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> Genehmigungen Schwertransport ein Witz!, Alles legal mit den Genehmigungen?
hesebo
Beitrag 21.04.2010, 16:24
Beitrag #1


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Hallo Fachgemeinde,

ich möchte gerne mal auf das Thema Genehmigungen im Schwerlastverkehr zu sprechen kommen.
Nachdem ich in unserer Firma, nach guten fachlichen Erläuterungen hier im Forum, das Thema teilbare Ladung über 40 tonnen ist nicht genehmigungsfähig angesprochen ung geklärt habe nun ein neues Thema.
Folgender Sachverhalt: 30 tonnen Maschinenteil auf eine zweiachser Zugmaschine und einen dreiachser Anhänger mit einer Achslast von 10t. Nach dem verladen wurde mein erster Eindruck durch unsere Achswaage bestätigt,
Achslast 14,5 tonnen.
Der Fahrer erklärte mir dann das wäre kein Problem er würde die passende Genehmigung rüber faxen lassen. Ich fragte ob er selbige mit tipex passend macht? Antwort; nein das machen wir professioneller.
So sieht der Alltag aus. Hinzu kam, das Maschinenteil wurde mit der Antonov von Hannover nach Russland geflogen. Preis für den einen Flug- 350000 Euro. Da kann man mal den Tippex kreisen lassen.

Gruß hesebo
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Gast_LasiLore_*
Beitrag 21.04.2010, 16:52
Beitrag #2





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Damit kann Dir ganz schnell die Zuverlässigkeit im Betrieb in Frage gestellt werden und die Konzession ist weg.

Vom Strafverfahren garnicht erst zu sprechen!
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Feuerstein
Beitrag 21.04.2010, 16:57
Beitrag #3


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Hallo hesebo,

Zitat (hesebo @ 21.04.2010, 17:24) *
Nach dem verladen wurde mein erster Eindruck durch unsere Achswaage bestätigt, Achslast 14,5 tonnen.


Lobenswert, dass du das hast prüfen lassen.

Zitat
Der Fahrer erklärte mir dann das wäre kein Problem er würde die passende Genehmigung rüber faxen lassen. Ich fragte ob er selbige mit tipex passend macht? Antwort; nein das machen wir professioneller.


Wir cop.gif versuchen (!), immer ein bisschen besser zu sein ....

Zitat
Hinzu kam, das Maschinenteil wurde mit der Antonov von Hannover nach Russland geflogen.


Es wäre bei der beschriebenen Ladung ein Leichtes gewesen, ein passendes Fahrzeug zu konfigurieren (wahrscheinlich hätte bei optimaler Lastverteilung eine 3 achs SZM gereicht). Das (Geschäfts-) Risiko, welches hier eingegangen wurde, kann ich nicht nachvollziehen.

Noch etwas zum technischen: Ich würde vermuten, dass der 3 achs Auflieger mit Standardachsen ausgerüstet ist. Genehmigungsfähig sind bei solchen Fahrzeugen sind in der Regel max. Achslasten von 10 to (70 iger). Der mir oben schon ans Herz gewachsene Fahrer und seine Helfer (?) müsste sich also neben der 29 iger auch mit dem passenden Zuschnitt der 70 iger beschäftigen.

Jeder cop.gif , der auch nur einen kleinen Finger in der Baustelle Großraum- und Schwertransporte hat, erkennt diesen Fake sofort.

