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#51
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Rechtswidrig hieße aber: weiterhin zu beachten.
Allerdings schreibt der BayVGH in einem bereits zitierten Beschluss vom 22.04.2013 (Az. 11 B 12.2671, Randnr. 24): Zitat Wenn der Aufstellung eines Verkehrszeichens keine verkehrsrechtliche Anordnung durch die zuständige Behörde zugrunde liegt, ist das Verkehrszeichen unwirksam (VGH Mannheim, U.v. 16.12.2009 - 1 S 3263/08 - VD 2010, 113). Also was jetzt ![]() -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#52
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Das Blech steht da rechtswidrig. Es ist aber eben nur unbeachtliches Blech und kein nichtiger Verwaltungsakt.
Jetzt klarer? |
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#53
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Kann ich da also jetzt schon auf der Fahrbahn radeln, ohne mir eine Ordnungswidrigkeit einzuhandeln? In die eine Richtung stehen beidseitig VZ240 (welche laut BMVBS-Schreiben in dieser Konstellation nichtig sind), in die andere Richtung aber nicht.
-------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#54
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Wenn der Sachbearbeiter die Anordnung wirklich bereits zurückgenommen hat, dann mMn ja. Wenn er aber zBsp einen Auftrag zur Demontage erteilt hat und 3 Tage vor Termin informiert werden will um zeitgenau aufzuheben, dann nicht [- in diesem Fall wäre die Anordnung ab sofort nur mit einer weiteren Rechtswidrigkeit behaftet].
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#55
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Meiner Erfahrung nach ist die Kommunikation zwischen den einzelnen Referaten der Landeshauptstadt München eher dünn
![]() Wie wäre das denn, wenn ich in diesem Fall vor dem Verwaltungsgericht ein für mich positives Urteil erstritten hätte? Also: 1) VG spricht ein Vornahmeurteil - Benutzungspflicht ist rechtswidrig und wird aufgehoben. 2) Das Urteil wird zugestellt, keiner der Prozessparteien geht dagegen vor. 3) Urteil wird rechtskräftig. 4) Beklagte beauftragt Abbau der Schilder, braucht aber sechs Monate dazu. Meines Erachtens sind mit Schritt 3) die Schilder dann unbeachtlich, da mit dem Urteil des VG (und dem Rechtskräftigwerden) der zugrunde liegende VA aufgehoben wurde. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#56
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
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#57
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 18 Beigetreten: 12.09.2013 Mitglieds-Nr.: 69910 ![]() |
Wenn der Sachbearbeiter die Anordnung wirklich bereits zurückgenommen hat, dann mMn ja. Stand der verkehrsrechtlichen Diskussion ist wohl: Eine durch Schild bekannt gemachte verkehrsrechtliche Anordnung bleibt wirksam, bis ihre Aufhebung durch Entfernung des Schildes bekannt gemacht ist. (...) 3) Urteil wird rechtskräftig. 4) Beklagte beauftragt Abbau der Schilder, braucht aber sechs Monate dazu. Meines Erachtens sind mit Schritt 3) die Schilder dann unbeachtlich, da mit dem Urteil des VG (und dem Rechtskräftigwerden) der zugrunde liegende VA aufgehoben wurde. Da stimme ich ebenfalls zu. Wenn das Verwaltungsgericht eine Verkehrsregelung nach § 113 VwGO aufhebt oder nach § 80 VwGO suspendiert, dann gilt das ab Rechtskraft des Urteils - zumindest gegenüber dem Kläger - auch wenn das Schild noch steht. Ich halte es für ratsam und zulässig, im Verwaltungsprozess um Radwegbenutzungspflichten stets zusätzlich zur Aufhebung der Regelung auch die Entfernung der Schilder zu beantragen. Zumindest das Verwaltungsgericht Berlin macht das auch mit, obwohl ja für die Entfernung der Schilder in der Regel gem. § 45 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 StVO eine andere Behörde zuständig ist als für ihre verkehrsrechtliche Anordnung. |
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#58
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Wenn der Sachbearbeiter die Anordnung wirklich bereits zurückgenommen hat, dann mMn ja. Stand der verkehrsrechtlichen Diskussion ist wohl: Eine durch Schild bekannt gemachte verkehrsrechtliche Anordnung bleibt wirksam, bis ihre Aufhebung durch Entfernung des Schildes bekannt gemacht ist. Wenn die Benutzungspflicht aufgehoben wird, so geschieht die formal wohl über Rücknahme (rechtswidrige RWBP) oder Widerruf (rechtmäßige RWBP) - §§ 48, 49 VwVfG. Woraus liest Du (die Diskussion), dass es dabei auf die Verkündung derselben bzw. den Zeitpunkt der Verkündung ankommt? Da stimme ich ebenfalls zu. Wenn das Verwaltungsgericht eine Verkehrsregelung nach § 113 VwGO aufhebt oder nach § 80 VwGO suspendiert, dann gilt das ab Rechtskraft des Urteils - zumindest gegenüber dem Kläger - auch wenn das Schild noch steht. Warum diese Einschränkung?
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#59
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 18 Beigetreten: 12.09.2013 Mitglieds-Nr.: 69910 ![]() |
Wenn die Benutzungspflicht aufgehoben wird, so geschieht die formal wohl über Rücknahme (rechtswidrige RWBP) oder Widerruf (rechtmäßige RWBP) - §§ 48, 49 VwVfG. Eher nicht. Rechtsgrundlage sowohl für Erlass als auch Aufhebung von Verkehrsrechtlichen Anordnungen ist § 45 Abs. 1 StVO. Das wird vor allem in Abs. 3 Satz 1 ("...bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen (...) anzubringen und zu entfernen sind...") deutlich. Das geht als Spezialregelung den allgemeinen Regeln im VwVfG vor. Woraus liest Du (die Diskussion), dass es dabei auf die Verkündung derselben bzw. den Zeitpunkt der Verkündung ankommt? Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht: Ein Verwaltungsakt ist wirksam, wenn er bekanntgegeben ist (§ § 43 Abs. 1 VwVfG). Straßenverkehrsrecht: Anordnungen werden ausschließlich durch Schilder bekannt gemacht, schließen Straßenverkehrsrechtler aus § 45 Abs. 4 Satz 1 StVO ("Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken.") Warum diese Einschränkung? Allgemeines Prozessrecht. Urteile wirken nur zwischen den Parteien. Nur diesen werden sie ja auch zugestellt und damit bekannt. Ganz genau habe ich da, was Verkehrszeichen angeht, noch nicht drüber nachgedacht. Auf Anhieb fällt mir aber kein Grund ein, wieso da was anderes gelten soll. Indirekt kommt das Urteil im Einzelfall ja auch allen anderen gegenüber zum Tragen: Wenn die Behörde das Schild entfernt, so wie es ihr das Verwaltungsgericht aufgegeben hat. |
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#60
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Der § 45 StVO ist eine Kompetenznorm (Ermächtigungsgrundlage). Aber kein lex specialis zu §§ 48, 49 VwVfG. So meine Meinung.
