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> Tagfahrlicht dimmen
Car.driver
Beitrag 14.04.2010, 17:28
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,

habe mir tagfahrlichter gekauft die eine doppelzulassung haben einmal als tagfahrlicht und einmal als standlicht. (sind auch 2 prüfnummen drauf).

ist es vorschrift das die tagfahrlichfunktion über die zündung geklemmt werden muss, oder reicht auch ein externer schalter?

wenn ich licht anmache dimmen die tagfahrlichter automatisch ab und gelten dann als standlichter, nur habe ich dann ja 4 standlichter nach vorn (2originale in den scheinwerfern und die abgedimmten tfl`s die aber abgedimmt auch eine standlichtzulassung haben) ist das erlaubt oder darf ich dann die originalen standlichtbirnen ausbauen?

mfg

Der Beitrag wurde von Car.driver bearbeitet: 14.04.2010, 17:29
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blue0711
Beitrag 14.04.2010, 18:09
Beitrag #2


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Die originalen Standlichter müssen bei dieser Konstellation stillgelegt werden.

Dass TFL über Zündung fest angeschaltet sein müssten, wäre mir neu. Die kann man IMHO auch schaltbar machen, solange sie dann immer noch auf das Einschalten des Abblendlichtes mit abdimmen auf Standlicht reagieren und auch als Standlicht angehen, wenn sie ausgeschaltet sind.


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Gruß Kai
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Car.driver
Beitrag 14.04.2010, 18:23
Beitrag #3


Neuling


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wenn ich meine standlichtbirnen aus den originalen scheinwerfern ausbaue, erlischt dann nicht die betriebserlaubniss des kompletten scheinwerfers? weil das prüfzeichen hat er ja mit standlichtbirnen bekommen, somit wäre es ja eine nachträgliche veränderung.
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blue0711
Beitrag 14.04.2010, 18:36
Beitrag #4


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Das wäre, wenn überhaupt, lediglich ein Mangel, weil grundsätzlich eine vorhandene lichttechnische Einrichtung auch funktionieren muss.

Der Scheinwefer hat eine ABE bzw. ist Teil der BE des Fahrzeuges. Ausserdem hat er eine Zulassung, aber auch die erlischt nicht dadurch.

Wird aber in Kombination mit den TFL mit Standlichtfunktion akzeptiert.


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Car.driver
Beitrag 14.04.2010, 18:55
Beitrag #5


Neuling


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achso, dann werd ich es wohl so machen, kann man das nicht einfach eintragen lassen, einfach um unnötigen ärger im vorraus aus dem weg zu gehen und so manch überschlauem polizisten zuvor zu kommen tongue.gif
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tadzio
Beitrag 14.04.2010, 20:35
Beitrag #6


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Zitat (blue0711 @ 14.04.2010, 18:09) *
Die originalen Standlichter müssen bei dieser Konstellation stillgelegt werden.


Kannst Du dafür eine Quelle angeben?

Cheers
tadzio


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blue0711
Beitrag 14.04.2010, 22:54
Beitrag #7


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OK, dann nochmal die Langversion wink.gif

Nach ECE R 48, Nr. 6.19.7 muss die TFL bei Zündung an angehen ("wenn die Einrichtung, die den Motor startet oder ausschaltet, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor in Betrieb ist")
Gleichzeitig ist eine Möglichkeit vorgeschrieben, diese Automatik ohne Werkzeug aus- und einzuschalten.

Damit ist erstmal der Schalter zulässig, aber die Automatik muss auch sein (bei letzterem habe ich mich vertan)

Laut ECE R48, Punkt 6.9.2 sind nach vorne nur 2 Begrenzungsleuchten zulässig.
Die Hersteller schreiben in ihre Anbauanleitungen, dass die originalen Begrenzungsleuchten außer Betrieb zu setzen sind. Das ist Teil der ABE der Kombileuchte.
Selbst wenn es nicht drin steht, dürfen nach ECE nicht mehr als 2 Begrenzungsleuchten dran sein. Im Zweifel dürfte man dann die Kombileuchte nicht installieren oder müsste die originalen vollständig entfernen.
Da Begrenzungleuchten meist keine Optik haben, gelten sie als entfernt, wenn Leuchtmittel und Fassung entfernt sind.

