:04
Beitrag #23


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heute ist nun auch der bußgeldbescheid gekommen. hier ist der bußgelbescheid

also auf diesen muss ich auf jeden fall einspruch erheben und dazu noch das schreiben vom tüv dazu. schreiben vom tüv

die 3 punkte und 68 euro lass ich so nicht auf mir sitzen...


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Uwe W
Beitrag 31.10.2003, 16:38
Beitrag #24


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3 Punkte ohmy.gif sind als Geburtstagsgeschenk echt zuviel!
Das hast Du nicht verdient!
Und wenn Du nicht weißt unsure.gif , wo Du heute abend feiern sollst:

http://www.beste-wirtschaft.de/


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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THOR
Beitrag 31.10.2003, 16:56
Beitrag #25


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siehst du was was ich nicht sehe?


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Gruß

THOR
Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen.
FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen!

Treffen 10./11./12.10 ? Bundesland Franken
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Jack Daniels
Beitrag 31.10.2003, 20:25
Beitrag #26


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Hallo Uwe, biggrin.gif Du wirst doch kein schwäbischer Landsmann sein?Hauerz ist ja nicht unbedingt Weltberümt und der Rhein läuft ja uch nicht in der Nähe vorbei.Kommst du aus der Gegend?
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Uwe W
Beitrag 04.11.2003, 01:09
Beitrag #27


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@Jack Daniels: Ich meinte nur, speedy sollte zu Hause feiern! Hast Du Dir mal die URL von seinen Bescheiden angeschaut?

Der Rhein fließt übrigens durch Baden und durch NRW; d.h. mit Württemberg (Schwaben) hab ich nicht viel zu tun.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 04.11.2003, 01:10
Beitrag #28


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@Jack Daniels: Ich meinte nur, zpeedy sollte zu Hause feiern! Hast Du Dir mal die URL von seinen Bescheiden angeschaut?

Der Rhein fließt übrigens durch Baden und durch NRW; d.h. mit Württemberg (Schwaben) hab ich nicht viel zu tun.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
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zpeedy
Beitrag 04.11.2003, 09:14
Beitrag #29


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ich kann euch beruhigen ich habe woanderst gefeiert...

bin aber nicht gefahren...

zurück zum thema bitte. am mittwoch werde ich auf das landratsamt gehen und da wird sich das hoffentlich klären lassen. bin ziemlich zuversichtlich.


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Gast_fritz the cat_*
Beitrag 05.11.2003, 03:00
Beitrag #30





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wink.gif Hab jetzt mal auf der Homepage von unserem Tiefflieger nachgeschaut,ist alles klar.Hätte ja sein können das du aus der Gegend bist,vor Schwaben und Allgäuern bist du nirgens sicher.

@zpeedy
Schreib dann mal wie es ausgegangen ist,das Landratsamt RV soll ja nicht unbedingt das kulanteste sein,im Gegensatz zu einigen Tüvprüfern wie ich aus dem Verwantenkreis weis.
wink.gif Warum schreibst du eigentlich immer von 6cm und die Obrigkeit 4,5cm?
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Peter Lustig
Beitrag 05.11.2003, 07:36
Beitrag #31


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Zitat
Der Rhein fließt übrigens durch Baden und durch NRW;..

Sag mal, hast Du da nicht noch etwas vergessen? Und dass die "Gelbfüßler" ganz schöne Chauvis sind, ist ja auch bekannt. biggrin.gif
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Gast_barny_*
Beitrag 05.11.2003, 13:48
Beitrag #32





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Uwe faslch der Hrein fliet durch die Pfalz und net durch Baden und schon gelcih garnet durch Baden Baden biggrin.gif
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Uwe W
Beitrag 05.11.2003, 21:02
Beitrag #33


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@fritz the cat:
Zitat
vor Schwaben und Allgäuern bist du nirgens sicher.

Als gebürtiger Niedersachse kann ich dazu nur sagen: Es gibt in BW (Baden-Württemberg) bekanntlich Badische smile.gif und Unsymbadische sad.gif!
@zpeedy: das ist natürlich nicht gegen Dich persönlich gerichtet, wie wars auf dem Landratsamt?
@barny: Du rechnest wohl die Kurpfalz mit zur Pfalz!
@Peter Lustig: Die "Gelbfüßler" sind in BW doch nur eine unterdrückte Minderheit!