Ich kenne ua OVG Lüneburg (Beschluss vom 05.12.2003 - 12 LA 467/03"), dass dies anders sieht. Aber: Man nimmt Bezug auf eine Altentscheidung des BVerwG (Beschluss vom 26.10.1976 - VII B 15876). Das VwVfG stammt zwar aus der ersten Hälfte des Jahres 1976, der Sachverhalt ist aber älter. Daher taugt die Entscheidung nur sehr eingeschränkt. Zumal das BVerwG die neue Rechtslage durchaus zur Kenntnis genommen hat ("... dabei kann offenbleiben, wie die Rechtslage zu beurteilen sein würde, wenn eine Vorschrift wie § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) hier anwendbar wäre."). Inhaltlich hat sich das BVerwG nicht ernsthaft selbst geäußert ("Der Senat hält die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch für zutreffend, ohne daß dies hier näher ausgeführt werden müßte"). Es ging aber nach meiner Lesart weniger um die Frage ob die StVO nun lex specialis sei. Sondern darum, ob nun Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage statthaft sei und ob die Demontage eines Vz durch Unbefugte eine Beendigung des VA sei oder nicht. In der Sache hat das BVerwG die Klage aber wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen. Das OVG Lüneburg kommt dann auch mit einer Begründung um die Ecke, die nicht ganz zur nachgesagten Prinzipientreue eines Verwaltungsgerichts passt. Zitat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.12.2003 - 12 LA 467/03) Anspruchsgrundlage für den Kläger sind nicht die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten (§§ 48, 49 VwVfG), die bei der Aufhebung von Verkehrszeichen nicht anwendbar sind [Nachw.]. Vorschriftzeichen nach § 41 StVO richten sich nämlich an eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmer und dienen, insbesondere wenn sie von der Verkehrsbehörde auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO angeordnet werden, der Verkehrsregelung und Verkehrslenkung im Allgemeininteresse, mögen auch bei einem Verkehrsverbot die Straßenanlieger von der Anordnung des Verkehrsverbotes (mittelbar) begünstigt werden. Dieses im Vordergrund stehende Interesse der Allgemeinheit - an der Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses - schließt es aber aus, verkehrslenkende und verkehrsregelnde Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden den den Individualrechtsschutz betonenden Grundsätzen über den (nur eingeschränkt möglichen) Widerruf oder die Rücknahme von Verwaltungsakten zu unterwerfen. Wollte man dies nämlich annehmen, so würde dies ein - erforderliches - rasches Reagieren der Straßenverkehrsbehörden auf Veränderungen der Verkehrsströme so gut wie unmöglich machen. Individualrechtspositionen, insbesondere der Straßenanlieger, ließen dann auch eine vorausschauende Verkehrsplanung sowie ein angemessenes Reagieren im Sinne einer Verkehrslenkung kaum noch zu, zumal angesichts der durch den heutigen Straßenverkehr hervorgerufenen vielfältigen Belastungen ohnehin die betroffenen Straßenanlieger nur geringe Neigung haben, notwendigen Verlagerungen der Verkehrsströme zuzustimmen. Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden, rasch und hinreichend flexibel verkehrsregelnd und verkehrslenkend tätig zu werden, würden in unangemessener Weise behindert werden, falls die Beseitigung von Verkehrszeichen an der Bestimmung der §§ 48, 49 VwVfG gemessen würde. Weil es schwierig wäre, wird das VwVfG plötzlich von der StVO überstimmt. (Dass ich die Schwierigkeiten nicht sehe, spielt nur eine untergeordnete Rolle.)Ein VA wird mit Bekanntgabe wirksam. Unwirksam wird er mit der Aufhebung/Rücknahme die ihrerseits nicht an eine Verkündung gebunden ist. [Es sei denn, man folgt dem OVG Lüneburg.] Wenn das Gericht den VA aufhebt, so hebt es den gesamten VA (Allgemeinverfügung) auf. Es erteilt dem obsiegenden Kläger nicht nur eine Ausnahme von der Allgemeinverfügung oder arbeitet die Allgemeinverfügung in eine 'Allgemeinverfügung außer für ...' um. |
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#61
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 18 Beigetreten: 12.09.2013 Mitglieds-Nr.: 69910 ![]() |
Der § 45 StVO ist eine Kompetenznorm (Ermächtigungsgrundlage). Aber kein lex specialis zu §§ 48, 49 VwVfG. So meine Meinung. §§ 48, 49 VwVfG sind ebenfalls Ermächtigungsgrundlagen. Sie sind nur anzuwenden, wenn es für das in Rede stehende Verhalten der Behörde keine speziellen Regeln gibt. Das ergibt sich aus § 1 VwVfG. Ein VA wird mit Bekanntgabe wirksam. Unwirksam wird er mit der Aufhebung/Rücknahme die ihrerseits nicht an eine Verkündung gebunden ist. Aufhebung, Widerruf und Rücknahme von Verwaltungsakten sind ihrerseits auch Verwaltungsakte, die erst mit Bekanntgabe wirksam werden. Wenn das Gericht den VA aufhebt, so hebt es den gesamten VA (Allgemeinverfügung) auf. Es erteilt dem obsiegenden Kläger nicht nur eine Ausnahme von der Allgemeinverfügung oder arbeitet die Allgemeinverfügung in eine 'Allgemeinverfügung außer für ...' um. Ja. Aber das beantwortet noch nicht die Frage, wann die Aufhebung einer Verkehrsregelung durchs Gericht gegenüber nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten wirksam wird. M. E. spricht viel dafür, die Aufhebung einer Anordnung durchs Gericht im Interesse der Rechtssicherheit für die Allgemeinheit nicht anders zu behandeln als die Aufhebung der Anordnung durch die Behörde selbst. Der Fall liegt halt anders als die Montage von Schildern, die die zuständige Behörde nie angeordnet hat. |
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#62
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Der § 45 StVO ist eine Kompetenznorm (Ermächtigungsgrundlage). Aber kein lex specialis zu §§ 48, 49 VwVfG. So meine Meinung. Meine auch. Dass die StVO die Ermächtigungsgrundlage für die Straßenverkehrsbehörde ist, ist unbestritten (materiell-rechtliche Seite). Aber in der StVO steht nirgendwo etwas Konkretes, wie die Vorgehensweise für die Aufhebung (sei es Rücknahme oder Widerruf, formelle Seite) ist. Ein Antrag auf Vornahme verkehrsregelnder Maßnahmen gegen Vorschriftszeichen (hier: Radwegebenutzungspflichtigen) kann m.E. im weitesten Sinne sogar auf § 51 VwVfG (Wiederaufgreifen) fußen. In dieser Norm stehen zunächst einmal Gründe, wann sich eine Behörde nicht auf die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes berufen kann. Aber selbst wenn diese Gründe in Abs. 1-3 nicht greifen, so bleibt der hilfsweise Rückgriff auf Abs. 5 ("Wiederaufgreifen im weiteren Sinne"), welcher auf die §§48 und 49 verweist. Zwar gibt es keinen Rechtsanspruch auf Aufhebung des (bestandskräftig) gewordenen Verwaltungsaktes, wohl aber muss die Behörde zunächst einmal eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber treffen, bevor sie sich ggf. mit der eigentlichen Sache (erneut) befasst. Vgl. auch BVerwG 1 C 15.08. Darüber hinaus überzeugt die Urteilsbegründung des OVG in dieser Sache nicht: warum sollte die Anwendung des VwVfG - gerade gegen belastende VAe - ein "rasches Reagieren der Straßenverkehrsbehörden auf Veränderungen der Verkehrsströme so gut wie unmöglich machen"? Wenn der Verkehrsteilnehmer mit der (ablehnenden) Entscheidung der Behörde nicht zufrieden ist, kann er Klage vor dem VG erheben. Dann ist aber genug Zeit, um sich mit der Causa ausgiebig zu befassen, zumal die Klageerhebung bzw. der ggf. vorangegangene Widerspruch wegen § 80 Abs. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#63
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Aufhebung, Widerruf und Rücknahme von Verwaltungsakten sind ihrerseits auch Verwaltungsakte, die erst mit Bekanntgabe wirksam werden. Zu actus-contrarius hat mich meine Erinnerung und die Forensuche zu dieser kürzlichen Diskussion samt meiner Meinung geführt.
