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> FZV §14: (1) Reservierung zwecks Wiederzulassung, ungünstige Formulierung die zu Fehlinterpretation führen kann
haschee
Beitrag 04.03.2010, 08:50
Beitrag #1


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FZV §14: (1)
Zitat
...und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen.

http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv_14.php

Ich halte die Formulierung für ungünstig.

Denn Kennzeichen sind nicht mehr fahrzeuggebunden. Der Satz suggeriert aber, daß die Kennzeichen immer noch zum Fahrzeug gehören.

Der Halter könnte jetzt auf die Idee kommen er kann mit diesen entstempelten Kennzeichen und der Reservierung legal bei Wiederzulassung zur HU fahren.

Das ist aber falsch, da die Reservierung rein personengebunden ist, nicht fahrzeuggebunden. Die Kennzeichen könnten auch an einem anderen Fahrzeug verwendet werden .Es gibt hier noch keine Zuteilung des Kennzeichens!


Gut, das steht auch nirgends, aber mir bereitet der letzte Satz Kopfschmerzen. think.gif
Ich würde den einfach weglassen.


Was meint ihr?


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Jumbo56
Beitrag 04.03.2010, 17:58
Beitrag #2


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Hier kommt m. E. § 10 Abs. 4 FZV ins Spiel:
"(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."

Die Reservierung des Kennzeichens ist nicht Personen- sondern Fahrzeuggebunden, da das Kennzeichen für die Wiederzulassung des Fahrzeugs und nicht der Person think.gif reserviert wird.
In diesem Zusammenhang denke ich, die vorherige Zuteilung und die Reservierung, die ja auch der Versicherung mitgeteilt wird gilt hier im Rahmen der Zulassung als Zuteilung des Kennzeichens.

Gruß

Jumbo56
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Kami
Beitrag 04.03.2010, 17:59
Beitrag #3


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glaub ich net...

Gruss

Kami


--------------------
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Ninja ZX6R
Beitrag 04.03.2010, 18:38
Beitrag #4


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Ist aber so. Egal was die Wortklauberei in der FZV soll: Auf Nachfrage in 2009 bei einer Zulassungsstelle habe ich selbige Auslegung der fahrzeuggebundenen Reservierung nach Außerbetriebsetzung erhalten. So macht auch der letzte Satz in § 14 I FZV Sinn. Einerseits setzt er unmittelbar die Haltereigenschaft voraus. Und Halter kann man ja nur sein, wenn man die Verfügungsgewalt über ein Fahrzeug hat. Hier kostet es 2,60 € gemäß Gebührenkatalog. Die Dauer der Befristung wird einheitlich auf max. 12 Monate festgesetzt (einmal, weil gemäß FZV nur befristet möglich/ zweitens hängt das wohl mit der Ruheversicherung zusammen, die nach Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges ebenfalls nach 12 Monaten erlischt und bei erneuter Wiederzulassung der alte Versicherungsvertrag nicht mehr aufleben kann).

Möchte jemand dagegen ein Kennzeichen für ein anderes Fahrzeug reservieren, richtet sich das nicht nach § 14 FZV. Insoweit besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf eine Reservierung, da gesetzlich nicht normiert. Allerdings machen die Zulassungsbehörden davon großzügig Gebrauch und erheben gemäß dem Gebührenkatalog 12,80 € für diese Art der Reservierung (die keine Zuteilung darstellt!!!) und befristen diese deutlich kürzer (ein Rechtsanspruch auf Zuteilung besteht nicht!).

Für die selbe Anwendung und Auslegung der FZV ist auch die Zulassungsstelle Heppenheim- hier nachzulesen: Klick! wavey.gif
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lanzelot72
Beitrag 04.03.2010, 22:32
Beitrag #5


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Zitat (haschee @ 04.03.2010, 08:50) *
...Denn Kennzeichen sind nicht mehr fahrzeuggebunden. ...

Auf die Gefahr hin, mich als komplett ahnungslos zu outen:

Wie muß ich den von mir grün markierten Teil Deines Zitats verstehen?

Was versteht man unter "fahrzeuggebunden"? Oder was war "früher" anders als jetzt?

Ich glaub, ich steh irgendwie auf dem Schlauch... crybaby.gif

Griaßle!


