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> Z 314 mit zeitlicher Beschränkung, Darf ich außerhalb der zeitlichen Beschränkung parken???
kimchi
Beitrag 23.03.2010, 12:53
Beitrag #1


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Hallo liebes VP!

Gegeben sei: Z 314 + ZZ 1040-30 (zeitliche Beschränkung)

Aufgrund Wattestäbchens Aussage in einem anderen Thread bin ich ins Grübeln gekommen:
Zitat (Wattestäbchen @ 14.03.2010, 18:21) *
Ich nehme an dort ist ein "P" (Zeichen 314) angebracht. In diesem Fall, darfst du außerhalb der Zeit nicht parken.
Zitat
StVO Abschnitt 3 zu Zeichen 314:
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen parken.
Die Zeitangabe ist eine Beschränkung (1. a.) und damit verbietet Z314 in diesem Fall das Parken. Der fett dargestellte Satz macht den Unterschied! Er kam mit der aktuellen StVO dazu - früher konnte Z314 das Parken nur erlauben.
(Zitat gekürzt)

Denn bisher bin ich davon ausgegangen, dass ein Schild außerhalb seiner zeitlichen Geltungsdauer nicht existent ist. Das Z 314 wurde also nur innerhalb der zeitlichen Beschränkung in Kraft gesetzt. Außerhalb der Zeiten gelten somit die allgemeinen Vorschriften des Parkens.

Nun früher stand in der StVO auch:
Zitat (§ 42 StVO zu Z 314 (a.F.))
2.Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein,
sowie
Zitat (§ 12 StVO (a.F.))
(3) Das Parken ist unzulässig
[...]
8.soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
[...]
e.Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,

In der amtlichen Begründung zur Änderung der StVO steht zu Z 314:
Zitat (Zu Anlage 3 lfd. Nummer 7 (Zeichen 314 StVO))
Die Neufassung der Erläuterung dient einer sprachlichen und systematischen Bereinigung der Bestimmungen über das Parken.
Somit vermag ich daraus keine Änderung hinsichtlich eines Verbots zu erkennen.

Darf man außerhalb einer zeitlichen Beschränkung eines Z 314 parken, soweit man § 12 StVO einhält oder habe ich die Jahre über etwas falsch gemacht? think.gif


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Gast_fusel_*
Beitrag 23.03.2010, 13:10
Beitrag #2





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Zitat (kimchi @ 23.03.2010, 12:53) *
Darf man außerhalb einer zeitlichen Beschränkung eines Z 314 parken, soweit man § 12 StVO einhält

ich denke ja.
Allerdings ist es ungewöhnlich, an einer Stelle ein Z 314 mit zeitlicher Beschränkung aufzustellen, an der Parken auch ohne Z314 erlaubt wäre.
Ich würde da eher ein Park- oder Haltverbot für die restliche Zeit erwarten.
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kimchi
Beitrag 23.03.2010, 14:07
Beitrag #3


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Ich muss zugeben, dass sich darunter noch ein ZZ befindet: ZZ 1044-30 (nur Bewohner mit Parkausweis Nr. XY).
Wollte die Sache nicht verkomplizieren.
wavey.gif


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Wattestäbchen
Beitrag 23.03.2010, 17:27
Beitrag #4


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Wie bereits geschrieben gibt es in der StVO eine Vorschrift zu Z314, die besagt "Fahrzeugführer dürfen nicht entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen parken".
Wenn Z314 mit ZZ "Anwohnerblabla" angebracht ist, dürfen Nichtanwohner nicht parken. Warum sollte es bei einer Zeitangabe, die auch eine Beschränkung darstellt, anders sein?


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mir
Beitrag 23.03.2010, 17:47
Beitrag #5


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So einfach ist es nicht. Wenn dort nun mehrere Zusatzschilder sind, müssen alle Bedingungen erfüllt sein, oder nur mindestens eine? Oder ist das unterste Schild gar keine Bedingung, sondern schränkt nur die darüberstehende Bedingung ein?

Ich finde für jede der drei Interpretationsmöglichkeiten in der Praxis Schilder, die vermutlich so gemeint sind.


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kimchi
Beitrag 23.03.2010, 18:02
Beitrag #6


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Zitat (mir @ 23.03.2010, 17:47) *
Wenn dort nun mehrere Zusatzschilder sind...
Nein, nur ein ZZ. Ignorier das Bewohner-ZZ. Mir geht es nur darum, ob eine zeitliche Einschränkung sich insofern auswirkt, dass ich außerhalb dieser noch parken darf oder nicht.
Daher auch:
Zitat (kimchi @ 23.03.2010, 12:53) *
Gegeben sei: Z 314 + ZZ 1040-30 (zeitliche Beschränkung)

Zitat (Wattestäbchen @ 23.03.2010, 17:27) *
Warum sollte es bei einer Zeitangabe, die auch eine Beschränkung darstellt, anders sein?
Deswegen hast du mich ja ins Grübeln gebracht.


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Heinz Wäscher
Beitrag 23.03.2010, 20:40
Beitrag #7


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Würde es etwas ändern, wen das Zusatzzeichen mit der zeitlichen Beschränkung ganz unten hängen würde ???


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janr
Beitrag 24.03.2010, 03:04
Beitrag #8


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Die Zusatzzeichen sollen doch nur auf das Zeichen (auch ZZ) direkt darüber eine Auswirkung haben, oder?

