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> Hebt eine Kreuzung Geschwindigkeitsbegrenzungen auf?
Carolina
Beitrag 04.08.2010, 15:42
Beitrag #1


Neuling


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Hallo Zusammen,

folgendes ist mir passiert:
Ich fuhr auf einer Landstraße, auf der seitdem ich einen Führerschein habe 70km/h erlaubt waren. Nun hat sich jemand überlegt die Geschwindigkeit dort an einer Stelle auf 50km/h runterzuregeln und zwar zu dem Zeitpunkt zu dem ich geblitzt wurde folgender Maßen: "Schild 70km/h" -->
"Schlid 50km/h" --> "Kreuzung" --> "Ampel" --> "fester Blitzer"! Ich bin sogar der Meinung, dass unter dem 50km/h-Schild auch dieses dreieckige "Achtung-Ampel-Schild" angebracht war, da bin ich mir aber nicht ganz sicher. Inzwischen ist es auf jeden Fall da.

Ich bin da nun mit knapp über 70km/h geblitzt worden, weil ich der Meinung war, dass nach einer Kreuzung die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben wird. Habe gegen den ersten Bescheid Einspruch mit eben dieser Begründung eingelegt, aber nun dennoch eine Zahlungsaufforderung von über 100€ bekommen. Man teilte mir darin mit, dass Kreuzungen die Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht aufheben. Aber woher sollen dann Autofahrer, die von links oder rechts auf diese Straße einbiegen, wissen wie schnell sie fahren dürfen?
Mal ganz davon abgesehen, dass dort inzwischen nach der Kreuzung ein weiteres 50km/h-Schild steht, nachdem ein Artikel in der Zeitung über diesen hinterhältigen Blitzer erschienen ist. Leider wurde ich aber vorher dort geblitzt. :-(

Meine Frage ist jetzt ob es sich lohnt einen Anwalt zu bemühen (bin Gott sei Dank im Rechtschutz) oder ob man tatsächlich Hellsehen können muss, wenn man dort nicht geblitz werden will.

Liebe Grüße,
Caro
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GerhardNL
Beitrag 04.08.2010, 15:48
Beitrag #2


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Hallo Caro,

und willkommen im Forum!

Zitat (Carolina @ 04.08.2010, 16:42) *
Ich bin da nun mit knapp über 70km/h geblitzt worden, weil ich der Meinung war, dass nach einer Kreuzung die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben wird.

Das ist ein reines Gerücht ohne jede Grundlage.

Zitat (Carolina @ 04.08.2010, 16:42) *
Man teilte mir darin mit, dass Kreuzungen die Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht aufheben.

Das ist richtig.

Zitat (Carolina @ 04.08.2010, 16:42) *
Aber woher sollen dann Autofahrer, die von links oder rechts auf diese Straße einbiegen, wissen wie schnell sie fahren dürfen?

Wenn nach der Kreuzung kein Schild mehr steht, dann begeht ein nicht ortskundiger(!) Autofahrer zwar ebenfalls einen Verstoß, dieser kann ihm jedoch nicht vorgeworfen werden, weil er nichts von der Beschränkung wusste. Für Dich macht das aber keinen Unterschied.

Zitat (Carolina @ 04.08.2010, 16:42) *
Meine Frage ist jetzt ob es sich lohnt einen Anwalt zu bemühen ...

Nein, das lohnt sich nicht.

Zitat (Carolina @ 04.08.2010, 16:42) *
... oder ob man tatsächlich Hellsehen können muss, wenn man dort nicht geblitz werden will.

Hellsehen muss man nicht können. Man muss sich lediglich an die - auch über die Kreuzung hinaus - gültige Geschwindigkeitsbeschränkung halten.