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Chris
Beitrag 05.11.2003, 23:30
Beitrag #34


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Zitat
Als gebürtiger Niedersachse kann ich dazu nur sagen: Es gibt in BW (Baden-Württemberg) bekanntlich Badische  und Unsymbadische


@Uwe W: Was soll das jetzt heißen??? Ich zähle mich zu den Schwaben, ja richtig, wie war das noch mit den Badenzern. :-)


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Jack Daniels
Beitrag 06.11.2003, 03:25
Beitrag #35


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biggrin.gif Dann bekommt Uwe eben kein Visum wenn er ins schwäbische will,kann ja bei den Gelbfüsslern bleiben wenn er Richtung Süden kommt.
biggrin.gif Wie hat mal einer gesagt,alles was nördlich der Alb wohnt sind Fischköpfe.
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Gast_barny_*
Beitrag 06.11.2003, 08:37
Beitrag #36





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@ UWE W

NeNe die Kurpfalz ist glücklicherweise ab Mannheim die Pfalz ist LU und WO und Kl und da fliest der Rhein alle anderen dürfen sich nur in unserem Schein baden biggrin.gif biggrin.gif biggrin.gif
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Tortenjan
Beitrag 06.11.2003, 09:19
Beitrag #37


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Und wenn es mal ein Nordlicht nach da unten hin verschlägt nennt der sich "Entwicklungshelfer"! cool.gif


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errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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zpeedy
Beitrag 06.11.2003, 12:27
Beitrag #38


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Mahlzeit. Mängelschein ist erledigt. Bußgeldbescheid nicht!

kann mir einer sagen was am besten in den Widerspruch reingeschrieben werden sollte und was auf keinen fall rein sollte.

Vorgeworfen wird immer noch das erlischen der BE

Reicht der TÜV Bericht zum Spoiler oder muss noch irgendwas anderes rein?
Eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere habe ich schon vornehmen lassen.
Irgend eine Begründung muss doch anegegeben werden oder?
So wie:
* es gibt keine Mindestbodenfreiheit
* die Messung zählt nicht weil das Fahrzeug beladen war
* der Boden war nicht eben

die könne ruhig kleinlich sein. solange es keine regelung gibt muss ich mich auch an nichts halten...

(Die obrigkeit ist ein Polizeibeamter des etwas gegen micht hat, der würde sogar ne klorolle auf der ablage als transport von gefährlichen gütern bemängeln. Der TÜV Prüfer hat 6 cm gemessen. Wie auch schon geschriebender Boden war nicht 100% eben und das Fahrzeug beladen.)


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Uwe W
Beitrag 06.11.2003, 13:42
Beitrag #39


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Schreib mal eine Mail an Wilfried Böhmann:
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Die § 30 und 19,2 StVZO greifen in diesem Fall, wo der serienmäßige Frontspoiler noch 60mm Abstand zum Boden hat, überhaupt nicht.
Ich warte immer noch auf denjenigen, der dies Thema bis zur letzten Instanz durchzieht, damit die Mär von der Bodenfreiheit endlich ein Ende hat. Einige Serienmodelle haben ab Werk schon weniger Luft unter dem Boden als 110mm.
Don't worry !
m.f.G.
W. Böhmann

Wenn Du genau wissen willst, welchen Beruf W. Böhmann ausübt und wie er aussieht, schau Dir "Fahrlehrer telefoniert" (12.10-15.10) im Forum "Verhalten im Straßenverkehr an".

Du mußt selber entscheiden, ob Du einen Einspruch als grundsätzliche Rechtsfrage (* es gibt keine Mindestbodenfreiheit ) formulierst oder Dich auf die Nichtverwertbarkeit des Meßergebnisses stützen willst (* die Messung zählt nicht weil das Fahrzeug beladen war * der Boden war nicht eben ). Hab ich das richtig verstanden, dass Du mit dem zweiten Argument nur von 4,5cm auf 6,0cm hochkommst? Dann dürfte das zweite Argument nicht alleine greifen, d.h. die grundsätzliche Rechtsfrage muß doch entschieden werden.

Ich denke deshalb, dass man nicht zu sehr auf dem zweiten Argument herumreiten sollte.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 06.11.2003, 13:51
Beitrag #40


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@barny: Als Entwicklungshelfer kann ich dazu nur sagen: Der Rhein läßt LU, WO und SP wie die ganze Pfalz links liegen; KI=Kiel liegt an der Ostsee, Du meinst wohl KL, aber das liegt an der Lauter; dafür fließt der Rhein durch K, aber das hat mit der Pfalz nichts mehr zu tun.

