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#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 23.04.2010 Mitglieds-Nr.: 53736 ![]() |
durchs zahlreiche klicken hab ich nun in erfahrung gebracht das man in seiner garage 5 liter sprit lager darf, 20 im auto . 60 liter ohne ADR im pkw mit sich führen kann und vieles lustiges mehr. wie zum beispiel das es unterschiede zwischen ADR und STVO gibt, und das mitführen eines feuerlöschers zwar dem ADR Juristen interessiert aber nicht dem STVO-Gesetz nun zu meinem anliegen: ich habe derweil ein arbeitgeber der von mir erwartet mit einem herkömmlichen PKW , sprit für den gesamten fuhrpark zu holen. in der regel sind dies 5 kanister a 10 liter diesel UND 6 kanister a 10 liter benzin. für die ganz schlauen von euch, die mir jetzt raten dass ich dann doch mehrmals fahren soll - kann ich nur die bermekung fallen lassen, dass sich diese bitte arbeit suchen sollen und aufhören mit ihren büchern abends zu kuscheln. das dies ein vergehen gegen die STVO ebenso ist wie dem ADR ist mir durchaus bewusst ! interessant ist das strafmaß mitdem ich hier als Fahrer zurechnen habe. wieviel punkte wieviel geldstrafe und evtl. führerscheinentzug ? wäre echt nett wenn dazu hier mal jemand sinnvoll posten könnte. und nun diskutiert nicht mein Anliegen sondern gibt mir lediglich die drei antworten auf die drei fragen. für leute die es doch nicht lassen können ![]() danke sagt der texter |
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#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6673 Beigetreten: 24.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24455 ![]() |
Hallo, wollkommen im VP!
![]() wieviel punkte M.E. bis zu 3 Punkte wegen falscher LaSi möglich.wieviel geldstrafe Viel. Der Bußgelgkatalog-GGVSEB ist nicht billig.und evtl. führerscheinentzug ? Nein.
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Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge. ![]() |
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#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3086 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 ![]() |
wieviel punkte 0 wieviel geldstrafe 0 und evtl. führerscheinentzug ? keiner Ich stütze mich auf das hier. Der entscheidende Punkt ist das du Kraftstoff transportierst der nicht als Reservekraftstoff für das eigene Fahrzeug verwendet wird. |
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Gast_klaus62_* |
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#4
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für die ganz schlauen von euch, die mir jetzt raten dass ich dann doch mehrmals fahren soll - kann ich nur die bermekung fallen lassen, dass sich diese bitte arbeit suchen sollen und aufhören mit ihren büchern abends zu kuscheln. dass du nach dieser Bemerkung überhaupt eine Antwort bekommst wundert mich ein wenig ![]() |
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#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6673 Beigetreten: 24.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24455 ![]() |
Freitag Nachmittag, Kaiserwetter, die Nachbarn schmeißen gerade den Grill an.
Da ist das VP ideal für die kleine Langeweile zwischendurch, bevor ich gleich wieder mit den Büchern kuschel. ![]() -------------------- [A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]
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#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4847 Beigetreten: 28.03.2006 Mitglieds-Nr.: 17973 ![]() |
Och Polo79, du auch?
Ich kuschel auch so gerne mit Büchern. (und fahre nachher ohne Kanister über die Grenze, weil ich keinen besitze ![]() |
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Gast_klaus62_* |
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#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 906 Beigetreten: 11.02.2007 Wohnort: Ziemetshausen Mitglieds-Nr.: 28409 ![]() |
...das dies ein vergehen gegen die STVO ebenso ist wie dem ADR ist mir durchaus bewusst ! wie kommst du zu dieser abstrusen feststellung? ![]() also, man kann sich an das adr halten, oder nicht. im ersten fall ist es kein verstoß im zweiten fall schon und das "dran halten" ist bei den von dir genannten mengen eigentlich mehr als einfach! und wo hast du ein problem mit der stvo ??? ![]() kannst du das alles mal bitte etwas näher erläutern? ich hab fast den verdacht, du hast dich irgendwie "verklickt" ... ![]() -------------------- Hauptsach, dr Ranza spannt ond dr Karra lauft !