Eins, lieber hesebo, zeigt mir dein Eintrag: Wir haben noch viel zu tun. wink.gif
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hesebo
Beitrag 21.04.2010, 18:05
Beitrag #4


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Hallo Lasilore,

zum besseren Verständniss: ich bin der Verlader nicht der Fahrer oder Spediteur. Unser Hausspediteur braucht oder hätte gerne 10 Tage Vorlauf zum beantragen einer Genehmigung!
Ist aber mit der Verladung irgend etwas unklar oder er läuft Gefahr das ich sein Fahrzeug, aus was für Gründen auch immer, wieder abgeladen werde, wird in null komma nix aus irgend einem Schreibtisch ne Genehmigung gezaubert,
etwas zerknittert, etwas Tippex und ab durchs FAX. Das Teil kann kaum einer lesen. Im Interesse meiner Firma wird dann auf Anweisung verladen.
Zur Antonov, ich war dabei als der Fahrer mit seinem Disponenten bezüglich einer Dreiachs-Zugfahrzeuges telefonierte. Antwort Disponent: im Moment keines Verfügbar.
Die Ladung wird von uns konfiguriert. Da ich als Verlader bei Überladung keine Gefahr laufe das ein Bußgeldverfahren gegen mich eingeleitet wird, ist es mir schon fast egal ob die Faahrzeuge überladen sind oder nicht.
Man wird doch nur noch angelogen.

hesebo
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Gast_LasiLore_*
Beitrag 21.04.2010, 18:55
Beitrag #5





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Zum ersten Teil: Hatte ich auch nicht auf Dich gemünzt - aber etwas unglücklich ausgedrückt.

Zum zweiten Teil:

Natürlich kann der Verlader auch wegen Überladung herangezogen werden, wenn ihm der doppelte Vorsatz vorgeworfen werden kann.

Doppelter Vorsatz:

Der Fahrer/ Spediteur will die Überladung (z. B. aus finanziellen Gründen (warum sonst?))

Der Verlader weiss ebenfalls, dass überladen ist er weiss auch, dass die Überladung vorsätzlich erfolgt und will das auch, weil er selber auch etwas davon hat (z. B. aus finaziellen oder terminlichen Gründen)

Ist also nicht so, dass der Verlader gänzlich aussen vor steht.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 22.04.2010, 18:00
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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haidi
Beitrag 21.04.2010, 19:17
Beitrag #6


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Vielleicht solltest du jede dieser bedenklichen Genehmigungen erst einmal kopieren und die Kopien für dich mit den entsprechenden Vermerken (Wann, welcher LKW, welche Ladung etc.) ablegen. Nur zu deiner Sicherheit.

Hannes
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Andreas
Beitrag 21.04.2010, 19:59
Beitrag #7


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Zitat (hesebo @ 21.04.2010, 17:24) *
Nach dem verladen wurde mein erster Eindruck durch unsere Achswaage bestätigt,
Achslast 14,5 tonnen.
Der Fahrer erklärte mir dann das wäre kein Problem er würde die passende Genehmigung rüber faxen lassen.


Jeder cop.gif der auch nur etwas Ahnung von SW-Transporten hat, würde bei einer Genehmigung mit 14,5 t Achslast mehr als hellhörig, eine solche Achslast ist nicht genehmigungsfähig. Selbst die größten und schwersten Autokräne haben immer nur eine max. Achslast von 12 t.

Alles in allem eine sehr gewagte Angelegenheit der Spedition, irgendwann gibt es einen großen Knall und diese Spedition ist Geschichte.


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hesebo
Beitrag 22.04.2010, 15:51
Beitrag #8


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Lasilore erstmal Hallo,

da war ich doch immer der Meinung ich laufe als Verlader nur dann Gefahr eines Bußgeldbescheides wenn ich vorsätzlich z.B. eine Wiegekarte fälsche.
Wenn ich meinen Kollegen nun erkläre wir sind beim überladen mit haftbar, wird sich bei uns etwas ändern. Nachdem verladen muß jedes Fahrzeug automatisch über eine Achswaage die auch gleichzeitig
das Gesamtgewicht des Fahrzeuges anzeigt. Ergo: ausrede zwecklos.
Frage: wieviel Prozent darf ich ruhigen Gewissens überladen? 5%? Auch z. B. bei teilbarer Ladung? Wir hatten Beamte die einen Schwertransport wegen 560kg Überladung nicht gezogen haben.
Wo kann ich nachlesen welche Genehmigung, 70iger etc., für was gilt. Bzw., was kann überhaupt genehmigt werden?
Ich werde auf jeden Fall unseren Betriebsrat mit hinzu ziehen und dieses Thema ansprechen.
Zu den Genehmigungen der Achslast: wenn 14,5 tonnen nicht genehmigungsfähig sind dann hat der nicht nur mich so richtig verarscht. Aber die Antonov wartet nicht.
Den merk ich mir aber und dann gibt es beim nächsten Mal nen Tip an den zuständigen Verkehrsdienst.