--------------------
Hauptsach, dr Ranza spannt ond dr Karra lauft !
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haschee
Beitrag 05.03.2010, 08:15
Beitrag #6


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hm, du meinst das ist so gemeint wie eine Zuteilung? think.gif

Anfrage bei 3 Zulassungsstellen läuft - schau mer mal. wavey.gif

Wenn das wirklich so gemeint ist sollte man das vielleicht trotzdem irgendwie ändern. think.gif



@lanzelot:
Ja, früher in der guten alten Zeit haben Fahrzeuge die abgemeldet waren "ihr" Kennzeichen solange behalten bis sie in einem anderen Landkreis neu zugelassen wurden oder verschrottet wurden (weiß gerade nicht obs noch was gab).

Und auch dann gabs ziemlich lange Fristen bis das alte Kennzeichen wieder frei wurde.

Ein Wunschkennzeichen innerhalb eines Landkreises von einem Auto zum nächsten zu übernehmen war schwierig, teuer und langwierig. Naja schwierig nicht wirklich, aber man mußte schon mit der Zulassungsstelle umgehen können.



Heute ist bei der Abmeldung ein Kennzeichen das du nicht reservierst sofort wieder frei.
Wenn du heute dein Auto abmeldest kann ich morgen dein Kennzeichen haben. wink.gif


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Gast_fusel_*
Beitrag 05.03.2010, 09:03
Beitrag #7





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Zitat (Ninja ZX6R @ 04.03.2010, 18:38) *
Möchte jemand dagegen ein Kennzeichen für ein anderes Fahrzeug reservieren, richtet sich das nicht nach § 14 FZV. Insoweit besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf eine Reservierung, da gesetzlich nicht normiert. Allerdings machen die Zulassungsbehörden davon großzügig Gebrauch und erheben gemäß dem Gebührenkatalog 12,80 € für diese Art der Reservierung (die keine Zuteilung darstellt!!!) und befristen diese deutlich kürzer (ein Rechtsanspruch auf Zuteilung besteht nicht!).

In diesem Punkt gibt es keine einheitliche Regelung. In Köln z.B. gilt eine solche Reservierung eines Kennzeichens als Zuteilung.
Hier nachzulesen unter der Überschrift Wunschkennzeichen online
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haschee
Beitrag 05.03.2010, 10:27
Beitrag #8


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WOW blink.gif

Was die alles mit ner einfachen Reservierungsbestätigung erlauben.


Ich bin ja immer noch skeptisch was die Reservierung/Zuteilung für ein abgemeldetes Fahrzeug zur Wiederzulassung angeht, aber das da in Köln. think.gif


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der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
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Ninja ZX6R
Beitrag 05.03.2010, 18:39
Beitrag #9


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Die Auslegung der Formulierungen und deren Anwendung ist einfach nur zum crybaby.gif!

Ist natürlich lustig, wenn erst wieder die Rechtsprechung für Klarheit sorgen muss, falls in der Zukunft einige Anzeigen aufgenommen werden, wo man nicht die Ansicht der Kölner Zulassungsstelle vertritt. Oder wir spekulieren positiv darauf, dass im Zweifelsfall alle diese Meinung übernehmen, und zwar unkompliziert und im Bürgerinteresse rofl1.gif ...
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Kami
Beitrag 05.03.2010, 19:33
Beitrag #10


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Zitat (haschee @ 05.03.2010, 08:15) *
...
Und auch dann gabs ziemlich lange Fristen bis das alte Kennzeichen wieder frei wurde.
...



erst 12mon, 6mon verlängerung möglich, später dann generell 18mon

Gruss

Kami


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Wer in keinster weise etwas verrückt ist und deshalb denkt er wäre normal, der irrt.
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Gast_fusel_*
Beitrag 05.03.2010, 22:38
Beitrag #11





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Zitat (Ninja ZX6R @ 05.03.2010, 18:39) *
Die Auslegung der Formulierungen und deren Anwendung ist einfach nur zum crybaby.gif!

das muss nicht unbedingt eine unterschiedliche Auslegung der Formulierungen sein.
Das kann auch mit unterschiedlichen Vorgehensweisen bei der Reservierung zusammenhängen.
Es wäre z.B. möglich, dass in Köln für die Reservierung die Fahrzeugdaten einschließlich der Fahrgestellnummer angegeben werden müssen, während woanders nur der Name des zukünftigen Halters genügt.
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Ninja ZX6R
Beitrag 06.03.2010, 07:42
Beitrag #12


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Zitat (fusel @ 05.03.2010, 22:38) *
Es wäre z.B. möglich, dass in Köln für die Reservierung die Fahrzeugdaten einschließlich der Fahrgestellnummer angegeben werden müssen, während woanders nur der Name des zukünftigen Halters genügt.