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#64
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 18 Beigetreten: 12.09.2013 Mitglieds-Nr.: 69910 ![]() |
Aber in der StVO steht nirgendwo etwas Konkretes, wie die Vorgehensweise für die Aufhebung (sei es Rücknahme oder Widerruf, formelle Seite) ist. Die Aufhebung einer Regelung ist im Straßenverkehrsrecht immer selbst auch eine Verkehrsregelung. Nämlich: Dass jetzt die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Das dürfte der Hintergrund dafür sein, dass nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO die Straßenverkehrsbehörde nicht nur bestimmt, wo Schilder hin sollen, sondern auch, wo sie wieder zu entfernen sind. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Dem mit dem Neuerlass 1970 in die StVO geflossenen Wort "entfernen" würde ich nicht zu viel Bedeutung beimessen. Das ist wohl eher Ausdruck davon, dass man einmal aufgestellte Vz ruhig auch wieder entfernen darf.
Warum fehlt eine solche Wortgruppe denn bspw. bei der StBB oder den Rundfunkdurchsagen? Die Aufhebung einer Regelung ist im Straßenverkehrsrecht immer selbst auch eine Verkehrsregelung. Nämlich: Dass jetzt die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Die Aufhebung von Sonderrecht und somit die Nichtregelung von Behördenseite als behördliche Regelung aufzufassen, ist mir zwar bekannt aber wohl kaum hM.Bsp: Eine Behörde zahlt mir begründet Geld. Sie entschließt sich begründet dies ab nächstem Monat nicht mehr zu machen und informiert mich. Liegt dann ab nächsten Monat ernsthaft eine eigenständige Zahlungsregelung ("Weil wir es nicht müssen, zahlen wir natürlich nichts.") vor? |
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#66
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Die Sache mit dem Wiederaufgreifen i.w.S. auf Basis des § 51 VwVfG ist nicht auf meinem Mist gewachsen. Quellen:
- VG Freiburg, Urteil vom 18. Mai 2004 - Az. 4 K 414/02, dort insbesondere ab Randnr. 31 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. November 2009 - 5 S 575/09, Randnr. 30 -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#67
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Wobei das VG Freiburg seine Entscheidung aus 2004 mit einer aus 2007 (Urteil 15.03.2007 - 4 K 2130/05) zurecht rückt.
Zitat ... soweit die Kammer im Urteil vom 18.05.2004, a.a.O., eine Überprüfung bestandskräftiger Verkehrszeichen anhand der §§ 48 ff. LVwVfG vorgenommen hat, hält sie daran mit Blick auf die [wohl als h. M. zu bezeichnende] Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die § 45 StVO insoweit als lex specialis zu den §§ 48 ff. LVwVfG ansieht, nicht mehr fest; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26.10.2976, DÖV 1977, 105; Nieders. OVG, Beschluss vom 05.12.2003 - 12 LA 467/03 - und Urteil vom 04.11.1993 - 12 L 39/90 -; Hess. VGH, Urteil vom 16.04.1991, NVwZ-RR 1992, 5; OVG NW, Urteil vom 21.07.1976, NJW 1977, 597; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 RdNr. 246 Zur Qualität der Quellen s.o.
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#68
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Stimmt, da war was.
Wobei auch das Urteil des VGH BaWü insoweit im Nachhinein nicht so ganz passt, da sich mit dem Urteil des BVerwG im darauf folgenden Jahr herausstellte, dass die beklagte Anordnung in jenem Verfahren dem Kläger gegenüber noch gar nicht bestandskräftig geworden war (Betroffenheit war kürzer als ein Jahr). Gibt es einen Grund, warum das BVerwG in dem oben zitieren Urteil von 1976 (nur) auf § 49 Abs. 2 und damit auf begünstigende Verwaltungsakte verweist? Ich meine mich zu erinnern, in einem VwVfG-Kommentar gelesen zu haben, dass die (angebliche) Nicht-Anwendung sich nur auf diese und nicht auf belastende Verkehrsregelungen bezieht. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#69
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Das BVerwG schrieb in seinem Verwerfungsbeschluss(!) dazu:
Zitat (BVerwG, Beschluss vom 26.10.1976 - VII B 15876) [D]as Berufungsgericht ... hat darauf hingewiesen, daß Vorschriftzeichen im Sinne von § 41 StVO, etwa Haltverbote, Geschwindigkeitsbegrenzungen usw. auch Vorteile für bestimmte Personenkreise, insbesondere Anlieger, mit sich bringen können und damit - wie hinzuzufügen ist - auch rechtlich begünstigend sein mögen. Gleichwohl hat das Oberverwaltungsgericht es nicht für angängig gehalten, in derartigen Fällen die Änderung oder Entfernung der entsprechenden Zeichen den Grundsätzen zu unterwerfen, nach denen der Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte außer bei Änderung der Verhältnisse praktisch ausgeschlossen sei, weil damit die verkehrsregelnde und -lenkende und vorrangig der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verpflichtete Tätigkeit der Straßenverkehrsbehörden in unvertretbarer Weise eingeschränkt werde. Insoweit hat die Beschwerde weder Bedenken angemeldet noch eine grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht. Frage beantwortet? Oder habe ich Dich falsch verstanden? |
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#70
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Hm, das heißt, in der ursprünglichen Frage drehte es sich um einen Verwaltungsakt, welcher den Kläger oder eine dritte Person begünstigte? Und damit wurde die Frage offengelassen, ob diese Einschränkung auf alle Verwaltungsakte - also auch belastende - oder eben nur für die in § 49 Abs. 2 VwVfG geregelten VAe gilt? Und in Radwegbenutzungspflichten sehe ich verkehrsrechtlich eine ausschließliche Belastung, denn langsamere Fahrzeuge auf der Fahrbahn sind nicht ungewöhnlich und in aller Regel hinzunehmen, wie das der BayVGH bekanntlich in seinem Urteil von 2009 ausgeführt hatte.