Gruß hesebo
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Andreas
Beitrag 22.04.2010, 18:49
Beitrag #9


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Zitat (hesebo @ 22.04.2010, 16:51) *
Wo kann ich nachlesen welche Genehmigung, 70iger etc., für was gilt. Bzw., was kann überhaupt genehmigt werden?


Genehmigt und transportiert werden darf immer nur unteilbare Ladung. In der 70er steht z. B. auch drin, bis zu welchem max. Gewicht der Zug zugelassen ist.

Zitat
Zu den Genehmigungen der Achslast: wenn 14,5 tonnen nicht genehmigungsfähig sind dann hat der nicht nur mich so richtig verarscht


Ich kenne keine 70er für einen Zug, bei der eine höhere Einzelachslast als 11,5 t (angetriebene Achse) genehmigt wurde. Bei einem Zug ist eine höhere Achslast auch nicht zwingend technisch erforderlich, da man im Extremfall einfach einen Anhänger mit entsprechend mehr Achsen einsetzen kann. Eine Einzelachslast von 12 t gibt es nur bei Autokränen.


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blackdodge
Beitrag 22.04.2010, 19:50
Beitrag #10


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Zitat (hesebo @ 22.04.2010, 16:51) *
Wo kann ich nachlesen welche Genehmigung, 70iger etc., für was gilt. Bzw., was kann überhaupt genehmigt werden?



Eine 70er ist immer notwendig wenn Achslasten,Sattellasten und Fahrzeugabmessungen (usw, also die gesetzlich vorgeschriebenen Fahrzeugabmessungen) überschritten werden.

Zitat
Zu den Genehmigungen der Achslast: wenn 14,5 tonnen nicht genehmigungsfähig sind dann hat der nicht nur mich so richtig verarscht


Für das reine Überschreiten der Abmessungen durch die LAdung ist eine 46er notwendig.


Merke Dir die wichtigsten §§ 29, 46 Stvo und 70 STVZO das sind die Grundlagen. Wenn Du jemand fragen wilst kannst du auch mal bei der Polizei (aber nicht über 110) anrufen. Hier einfach mal ne Telefonnummer einer LKW-Kontrollgruppe verlangen und im pers. Gespräch die Probleme klären.

Die Polizei dein Freund und Helfer rolleyes.gif


aber immer nach dem Motto: whistling.gif Mein Freund, Dir werde ich gleich Helfen whistling.gif blink.gif wavey.gif laugh2.gif


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hesebo
Beitrag 27.04.2010, 09:58
Beitrag #11


Neuling
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Hallo und danke für die vielen Tipps,

habe die Thematik bei uns in der Firma mal angesprochen mit folgendem Ergebniss:

Wir haben jetzt zumindestens die Handynr. sämtlicher Sachbearbeiter für Rückfragen. Es soll an einem Samstag uns allen mal vom Verkehrsdienst einige Grundlagen zum Thema genehmigungspflichtiger Schwerlastverkehr erläutert werden.
Habe als Lademeister mehrere Lehrgänge zum Thema Ladungssicherung besucht. Unter anderem bei Der BG und bei der Dekra. Man sollte bei diesen Lehrgängen das Thema Schwertransport und Genehmigungen zumindestens
ansprechen. Zu meiner Person, unser Hausspediteur weiss ganz genau welche Schicht ich habe und meidet es nun nach Möglichkeit keines seiner Fahrzeuge beladen zu lassen wenn ich da bin.

