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Beitrag
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 13.10.2010 Mitglieds-Nr.: 56030 ![]() |
folgender (scheinbar) uralter Fall: Fahrzeug steht für 24 h durchgehend im absoluten Fahrverbot am Fahrbahnrand Es gibt eine Verwarnung am Morgen und eine am Abend. Das erste Knöllchen wurde bezahlt, das zweite (noch) nicht. Vorwort: Ja, ich weiß, dieser Punkt wurde schon x Mal geführt. Und glaubt mir, ich HABE alle Eure Threads durchwühlt. Nur war ein Großteil der Ansichten nicht korrekt und die Konstellation, die ich hier aufwerfe, wurde auch noch nicht diskutiert: Let's go: 1. Der Grundsatz "Verbot der Doppelverwertung" aus Art. 103 Abs. 2 GG gilt nur im Strafrecht und bei Erlass eines Bußgeldbescheids. Er gilt NICHT bei zwei Verwarnungen. Durch das Urteil des Oberlandesgerichts Jena ist geklärt, dass bei Erlass zweier Bußgeldbescheide der zweite unwirksam ist, weil er gegen das Verbot der Doppelverwertung verstößt. Alternative 1: Man legt gegen beide Verwarnungen Einspruch ein und kriegt "nur" einen Bußgeldbescheid. Nicht gerade ideal. Siehe nachfolgendes Urteil. ------------------- OLG Jena v. 03.11.2005: Mehrere ununterbrochene örtlich identische Parkverstöße stellen ein Dauerdelikt dar. Zwischen ihnen besteht keine Tatmehrheit. Ergehen deswegen zwei Bußgeldbescheide, so ist der zweite von vornherein unwirksam Das OLG Jena (Beschluss vom 03.11.2005 - 1 Ss 226.05) hat zum Zusammentreffen zweier Verwarnungen wegen ununterbrochenen Falschparkens am selben Ort entschieden: Mehrere ununterbrochene örtlich identische Parkverstöße stellen ein Dauerdelikt dar. Zwischen ihnen besteht keine Tatmehrheit. Ergehen deswegen zwei Bußgeldbescheide, so ist der zweite von vornherein unwirksam. Zum Sachverhalt: Der Betr., der seine Ehefrau in das Ärztehaus W.-straße begleitete. stellte seinen Pkw vor 10.13 Uhr auf dem Parkplatz in der E.-H.-Straße auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte ab, obwohl er nicht im Besitz eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises sowie eines entsprechenden besonderen Parkausweises war, und er bemerkt hatte, dass dieser Parkplatz Schwerbehinderten vorbehalten ist. In der Zwischenzeit - als er im Ärztehaus weilte - wurde der Betr. durch das Ordnungsamt J. einmal bezüglich des Zeitraumes 10.13 Uhr bis 10.18 Uhr und ein weiteres Mal für den Zeitraum von 10.50 Uhr bis 10.56 Uhr wegen verbotswidrigen Parkens auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte verwarnt. Da er die Verwarnungsgelder nicht akzeptierte, ergingen zwei Bußgeldbescheide gegen den Betr. Den Bußgeldbescheid bezüglich des Parkzeitraums von 10.13 Uhr bis 10.18 Uhr nahm der Betr. in der gerichtlichen Hauptverhandlung vom 8. 6. 2005 zurück. Mit dem angefochtenen Urteil setzte das AG Jena im Verfahren 560 Js 14544/05 - 1 OWi gegen den Betr. eine Geldbuße von 70 € fest. weil dieser vorsätzlich auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte parkte. ohne dass ein besonderer Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug auslag. Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betr. führte zur Einstellung wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses. Aus den Entscheidungsgründen: "... Das AG ist davon ausgegangen, dass der Verfolgung des im Zeitraum von 10.50 Uhr bis 10.56 Uhr begangenen Parkverstoßes nicht entgegensteht, dass der Betr. bereits im Zeitraum 10.13 Uhr bis 10.18 Uhr wegen des selben Sachverhaltes verwarnt worden war. Im Einzelnen heißt es hierzu im Urteil: „Denn nach Ansicht des erkennenden Gerichts handelt es sich vorliegend nicht um ein Dauerdelikt. sondern die OWi wird zumindest dann erneut begangen. wenn der Betr. die Möglichkeit hatte, den ordnungswidrigen Zustand zwischenzeitlich zu beenden. Dies ist vorliegend jedoch gegeben, da der Betr. lediglich auf seine Ehefrau im Ärztehaus wartete. Er hätte ebenso gut in dieser Zeit sein Fahrzeug von dem Behindertenparkplatz entfernen können. Auch spricht für eine erneute Begehung, dass zwischen den beiden Verwarnungen mehr als dreißig Minuten lagen.” Das Urteil verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung, den Grundsatz „ne bis in idem” (Art. 103 Abs. 3 GG). Entgegen der vom AG vorgenommenen Bewertung handelt es sich beim verbotswidrigen Parken um ein Dauerdelikt. Dauerordnungswidrigkeiten sind Handlungen, bei denen der Täter den von ihm durch die Verwirklichung des Bußgeldtatbestands geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält oder die bußgeldbewehrte Tätigkeit ununterbrochen fortsetzt, sodass sich der Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes bezieht (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., vor § 19. Rdn. 17 m.w.N.). Vorliegend hat der Betr. mit dem Abstellen des Pkw auf den Behindertenparkplatz einen rechtswidrigen Zustand geschaffen, der erst mit der Aufhebung dieses Zustandes, dem Wegfahren des Pkw, endete. Dies stellt eine Dauerordnungswidrigkeit dar (vgl. BayOLGSt 1969, 207, BayObLG DAR 1971, 304). Dass der Betr. die Möglichkeit hatte, den ordnungswidrigen Zustand zwischenzeitlich zu beenden, führt entgegen der vom AG vertretenen Auffassung nicht zum Wegfall des Dauerdelikts. Selbst wenn der Betr. die angebrachte Verwarnung wahrgenommen - was vorliegend aber nicht der Fall war - und in Kenntnis dieser den Pkw nicht weggefahren hätte, hätte darin kein anderer Tatentschluss liegen müssen (vgl. BGH NStZ 1992, 594). Für die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehungsweise ist damit kein Raum. Die Bußgeldbescheide vom 16. 3. 2005 im Verfahren 560 Js ... /05 für den Zeitraum von 10.13 Uhr bis 10.18 Uhr und vom 22. 3. 2005 im Verfahren 560 Js ... /05 für den Zeitraum von 10.50 Uhr bis 10.56 Uhr betreffen dieselbe Tat im verfahrensrechtlichen Sinne. Damit war aber der sich auf den selben Vorgang beziehende zweite Bußgeldbescheid vom 22. 3. 2005 von vornherein wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in idem” unwirksam; er hätte schon nicht erlassen werden dürfen (vgl. OLG Oldenburg, zfs 1993. 69; OLG Saarbrücken, zfs 1992, 140; OLG Zweibrücken, NJW 1999, 962; KK OWiG-Kurz § 66 Rdn. 70). Hinzu kommt, dass nach Rücknahme des Einspruches im Verfahren 560 Js ... /05 1 OWi der Bußgeldbescheid vom 16. 3. 2005 rechtskräftig geworden ist, sodass auch das Verfahrenshindernis der Rechtskraft des § 84 Abs. 1 OWiG einer Verurteilung wegen eines Parkverstoßes im Zeitraum von 10.50 Uhr bis 10.56 Uhr entgegenstand. Zu keiner anderen Beurteilung kann der Umstand führen, dass zunächst ein Verwarnungsverfahren durchgeführt werden sollte und der Betr. hinsichtlich des Parkverstoßes von 10.13 Uhr bis 10.18 Uhr den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 16. 3. 2005 zurückgenommen hat. Der Betr. hat hinsichtlich ihm weiter angelasteter Parkverstöße dem Verwarnungsverfahren durch schlüssiges Verhalten - keine Einverständniserklärung mit dem Verwarnungsverfahren, Beantragung von Akteneinsicht durch den Verteidiger - widersprochen, sodass eine Überleitung in das Bußgeldverfahren erfolgte und die Bußgeldbescheide vom 16. und 22. 