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6673 Beigetreten: 24.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24455 ![]() |
und wo hast du ein problem mit der stvo ??? ![]() Zitat (§23 Abs. 1 StVO) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig Vorschriftsmäßig bedeutet für mich nach ADR vorschriftsmäßig. Ich sehe auch im Prinzip einen Verstoß gegen § 22 StVO, da die "anerkannten Regeln der Technik" m.E. eine Verpackung nach ADR-Standard bedingt. ![]() -------------------- [A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]
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#10
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 23.04.2010 Mitglieds-Nr.: 53736 ![]() |
ich danke euch für eure schnellen antworten.
bin hier in foren nicht allzu erfahren, und daher nochmal meine genaue schilderung im Einzelnen. Ich arbeite in einem Fuhrpark eines großen Automobilherstellers der Luxuslimousinen an potenzielle Kunden für Probefahrten zur Verfügung stellt. Ich fahre also täglich 1-2 mal von Mo-Fr eine normale herkömmliche Tankstelle in Berlin mit solch einem Wagen an UND transportiere dabei im Kofferraum in zwei Wannen (50 x 1.50 cm) jeweils 4 bis 5 herkömmliche Kraftstoffkanister (a 10 Liter Volumen) durch die Gegend. Den ADR bzw. die Richtlinen beim Gefahrengut sagen laus das man eine frei Menge von 60 Liter auf deutschen Straßen mit sich führen darf, alles darüber bedarf einer Kennzeichnung (orange Tafel) und das Mitführen eines Feuerlöschers <<< dies ist aber beides nicht möglich Die Straßenverkehrsordnung sagt , laut meines Erachtens, das man 20 Liter ( also zwei Kanister a 10 Liter) im PKW transportieren darf. Da ich mit durchschnittlich 5 Diesel und 6 Benzinkanister die Tankstelle wieder verlasse und diese relativ ungesichert im Kofferraum transportiere, frage ich mich nun wie das Strafmaß hierbei aussieht. Ein genauer Gesetzestext wäre dabei sehr hilfreich, da ich mit meinem Vorgesetzen über eine Entschädigung bei einer eventuellen Verurteilung verhandeln will. |
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#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1194 Beigetreten: 13.02.2008 Mitglieds-Nr.: 40142 ![]() |
Den ADR bzw. die Richtlinen beim Gefahrengut sagen laus das man eine frei Menge von 60 Liter auf deutschen Straßen mit sich führen darf, alles darüber bedarf einer Kennzeichnung (orange Tafel) und das Mitführen eines Feuerlöschers <<< dies ist aber beides nicht möglich Die Straßenverkehrsordnung sagt , laut meines Erachtens, das man 20 Liter ( also zwei Kanister a 10 Liter) im PKW transportieren darf. Ich weiß jetzt nicht, woher du dein Wissen nimmst, aber ein Blick in die oben verlinkte Broschüre hätte deine Fragen problemlos beantwortet. Um es kurz zu machen: Die 60 Liter Freimenge gelten für Kraftstoff in tragbaren Kanistern, soweit richtig. Aber, alles was darüber hinausgeht stellt in deinem Fall (externe Versorgung) einen Transport nach ADR 1.1.3.6 dar. Die Anforderung daran lassen sich in dem entsprechenden Dokument unter genau dieser Nummer nachlesen. Ansonsten kann es auch sinnvoll sein, sich entsprechend durch eine/n externen Fachmann/Fachfrau beraten zu lassen, der/die dann auch auf die spezielle Situation im Betrieb und die Schulungsanforderungen (z.B. nach § 6 GbV) eingehen kann. -------------------- Beste Grüße
Udo --------------------------------------------- Der Anfang einer jeden Katastrophe beginnt mit den Worten: "Ich dachte ...", "Ich wollte ...", "Ich glaube ...", "Ich kann ...", "... mal eben ..." |
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#12
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 906 Beigetreten: 11.02.2007 Wohnort: Ziemetshausen Mitglieds-Nr.: 28409 ![]() |
Genau um den 1.1.3.6 ADR geht es! Danke an Udobur, jetzt hab ich auch kapiert, wo sein Problem liegt (jaaaaa, lange Leitung ...)