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Zitat (BVerwG, Beschluss vom 26.10.1976 - VII B 15876) Der Kläger strebt als Eigentümer eines Reiheneigenheims die Wiederaufstellung eines Haltverbotszeichens an, das auf der Straße nahe der Ausfahrt von seiner Garage im Februar 1974 aufgestellt, aber bereits im April 1974 von unbekannt gebliebenen Unbefugten entfernt worden war, und dessen Wiederaufstellung vom Beklagten durch den angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 1974 verweigert wurde. Die vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Klage ist vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen worden. Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision begehrt, ist unbegründet. Der Sache kommt die vom Kläger allein geltend gemachte, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Wie gesagt, das VwVfG gab es damals noch gar nicht. Eine RWBP kann -wenn man so denkt wie der BVerwG-Fall- genauso als begünstigend angesehen werden, wie ein HV. Denn wenn ein Teil der langsameren VT (immerhin alle Radler, nur die wenigen Bagger, Mofas, ... verbleiben) von der Fahrbahn verbannt werden, dann kann der verbliebene Fahrbahnverkehr besser fahren (weniger Fz und höherer Durchschnitt). |
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Die wenigen Bagger/Radlader haben's dafür aber in sich, wie ich in einem Nachbarfred heute erst gelernt habe. Hinter denen hängt man erstmal fast ne dreiviertel Stunde fest. An Radfahrern dagegen kommt man immer vorbei, wenn man's im kilometerlangen Stau dahinter endlich mal auf die pole position geschafft hat.
![]() ![]() -------------------- Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten. "Es wird nicht einfacher, du wirst nur schneller." – Greg LeMondUnd dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de ![]() |
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Insbesondere nachdem schon länger bekannt ist, dass auch nach Aufhebung von Radwegbenutzungspflichten der überwiegende Teil der Radfahrer den nach wie vor vorhandenen Radweg nutzt. Es wäre also Aufgabe der anordnenden Behörde aufzuzeigen, warum dann die Leichtigkeit des Verkehrs (nicht Kraftverkehrs) derart nachhaltig gestört sein würde, dass die Aufhebung nicht in Frage kommt. Darüber hinaus wird sie bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass das Radfahren auf der Fahrbahn vom Verordnungsgeber als Normalfall angesehen wird und trotz angeordneter Benutzungspflicht immer wieder Radfahrer auf der Fahrbahn zugegen sind.
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#74
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Insbesondere nachdem schon länger bekannt ist, dass auch nach Aufhebung von Radwegbenutzungspflichten der überwiegende Teil der Radfahrer den nach wie vor vorhandenen Radweg nutzt. Ich finde auch: Das ist ein Argument, das bisher nicht richtig zum Zuge kam & viel mehr Beachtung verdient. Es betrifft in meinen Augen auch nicht nur die Leichtigkeit des Verkehrs, sondern auch den angeblich mit Radwegbenutzungspflicht verbundenen Sicherheitsgewinn, wie er bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen ist. Wir dürfen unterstellen: Vor allem ungeübte & wacklige Radfahrer werden ganz überwiegend weiterhin den Radweg nutzen & sind Gefahren, denen besonders solche Radler bei der Benutzung der Fahrbahn ausgesetzt sind, entsprechend kaum zu berücksichtigen. Leider, leider: Argumentieren die Gerichte nach wie vor oft sehr schematisch, losgelöst von allen Unfallstatistiken & aus der Perspektive von Nicht-Fahrradfahrern. Jüngstes Beispiel, eigentlich schon ein paar Wochen alt, aber erst dieser Tage bei Juris erschienen: Verwaltungsgericht Ansbach, Urt. v. 17.10.2013, Az. AN 10 K 12.01395 |
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger Rechtsmittel eingelegt.
Aber noch einmal zurück zur (Nicht-)Anwendbarkeit des VwVfG und Anträge auf Aufhebung von Radwegbenutzungspflichten, nachdem diese dem Antragsteller gegenüber bestandskräftig geworden sind. Entschuldigt, dass ich da darauf rumreite, aber in meinem letzten Verfahren hat genau diese (angebliche) Bestandskraft verhindert, dass die Kammer des VG München ein Urteil gesprochen hat. Ich habe mich darauf hin gefragt, worauf genau (verwaltungsrechtlich) eigentlich ein Rechtsanspruch besteht, wenn man solche Anträge stellt. Die Behörde könnte ja den Antrag schlicht in die Rundablage geben und sich bei Nachfrage auf die Bestandskraft der Anordnung berufen. Aber so einfach geht es wohl doch nicht. Unstrittig scheint zu sein, dass sich die Behörde - ob man sich nun auf das VwVfG berufen kann oder nicht - mit einem (vernünftig begründeten) Antrag befassen muss, die Frage ist, wie umfänglich und auf welche Art und Weise. Folgt man dem VwVfG über § 51 Abs. 5 (und geht damit dann zurück zu den §§ 48 und 49) wird klar - siehe u.a. BVerwG 1 C 15.08 - dass die Behörde bei der Bearbeitung dieses Antrags zweistufig vorgehen muss: 1) Ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob das Verfahren überhaupt wiederaufgegriffen wird (und damit die Bestandskraft des bisher im Raum stehenden VAes "überwunden" wird), danach 2) Erneute materiell-rechtliche Entscheidung, ggf. mit Erlass eines neuen, vor dem VG vollumfänglich angreifbaren Bescheides, welcher den alten vollständig ersetzt. Letzerer kann im Ergebnis denselben (belastenden) Inhalt haben, allerdings ist aufgrund der neuen Jahresfrist die Erhebung einer Anfechtungsklage (bzw. vorheriger Widerspruch) zulässig. In meinem Fall war es so, dass die beklagte Behörde bei der vorangegangen Korrespondenz mich regelmäßig darauf hingewiesen hat, dass die Verkehrszeichen mir gegenüber bestandskräftig geworden sind. Das ist offensichtlich keine ermessensfehlerfreie Entscheidung zum Punkt 1) oben. Ich hatte die Bestandskraft (der alten