@Jack Daniels: Dass der Innenminister BW einen bestimmten Pfälzer aus LU verabscheut, ist ja wohlbekannt. Aber geht das schon so weit, dass in Schwaben die Visumspflicht für "Gelbfüßler" eingeführt wurde? LU gehört nicht zu Baden, auch wenn der Name der dort ansässigen Fabrik etwas anderes suggeriert!


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Gast_Uwe K._*
Beitrag 06.11.2003, 14:36
Beitrag #41





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Zitat (Uwe W @ 06.11.2003, 13:51)
....dafür fließt der Rhein durch K, aber das hat mit der Pfalz nichts mehr zu tun.

Die wichtigste Stadt durch die der Rhein fliesst fängt mit "D" an!

D Ü S S E L D O R F ! !


tongue.gif biggrin.gif laugh.gif
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Uwe W
Beitrag 06.11.2003, 14:52
Beitrag #42


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@ Uwe K: Falsch! sad.gif
laugh.gif Düsseldorf ist nur das wichtigste Dorf, durch das die Düssel fließt. laugh.gif

Die wichtigsten Städte in NRW am Rhein sind Köln, Bonn und Xanten! Das war schon zur Römerzeit so!
Köln hat außerdem die bedeutendste, Xanten die zweitwichtigste gotische Kathedrale am unteren Rhein.
Bonn war in der Neuzeit die Residenzstadt des Kölner Kurfürsten, während Düsseldorf noch von Mannheim aus regiert wurde.


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Gast_Uwe K._*
Beitrag 06.11.2003, 15:12
Beitrag #43





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Zitat (Uwe W @ 06.11.2003, 14:52)
Die wichtigsten Städte in NRW am Rhein sind Köln, Bonn und Xanten!

Quatsch! Die haben doch alle, wenn der Rhein Hochwasser führt die ganze Stadt überschwemmt.

Das kommt in Düsseldorf nicht vor.

Gruss Uwe


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zpeedy
Beitrag 06.11.2003, 18:47
Beitrag #44


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ich kanns ja verstehn... aber lasst doch bitte mal das ganze off topic gelaber...

mir ist die andere sache wirklich ernst !!


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Gast_Uwe K._*
Beitrag 06.11.2003, 19:26
Beitrag #45





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Sorry zpeedy..... blink.gif unsure.gif
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Uwe W
Beitrag 06.11.2003, 19:50
Beitrag #46


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Hi Zpeedy: In der Rechtssprechungsdatenbank NRW
http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/index.html
habe ich folgenden Beschluss des OLG Köln (@Uwe K: smile.gif ! smile.gif ! )gefunden:
Zitat
Datum:  28.03.1995
Gericht:  Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:  1. Strafsenat
Entscheidungsart:  Beschluss
Aktenzeichen:  Ss 77/95 (Z) - 61 Z -
Tenor:  1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2. Das Verfahren wird gem. § 206 a Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt.
3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Da ging es zwar um falsche Reifen, aber der folgende Abschnitt im Beschluss scheint auch hier zu greifen:
Zitat
Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, grundsätzlich bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO). Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO a. F. galt das aber nur, solange nicht Teile des Fahrzeugs verändert wurden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben war oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen konnte. Diese Regelung ist durch die 16. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 1993 (BGBl. 1, S. 2106) neu gefaßt worden. § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO m. F. bestimmt nunmehr, daß die Betriebserlaubnis nur erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betrieberlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Entgegen der bisherigen Regelung reicht allein die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, nicht mehr aus, um die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen zu lassen (vgl. Hentschel, NJW 1994, 696, 698). Die amtliche Begründung (vgl. BR-Dr. 629/93, S. 17) führt hierzu aus, es erscheine auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel bedenklich, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten sei. Erlosch die Betriebserlaubnis gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 a. F. ferner dann, wenn Fahrzeugteile verändert wurden, deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen konnte, so ist hierzu nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVZO n. F. jetzt erforderlich, daß eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung reicht seit dem Inkrafttreten der 16. Änderungs VO nicht mehr aus (vgl. Hentschel a. a. O., S. 697). Für die Praxis ergibt sich daraus, daß nicht mehr schematisch - etwa an Hand des ohnehin die Gerichte nicht bindenden Beispielekatalogs des Bundesministers für Verkehr (vgl. Jagusch/Hentschel, StVR, 33. Aufl., § 19 StVZO Rn. 12; VerkBl. 1994, 159 ff.) oder anderer Übersichtstabellen - ein Erlöschen der
Betriebserlaubnis bei Veränderung von Fahrzeugteilen festgestellt werden kann, soweit § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO in Frage kommt, weil nämlich jeweils für den konkreten Fall ermittelt werden muß, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen, sondern erwarten läßt (vgl. Hentschel NJW 1995, 627). Diese Feststellung wird häufig nur mit Hilfe eines technischen Sachverständigen getroffen werden können (vgl. Hentschel a. a. O.).