Thanks hesebo
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Trucker
Beitrag 27.04.2010, 11:29
Beitrag #12


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Zitat (blackdodge @ 22.04.2010, 20:50) *
Wenn Du jemand fragen wilst kannst du auch mal bei der Polizei (aber nicht über 110) anrufen. Hier einfach mal ne Telefonnummer einer LKW-Kontrollgruppe verlangen und im pers. Gespräch die Probleme klären.

Die Polizei dein Freund und Helfer rolleyes.gif


aber immer nach dem Motto: whistling.gif Mein Freund, Dir werde ich gleich Helfen whistling.gif blink.gif wavey.gif laugh2.gif

Dem schliesse ich mich mal an wenn man mit den cop.gif von der Schwerlastgruppe redet sind die gerne mal bereit vorbeizukommen und euren (Noch)Hausspediteur aufzuklären denn wenn ihr die Ware an ihn übergeben habt ist es sein Problem wie die Brocken pünktlich zur Antonov kommen shutup.gif wenn er kein geeignetes FZG stellt,und die cop.gif den Transport stoppen, denn er wusste doch vorher was er laden soll.Oder nich ?


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Gruß Werner



Ich fahre nicht zum Spass, es ist mein Job, Euch die Zeitung zu bringen



wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten
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Andreas
Beitrag 27.04.2010, 19:44
Beitrag #13


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Zitat (hesebo @ 27.04.2010, 10:58) *
Zu meiner Person, unser Hausspediteur weiss ganz genau welche Schicht ich habe und meidet es nun nach Möglichkeit keines seiner Fahrzeuge beladen zu lassen wenn ich da bin.


Dann solltest du deine Kollegen möglichst bald auch entsprechend einweisen... wavey.gif


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blackdodge
Beitrag 27.04.2010, 20:46
Beitrag #14


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oder den sachverständigen cop.gif einen anonymen Tip geben, wenn was läuft rofl1.gif


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Klatze
Beitrag 29.04.2010, 20:26
Beitrag #15


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Zitat (Andreas @ 22.04.2010, 18:49) *
Ich kenne keine 70er für einen Zug, bei der eine höhere Einzelachslast als 11,5 t (angetriebene Achse) genehmigt wurde. Bei einem Zug ist eine höhere Achslast auch nicht zwingend technisch erforderlich, da man im Extremfall einfach einen Anhänger mit entsprechend mehr Achsen einsetzen kann. Eine Einzelachslast von 12 t gibt es nur bei Autokränen.

think.gif
Meines Wissens sind 12 t Achslast auch bei Transportfahrzeugen genehmigungsfähig, mit hydraulischen Pendelachsen sollte das kein Problem sein. Andere Techniken sind auch möglich, Faymonville bewirbt die Twin Axle-Bauweise sogar ausdrücklich mit "12t Achslast für Deutschland"
Für den StiNo-luftgefederten Auflieger hast Du aber sicherlich recht. cheers.gif


wavey.gif

Klatze


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Diplomatie ist, jemanden so zur Hölle zu schicken, dass er sich auf die Reise freut!

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Andreas
Beitrag 30.04.2010, 06:43
Beitrag #16


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Ich habe mal nachgelesen, theoretisch ist das wirklich möglich, sh. Richtlinie für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO (VKBl. 1980, S. 433 ff.) blink.gif

In der Praxis ist mir so ein Zug aber noch nie untergekommen... think.gif


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Feuerstein
Beitrag 30.04.2010, 10:12
Beitrag #17


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Zitat (Andreas @ 30.04.2010, 07:43) *
Ich habe mal nachgelesen, theoretisch ist das wirklich möglich, sh. Richtlinie für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO (VKBl. 1980, S. 433 ff.) blink.gif


Nicht nur theoretisch. Hydraulisch ausgleichbare Pendelachsfahrwerke sind grundsätzlich pro Achslinie bis 12 to genehmigungsfähig. Die technische Leistungsfähigkeit mancher Schwerlastmodule liegt bei Einhaltung bestimmter technischer Auflagen (z.B. Fahrgeschwindigkeit) sogar wesentlich höher (20 to +). Diese Werte sind jedoch nur im Einzelgenehmigungsverfahren unter sorgfältiger Prüfung der Erforderlichkeit (!!) genehmigungsfähig.