Anordnung) ohnehin im gesamten Verfahren nie bestritten. Vielmehr scheint es so, als hätte die Behörde gar nicht erkannt, dass ihr Ermessen zusteht, den Fall überhaupt wiederaufzugreifen. Ein vollständiger Ermessensausfall kann aber in einem späteren Gerichtsverfahren gar nicht mehr geheilt werden. Insofern würde ich mit diesem Wissen in der mündlichen Verhandlung darauf abheben, dass die Berufung auf die Bestandskraft schlicht rechtwidrig ist. Interessanterweise hat sich die Behörde ja trotzdem intensiv mit meinem Antrag auf Aufhebung der Benutzungspflicht befasst. Warum eigentlich? Das war höchst unökonomisch, denn wenn sie sich auf die Bestandskraft der (bisher im Raum stehenden) Anordnung beruft, braucht sie keine erneute sachrechtliche Entscheidung zu treffen. Das hat sie aber getan, und mir sogar (ich vermute, ein wenig unabsichtlich) einen neuen Bescheid erlassen, immer noch verbunden mit dem Hinweis, dass der alte mir gegenüber bestandskräftig geworden sei. So, jetzt die Frage: ist die Anwendbarkeit des VwVfG nun entscheidend für Anträge gegen bestandskräftig gewordene, belastende Verkehrszeichen oder muss der (zweifelsohne bestehende) Anspruch auf "ermessenfehlerfreie (Neu-)Bescheidung" nicht sowieso nach diesem zweistufigen Verfahren geschehen, wo zwei (relativ) unabhängige Entscheidungen nacheinander getroffen werden müssen? -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#76
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 18 Beigetreten: 12.09.2013 Mitglieds-Nr.: 69910 ![]() |
Aber noch einmal zurück zur (Nicht-)Anwendbarkeit des VwVfG und Anträge auf Aufhebung von Radwegbenutzungspflichten, nachdem diese dem Antragsteller gegenüber bestandskräftig geworden sind. Entschuldigt, dass ich da darauf rumreite, aber in meinem letzten Verfahren hat genau diese (angebliche) Bestandskraft verhindert, dass die Kammer des VG München ein Urteil gesprochen hat. Ich habe mich darauf hin gefragt, worauf genau (verwaltungsrechtlich) eigentlich ein Rechtsanspruch besteht, wenn man solche Anträge stellt. Die Behörde könnte ja den Antrag schlicht in die Rundablage geben und sich bei Nachfrage auf die Bestandskraft der Anordnung berufen. Aber so einfach geht es wohl doch nicht. Unstrittig scheint zu sein, dass sich die Behörde - ob man sich nun auf das VwVfG berufen kann oder nicht - mit einem (vernünftig begründeten) Antrag befassen muss, (...) Ich verstehe nicht so recht, was da bei Dir gelaufen ist. Bei bestandskräftiger Radwegbenutzungspflicht gilt: Du beantragst bei der Behörde die Aufhebung der rechtswidrigen Radwegbenutzungspflicht. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Behörde ist dann entweder § 45 StVO oder § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Ich kenne keinen Fall, wo die Radwegbenutzungspflicht (anders als Parkverbote z. B.) mal als einen Dritten begünstigender Verwaltungsakt erschienen ist und dann über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nachzudenken wäre. Hält das Gericht die StVO für die Rechtsgrundlage, ist eine rechtswidrige Radwegbenutzungspflicht aufzuheben. Ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die Rechtsgrundlage, hat die Behörde über die Aufhebung der rechtswidrigen Radwegbenutzungspflicht nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Wegen der mit rechtswidrigen Allgemeinverfügungen verbundenen Rechtsverletzungen für einen unübersehbaren Personenkreis wird die Radwegbenutzungspflicht auch regelmäßig aufzuheben sein; es ist kaum vorstellbar, dass mal eine rechtswidrige Verkehrsbeschränkung sinnvoll aufrechtzuerhalten sein könnte. Hält die Behörde die Radwegbenutzungspflicht zu Unrecht für rechtmäßig und sieht auch keinen Anlass, sie nach § 49 Absatz 1 VwVfG zu widerrufen, kannst Du beim Verwaltungsgericht Verpflichtungsklage erheben. Ist die Radwegbenutzungspflicht tatsächlich rechtswidrig, wird das Gericht - wenn zwar die Voraussetzungen vorliegen, aber die Behörde ihr Ermessen nicht korrekt ausgeübt habe - die Behörde zumindest verurteilen, Deinen Antrag neu zu bescheiden. Wenn das Gericht die StVO als Rechtsgrundlage sieht und es an den Voraussetzungen für eine Radwegbenutzungspflicht fehlt oder jede andere Entscheidung als Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht ermessensfehlerhaft wäre, wird es die Behörde verpflichten, die Radwegbenutzungspflicht wie von Dir beantragt aufzuheben. Die Bestandskraft der Radwegbenutzungspflicht Dir gegenüber kann nicht dazu führen, dass das Verwaltungsgericht nicht über sie entscheidet. Wenn Du zu Unrecht Anfechtungsklage erhoben hast, muss das Gericht darüber nachdenken, ob sie entsprechend umzudeuten ist. Ansonsten ist sie als unzulässig oder unbegründet abzuweisen. Allerdings wird das Gericht versuchen, Dich zu überreden, die Klage zurückzunehmen. Das spart dem Gericht erheblich Arbeit und Dir Kosten. |
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#77
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Was sind das eigentlich für gefährliche Straßen auf denen das Befahren der Fahrbahn mit dem Fahrrad dermaßen gefährlich ist, dass die zuständige Behörde die Benutzungspflicht des Radwegs mit aller Gewalt verteidigt?