§ 19(2) STVZO lautet immer noch wie im Urteil angegeben, d.h. auf diesen OLG-Beschluss kannst Du Dich zusammen mit dem TÜV-Bericht wohl berufen. smile.gif


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zpeedy
Beitrag 07.11.2003, 09:44
Beitrag #47


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danke schon mal hört sich gut an.

problem ist nur das mir eben der polizist schon genau gesagt hat das mein spoiler (nicht serienmässig) eine verkehrsgefährdung ist. dieser könnte durch bodenwellen abgerissen werden und dadurch andere gefährden.

desweiteren müsste ich auch langsam fahren, vorallem bei bodenschwellen oder hofeinfahrten dadurch wurde ich andere gefährden die nicht auf mein langsam fahren eingestellt sind...

ob eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, lässt sich wohl nur durch einen sachverständigen feststellen... hmmm.... reicht da das gutachten vom tüv?


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Chris
Beitrag 07.11.2003, 11:36
Beitrag #48


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Zitat
Diese Feststellung wird häufig nur mit Hilfe eines technischen Sachverständigen getroffen werden können


Besonders der letzte Satz des Urteils ist interessant. Nicht nur die Möglichkeit einer Gefährdung muss gegeben sein, sondern die Erwartung einer Gefährdung.
Diese Gefährdung muss im Zweifelsfalle von einem technischen Sacherverständigen festgestellt werden. Der Polizist kann zwar eine Untersuchung durch einen Sachverständigen anordnen, er kann die Feststellung aber nicht treffen.

Entsprechenden Weg bist du ja gegangen. Der TÜV hat festgestellt, dass alles i.o. ist, also was gibt's anhand des Urteils noch zu diskutieren. M.E. sollte das Wort des technischen Sachverständigen mehr gelten als das Urteil eines einfachen Streifenpolizisten.


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braucht man einen Computer!! (Ein CBS-Reporter)

Es kommt nicht darauf an was A sagt, sondern was B versteht.
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zpeedy
Beitrag 07.11.2003, 11:45
Beitrag #49


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das habe ich der dame (die den fall bearbeitet) auch gesagt. die dame hat sich wohl schon vom polizisten belabern lassen...

sie überprüft die gutachten vom tüv, hält rücksprache mit dem tüv und der polizei.

im zweifelsfall will sie durch ein sachverständigen gutachten klären lassen ob der spoiler jetzt eine gefährdung ist.

allerdings wird das gutachten anhand des beweisfotos erstellt. weil ich ein gewindefahrwerk habe, dies könnte ich ja nach belieben verstellen...

was ist den ein technischer sachverständiger? normaler tüv prüfer oder muss das jemand anderst machen? also unabhängiger gutachter...?

PS: es war ein polizeihauptkomisar


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Chris
Beitrag 07.11.2003, 12:07
Beitrag #50


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Zitat
was ist den ein technischer sachverständiger? normaler tüv prüfer oder muss das jemand anderst machen?  also unabhängiger gutachter...?


Ein TÜV-Prüfer ist ein geprüfter, amtlicher technischer Sachverständiger, es gibt aber auch weitere technische Sachverständige.
Unabhängig sollte der TÜV-Sachverständige eigentlich auch sein, ein Staatsbetrieb ist der TÜV nämlich nicht.

Wie soll ein Gutachter bitte ein aussagekräftiges Gutachten anhand eines Fotos erstellen???? Mir erscheint die Vorgehensweise sehr merkwürdig. Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, wäre der Gang zum Anwalt vielleicht jetzt an der Zeit.

Zum Thema Gewindefahrwerk: Nach meinem Dafürhalten müsste in der untersten Position des Fahrwerks eine Gefährdung ausgeschlossen werden können, ansonsten wird es mit dieser Kombination Probleme geben können.
ODER: Es wird eine Einstellung für das Fahrwerk amtlich festgelegt, die du nicht unterschreiten darfst.


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