MfG
Gerhard


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Mitleser
Beitrag 04.08.2010, 15:49
Beitrag #3


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Bist Du denn von gerade aus gekommen oder erst an fraglicher Kreuzung auf die Straße abgebogen? Kann man Dir unterstellen, dass Du die Stelle kennst? whistling.gif

Ist das "Achtung-Ampel-Schild" über oder unter dem 50km/h-Schild angebracht? think.gif
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darkstar
Beitrag 04.08.2010, 15:49
Beitrag #4


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Dazu haben wir Beiträge in der FAQ siehe Streckenverbot und Gefahrzeichen (Wann endet eine Tempo-Begrenzung?)

mfg
darkstar


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Haberlon
Beitrag 04.08.2010, 16:45
Beitrag #5


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Zitat (Mitleser @ 04.08.2010, 16:49) *
Ist das "Achtung-Ampel-Schild" über oder unter dem 50km/h-Schild angebracht? think.gif


Spielt keine Rolle.

Nach der Kreuzung gilt imho 70. Steht der Blitzer weit genug von der Kreuzung weg, daß potentielle einbiegende auf 70+ kommen können? Wenn ja, bist Du eben von dort gekommen. Wenn nein, müßte man der Frage weiter nachgehen, ob 50 oder 70 gilt.
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Kuli
Beitrag 04.08.2010, 16:48
Beitrag #6


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Zitat (Haberlon @ 04.08.2010, 17:45) *
Nach der Kreuzung gilt imho 70.

Wie das?

Wenn das Zeichen 274 mit dem Gefahrenzeichen kombiniert war, gilt nach der Ampel 100
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durban
Beitrag 04.08.2010, 16:48
Beitrag #7


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Unmittelbar relevant ist, ob das Gefahrzeichen mit der Geschwindigkeitsbegrenzung zusammen angebracht ist, oder nicht.


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Carolina
Beitrag 04.08.2010, 17:21
Beitrag #8


Neuling


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Danke Euch für die schnellen Antworten!

Ich bin von Geradeaus gekommen und das "Achtung-Ampel-Schild" ist mit dem "50km/h-Schild" kombiniert. Ob drüber oder drunter kann ich nicht sagen. Ich bin aber nicht sicher ob das auch schon so war als es mich dort erwischt hat. Da ja nach dem Zeitungsartikel ja auch noch ein weiters "50km/h-Schild" hinzugekommen ist, ist es möglich, dass das Gefahrzeichen auch erst hinterher angebracht wurde.

Ich denke, dass es schwer werden könnte nach der Kreuzung bis zum Blitzer auf 70km/h zu kommen, wenn man eingebogen ist. Wenn man mit 50km/h gerade über die Kreuzung und die Ampel fährt ist es aber sehr wohl möglich.

Man kann mir nicht zwangsläufig unterstellen, dass ich die Stelle kenne... Mein Wohnort liegt über 20km davon entfernt, wenn das zählt. Aber nun werde ich sie auf keinen Fall wieder vergessen! dry.gif

Diese Sache mit der Aufhebung der Streckengebote ist offensichtlich nicht so ganz einfach. Hab auch schon in einem Fahrlehrerforum nachgelesen und auch da war man unterschiedlicher Meinung. Aber eigentlich kann es ja nur eine richtige Antwort geben! wink.gif

Was mich an dieser Sache so ärgert ist die Tatsache, dass ich ja sicher war, dass ich nicht zu schnell fahre. Und mal ganz ehrlich: Die Geschwindigkeit nach Jahrzehnten von 70km/h auf 50km/h runterzuschrauben, geizig zu beschildern und dort dann direkt nen festen Blitzer zu installieren ist schon ziemlich hinterhältig. Ich will nicht wissen wieviele da reingerauscht sind, weil sie einfach nicht bemerkt haben, dass sich da was geändert hat...

Bis später! wavey.gif
Caro

Der Beitrag wurde von Carolina bearbeitet: 04.08.2010, 17:30
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Haberlon
Beitrag 04.08.2010, 20:49
Beitrag #9


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Zitat (Kuli @ 04.08.2010, 17:48) *
Zitat (Haberlon @ 04.08.2010, 17:45) *
Nach der Kreuzung gilt imho 70.