-------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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Allerdings wird das Gericht versuchen, Dich zu überreden, die Klage zurückzunehmen. Das spart dem Gericht erheblich Arbeit und Dir Kosten. Ich habe ja am Ende zurückgenommen, auch wenn mir die Rücknahme nur indirekt nahegelegt worden ist. Die Vorsitzende Richterin erläuterte nach einer ausführlichen Ortsbegehung ihren Standpunkt: zwar weise der Radweg an zahlreichen Stellen Defizite aus, allerdings reiche das ihrer Ansicht nicht aus, um die Benutzungspflicht aufzuheben, denn der Beklagte (Freistaat Bayern vertreten durch eine Landesanwältin) berufe sich erfolgreich auf die Bestandskraft der Anordnung und dann könne das Gericht aufgrund ständiger Rechtsprechung des BVerwG nur aufheben, wenn die Aufrechterhaltung 'schlichtweg unerträglich' sei. Das zuständige Landratsamt Rosenheim hatte mich ja zuvor neu beschieden, und gegen diesen Bescheid hatte ich Anfechtungsklage erhoben, hilfsweise natürlich Bescheidungsklage. Letztere schied wohl aber aus, weil mir ja schon einen Bescheid (der denselben Inhalt, nämlich die mich belastende Radwegbenutzungspflicht, hatte) erlassen worden war. Ich war in dem Moment verwaltungsrechtlich recht verunsichert und wusste, dass mir die Klagerücknahme Geld sparen würde. Bis heute ist mir unklar, warum eine Behörde einen neuen Bescheid erlassen kann und sich trotzdem erfolgreich auf die Bestandskraft eines alten (hier: überholten) Bescheid berufen kann. Ich würde es heute vermutlich auf ein Urteil ankommen lassen. Und nur so am Rande: kaum hatte ich zurückgenommen und die Vorsitzende die mündliche Verhandlung geschlossen, erhob sich die Landesanwältin von ihrem Stuhl und forderte die Kammer auf, sich doch nun bitteschön zur Rechtmäßigkeit der Benutzungspflicht zu äußern, denn "sonst kommt morgen die nächste Radfahrer daher und klagt." Das fand die Vorsitzenden nun aber gleich mal gar nicht lustig und antwortete recht angesäuert sinngemäß, dass der Kläger ja nun zurückgenommen, sie die Verhandlung geschlossen habe und das Gericht nunmehr keine weiteren Äußerungen machen werde. "Und außerdem wissen Sie selbst, dass jeder Radfahrer, welcher weniger als ein Jahr von dieser Benutzungspflicht betroffen ist, jederzeit Anfechtungsklage erheben kann!" Was sind das eigentlich für gefährliche Straßen auf denen das Befahren der Fahrbahn mit dem Fahrrad dermaßen gefährlich ist, dass die zuständige Behörde die Benutzungspflicht des Radwegs mit aller Gewalt verteidigt? Staatsstraße 2093 zwischen Frasdorf und Aschau i. Chiemgau. Es geht dem Freistaat Bayern da um's Prinzip - "wozu bauen wir schließlich Radwege an solche Straßen?" Das Staatsministerium des Innern hat halt die Niederlage 2009 in München und 2010 dann in Leipzig immer noch nicht verdaut... -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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Die Vorsitzende Richterin erläuterte nach einer ausführlichen Ortsbegehung ihren Standpunkt: zwar weise der Radweg an zahlreichen Stellen Defizite aus, allerdings reiche das ihrer Ansicht nicht aus, um die Benutzungspflicht aufzuheben, denn der Beklagte (Freistaat Bayern vertreten durch eine Landesanwältin) berufe sich erfolgreich auf die Bestandskraft der Anordnung und dann könne das Gericht aufgrund ständiger Rechtsprechung des BVerwG nur aufheben, wenn die Aufrechterhaltung 'schlichtweg unerträglich' sei. Kann ich immer noch nicht einordnen. Da geht wohl was durcheinander. Scheint aber so zu sein, dass das Gericht der Meinung war: Die für eine Radwegbenutzungspflicht erforderliche qualifizierte Gefahr liegt vor, so dass es aufs Ermessen ankommt und die Qualität des Radwegs eine Rolle spielt. Das zuständige Landratsamt Rosenheim hatte mich ja zuvor neu beschieden, und gegen diesen Bescheid hatte ich Anfechtungsklage erhoben, hilfsweise natürlich Bescheidungsklage. Hmm. Das passt auch nicht so recht. Eher wohl hat die Behörde es abgelehnt, die Radwegbenutzungspflicht zurückzunehmen. Dagegen hättest Du zunächst Widerspruch einlegen & dann ggf. Verpflichtungsklage erheben müssen. Was die Richterin mit der Bestandskraft meinte: Keine Ahnung. Eigentlich gilt: Wenn ein Verwaltungsakt bestandskräftig ist, weist das Gericht die Anfechtungsklage gegen diesen Verwaltungsakt als unzulässig ab. Ich habe auch kein Urteil des BVerwG gefunden, wonach die Bestandskraft eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsaktes bei der Entscheidung über die Rücknahme das Ermessen größer beeinflusst. Gerade bei einem Dauerverwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung sollte das kaum Bedeutung haben. |
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Beim letzten Satz bin ich ganz bei Dir. In Bayern gibt seit 2007 übrigens keinen Widerspruch mehr.
Zum Thema 'schlichtweg unerträglich' hatte ich hier schon mal was geschrieben. Insofern war mir in der mündlichen Verhandlung zumindest dieser Begriff nicht unbekannt. Ich hatte in der Verhandlung so ein bisschen den Eindruck, dass sich das Gericht doch ein wenig schwer mit der Sachentscheidung tat und und sich daher lieber auf die formelle Seite zurückgezogen hat. Immerhin hatte ich für insgesamt vier Straßenabschnitte die Aufhebung der Benutzungspflicht beantragt, nach einigem Hin und Her hat das Landratsamt von sich aus dann an drei Abschnitten die Schilder auch tatsächlich entfernt. In ihrem Vortrag sagte die Vorsitzende sinngemäß, dass mein ursprünglicher Antrag (an das Landratsamt) ja eigentlich überwiegend Erfolg gehabt hätte. Hinterher habe ich mir auch noch die Frage gestellt, warum die Behörde sich bei drei Abschnitten nicht auf die Bestandskraft beruft und die Anordnungen zurücknimmt, bei der vierten (wo zweifelsohne am meisten Verkehr herrscht) dann aber auf einmal doch. Das hätte sie meiner Ansicht nach auf alle Fälle gut begründen müssen. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 246 Beigetreten: 30.10.2012 Mitglieds-Nr.: 66056 ![]() |
Jüngstes Beispiel, eigentlich schon ein paar Wochen alt, aber erst dieser Tage bei Juris erschienen: Verwaltungsgericht Ansbach, Urt. v. 17.10.2013, Az. AN 10 K 12.01395 war wohl die Radverkehrsgefährdungsanlage an der St2240 hier: http://goo.gl/maps/WrC8r Nur was für Dickbrettbohrer, wie die Münchener in Nürnberg vorletztes Jahr. -------------------- Die "Dynamik städtebaulicher Ideen" erfahrend, ohne das Wortlaut der Vorschrift in unzulässiger Weise zu überdehnen.