Zitat
In der Praxis ist mir so ein Zug aber noch nie untergekommen... think.gif


Die fahren auch fast nur Nachts .... wavey.gif
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Andreas
Beitrag 30.04.2010, 11:08
Beitrag #18


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Zitat (Feuerstein @ 30.04.2010, 11:12) *
[
Zitat
In der Praxis ist mir so ein Zug aber noch nie untergekommen... think.gif


Die fahren auch fast nur Nachts .... wavey.gif


Auch Nachts brauchen diese Transporte eine Genehmigung.... thread.gif

Ich sehe fast täglich SW-Anträge mit einem hohen 3-stelligen Gesamtgewicht, da war aber noch nie eine Achslast von 12 t dabei.


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Feuerstein
Beitrag 30.04.2010, 13:12
Beitrag #19


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Zitat (Andreas @ 30.04.2010, 12:08) *
Auch Nachts brauchen diese Transporte eine Genehmigung.... thread.gif


... die liegt meistens (!) auch vor. Problematisch ist lediglich oft die Einhaltung der genehmigten Achslasten. "Normal" sind durchaus 13 - 14 to bei genehmigten 12 to pro Achslinie. Ich denke, einige Unternehmen spekulieren (teilweise bestimmt brechtigt) mit der verhältnismäßig geringen Wahrscheinlichkeit, in eine echte Schwerverkehrskontrolle mit Möglichkeit zur Verwiegung der Pendelachsen zu kommen.
Um diese Achsen zu verwiegen, muss entweder auf eine geeignete Brückenwaage gefahren werden (problematisch wegen fehlender Fahrwegsgenehmigung wenn die Waage nicht direkt an der Fahrtstrecke liegt) oder es müssen spezielle Radlastwaagen (HAENNI WL 103 XL oder HAENNI WL 104) eingesetzt werden.

Zitat
Ich sehe fast täglich SW-Anträge mit einem hohen 3-stelligen Gesamtgewicht, da war aber noch nie eine Achslast von 12 t dabei.


Das verstehe ich nicht ....
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Hoheneicherstation
Beitrag 30.04.2010, 17:06
Beitrag #20


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Zitat (Andreas @ 30.04.2010, 12:08) *
Ich sehe fast täglich SW-Anträge mit einem hohen 3-stelligen Gesamtgewicht, da war aber noch nie eine Achslast von 12 t dabei.


Hallo

Wahrscheinlich liegt das daran, dass bei einem Schwerlasttieflader umgangssprachlich von einem "Vierachser" gesprochen wird, wenn auf den ersten Blick am Tieflader nur 4 Achsen zu sehen sind.

Wenn aber Pendelachsen an einem Schwerlasttieflader eingebaut sind, dann hat der "Vierachser" in Wirklichkeit 8 Achsen.
Auf jeder Seite des Tiefladers ist eine Pendelachse die, jede für sich, eine Achslast von 6 Tonnen hat. Beide Pendelachsen in einer Achslinie
(also die linke und die rechte Achse) kommen dadurch auf die genannten 12 Tonnen Achslast

Dieser "Fünfachser" hat 10 Pendelachsen zu je 6 Tonnen, mit je einem eigenen Achsschenkel :

http://www.heavytrailer.de/Landscape/688/1.../media_6295.jpg

( eine gelenkte Achse hat nur 6 Tonnen Achslast)
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Feuerstein
Beitrag 30.04.2010, 19:38
Beitrag #21


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Zitat (Hoheneicherstation @ 30.04.2010, 18:06) *
Wenn aber Pendelachsen an einem Schwerlasttieflader eingebaut sind, dann hat der "Vierachser" in Wirklichkeit 8 Achsen.
Auf jeder Seite des Tiefladers ist eine Pendelachse die, jede für sich, eine Achslast von 6 Tonnen hat. Beide Pendelachsen in einer Achslinie
(also die linke und die rechte Achse) kommen dadurch auf die genannten 12 Tonnen Achslast.