Wie das?

Wenn das Zeichen 274 mit dem Gefahrenzeichen kombiniert war, gilt nach der Ampel 100


Hast natürlich vollkommen recht. shutup.gif
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durban
Beitrag 04.08.2010, 21:02
Beitrag #10


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Zitat (Carolina @ 04.08.2010, 17:21) *
Diese Sache mit der Aufhebung der Streckengebote ist offensichtlich nicht so ganz einfach. Hab auch schon in einem Fahrlehrerforum nachgelesen und auch da war man unterschiedlicher Meinung. Aber eigentlich kann es ja nur eine richtige Antwort geben! wink.gif


Dieses Gerücht lässt sich nicht ausräumen, und es gibt auch Fahrlehrer, Polizisten und auch (i.d.R. nicht mit Verkehrsrecht befasste) Juristen, die Dir das erzählen werden.
Rechtlich ist die Sache jedoch unstrittig; eine Kreuzung hebt ein Streckenverbot nicht auf; das ergibt sich aus § 41 StVO aF.
Dort sind die Umstände abschließend aufgezählt, wann ein Streckenverbot endet. Und das sind:

- 1.: "wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht",

- 2.: "Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist",

- 3.: und ansonsten wird es beendet durch die Verkehrszeichen 278, 279, 280, 281, 282.

Von Kreuzungen und Einmündungen steht da nichts.
Die verkehrsrechtliche Literatur und die Rechtsprechung sind sich hier durchweg einig.


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ukr
Beitrag 04.08.2010, 21:36
Beitrag #11


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Zitat (Carolina @ 04.08.2010, 18:21) *
Aber eigentlich kann es ja nur eine richtige Antwort geben! wink.gif
Und das ist die von Durban.

Zitat (Carolina @ 04.08.2010, 18:21) *
Ich denke, dass es schwer werden könnte nach der Kreuzung bis zum Blitzer auf 70km/h zu kommen, wenn man eingebogen ist. Wenn man mit 50km/h gerade über die Kreuzung und die Ampel fährt ist es aber sehr wohl möglich.
Darin sehe ich, ohne die Örtlichkeit zu kennen, den einzigen Rettungsanker. Sofern also das Zeichen 274 zusammen mit dem Zeichen 131 angebracht ist, könnte sich der Weg zum Anwalt lohnen.


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 05.08.2010, 01:39
Beitrag #12





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Zitat (durban @ 04.08.2010, 22:02) *
Die verkehrsrechtliche Literatur und die Rechtsprechung sind sich hier durchweg einig.

Die Rechtsprechung ist sich überwiegend einig, durchweg jedoch nicht.

Zitat (LG Bonn)
"Eine Beschränkung der innerörtlich zulässigen Geschwindigkeit durch das Verkehrszeichen 274 gilt auch für den Geradeausverkehr nur bis zur nächsten Straßeneinmündung, sofern nicht das Verkehrszeichen nach der Einmündung wiederholt oder die Geschwindigkeitsbeschränkung anderweitig angeordnet wird."

(LG Bonn, 2 O 567/02)

Hierbei handelte es sich zwar um eine zivilrechtliche Entscheidung, das Gericht hat aber die anderslautende Rechtsprechung nicht etwa nur übersehen, sondern ist in der Urteilsbegründung ausführlich darauf eingegangen:

Zitat (LG Bonn)
Eine Beschränkung der innerörtlichen Geschwindigkeit gilt jeweils nur auf der Strecke bis zur nächsten einmündenden Straße bzw. Kreuzung, wenn das Verkehrszeichen - wie auf der R-Straße - nicht nach der Einmündung wiederholt wird. Dass das Verkehrszeichen 274 nach Einmündungen wiederholt werden muss, entspricht allgemeiner Ansicht. Streitig sind allerdings die Folgen, wenn wie hier das Verkehrszeichen nicht wiederholt wird. Dazu wird vertreten, dass für den Geradeausverkehr auch nach Straßeneinmündungen und -kreuzungen die Geschwindigkeitsbeschränkung solange fortgilt bis sie durch das gegenläufige Verkehrszeichen Nr. 278 der StVO wieder aufgehoben wird (OLG Hamm, NZV 2001, 489 NZV 1996,247 NJW 1974,759; Burmann, in: Jagow/Burmann/Heß; Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl. 2002, § 3 StVO Rdnr. 65).