3. 2005 erlassen wurden. Damit scheidet eine Anwendung der Regelung des § 56 Abs. 4 OWiG, die für den Fall einer wirksamen Verwarnung ein eingeschränktes Verfahrenshindernis (u.a. keine Anwendung des Grundsatzes „ne bis in idem” - Göhler, a.a.O., § 56 Rdn. 43 m.w.N.) regelt, aus. Die Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vom 16.3.2005 führte nicht nachträglich zu einer wirksamen Verwarnung nach § 56 Abs. 2 OWiG. Damit sind die Grundsätze aus den Entscheidungen des BayObLG in DAR 1971, 304, 305 bzw. des OLG Düsseldorf in VRS 1991, 129 nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. ..." ----------------- Alternative 2: Man zahlt Verwarnung Nr. 1. Es stellt sich die Frage: Was passiert mit Verwarnung Nr.2? Antwort: Erst einmal Nichts. Es gilt: "Bei einem Dauerverstoß entsteht durch die Verwarnung in der Regel keine Sperrwirkung für die danach andauernde OWi" (Göhler, Kommentar zum OWiG, § 56 Rn. 43) bzw. "Damit scheidet eine Anwendung der Regelung des § 56 Abs. 4 OWiG, die für den Fall einer wirksamen Verwarnung ein eingeschränktes Verfahrenshindernis (u.a. keine Anwendung des Grundsatzes „ne bis in idem” - Göhler, a.a.O., § 56 Rdn. 43 m.w.N.) " (vgl. OLG Jena, oben) D.h.: Man kann zwar gegen Verwarnung Nr. 2 Einspruch einlegen, aber die Behörde kann zu Recht ins gerichtliche Owi-Verfahren gehen, weil sie zu Recht zwei Verwarnungen erlassen hat. Problem: Das Bayrische OLG hat diesen(?) Fall schon entschieden und kein Dauerdelikt, sondern mehrere abgrenzbare "Teile" gesehen. Siehe folgendes Urteil: --------------- BayObLG München, Beschl. v. 09.07.1971: Zur Ahndung eines Dauerverstoßes im Ordnungswidrigkeitenrecht Leitsatz 1. Im Recht der Ordnungswidrigkeiten schließt die Ahndung eines Dauerverstoßes durch gebührenpflichtige Verwarnung die neuerliche Verfolgung nicht aus, wenn der Dauerverstoß über den Zeitpunkt der Ahndung hinaus aufrechterhalten bleibt. Tatbestand Der Betroffene parkte um 9 Uhr seinen Pkw an einer Stelle, an der Parkuhren aufgestellt sind. In die zugehörige Parkuhr warf er kein Geld ein. Um 9.40 Uhr stellte ein Polizeibeamter fest, daß die Parkuhr nicht lief, und heftete einen Verwarnungsschein an die Windschutzscheibe des Fahrzeugs. Der Wagen wurde in der Folgezeit nicht benutzt. Um 13.45 Uhr überprüfte ein anderer Polizeibeamter das Fahrzeug und stellte fest, daß der Verwarnungsschein noch an der Windschutzscheibe hing. Auf der Parkuhr, in die der Betroffene inzwischen Geld eingeworfen hatte, standen noch einige Minuten Parkzeit und die volle "Nachlaufzeit" zur Verfügung. Bei einer Nachkontrolle um 14.10 Uhr war die Uhr vollständig abgelaufen; das Fahrzeug des Betroffenen stand immer noch auf derselben Stelle. Der Beamte brachte daher einen weiteren Verwarnungsschein mit einer Gebühr von 5 DM an der Windschutzscheibe an. Die erste Verwarnungsgebühr von ebenfalls 5 DM hat der Betroffene gezahlt. Das AG hat gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs 3 StVO 1937 eine Geldbuße festgesetzt. Die vom Senat zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen blieb erfolglos. Entscheidungsgründe 1. Beim verbotenen Parken handelt es sich, wie das angefochtene Urteil zutreffend annimmt, um eine Dauertat (BayObLGSt 1969, 207, 208). Ein solcher Dauerverstoß gegen Verkehrsvorschriften endet wie die Dauerstraftat an sich erst mit der Aufhebung des rechtswidrigen Zustandes. Wird dieser Zustand nur vorübergehend unterbrochen, so hängt es von der natürlichen Betrachtungsweise ab, ob dadurch auch