Die Erklärung ist gut - kann aber nur Bauform näher beschreiben.
Zulassungsrechtlich gilt die gesamte Achslinie als eine Achse. Eine Aufsplittung der beiden baulich getrennten Achsmodule in "rechte und linke Achse" ist in § 34 StVZO auch nicht vorgesehen.
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hesebo
Beitrag 06.05.2010, 14:02
Beitrag #22


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Tja dann mal zurück zum Alltag,

gestern ein 20t Maschinenteil verladen. Laut 70iger Achslast von 9,5 t. Nachdem verwiegen auf der Achswaage sellte ich eine Achslast von 10,8t fest. Auf zum Versandleiter, Gespräch mit unserem Hausspediteur.
Fazit: LKW bleibt stehen, aber nicht abladen. Was dann heute morgen kam war einmalig. Versandleiter nicht im Haus. Wir bekamen dann vom Spediteur ein Gutachten vom TÜV Nord rübergefaxt, welche nicht einem bestimmten Fahrzeug zuzuordnen war,
mit einer nach §4.... genehmigten Achslast von 13t. Ich erklärte unserer Sachbearbeiterin das das nicht ginge, bei 12t wäre Schluß. Rückruf zum Spediteur. Dieser faxte dann die letzute Seite einer 70iger mit genehmigten Achslasten von 11t.
Auf telefonischer Anordnung unseres Versandleiters durfte der Wagen fahren. Wir haben dem Verkehrsdienst einen Tipp gegeben, werden uns an die ausstellende Behörde wenden und morgen unseren Betriebsrat informierendenn, irgendwas ist hochgradig faul.
Die faxen die Genehmigungen wie sie selbige brauchen. Bei uns weiß auch niemand so richtig bescheid. Muß ich denn als Verlader sämtliche Genehmigungen konrollieren und, da Achswaage vorhanden, auf Einhaltung dieser zu achten?
Ich weiß nicht wie wir das regeln sollen.

Gruß hesebo

P.S. Es wurde uns vom Spediteur noch erzählt das es auf das Gesamtgewicht und nicht auf die einzelne Achslast ankommt.
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blackdodge
Beitrag 06.05.2010, 16:18
Beitrag #23


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dann mal ganz einfach die Katalogtabelle




70er Genehmigungen müssen immer im Orginal vorliegen.
29er/46 er können als Fax vorgewiesen werden.

Ein VEMAGS-Ausdruck ist sogar ohne Unterschrift gültig ( da steht dann auf dem Formular oben was mit VEMAGS )

schau hierzu mal unter www.vemags.de

Bei Vemags ist der Vorteil, das die Polizei nachprüfen kann ob Genehmigungen zusammenkopiert wurden :-)


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joppi
Beitrag 06.05.2010, 16:54
Beitrag #24


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Zitat (Hoheneicherstation @ 30.04.2010, 17:06) *
Zitat (Andreas @ 30.04.2010, 12:08) *
Ich sehe fast täglich SW-Anträge mit einem hohen 3-stelligen Gesamtgewicht, da war aber noch nie eine Achslast von 12 t dabei.



Dieser "Fünfachser" hat 10 Pendelachsen zu je 6 Tonnen, mit je einem eigenen Achsschenkel :

http://www.heavytrailer.de/Landscape/688/1.../media_6295.jpg

( eine gelenkte Achse hat nur 6 Tonnen Achslast)



Dieser Auflieger hat aber keine Pendelachsen

Wolfgang
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Feuerstein
Beitrag 06.05.2010, 18:52
Beitrag #25


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Zitat (hesebo @ 06.05.2010, 15:02) *
Laut 70iger Achslast von 9,5 t. Nachdem verwiegen auf der Achswaage sellte ich eine Achslast von 10,8t fest.