Dieser Auffassung vermag die Kammer nicht zu folgen. Sie führt zu der rechtlich nicht haltbaren Situation, dass auf dem gleichen Streckenabschnitt unterschiedliche Geschwindigkeitsregeln für den Durchgangsverkehr und den einbiegenden Verkehr bestünden. Denn gegenüber dem Einbiegenden soll nach der zitierten Auffassung die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gelten. Eine solche Differenzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit widerspricht den Regeln der StVO. Da diese auch regelt, inwieweit unterschiedliche Verhaltenspflichten verschiedener Gruppen von Verkehrsteilnehmern (z.B. Lkw´s, Motorräder) angeordnet werden können, ist die StVO als abschließende Regelung bezüglich der Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auch gegenüber Gruppen von Verkehrsteilnehmern anzusehen. Eine unterschiedliche Regelung der Höchstgeschwindigkeit je nachdem ob der Verkehrsteilnehmer geradeausfährt oder einbiegt, enthält die StVO nicht. Deshalb kann die Höchstgeschwindigkeit für Geradeausfahrer und Einbiegende nicht unterschiedlich gestaltet sein. Maßgeblich muss deshalb die höchste von mehreren in Betracht kommenden Geschwindigkeiten sein. Das sind hier 50 km/h. Dass die Gegenansicht nicht überzeugen kann, folgt auch daraus, dass sie die Geschwindigkeitsbeschränkung aufrechterhalten will, bis sie durch das Gegenzeichen 278 oder 282 aufgehoben wird (s. die Zitierten, ferner Jagow, in: Jagow/Burmann/Heß, aaO § 39 StVO Rdnr. 15b). Damit wird das Problem einer unrichtigen Beschilderung nicht gelöst.


Es folgten weitere Ausführungen zur Problematik. Richtig ist allerdings, dass diese Auffassung eher inselartig und alleine inmitten anders lautender Rechtsprechung steht.
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Couscous
Beitrag 05.08.2010, 13:32
Beitrag #13


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Mir scheint das ganze aber etwas theoretisch zu sein, da man mir ja in 99% der Fälle nicht nachweisen kann, dass ich nicht gerade abgebogen bin. Ob es realistisch ist, schon kurz nach dem Abbiegen wieder 70 km/h erreicht zu haben, ist nicht mein Problem.

Also: Ich würde in so einem Fall einfach Einspruch einlegen mit dem Hinweis, mir als Abbiegendem sei die Beschränkung nicht bekannt gewesen, wodurch der Verstoss nicht vorwerfbar ist. Basta.

Gruss, Couscous


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Gruss, Couscous
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Der_Veranstalter
Beitrag 05.08.2010, 13:39
Beitrag #14


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Hier geht das nicht mehr, weil die TE ja bereits "zugegeben" hat, dass sie geradeaus gefahren wäre...


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GerhardNL
Beitrag 05.08.2010, 13:49
Beitrag #15


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Zitat (Couscous @ 05.08.2010, 14:32) *
Ich würde in so einem Fall einfach Einspruch einlegen mit dem Hinweis, mir als Abbiegendem sei die Beschränkung nicht bekannt gewesen, wodurch der Verstoss nicht vorwerfbar ist.

Das Dumme hier ist halt nur, dass die TE in ihrem Einspruchsschreiben bereits zugegeben hat, das Schild sehr wohl gesehen zu haben:

Zitat (Carolina @ 04.08.2010, 16:42) *
Ich bin da nun mit knapp über 70km/h geblitzt worden, weil ich der Meinung war, dass nach einer Kreuzung die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben wird. Habe gegen den ersten Bescheid Einspruch mit eben dieser Begründung eingelegt ...