In Köln kann man in der Online-Reservierung einfach ein Kennzeichen anklicken und dann wird eine Reservierungsbestätigung erstellt. Da muss man weder seinen Namen noch irgendetwas zum nicht vorhandenen Fahrzeug eintragen. Das Dokument wird ausgedruckt (enthält die Reservierungsnummer und Reservierungsfrist, sowie Hinweise zu Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen). Hab ich probiert: Hab jetzt eine Kennzeichenerkennungsnummer in Köln für 6 Monate blockiert...

Die werten das als Zuteilung i.S. FZV. Der Witz ist, wenn man dieses Dokument nicht speichert und den Ausdruck nicht mehr findet, kann man den bei der Zulassungsstelle nicht vorlegen. Ohne Vorlage keine Zulassung. Lustig- gell?

Wie stehts da mit der rechtlichen Würdigung zur Vorab-Zuteilung des ungestempelten Kennzeichens, wenn der Betroffene sich die Schilder besorgt hat, die Reservierungsbestätigung dann aber unwiderbringlich versaubeutelt und nun fährt?
Über die Erkennungsnummer bekommt man die Info unproblematisch, ob und wie lange überhaupt dieses Kennzeichen reserviert wurde, um ggf. den Verstoß nach § 3 (1) FZV auszuschließen.
Aber: Wenn der Bürger ohne die Reservierungsbestätigung dennoch dieses Kennzeichen bis zur Ablauffrist nicht durch die Zulassungsstelle "gestempelt" bekommen kann, wie kann er dann Fahrten im Zulassungsverfahren "ungestempelt" durchführen, wenn er es dennoch drauf anlegt, sich mit dem Kfz zur Zulassungsstelle zu begeben? Da eine Zulassung ohne Reservierungsbestätigung in Köln ausgeschlossen ist (enthält ja keine Fahrer- oder Fahrzeugdaten, da könnte ja jeder kommen...), wäre diese Fahrt nicht im Zusammenhang mit der Zulassung zu werten! Dann gäbs doch den Verstoß nach § 3(1) FZV. Da die Versicherung auch nur Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen absichert, die im Rahmen der Zulassung durchgeführt werden, welche ja nun nicht vorliegt, kommt ein Verstoß nach § 6 PflVG dazu. Und die AO wegen Steuerhinterziehung wollen wir hier auch nicht vergessen.

Kann sich der Betroffene nun auf einen Tatbestands- oder Verbotsirrtum berufen? Er hat doch gewußt, dass das Kennzeichen unter diesen Umständen nicht endgültig zugeteilt und gestempelt wird, wenn die Reservierungsbestätigung nicht vorgelegt werden kann! Steht lang und breit erklärt im Onlineportal der Zulassungsstelle (und auf dem verschlampten Ausdruck der Bestätigung).

Wobei wir wieder bei der Rechtsprechung wären, die dann zum Einsatz kommt, wenn es mal soweit sein sollte narr.gif ...

Obwohl man auch zu der Ansicht kommen kann, dass in diesem Fall eine Fahrt zur Zulassungsstelle gerechtfertigt ist. Denn die Zulassungsstelle könnte ja auch aus anderen Gründen als dem Reservierungsbestätigungsverlust die "Stempelung" verweigern, z.B. fehlende HU usw. Dann wäre die Fahrt ja trotzdem im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren geschehen. Obwohl bei sachgerechter Information den Betroffenen auch hier klar sein sollte, dass es dann keine Zulassung gibt. Es käme wohl niemand zu der Ansicht, dass diese Fahrt mit ungestempelten Kennzeichen schon jetzt zur Zulassungsstelle und ohne vorherige HU (die auch mit ungestempelten Kennzeichen erlangt werden kann und Fahrten diesbezüglich gemäß FZV ebenfalls erfasst sind) einen Verstoß darstellen sollte. Es sei denn, der Dropskopp sagt, er fährt einkaufen, oder so.

think.gif
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haschee
Beitrag 09.03.2010, 18:15
Beitrag #13


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Tja, 3 Anfragen und:

3 Anworten.

1x Ja, das gilt als für das Fahrzeug reserviert - UND ZUGETEILT.