die Einheitlichkeit der Tat unterbrochen und eine neue Dauerstraftat begonnen wird oder ob weiterhin eine einheitliche Tat vorliegt (LeipzK zum StGB, 9. Aufl Rdnr 16 vor § 73). Als Dauerverstoß kann die Tat grundsätzlich nur einmal geahndet werden. Einer nochmaligen Verfolgung auch nur eines Tatteils steht der Grundsatz entgegen, daß niemand wegen einer Tat mehrmals bestraft werden kann (Art 103 Abs 3 GG). Eine Ausnahme muß aber gelten, wenn die Dauertat über den Zeitpunkt der Ahndung hinaus aufrechterhalten bleibt, hier also, wenn der verkehrswidrige Zustand weiter fortgesetzt wird. Die Frage, in welcher Form eine Dauertat durch die rechtskräftige Aburteilung beeinflußt wird, wenn der zu beanstandende Dauerzustand trotzdem weiter aufrechterhalten bleibt, ist im Strafrecht nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für den Fortsetzungszusammenhang gelten (Schönke-Schröder, StGB 15. Aufl Rdnr 45f vor § 73). Das letzte tatrichterliche Urteil unterbricht den Fortsetzungszusammenhang und trennt also auch die Einheitlichkeit des Dauerdeliktes, weil Gegenstand eines Urteils nur Vergangenes, nicht aber Zukünftiges sein kannR (Schönke-Schröder aaO Rdnr 40c vor § 73; ebenso Löwe-Rosenberg, StPO 21. Aufl Anm 3e und Müller-Sax (KMR), StPO 6. Aufl Anm 1b (aE) und Anm 5 A e, je zu § 264; vgl auch OLG Hamm NJW 1955, 313 und OLG Bremen NJW 1954, 1695). Bleibt der im Rahmen einer Dauerstraftat geschaffene rechtswidrige Zustand mit Willen des Täters aufrechterhalten, so beginnt mit dem Schluß der letzten Tatsachenverhandlung eine neue Straftat. Die Rechtskraft des Urteils steht also der Verfolgung der weiteren Verstöße nicht entgegen. Entsprechendes gilt für einen rechtskräftig gewordenen Strafbefehl (BGH NJW 1963, 549). 2. Diese Grundsätze müssen in Ermangelung einer eigenständigen Regelung im Recht der Ordnungswidrigkeiten sinngemäß auch für dieses Rechtsgebiet gelten. Die Besonderheiten dieses Rechtsgebiets, das die früher nur vereinzelt vorgesehene gebührenpflichtige Verwarnung zu einem festen Bestandteil seiner Verfahrensordnung gemacht hat, bedingen sogar einen erweiterten Anwendungsbereich. Im Recht der Ordnungswidrigkeiten greifen die genannten Grundsätze nicht nur dann Platz, wenn eine rechtskräftige Sachentscheidung ergangen ist; sie müssen vielmehr auch dann Anwendung finden, wenn eine rechtswirksame Verwarnung erteilt wurde und der zu beanstandende Zustand weiter fortgesetzt wird. Diese Erweiterung des Anwendungsbereichs ist eine notwendige Folge der Tatsache, daß eine Ordnungswidrigkeit nicht nur durch einen Bußgeldbescheid - oder im Falle des Widerspruchs durch eine gerichtliche Entscheidung (Urteil oder Beschluß) -, sondern nach Maßgabe des § 56 OWiG auch durch eine gebührenpflichtige Verwarnung abschließend geahndet werden kann. Daraus ergibt sich, daß die Ahndung eines Dauerverstoßes durch rechtswirksame Verwarnung die neuerliche Verfolgung nicht ausschließt, wenn der Dauerverstoß über den Zeitpunkt der Ahndung hinaus aufrechterhalten bleibt; auch hier gilt der im Strafrecht anerkannte Grundsatz, daß Gegenstand einer Beanstandung nur Vergangenes, nicht aber Zukünftiges sein kann. 3. Im vorliegenden Fall hat der Betroffene sein Fahrzeug ohne Betätigung der am Abstellplatz vorhandenen Parkuhr hinterstellt, also falsch geparkt. Er ist sowohl um 9.40 Uhr wie auch um 14.10 Uhr beanstandet worden. In der Zwischenzeit hat er nach den für das Rechtsbeschwerdegericht allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen - ohne daß das Fahrzeug vom Parkplatz