So lange nicht doch irgendwas über die Kombination mit dem Gefahrenschild zu machen ist, sehe ich hier schwarz.

MfG
Gerhard

Edit: @Der_Veranstalter war schneller ...


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DerBremer
Beitrag 06.08.2010, 16:24
Beitrag #16


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Zitat (GerhardNL @ 04.08.2010, 16:48) *
Zitat (Carolina @ 04.08.2010, 16:42) *
Aber woher sollen dann Autofahrer, die von links oder rechts auf diese Straße einbiegen, wissen wie schnell sie fahren dürfen?

Wenn nach der Kreuzung kein Schild mehr steht, dann begeht ein nicht ortskundiger(!) Autofahrer zwar ebenfalls einen Verstoß, dieser kann ihm jedoch nicht vorgeworfen werden, weil er nichts von der Beschränkung wusste. Für Dich macht das aber keinen Unterschied.

Gerhard


Hallo Gerhard wavey.gif

Wie weit(Entfernung zum Ort) ist man eigentlich ein "ortskundiger Autofahrer". Ist das genau beschrieben? think.gif
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ukr
Beitrag 06.08.2010, 16:39
Beitrag #17


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Das wird vom Einzelfall abhängig sein und hat nicht zwingend etwas mit dem Wohnort zu tun. Allerdings ist das mit der Ortskundigkeit auch eine zurechtgebogene Argumentation. Die Schilder, von denen ich als Ortskundiger weiß, wo sie stehen und was sie anordnen, können ja auch mal ausgekreuzt sein.


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DerBremer
Beitrag 06.08.2010, 17:14
Beitrag #18


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Zitat (ukr @ 06.08.2010, 17:39) *
Das wird vom Einzelfall abhängig sein und hat nicht zwingend etwas mit dem Wohnort zu tun. Allerdings ist das mit der Ortskundigkeit auch eine zurechtgebogene Argumentation. Die Schilder, von denen ich als Ortskundiger weiß, wo sie stehen und was sie anordnen, können ja auch mal ausgekreuzt sein.


Also so ähnlich wie ein "Gummiparagraph" rolleyes.gif
Wenn nach einer Einmündung oder einer Kreuzung die Schilder fehlen dient das auf alle Fälle nicht gerade der Verkehrssicherheit.Aber wir haben in D ja schon zu viele Schilder whistling.gif
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ravn
Beitrag 06.08.2010, 17:34
Beitrag #19


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Vor allem würde in der Situation -wenn die Beschränkung erst kürzlich aufgestellt wurde- ja gerade ein mittelprächtig Ortskundiger davon ausgehen, daß die Beschränkung noch auf 70 steht.

Anyway - wenn der Blitzer halbwegs auf die Ampel gerichtet ist und damit den Kreuzungsbereich abdeckt, sehe ich da keine Möglichkeit, zu argumentieren. Steht er deutlich dahinter, sollte die Kombination mit dem Gefahrenzeichen ausschlaggebend sein. In der Kombination gilt die Beschränkung nur, bis der Kreuzungsbereich vorbei ist.
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Carolina
Beitrag 16.08.2010, 21:17
Beitrag #20


Neuling


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Hallo Ihr Alle wavey.gif

Danke noch einmal für alle Ratschläge und Aufklärungen! Hab das blöde Bußgeld jetzt bezahlt ohne mit einem Anwalt anzurücken.
Auf jeden Fall bin ich nun wieder etwas schlauer, auch wenn das ziemlich weh tat in der Brieftasche... crybaby.gif

Werde nun mit noch offeneren Augen durch die Gegend fahren. Drückt mir die Daumen, dass das auch was bringt und ich die nächste Zeit blitzfrei bleibe! tongue.gif

Ganz liebe Grüße,
Caro
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