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Beitrag
#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4765 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 19410 ![]() |
Danke für alle Meinungen ![]() |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3867 Beigetreten: 27.01.2006 Wohnort: Mal hier, mal da Mitglieds-Nr.: 16344 ![]() |
In der Suche habe ich hier ein Posting von @swift nebst Urteil vom KG Berlin gefunden: klick, es geht zwar nur um das "Rollern" an einem FGÜ, aber warum soll das Rollern jetzt anders bewertet werden als das Rollern in einer Fußgängerzone?
![]() -------------------- Stau ist nur hinten am Ende blöd, vorne geht es.
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6505 Beigetreten: 03.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14317 ![]() |
Gefunden hier:
Zitat Rollern ist kein Fahren ADFC: In Fußgängerzonen ohne Radfahrerlaubnis absteigen Wer hofft, als Radfahrer schneller durch die Fußgängerzone zu kommen, ist „auf dem Holzweg“: Denn Rad fahren in eindeutig gekennzeichneten Fußgängerzonen oder auf Gehwegen ist nur erlaubt, wenn der Radverkehr dort ausdrücklich zugelassen ist – und dann auch nur mit Schrittgeschwindigkeit. So sieht es die Straßenverkehrs-Ordnung vor (§ 41 StVO zu Zei-chen 239). Ein Schieben des Rades – in diesem Fall gilt man als Fußgänger – ist erlaubt, wenn andere Passanten dadurch nicht erheblich behindert werden (§ 25 Absatz 2 StVO). Das berichtet das Mitgliedermagazin Radwelt des Allge-meinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) in seiner aktuellen Ausgabe. In weniger belebten Fußgängerbereichen ist es nach Auffassung des ADFC darüber hinaus zulässig, das Fahrrad als Roller zu verwenden. Roller dürfen als „Fortbewegungsmittel“ nach § 24 StVO auf Gehwegen und in Fußgängerzonen benutzt werden – auch von Erwachsenen (OLG Oldenburg Ss 186/96). „Wer mit dem rechten Bein auf dem linken Pedal steht und sich mit dem anderen Bein abstößt, benutzt das Fahrrad wie einen Roller und befindet sich nicht ‚auf’ dem Fahrrad, sondern neben ihm, ähnlich wie ein schiebender Fußgänger“, sagt ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn. „Aus dieser Position heraus kann man sich auch nicht jederzeit in den Sattel schwingen – das Aufsteigen könnte bereits als „Radfahren“ gelten. Dass man beim Rollern das Fahrrad lenkt, macht daraus noch keine Fahrradfahrt, denn gesteuert wird auch ein Roller“, so der Rechtsexperte weiter. Zwei Oberlandesgerichte haben Radfahrer, die in der beschriebenen Weise über Zebrastreifen gerollert waren, dem Fußgängerverkehr zugeordnet: „Fußgänger ist dabei auch, wer ein Fahrrad mit sich führt oder sich mit ihm untypisch – etwa durch wiederholtes Abstoßen mit einem Fuß – fortbewegt“ (OLG Stutt-gart 5 Ss 479/87). Und: „Steigt der Radfahrer ab und überquert er die Fahrbahn, indem er mit einem Fuß auf ein Pedal steigt und ‚rollert’, ist dies kein Verstoß gegen das Verbot, den Fußgängerüberweg mit dem Fahrrad zu befahren“ (Kammergericht Berlin 12 U 68/03). Diese Leitsätze müssen auch in Fußgän-gerzonen gelten. Das Fahrrad nimmt als „Roller“ nicht mehr Platz ein als ein geschobenes Rad und stellt keine größere Gefahr dar als ein in der Fußgängerzone zugelassener Erwachsenen-Tretroller. Schrittgeschwindigkeit und Rücksicht sind dennoch geboten, um flanierende Fußgänger nicht zu behindern, gerade in den zu Weihnachten stark frequentierten Fußgängerzonen. Gruß Nerari |
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Das Thema gab es auch einmal vor vielen Jahren in München, wo jemand, der die Residenzstraße (Bestandteil des Altstadtfußgängerbereichs) so befahren hat. Nach meiner Erinnerung hat damals das BayStMI als oberste Straßenverkehrsbehörde die Meinung vertreten, dass das "Rollern" mit einem Fahrrad nicht als Radfahren anzusehen und damit erlaubt ist, da diese Fortbewegungsart nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Fahrrads entspricht.
![]() Edit: Diese Auffassung wurde geäußert, lange bevor sich der ADFC des Themas angenommen hat. Immerhin stimmt die Aussage des BStMI im Ergebnis mit den Ausführungen des ADFC überein. |
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Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4765 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 19410 ![]() |
Ja, vielen Dank
![]() Die Entscheidung kannte ich schon, hier ist sie in Langtext: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zebrastreifen01.php Meiner Auslegung nach hat das LG hier allerdings lediglich zivilrechtlich entschieden und entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass das Verhalten der Radrollerin nicht Schadensursächlich war und es selbst bei (verbotswidrigem) Befahren des Fußgängerüberweges zu dem Schaden gekommen wäre. Aus der zivilgerichtlichen und in diesem speziellen Punkt sehr knappen Entscheidung allein abzuleiten, das Rollern des Rades wäre kein Führen im ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sinne ist mir noch etwas zu pauschal. Edit: Als ich eben schrieb, waren die beiden letzten Beiträge noch nicht da. Mit diesen ergibt sich allerdings doch in einer schnellen Gesamtschau doch ein ordentliches Bild. |
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Gast_Georg_g_* |
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Beitrag
#6
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Zitat (Kammergericht Berlin 12 U 68/03) Steigt der Radfahrer ab und überquert er die Fahrbahn, indem er mit einem Fuß auf ein Pedal steigt und ‚rollert’, ist dies kein Verstoß gegen das Verbot, den Fußgängerüberweg mit dem Fahrrad zu befahren“ (Kammergericht Berlin 12 U 68/03). Wenn das KG Berlin dies tatsächlich so gesagt haben sollte, hinterlässt das aber keinen guten Eindruck, denn das erwähnte "Verbot" existiert überhaupt nicht. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 29.07.2025 - 06:20 |