Um was für ein Fahrzeug bzw. Kombination handelt es sich genau?

Zitat
Dieser faxte dann die letzte Seite einer 70iger mit genehmigten Achslasten von 11t.


Das kannst du gleich in die runde Ablage befördern:
- die 70iger muss (!) im Original oder in beglaubigter (!) Kopie vorliegen - sie hat die Qualität einer Zulassungsbescheinigung. Einzelne Seiten gelten grundsätzlich - da aus dem Zusammenhang gerissen - als nicht prüffähig.

Zitat
Wir bekamen dann vom Spediteur ein Gutachten vom TÜV Nord rübergefaxt, welche nicht einem bestimmten Fahrzeug zuzuordnen war,mit einer nach §4.... genehmigten Achslast von 13t.


Der TÜV (bzw. auch die Dekra) ist weder befugt, eine 70iger auszustellen noch Nachträge dazu auszufertigen. Diese Organisationen bescheinigen lediglich die Baugleichheit bestimmter Fahrzeuge, wenn die 70iger auf ein Fahrzeug geschrieben ist (i.d.R. die SZM) und die Verwendung baugleicher Fahrzeuge optional zugelassen wurde.

Zitat
Es wurde uns vom Spediteur noch erzählt das es auf das Gesamtgewicht und nicht auf die einzelne Achslast ankommt.


Quatsch. Beide Werte dürfen das Zulässige nicht überschreiten.

Zitat
Wir haben dem Verkehrsdienst einen Tipp gegeben, werden uns an die ausstellende Behörde wenden und morgen unseren Betriebsrat informierendenn, irgendwas ist hochgradig faul.


Sehr gut.

Zitat
Die faxen die Genehmigungen wie sie selbige brauchen. Bei uns weiß auch niemand so richtig bescheid. Muß ich denn als Verlader sämtliche Genehmigungen konrollieren und, da Achswaage vorhanden, auf Einhaltung dieser zu achten?
Ich weiß nicht wie wir das regeln sollen.


Du bist auf dem richtigen Weg - aber auch nicht zu beneiden.
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Hoheneicherstation
Beitrag 06.05.2010, 20:00
Beitrag #26


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Zitat (joppi @ 06.05.2010, 17:54) *
Dieser Auflieger hat aber keine Pendelachsen


Hallo

Da hab ich tatsächlich das falsche Bild verlinkt ... blushing.gif

Aber dieser Modultransporter mit "8 Achsen" hat insgesamt 16 Pendelachsen und ist für 96 t GG gut.
http://img.nauticexpo.de/images_ne/photo-g...rter-190550.jpg
Hier kann man erkennen dass keine Verbindung zwischen den linken und den rechten Achsen besteht:
http://www.truck-mobiles.de/magazin-abo/he...6_2270_pic2.jpg
Der Knackpunkt ist der, dass nur bei einem Pendelachsfahrwerk eine Achslast von 12 Tonnen per Ausnahmegenehmigung möglich ist
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Andreas
Beitrag 11.05.2010, 07:41
Beitrag #27


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Zitat (blackdodge @ 06.05.2010, 17:18) *
Ein VEMAGS-Ausdruck ist sogar ohne Unterschrift gültig


Das stimmt so nicht.

Eine VEMAGS-Genehmigung ist nur dann ohne Siegel und Unterschrift gültig, wenn die Genehmigung mittels elektronischer Signatur dem Antragsteller zugestellt wurde. Da aber ein großer Teil der Genehmigungsbehörden noch keine elektronische Signatur verwenden, müssen die meisten Genehmigung noch unterschrieben sein.


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blackdodge
Beitrag 12.05.2010, 21:10
Beitrag #28


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wenn ich jetzt noch verrate dass der Fahrer eigentlich nichtmal die Papierform mitführen muss sondern eine lesbare Variante
( d.h. als Datei auf einem Laptop reicht :-( )


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Tommy Danger
Beitrag 02.05.2014, 14:36
Beitrag #29


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Auch jetzt im Mai 2014 darf ich feststellen, dass sich an der Problematik Nichts, aber auch gar nichts geändert hat.