Die Einrichtung eines Schutzstreifens ist geeignet, Radfahrer zu schützen [...], weil der Verordnungsgeber von einer Schutzfunktion eines „Schutz“streifens für Radfahrer ausgeht. warum es unweigerlich Radwegparker geben wird, solange Radwege existieren (by granny) |
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#82
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 274 Beigetreten: 16.12.2013 Mitglieds-Nr.: 70973 ![]() |
Leider, leider: Argumentieren die Gerichte nach wie vor oft sehr schematisch, losgelöst von allen Unfallstatistiken & aus der Perspektive von Nicht-Fahrradfahrern. Jüngstes Beispiel, eigentlich schon ein paar Wochen alt, aber erst dieser Tage bei Juris erschienen: Verwaltungsgericht Ansbach, Urt. v. 17.10.2013, Az. AN 10 K 12.01395 Zitat Abrundend ist zu dieser Situation darauf hinzuweisen, dass eine enge und/oder unübersichtliche Stelle nicht stets und nur die Konsequenz haben muss, dass dort kein Radweg geführt werden kann, denn es erscheint im Prinzip genauso möglich, statt auf die Einsicht und Vorsicht der Fahrradfahrer zu setzen, ein kurzzeitiges „Absteigen“ auf dem ansonsten weiter bestehenden Radweg anzuordnen Ich glaub es hackt wohl ![]() -------------------- |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4352 Beigetreten: 24.06.2005 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 10655 ![]() |
Was sind das eigentlich für gefährliche Straßen auf denen das Befahren der Fahrbahn mit dem Fahrrad dermaßen gefährlich ist, dass die zuständige Behörde die Benutzungspflicht des Radwegs mit aller Gewalt verteidigt? Eine kuschelige Ortsdurchfahrt !war wohl die Radverkehrsgefährdungsanlage an der St2240 hier: http://goo.gl/maps/WrC8r Nein, hier fehlen ja auch die einmündenden Straßen mit den fehlenden Sichtbedingungen ![]() Ein kleines bisschen weiter östlicher ![]() Gruß, Klaus Der Beitrag wurde von klausimausi bearbeitet: 15.01.2014, 07:23 -------------------- @HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]" @Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co." |
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#84
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 18 Beigetreten: 12.09.2013 Mitglieds-Nr.: 69910 ![]() |
Beim letzten Satz bin ich ganz bei Dir. In Bayern gibt seit 2007 übrigens keinen Widerspruch mehr. Hoppla, das wusste ich nocht gar nicht. Zum Thema 'schlichtweg unerträglich' hatte ich hier schon mal was geschrieben. Ah ja, jetzt wird's klarer. Es geht um einen Fall mit erheblichen Auswirkungen auf die Staatskasse Die Behörde hatte UMTS-Lizenzgebühren verhängt. Es stellte sich heraus: Die Rechtsgrundlage ist mangelhaft. Da war das Ermessen der Behörde nach Eintritt der Bestandskraft nicht ausnahmsweise darauf reduziert, die Gebührenfestsetzung tatsächlich zurückzunehmen; der Kläger hätte ja, wie das andere Unternehmen offenbar auch gemacht haben, gleich was machen müssen & durfte nicht abwarten, bis nach Bestandskraft des Bescheids an ihn andere Unternehmen mit Erfolg geklagt hatten. Nun ist die Gebührenfestsetzung weder ein Dauerverwaltungsakt, noch eine Allgemeinverfügung & erst recht nicht beides. Keine Wirkung für die Zukunft mehr. Oder anders ausgedrückt: Selbstverständlich ist es angesichts der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz nicht erträglich, wenn einmal erkanntes Unrecht auch in Zukunft noch einer Unzahl von Menschen immer wieder neu zugefügt wird & auf der anderen Seite die Beseitigung des Unrechts - vor allem im Vergleich zur Erstattung von UMTS-Lizenzgebühren - ausgesprochen preiswert ist. M. E. ist die Argumentation mit dem UMTS-Urteil des BVerwGs daher in diesem Fall: Ziemlich falsch - selbst wenn die Anwendung des VwVfG noch vertretbar sein sollte. Schöne Grüße ans Verwaltungsgericht München :-) Danach steht aber auch fest: Das Gericht war auf Deine zur Verpflichtungsklage umgedeutete Anfechtungsklage hin nicht nur der Meinung, dass eine erheblich über das normale Verkehrsrisiko hinausgehende Gefahr vorliegt, sondern die Behörde Dich auch ermessensfehlerfrei beschieden hat. Sonst wäre nämlich der Bescheid der Behörde trotzdem rechtswidrig gewesen & hätte es die Behörde zur Neubescheidung verurteilt. Im übrigen hat es sich das Gericht ganz schön schwer gemacht: Voraussetzung dafür, übers Rücknahmeermessen nachzudenken, ist, dass die ursprüngliche Radweg-Anordnung ermessensfehlerhaft war, also: zwar die Voraussetzungen vorlagen, aber die Abwägung nicht korrekt war. Wenn nämlich die ursprüngliche Anordnung rechtmäßig war, dann liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme von vorneherein nicht vor & wäre Deine Klage ohne irgendwelche Überlegungen zum Ermessen abzuweisen. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Zum Thema 'schlichtweg unerträglich' hatte ich hier schon mal was geschrieben. Auf diesen Begriff (bzw. das Vorliegen dieser Voraussetzung) hat sich aber auch der VGH BaWü bei der Aufhebung einer Benutzungspflicht (Randnr. 36) gestützt. Zitat Danach steht aber auch fest: Das Gericht war auf Deine zur Verpflichtungsklage umgedeutete Anfechtungsklage hin nicht nur der Meinung, dass eine erheblich über das normale Verkehrsrisiko hinausgehende Gefahr vorliegt, sondern die Behörde Dich auch ermessensfehlerfrei beschieden hat. Sonst wäre nämlich der Bescheid der Behörde trotzdem rechtswidrig gewesen & hätte es die Behörde zur Neubescheidung verurteilt. Das habe ich in der mündlichen Verhandlung nicht so verstanden: Die Vorsitzende klar gemacht, dass das Gericht im Rahmen der Ortsbegehung durchaus Stellen entlang des Radwegs gefunden hat, welche verbesserungsbedürftig seien. Hätte ich also innerhalb der Jahresfrist (*) angefochten und hilfsweise die Neuverbescheidung gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts beantragt, so wäre schon mehr für mich "herausgesprungen". Allerdings hätte es dafür ja auch keine Neuverbescheidung der Behörde bedurft. Zitat Im übrigen hat es sich das Gericht ganz schön schwer gemacht: Voraussetzung dafür, übers Rücknahmeermessen nachzudenken, ist, dass die ursprüngliche Radweg-Anordnung ermessensfehlerhaft war, also: zwar die Voraussetzungen vorlagen, aber die Abwägung nicht korrekt war. Wenn nämlich die ursprüngliche Anordnung rechtmäßig war, dann liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme von vorneherein nicht vor & wäre Deine Klage ohne irgendwelche Überlegungen zum Ermessen abzuweisen. Meines Erachtens fordert schon das BVerwG von der Ausgangsbehörde, diese Überlegungen im Rahmen eines "Wiederaufgreifens" anzustellen (Zweistufenprinzip wie im Tenor des schon zitierten Urteils beschrieben). Warum sollte die Behörde in eine Sachprüfung einsteigen, wenn sie - ermessensfehlerfrei begründet - dem Antragsteller mitteilt, dass der ursprüngliche Bescheid rechtmäßig ist? In meinem Fall hat die Behörde erneut die Voraussetzungen für die Benutzungspflicht umfassend geprüft (über 50 Seiten Schriftverkehr!), dann alles in einem neuen Bescheid zusammengefasst (mit demselben Ergebnis) und auf die Bestandskraft der ursprünglichen Anordnung verwiesen. (*) Der Radweg befindet sich 80km von meiner Wohnung. Ich befahre in selten, aber natürlich hätte ich auch mit der Behauptung, weniger als ein Jahr betroffen zu sein, direkt anfechten können. Leider hemmt in Bayern nur die (recht teure) Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht die Verfristung ![]() -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#86
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Zum Thema 'schlichtweg unerträglich' hatte ich hier schon mal was geschrieben. Auf diesen Begriff (bzw. das Vorliegen dieser Voraussetzung) hat sich aber auch der VGH BaWü bei der Aufhebung einer Benutzungspflicht (Randnr. 36) gestützt. Ja, und argumentiert dann in Randnr. 51 ziemlich wie ich oben: "Erweist sich damit die beanstandete straßenverkehrsrechtliche Anordnung mangels ersichtlichen Nichtvorliegens der hierfür erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen (bereits seit ihrer Bekanntgabe) als offensichtlich rechtswidrig, rechtfertigt dies auch die Annahme, dass ihre weitere Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 BVerwG 6 C 32.06 -a.a.O.), sodass die Anordnung schon deswegen zurückzunehmen ist." |
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#87
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Kleiner Nachtrag: die VZ 240 wurden nun doch schon gegen VZ239+"Radfahrer frei" getauscht, damit die Benutzungspflicht dort nun (für alle Radfahrer) Geschichte.