Hier ist ein Parkplatz,
aber nur von 16 bis 18 Uhr, ansonsten gilt dort was anderes und wenn nix Verboten ist darf man dort Parken,
aber nur für Bewohner mit Parkausweis.
blink.gif blink.gif blink.gif blink.gif

So wird glaub ich ein Schuh draus

Hier ist ein Parkplatz,
nur für Bewohner mit Parkausweis,
dies aber nur von 16 bis 18 Uhr.

ansonsten Parken für alle.


Da gab es bestimmt Verwirrungen beim Aufstellen.
Frag doch mal bei der zuständigen Behörde nach.


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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Wattestäbchen
Beitrag 24.03.2010, 08:59
Beitrag #9


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Zitat
(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem
Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, so-
weit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrs-
zeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

Hier im VP wird von vielen Mitgliedern die Meinung vertreten, "in der Regel" bedeutet, dass auch andere Möglichkeiten zulässig sind. Daraus ergibt sich, dass der Ort des ZZ unerheblich ist.
Schilder stehen regelmäßig rechts. Schilder die der Regel widersprechen sind aber auch zu beachten.

Früher hieß es mal "Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht.". Das wurde geändert und "in der Regel" eingefügt. Ich bin mir nicht sicher, gehe aber davon aus die Kosten dieser Änderung wurden nicht privat finanziert. Von daher ist das eine wichtige Änderung, die die Verwendung von Steuern notwendig machte.


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kimchi
Beitrag 24.03.2010, 22:09
Beitrag #10


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Ich glaube, ich werde mich mal mit meinem Problem an das BMVBS wenden. Wobei ich davon ausgehe, keine aussagekräftige Antwort zu bekommen.

crybaby.gif


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Wattestäbchen
Beitrag 25.03.2010, 09:23
Beitrag #11


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Zitat (kimchi @ 24.03.2010, 22:09) *
Ich glaube, ich werde mich mal mit meinem Problem an das BMVBS wenden. Wobei ich davon ausgehe, keine aussagekräftige Antwort zu bekommen.

Was findest du unklar an der Vorschrift?


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kimchi
Beitrag 25.03.2010, 11:28
Beitrag #12


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Zitat (Wattestäbchen @ 25.03.2010, 09:23) *
Was findest du unklar an der Vorschrift?
Nun, mir gefällt die Regelung nicht. laugh2.gif Als pflichtbewusster Bürger, der vermeiden möchte, gegen die geltenden Rechtsvorschriften zu verstoßen, muss ich jetzt mein Gefährt immerzu umparken.


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Wattestäbchen
Beitrag 25.03.2010, 12:43
Beitrag #13


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Zitat (kimchi @ 25.03.2010, 11:28) *
Nun, mir gefällt die Regelung nicht.

Achso, kann ich verstehen. Mir gefallen viele Vorschriften der StVO nicht. Vielleicht solltest du gleich mehr Fragen stellen als tröpfchenweise beim BMVBS nachzuhaken.


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kimchi
Beitrag 25.03.2010, 13:43
Beitrag #14


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Zitat (Wattestäbchen @ 25.03.2010, 12:43) *
Vielleicht solltest du gleich mehr Fragen stellen als tröpfchenweise beim BMVBS nachzuhaken.
Dann wären sie aber überfordert... ph34r.gif


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kimchi
Beitrag 10.05.2010, 17:41
Beitrag #15


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Zitat (kimchi @ 24.03.2010, 23:09) *
Ich glaube, ich werde mich mal mit meinem Problem an das BMVBS wenden.

Habe nun eine Antwort bekommen. Sinngemäß: Die Problematik hat sich aufgrund der Nichtigkeit der 46. ÄndVO erledigt. Es gelten damit die Regelungen zum Parken in der Fassung bis zum 31.08.2009. rolleyes.gif


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Mitleser
Beitrag 10.05.2010, 17:47
Beitrag #16


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Dann hebe Dir die Antwort mal bis zum Tag X (Veröffentlichung des Entwurfes der 46. ÄndVO [neu]) auf und schick sie dann nochmal hin. Ich glaube nämlich nicht, dass der Satz der V46 [alt] geändert wird.
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Achim
Beitrag 11.05.2010, 08:08
Beitrag #17


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Zitat (Wattestäbchen @ 23.03.2010, 18:27) *
Wie bereits geschrieben gibt es in der StVO eine Vorschrift zu Z314, die besagt "Fahrzeugführer dürfen nicht entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen parken".
Wenn Z314 mit ZZ "Anwohnerblabla" angebracht ist, dürfen Nichtanwohner nicht parken. Warum sollte es bei einer Zeitangabe, die auch eine Beschränkung darstellt, anders sein?

Weil eine Zeitangabe die Gültigkeit des Schildes beschränkt. Außerhalb dieser Zeit ist das Schild nicht vorhanden. Das habe ich Dir aber schon einige Male versucht zu erklären crybaby.gif

Die gezeigte Kombination mit Zeit und Bewohner wurde von einem OLG als nicht eindeutig bezeichnet, da hier mehrere Auslegungen möglich sind. Folglich kann man gegen diese Schilderkombination schwerlich verstoßen.

Zitat (janr @ 24.03.2010, 04:04) *

ranting.gif
Trafficdieb.


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