entfernt gewesen wäre - die Parkuhr bedient; bei der Beanstandung um 14.10 Uhr war auch die zugehörige Parkzeit wieder abgelaufen. Die um 9.40 Uhr ausgesprochene Verwarnung ist infolge Zahlung der vorgesehenen Gebühr rechtswirksam. Zwar hat der Betroffene seine Zustimmung zur Erteilung einer Verwarnung hinsichtlich dieser Beanstandung erst nach der zweiten Beanstandung durch Zahlung der geforderten Gebühr gegeben. Die Verwarnung ist aber jedenfalls rechtswirksam geworden; eine etwa verspätete Zahlung schadet dabei nicht, da die Verwaltungsbehörde diese Zahlung nicht zurückgeleitet hat (Göhler, OWiG 2. Auflage § 56 Anm 6 E). Durch die vom Polizeibeamten auf Grund seines Einschreitens um 9.40 Uhr ausgesprochene Verwarnung ist der in der Zeit von 9 Uhr bis dahin begangene Parkverstoß geahndet worden. Es kann dahinstehen, ob - wie es in aller Regel der Fall ist - der Beamte davon ausgegangen ist, daß es noch einige Zeit dauern kann, bis der von ihm angebrachte Verwarnungszettel vom zurückkommenden Fahrer bemerkt wird, daß also die Dauertat zunächst noch über den Zeitpunkt der Beanstandung hinaus fortgesetzt wird; diese Zeitspanne, in der der Dauerzustand aufrechterhalten bleibt, ist mit höchstens einer halben Stunde zu bemessen. Mit einem Parkverstoß über mehrere Stunden hinaus jedenfalls hat der verwarnende Beamte nicht gerechnet. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Höhe der geforderten Verwarnungsgebühr. Der neu zu ahndende Verstoß begann also spätestens um 10.10 Uhr. Die ausgesprochene Verwarnung hat somit bewirkt, daß die Aufrechterhaltung des verbotenen Zustandes (Parkverstoß) nach 10.10 Uhr als neue (Dauer-) Tat zu beurteilen ist. Diese neue Tat ist durch das spätere Ingangsetzen der Parkuhr nicht unterbrochen worden, weil in diesem Zeitpunkt die längste auf der Uhr angegebene Parkzeit schon verstrichen war. 4. Daraus, daß auf die Dauerstraftat die Grundsätze anzuwenden sind, die für den Fortsetzungszusammenhang gelten, ergibt sich weiter folgendes: Ist eine Verurteilung wegen einer Einzeltat ausgesprochen worden und ist nicht erkannt worden, daß sie Teilakt einer Fortsetzungstat ist, so fehlt dem Erkenntnis die erweiterte Rechtskraft, die dahin geht, daß eine Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat alle vor der Verkündung des letzten Tatsachenurteils begangenen, also in den Zusammenhang gehörenden Taten mitumfaßt, gleichgültig, ob sie das Gericht gekannt hat oder nicht (Schönke-Schröder aaO Rdnr 39a, 40, 40b vor § 73). Die Strafklage ist daher nur bezüglich der abgeurteilten Einzeltat verbraucht; im Übrigen kann neu bestraft werden. Schönke-Schröder (aaO Rdnr 40b vor § 73) und Kleinknecht (StPO 29. Aufl Einl 8 B g) nehmen in einem solchen Fall an, daß unter Einbeziehung der schon erkannten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden sei. Ob dem allgemein beizutreten ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts ist die Möglichkeit einer Gesamt-"Strafen"-Bildung in keiner Form vorgesehen (§ 16 OWiG). Der auf die Verwarnung gezahlte Betrag hat somit bei der neuen Ahndung außer Betracht zu bleiben. ------------------------ Was mich zu der Frager bringt: Funktioniert der Käse, den das Bayrische OLG zu Ur-Zeiten verzapft hat, wirklich??? Kann man trotz bezahltem Verwarnungsgeld für Verwarnung Nr. 1 noch einen wirksamen Bußgeldbescheid für Verwarnung Nr. 2 aufgebraten bekommen? Meines Erachtens nach NEIN. Es mag zwar sein, dass man zu Recht zwei Verwarnungen ausgesprochen hat. Aber wenn die erste nun bezahlt und wirksam sein würde - und man für die zweite noch ein Bußgeld berappen müsste, würde das Verbot der Doppelverwertung im Bußgeldverfahren m.E. nach umgangen werden. Was meint Ihr dazu? |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