1x Nein, das ist für den Kunden reserviert, der kann damit machen was er will - NICHT ZUGETEILT.

1x Bitte das Kennzeichen angeben sagen wir nix, rein theoretisch geben wir keine Auskunft.


think.gif

Wie wir am Beispiel von Köln oben sehen kann man offenbar absolut alles so auslegen wie man lustig ist.

In Köln darf man mit ner Wunschkennzeichenreservierung Kennzeichen prägen lassen und als "zugeteilt" fahren aber woanders sollte/darf man nichteinmal Kennzeichen prägen lassen ohne nen Berechtigungsschein der Zulassungsstelle. rolleyes.gif

Und die Frankfurter nicht zu vergessen, die Fahrzeuge von außerhalb sehen wollen aufgrund ihrer härteren Interpretation (siehe anderes Thema) .



Und was tun wir jetzt? narr.gif


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Taizee
Beitrag 09.03.2010, 20:23
Beitrag #14


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Die Zuteilung eines Kennzeichen ist schon recht kompliziert wenn das Fz. nicht im Status zugelassen ist! Vor der FZV war dies kein rechtliches Prolem, da das Kennzeichen, sofern es nicht umgeschrieben wurde, 18 Monate an das Fahrzeuge gebunden war.

Wenn nach heutigem Recht ein Kennzeichen zugeteilt (ohne Zulassung) werden soll, so muss diese Zuteilung dem Kraftfahrbundesamt und der Versicherung mitgeteilt werden. Programmtechnisch ist das fast nicht machbar. Eine einfache Vorwegreservierung stellt jedenfalls zur Zeit keine Zuteilung dar!

Da dieses Problem jedoch bekannt ist, soll in einer der nächsten BLFA-Fz dieses zum TOP gemacht werden. Mal sehen wie man sich dort äußert!
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haschee
Beitrag 11.03.2010, 09:45
Beitrag #15


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Hm, bist du da dabei oder kennst du jemanden?

Wir könnten hier einige Dinge sammeln und dir oder demjenigen mit auf den Weg geben.



momentane Auslegungen aus der Praxis und so... wavey.gif


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Taizee
Beitrag 11.03.2010, 10:21
Beitrag #16


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Kai R.
Beitrag 11.03.2010, 10:31
Beitrag #17


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Zitat (haschee @ 11.03.2010, 09:45) *
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ein guter Weg, wieder mal eine einfache Sache kompliziert zu machen.

Die Kennzeichen dienen dazu, zum Auto einen Halter und eine Versicherung finden zu können. Das geht ja auch, wenn man die Nummer nur einem Halter zuteilt. Die Versicherung muss ja fahrzeuggebunden sein.

Was nicht geht, ist wie in Köln die Halterdaten gar nicht zu erfassen. Das kann ja juristisch nicht "zugeteilt" sein, wenn weder eine Person noch ein Fahrzeug dahintersteht.

Übrigens steht in § 10 Abs. 4 FZV nicht, dass die Kennzeichen einem Fahrzeug zugeteilt sein müssen. Meines Wissens nach ist der Begriff "zugeteilt" überhaupt nirgendwo schlüssig definiert, oder gibt es da Kommentare und Urteile dazu?

Grüße

Kai


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Mitleser
Beitrag 11.03.2010, 10:48
Beitrag #18


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§ 8 Abs. 1 Satz 1 FZV, der im Abschnitt "Zulassungsverfahren" die "Zuteilung von Kennzeichen" regelt, stellt schon eine eindeutige Beziehung zwischen Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens und einem bestimmten Fahrzeug her.
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haschee
Beitrag 11.03.2010, 12:33
Beitrag #19


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@kai:
Was machst du wenn du in deinem Landkreis mit den bei Abmeldung reservierten Kennzeichen fahren darfst und das weißt aber im Nachbarlandkreis bei deiner Freundin darfst du das nicht - denkst aber du darfst es.


Einfache Sache die ich kompliziert machen will? crybaby.gif


Mir gehts um eine gewisse Rechtssicherheit.

Mindestens innerhalb eines Bundeslandes.


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