Gilt nur StVZO, dürfen zwei weitere Begrenzungsleuchten angebracht sein, dann muss aber die gesamte Beleuchtung StVZO entsprechen und die kennt glaub keine TFLs.


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Ninja ZX6R
Beitrag 15.04.2010, 11:27
Beitrag #8


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Zitat (blue0711 @ 14.04.2010, 23:54) *
Gilt nur StVZO, dürfen zwei weitere Begrenzungsleuchten angebracht sein, dann muss aber die gesamte Beleuchtung StVZO entsprechen und die kennt glaub keine TFLs.


Es dürfen 4 weiße, nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten sein, wobei LED-Schläuche/Leisten als jeweils ein Licht gelten, soweit die Leuchtmittel (LED´s) nicht einzeln ausgetauscht werden können.
Zitat
§ 49a V Nr. 5 StVZO:
Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den
Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
...
Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

Entsprechen die TFL´s den Anforderungen der ECE-R-48 Punkt 6.19 in der Anbauweise gilt folgendes:
Diese müssen mit "RL" für TFL gekennzeichnet sein. Sind diese auch mit "A" für Begrenzungsleuchte gekennzeichnet und dimmen automatisch, sobald Standlicht oder Abblendlicht zugeschalten wird, ist dies auf Grund von § 51 I Satz 1 und 2 StVZO zulässig:
Zitat
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1.000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind 2 zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen.

Somit gelten die originalen Begrenzungsleuchten im Scheinwerfer als Leuchten i.S. von § 51 I Satz 2 StVZO und die nachgerüsteten TFL's mit Begrenzungsleuchtenfunktion als Leuchten i.S. von § 51 I Satz 1 StVZO.
Auch im Ausland gibt es damit keine Probleme, da das Kfz den nationalen Bau- und Betriebsvorschriften des Zulassungsstaates entsprechen muss. Und in Deutschland ist das kein Problem.
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blue0711
Beitrag 15.04.2010, 19:12
Beitrag #9


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Seitwann lässt sich StVZO und EG-Beleuchtung nebeneinander verwenden?

Da gilt Entweder - Oder.


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Beitrag 15.04.2010, 20:04
Beitrag #10


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Zitat (blue0711 @ 15.04.2010, 20:12) *
Seitwann lässt sich StVZO und EG-Beleuchtung nebeneinander verwenden?

Wieso nebeneinander???
Laut StVZO sind bei Pkw´s 2 Begrenzungsleuchten vorgeschrieben und 2 zusätzliche zulässig (wobei 2 in den Scheinwerfern verbaut sein müssen). Tagfahrleuchten sind ebenfalls zulässig. Das steht aber auch schon im vorherigen Posting.

Womit hast du Verständnisprobleme?
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blue0711
Beitrag 15.04.2010, 20:39
Beitrag #11


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Ich hab überhaupt keine Verständnisprobleme.

TFL sind nur nach EG-Rilis zulässig.
In der StVZO sind sie nicht als zulässige Lichttechnische Einrichtungen aufgeführt, also verboten.
StVZO und EG-Rili gehen aber nur entweder-oder.

Sobald ich also eine TFL anbringe, muss die gesamte Beleuchtung den EG-Vorschriften entsprechen, wodurch ausschliesslich 2 Begrenzungsleuchten zulässig sind.
Die StVZO interessiert dann nicht mehr.

Abgesehen davon, dass es nur noch sehr wenige Fahrzeuge gibt, deren Beleuchtung nach StVZO zu betrachten ist.


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Beitrag 15.04.2010, 20:59
Beitrag #12


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Zitat (blue0711 @ 15.04.2010, 21:39) *
In der StVZO sind sie nicht als zulässige Lichttechnische Einrichtungen aufgeführt, also verboten.