§ 56 (4) OWiG bestimmt:
Zitat (4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist. Insofern ist eine Ahndung durch Bußgeldbescheid meines Erachtens möglich, wenn man nach Anbringen der Verwarnung noch sehr lange weiterparkt. Das ändert aber meines Erachtens nichts daran, dass es sich nur um eine einzige Tat handelt und man deshalb auch nur einmal sanktioniert werden darf. Zitat Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts ist die Möglichkeit einer Gesamt-"Strafen"-Bildung in keiner Form vorgesehen (§ 16 OWiG). Der auf die Verwarnung gezahlte Betrag hat somit bei der neuen Ahndung außer Betracht zu bleiben. Diese Ansicht erscheint mir verfassungswidrig zu sein. Meines Erachtens muss das Verwarngeld bei Tateinheit auf die Geldbuße angerechnet werden, wenn wegen neuer tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte trotz Zahlung des Verwarngeldes ein Bußgeldbescheid ergeht. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 13.10.2010 Mitglieds-Nr.: 56030 ![]() |
Leider nicht. Mein Rechtsempfinden stimmt zwar zu, aber die Realität sieht anders aus.
Wie xsagt: Verwarnung ist nicht direkt mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren aus Bußgeldbescheid zu vergleichen. Die Verwarnung schließt nur die weitere Verfolgung solcher Handlungsteile oder Gesetzesverletzungen aus, auf die sie sich erstreckt, lässt also die Verfolgung i.Ü. unberührt; deshalb kommt eine Rücknahme der Verwarnung bei weiteren Verfolgung nicht in betracht, ebenso wenig eine Anrechnung auf die Geldbuße. Bei einem Dauerverstoß entsteht durch die Verwarnung in der Regel keine Sperrwirkung für die danach andauernde OWi. (Göhler, Kommentar zum OWiG, § 56 Rn. 43) § 56 Abs. 4 OWiG bezieht sich auf einen konkreten tatsächlichen Sachverhalt, vorliegend auf den jeweiligen Zeitabschnitt, der auf der Verwarnung ausgewiesen ist. Dieser Zeitabschnitt darf nicht zwei Mal verwendet werden. Siehe auch das von mir zitierte Urteil des Byrischen OLG. § 56 Abs. 4 OWiG ist ein sog. Verfolgungshindernis, dass nur für den konkreten Sachverhalt gilt, aber nicht ansatzweise so weit wie der einer rechtskräftigen Entscheidung (= Verbot der Doppelverwertung) geht. Deswegen: Eine Tat im gerichtlichen Verfahren - aber eben nicht im Verwaltungsverfahren. PS: Zitat Zitat Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts ist die Möglichkeit einer Gesamt-"Strafen"-Bildung in keiner Form vorgesehen (§ 16 OWiG). Der auf die Verwarnung gezahlte Betrag hat somit bei der neuen Ahndung außer Betracht zu bleiben. Genau das ist doch der Grund, weshalb es auch bei einer Dauerordnungswidrigkeiten mehrere Verwarnungen geben darf. Wenn es eine Gesamtstrafe gäbe, dürfte man nur eine Strafe/Verwarnung verhängen. So aber kann's einen Stapel an Einzeltaten geben. Es ist ein rechtliches Unding - wie ich oben schon dargelegt habe - aber so ist es laut Rechtsprechung und Kommentarliteratur. Der Beitrag wurde von Kaffeevernichter bearbeitet: 13.10.2010, 20:43 |
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#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Zu prüfen wäre aber noch, ob das gezahlte Verwarngeld nicht zurückgefordert werden kann, wenn der vom Betroffenen damit verfolgte Zweck, nämlich eine Ahndung der OWi durch Bußgeldverfahren unmöglich zu machen, nicht eintritt.