Außer, dass durch VEMAGS Tippex ausgedient hat, aber manche Verkehrsbehörde ihre Hausaufgaben noch nicht erledigt hat.


Gruß

TD wavey.gif
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nordpolcamper
Beitrag 02.05.2014, 15:06
Beitrag #30


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Na wenn du es schon ausgräbst, dann frag ich doch glatt mal nach:

@hesebo: Gibts Neuigkeiten?


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HIER findet man gängig genutzte ABKÜRZUNGEN
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Kühltaxi
Beitrag 03.05.2014, 18:02
Beitrag #31


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Ich kann ja schon nicht mehr nachvollziehen wie man es sich heutzutage noch antun kann 40-Tonner zu fahren, aber wenn ich dieses Thema auch nur anlese kann ich noch weniger nachvollziehen daß sich für sowas Fahrer finden. Ich würde das nur für einen deutlich fünfstelligen Monatslohn tun damit ich sicher bin ausgesorgt zu haben wenn die Punkte-Entziehung kommt was nach neuem Punktesystem wesentlich schneller als bisher sein wird.


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blackdodge
Beitrag 03.05.2014, 18:32
Beitrag #32


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80/60/50 fahren
Abstand einhalten
und sich endlich mal bei der LASI Mühe geben.
auf den Zustand der Technik achten ( die Verkehrsleiter wird es freuen )







OT zu letzterem: Selbst den Richtern einiger Amtsgerichte ist die EU-Verordnung zum Verkehrsleiter noch nicht bekannt, diese reiten weiter auf der alten Delegationsmöglichkeit der Verantwortlichkeiten rum.
d.h. benannter Verkehrsleiter angezeigt und der Richter stellt das Verfahren ein weil die Verantwortlichkeit deligiert wurde ( oder keine Angaben gegenüber der Behörde gamcht wurden )
OT-Ende ranting.gif


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Andreas
Beitrag 05.05.2014, 07:17
Beitrag #33


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Zitat (Tommy Danger @ 02.05.2014, 15:36) *
Auch jetzt im Mai 2014 darf ich feststellen, dass sich an der Problematik Nichts, aber auch gar nichts geändert hat.

Außer, dass durch VEMAGS Tippex ausgedient hat, aber manche Verkehrsbehörde ihre Hausaufgaben noch nicht erledigt hat.


Was willst du damit genau sagen?


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blackdodge
Beitrag 05.05.2014, 19:17
Beitrag #34


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Es wird kein Vemags genutzt bzw. teilweise werden die Genehmigungen ohne Signierung versandt.


Zumindest ersteres fördert das, was wir früher massiver hatten, nähmlich das Zusammenkopieren von Genehmigungen aus mehreren.


Vemags können wir als Kontrollbehörde/-beamte an jedem onlinefähigen Computer ausdrucken


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Pfeiffermit3f
Beitrag 06.05.2014, 21:40
Beitrag #35


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Woran erkennt man denn, ob eine Genehmigung eine elektronische Signatur hat??? Kann mir da nichts drunter vorstellen...
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Andreas
Beitrag 07.05.2014, 06:26
Beitrag #36


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Auf der 2. Seite des Bescheides steht unter dem Unterschriftenfeld:

"Dieser Bescheid ist elektronisch erzeugt und erhält seine Gültigkeit ohne Unterschrift und Behördenstempel durch elektronische Signatur. Diese ist mittels Antrags-/Bescheidnummer unter www.vemags.de überprüfbar."

In VEMAGS wird das Signieren eines Antrages bzw. Bescheides dann mit “S”, “sig.” bzw. “signiert” gekennzeichnet


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Pfeiffermit3f
Beitrag 07.05.2014, 22:01
Beitrag #37


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Danke, wieder schlauer als gestern... wavey.gif
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