Für was hälst du dann die Verweisung aus § 49a Abs. 5 Nr. 5 StVZO?
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blue0711
Beitrag 15.04.2010, 21:51
Beitrag #13


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Für eine der vielen handwerklichen Pfuschereien der letzten Änderungen der Straßenverkehrsgesetze.

Die Regelung schreibt vor, dass eine Schaltungsvorschrift für eine Lichttechnischen Einrichtung nicht gilt, die ansonsten nicht erwähnt, also weder als notwendig noch als zulässig erklärt wird.

Da wollte man die TFL in die StVZO einführen. IMHO klappt das aber nicht wirklich.
Man kann IMHO nicht dadurch, dass man eine Regelung für etwas als nicht gültig erklärt, dasselbige an sich als gültig erklären.



Ob das Durcheinander allerdings für den TE überhaupt des Nachdenkens wert ist, bezweifle ich.
Höchstwahrscheinlich ist sein Fahrzeug mit einer EG-BE versehen.
Dann gelten die Bauvorschriften der StVZO nicht für die Lichttechnischen Einrichtungen, sondern EG-Rili und ECE.

Und 76/756/EWG sieht nur 2 Begrenzungsleuchten vor.


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Ninja ZX6R
Beitrag 15.04.2010, 21:59
Beitrag #14


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So hat mir das mein DEKRA Vertrauter noch nicht erklärt. Aber ich werds mal aufgreifen und eine Diskussion anregen.
Und du meinst, dass alle Nachrüsttagfahrleuchten mit Standlichtfunktion im freien Handel, die ein ECE-Prüfzeichen tragen, eine entsprechende Auflage zur An-/Einbauanweisung enthalten, die darauf hinweist, dass nur 2 Begrenzungsleuchten zulässig sind und bei Nichtbeachtung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 2 StVZO dann die BE erlischt, wenn 4 Begrenzungsleuchten vorhanden sind?
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blue0711
Beitrag 15.04.2010, 23:01
Beitrag #15


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Da fehlt es IMHO an der Gefährdung, die von solch einer Konstellation ausgeht, so dass der §19 Abs 3 Nr 2 garnicht benötigt wird, um ein Erlöschen der BE zu verneinen.

Ein beachtlicher Mangel bleibts. Rein praktisch wird es nur wahrscheinlich niemand beanstanden.

PS: In den Anbauvorschriften von Hella zumindest ist es mMn. wie beschrieben enthalten.


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Ninja ZX6R
Beitrag 16.04.2010, 07:49
Beitrag #16


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Zitat (blue0711 @ 16.04.2010, 00:01) *
Da fehlt es IMHO an der Gefährdung, die von solch einer Konstellation ausgeht, so dass der §19 Abs 3 Nr 2 garnicht benötigt wird, um ein Erlöschen der BE zu verneinen.

Wieso Gefährdung? Hier greift doch nicht § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sondern § 19 Abs. 3 Satz 2 StVZO.
Zitat
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

Und hier reichts, wenn von Einschränkungen und Einbauanweisungen abgewichen wird!

Sollte also auf der Einbauanweisung der TFL´s mit Begrenzungsleuchtenfunktion die Auflage zur Begrenzung auf 2 Begrenzungsleuchten insgesamt am Pkw enthalten sein, so erlischt die BE, wenn davon abgewichen wird. Oder hab ich da was falsch gelesen? think.gif
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Gast_fusel_*
Beitrag 16.04.2010, 09:29
Beitrag #17





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Zitat (Ninja ZX6R @ 16.04.2010, 08:49) *
Und hier reichts, wenn von Einschränkungen und Einbauanweisungen abgewichen wird!

das wird zwar immer so interpretiert, m.E. ist das aber nicht richtig. Man darf diesen Satz nicht aus dem Zusammenhang reissen.
Betrachtet man den ganzen Absatz 3
Zitat
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
.....
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

kann man das auch so interpretieren, dass nicht automatisch die Betriebserlaubnis erlischt, sondern dass nur Satz 1 nicht gilt und die Regelungen des Abs. 2 Satz 2 anzuwenden sind.
Dies dürfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.
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