Voraussetzung dafür ist also zusammengefaßt: - Einhaltung der Freigrenzen (Menge Diesel + 3x Menge Benzin) < 1000 - Mitführen eines Feuerlöschers min. 2 kg ABC - Verwendung zugelassener Gefäße (z.B. handelsübliche Gefahrgutkanister a´ 20 Liter, gibts für ein paar Euro) Alles andere wie Warntafeln etc. ist außen vor. Auch auf ein Beförderungspapier darf in diesem Fall gem. GGAV Nr. 18 verzichtet werden. Eine entsprechende Ladungssicherung ist natürlich vorausgesetzt. Und das sollte doch auch im Kofferraum eines PKW gar kein Problem sein. Eine Unterrichtung gem. GbV ist natürlich durchaus zu empfehlen, und eigentlich auch gefordert, wobei sich aber die GbV über Art und Umfang dieser Unterrichtung weitestgehend ausschweigt ... Ich denke doch, daß uberhaupt gar kein Problem darstellt, die paar Auflagen einzuhalten, oder? Griaßle! -------------------- Hauptsach, dr Ranza spannt ond dr Karra lauft !
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#13
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1194 Beigetreten: 13.02.2008 Mitglieds-Nr.: 40142 ![]() |
... und es wäre Sache seines Chefs,
sich diesbezüglich zu informieren und im Zusammenhang mit der gesetzlich geforderten Gefährdungsbeurteilung für die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich Transport (Einstufung nach ADR, geeignetes Fahrzeug, geeignete Umschließung, Ladungssicherung, ggf. Lüftung) und der notwendigen Schulung / Unterweisung der Mitarbeiter (u.a. ADR, Gefahrstoffrecht) und - je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auch für die notwendige PSA (hier z.B. geeignete Handschuhe, Schutzbrille als Spritzschutz beim Befüllen der Kanister) zu sorgen. ![]() ![]() ![]() ... wobei sich aber die GbV über Art und Umfang dieser Unterrichtung weitestgehend ausschweigt ... Relativ.Gefordert ist, das die genannten Personen "ausreichende Kenntnisse über die für ihren Aufgabenbereich maßgebenden Vorschriften" haben sollen. Da dies im Gefahrgutrecht sehr unterschiedlich aussehen kann, ist es nicht möglich, eine Zeitdauer etc. explizit festzulegen. Du hast den Handwerker mit 2 Gasflaschen, du hast den Monteur mit größeren Mengen, du hast Leute, die nur nach 1.1.3.6 oder nur nach 3.4 fahren, du hast Leute, die müssen rechnen und ggf. Beförderungspapiere aussstellen, fahren aber nicht .... usw. Alles unterschiedliche Anforderungen und je nach Konstellation halt auch unterschiedlicher Schulungsbedarf so zwischen 15 Minuten und 15 Stunden ... Art und Umfang der Schulung muss halt dokumentiert in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. -------------------- Beste Grüße
Udo --------------------------------------------- Der Anfang einer jeden Katastrophe beginnt mit den Worten: "Ich dachte ...", "Ich wollte ...", "Ich glaube ...", "Ich kann ...", "... mal eben ..." |
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Beitrag
#14
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 23.04.2010 Mitglieds-Nr.: 53736 ![]() |
danke danke danke ....