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#88
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#89
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Ich muss mal meinen eigenen Beitrag mal wieder nach vorne holen:
Zitat Die Anordnung einer Benutzungspflicht für einen Radfahrer hat immer zugleich das Verbot der Fahrbahnnutzung zum Inhalt (BVerwGE 138, 159-166 = NJW 2011, 1527-1529). Diese Anordnung ist ein belastender Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung und unterliegt daher auch den Anforderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Ein Verwaltungsakt ist demnach nichtig, der faktisch nicht befolgt werden kann (§ 44 VwVfG). Bei der beidseitigen Benutzungspflicht kann ein Gebot nicht befolgt werden, ohne gegen ein anderes gleichrangiges Gebot zu verstoßen (...) Vor einiger Zeit radelte ich mal wieder durch die bayerische Landeshauptstadt und traf dabei auf diese Schilderkombination, was mich - dank Verkehrsportal - dann doch ins Grübeln brachte, wie ich denn nun weiterfahren sollte: ![]() Beachten wir mal nicht die rot umrandeten Schilder, sondern nur die beiden blauen Verkehrszeichen: haben wir hier es (auch) mit einem Fall von Nichtigkeit zu tun, vielleicht sogar mit einem sogar ganz und gar unzweifelhaften? -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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Die beiden temporären Schilder (274 + 276) haben die falsche Aufstellhöhe und stehen viel zu nah am Sonderweg.
-------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7880 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
sondern nur die beiden blauen Verkehrszeichen: haben wir hier es (auch) mit einem Fall von Nichtigkeit zu tun, vielleicht sogar mit einem sogar ganz und gar unzweifelhaften? Kann man denn nicht znächst am enen korrekt lins vorbei fahren, dann scharf rechts abbiegen durch die Baken durch, um der Pflicht aus dem anderen Schild heraus nachzukommen?!? ![]() ![]() Die beiden temporären Schilder (274 + 276) haben die falsche Aufstellhöhe und stehen viel zu nah am Sonderweg. Nach unmaßgeblicher Meinung eines Radlers sicherlich, aber gibt es da nicht eine "maßgeblichere" Vorschrift, dass der Abstand zur Fahrbahn auf jeden Fall einzuhalten ist, der hier noch unterschritten ist? Stünden die Schilder "ordentlich", könnte man den Radweg vorher schon wegen Unbenutzbarkeit verlassen ... ![]() ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Das Aufstellen von Verkehrszeichen auf Sonderwegen scheint nicht untersagt zu sein?
![]() Zitat 13.a) Die Unterkante der Verkehrszeichen sollte sich, soweit nicht bei einzelnen Zeichen anderes gesagt ist, in der Regel 2 m über Straßenniveau befinden, über Radwegen 2,20 m, an Schilderbrücken 4,50 m, auf Inseln und an Verkehrsteilern 0,60 m. -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Beachten wir mal nicht die rot umrandeten Schilder, sondern nur die beiden blauen Verkehrszeichen: haben wir hier es (auch) mit einem Fall von Nichtigkeit zu tun, vielleicht sogar mit einem sogar ganz und gar unzweifelhaften? Der alleinige Fahrbahnbezug des einen Pfeilschildes ist -für mich- offenkundig und auch nicht zu beanstanden. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Gibt es denn überhaupt einen zwingenden Grund dort für die Aufstellung eines Zeichen 222?
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#95
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10597 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Der alleinige Fahrbahnbezug des einen Pfeilschildes ist -für mich- offenkundig und auch nicht zu beanstanden. Zitat aus der Anlage 2 zur StVO zu Z222: "Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Vorbeifahrt folgen." Wo steht da, dass dies nur für Fahrzeuge auf der Fahrbahn gilt? Alle Fahrzeuge, die in der für das Schild relevanten Fahrtrichtung geführt werden, müssen auf der gebotenen Seite vorbeifahren. Will man Radler davon ausnehmen, sollte man über das Zz "Rad Fahrende frei" nachdenken. MSDWGI in Reinkultur. Ein weiteres Problem, dass man ohne Radwege nicht hätte. -------------------- |
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#96
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Das Zz würde nur vom Z222 befreien, nicht aber von Absperrungen. Und Radler dürften dann legal dem Radweg rechts vorbei folgen oder wahlweise dem Z222 links vorbei auf der Fahrbahn. Die Variante geradeaus durch die Absperrungen steht nicht zur Debatte.
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Was gemeint ist, ist schon klar, Radfahren bedeutet ständinges Rätsellösen...
Aber zurück zur Ausgangsfrage: handelt es sich beim VZ222 und VZ237 um zwei gleichrangige Gebote? Ich meine schon, ich sehe auch nicht, dass laut StVO VZ222 "nur für die Fahrbahn" gilt. Wenn die Beschilderung also nichtig ist, was passiert, wenn die Baustelle weg zu Ende ist und VZ222 wieder verschwindet? Ergibt sich für das VZ237 dann eine "neue Sach- oder Rechtslage", welche eine neue einjährige Anfechtungsfrist in Gang setzt? Fragen und Fragen... Und ja: die Benutzungspflicht dort ist rechtswidrig, aber ich bin schon Jahre davon betroffen. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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Beitrag
#99
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Wenn man den Pfeil pauschal auf den gesamten Straßenquerschnitt bezieht, dann könnte man auch fast jeden linken Radweg abschaffen. Denn spätestens im Bereich der "gesicherten Wechselmöglichkeit" steht häufig eine kleine Insel mittig auf der Fahrbahn mit Blaupfeil. Von sonstigen Fußgängerinseln, beschilderten Grün- oder Tramstreifen in der Fahrbahnmitte, ... mal ganz zu schweigen.
Wenn die Beschilderung also nichtig ist, was passiert, wenn die Baustelle weg zu Ende ist und VZ222 wieder verschwindet? Ergibt sich für das VZ237 dann eine "neue Sach- oder Rechtslage", welche eine neue einjährige Anfechtungsfrist in Gang setzt? Für mich ist ein nichtiger VA, den ich da nicht sehe, nichtig und kann nicht wieder aufleben oder geheilt werden. Er müsste neu erlassen werden. |
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Beitrag
#100
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5910 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 ![]() |
ich sehe auch nicht, dass laut StVO VZ222 "nur für die Fahrbahn" gilt. Das ist richtig. Es steht aber auch nirgends das Gegenteil und lässt damit auch einen anderen Wirkungsbereich zu, der nur im Einzelfall eindeutig sein muss/sollte. Grundsätzlich können sich VZ schließlich auch z.B. nur auf einzelne Fahrstreifen beziehen. Nur weil die StVO (auch hier) schlampig formuliert ist, kann man sich aber nicht eine gewünschte Auslegung als alleingültig heraussuchen. -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 30.04.2025 - 20:12 |