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Gast_gast1_* |
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Beitrag
#1
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Guests ![]() |
Heute ist mir folgendes passiert, Meine Geschichte : Ich habe mir einen Fahrzeug gekauft und für die überführung hatte ich mir Kurzzeitkennzeichen geholt und die am PKW angebracht und überführt (vor 7 tagen) ! Heute bin ich zum Strassenverkehrsamt gefahren und hatte die Kurzzeitkennzeichen nicht abgeschraubt. Mir bekannt kann man(n) ja ohne probleme zur Anmeldung zum Strassenverkehrsamt fahren... oder nicht ? Habe das Fahrzeug nicht anmelden können wegen fehlende Dokumente. (Ich habe extra 1 woche vorher da angerufen und gefragt welche Papiere ich für dieses Fahrzeug brauche weil es ein Importwagen ist, alle die mir gesagten Dokumente habe ich aufgetrieben und trotzdem sagt mir der Beamte am schalter das ein Dokument fehlt. Ist ihm sehr sehr spät aufgefallen. Ich hatte schon die Gebühren bezahlt, Die Plaketten geholt, TÜV & ASU Stempel gekriegt UND mein vorriges Fahrzeug auch noch bei Ihm abgemeldet.) Voller FRUST und TOTAL GENERVT bin ich in meinem Wagen eingestiegen und losgefahren ! Auf dem Rückweg haben mich die Polizei angehalten. Ich habe Ihnen gesagt das ich vom Strassenverkehrsamt zurück komme und meinen Wagen wegen fehlende Dokumente nicht anmelden konnte. Sie haben meine Daten erfasst, sagten das ich mit abgelaufene Kurzzeitkennzeichen gefahren bin, ich angeschrieben werde und mich schriftlich dazu äussern soll ! Hab etwas im Internet rumgestöbert aber ziemlich uneinstimmiges diesbezüglich gelesen. Was passiert nun ? Oder besser gesagt was kommt auf mich zu ? Kennzeichenmissbrauch ? Urkundenfälschung ? Freiheitsstrafe ? Geldstrafe ? Punkte ? Vielen Vielen Dank für eure Hilfen ! |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
In Betracht kommen in solchen Fällen immer folgende Vorschriften:
- Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz: Ich nehme aber mal an, Du hattest schon eine Doppelkarte mit vorläufiger Deckung bekommen (sonst hättest Du nicht mal zur Zulassungsstelle hin fahren dürfen). Dieser Punkt war dann für Dich OK. - Steuerhinterziehung wegen Hinterziehen von Kraftfahrzeugsteuern: Da wird es Dir wohl einerseits am nötigen Vorsatz gefehlt haben und andererseits ist der Schaden für das Bundesland ohnehin nur minimal, wenn Du die Anmeldung um einen Tag verzögerst. - Fahren eines nicht zugelassenen Fahrzeugs: http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/bkatv_50.php Ergibt nach Bußgeldkatalog 50 Euro und 3 Punkte (zuzüglich 18,10 Auslagen und Gebühren). Es kann natürlich auch sein, dass das Verfahren wegen ungewöhnlicher Umstände eingestellt wird. Welches Dokument hat denn noch gefehlt? -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Gast_Guest_* |
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Beitrag
#3
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Guests ![]() |
Ich habe Heute vom Polizeipräsidium Post bekommen und zwar steht drin;
Zitat Verkehrsvergehens-Anzeige Verletzte Bestimmungen §§ §§1,5,7 KraftStG, 370, 378, AO, 28 Abs. 1, 4, 18 Abs. 1, 69a STVZO Tatbestand (eigene Wahrnehmung des Anzeigenerstatters) Zur Tatzeit befuhren Sie mit dem o.g. Kfz. die H.....straße in FR E....straße. Die beiden Zeugen befanden sich mit ihren Dienst-Kfz. hinter Ihnen; dabei wurde festgestellt, dass das Kurzzeitkennzeichen an Ihrem Kfz. abgelaufen war. Daraufhin wurden Sie angehalten und überprüft. Im ausgehändigten Fz.-Schein waren lediglich Ihr Name und Ihre Anschrift durch das StVA G.....n eingetragen worden. Auf nachfrage gaben Sie gegenüber den Beamten an, dass sie mir Ihrem Pkw direkt vom Straßenverkehrsamt kommen würden, da sie das FAhrzeug auf sich anmelden wollten; das wäre jedoch an unvollständigen Unterlagen gescheitert. Jetzt wären Sie unterwegs, um die noch fehlenden Unterlagen zu komplettieren. Somit führten Sie ein zulassungspflichtiges Kfz. im öffentlichen Verkehrsraum, obwohl dieses nicht zugelassen war. Darüberhinaus hinaus befand sich das vorder amtl. Kennzeichen nicht am Fahrzeug, sondern hinter der Windschutzscheibe. Ich habe den Beamten gesagt das Ich wegen fehlende Unterlagen nach Hause fahre und nicht wie hier beschrieben um die Unterlagen zu komplettieren. Sie hatten mich 300 m vor meinem Haus angehalten und nicht wer weis wo. Wie beim ersten Thread beschrieben ist dieses Fahrzeug ein Importwagen (USA), beim Strassenverkehrsamt wurde mir für Vorne ein nicht passendes Kennzeichen gegeben und ich legte es unwissend und nicht ahnend (das es Problemhaft fürs Gesetz ist...) hinter die Windschutzscheibe. Was hat das mit den Verletzten Bestimmungen § auf sich ? (ich hab absolut kein plan davon) Und ich soll mich dazu schriflich äußern. was kann ich reinschreiben damit es mit diesen Paragrafen milder wird ! ![]() Danke für eure Hilfen ! |
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Beitrag
#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 63 Beigetreten: 27.09.2003 Wohnort: Kissing Mitglieds-Nr.: 198 ![]() |
Die Bestimmungen aus dem KraftStG bedeuten, dass der Steuergegenstand das Fahrzeug ist (§1), dass die Steuerpflicht mind. 1 Monat dauer, da widerrechtliche Benutzung vorlag (§5) und das der Steuerschuldner die Person ist, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt, also Du.
Die §§ aus der Abgabenordnung (AO) sind die Sanktionsvorschriften. Der § 370 sagt etwas über Steuerhinterziehung bzw. -verkürzung und § 378 mildert die Straftat aus § 370 ab in eine Ordungswidrigkeit, da du nicht vorsätzlich gehandelt hast sondern leichtfertig. § 28 StVZO sagt nur, dass Du für solche Fahrten gültige Kurzzeitkennzeichen brauchst und das Fahrzeug nur in dem angegebenen Zeitraum auf öffentlichen Straßen fahren darfst. § 18 StVZO sagt, dass ein Fahrzeug im öffentlichem Straßenverkehr zugelassen sein muss und ein amtl. Kennzeichen braucht. § 69a StVZO ist die Sanktionsvorschift die besagt, was als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 22.08.2025 - 01:38 |