bin ehrlich gesagt auch noch nicht dazu gekommen die verlinkten hinweise/dokumente von euch durch zulesen. WAS WÄRE DENN die Folge wenn es keine angemessene Schulung gibt , und kein Feuerlöscher vorhanden ist. WIE MUSS MANN SICH DAS VORSTELLEN , was ich seit anfang an schildern will ?! <<< Im Fuhrpark von dem Automobilhersteller (angestellt über ein Drittanbieter ) bewege ich täglich ca 20 - 30 Autos die evtl gewaschen, gesaugt werden müssen bevor sie zur Probefahrt raus gehen. Da es mehrer Abteilungen dort gibt , wie Fuhrpark, Instandsetzung, Fahrzeugaufbereitung , gibt es also auch mehrer Leute die HIN UND WIEDER mal 10 Liter auf ihre Autos auftanken müssen. Meine Abteilung ist nun dafür zuständig das die Regale stets voll sind.... und ich bin noch sehr neu indem unternehmen (deswegen ja auch meine frage) dem chef ist es egal - und er meint dann muss ich halt bei / für 2 kanister stets immer losfahren... dann kann er aber gleich jemanden einstellen der nur SPRIT holt. Also wenn ich mit einem privaten PKW auf eine Tankstelle fahre - dort 11 Kanister (5 benzin + 6 diesel) tanke - keinen feuerlöscher bei habe - kein schriftstück vom arbeitgeber bei habe dass es gewerbliche zwecke dient, und nur ein otto.normal bürger bin ,... habe ich also was zu erwarten ??? mein chef ist es egal ob es gefahrengutrichtlinien gibt ,.... oder was die stvo dazu sagt,.... die arbeit muss gemacht werden und solange er dafür immer wieder leute auf dem freien arbeitsmarkt findet soll jeder gehen der damit probleme hat. soviel nun dazu das sich dieser um irgendwelche unterrichtungen oder schulungen kümmern soll .... danke danke danke für eure geduld mit mir ... es geht mir einzig und alleine darum was ich an strafe zu erwarten habe und nicht was ich an unterrichtsunterweisungen zur vorbeuge machen könnte... ich finanzier doch da nix privat in diese richtung :S DANKE |
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Beitrag
#15
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 906 Beigetreten: 11.02.2007 Wohnort: Ziemetshausen Mitglieds-Nr.: 28409 ![]() |
OK, mal ein paar "Eckwerte" (ohne Gewähr):
Der fehlende Feuerlöscher kostet Dich und Deinen Chef jeweils 150 € Für die Unterweisung bist in der Tat nicht Du zuständig, das kostet nur Deinen Chef, ich denke auch 150 € Die Verwendung von nicht ADR-zugelassenen Kanistern kann Euch beide jeweils 500 € kosten ! Griaßle! -------------------- Hauptsach, dr Ranza spannt ond dr Karra lauft !
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Beitrag
#16
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 ![]() |
Das unvorschriftsmäßige Sichern der Kanister (auch im Kofferraum) geht - da Gefahrgut - bei 200€ los.
-------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
Das Leben geht zu schnell zum Rasen |
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Gast_buerger_* |
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Beitrag
#17
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So wie ich das sehe ist es ja gar kein Privat Transport der Kanister.
Gelten dann nicht für gewerblichen Verkehr strengere Vorschriften als Privat? Nur mal ein Beispiel zu den Kanistern, die müssten doch mit Herstellungdatum gekennzeichnet sein und dürfen nicht älter als 5 Jahre sein. Oder ![]() Ich glaube so einfach wie es sich der Chef vom TE macht geht das nicht ![]() ![]() p.s. aber das hat ja auch schon@ lanzelot72 geschrieben ![]() |
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Beitrag
#18
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 906 Beigetreten: 11.02.2007 Wohnort: Ziemetshausen Mitglieds-Nr.: 28409 ![]() |
Ob geschäftlich oder privat spielt bei Anwendung des 1.1.3.6 ja keine Rolle mehr.
Die Befreiungen gem. 1.1.3.1 (Privatpersonen) oder 1.1.3.3 (Betriebskraftstoffe bis 60 Liter) sind in der Tat nicht anwendbar, deswegen bleibt nur der 1.1.3.6 - was dann den Feuerlöscher bedingt! Bei den Kanistern ist es halt wichtig, daß sie eine vollständige ADR-Zulassung haben, in dem Fall für Güter der Verpackungsgruppe II, und - wie der Kollege buerger schon anmerkt - der zulässige Nutzungszeitraum nicht überschritten ist. Diese gibt´s aber wirklich für ein paar Euro (z.B. mit 20 Liter Inhalt), oft sogar billiger als "normale" Benzinkanister, die in der Regel KEINE ADR-Zulassung haben. Die Investition ist also "Peanuts" gegenüber den zu erwartenden Bußgeldern... Eine formschlüssige Verladung sollte prinzipiell auch kein großes Problem darstellen. Griaßle! P.S.: Die Kennzeichnung der Kanister (bez. des Inhalts) muß natürlich auch vorhanden sein - auch kein Problem, eigentlich -------------------- Hauptsach, dr Ranza spannt ond dr Karra lauft !
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 13.05.2025 - 12:32 |