Die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gelten auch im öffentlichen Recht: Zitat BGB § 812 Herausgabeanspruch (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Die Voraussetzungen des § 815 BGB sind m.E. nicht erfüllt, so dass der Rückforderungsanspruch bestehen sollte. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#5
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 13.10.2010 Mitglieds-Nr.: 56030 ![]() |
§ 815 BGB? Eher nicht. Der Zweck wurde erreicht.
Meine Meinung ist: Die Verwaltung darf zu Recht für eine Dauerordnungswidrigkeit mehrere Verwarnungen ausgesprochen. Im vorliegenden Fall müsste m.E. pro Verwarnung eine halbe Stunde vergehen. Erst im gerichtlichen OWi-Verfahren gilt das Verbot der Doppelverwertung für ein Dauerdelikt. Im vorliegenden Fall gehe ich fest von aus, dass die zweite Verwarnung unwirksam ist. Sollte hierdurch ein Bußgeldbescheid erlassen werden, dann steht dem die Wirksamkeit der ersten Verwarnung entgegen. Alles andere kann nur ein Verstoß bzw. Umgehung gegen das Verbot der Doppelverwertung sein. Paradox bleibt's: Was im gerichtlichen Verfahren nicht geht, darf die Verwaltung trotzdem. Mann, Mann, Mann. |
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
In der Praxis sollte man aber in solchen Fällen lieber die Verwarnung fürs zweite Knöllchen bezahlen und sich danach fürs erste Knöllchen auf ein Verfahrenshindernis berufen.
-------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#7
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 13.10.2010 Mitglieds-Nr.: 56030 ![]() |
Grundsätzlich ja. Die spätere Tat erfasst die vorherigen Taten.
Nur ist die zweite Verwarnung regelmäßig teurer. Deswegen würde ich dazu tendieren, die erste stante pede zu bezahlen. Muss man halt mit dem schlechten Gewissen leben, dass die Verwaltung etwas weniger bekommt. ;-) |
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Beitrag
#8
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 12 Beigetreten: 08.12.2010 Mitglieds-Nr.: 56698 ![]() |
also ich bin gerade voll im thema. habe 3 knöllchen bekommen weil ich mehrere tage entgegen der fahrtrichtung geparkt habe, das ganze in einer sackgasse.
Das ganze wurde letzte woche verhandelt und ich habe mich mit dem richter lange rumgestritten, nun urteilsverkündung ist wahrscheinlich freitag, heist er wwuste es auch nicht genauer. nun steht mein womo seit drei monaten richtig in der sackgasse, um mich dort weg zubekommen hat man mir ein VZ262 mit 3,5 t begrenzung direkt hinters fahrzeug gestellt, das geschah vor 2 monaten seit ein paar tagen bekomme ich jeden tag ein knöllchen an die windschutzscheibe geklemmt. der art 103 des GG sagt ja einmal aus das ein verstoss nicht strafbar ist wenn er begangen wurde bevor das verbot inkraft war und natürlich das oben erwähnte doppelverwertungsverbot....... |
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